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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Viktor7 am 24. Januar 2015, 16:45

Titel: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Januar 2015, 16:45
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?

Es wird uns, der Bevölkerung, der Schutz organisierter Kriminalität (Nötigung) in Form der Abnötigung der finanziellen Mittel für aufgedrängte ö.-r. Programme und die Diskriminierung der Nichtnutzer als besondere Gegenleistung beschönigend untergeschoben.

Wo sind die ganzen guten Journalisten, die es verstehen, die Lüge der "besonderen Gegenleistung" ans Licht zu bringen?

Seit wann ist eine Leistung für Geld gegen den Willen eine Gegenleistung? Ist das nicht Nötigung? Leisten die Politiker nicht dazu noch eine Beihilfe, weil sie einen vorgesetzten und von ihnen infiltrierten Laden mit abgenötigtem Geld der Menschen versorgen. Schließlich geht es nur um den nicht lebenswichtigen (Rundfunk-)Quatsch der ö.-r. Anstalten, wie sich der Vorsitzende Richter Eidtner beim Verfahren vor dem VG Potsdam (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10215.msg73387.html#msg73387) vor kurzem in der Verhandlung geäußert hat.

Schaut Euch mal die Urteile, z.B. die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann an:
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

Zitat
Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten … zufließt

"Jeder" ist Allgemeinheit, alle Bürger -> allgemeiner Vorteil und kein besonderer Vorteil
(besonderer Vorteil = Beitrag) !!!
 
Eine Gegenleistung ist nur dort vorhanden, wo der Wille zur Leistungsinanspruchnahme vorhanden ist.

Eine finanziell nicht abgenötigte eigene Wahl verlässlicher Quellen wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Hörbücher, Leih DVDs, Internet, YouTube, Filme auf Abruf, der hunderttausenden Internet-Radios, privater Stadtradios, Pay-TV und werbefinanzierter privater TV, Kinos, Theater, ... sowie die Mobilempfangsmöglichkeiten reicht den Menschen als stetige, individuell erschließbare Quelle der Information, Unterhaltung und kultureller Anregung aus. Die 90 ö.-r. Programme sind nicht zeitgemäß, zu aufgebläht, zu teuer und redundant.

Die manipulativen umformulierten öffentlich-rechtlichen Bruchstücke des Weltgeschehens mit 53€ pro Quartal zu finanzieren, bedeutet auf eigene glaubwürdige Quellen zu verzichten und sich der Nötigung der Anstalten auszusetzen.

Nur eine besondere Gegenleistung für einen besonderen Vorteil, den niemals ALLE in Anspruch nehmen können, kann mit der Abgabe "Beitrag" finanziert werden.

Finden wir noch mehr Argumente für die nicht vorhandene "besondere Gegenleistung" zusammen?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 24. Januar 2015, 17:06
Laut Bayerischer VerfGH soll sich grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht (Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -).

Jeder Bürger Deutschlands ist in dem Einwirkungsbereich und müsste bezahlen. Die Frage die sich allerdings stellt, wie kann ein Vorteil ohne Nachteil entstehen? Wenn jeder einen Vorteil hat, ist es kein Vorteil mehr.


Der Rundfunkbeitrag wird als Pauschale gezahlt, unabhängig von der Rundfunknutzung. Ist also eine Art Flatrate. Wenn Person A ein Unternehmen hat, wieso muss er für seine Mitarbeiter zahlen, wenn die Mitarbeiter selbst schon zahlen?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: tokiomotel am 24. Januar 2015, 17:31
Wenn Person A ein Unternehmen hat, wieso muss er für seine Mitarbeiter zahlen, wenn die Mitarbeiter selbst schon zahlen?
Die fadenscheinige Begründung des ÖRR dafür lautet in etwa so :
---Der ÖRR trägt erheblich zum Erhalt und Fortbestand der Demokratie in Deutschland bei.
Nur unter dieser Voraussetzung können Unternehmen frei und ungestört ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen.
Daher sind auch sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrages entsprechend anteilig ihrer Beschäftigten heranzuziehen.---
Seltsame Rechtfertigung !
Der wahre Grund ist wohl ein ganz anderer :
Mit der Betriebsstättenabgabe werden all jene Beschäftigten indirekt erfasst und auf Kosten ihrer Firma mit zur Kasse gebeten , welche bei der Haushaltsabgabe als beitragsfreie Mitbewohner durch die Lappen gehen .....
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Januar 2015, 17:37
... Wenn jeder einen Vorteil hat, ist es kein Vorteil mehr
...

Wenn die Nachbarn und alle Menschen im Sendebereich es Nutzen können, wo bleibt die besondere Gegenleistung und der besondere Vorteil im Vergleich zu den anderen? Wo ist das Mehr an Leistung?


Wenn Person A ein Unternehmen hat, wieso muss er für seine Mitarbeiter zahlen, wenn die Mitarbeiter selbst schon zahlen?
Die fadenscheinige Begründung des ÖRR dafür lautet in etwa so :
---Der ÖRR trägt erheblich zum Erhalt und Fortbestand der Demokratie in Deutschland bei.
Nur unter dieser Voraussetzung können Unternehmen frei und ungestört ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen.
Daher sind auch sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrages entsprechend anteilig ihrer Beschäftigten heranzuziehen.---
Seltsame Rechtfertigung !
Der wahre Grund ist wohl ein ganz anderer :
Mit der Betriebsstättenabgabe werden all jene Beschäftigten indirekt erfasst und auf Kosten ihrer Firma mit zur Kasse gebeten , welche bei der Haushaltsabgabe als beitragsfreie Mitbewohner durch die Lappen gehen .....

UND

So realisieren die ö.-r. Anstalten eine versteckte Erhöhung der Zwangsfinanzierung, ohne dass die Leute es sonderlich merken. Die Unterrichtung darüber findet nicht statt. Nur was gesendet wird, wird besonders wahrgenommen.


Jedoch zurück zu der Frage:

Finden wir noch mehr Argumente für die nicht vorhandene "besondere Gegenleistung" zusammen?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 24. Januar 2015, 19:43
Zitat
Finden wir noch mehr Argumente für die nicht vorhandene "besondere Gegenleistung" zusammen?

Das vordergründige Problem ist, dass die Gerichte in die Trickkiste gegriffen haben und meinen, jeder der den Vorteil öffentlich - rechtlicher Rundfunk durch den Wohnort Deutschland genießen kann (nicht muss), zahlt den Rundfunkbeitrag.

Da gibt es kein Argument was vor Gericht zieht, hinsichtlich nicht vorhandenen besonderen Gegenleistung.

Die Gegenleistung ist der Bestand des öffentlich - rechtlichen Rundfunks.

Der einzige Punkt der dieser besonderen Gegenleistung entgegensteht: Wenn du durch diesen besonderen Vorteil zur Fernsehsucht indirekt gezwungen wurdest, weil du durch das ach so tolle Fernsehen, nicht mehr von diesem loslassen konntest. Das schlimme daran ist, dass es sogar der Wahrheit entspricht, auch wenn es einige für sich nicht wahrhaben wollen.

Wie oft erwische ich mich selbst, dass ich mich mit ner Chipstüte sinnfrei vom Fernsehen berieseln lasse und Freunden absage. Sozialkontakte ade`, ist halt bequemer....  Das ist der einzige Grund meiner Meinung nach, der dieser Gegenleistung entgegensteht. Wie kann der Gesetzgeber ein Medium zur Meinungs- und Informationfreiheit nach § 5 GG wählen, das den Großteil der Deutschen Bevölkerung abhängig macht? Das durch die Abhängigkeit zu körperlichen Schäden führt. Das Schlimmste an dem Ganzen ist noch, dass ich für die von mir nicht gewollte Abhängigkeit noch Geld in Form des Beitrags zahlen soll. Man wird Fernsehen am Markt nicht verbieten können. Im wirtschaftlichen privaten Rundfunkbereich ist dies auch legitim, da diese Leistung kostenlos angeboten wird. Aber wie schon erwähnt, kann der Gesetzgeber keine finanzielle Gegenleistung meinerseits erwarten, indem er mir indirekt köperliche Schäden zufügt.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Carina am 24. Januar 2015, 19:53
Eine Gegenleistung ist nur dort vorhanden, wo der Wille zur Leistungsinanspruchnahme vorhanden ist.
Genauso ist das beim Rundfunkbeitrag. Diejenigen, die das Programm nicht nutzen bekommen keine Gegenleistung.
Also müßten diese Personen "befreit" werden.

Damit das nicht passiert wird der berüchtigte "strukturelle Vorteil" ins Spiel gebracht, der selbst dem Nichtnutzer einen Vorteil (Gegenleistung) zuspricht.
Demnach erhält jeder Einwohner eine Gegenleistung (mindestens in Form des ominösen Vorteils) durch die ÖR- Programme.
Wo also grenzt sich der Beitragszahler von der Allgemeinheit ab? Nirgends!

Und bevor man da zu laut drüber nachdenkt, appeliert Schöneborn an den Demokratischen Geist.
Das heißt soviel wie:
Egal wie wir die Abgabe nennen, es ist unerläßlich für Deutschlands Gesellschaft.

Das Problem liegt 1. darin, daß dieser Anspruch nicht an der Wirklichkeit gemessen werden kann. Es bleibt eine Behauptung!
2. Sollte man sich auch als ÖRR nicht über die geltenden Gesetze hinwegsetzen, selbst wenn man glaubt, daß es einem guten Zweck dient.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: zuwider am 24. Januar 2015, 20:20
"Der ÖRR trägt erheblich zum Erhalt und Fortbestand der Demokratie in Deutschland bei."

Müßte doch nun auch der letzte gemerkt haben, daß genau das Gegenteil der Fall ist:

1. Frustration der Gepeinigten führt zur Abkehr nicht nur vom Rundfunk-, sondern Gesamtsystem!
2. Neu erfundene Begriffe wie: russische "Separatisten" um die Unterstützung der Faschisten in der Ukraine zu kaschieren, tun ihr übriges und diese Hetze verstößt gegen die UNO-Menschenrechtskonvention.
3. Bei der Suche nach den Hintergründen, braucht man nur bei Wikipedia nach "Mitglieder der Antlantikbrücke" suchen und findet in vorderster Front "unabhängige" Journalisten wie Claus Kleber.
4. Ebenso "unabhängige" Richter, wie im Beispiel Bayerns, die so ganz nebenbei für den Rundfunkrat der ÖRR tätig sind, lassen einem wirklich jeden Glauben an dieses korrupte System verlieren.

In der jetzigen Form ist der ÖRR schädlich für die Demokratie, jede finanzielle Unterstützung macht einen zum Mittäter!
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Januar 2015, 20:39
...

Du hast insofern Recht, dass der körperliche Schaden durch das TV (Bewegungsmangel, geistige neg. Veränderungen und sonstige neg. Begleiterscheinungen) das Gegenteil einer besonderen Gegenleistung darstellt.

Du musst noch aus der möglichen Inanspruchnahme der Gegenleistung größeren Vorteil ziehen als die Allgemeinheit, der Sondervorteil kann sich nicht in Nichts auflösen. Was er jedoch tut.

... Wo also grenzt sich der Beitragszahler von der Allgemeinheit ab? Nirgends! ...
Genau!

Wir alle werden zusätzlich der finanziellen Mittel für andere Medien und Zwecke beraubt, je nach Lebens- und Zahldauer sowie der Belastung des Dispo um die 8.000 bis 18.000 EUR. Der Nichtnutzer wird durch die Zwangszahlung genötigt und diskriminiert.


Ein bildhaftes Beispiel:

Wenn ab morgen der Medienanbieter Sky die Verschlüsselung aufgibt und jedem eine Rechnung pro Quartal zusendet, kann man dann von einer besonderen Gegenleistung sprechen? Wäre das nicht Nötigung, weil die willentliche Komponente für die Leistung fehlt?
Deswegen taugt die besondere Gegenleistung beschönigend als "Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" untergeschoben nicht.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Januar 2015, 20:53
Damit das nicht passiert wird der berüchtigte "strukturelle Vorteil" ins Spiel gebracht, der selbst dem Nichtnutzer einen Vorteil (Gegenleistung) zuspricht.

Für die strukturellen Vorteile, die allen zugutekommen, ist die Abgabenart Steuer zu wählen. Ein Beitrag ist die falsche Abgabenart. Mit ihm darf nur der besondere Vorteil abgegolten werden und das nur von einem Teil der Allgemeinheit.


In der jetzigen Form ist der ÖRR schädlich für die Demokratie, ...

Wie wahr!
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Carina am 24. Januar 2015, 21:15
Für die strukturellen Vorteile, die allen zugutekommen, ist die Abgabenart Steuer zu wählen. Ein Beitrag ist die falsche Abgabenart.
Das ist es ja. Die Politik muß sich entscheiden.
Entweder haben wir alle einen Vorteil (durch diesen strukturellen Vorteil): In dem Fall muß eine Steuer her.
Oder es gibt eine Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit (und nur derjenige hat einen Vorteil, der das Programm tatsächlich nutzt): Dann muß der Nichtnutzer "befreit" werden.

So wie es jetzt ist, pickt sich der ÖRR gerade das raus, was am Besten zur Finanzierung paßt.  :P
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Gast am 24. Januar 2015, 21:44
Für die strukturellen Vorteile, die allen zugutekommen, ist die Abgabenart Steuer zu wählen. Ein Beitrag ist die falsche Abgabenart.
Das ist es ja. Die Politik muß sich entscheiden.
Entweder haben wir alle einen Vorteil (durch diesen strukturellen Vorteil): In dem Fall muß eine Steuer her.

Leute, Leute, ihr seht das alle falsch. Wir haben nicht alle einen Vorteil davon. Bevorteiligt ist nur der- und diejenige, der bzw. die in einer Wohnung wohnt, denn von dort aus ist der- bzw. diejenige grundsätzlich in der Lage örR zu empfangen. Ist doch dadurch einfach für alle und also sonnenklar, dass auch nur Wohnungsinhaber zur Kasse gebeten werden müssen. Noch Fragen?  >:D
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 24. Januar 2015, 22:41
Zum fehlenden strukturellen Vorteil vielleicht noch folgende Argumentation:

Bei den einzelnen Landesrundfunkanstalten soll nach der Konzeption des Gesetzgebers jeweils der dortige Rundfunkrat (beim ZDF der Fernsehrat, beim Deutschlandradio der Hörfunkrat) das Konzept der Vielfaltssicherung und die Offenheit des Zugangs zum Programm der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten für verschiedene gesellschaftlich relevante Gruppen garantieren.

-> Aber: Der Rundfunkrat bestimmt nicht die Programmplanung, dies ist Aufgabe des Intendanten.

-> Außerdem: Die Gesellschaft hat sich verändert und viele Bürgerinnen und Bürger sind nicht mehr in den traditionellen Verbänden (Kirchen, Gewerkschaften, Frauenverbände, etc. pp.) organisiert. Der Rundfunkrat bildet keinen Querschnitt der Bevölkerung (mehr) ab.

Was ist zum Beispiel mit Atheisten und Agnostikern? Mehr und mehr Menschen treten aus der Kirche aus.
Ich sehe beim hr auch keinen Vertreter des Tierschutzes.
Etc. pp.

Der Rundfunkrat ist offensichtlich keine umfassende Vertretung der Allgemeinheit, viele Gruppierungen werden nicht erreicht. Eine zeitgemäße Lösung fehlt.

Das gesetzgeberische Konzept der Vielfaltssicherung kann so nicht garantiert werden.

Außerdem können die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler kaum verfolgen, was ihre Vertreter (wenn sie denn existieren) in den Gremien überhaupt für sie machen. Und ihnen steht auch kein Einflussnahmerecht zu, sie können sich lediglich gegen ausgestrahltes Programm beschweren.


Beim ZDF gibt es bislang noch die Besonderheit – woran sich auch das BVerfG im ZDF-Urteil gestoßen hat -, dass Vertreter aus den Bereichen von Kunst, Kultur, Filmwirtschaft etc. durch Landesregierungen benannt werden. Das ist bisher ein Hebel dafür, dass die Politik über die gesellschaftlichen Gruppen das Sagen hat.

Die Aufsicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk soll weder der Politik noch einzelnen Verbänden anheim stehen, sie soll Vertretung der Allgemeinheit sein. Eine dies garantierende Regelung fehlt.


Jeder Atheist zum Beispiel kann sich darauf berufen, dass für ihn offensichtlich kein struktureller Vorteil durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk garantiert werden kann.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 24. Januar 2015, 22:45
Haha..

Man nehme eine Wohnung/Haus mit mindestens zwei Eigentümern. Diese sind Wohnungsinhaber und haben alle den theoretischen Vorteil des Rundfunks. Der Beitrag muss aber einmalig entrichtet werden.

Und hier die Frage (jetzt kommt Jeopardy Musik)  8)
Wie ist die Finanzierung des Vorteils im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zu bestimmen?

-Denn falls ein Eigentümer/Wohnungsinhaber komplett den Rundfunkkonsum verweigert, aber ein anderer den wahrnimmt, ist es ungerecht, falls der Betrag einfach durch die Zahl der Wohnungsinhaber geteilt wird. Die Eigentümer in der Bananenrepublik überschreiten ganz gewiss 10%-Typisierungsregel.
-Der Rundfunk ist kein natürlicher Bestandteil einer Wohnung/Haus. Ist aber gesetzlich an die Bude gebunden. Ist es also ein Sondereigentum?  ;D
-Das Wohnungseigentumsgesetz ist laut meiner bescheidenen Meinung auf der Bundesebene, so haben die Länder mit der Regelung des RBStV dort nichts zu melden.  ???

Rock on!
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Roggi am 24. Januar 2015, 22:52
Leute, Leute, ihr seht das alle falsch. Wir haben nicht alle einen Vorteil davon. Bevorteiligt ist nur der- und diejenige, der bzw. die in einer Wohnung wohnt, denn von dort aus ist der- bzw. diejenige grundsätzlich in der Lage örR zu empfangen. Ist doch dadurch einfach für alle und also sonnenklar, dass auch nur Wohnungsinhaber zur Kasse gebeten werden müssen. Noch Fragen?  >:D
Nur teilweise richtig, jeder hat ja angeblich einen Vorteil, weil er jederzeit am Rundfunk teilnehmen kann, auch mit neuartigen Empfangsgeräten. Aber finanzieren muss das nur der Wohnungsinhaber. Er finanziert für jeden den Vorteil der Möglichkeit des Empfangs, obwohl gar nicht jeder den Empfang wünscht und noch schlimmer, sogar wenn er selbst den Empfang aus bekannten Gründen ablehnt, weil Rundfunkempfang nicht nur Vorteile bietet. BS schreit uns quasi an: "Oh, ein Wohnungsinhaber! Sie sind verhaftet, ZAHLEN!!!" Wer nicht zahlen will, muss sich selbst vors Gericht zerren. Dort wird er mit der Fratze eines Kaspers ausgelacht ob seiner Argumente. Das passt zu diesem auf Unterhaltung ausgelegtem Programmangebot.
"Steuer? Nein - Beitrag!" passt zum Bildungsangebot.
Richter, Verbraucherzentralen, Politiker - passt zum Informationsangebot.
Ist also für jeden was dabei, jeder wird übers Ohr gehauen, der eine mehr, der andere weniger.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 24. Januar 2015, 23:19
Der hr Rundfunkrat hat auch keinen Vertreter

für hochbetagte Menschen (dabei sind dies jene, die den örR überhaupt noch nutzen),

für behinderte Personen (ein Unding angesichts dessen, dass sie jetzt voll zahlen müssen),

für homosexuelle Menschen (da gab es doch gerade die Toleranzkampagne, anscheinend ist man doch nicht tolerant genug, diese Personen als gesellschaftlich relevante Gruppe anzuerkennen),

für arbeitsuchende Menschen (ein Grobschnitt aller Berufsgruppen ist vorhanden, Arbeitslosigkeit existiert offenbar nicht),

... etc. pp.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Gast am 24. Januar 2015, 23:21
Nur teilweise richtig, jeder hat ja angeblich einen Vorteil, weil er jederzeit am Rundfunk teilnehmen kann, auch mit neuartigen Empfangsgeräten. Aber finanzieren muss das nur der Wohnungsinhaber.
Der Wohnungsinhaber hat doch aber den besonderen Vorteil zwischen seinen eigenen paar Wänden die ausgestrahlten Rundfunkwellen auszuwerten.  :police:
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 25. Januar 2015, 00:02
Ein Gedankenspiel zur Auflockerung:

Jeder Bundeshauhalt bekommt von der ö.-r. Anstalt gewisse Lebensmittel von einer bestimmten Quelle und muss pro Quartal einen Beitrag an die Anstalt zahlen. So will es das Gesetz. Jeder kann sich andere Lebensmittel von anderen Produzenten nach seinem Wunsch zusätzlich erwerben.

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben? Oder hat sich der Sondervorteil in Luft aufgelöst, weil jeder die Produkte der gewissen Quelle zugesandt bekommen hat und es deswegen kein Beitrag sein kann? Wenn es kein Beitag ist, was ist es dann?

Wird etwa nicht jeder Bundeshauhalt für dumm verkauft, weil die Politiker den gewissen Versorgungsbetrieb infiltriert haben und die Vorteile abschöpfen sowie die Bürger mit gewissen "Stoffen" unbemerkt versorgen können?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Bürger am 25. Januar 2015, 00:08
...mal so nebenbei ;)

Ist eigentlich keinem von Euch dieser ähnliche Thread erinnerlich...?

Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10250.0.html
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 25. Januar 2015, 00:26
Ist eigentlich keinem von Euch dieser ähnliche Thread erinnerlich...?

Also mir ist er noch erinnerlich  :)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Totalverweigerer am 25. Januar 2015, 00:38
Ich sehe für mich nur Nachteile.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: koppi1947 am 25. Januar 2015, 09:49
Liebe Mitstreiter,diese Gedankenspielchen hatten wir schon alle und könnten sie fortsetzen,wie zB.wer zahlt KFZ-Steuer,obwohl er kein Auto hat,aber er könnte ja eins kaufen,wer zahlt Hundesteuern,auch wenn er keinen Hund hat usw.usw.
Wenn unsere Herren Recht sprechende sich auf solche Dinge einlassen,haben wir es doch schon geschafft mit der Demokratie,so blöd kann doch kein Bürger sein,um hier nicht zu erkennen,dass es nur Abzocke und Sicherstellung einiger Privilegien für einen gewissen Personenkreis ist.
Das ist keine Gegenleistung,ist eindeutig Nötigung §240,Verläumdung §187,falsche Verdächtigung §164,üble Nachrede § 186 StGB.
Auf Nötigung stehen bis zu 3 Jahre Haft,dann müsste man diejenigen,die diese Beschlüsse gefaßt haben und diejenigen,die diese Beschlüsse ausüben und noch als rechtens hinstellen alle einsperren.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Carina am 25. Januar 2015, 10:43
Liebe Mitstreiter,diese Gedankenspielchen hatten wir schon alle und könnten sie fortsetzen,wie zB.wer zahlt KFZ-Steuer,obwohl er kein Auto hat,aber er könnte ja eins kaufen,wer zahlt Hundesteuern,auch wenn er keinen Hund hat usw.usw.
Die Haushaltsabgabe wird als Beitrag definiert und behandelt. Die Definition trifft aber nicht zu, wie wir oben festgestellt haben.
Die Unterscheidung von der Allgemeinheit wird durch den strukturellen Vorteil aufgehoben. Beides geht nicht.
 
Deshalb ist die Begrifferklärung für mich sehr interessant. Eine Gebühr ist es auch nicht. Eine Steuer auch nicht.
Was also ist diese Abgabe denn eigentlich so rein formal, oder braucht es dazu keine klare Einordnung?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: 907 am 25. Januar 2015, 11:23
Zitat
Das neue deutsche Modell ist allerdings insofern ungewöhnlich, als es zumindest begrifflich am Beitrag festhält, aber wie die Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als mögliche politische Reaktion des Individuums im Sinne von Albert O. Hirschman) vorsieht. Auch durch Verzicht auf Empfangsgeräte im eigenen Haushalt kann man sich nicht von der Zahlung befreien.
  Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen Seite 11

Die formal gewählte Rechtsform der Rundfunkanstalten entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, es liegt möglicherweise ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 25. Januar 2015, 12:36
Vielleicht sollte hier nochmals die Definitionen der 3 Abgabenarten eingebracht werden:

Steuer: sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand  zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Gebühr: sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.

Beitrag: stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar.

Bei Steuern spielt die Nutzung öffentlicher Einrichtungen keine Rolle.
Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.


Dieser besondere Vorteil wurde doch nur von den Gerichten aufgerufen,oder? Hab grad den Staatsvertrag nicht zur Hand, ob der Begriff Vorteil erwähnt wird. Wenn nun einer von uns vor Gericht beweisen kann, dass es keinen Vorteil gibt und der Richter ihm Recht gibt, dann könnte doch das Bundesverwaltungsgericht immer noch sagen: "Wir haben uns in der Vergangenheit geirrt, als wir das Wort Vorteil ins Spiel gebracht haben. Der Begriff Beitrag bleibt unberührt, da dieser nur bei der möglichen Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall ist."

Solange das Wort Vorteil nicht im Staatsvertrag erwähnt wird, ist es nur ein fachgesimpel der Gerichte, um die Gründe der Bürger abzuschmettern.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 25. Januar 2015, 14:49

Ist eigentlich keinem von Euch dieser ähnliche Thread erinnerlich...?

Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10250.0.html

Bei der Betrachtung der besonderen Gegenleistung einer Abgabe "Beitrag" sind die dort gemachten Überlegungen hilfreich, hervorheben würde ich den Textentwurf von Greyhound (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10250.msg70255.html#msg70255).

Auch im bereits zitierten Urteil des BY Verfassungsgerichtshofs wird der strukturelle Vorteil bemüht:
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
… insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Was ein struktureller Vorteil ist, hatte ich schon mal irgendwo gelesen:
Zitat
Aus "Die verfassungsrechtlichen Aufgaben des ö.-r. Rundfunks"
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13820/tenea_juraweltbd17.pdf
...
Durch die positive Ordnung ist der Pluralismus als
wesentliches Strukturprinzip der Rundfunkfreiheit zu sichern.
...

Der rechtsdogmatischen Struktur der Rundfunkfreiheit ist kein Pluralitätsmodell
zu entnehmen.59 Pluralismus wird durch die „Vielfalt der Gegenstände“ und die
„Vielfalt der Meinungen“
geprägt.60 Im Rundfunk wird Pluralismus durch die
Vielfalt der unterschiedlichen Programme und deren unterschiedliche Inhalte
erreicht.61
Dieser Programmpluralismus kann bspw. durch festgelegte
Organisationsstrukturen gesetzlich gesichert werden - Organisationspluralismus.
Dem Verfassungsrecht ist aber nicht zu entnehmen, daß der Pluralismus durch
ein pluralistisch geprägtes Organisationsmodell zu erfolgen hat.62
...

Zitat
duale System = struktureller Vorteil (http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/institut/pdfs/24408.pdf)
In der ARD werden diese Dinge mittlerweile in Theorie und Praxis wieder intensiver
diskutiert. Auch beim ZDF gibt es dafür mehr und mehr Interesse21. Und
im politischen Raum geht die Behäbigkeit ebenfalls zuende. Wenn man die
Probleme der Qualitätssicherung nun beim Namen nennen und strukturell wenden
will, wird man das "duale System" insgesamt auf den Prüfstand stellen
müssen.
Man mag dann – auf den Privatrundfunk fokussiert – etwa überlegen,
ob Großanbieter wie diejenigen der Bertelsmann-Gruppe schließlich vielleicht
doch noch für eine stärker "dienende" Medienfreiheit zu gewinnen wären.

mit der Forderung nach umfangreichen Strukturveränderungen
und Sparmaßnahmen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, deren Auswirkungen
bereits bei der damals anstehenden Neufestsetzung der Rundfunkgebühr
für den Zeitraum 2005 – 2008 berücksichtigt werden sollten. Dafür beriefen
sich die drei Landespolitiker auf Interessen privater Rundfunkveranstalter
sowie auf entsprechende, wohl als damit irgendwie parallellaufend eingeschätzte
Publikumsinteressen. Sie wollten gegen wahrgenommene Benachteiligungen
der Privaten im "dualen System" angehen und dazu auch an der Gebührenschraube
drehen.

Zitat
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13820/tenea_juraweltbd17.pdf
Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, Vielfalt im
Rundfunk zu gewährleisten. Vielfalt kann es jedoch nicht zu jedem
Preis geben; die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können
in der dualen Rundfunkordnung nicht uneingeschränkt sein,
vielmehr ist zwischen der größtmöglichen Programmvielfalt und
den Interessen der Gebührenzahler sowie dem privaten Rundfunk
ein verhältnismäßiger Ausgleich zu erreichen.

Heißt, der strukturelle Vorteil ist der Pluralismus, duales System, Vielfalt der Meinungen

Diese angebliche Vielfalt der Meinungen, millionenfach wiederholte gleiche Meinung, verstärkt durch gleiche Quellen unter Auslassung der unliebsamen Fragen, Rückfragen, Themen und grundsätzlicher Ignorierung der Bürgermeinung (kommt fast nie zu Wort) bietet überhaupt keine Vorteile. Der Nichtnutzer der ö.-r. Anstalten informiert sich aus anderen Quellen, sei es aus der Presse, dem Internet, privatem Stadtradio und sieht sich nur der Nötigung der ö.-r. Anstalten gegenüber.

Zudem ist der angebliche strukturelle Vorteil ein allgemeiner Vorteil und erfüllt bei der Belastung aller Haushalte nicht die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien.

Beiträge können nur Geldleistungen für besondere Gegenleistung und für besondere Vorteile von einer abgrenzbaren Gruppe erhoben werden. Hier liegt, wie schon 907 vermutet ein Gestaltungsmissbrauch vor. Zumindest scheidet der Beitrag als Abgabenform aus, solange die Nichtnutzer zur Finanzierung des einen ö.-r. Anbieters gezwungen werden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 25. Januar 2015, 15:58
Deine ganzen Ausführungen ändern nichts daran, dass Staatsvertrag (habe extra nochmal nachgeschaut) keine Rede vom Vorteil ist.

Wenn man den Beitrag definiert, ist auch keine Rede von einem Vorteil. Eine öffentliche Einrichtung (Rundfunkanstalt) stellt eine Leistung (öffentlich - rechtlichen Rundfunk) zur Verfügung, die man in anspruch nehmen kann, aber nicht muss. Für diesen Aufwand wird die individuelle Person in Form des Beitrags zur Kasse gebeten.

Das Wort Vorteil wurde von den Gerichten erwähnt, allerdings nicht in dem grundlegenden Gesetz, dem Staatsvertrag. 

Sprich mit dem erwähnen und ggf. ausschließen des Wortes Vorteil, greift man in dem Sinne nicht die Rundfunkanstalten an, sondern die Gerichtsurteile.

Wenn ich die Rundfunkanstalt wäre und ein Richter fragt mich, was nun denn der Vorteil ist, würde ich sagen, die Rundfunkanstalten haben nie das Wort Vorteil erwähnt, fragen sie bitte den Bundesverwaltungsrichter...
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 25. Januar 2015, 16:48
Deine ganzen Ausführungen ändern nichts daran, dass Staatsvertrag (habe extra nochmal nachgeschaut) keine Rede vom Vorteil ist.

Das kannst du dort auch nicht finden. Richter Bostedt vom VG Freiburg fragt auch erstaunt: "Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RBStV durchgelesen, aber er finde nichts." Im RBStV steht nur der Zweck des Rundfunkbeitrags: "Finanzierung des Rundfunks".

Wenn man den Beitrag definiert, ist auch keine Rede von einem Vorteil. Eine öffentliche Einrichtung (Rundfunkanstalt) stellt eine Leistung (öffentlich - rechtlichen Rundfunk) zur Verfügung, die man in anspruch nehmen kann, aber nicht muss. Für diesen Aufwand wird die individuelle Person in Form des Beitrags zur Kasse gebeten.

Das Wort Vorteil wurde von den Gerichten erwähnt, allerdings nicht in dem grundlegenden Gesetz, dem Staatsvertrag. 
Sprich mit dem erwähnen und ggf. ausschließen des Wortes Vorteil, greift man in dem Sinne nicht die Rundfunkanstalten an, sondern die Gerichtsurteile.

Ist nicht ganz richtig.

Zitat aus dem Rechtswörterbuch Creifelds, 10. Auflage:

Zitat
Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzuglasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf.  die Beitragssätze zu staffeln.

Diese und noch andere Aussagen findest du auch in den diversen Urteilen, auch die des Bundesverfassungsgerichts. Sich auf die allgemeine Definition des Beitrags zu beziehen, die sehr oberflächlich das Wesen eines Beitrags wiedergeben, führt zu falschen Schlüssen. Siehe den RBStV, hier haben sich die Politiker nur auf ein einziges Gutachten im Auftrag der ö.-r. Anstalten verlassen und haben sich nicht weiter um Absicherung des Gesetzes gekümmert. Dabei ist mal wieder ein verfassungswidriges Gesetz entstanden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 25. Januar 2015, 18:51
Zitat
Siehe den RBStV, hier haben sich die Politiker nur auf ein einziges Gutachten im Auftrag der ö.-r. Anstalten verlassen und haben sich nicht weiter um Absicherung des Gesetzes gekümmert.

Naja verlassen würde ich so nicht sagen, weil die Rundfunkanstalten einiges herausgelassen haben. Denn Kirchof war der Ansicht, dass man den Rundfunkbeitrag nur einmalig pro Haushalt bezahlt, egal wieviele Haushalte (Zweitwohnung) man sein eigen nennt. Er hatte auch angesprochen, dass der Gesetzgeber für die Befreiten einstehe sollte. Diese beiden Punkte wurden allerdings von den Anstalten verworfen, könnte ja weniger Geld geben und die Länder könnten ja etwas vor den Kopf gestoßen werden, wenn sie auf einmal für die Befreiten aufkommen sollen.

Zitat
Zitat aus dem Rechtswörterbuch Creifelds, 10. Auflage:
Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzuglasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf.  die Beitragssätze zu staffeln.

Wenn das als Grundlage vor den Gerichten bestand hat, weil es von diesen auch so gesehen wird, hast du mein Argument, das nirgends die Rede vom Vorteil ist, abgeschmettert.

Denn die Vorzugslast in Form des Beitrags zahlt der Inanspruchnehmer, wenn er aus einer staatlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht.

Zitat
Ich zitiere auch mal aus einem Buch:
Betriebliche Steuerplanung (von Klaus D. Haase)
"So liegt immer dann keine Steuer vor, wenn der Leistung des Bürgers eine besondere Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber tritt. Vielmehr wird dem Bürger in solchen Fällen mit der besonderen Gegenleistung des Gemeinwesens ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil geboten, für dessen Inanspruchnahme ein Aufwendungsersatz erhoben wird."

"Ein Beitrag liegt hingegen bei einer nur indirekten Gegeleistung vor (wie z.B. bei Straßenanliegerbeiträgen einer Gemeinde für die Investitionskosten eines Straßenbaus). Eine Legaldefinition des Beitrages findet sich in den Kommunalabgabengesetzen, z.B. in § 8 II KAG Nordrhein-Westfalen."

Zitat
§ 8 II KAG Nordrhein-Westfalen:
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern (hier Gemeinde) als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Dies nur als weiteren Gedankenansatz, weil hier auch oft die Rede von einem wirtschaftlichen Vorteil des Beitragspflichtigen genannt wird.

Aufgabe der Rundfunkanstalten ist die Meinungs- und Informationfreiheit anhand des Rundfunks zu schützen und zu verteidigen. Also dürfte die besondere Gegenleistung die Meinungs- und Informationsfreiheit sein. Im § 11 Staatsvertrag heißt es genau: Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

Heißt, wenn man beweisen kann, dass der örR sein Auftrag nicht mehr erfüllt, gibt es keine besondere Gegenleistung und stellt eine Steuer dar. Ich denke weniger, dass es Sinn macht zu beweisen, dass dem Einzelnen kein Vorteil entsteht, weil.... Wenn der Auftrag nicht mehr erfüllt wird, wirkt sich das auf alle Beitragspflichtigen aus.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 25. Januar 2015, 21:48
...

Wenn der konkrete Auftrag der ö.-r. Anstalten definiert würde, könnte man auch sagen, dass dieser erfüllt oder nicht erfüllt ist. Die ö.-r. Anstalten geben in der STELLUNGNAHME DES RUNDFUNKRATS DES BAYERISCHEN RUNDFUNKS ZUM FRAGENKATALOG DER EU-KOMMISSION (pdf-fragenkatalog-eu100.pdf) an:
Zitat
Stand: 13.03.2008
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html
"2.2. Definition des „öffentlich-rechtlichen Auftrags“
2.2.1. Bitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag, insbesondere auch in Hinblick auf neue Medien, definiert ist.
"… Sie informieren, bilden und unterhalten.  Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus Hörfunk und Fernsehen."

Die ö.-r. Anstalten decken keine gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die ANDERE Medien wie privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT abdecken würden. Sie alle informieren, bilden und unterhalten. Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt ein Überangebot dar und verflüchtigt sich zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt. Eine BESONDERE GEGENLEISTUNG der ö.-r. Sender ist nicht feststellbar.


Vielleicht hilft außer dem bereits vorgebrachten Beispiel:
Ein Gedankenspiel zur Auflockerung:

Jeder Bundeshauhalt bekommt von der ö.-r. Anstalt gewisse Lebensmittel von einer bestimmten Quelle und muss pro Quartal einen Beitrag an die Anstalt zahlen. So will es das Gesetz. Jeder kann sich andere Lebensmittel von anderen Produzenten nach seinem Wunsch zusätzlich erwerben.

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben? Oder hat sich der Sondervorteil in Luft aufgelöst, weil jeder die Produkte der gewissen Quelle zugesandt bekommen hat und es deswegen kein Beitrag sein kann? Wenn es kein Beitag ist, was ist es dann?

Wird etwa nicht jeder Bundeshauhalt für dumm verkauft, weil die Politiker den gewissen Versorgungsbetrieb infiltriert haben und die Vorteile abschöpfen sowie die Bürger mit gewissen "Stoffen" (Anm.: Ansichten) unbemerkt versorgen können?


noch eine andere Überlegung:

Wir werden bereits mit über 2.000.000 Internetradioprogrammen, privaten Stadtradios, YouTube, weiteren Millionen Internetseiten und hunderten nicht ö.-r. inländischen und ausländischen TV-Programmen, Zeitungen und Zeitschriften rundum versorgt, weitere Bezahldienste (Sky, …) können und werden in Anspruch genommen. Warum brauchen wir noch ein ö.-r. Zwangs-Pay-TV für 21 Millionen pro Tag? Ist dieses AUFDRÄNGEN gegen den Willen für Dich eine besondere Gegenleistung oder ist das eine Nötigung? Es spielt keine Rolle was die ö.-r. Sender oder Politiker behaupten, eine Nötigung bleibt Nötigung.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 25. Januar 2015, 22:52
...

Wenn der konkrete Auftrag der ö.-r. Anstalten definiert würde, könnte man auch sagen, dass dieser erfüllt oder nicht erfüllt ist.

Der Auftrag steht doch fest: Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

Es wäre zu beweisen, dass die örR durch ihre Angebote im Fernsehen und Radio nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Solange hier kein Gegenbeweis angetreten werden kann, ist die "besondere Gegenleistung" vorhanden.

Ich gebe dir völlig Recht, dass durch die privaten Veranstalter längst alles in allen Bereichen abgedeckt ist. Bloß wer hat die Möglichkeit das so rechtskräftig zu äußern, doch nur das Bundesverwaltungsgericht per Gerichtsentscheidung oder die Länder durch Kündigung des Staatsvertrages. Wenn wir ehrlich zu uns selber sind, wird diese Einsicht bei beiden genannten Institutionen nicht kommen, obwohl die längst wissen das es so ist.

Selbst wenn die privaten Rundfunkveranstalter den gleichen Auftrag wie die örR erfüllen, ändert das eigentlich auch nichts daran, dass der örR weiterhin diesen Auftrag hat. Denn im Staatsvertrag steht ja nicht, das dieser Auftrag nur so lange Bestand hat, bis von Seite der privaten der Auftrag erfüllt wird.

Alles nicht so einfach, man muss halt was finden, wo es keine andere halbwegs plausible Meinung geben kann.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2015, 00:12
Das funzt alles nicht.

Sorry, die europarechtliche Definition ist doch eindeutig? Rundfunk ist eine Dienstleistung und unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Darüber bedarf es doch gar keiner Diskussion? Und daß Richtlinien der EU bindend sind, sagt der von mir in einem anderen Thema verlinkte Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; warum will das niemand zur Kenntnis nehmen?

Weiter sei dann gefragt; ist es mit dem Wettbewerbsrecht verträglich, nichtbestellte Waren oder Dienstleistungen, die zudem auch nicht genutzt werden, trotzdem bezahlen zu müssen? Nicht einmal gemäß Bundesrecht braucht man Nichtbestelltes zu bezahlen oder zurückzuschicken; man darf es nur nicht für sich verwenden. Ist doch so?

Und bei TV und Co. sollen gerade diese Grundprinzipien nicht gelten?

Ich verstehe hier nicht, warum das Bundesfinanziministerium die Sender hier gewähren läßt, hat es doch direkt nichts von diesen Gebühren, trägt im Falle des Falles aber den ganzen Schaden, weil der Staat europarechtlich in der Verantwortung steht. Ein Blick in das 2007er Urteil und in den genannten Vertrag genügen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: 907 am 26. Januar 2015, 00:30
Das funzt alles nicht.

Sorry, die europarechtliche Definition ist doch eindeutig? Rundfunk ist eine Dienstleistung und unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Darüber bedarf es doch gar keiner Diskussion? Und daß Richtlinien der EU bindend sind, sagt der von mir in einem anderen Thema verlinkte Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; warum will das niemand zur Kenntnis nehmen?

Seltsam, die Finnen merken es überhaupt nicht
Zitat
Finnland: Einigung über Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - YLE

Die Fraktionen im finnischen Parlament und die zuständige Ministerin für Verkehr und Kommunikation haben sich auf ein Reformprogramm für die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt YLE geeinigt.

MMR-Aktuell 2012, 327171   Ab dem Jahr 2013 soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk über eine sog. YLE-Steuer finanziert werden. Die Steuer soll etwa 0,7% des bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen betragen, mindestens € 50,- und höchstens € 140,- jährlich, abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit. Minderjährige sowie untere Einkommen würden von der Steuerpflicht ausgenommen. Diese Orientierung an der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Steuerpflichtigen sei ein bedeutender Vorteil zur zuvor erwogenen Mediengebühr (vgl. Yliniva-Hoffmann, MMR 7/2009, S. XII).
Anne Yliniva-Hoffmann ist Mitarbeiterin am Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel.
http://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.201201&docid=327530

Auf EU ist kein Verlass
oder vielleicht "Wo kein Kläger, da kein Richter "
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. Januar 2015, 06:49
Es wäre zu beweisen, dass die örR durch ihre Angebote im Fernsehen und Radio nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Solange hier kein Gegenbeweis angetreten werden kann, ist die "besondere Gegenleistung" vorhanden.

Die Bereitstellung der "besonderen" Gegenleistung bezieht sich nicht auf die besondere Qualität der Leistung, sondern auf die besondere Zielgruppe der Beitragsleistenden, besonders im Sinne von individuell, im Gegensatz zur Allgemeinheit. Da der Dummfunk jedoch allgemein empfangbar ist, beziehungsweise in der Sprechweise der Dummfunker einen allgemeinen Vorteil darstellt, ist es eine Steuer und kein Beitrag.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Gast am 26. Januar 2015, 07:13
Die 'besondere Gegenleistung' seit 2013 ist, dass ein/e jede/r Wohnungsinhaber/in in den eigenen vier Wänden örR empfangen kann.

Wer es doch nicht kann oder will hat halt leider das große Los gezogen und fällt als Irrtumswahrscheinlichkeit unter einen gewissen Prozentsatz einer beliebigen Statistik, und das ist ja dann nicht mehr so schlimm, weil für's Große und Ganze vertretbar (Zweck heiligt die Mittel).

Gehirnwäsche hin oder her - wir dürfen nun alle isoliert verblöden!
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. Januar 2015, 07:23
Nein, das ist keine "besondere" Gegenleistung, sondern eine allgemeine Leistung, nahezu jeder kanns empfangen. Damit ist es kein Beitrag sondern eine Steuer, für diese Steuer fehlt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, damit ist der "Beitrag" verfassungswidrig.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 26. Januar 2015, 08:22
...

Der umständlich formulierte Auftrag:

§ 11 Staatsvertrag:
Zitat
Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

heißt verständlicher:
"… Sie informieren, bilden und unterhalten"

Das alles tun jedoch bereits die anderen vorhin  aufgezälten Medien.

Für umfassende Meinungsbildung fehlen Gegenfragen, Gegeninterviews, ausgelassene Themen und zu viele Verdrehungen des Geschehens.


Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Mupfel am 26. Januar 2015, 08:56
Eine Gegenleistung, die krank macht:

http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/krankenkassen-report-deutsche-sitzen-zu-lange-a-1014538.html

Aus dem Artikel:
Zitat
Wir sitzen am meisten beim Fernsehen: Durchschnittlich sitzen die Befragten 7,5 Stunden am Tag - die meiste Zeit davon vor dem Fernseher. Erst an zweiter Stelle steht die Zeit, die die Teilnehmer sitzend bei der Arbeit verbringen. Männer sitzen werktags 45 Minuten länger als Frauen. Am Wochenende verringert sich die Sitzdauer auf sieben Stunden. Insbesondere Jüngere (18 bis 29 Jahre) sitzen werktags viel am Computer, dafür in der Freizeit aber weniger.

Zitat
Langes Sitzen wird als eigenständiger - und von moderater Aktivität unabhängiger - Risikofaktor für Krankheiten und einen vorzeitigen Tod gehandelt. Die WHO schätzt, dass jährlich weltweit etwa 3,2 Millionen Menschen vorzeitig sterben, weil sie sich zu wenig bewegen. Eine australische Untersuchung mit mehr 63.000 Männern hatte im vergangenen Jahr ergeben, dass Menschen, die täglich mehr als vier Stunden sitzen, deutlich häufiger unter chronischen Krankheiten leiden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Januar 2015, 09:35
Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

Du bezahlst den Rundfunkbeitrag im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung (Meinungsfreiheit / Informationsfreiheit) dafür, dass dir die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen (Programmangebot der örR) zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist die Nutzungsmöglichkeit.

Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.

Das der Auftrag der örR nicht mehr besteht, wenn die Presse und die privaten Veranstalter (Fernsehen, Radio, Internet) längst diesen Auftrag erfüllen ist nicht Bestandteil des Staatsvertrages.

UND das ist das Problem. Wäre so ein Punkt im Staatsvertrag mit eingearbeitet, wäre es leicht diesen zu kippen. Mit der Begründung, wieso soll man etwas bezahlen, was es längst kostenlos (nicht immer) gibt. Dem Bürger obliegt es dann, inwieweit er sich finanziell an der freien öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, z. B. durch Kauf einer Zeitschrift.

Vielleicht könnte man beim Auftrag des örR den folgenden Abschnitt anprangern: "Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung". Ist denn die öffentliche Meinungsbildung frei, wenn der Einzelne nicht frei darüber entscheiden kann? Frei entscheiden kann, ob und wie er sich beteiligt. Wird dann nicht die freie öffentliche Meinungsbildung, hergestellt durch den örR, in eine öffentliche Meinung des örR zur freien öffentlichen Meinungsbildung? Wie kann der örR eine freie öffentliche Meinungsbildung in Form seiner Angebote ausüben, wenn der Bürger keinen Einfluss auf die Programmgestaltung hat? Sieht der örR in seiner Glaskugel die Wünsche der Bürger um anhand dieser die freie Meinungsbildung durch die Programmvielfalt auszuüben?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. Januar 2015, 10:26
Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.

Welchen Nutzen hat denn ein Firmenwagen einer GmbH von dem "Vorteil"?

Die GmbH hat auch keinen Nutzen von dem "Vorteil", denn sie ist eine Kapitalgesellschaft, kann weder hören noch sehen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 26. Januar 2015, 11:20
Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

...
Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.
...

Hallo InesgegenGEZ,

bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere, es gibt jedoch grundsätzlich nur die Gruppe ALLE (alle Haushalte).

Abgesehen davon ist eine gegen den Willen aufgedrängte Leistung kein Vorteil, sondern Nötigung.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Januar 2015, 13:34
bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.


Vielleicht verirrst du dich leider darin.

Hier mal ein kleiner Auzug vom VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND - PFALZ:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag entgelte wie zuvor die Rundfunkgebühr den Vorteil, der in dem möglichen Empfang von Rundfunksendungen liege.

Dass sich der Rundfunkbeitrag „gefühlt“ von anderen gängigen Beitragskonstellationen unterscheide, sei durch die Besonderheit der Rundfunkfinanzierung als staatsfern ausgestaltete Finanzierung einer Leistung bedingt, welche von so vielen Personen in Anspruch genommen werden könne, dass sich die Abgabenerhebung als Massenphänomen darstelle. Die große Zahl potenzieller Abgabenpflichtiger sei jedoch kein Alleinstellungsmerkmal der Steuer.

Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile, die es rechtfertigen, diese zumindest teilweise abzuschöpfen oder den Empfänger zur Tragung von deren Kosten heranzuziehen.

Damit steht nach der normativen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags die Abgabenpflicht in einem Wechselseitigkeitsverhältnis zur Einräumung der Möglichkeit der Rundfunknutzung als Vorteil.

Der Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe widerspricht schließlich auch nicht die Zahl der Rundfunkbeitragspflichtigen.

Zwar liegt umso eher eine Vorzugslast vor, je konkreter das Finanzierungsziel und je abgegrenzter bzw. abgrenzbarer der Kreis der Abgabenpflichtigen aufgrund der Vorteilsgewährung ist. Bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt es sich aber dennoch um eine besondere, vorteilsbegründende  und damit im Wege nichtsteuerlicher Abgaben finanzierbare bzw. zu entgeltende öffentliche Leistung.

Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d.h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.

Worauf du hinaus willst, sei es Vorteil oder besondere Gegenleistung, wird durch die Gerichte abgebügelt werden, weil die Verwaltungsgerichte nur auf die Urteile verweisen brauchen.

Folgst und vertiefst du allerdings meinen Ansatz und kannst klar begründen, dass die (angebliche) freie öffentliche Meinungsbildung nicht frei, sondern unter Umständen sogar gesteuert wird, hättest möglicherweise mehr Chancen, weil dies noch nicht abgeurteilt wurde. Die besondere Gegenleistung ist die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Widerlege das und es gibt keinen Auftrag mehr für den örR, ohne Auftrag benötigt man auch keine Rundfunkanstalten mehr.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Gast am 26. Januar 2015, 13:56
Also ich kann natürlich falsch liegen, aber so wie ich es verstanden habe ist für Privatpersonen der springende Punkt bei dem 'Rundfunkbeitrag' ab 2013 das Innehaben einer Wohnung, weswegen u. a. auch versucht wurde im RBSTV das Wort 'Wohnung' zu definieren.

Die Wohnungsinhaber haben ggü. den Obdachlosen den besonderen Vorteil in eigenen Räumen örR zu empfangen - so die verbreitete Auslegung. Der Maßstab soll also nicht die Gesamtheit der Haushalte, sondern die Gesamtheit der deutschen Bundesbürger, d. h. einschl. Obdachlosen sein.

Es steht jedem Wohnungsinhaber frei diesen besonderen Vorteil nicht zu nutzen, indem er seine Wohnung kündigt und unter einer gemütlichen Brücke Einzug hält. Diese Option ist natürlich weltfremd. Die Einsparung von 17,98 Eur monatlich steht nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29) in keinem angemessenen Verhältnis zum Entschluss der Obdachlosigkeit auf Lebenszeit, weswegen der angeblich 'besondere Vorteil' in einer Wohnung örR empfangen zu können nur lächerlich ist.

Man sollte das Feld an dieser Stelle von hinten aufrollen: Trägt die Tatsache, dass in einer Wohnung örR empfangen werden kann, für einen Obdachlosen wesentlich zur Entscheidungsfindung bei, ob eine Wohnung angemietet werden soll oder nicht?

Interessant wäre auch an dieser Stelle den Spieß einmal umzudrehen: Entstehen durch das Ausstrahlen von Radiowellen den Wohnungsinhabern in ihren eigenen Wohnungen nicht sogar prinzipiell besondere Nachteile, insbesondere gesundheitlicher Natur?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 26. Januar 2015, 14:34
Es müssen relativ gleiche Nutzer- und Nichtnutzer-Gruppen verglichen werden, heißt Wohnungsinhaber.

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Obdachlosigkeit
Die Zahl der Personen, die ohne jeglichen Wohnraum auf der Straße leben, wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) für die Jahre 2002 bis 2008 mit etwa 20.000 angegeben.[13] Die Zahl der Wohnungslosen (ohne Aussiedler) lag 1999 bei 440.000 und ist bis 2008 kontinuierlich auf 223.000 gesunken.[13] Für das Jahr 2009 schätzte sie 235.000 Obdachlose.[14] Laut dem Armutsbericht der Bundesregierung sind 330.000 Menschen wohnungslos.

Demnach gibt es in Deutschland unter 1% Obdachlose und von diesen nutzt bereits aktuell ein Teil noch das Radio oder könnte es nutzen, wie das immer wieder die ö.-r. Anstalten und die Politik allen frech unterstellen. Damit haben auch die Obdachlosen die Möglichkeit den ö.-r. Rundfunk zu Nutzen und gehören zur der Gruppe ALLE.

Selbstverständlich ist es unverhältnismäßig wegen der 53 € pro Quartal seine Wohnung mit der Brücke zu tauschen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Rochus am 26. Januar 2015, 14:56
Laut Bayerischer VerfGH soll sich grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht (Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -).

Jeder Bürger Deutschlands ist in dem Einwirkungsbereich und müsste bezahlen. Die Frage die sich allerdings stellt, wie kann ein Vorteil ohne Nachteil entstehen? Wenn jeder einen Vorteil hat, ist es kein Vorteil mehr.


...

Das kann aber auch auf die Personen übertragen werden, die Deutsche im Sinne des GG sind, sich aber im Ausland aufhalten. Denn dem Einwirkungsbereich des ÖRR kann man nicht so ohne weiteres entfliehen. Und Deine Vorteilsabgrenzung finde ich absolut passend. Denn die Argumentation der ÖRR und der Richter läuft damit ins Leere.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Rochus am 26. Januar 2015, 15:03
...
bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere, es gibt jedoch grundsätzlich nur die Gruppe ALLE (alle Haushalte).

Abgesehen davon ist eine gegen den Willen aufgedrängte Leistung kein Vorteil, sondern Nötigung.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.

Die Sache mit dem Vorteil kann man ganz prima aus dem Taschengeldparagraphen ableiten.

Wer bei mir, wenn auch uneingeschränkt geschäftsfähig, einen Vorteil vermutet und dementsprechend argumentiert, der sollte sich auch vorrechnen lassen, ob es denn immer noch ein Vorteil ist, wenn ich meine Aufwendungen zur  Erlangung des Vorteils gegenrechne. Und dabei schneiden die ÖRR ziemlich mies ab. Mit den 17,98 Teuro ist es nicht getan. Empfangsgeräte wachsen nicht am Baum und selbst den müsste ich noch pflanzen.

Wer nicht bereit ist, einen Anliegerbeitrag zu zahlen, verzichtet halt auf Wohneigentum. Wer nicht bereit ist, einen Erschließungsbeitrag zu zahlen,  macht es genauso. Wer nicht bereit ist, die KFZ-Steuer zu zahlen, verzichtet auf den Betrieb bzw. die Anmeldung eines KFZ. Und das soll beim Rundfunkbeitrag alles nicht  möglich sein?

Es ist ja in manchen Fällen nicht einmal damit getan, dass sich ein Empfangsgerät im Haus befindet. In manchen Häusern ist aus unterschiedlichen Gründen der Betrieb einer Antenne nicht gestattet, z. B. an denkmalgeschützen Häusern. Hier wird dann gerne, falls vorhanden, auf Kabelfernsehen zurückgegriffen. Hierfür fallen nicht nur für die Bereitstellung der  Technik sondern auch noch für den dauerhaften Betrieb die "Gebühren" an, die an die Kabelbetreiber zu zahlen sind. Das sind laufende Kosten für den Betrieb eines Empfangsgerätes, die  den Rundfunkbeitrag übersteigen. Vor allem, wenn man für das erste Betriebsjahr eine Durchschnittsberechnung anstellt:

http://www.unitymedia.de/content/dam/unitymedia-de/sonstiges/doc/Preisliste_Kabelanschluss.pdf



Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: koppi1947 am 26. Januar 2015, 15:12
Wer keinen Fernseher hat,kein Radio,sich keins leisten kann oder das nicht sehen will,hat keinen Vorteil.Es ist schon Nachteil genug,dass er sich das nicht leisten kann,jetzt soll er für diesen Nachteil auch noch zahlen?
Leider sind die sogenannten Gesetze nicht von normalen Bürgern geschrieben und können deshalb schwer verstanden und nachvollzogen werden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 26. Januar 2015, 15:32
Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

...
Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.
...

Hallo InesgegenGEZ,

bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere, es gibt jedoch grundsätzlich nur die Gruppe ALLE (alle Haushalte).

Abgesehen davon ist eine gegen den Willen aufgedrängte Leistung kein Vorteil, sondern Nötigung.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.


...


Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Fest­stellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzieren­den Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7BBC9E30B9-7C13-4048-8493-83609955DCFD%7D

Hier erliegt der VerfGH Rheinland-Pfalz einem Irrtum, weil er den besonderen Vorteil zum Nicht-Vorteil erklärt, dafür aber die Abgrenzung der Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten hervorhebt und den Vorteil gar nicht betrachtet.

Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht, also die höchste Instanz:

Zitat
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298>

Zitat
§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern durch den Straßenausbau hätten. (1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10)


Es kommt lt. dem Bundesverfassungsgericht demnach auf den konkreten besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern- und Nichtnutzern an. Weil die Aussagen des Bundesverfassungsgericht Vorrang vor dem Irrtum des VerfGH Rheinland-Pfalz haben, dürfte die Sache zu unseren Gunsten ausgehen. 

Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 26. Januar 2015, 16:21
Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht, also die höchste Instanz:
Zitat
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298>


Nach dieser Feststellung kann man den VGH Rheinland-Pfalz selbst zitieren:

Zitat von: VGH Rheinland-Pfalz Urt. v. 13.05.2014
"Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen. Andernfalls ließe es sich nicht vermeiden, dass der Gesetzgeber unter Inanspruchnahme seiner Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 73ff. GG Abgaben einführt, die in Wahrheit Steuercharakter haben und für die deshalb nach dem Willen des Grundgesetzes die andersartigen Regelungs-, Ertrags- und Verwaltungszuständigkeiten der Finanzverfassung gelten (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 –, BVerfGE 55, 274 [304])."
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. VGH B 35/12, http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111), Seite 30).


Die Sachverständigen des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesfinanzministeriums bewerten den Rundfunkbeitrag jedoch zu Recht als Steuer mit Zweckbindung.

So enthält die Regelung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV wie die Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als mögliche politische Reaktion des Individuums ...), http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5), Seite 11.

Zudem ist kein abgrenzbarer Kreis von Vorteilsempfängern vorhanden.

Eine eindeutige Abgrenzung des vermeintlichen Beitrages zu einer Steuer ist nicht gegeben.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Januar 2015, 17:56
Hier noch ein paar ausgewählte Punkte aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshof:

Zitat
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen.

Für die Zulässigkeit der gewählten Typisierung spreche weiter, dass es sich bei der Rundfunkabgabe um einen Fall des massenhaften Vollzugs handle.

Der Rundfunkbeitrag stelle nicht nur seiner Bezeichnung nach, sondern auch in der Sache einen Beitrag dar, nicht aber eine in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Steuer. Der Abgabenpflichtige habe die Rundfunkabgabe zu zahlen, weil ihm durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse.

Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um eine in die Kompetenz der Länder fallende Abgabe, die im Unterschied zu einer Steuer zweckbestimmt dafür zu zahlen sei, dass dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Beitragstatbestand im privaten und nicht privaten Bereich sei grundsätzlich der gruppennützige Sondervorteil „Möglichkeit des Rundfunkkonsums in Raumeinheiten“, nämlich in Wohnungen, Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen.

Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt.

Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei inein¬andergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17).

Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. Januar 2015, 18:12
Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Warum muß dann eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, die keine Arbeitnehmer beschäftigt, für einen individualnützigen Vorteil bezahlen, der ja nur Personen zufließen soll?

Das ist doch alles an den Haaren herbeigezogener Unsinn um eine Totgeburt lebendig zu erhalten. Mit dieser Phantasie könnten die Richter problemlos Bestsellerautoren werden.
Hoffentlich sind die Karlsruher Richter weniger abhängig vom ÖRR.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 26. Januar 2015, 18:15
Hey Ines bist du sicher, dass du gegen GEZ bist und nicht dafür?  :laugh:

Aber mal zum Text... Das wurde doch diskutiert. Gemeinlast ist für alle, also Richtung Sonderabgabe/Steuercharakter. Eine stetige, individuell erschliessbare Quelle sind auch privaten Sender. Und vor allem in Zeiten des Internets jeder Blogger.

Das der ö-r. Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen fördert soll erst mal bewiesen werden. Das war vielleicht in den 60ern wo nur zweianhalb Fernseher pro Quadratkilometer vorhanden waren. Und dieses "Gefassel" von Teilhabe und Integration an pseudodemokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen ist genauso entkräftet. Da bietet RT viel mehr...
Man schaue einfach auf die Quoten und das Durchschnittsalter von 60Jahren der ARD-ZDF-Schauer...

Das mit dem üblichen Gebrauch ist auch fraglich, man nehme die letzte Statistik (gibts sogar von ARD selbst) wo über ein Drittel der Leute ab 14 Jahre das Internet dem TV vorziehen. Dabei ist der Trend zur mobilen Nutzung seit Jahren steigend, d.h. außerhalb der Wohnung.

Zitat
Der Trend zum nonlinearen Fernsehen sei ein stetiger Anstieg, sagte die Quoten-Expertin Hollerbach-Zenz. Aber auch diese nonlineare Nutzung sei noch im Wandel, so die AGF-Chefin. „Wir erwarten, dass in einem Zeithorizont von wenigen Jahren der Schwerpunkt auf der mobilen Nutzung liegen wird. Deswegen bauen wir unsere Messungen im kommenden Jahr so aus, dass wir ab 2016 mobile Reichweiten ausweisen und das ganze Spektrum abbilden können. Dass der Trend dahin gehe, könne jeder im Alltag nachvollziehen.“

Trotzdem finde ich gut, dass du dich kritisch mit den Punkten auseinandersetzt  :)

Damit hat ja das BVerfGE auch schon erklärt, dass der ö.-r. Rundfunk keine Extrawurst in der Vermittlung von Info, Unterhaltung und dem restlichen Blabla sein soll:
Zitat
„Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.” (BVerfGE 12, 205, Absatz 181)

Wie wärs, wenn wir mal einen Verein gründen mit dem selben Auftrag wie das jetzige BS-Milliardengrab, aber halt schlank, intelligent und wirklich staatsfern?  ;D
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Roggi am 26. Januar 2015, 18:41
Durch die besonders kritischen Fragen von Ines werde ich zumindest daran erinnert, dass wir es mit einem fiesen, skrupellosen und mächtigen Gegner zu tun haben. Wenn man jetzt schon Antworten auf grundlegende Fragen sucht, hat man es in der Gerichtsverhandlung einfacher.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Januar 2015, 18:50
Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Warum muß dann eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, die keine Arbeitnehmer beschäftigt, für einen individualnützigen Vorteil bezahlen, der ja nur Personen zufließen soll?

Das ist doch alles an den Haaren herbeigezogener Unsinn um eine Totgeburt lebendig zu erhalten. Mit dieser Phantasie könnten die Richter problemlos Bestsellerautoren werden.
Hoffentlich sind die Karlsruher Richter weniger abhängig vom ÖRR.

Ich habe nur die Punkte herausgesucht, die für den privaten Bereich gelten. Einfach Urteil durchlesen, da findest du auch die Punkte für die Betriebsstätten.


Hey Ines bist du sicher, dass du gegen GEZ bist und nicht dafür?  :laugh:

Trotzdem finde ich gut, dass du dich kritisch mit den Punkten auseinandersetzt  :)

Damit hat ja das BVerfGE auch schon erklärt, dass der ö.-r. Rundfunk keine Extrawurst in der Vermittlung von Info, Unterhaltung und dem restlichen Blabla sein soll:
Zitat
„Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.” (BVerfGE 12, 205, Absatz 181)

NEIN, ich bin absolut gegen den Rundfunkbeitrag, hätte auch ein Problem damit anstatt den 17,98 €, "nur" 5,00 € zu bezahlen!!! Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit darf dem individuell Einzelnen nicht aufgezwungen werden. Meinungsbildung findet bei mir im Kopf und nicht durch Angebote des örR statt.

Allerdings bringt es hier niemanden etwas, zu allen Beiträgen ja und amen zu sagen. Wir müssen ja Argumente finden, die vor Gericht Bestand haben und keine Argumente finden, die toll klingen, aber bei dem sich der Einzelne u. U. vor Gericht lächerlich macht und dementsprechend den Rundfunkanstalten damit in die Hände spielt.

Dein Zitat vom BVerfGE finde ich sehr gut, weil es aufzeigt, dass es die Möglichkeit gibt und vom Gericht auch in Betracht gezogen wird. Allerdings sagt es auch aus, das dafür ein Gesetz her muss. Ich bezweifle allerdings, dass die durch den Rundfunkbeitrag vorteilsabschöpfenden Minister der Bundesländer, die daraus private wirtschaftliche Vorteile haben, sich davon überzeugen lassen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Januar 2015, 18:55
Durch die besonders kritischen Fragen von Ines werde ich zumindest daran erinnert, dass wir es mit einem fiesen, skrupellosen und mächtigen Gegner zu tun haben. Wenn man jetzt schon Antworten auf grundlegende Fragen sucht, hat man es in der Gerichtsverhandlung einfacher.

Das ist mein Ziel!

Der mächtige Gegner sind aber nicht die Rundfunkanstalten, sondern die in Politik und Wirtschaft großzügig honorierten Persönlichkeiten. Denn der Staatsvertrag kann gekündigt werden, wenn es die gesetzgebenden Persönlichkeiten in den Bundesländern nur wollen würden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2015, 19:00
Bei Steuern spielt die Nutzung öffentlicher Einrichtungen keine Rolle.
Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.
Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen bedürfen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Staat und Bürger; nur für eine Steuer bedarf es keines Vertrages. ???

Seltsam, die Finnen merken es überhaupt nicht
Das ist eine echte Steuer und vom Einkommen abhängig; damit wäre auch jeder soziale Aspekt gewahrt?

Ist diese Steuer als staatliche Beihilfe zur Unterstützung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht so hoch, daß sie einen Mitbewerber benachteiligt, ist sie europarechtlich zulässig.

Zitat
oder vielleicht "Wo kein Kläger, da kein Richter "
Dieses eher; beim EuGH läßt sich bezüglich des finnischen Rundfunkgebührenmodelles nichts finden. Abgesehen davon, wer hätte Grund, beim finnischen Modell Klage zu erheben? Die, die sich das nicht leisten können, zahlen per Gesetz eh nicht, (es bedarf also keines Spießrutenlaufes zur Gebührenbefreiung), und bei den anderen sind 50 Euro im Jahr, (also weniger als 5 Euro im Monat), sicherlich genauso stemmbar, wie die angebene Maximalsteuer von 140 Euro je Jahr, monatlich also nicht mal 12 Euro.

Zitat
Die Steuer soll etwa 0,7% des bereinigten Einkommens
Auf deutsche Verhältnisse übertragen hieße das, daß jene, die wegen niedriger Einkommen keine Steuern zahlen, auch dazu nicht herangezogen werden würden.

Gemäß Randziffer 45 aus dem Urteil des EuGH C-337/06 hat die Rundfunkgebühr, (damals hieß sie ja noch Gebühr), eben keine spezifische Gegenleistung zur Folge.

Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 26. Januar 2015, 19:02
Ja da hast auch Recht, Ines. Der längste Hebel ist immer noch in der Politik. Solange die üblichen 0815 Parteien gewählt werden, wird es auch die GEZ/BS/XYZ geben...

Aber ich finde neben dem Sachlichen auch die menschliche Komponente einer Gerichtsverhandlung wichtig. So hat z.B. in Stuttgart der Richter sich geäußert, dass die neue Reform den Gerichten stark geholfen hat, weil eben diese mühseligen Verhandlungen wegen Empfangsgeräten und den GEZ-Fahndern nun erledigt sind... Ist doch einfach zu erkennen, dass die Menschen nicht ganz "unparteiisch" sein können...

Da muss eben gekontert werden, dass es in Wirklichkeit jetzt mehr Verwaltungsaufwand gibt. Siehe die Mahnmaßnahmen des BS in letzten zwei Jahren. Und was für ein Spaß jetzt die Kommunen und die Gerichtsvollzieher haben! Denn Anfang 2013 gab es eine Reform der ZPO. Jetzt sind die Gerichtsvollzieher eben "privat" unterwegs und nicht von Amts wegen. Auch das Thema mit der Bekanngabe ist neu, dass erst der Vollstreckungstitel dem Schuldner (mit Beweis) zugestellt werden muss  ;)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Januar 2015, 19:16
Da muss eben gekontert werden, dass es in Wirklichkeit jetzt mehr Verwaltungsaufwand gibt. Siehe die Mahnmaßnahmen des BS in letzten zwei Jahren. Und was für ein Spaß jetzt die Kommunen und die Gerichtsvollzieher haben! Denn Anfang 2013 gab es eine Reform der ZPO. Jetzt sind die Gerichtsvollzieher eben "privat" unterwegs und nicht von Amts wegen. Auch das Thema mit der Bekanngabe ist neu, dass erst der Vollstreckungstitel dem Schuldner (mit Beweis) zugestellt werden muss  ;)

Es gibt noch genügend Argumente die gegen den Rundfunkbeitrag sprechen. Müssen halt so ausgearbeitet werden, dass sie vor Gericht Bestand haben. Oftmals ist es auch so, das man ein Topargument hat, aber es vor Gericht nicht ausreichend begründet und die Gerichte dann urteilen, das zwar Zweifel bestehen, der Kläger diese aber nicht ausreichend hervorgebracht hat.

Richter sind so neutral, wie die Rundfunkanstalten staatsfern sind. Wie kann ein menschliches Wesen auch neutral sein, man hat immer eine eigene Denkweise, die man nicht in der Gerichtsverhandlung einfach ausknipsen kann. Dazu kommen noch interne Vorkehrungen, wenn man nicht in eine gewisse Weise aburteilt, verschiedene Wege in der Zukunft einem Richter verwehrt werden...
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 26. Januar 2015, 19:21
...
Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.

Hallo InesgegenGEZ,

die vorgebrachten Punkte wurden alle bereits widerlegt. Welche angeblich entkräfteten Punkte hinsichtlich dem besonderen Vorteil und der besonderer Gegenleistung wurden damit konkret entkräftet? Kannst du die Aussage auch belegen und begründen?

Wenn man die Argumente und die dahinter stehenden logischen Schlüsse ignoriert, sich mit den Argumenten nicht beschäftigt, gelangt man nicht zu eindeutigen Erkenntnissen, die wir hier vorgebracht haben.

Deine Versuche es uns schwer zu machen, sind als Training für die Gerichtsverhandlung hilfreich. 
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 26. Januar 2015, 19:41
Alle Punkte die in Richtung Vorteil und besondere Gegenleistung sind ausgehebelt.

Ich könnte unhöflicherweise mal die Gegenfrage stellen, welche Punkte (Argumente) die beiden Gerichtsurteile nicht ausgelöscht haben, die in Richtung Vorteil und besondere Gegenleistung gehen?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 26. Januar 2015, 21:47
Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.

Hallo InesgegenGEZ,

die vorgebrachten Punkte wurden alle bereits widerlegt. Welche angeblich entkräfteten Punkte hinsichtlich dem besonderen Vorteil und der besonderer Gegenleistung wurden damit konkret entkräftet? Kannst du die Aussage auch belegen und begründen?
...

Alle Punkte die in Richtung Vorteil und besondere Gegenleistung sind ausgehebelt.

Soll etwa diese Behauptung die Punkte hinsichtlich dem besonderen Vorteil und der besonderen Gegenleistung konkret entkräften?


Wo hattest du die komplette Auflösung des besonderen Vorteils aus dem folgenden Verlauf entkräftet?

Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

...
Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.
...

Hallo InesgegenGEZ,

bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere, es gibt jedoch grundsätzlich nur die Gruppe ALLE (alle Haushalte).

Abgesehen davon ist eine gegen den Willen aufgedrängte Leistung kein Vorteil, sondern Nötigung.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.


...

Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Fest­stellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzieren­den Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7BBC9E30B9-7C13-4048-8493-83609955DCFD%7D

Hier erliegt der VerfGH Rheinland-Pfalz einem Irrtum, weil er den besonderen Vorteil zum Nicht-Vorteil erklärt, dafür aber die Abgrenzung der Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten hervorhebt und den Vorteil gar nicht betrachtet.

Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht, also die höchste Instanz:

Zitat
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298>

Zitat
§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern durch den Straßenausbau hätten. (1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10)


Es kommt lt. dem Bundesverfassungsgericht demnach auf den konkreten besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern- und Nichtnutzern an. Weil die Aussagen des Bundesverfassungsgericht Vorrang vor dem Irrtum des VerfGH Rheinland-Pfalz haben, dürfte die Sache zu unseren Gunsten ausgehen.

Das Bundesverfassungsgericht entkräftet damit die Behauptung des VerfGH Rheinland-Pfalz. Der besondere Vorteil des Abgabepflichtigen IST im Vergleich zu der restlichen Bevölkerung zu beurteilen.

Um den Vergleich des besonderen Vorteils zu ziehen, müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein. Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere. Hier gibt es jedoch nur die eine Gruppe aller Haushalte. ALLE sollen lt. den Urteilen den besonderen Vorteil haben. Eine Gruppe die den Vorteil nicht hat, gibt es lt. den Urteilen nicht. Der besondere Vorteil hat sich nun in Luft aufgelöst. Damit ist der Beitrag verfassungswidrig.

Wo hattest du diese Argumente entkräftet?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Bürger am 26. Januar 2015, 22:58
Könnte es sei, dass die Krux hierin liegt...?
Hier noch ein paar ausgewählte Punkte aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshof:
Zitat
[...] Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.
Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.

Hier wird praktisch aus dem strukturellen Vorteil ein individueller Vorteil konstruiert - so verstehe ich es jedenfalls.

Bei solch winkeladvokatischem Geschwurbel verschlägt es einem allerdings schon die Sprache.

Mir würden noch viele andere (steuerfinanzierte!) strukturelle Vorteile einfallen, die mir auf mein Individuum bezogen natürlich immer irgendwie auch potenziell
"individuell erschließbar" als "individualnütziger Vorteil [...] zufließen".

Mit solcher "Gleichwohl"-Rhetorik kann man natürlich alles herbeikonstruieren!

Ich schaffe ein Angebot, was unausweichlich *allen* allgemein/ strukturell/ ... und damit selbstverständlich irgendwie auch "individell erschließbar zufließt".

Das Angebot/ die Leistung/ der "individuelle Vorteil" "fließt mir also zu"...
...ich werde förmlich davon zugeschüttet. Ungewollterweise. Genötigterweise?

So funktioniert das aber nicht!


Ein/e "individualnützige/n Leistung/ Vorteil [welche/r] jeder einzelnen Person" zufließt
erfordert im Umkehrschluss eigentlich
ein/e individualerwidernde Gegenleistung/ Beitrag [welche/r] jeder einzelnen Person abgezogen wird.

Stattdessen wurde beim RBStV in höchstinkonsistent-unlogischer Weise
auf Seiten der/s Gegenleistung/ Beitrags absolut willkürlich-typisierend am Tatbestand der Wohnung und
nicht am Individualisierungsmerkmal der Person festgemacht.

Nur, um den Anschein eines (wohnungsbezogenen) "Beitrags" und
nicht einer (personenbezogenen Kopf-)Steuer entstehen zu lassen?!??!



Solcher Art winkeladvokatische Verhackstückelung sollte wirklich mal in Formaldehyd für die kommenden Generationen konserviert werden. Ein Schaustück der gespentischen Art.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 27. Januar 2015, 00:14
Wer kann in den Gesetzen und Urteilen, am besten des Bundesverfassungsgerichts, nach  Begründungen für diese logisch erscheinende Aussage mitsuchen?

Gegen den Willen aufgedrängte, noch dazu redundante ö.-r. Leistung ist kein Vorteil, sondern Nötigung.

Mit vereinten Kräften kommen wir weiter.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Knax am 27. Januar 2015, 00:22
"Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt."

Individualnützig kann ein Vorteil nur dann sein, wenn Dritte als Nutznießer des Vorteils ausgeschlossen werden können. In der finanzwissenschaftlichen Terminologie handelt es sich dann um ein Exklusivgut. Vom unverschlüsselten Rundfunkempfang kann jedoch niemand ausgeschlossen werden, weil es sich dabei um ein (in der finanzwissenschaftlichen Terminologie) sog. reines öffentliches Gut handelt, d.h. unverschlüsselter Rundfunkempfang ist eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit. Wer von Individualnützigkeit spricht, der verkennt die Aufgabe, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk von Verfassungs wegen zukommen soll. Diese Aufgabe findet sich u.a. in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV:

"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen."

Rundfunk ist für die Allgemeinheit bestimmt, d.h. er ist gemeinnützig, nicht jedoch individualnützig. Dies geht an anderer Stelle beispielsweise auch aus § 1 der HR-Satzung hervor:

"Der Hessische Rundfunk, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, führt die Bezeichnung Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts."

Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 27. Januar 2015, 00:26
Bürger, dort steht auch "jeder einzelnen Person". Der Beitrag bedarf eines besonderen Vorteils gegenüber einer anderen Gruppe, damit überhaupt ein Vorteil entstehen kann. Dafür müssen wir mehr Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichts finden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 00:27
Bei solch winkeladvokatischem Geschwurbel verschlägt es einem allerdings schon die Sprache.

Hier dürfte auch dem Letzten klargeworden sein, dass man hier nicht unbedingt von „unbefangenen“ Richtern reden kann, wenn man alles so passend auslegt, dass auf keinen Fall das Monopol örR gestürzt wird. Wenn etwas nicht grundlegend passt, wird halt was Neues erfunden.

Ich denke bei der Gegenargumentation sollte man Bezug auf Teile aus den Urteilen nehmen und gegen die Rundfunkanstalten auslegen.

Dein Argument
Um den Vergleich des besonderen Vorteils zu ziehen, müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein. Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere. Hier gibt es jedoch nur die eine Gruppe aller Haushalte. ALLE sollen lt. den Urteilen den besonderen Vorteil haben. Eine Gruppe die den Vorteil nicht hat, gibt es lt. den Urteilen nicht. Der besondere Vorteil hat sich nun in Luft aufgelöst. Damit ist der Beitrag verfassungswidrig.

Wo hattest du diese Argumente entkräftet?

Du möchtest folgenden Abschnitt:
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Fest¬stellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzieren¬den Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.

mit folgenden Satz des Bundesverfassungsgerichtes widerlegen:
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt  (BVerfGE 9, 291 <298>).

Zitat
Im BVerfGE 9, 291 <298> ging es um die Feuerwehrabgabe aus dem Jahr 1959. In diesem hieß es:
Der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt; er muß deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben; im Falle der Feuerwehr sind das in erster Linie die Gebäudeeigentümer dann etwa auch die Mieter und Pächter bebauter Grundstücke.

Zum entkräften deines Argumentes schreibt das Bayrische Verfassungsgericht:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei inein¬andergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Dein Argument ist enkräftet, es wird nahezu jeder im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfasst und grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung  beteiligt. Es genießt fast jeder diesen Vorteil und alle diesen Vorteil nicht erlangen (können), sind befreit (z.B. taubblinde Menschen oder fallen unter die 10% Grenze.

Ich weiß garnicht wo du: "müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein" her hast? Das Urteil des Bundesverfassungsgericht sagt: "vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen", nämlich "die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben". Das Urteil sagt nicht das aus, was du dir wünscht.

Wie ich schon mitten im Verlauf unseres Schriftverlaufs äußerte, sollte vielleicht die freie öffentliche Meinungsbildung als Auftrag des örR widerlegt werden.

Mit Sicherheit zieht auch das Argument, dass die Meinungsbildung schon durch Presse und private Veranstalter erfüllt wird, mit Hinweis auf das BVerfGE 12, 205, Absatz 181 (von Member ThisIsSparta! erwähnt). Vielleicht findet man in den Urteilen vom Bayrischen und RP - Verfassungsgericht oder des Bundesverwaltungsgericht, die in der Hinsicht sich ausch schon mal geäußert haben. Am besten wäre natürlich der Fund, in dem es lauten würde: Sollte zukünftig der Auftrag des örR, auch durch die privaten Veranstalter erfüllt werden, dann gibt es keinen Grund mehr für das Bestehen des örR. Sowas in der Art wäre ein Glücksfund. Muss ja nicht genauso lauten, wir können schließlich auch Dinge hineininterpretieren...
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: 907 am 27. Januar 2015, 00:53
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html

Gibt es eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen?
Der Kreis der Rundfunkbeitragsschuldner ist nicht auf die Personen begrenzt, die einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil erhalten.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 27. Januar 2015, 01:48
Dein Zitat des Bayrischen Verfassungsgerichts am Schluss deines Beitrags beischreibt nur den Zweck und entkräftet nicht eines der vorgebrachten Argumente. Es macht deutlich, das die Wesenszüge des Beitrags nicht beachtet wurden. Es verkennt, dass die Gruppe der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme überhaupt existiert.

Dein Zitat von hier:
Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12829.msg86447.html#msg86447
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. …

Wurde mit diesem Zitat und Erklärung widerlegt:
Zitat
§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern durch den Straßenausbau hätten. (1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10)
Erklärung:
Es kommt lt. dem Bundesverfassungsgericht demnach auf den konkreten besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern- und Nichtnutzern an. Weil die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts Vorrang vor dem Irrtum des VerfGH Rheinland-Pfalz haben, dürfte die Sache zu unseren Gunsten ausgehen.

Das Bundesverfassungsgericht entkräftet damit die Behauptung des VerfGH Rheinland-Pfalz. Der besondere Vorteil des Abgabepflichtigen IST im Vergleich zu der restlichen Bevölkerung zu beurteilen.

Zitat
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298>
und weiter:
Zitat
… er muß deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben;

besagt nichts anderes, als dass den Beitrag die Gegenleistung kennzeichnet. Darüber hinaus kommt hier erneut die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen zum Tragen. Eben dieser Kreis "Alle Bürger" wird nicht von einer anderen Gruppe abgegrenzt, weil die andere Gruppe lt. der bisherigen Urteile nicht vorhanden ist. Das macht den Rundfunkbeitrag verfassungswidrig. Diesen Aspekt scheinst du mehrfach zu ignorieren.

Nicht umsonst verlangt das Bundesverfassungsgericht die von 907 eingebrachte Differenzierung mit den Gruppen. Hier die Differenzierung zwischen zwei Gruppen: den Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Diese Differenzierung haben die Gerichte bis dato nicht berücksichtigt und uns alle zu einer Gruppe gemacht, die Nutzer und die Nichtnutzer. Das bringt natürlich mehr Kasse für den einen aufgedrängten ö.-r. Anbieter.

Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html

Gibt es eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen?
Der Kreis der Rundfunkbeitragsschuldner ist nicht auf die Personen begrenzt, die einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil erhalten.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 10:48
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html

Gibt es eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen?
Der Kreis der Rundfunkbeitragsschuldner ist nicht auf die Personen begrenzt, die einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil erhalten.

Vorab gilt es festzuhalten, dass es sich hier um Straßenbaubeiträge handelt. Man hier natürlich etwas anders an die Sache herangeht.

Ja, es gibt Differenzierungen zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit. In §4 RBStV steht wer nicht beitragspflichtig ist. Nicht beitragspflichtig sind taubblinde Menschen, die den Vorteil des Rundfunks nicht genießen können. Weiterhin sind ..... befreit (einfach nachlesen).

Alle die sich im Einwirkungsbereich des örR befinden, zahlen. Das sagt auch der zweite oben angegebene Abschnitt aus. Somit ist der Kreis auf die Personen beschränkt, die den Vorteil genießen.

Im Übrigen nimmt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil Bezug auf das Urteil vom Verfassungsgericht - RP:

Zitat
Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

Ich finde allerdings einen Satz aus dem o. g. Urteil des Bundesverfassungsgericht interessant:

Zitat
Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).


Zitat
Autor: Viktor7

Du verrennst dich in etwas. Es ist völlig egal, ob es Nichtnutzer gibt, es kommt nur auf die Möglichkeit an, den Vorteil zu nutzen. Jeder darf freiwillig entscheiden, ob er den Vorteil nutzen möchte oder nicht. Zahlen muss er trotzdem.

Das Bundesverfassungsgericht entkräftet nicht das Urteil des Verfassungsgerichtes - RP, es bezieht sich sogar auf dieses (siehe oben).

Auch wie oben schon erwähnt gibt es den Kreis der Beitragspflichtigen und den Kreis der Nicht - Beitragspflichtigen.
Dieser wird auch voneinander abgegrenzt, die einen zahlen, die anderen nicht.

Glaub mir du kommst mit den Argumenten nicht weiter. Ich habe zwei Anhaltspunkte gegeben mit denen man weiterkommen könnte, wenn man sie denn ausgiebig begründet.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Roggi am 27. Januar 2015, 11:03
Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: koppi1947 am 27. Januar 2015, 11:24
Leider stimmt folgender Satz nicht:Alle die sich im Einwirkungsbereich des örR befinden, zahlen.Da der örR auch in anderen Deutsch sprachigen Ländern zu empfangen ist und auch genutzt wird,weil er über SAT zu empfangen ist,sind diese Personen auch zum Einwirkungsbereich zu zählen,diese zahlen aber nicht.Daraus leiten wir ab,dass der Gleichheitsgrundsatz hier nicht mehr passt.Was nun sprach Zeus,die Götter sind ......Hier müsste meines Erachtens das Europarecht greifen,Deutschland zahlt,alle anderen nicht.
Es gibt so viele Anknüpfungspunkte sie müssen nur vorgetragen und erkannt werden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 27. Januar 2015, 11:31
...


Hallo InesgegenGEZ,

Bei der Betrachtung machst du den Fehler und berücksichtigst nicht den Standpunkt, dass JEDER den Vorteil angeblich hat. Die Befreiungsfälle werden nicht als andere vergleichbare Gruppe in den Urteilen betrachtet, dies müsste jedem aufgefallen sein.

Dazu die Eingabe von Roggi:
Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.

Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt.

Die  Gerichte haben diese Aspekte bezüglich des neuen "Rundfunkbeitrags" in den aktuellen Rundfunkurteilen nicht einfließen lassen und sich damit nicht befasst. Sie haben die Einschränkungen für den Beitrag nicht berücksichtigt. Du versuchst dennoch mit den nicht passenden Urteilen einen Zusammenhang herzustellen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 12:20
Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.

Sobald ein Beitragspflichtiger befreit ist, ist er ein Nicht-Beitragspflichtiger.

Ihr verwechselt das eher mit Bürgern die den Vorteil genießen und Bürgern die den Vorteil nicht genießen können. Darauf bezieht sich der Urteilstext aber nicht.


Leider stimmt folgender Satz nicht:Alle die sich im Einwirkungsbereich des örR befinden, zahlen.Da der örR auch in anderen Deutsch sprachigen Ländern zu empfangen ist und auch genutzt wird,weil er über SAT zu empfangen ist,sind diese Personen auch zum Einwirkungsbereich zu zählen,diese zahlen aber nicht.Daraus leiten wir ab,dass der Gleichheitsgrundsatz hier nicht mehr passt.Was nun sprach Zeus,die Götter sind ......Hier müsste meines Erachtens das Europarecht greifen,Deutschland zahlt,alle anderen nicht.
Es gibt so viele Anknüpfungspunkte sie müssen nur vorgetragen und erkannt werden.

Logischerweise ist der Einwirkungsbereich in Deutschland gemeint, denn nur hier haben die Länder Gesetzgebungskompetenzen.

Hallo InesgegenGEZ,

Bei der Betrachtung machst du den Fehler und berücksichtigst nicht den Standpunkt, dass JEDER den Vorteil angeblich hat. Die Befreiungsfälle werden nicht als andere vergleichbare Gruppe in den Urteilen betrachtet, dies müsste jedem aufgefallen sein.

Dazu die Eingabe von Roggi:
Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.

Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt.

Die  Gerichte haben diese Aspekte bezüglich des neuen "Rundfunkbeitrags" in den aktuellen Rundfunkurteilen nicht einfließen lassen und sich damit nicht befasst. Sie haben die Einschränkungen für den Beitrag nicht berücksichtigt. Du versuchst dennoch mit den nicht passenden Urteilen einen Zusammenhang herzustellen.


Das jeder den Vorteil hat sind unsere Schlussfolgerungen. Die Gerichte sagen nur, jeder der den Vorteil hat, zahlt.
Deine Argumentation: "Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt. " ist leider falsch. Der Nicht-Beitragspflichtige kann auch diesen Vorteil genießen, muss aber nicht zahlen. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ging es um Straßenbaubeiträge. Beitragspflichtiger war Person A der Grunstückseigentümer aus Buxdehude, weil die Straße angrenzend an sein Grundstück erneuert wurde. Nicht-Beitragspflichtiger war Person B aus Fichtenwalde, der allerdings auch diese erneuerte Straße in Buxtehude benutzen kann, also auch den Vorteil hat, aber nicht Beitragspflichtiger ist.

Ihr ordnet Beitragspflichtiger und Nicht-Beitragspflichtiger falsch ein.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 12:30
Beitragspflichtiger war Person A der Grunstückseigentümer aus Buxdehude, weil die Straße angrenzend an sein Grundstück erneuert wurde. Nicht-Beitragspflichtiger war Person B aus Fichtenwalde, der allerdings auch diese erneuerte Straße in Buxtehude benutzen kann, also auch den Vorteil hat, aber nicht Beitragspflichtiger ist.

Person B kann die Straße auch benutzen, hat aber durch die Straße keinen Vorteil, da er ja auch eine andere Straße benutzen kann.
Person A hat einen Vorteil, weil er durch diese Straße sein Grundstück besser erreichen kann, Person A kann nämlich nur diese Straße benutzen um zu seinem Grundstück zu kommen. Nicht die Möglichkeit der Straßenbenutzung ist der Vorteil, sondern der konkret zurechenbare Vorteil, den hat nur Person A.

"Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. "
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html;jsessionid=3C399ED286C15946938124BBB40C953D.2_cid370
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: spreefischer am 27. Januar 2015, 12:52
Es geht um die Definition des Beitrages durch das BVerfG und am Beispiel der Strassenbaubeiträge soll verdeutlicht werden wie die unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden sind.

Bei einem Beitrag muss die Abgrenzung des Kreises wer Beitragspflichtig ist und wer nicht darstellbar sein.
Nur wer besondere wirtschaftliche Vorteile hat ist Beitragspflichtig. Ein Nichtnutzer hat das nicht.
Die Gruppe der Nichtnutzer werden gar nicht erwähnt, ist aber eine Gruppe.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 27. Januar 2015, 13:00
Es geht um die Definition des Beitrages durch das BVerfG und am Beispiel der Strassenbaubeiträge soll verdeutlicht werden wie die unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden sind.

Bei einem Beitrag muss die Abgrenzung des Kreises wer Beitragspflichtig ist und wer nicht darstellbar sein.
Nur wer besondere wirtschaftliche Vorteile hat ist Beitragspflichtig. Ein Nichtnutzer hat das nicht.
Die Gruppe der Nichtnutzer werden gar nicht erwähnt, ist aber eine Gruppe.

Weil sie von weniger als 10% ausgehen, "pauschalisieren" sie. Wir müssen nur mehr als 10% werden, bzw. beweisen, das wir es schon sind (in meinem Bekanntenkreis sind es 70%). Jeder Widerspruch ist ein potentieller Nichtnutzer mehr...
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: koppi1947 am 27. Januar 2015, 13:22
InesgegenGEZ,Länder und Bund müssen sich aber auch an Europarichtlinien halten,denn Deutschland gehört zu Europa.Hier muss das Bundesland und der Bund auch über den Tellerrand schauen,ansonsten kann es auch vor den Europäischen Gerichtshof gehen,wenn der BGH nicht einlenkt.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Viktor7 am 27. Januar 2015, 13:33
Anm.

Die 10% Pauschalierung bezieht sich auf die Empfangsgeräte und hat ihren gedanklichen Ursprung noch bei der ausschließlichen Empfangbarkeit öffentlich-rechtlicher Programme. Die Pauschalierung im 21 Jahrhundert unterschlägt die drastisch zurückgegangene Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme und die Unterrichtung/Unterhaltung der Menschen über andere Medien. Die Anzahl der willentlicher Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Pay-TV ist deutlich größer als 10%.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 13:39
Person B kann die Straße auch benutzen, hat aber durch die Straße keinen Vorteil, da er ja auch eine andere Straße benutzen kann.
Person A hat einen Vorteil, weil er durch diese Straße sein Grundstück besser erreichen kann, Person A kann nämlich nur diese Straße benutzen um zu seinem Grundstück zu kommen. Nicht die Möglichkeit der Straßenbenutzung ist der Vorteil, sondern der konkret zurechenbare Vorteil, den hat nur Person A.

Person B hat also keinen Vorteil, wenn sie die von Person A bezahlte Straße mit benutzen kann???
Natürlich hat Person B einen Vorteil, wenn sie die Straße benutzen kannst. Denn der Vorteil liegt in der Benutzung. Wäre sie nicht vorhanden könnte Person B diese auch nicht nutzen!

Weil sie von weniger als 10% ausgehen, "pauschalisieren" sie. Wir müssen nur mehr als 10% werden, bzw. beweisen, das wir es schon sind (in meinem Bekanntenkreis sind es 70%). Jeder Widerspruch ist ein potentieller Nichtnutzer mehr...

Das gilt allerdings nur für die, die keine Möglichkeit haben den Vorteil zu nutzen:

über 10% der über 18jährigen wohnen in einem Funk-, Empfangsloch
über 10% der über 18jährigen haben kein Radio / Fensehen / Handy / Internet, haben sie nur eines dieses Empfangsmedien, können sie am Vorteil teilnehmen

Bekommst du z.B. hin und kannst nachweisen, das über 10% in einem Funkloch wohnen (was schwierig wäre), dann werden diese befreit, der Rest zahlt trotzdem weiter.

InesgegenGEZ,Länder und Bund müssen sich aber auch an Europarichtlinien halten,denn Deutschland gehört zu Europa.Hier muss das Bundesland und der Bund auch über den Tellerrand schauen,ansonsten kann es auch vor den Europäischen Gerichtshof gehen,wenn der BGH nicht einlenkt.

Ich hoffe doch!  >:D Aber dafür braucht man stichhaltige Argumente.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: koppi1947 am 27. Januar 2015, 13:56
Die Argumente sind schon durch den Gleichheitsgrundsatz gegeben,was Deutschland nicht berücksichtigt hat,denn unumstritten sind alle Sender in Europa über SAT zu empfangen und dort wird nicht gezahlt.
Daraus schlussfolgernd,bleibt nur eine Verschlüsselung ausser der frei empfangbaren Grundversorgung,Nachrichten,Wetter,Katastrophenschutzmeldungen. ;)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2015, 13:57
Zitat
Wir müssen nur mehr als 10% werden, bzw. beweisen, das wir es schon sind
müssen wir nicht, das gibt es bereits und wird aus den Umfragen deutlich.
Das Problem ist, dabei, dass die Regelung nicht nach den Umfragen gemacht wurde, sondern es geschaut wurde, mit welchen "Geräten" Rundfunk genutzt werden könne und wo diese vermeintlich verwendet werden.

Dann wurde davon ein beliebiger Ort "TV Aufstellungspunkt in einer Wohnung" als Anknüpungspunkt gewählt -> Frage, dazu
normaler Arbeiter
8h Arbeit
8 Schlaf
4 Freizeit/Einkaufen/Sport etc.
1 bis 2 Stunden Fahrzeit täglich
1 Pause
1 bis 2 Stunden ?
Wo verbringt er wieviel seiner Zeit? -> Naja.

-> dann wurde geprüft, wieviele TV Geräte gibt es, und wie verteilen diese sich -> was nicht geprüft wurde, für was diese Geräte überhaupt verwendet werden -> dieser Punkt fehlt immer
-> dann wurde entschieden -> Geräte unabhängig, also nur die Wohnung als Anknüpfungspunkt zu wählen, weil dort ja überlicherweise/typischerweise Rundfunk genutzt werde, -> Behauptung, welche keinen Nachweis hat, dass das genau so ist. Es ist immer noch nur Annahme.

Diese Annahme und die andere ergeben dann scheinbar eine logische Schlussfolgerung.
Aber wenn bereits die Annahme falsch ist, dann kann die Schlussfolgerung nicht plötzlich richtig sein. Auch wenn es auf den ersten Blick vielleicht so aussieht.

Beispiel:
"TV Gerät" soll in der Betrachtung sinnbildlich für ein "Gerät, welche im weitesten Sinne ein Empfangsgerät TV/Radio sein kann stehen.

Prämissen: „Die "Mehrheit" der Wohnungen besitzt TV Geräte“, „TV Geräte können Rundfunk wiedergeben.“
Konklusion: „Rundfunk wird in allen Wohnungen mit TV Gerät genutzt.“

vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schlussfolgerung

-> Die Konklusion ist aus Sicht von PersonX falsch, weil die Schlussfolgerung durch das Bereithalten eines TV Gerätes Rundfunk zu nutzen anzuzeigen falsch ist.
Daher wurde das "Gerät" gestrichen, und es er setzt durch

Prämissen: „Rundfunk wird typischerweise in Wohnungen genutzt.“, „Der ÖRR hat einen strukturellen Vorteil.“
Konklusion: „Für jede Wohnung muss der Wohnungsinhaber Rundfunkbeitrag zahlen.“

--> Die Auswertung der Schlussfolgerung überlässt PersonX dem Leser ;-) 

Rundfunk kann substituiert werden mit ÖRR, dann würde die Schlussfolgerung
a nicht wahr,
b mehr als falsch geht ja nicht oder?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 14:59
Person B kann die Straße auch benutzen, hat aber durch die Straße keinen Vorteil, da er ja auch eine andere Straße benutzen kann.
Person A hat einen Vorteil, weil er durch diese Straße sein Grundstück besser erreichen kann, Person A kann nämlich nur diese Straße benutzen um zu seinem Grundstück zu kommen. Nicht die Möglichkeit der Straßenbenutzung ist der Vorteil, sondern der konkret zurechenbare Vorteil, den hat nur Person A.

Person B hat also keinen Vorteil, wenn sie die von Person A bezahlte Straße mit benutzen kann???
Natürlich hat Person B einen Vorteil, wenn sie die Straße benutzen kannst. Denn der Vorteil liegt in der Benutzung. Wäre sie nicht vorhanden könnte Person B diese auch nicht nutzen!

Person B hat keinen konkret zurechenbaren Vorteil, weil Person B nicht auf die Straße angewiesen ist, Person B kann eine andere Straße für die Durchreise nutzen oder dort überhaupt nicht hinfahren, weil Person B dort nichts zu schaffen hat.
Person A hat diesen konkret zurechenbaren Vorteil, weil er diese Straße nutzen muß um auf sein Grundstück zu kommen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2015, 15:03
@ GEiZ ist geil konkret fett machen, denn das ist das Zauberwort ;-)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 16:15
Person B kann die Straße auch benutzen, hat aber durch die Straße keinen Vorteil, da er ja auch eine andere Straße benutzen kann.
Person A hat einen Vorteil, weil er durch diese Straße sein Grundstück besser erreichen kann, Person A kann nämlich nur diese Straße benutzen um zu seinem Grundstück zu kommen. Nicht die Möglichkeit der Straßenbenutzung ist der Vorteil, sondern der konkret zurechenbare Vorteil, den hat nur Person A.

Person B hat also keinen Vorteil, wenn sie die von Person A bezahlte Straße mit benutzen kann???
Natürlich hat Person B einen Vorteil, wenn sie die Straße benutzen kannst. Denn der Vorteil liegt in der Benutzung. Wäre sie nicht vorhanden könnte Person B diese auch nicht nutzen!

Person B hat keinen konkret zurechenbaren Vorteil, weil Person B nicht auf die Straße angewiesen ist, Person B kann eine andere Straße für die Durchreise nutzen oder dort überhaupt nicht hinfahren, weil Person B dort nichts zu schaffen hat.
Person A hat diesen konkret zurechenbaren Vorteil, weil er diese Straße nutzen muß um auf sein Grundstück zu kommen.

Leider FALSCH, Person A muss u. U. den Vorteil ständig nutzen und zahlt, das ändert nichts daran, dass Person B diesen Vorteil nicht auch nutzen kann und nicht zahlt! Wie beim Rundfunk: Person Geiz ist Geil zahlt als Beitragspflichtiger den Rundfunkbeitrag und nutzt den Vorteil und Person V als Nicht - Beitragspflichtiger (da Hartz IV Empfänger) zahlt nicht und kann den Vorteil trotzdem nutzen. Der konkret zurechenbare Vorteil in der Straßennutzung oder des öffentlich - rechtlichen Rundfunkempfangs kommt beiden zugute, auch wenn nicht beide zahlen müssen.

Für alle Mitleser, das Geschriebene dient nur der Erklärung von Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen anhand des Urteils vom Bundesverfassungsgericht (- 1 BvR 668/10 -, - 1 BvR 2104/10 - ).
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 16:25
Person B kann die Straße auch benutzen, hat aber durch die Straße keinen Vorteil, da er ja auch eine andere Straße benutzen kann.
Person A hat einen Vorteil, weil er durch diese Straße sein Grundstück besser erreichen kann, Person A kann nämlich nur diese Straße benutzen um zu seinem Grundstück zu kommen. Nicht die Möglichkeit der Straßenbenutzung ist der Vorteil, sondern der konkret zurechenbare Vorteil, den hat nur Person A.

Person B hat also keinen Vorteil, wenn sie die von Person A bezahlte Straße mit benutzen kann???
Natürlich hat Person B einen Vorteil, wenn sie die Straße benutzen kannst. Denn der Vorteil liegt in der Benutzung. Wäre sie nicht vorhanden könnte Person B diese auch nicht nutzen!

Person B hat keinen konkret zurechenbaren Vorteil, weil Person B nicht auf die Straße angewiesen ist, Person B kann eine andere Straße für die Durchreise nutzen oder dort überhaupt nicht hinfahren, weil Person B dort nichts zu schaffen hat.
Person A hat diesen konkret zurechenbaren Vorteil, weil er diese Straße nutzen muß um auf sein Grundstück zu kommen.

Leider FALSCH, Person A muss u. U. den Vorteil ständig nutzen und zahlt, das ändert nichts daran, dass Person B diesen Vorteil nicht auch nutzen kann und nicht zahlt! Wie beim Rundfunk: Person Geiz ist Geil zahlt als Beitragspflichtiger den Rundfunkbeitrag und nutzt den Vorteil und Person V als Nicht - Beitragspflichtiger (da Hartz IV Empfänger) zahlt nicht und kann den Vorteil trotzdem nutzen. Der konkret zurechenbare Vorteil in der Straßennutzung oder des öffentlich - rechtlichen Rundfunkempfangs kommt beiden zugute, auch wenn nicht beide zahlen müssen.

Für alle Mitleser, das Geschriebene dient nur der Erklärung von Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen anhand des Urteils vom Bundesverfassungsgericht (- 1 BvR 668/10 -, - 1 BvR 2104/10 - ).

Person B kann die Straße, die A mitfinanziert hat, auch benutzen. Person B muß aber keinen Beitrag zahlen, weil Person B die Straßenbenutzung nicht konkret zugerechnet werden kann, weil fraglich ist ob er die Straße überhaupt nutzen wird.
Da A nur über diese Straße zu seinem Grundstück fahren kann, kommt A die Straße direkt zu Gute, A hat den konkret zurechenbaren Vorteil.

Deshalb bezeichnen die Rundfunker auch nicht das Benutzen des Rundfunks als konkret zurechenbaren Vorteil, sondern die bloße Möglichkeit. Das ist der Unterschied.
Würde bei den Straßen so verfahren wie beim Rundfunk, müssten alle für die Straße vor Person A´s Grundstück bezahlen, denn die Möglichkeit sie zu nutzen hätten alle. Nur keinen Vorteil daraus.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 16:48
Mmhhhh gut argumentiert.

Nun haben wir aber das Problem das die Angebote des örR ein individualnütziger Vorteil ist, im Gegensatz zu den Straßenbaubeiträgen, den man konkret feststellen kann.

Sprich du kannst anhand deines Grundstückes jeden nachweisen, dass du einen konkreten Vorteil hast.
Beim Rundfunk stellt sich das Problem, dass du nicht nachweisen kannst, dass du diesen Vorteil nicht hast, deswegen ist er individuell. Solltest du anmerken vor Gericht den angeblichen Vorteil des örR in Form seiner Angebote nicht zu haben, wie willst du es beweisen? Nur zu sagen ich habe keinen Fernseher oder Radio, sagt nicht aus, dass du diesen Vorteil nicht nutzen könntest. Es gibt keine Möglichkeit zu beweisen, dass du diesen Vorteil nicht hast, außer du bist taubblind.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 27. Januar 2015, 16:59
Ich frage mich warum das ok ist, wenn einem ohne Beweis unterstellt wird diesen persönlichen Vorteil zu haben, aber andersherum das nicht möglich sein soll. Wenn die theoretischen Nutzung geurteilt wird, dann müssen die Richter auf die theoretische Nichtnutzung genauso eingehen und diese definieren.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 17:03
Mmhhhh gut argumentiert.

Nun haben wir aber das Problem das die Angebote des örR ein individualnütziger Vorteil ist, im Gegensatz zu den Straßenbaubeiträgen, den man konkret feststellen kann.

Sprich du kannst anhand deines Grundstückes jeden nachweisen, dass du einen konkreten Vorteil hast.
Beim Rundfunk stellt sich das Problem, dass du nicht nachweisen kannst, dass du diesen Vorteil nicht hast, deswegen ist er individuell. Solltest du anmerken vor Gericht den angeblichen Vorteil des örR in Form seiner Angebote nicht zu haben, wie willst du es beweisen? Nur zu sagen ich habe keinen Fernseher oder Radio, sagt nicht aus, dass du diesen Vorteil nicht nutzen könntest. Es gibt keine Möglichkeit zu beweisen, dass du diesen Vorteil nicht hast, außer du bist taubblind.

Auch die taubblinden haben diesen angeblichen Vorteil, sie sind nur vom Beitrag befreit.
Die Konstruktion, die bloße Möglichkeit des Rundfunkempfangs als konkret zurechenbaren Vorteil(oder auch Gegenleistung) zu qualifizieren ist der springende Punkt.
Hier bieten sich zwei Angriffspunkte:
1. der Vorteil(oder auch Gegenleistung) als solcher, der nur nach Aussage unserer Freunde ein individualnütziger Vorteil sein soll

2. die konkrete Zurechenbarkeit als besondere Gegenleistung. Besonders kann die Gegenleistung nur sein, wenn sie nicht allgemein ist. Warum soll das Pfälzer Verfassungsgericht hier Recht haben?

"Beim Rundfunk stellt sich das Problem, dass du nicht nachweisen kannst, dass du diesen Vorteil nicht hast, deswegen ist er individuell."

Der gesunde Menschenverstand sagt, wenn jeder diesen Vorteil hat ist er nicht individuell, sondern allgemein und damit kein Vorteil. Wenn wir statt "individueller Vorteil"

"besondere Gegenleistung" sagen, verhält es sich genauso, die Gegenleistung ist nicht besonders, wenn alle sie erhalten.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: koppi1947 am 27. Januar 2015, 17:05
InesgegenGEZ,es ist zwar gut,wenn Du Argumente vorträgst,die von Seiten der GEZ oder den Richtern kommen könnten,ich halte es aber für sinnvoller Argumente zu finden,die uns helfen,gegen diesen Verein vorzugehen.
Ich hoffe nicht,dass Du hier versuchst einige zu verunsichern.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 17:26
InesgegenGEZ,es ist zwar gut,wenn Du Argumente vorträgst,die von Seiten der GEZ oder den Richtern kommen könnten,ich halte es aber für sinnvoller Argumente zu finden,die uns helfen,gegen diesen Verein vorzugehen.
Ich hoffe nicht,dass Du hier versuchst einige zu verunsichern.

Ich versuche eher, einige zu ermutigen intensiver darüber nachzudenken, was sie als Klagegrund schreiben. Ich kann es aber auch gern lassen, kein Problem.

Auch die taubblinden haben diesen angeblichen Vorteil, sie sind nur vom Beitrag befreit.

Naja der taubblinde Bürger kann die Angebote nicht sehen und nicht hören, also den Vorteil im eigentlichen Sinne nicht nutzen und hat auch nicht die Möglichkeit dazu. Für mich ist das aber die einzige Gruppe, die diese Möglichkeit nicht hat.

Ich frage mich warum das ok ist, wenn einem ohne Beweis unterstellt wird diesen persönlichen Vorteil zu haben, aber andersherum das nicht möglich sein soll. Wenn die theoretischen Nutzung geurteilt wird, dann müssen die Richter auf die theoretische Nichtnutzung genauso eingehen und diese definieren.

Die Problematik ist halt, das du überall in Deutschland mit irgendeinen Empfangsgerät den örR in irgendeiner Weise empfangen kannst. Wie willst du da beweisen, dies nicht zu können, außer du bist taubblind.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Carina am 27. Januar 2015, 17:28
Person B kann die Straße, die A mitfinanziert hat, auch benutzen. Person B muß aber keinen Beitrag zahlen, weil Person B die Straßenbenutzung nicht konkret zugerechnet werden kann, weil fraglich ist ob er die Straße überhaupt nutzen wird.
Wir landen am Ende bei diesem blöden Satz (Unterstellung), daß doch jeder fern sieht und dabei selbstverständlich auch den ÖRR konsumiert.
Man kann wirklich schlecht nachweisen, daß man keine Fernsehprogramme empfängt, weil man das gar nicht möchte.

Aber muß man das überhaupt nachweisen? Ein Leben ohne Fernseher sollte keinem generell abgesprochen werden!
Man sollte den TV-Konsum nachweisen müssen, denn es geht hier um die Freiheit der individuellen Lebensgestaltung.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Januar 2015, 17:43
Wir landen am Ende bei diesem blöden Satz (Unterstellung), daß doch jeder fern sieht und dabei selbstverständlich auch den ÖRR konsumiert.
Man kann wirklich schlecht nachweisen, daß man keine Fernsehprogramme empfängt, weil man das gar nicht möchte.

Aber muß man das überhaupt nachweisen? Ein Leben ohne Fernseher sollte keinem generell abgesprochen werden!
Man sollte den TV-Konsum nachweisen müssen, denn es geht hier um die Freiheit der individuellen Lebensgestaltung.

Da gebe ich dir völlig Recht, das hatte mich früher schon bei den Rundfunkgebühren gestört. Nur weil ich einen Fernseher habe, bedeutet das nicht zwangsläufig das ich diesen für die Angebote des örR nutze. Allerdings sind wir dann wieder bei dem blöden Wort, die Möglichkeit besteht aber.

Was mich aber generell stört, das mir eine angeblich freie öffentliche Meinungsbildung aufgezwängt wird, die erstens schon durch die Presse und privaten Veranstalter völlig abgedeckt ist und zweitens ich doch immer noch bestimmen sollte, ob ich mich daran beteiligen möchte (vor allem finanziell). Ansonsten ist es eine gezwungene öffentliche Meinungsbildung, die Richtung Staatsfunk geht. Ich dachte immer diese Zeiten will Deutschland hinter sich lassen?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 27. Januar 2015, 18:03
Könnte es sei, dass die Krux hierin liegt...?
Hier noch ein paar ausgewählte Punkte aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshof:
Zitat
[...] Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.
Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.

Hier wird praktisch aus dem strukturellen Vorteil ein individueller Vorteil konstruiert - so verstehe ich es jedenfalls.

So verstehe ich es auch und würde eine andere Argumentationsschiene versuchen.

Konstruktion individueller Vorteil aus strukturellem Vorteil aufgrund Sicherstellung der Vertretung vielfältiger Meinungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Vielfaltssicherung funktioniert speziell bei mir nicht: Ich bin Atheist. Für mich gibt es keinen Verband im Rundfunkrat. Eine Garantie der Vertretung meiner Ansichten in der Allgemeinheit kann nicht gewährleistet werden.

Ergo: Ein individueller Vorteil resultierend aus einem strukturellen Vorteil durch Vertretung meiner Meinung in der Allgemeinheit existiert nicht.

Was argumentierst Du dagegen InesgegenGEZ?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 18:14
Bislang gibt es noch keine Gerichtsurteile bezüglich Religions- oder Nichtreligionsfragen. Da traut man sich noch nicht ran. Kommt aber noch, sind ja nur EUR 17,98.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 27. Januar 2015, 18:40
Ja, denn mich interessiert wegen Religion z.B. warum der eigentliche Begriff des besonderen Härtefalls nicht definiert ist.
Im RÄStV ist extra auf Seite 16 "Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert".

Wenn man nüchtern das Betrachtet, dann ist die Befreiung über den Antrag eines Härtefalls eigentlich nicht möglich, weil dieser nicht definiert wurde. Wer besagt nun, ob es sich um einen besonderen Härtefall handeln soll oder nicht? Das soll eine gebundene Entscheidung durch das Gesetz sein, welche von der Anstalt im Sinne der Ermessung abgehalten wird...

Das ist doch mehr als skurril und leidet an strukturellen Mangeln. Gibt es ein Gesetz, dass den RBStV deswegen nichtig macht?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Knax am 27. Januar 2015, 19:09
Ja, denn mich interessiert wegen Religion z.B. warum der eigentliche Begriff des besonderen Härtefalls nicht definiert ist.
Im RÄStV ist extra auf Seite 16 "Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert".

Wenn man nüchtern das Betrachtet, dann ist die Befreiung über den Antrag eines Härtefalls eigentlich nicht möglich, weil dieser nicht definiert wurde. Wer besagt nun, ob es sich um einen besonderen Härtefall handeln soll oder nicht?

Die Regelung besonderer Härtefälle ist hier bezogen auf die Abgabenpflicht (meiner Auffassung nach) lediglich die Konkretisierung des abstrakten Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im Verwaltungsrecht gilt. Der Tatbestand ist bewusst nicht abschließend geregelt, sondern offen gehalten, weil Härtefälle in so vielfältigen Erscheinungsformen auftreten können, dass sie im Voraus abschließend vernünftigerweise gar nicht geregelt werden können. Eine abschließende Regelung würde dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 27. Januar 2015, 19:51
Bislang gibt es noch keine Gerichtsurteile bezüglich Religions- oder Nichtreligionsfragen.
Es geht mir nicht darum, speziell mit Religion oder Nichtreligion zu argumentieren. Atheismus war nur zufällig gewählt, weil dafür kein Verbandsvertreter im Rundfunkrat sitzt. Man könnte auch Tierschutz nehmen oder sonst etwas beliebiges.

Es geht mir darum:
Zitat
Um die Rundfunkfreiheit, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient, zu sichern, bedarf es neben der Staatsfreiheit und der damit zusammenhängenden Programmfreiheit auch einer positiven Ordnung des Rundfunks, damit die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt (BVerfGE 57, 295, 319 f. ; 73, 118, 153 ; 83, 238, 314 ; 90, 60, 93 f.).

Garantie der Vielfaltsicherung ist das besondere Merkmal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Was also, wenn ich dies für mich widerlege?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: pinguin am 27. Januar 2015, 20:03
Welchen Vorteil denn?

Wer legt denn fest, was jemand für sich als Vorteil zu empfinden hat?

Der Vorteil der heutigen Medienvielfalt liegt für mich darin, in den Laden zu gehen, und mir dort eine bereits bespielte DVD zu kaufen; die hat den Inhalt meiner Wahl, ist werbefrei und läuft, wann ich das will und auch solange, wie ich das will, (und das Medium heile ist). DAS ist ein Vorteil. Für diese Teile wird nur Gema fällig, (akzeptiert), sonst ein Kaufpreis, (auch akzeptiert), und sonst nichts, (auch akzeptiert).

Die Rundfunkgebühr war zu Zeiten des alleinigen örR sicherlich ok; heute ist Rundfunk europarechtlich als Dienstleistung dem Wettbewerbsrecht zugeordnet, hat sich an dessen Bestimmungen zu orientieren und sich auch daran messen zu lassen.

Steuern, Gebühren und sonstige staatliche begründete Beiträge für etwas, wo der Staat kein Monopol hat, sind als sehr fragwürdig anzusehen. Rundfunk ist kein staatliches Monopol mehr.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 21:45
Es geht mir darum:
Zitat
Um die Rundfunkfreiheit, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient, zu sichern, bedarf es neben der Staatsfreiheit und der damit zusammenhängenden Programmfreiheit auch einer positiven Ordnung des Rundfunks, damit die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt (BVerfGE 57, 295, 319 f. ; 73, 118, 153 ; 83, 238, 314 ; 90, 60, 93 f.).

Garantie der Vielfaltsicherung ist das besondere Merkmal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Was also, wenn ich dies für mich widerlege?

"damit die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt"

Die Garantie der Vielfaltssicherung kann man de facto nicht widerlegen. Auch kann man keine Programminhalte fordern oder ablehnen. Die Dummfunker schreien hier sofort "Grundgesetz" und lassen sich nicht gerne an ihre fürstlichen Gehälter und Zusatzrenten pissen. Wenn der potentielle Beitragszahler "Grundgesetz" sagt, sind die viel kreativer das zu verneinen. Leider sind auch die Richter vom Dummfunk unterwandert. Das ist quasi ein staatsferner Staat im Staat, mit erweiterten Kompetenzen durch den Staat. Die müssen weg, egal wie.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 27. Januar 2015, 22:01
Auch kann man keine Programminhalte fordern oder ablehnen.

Das Bundesverfassungsgericht fordert für die Rundfunkfreiheit primär eine inhaltliche Ausgewogenheit des Programms (BVerfGE 74, 297, 330). Dieser „inhaltliche Binnenpluralismus“ ist programmbezogen.

Für die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung der Meinungsvielfalt bedarf es mehrerer Programme, die umfassend informieren, inhaltlich ausgewogen sind und in denen dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zum meinungsbildenden Wirken gegeben wird (BVerfGE 73, 118, 152). Die Grundversorgung dient somit als Garant für eine umfassende und gleichgewichtige Meinungsvielfalt.

Element der Grundversorgung ist die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch materielle, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um zu verhindern, daß der Rundfunk einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird (BVerfGE 74, 297, 326).


Hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass man mit Atheismus weiterkommt. Denn im Rundfunkrat sitzen Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche, aber kein Vertreter der Konfessionslosen. Das heißt, meine Meinung als Atheist ist übergewichtigen Interessenvertretern im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgeliefert.


(Ich entschuldige mich gegenüber allen Gläubigen, deren Gefühle verletzt werden könnten, aber beim Kampf gegen die Unterdrückung können leider keine Gefangenen gemacht werden)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 22:11
Das Bundesverfassungsgericht fordert für die Rundfunkfreiheit primär eine inhaltliche Ausgewogenheit des Programms (BVerfGE 74, 297, 330). Dieser „inhaltliche Binnenpluralismus“ ist programmbezogen.

Es wurde jedoch auch entschieden, daß die Programmgestaltung keinen Einfluß auf die Beitragspflicht hat. Das ist es unter anderem auch, was die 32 Gutachter des Bundesfinanzministeriums kritisieren. Die fehlende Einflußnahme der Zwangsbeitragspflichtigen auf die Programminhalte.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Greyhound am 27. Januar 2015, 22:22
Es wurde jedoch auch entschieden, daß die Programmgestaltung keinen Einfluß auf die Beitragspflicht hat. Das ist es unter anderem auch, was die 32 Gutachter des Bundesfinanzministeriums kritisieren. Die fehlende Einflußnahme der Zwangsbeitragspflichtigen auf die Programminhalte.

Das stimmt. Es sollen aber organisatorisch die Gremienvertreter im Rundfunkrat die Sicherung der Meinungsvielfalt im Programm gewährleisten. Wenn jedoch ein Gremienvertreter für eine gesellschaftspolitisch relevante Gruppe (jede zweite Gehaltsabrechnung die ich sehe weist Konfessionslosigkeit auf) fehlt, wohingegen die "Gegengruppe" sogar zweifach vertreten ist, so kann ich doch mit guter Begründung einen strukturellen Vorteil für mich, aus dem ein individuell zurechenbarer Vorteil resultieren soll, verneinen. Und ohne strukturellen bzw. individuellen Vorteil besteht keine Beitragspflichtigkeit.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 27. Januar 2015, 22:39
Es wurde jedoch auch entschieden, daß die Programmgestaltung keinen Einfluß auf die Beitragspflicht hat. Das ist es unter anderem auch, was die 32 Gutachter des Bundesfinanzministeriums kritisieren. Die fehlende Einflußnahme der Zwangsbeitragspflichtigen auf die Programminhalte.

Das stimmt. Es sollen aber organisatorisch die Gremienvertreter im Rundfunkrat die Sicherung der Meinungsvielfalt im Programm gewährleisten. Wenn jedoch ein Gremienvertreter für eine gesellschaftspolitisch relevante Gruppe (jede zweite Gehaltsabrechnung die ich sehe weist Konfessionslosigkeit auf) fehlt, wohingegen die "Gegengruppe" sogar zweifach vertreten ist, so kann ich doch mit guter Begründung einen strukturellen Vorteil für mich, aus dem ein individuell zurechenbarer Vorteil resultieren soll, verneinen. Und ohne strukturellen bzw. individuellen Vorteil besteht keine Beitragspflichtigkeit.

Genauso würde ich das auch empfinden. Die Antwort der Dummfunker ist hier immer die Möglichkeit einer Programmbeschwerde. Hilft zwar nichts, ändert an der Beitragspflicht aber nichts. Hoffentlich hilft gegen den 8 Milliarden schweren Apparat nicht nur massive demokratische körperliche Gewalt.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2015, 22:59
Wahrscheinlich wünschen sich schon einige Personen, welche sich für diese "Grütze der Reform" verantwortlich zeigen die alten Regelungen zurück. Wo klar war, das es nicht auf einen Vorteil an kam.
 
Denn da gab es zumindest keine/weniger Diskussionen und wahrscheinlich deutlich weniger Klagen.
Die die zahlen wollten taten es. Die welche sich einig waren und es nicht nutzen zahlten nicht. So gesehen ist es wie zuvor, die es nicht nutzen zahlen immer noch nicht.
Und jetzt sieht es doch so aus, als würden ein paar zusätzlich plötzlich aufwecken, auch ein neuer Trend könnte entstehen, Rundfunkbeitragsparen.
Und wenn bereits damit angefangen wird, oje ... gibt es ja doch noch weitere schwarze Schafe.
Die Frage ob besondere Gegenleistung oder Nötigung kann prima in einem Widerspruch verwendet werden.
Beispiel:
Die aktuelle Regelung zum Rundfunkbeitrag nötigt Person A*, für eine bisher nicht hinreichend beschriebene Gegenleistung, welche Person A* einen bisher auch nicht weiter beschriebenen strukturellen/individuellen Vorteil bieten soll und durch den ÖRR für die gewünschte Beteitragspflicht zu erbringen ist, finanzielle Mittel ab.
*
("Person A" also durch den Namen einer ehemaligen Weltraumstation "TM" ersetzen)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: pinguin am 27. Januar 2015, 23:01
Hoffentlich hilft gegen den 8 Milliarden schweren Apparat nicht nur massive demokratische körperliche Gewalt.
Nö, es bedarf lediglich der Gegenüberstellung der Einnahmen des örR und des prR; sind die Einnahmen des örR erheblich größer als jene des prR, liegt eine unzulässige staatliche Beihilfe vor, weil Wettbewerbsrecht.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2015, 23:05
Da sollte bei diese Gegenüberstellung aber aufgepasst werden, wie die Verzahnung ÖRR zu den Privaten läuft.
Also wieviel Geld durch Seitenabwege in Richtung privater Sender versickert. Und dort die Bilanzen schön aussehen lässt.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2015, 00:41
Also wieviel Geld durch Seitenabwege in Richtung privater Sender versickert.
Was europarechtlich unzulässig wäre.

@PersonX
Zitat
Die Frage ob besondere Gegenleistung oder Nötigung kann prima in einem Widerspruch verwendet werden.
Ist doch vom EuGH schon entschieden; es hat keine spezifische Gegenleistung.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: Bürger am 28. Januar 2015, 03:11
Mit dem sog. "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) wurde versucht,
eine Quadratur des Kreises zu schaffen bzw. das Misslingen dieses Versuchs so lange wie möglich zu vertuschen...
...und zwar sowohl im Vorhinein - als auch während des Übergangs - als auch im Nachhinein:




1a) Es wird ein angeblich "struktureller Vorteil" (u.a. wg. "Medienkonvergenz") herbeikonstruiert.
1b) Damit wird eine möglichst breitflächige Heranziehung zur Finanzierung bzw. "Lastenverteilung"...
...ergo eine "Allgemeinfinanzierung" begründet.

2a) Dem "strukturellen Vorteil" wird "gleichsam" ein "individueller Vorteil" unterstellt/ herbeikonstruiert
2b) Damit wird eine der Voraussetzungen für eine "Beitrags"-Belastung auf praktisch alle Bürger ausgeweitet.

3a) Aus dem "konkret zurechenbaren Vorteil" wird ein "möglicher Vorteil" herbeikonstruiert.
3b) Damit wird eine weitere Voraussetzung für eine "Beitrags"-Belastung auf praktisch alle Bürger ausgeweitet.

4a) Die Gruppe der "Nicht-Bevorteilten" wird via "Typisierung der Typisierung" und "Pauschalierung der Pauschalierung" ins Nichts aufgelöst.***
4b) Damit wird eine weitere Voraussetzung für eine "Beitrags"-Belastung auf praktisch alle Bürger ausgeweitet.

5a) Als "Abgabentatbestand" wird ein unausweichliches existenzielles Gut gewählt: die Wohnung.
5b) Damit wird eine weitere Voraussetzung für eine "Beitrags"-Belastung auf praktisch alle Bürger ausgeweitet.

[Anm.: Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Ergänzungen/ Fortschreibung gern!]




Es wird also auf Biegen und Brechen ein
allgemeinzufinanzierender "Beitrag" konstruiert...
...ein Widerspruch in sich!!! Denn:

Zur *Allgemeinfinanzierung* sind STEUERN da!!!


Für Steuern aber hätten die Länder keine Gesetzgebungskompetenz.
Das war/ ist deren Dilemma bei diesem wahnwitzigen Vorhaben.

Daher musste eine "Allgemeinfinanzierungsart" herbeikonstruiert werden, für welche die Länder angeblich eine Gesetzgebungskompetenz hätten: der "Beitrag" - aber natürlich ein "allgemeinzufinanzierender".

Wie aberwitzig!

Daher dieses Rumgeeiere...
...und nunmehr die schon so offensichtlich werdende Unglaubwürdigkeit und Erklärungsnot.

Wie gesagt:
Quadratur des Kreises...

Die Fakten liegen so klar auf dem Tisch.
Die Beweislage ist so erdrückend.
Die Argumente sind faktisch alle schon ausgetauscht.

Ich glaube daher eigentlich auch kaum, dass wir uns an den bisherigen, blutleeren unterinstanzlichen Entscheidungen einschl. der Verfassungsgerichtshöfe zu sehr aufhängen müssen.
Die klare Abgrenzung eines "Beitrags" von einer "Steuer" ist seitens des BVerfG vor Jahrzehnten definiert worden. Prof. Koblenzer macht das in seinen Argumentationen regelmäßig deutlich.

Es ist so offenkundig, dass hier unter gedanken- bis gewissenloser Gefährdung des Vertrauens bzw. Glaubens in Rechtsstaat und Demokratie Gerichtsurteile "zurechtgeschnitzt" werden und auf Zeit gespielt wird, um...

...ja , was eigentlich?

In der Hoffnung, "irgendetwas" wird das von selbst lösen?
Keiner rührt es an - keiner will die Kartoffeln aus dem Feuer holen?

Man könnte fast Verständnis haben - oder Mitleid, bei dieser verfahrenen Situation.

Wer zieht also wann die Notbremse "da oben"...?!?



***PS: Zur oben erwähnten "Typisierung der Typisierung" zwecks Auflösung des Kriteriums der "abgrenzbaren Gruppe" siehe bitte u.a. unter
Klagepunkte Typisierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12227.msg82247.html#msg82247
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 28. Januar 2015, 07:28
@Bürger: Sehr gute Zusammenfassung!


Edit "Bürger":
Fortsetzung der Diskussion unter
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html