Unter Berücksichtigung der Hinweise weiter oben in hiesigem Thread u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg179612.html#msg179612sowie auch unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg180020.html#msg180020In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Person Z . / . Westdeutscher Rundfunk Köln weist das Gericht darauf hin, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ihrer Bitte, Ihnen in diesem Fall die Volltext-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung zu stellen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil diese dem Gericht nicht vorliegt. Sobald die Urteilsgründe im Einzelnen abgesetzt worden sind, sind diese für jedermann unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.
Sie erhalten nunmehr Gelegenheit, meine Anfrage vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht) abschließend zu beantworten.
Wie könnte Person Z nun darauf reagieren, wenn sie beabsichtigt, das Verfahren möglichst ruhen zu lassen (in die Länge zu ziehen)?
[...]
***Edit "Bürger" - wie bereits weiter oben hingewiesen:
Bitte hier wie überall im Forum ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
und insbesondere die Klagerücknahme/ Aufrechterhaltung angesichts des BVerfG-Urteils zum Gegenstand hat.
Zu weiterem wie zum Thema Einzelrichter/ mdl. Verhandlung/ Gerichtsbescheid usw. bitte per Suchfunktion die dazu bereits bestehenden mehrfachen Diskussionen andernorts sichten.
Dies betrifft auch allgemeine Fragen zur "Entschleunigung" des Verfahrens, Ruhendstellungen, Aussetzungen etc.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.
sei hier nur soweit angemerkt, dass Person Z
"bis zum xx.xx.2018 (Eingang bei Gericht)" (wobei hier noch von Interesse wäre, in etwa welche Zahlen sich hinter
"xx.xx." verbergen >>> Anfang/Mitte/Ende + Monat würden zur groben Orientierung schon reichen) wohl oder übel
kurz und schmerzlos mitteilen könnte/ müsste, dass sie zumindest
"vorläufig keinen Anlass sieht, die Klage zurückzuziehen", "zur weiteren Beurteilung erst noch eingehend die erwähnte Verfassungsgerichts-Entscheidung sichten und bewerten muss" und "den darauf basierenden Sachvortrag bzgl. ggf. entfallender, beizubehaltender und/oder hinzukommender Klagegründe ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehält".
Im Übrigen könnte Person Z ggf. auch darauf hinweisen, dass sie sich
"zu diesem Zweck der rechtssicheren Prüfung und Ausarbeitung auch auf der Suche nach qualifiziertem Rechtsbeistand" befindet und
"auch die Antragstellung auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes prüft/ vorbehält".
So oder so ähnlich vielleicht...
Einen Antrag auf Ruhendstellung/ Aussetzung könnte Person Z dann nicht nur ankündigen, sondern noch offiziell stellen - angepasst auf die gegenwärtige Situation der bereits ergangenen Entscheidung des BVerfG zumindest in den 4 Leitverfahren, jedoch noch ausstehenden EuGH-Entscheidung - dann müsste das Gericht auch dazu noch entscheiden. Allerdings wäre hier das Verhältnis von Aufwand zu Nutzen bzw. zu Aussicht auf (wenn überhaupt, dann nur kurzfristigen?) "Erfolg" zu hinterfragen. Da erscheint es "erfolgreicher" durch nicht zuviel und nicht zuwenig tun im Akten-Stapel nach unten zu gelangen. Hier kommt es allerdings wohl eher auf ein bisschen Gefühl und eine gute Portion Glück an.
Person Z kann sich insofern "beruhigen", dass sie eigentlich nichts so richtig "falsch" machen kann.
Eine Garantie gibt es hier (leider?) nicht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.Dies sind aber Gedanken, die über das eigentliche Kern-Thema hinausgehene Allgemeingültigkeit für so allerlei Verfahren haben und daher hier zwecks zielgerichteter Diskussion am eigentlichen Kern-Thema
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
bitte nicht weiter zu vertiefen sind.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.