Bei solch winkeladvokatischem Geschwurbel verschlägt es einem allerdings schon die Sprache.
Hier dürfte auch dem Letzten klargeworden sein, dass man hier nicht unbedingt von „unbefangenen“ Richtern reden kann, wenn man alles so passend auslegt, dass auf keinen Fall das Monopol örR gestürzt wird. Wenn etwas nicht grundlegend passt, wird halt was Neues erfunden.
Ich denke bei der Gegenargumentation sollte man Bezug auf Teile aus den Urteilen nehmen und gegen die Rundfunkanstalten auslegen.
Dein Argument
Um den Vergleich des besonderen Vorteils zu ziehen, müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein. Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere. Hier gibt es jedoch nur die eine Gruppe aller Haushalte. ALLE sollen lt. den Urteilen den besonderen Vorteil haben. Eine Gruppe die den Vorteil nicht hat, gibt es lt. den Urteilen nicht. Der besondere Vorteil hat sich nun in Luft aufgelöst. Damit ist der Beitrag verfassungswidrig.
Wo hattest du diese Argumente entkräftet?
Du möchtest folgenden Abschnitt:
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Fest¬stellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzieren¬den Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.
mit folgenden Satz des Bundesverfassungsgerichtes widerlegen:
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE 9, 291 <298>).
Im BVerfGE 9, 291 <298> ging es um die Feuerwehrabgabe aus dem Jahr 1959. In diesem hieß es:
Der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt; er muß deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben; im Falle der Feuerwehr sind das in erster Linie die Gebäudeeigentümer dann etwa auch die Mieter und Pächter bebauter Grundstücke.
Zum entkräften deines Argumentes schreibt das Bayrische Verfassungsgericht:
Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.
Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei inein¬andergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.
Dein Argument ist enkräftet, es wird nahezu jeder im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfasst und grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung beteiligt. Es genießt fast jeder diesen Vorteil und alle diesen Vorteil nicht erlangen (können), sind befreit (z.B. taubblinde Menschen oder fallen unter die 10% Grenze.
Ich weiß garnicht wo du:
"müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein" her hast? Das Urteil des Bundesverfassungsgericht sagt: "vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen", nämlich "die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben". Das Urteil sagt nicht das aus, was du dir wünscht.
Wie ich schon mitten im Verlauf unseres Schriftverlaufs äußerte, sollte vielleicht die freie öffentliche Meinungsbildung als Auftrag des örR widerlegt werden.
Mit Sicherheit zieht auch das Argument, dass die Meinungsbildung schon durch Presse und private Veranstalter erfüllt wird, mit Hinweis auf das BVerfGE 12, 205, Absatz 181 (von Member ThisIsSparta! erwähnt). Vielleicht findet man in den Urteilen vom Bayrischen und RP - Verfassungsgericht oder des Bundesverwaltungsgericht, die in der Hinsicht sich ausch schon mal geäußert haben. Am besten wäre natürlich der Fund, in dem es lauten würde: Sollte zukünftig der Auftrag des örR, auch durch die privaten Veranstalter erfüllt werden, dann gibt es keinen Grund mehr für das Bestehen des örR. Sowas in der Art wäre ein Glücksfund. Muss ja nicht genauso lauten, wir können schließlich auch Dinge hineininterpretieren...