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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?  (Gelesen 55327 mal)

I
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Wir landen am Ende bei diesem blöden Satz (Unterstellung), daß doch jeder fern sieht und dabei selbstverständlich auch den ÖRR konsumiert.
Man kann wirklich schlecht nachweisen, daß man keine Fernsehprogramme empfängt, weil man das gar nicht möchte.

Aber muß man das überhaupt nachweisen? Ein Leben ohne Fernseher sollte keinem generell abgesprochen werden!
Man sollte den TV-Konsum nachweisen müssen, denn es geht hier um die Freiheit der individuellen Lebensgestaltung.

Da gebe ich dir völlig Recht, das hatte mich früher schon bei den Rundfunkgebühren gestört. Nur weil ich einen Fernseher habe, bedeutet das nicht zwangsläufig das ich diesen für die Angebote des örR nutze. Allerdings sind wir dann wieder bei dem blöden Wort, die Möglichkeit besteht aber.

Was mich aber generell stört, das mir eine angeblich freie öffentliche Meinungsbildung aufgezwängt wird, die erstens schon durch die Presse und privaten Veranstalter völlig abgedeckt ist und zweitens ich doch immer noch bestimmen sollte, ob ich mich daran beteiligen möchte (vor allem finanziell). Ansonsten ist es eine gezwungene öffentliche Meinungsbildung, die Richtung Staatsfunk geht. Ich dachte immer diese Zeiten will Deutschland hinter sich lassen?


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G
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Könnte es sei, dass die Krux hierin liegt...?
Hier noch ein paar ausgewählte Punkte aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshof:
Zitat
[...] Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.
Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.

Hier wird praktisch aus dem strukturellen Vorteil ein individueller Vorteil konstruiert - so verstehe ich es jedenfalls.

So verstehe ich es auch und würde eine andere Argumentationsschiene versuchen.

Konstruktion individueller Vorteil aus strukturellem Vorteil aufgrund Sicherstellung der Vertretung vielfältiger Meinungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Vielfaltssicherung funktioniert speziell bei mir nicht: Ich bin Atheist. Für mich gibt es keinen Verband im Rundfunkrat. Eine Garantie der Vertretung meiner Ansichten in der Allgemeinheit kann nicht gewährleistet werden.

Ergo: Ein individueller Vorteil resultierend aus einem strukturellen Vorteil durch Vertretung meiner Meinung in der Allgemeinheit existiert nicht.

Was argumentierst Du dagegen InesgegenGEZ?


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

G
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Bislang gibt es noch keine Gerichtsurteile bezüglich Religions- oder Nichtreligionsfragen. Da traut man sich noch nicht ran. Kommt aber noch, sind ja nur EUR 17,98.


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T
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Ja, denn mich interessiert wegen Religion z.B. warum der eigentliche Begriff des besonderen Härtefalls nicht definiert ist.
Im RÄStV ist extra auf Seite 16 "Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert".

Wenn man nüchtern das Betrachtet, dann ist die Befreiung über den Antrag eines Härtefalls eigentlich nicht möglich, weil dieser nicht definiert wurde. Wer besagt nun, ob es sich um einen besonderen Härtefall handeln soll oder nicht? Das soll eine gebundene Entscheidung durch das Gesetz sein, welche von der Anstalt im Sinne der Ermessung abgehalten wird...

Das ist doch mehr als skurril und leidet an strukturellen Mangeln. Gibt es ein Gesetz, dass den RBStV deswegen nichtig macht?


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K
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Ja, denn mich interessiert wegen Religion z.B. warum der eigentliche Begriff des besonderen Härtefalls nicht definiert ist.
Im RÄStV ist extra auf Seite 16 "Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert".

Wenn man nüchtern das Betrachtet, dann ist die Befreiung über den Antrag eines Härtefalls eigentlich nicht möglich, weil dieser nicht definiert wurde. Wer besagt nun, ob es sich um einen besonderen Härtefall handeln soll oder nicht?

Die Regelung besonderer Härtefälle ist hier bezogen auf die Abgabenpflicht (meiner Auffassung nach) lediglich die Konkretisierung des abstrakten Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im Verwaltungsrecht gilt. Der Tatbestand ist bewusst nicht abschließend geregelt, sondern offen gehalten, weil Härtefälle in so vielfältigen Erscheinungsformen auftreten können, dass sie im Voraus abschließend vernünftigerweise gar nicht geregelt werden können. Eine abschließende Regelung würde dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen.


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Bislang gibt es noch keine Gerichtsurteile bezüglich Religions- oder Nichtreligionsfragen.
Es geht mir nicht darum, speziell mit Religion oder Nichtreligion zu argumentieren. Atheismus war nur zufällig gewählt, weil dafür kein Verbandsvertreter im Rundfunkrat sitzt. Man könnte auch Tierschutz nehmen oder sonst etwas beliebiges.

Es geht mir darum:
Zitat
Um die Rundfunkfreiheit, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient, zu sichern, bedarf es neben der Staatsfreiheit und der damit zusammenhängenden Programmfreiheit auch einer positiven Ordnung des Rundfunks, damit die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt (BVerfGE 57, 295, 319 f. ; 73, 118, 153 ; 83, 238, 314 ; 90, 60, 93 f.).

Garantie der Vielfaltsicherung ist das besondere Merkmal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Was also, wenn ich dies für mich widerlege?


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Welchen Vorteil denn?

Wer legt denn fest, was jemand für sich als Vorteil zu empfinden hat?

Der Vorteil der heutigen Medienvielfalt liegt für mich darin, in den Laden zu gehen, und mir dort eine bereits bespielte DVD zu kaufen; die hat den Inhalt meiner Wahl, ist werbefrei und läuft, wann ich das will und auch solange, wie ich das will, (und das Medium heile ist). DAS ist ein Vorteil. Für diese Teile wird nur Gema fällig, (akzeptiert), sonst ein Kaufpreis, (auch akzeptiert), und sonst nichts, (auch akzeptiert).

Die Rundfunkgebühr war zu Zeiten des alleinigen örR sicherlich ok; heute ist Rundfunk europarechtlich als Dienstleistung dem Wettbewerbsrecht zugeordnet, hat sich an dessen Bestimmungen zu orientieren und sich auch daran messen zu lassen.

Steuern, Gebühren und sonstige staatliche begründete Beiträge für etwas, wo der Staat kein Monopol hat, sind als sehr fragwürdig anzusehen. Rundfunk ist kein staatliches Monopol mehr.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Es geht mir darum:
Zitat
Um die Rundfunkfreiheit, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient, zu sichern, bedarf es neben der Staatsfreiheit und der damit zusammenhängenden Programmfreiheit auch einer positiven Ordnung des Rundfunks, damit die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt (BVerfGE 57, 295, 319 f. ; 73, 118, 153 ; 83, 238, 314 ; 90, 60, 93 f.).

Garantie der Vielfaltsicherung ist das besondere Merkmal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Was also, wenn ich dies für mich widerlege?

"damit die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt"

Die Garantie der Vielfaltssicherung kann man de facto nicht widerlegen. Auch kann man keine Programminhalte fordern oder ablehnen. Die Dummfunker schreien hier sofort "Grundgesetz" und lassen sich nicht gerne an ihre fürstlichen Gehälter und Zusatzrenten pissen. Wenn der potentielle Beitragszahler "Grundgesetz" sagt, sind die viel kreativer das zu verneinen. Leider sind auch die Richter vom Dummfunk unterwandert. Das ist quasi ein staatsferner Staat im Staat, mit erweiterten Kompetenzen durch den Staat. Die müssen weg, egal wie.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 01:43 von Bürger«

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Auch kann man keine Programminhalte fordern oder ablehnen.

Das Bundesverfassungsgericht fordert für die Rundfunkfreiheit primär eine inhaltliche Ausgewogenheit des Programms (BVerfGE 74, 297, 330). Dieser „inhaltliche Binnenpluralismus“ ist programmbezogen.

Für die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung der Meinungsvielfalt bedarf es mehrerer Programme, die umfassend informieren, inhaltlich ausgewogen sind und in denen dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zum meinungsbildenden Wirken gegeben wird (BVerfGE 73, 118, 152). Die Grundversorgung dient somit als Garant für eine umfassende und gleichgewichtige Meinungsvielfalt.

Element der Grundversorgung ist die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch materielle, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um zu verhindern, daß der Rundfunk einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird (BVerfGE 74, 297, 326).


Hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass man mit Atheismus weiterkommt. Denn im Rundfunkrat sitzen Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche, aber kein Vertreter der Konfessionslosen. Das heißt, meine Meinung als Atheist ist übergewichtigen Interessenvertretern im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgeliefert.


(Ich entschuldige mich gegenüber allen Gläubigen, deren Gefühle verletzt werden könnten, aber beim Kampf gegen die Unterdrückung können leider keine Gefangenen gemacht werden)


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Das Bundesverfassungsgericht fordert für die Rundfunkfreiheit primär eine inhaltliche Ausgewogenheit des Programms (BVerfGE 74, 297, 330). Dieser „inhaltliche Binnenpluralismus“ ist programmbezogen.

Es wurde jedoch auch entschieden, daß die Programmgestaltung keinen Einfluß auf die Beitragspflicht hat. Das ist es unter anderem auch, was die 32 Gutachter des Bundesfinanzministeriums kritisieren. Die fehlende Einflußnahme der Zwangsbeitragspflichtigen auf die Programminhalte.


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Es wurde jedoch auch entschieden, daß die Programmgestaltung keinen Einfluß auf die Beitragspflicht hat. Das ist es unter anderem auch, was die 32 Gutachter des Bundesfinanzministeriums kritisieren. Die fehlende Einflußnahme der Zwangsbeitragspflichtigen auf die Programminhalte.

Das stimmt. Es sollen aber organisatorisch die Gremienvertreter im Rundfunkrat die Sicherung der Meinungsvielfalt im Programm gewährleisten. Wenn jedoch ein Gremienvertreter für eine gesellschaftspolitisch relevante Gruppe (jede zweite Gehaltsabrechnung die ich sehe weist Konfessionslosigkeit auf) fehlt, wohingegen die "Gegengruppe" sogar zweifach vertreten ist, so kann ich doch mit guter Begründung einen strukturellen Vorteil für mich, aus dem ein individuell zurechenbarer Vorteil resultieren soll, verneinen. Und ohne strukturellen bzw. individuellen Vorteil besteht keine Beitragspflichtigkeit.


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Es wurde jedoch auch entschieden, daß die Programmgestaltung keinen Einfluß auf die Beitragspflicht hat. Das ist es unter anderem auch, was die 32 Gutachter des Bundesfinanzministeriums kritisieren. Die fehlende Einflußnahme der Zwangsbeitragspflichtigen auf die Programminhalte.

Das stimmt. Es sollen aber organisatorisch die Gremienvertreter im Rundfunkrat die Sicherung der Meinungsvielfalt im Programm gewährleisten. Wenn jedoch ein Gremienvertreter für eine gesellschaftspolitisch relevante Gruppe (jede zweite Gehaltsabrechnung die ich sehe weist Konfessionslosigkeit auf) fehlt, wohingegen die "Gegengruppe" sogar zweifach vertreten ist, so kann ich doch mit guter Begründung einen strukturellen Vorteil für mich, aus dem ein individuell zurechenbarer Vorteil resultieren soll, verneinen. Und ohne strukturellen bzw. individuellen Vorteil besteht keine Beitragspflichtigkeit.

Genauso würde ich das auch empfinden. Die Antwort der Dummfunker ist hier immer die Möglichkeit einer Programmbeschwerde. Hilft zwar nichts, ändert an der Beitragspflicht aber nichts. Hoffentlich hilft gegen den 8 Milliarden schweren Apparat nicht nur massive demokratische körperliche Gewalt.


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Wahrscheinlich wünschen sich schon einige Personen, welche sich für diese "Grütze der Reform" verantwortlich zeigen die alten Regelungen zurück. Wo klar war, das es nicht auf einen Vorteil an kam.
 
Denn da gab es zumindest keine/weniger Diskussionen und wahrscheinlich deutlich weniger Klagen.
Die die zahlen wollten taten es. Die welche sich einig waren und es nicht nutzen zahlten nicht. So gesehen ist es wie zuvor, die es nicht nutzen zahlen immer noch nicht.
Und jetzt sieht es doch so aus, als würden ein paar zusätzlich plötzlich aufwecken, auch ein neuer Trend könnte entstehen, Rundfunkbeitragsparen.
Und wenn bereits damit angefangen wird, oje ... gibt es ja doch noch weitere schwarze Schafe.
Die Frage ob besondere Gegenleistung oder Nötigung kann prima in einem Widerspruch verwendet werden.
Beispiel:
Die aktuelle Regelung zum Rundfunkbeitrag nötigt Person A*, für eine bisher nicht hinreichend beschriebene Gegenleistung, welche Person A* einen bisher auch nicht weiter beschriebenen strukturellen/individuellen Vorteil bieten soll und durch den ÖRR für die gewünschte Beteitragspflicht zu erbringen ist, finanzielle Mittel ab.
*
("Person A" also durch den Namen einer ehemaligen Weltraumstation "TM" ersetzen)


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Hoffentlich hilft gegen den 8 Milliarden schweren Apparat nicht nur massive demokratische körperliche Gewalt.
Nö, es bedarf lediglich der Gegenüberstellung der Einnahmen des örR und des prR; sind die Einnahmen des örR erheblich größer als jene des prR, liegt eine unzulässige staatliche Beihilfe vor, weil Wettbewerbsrecht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Da sollte bei diese Gegenüberstellung aber aufgepasst werden, wie die Verzahnung ÖRR zu den Privaten läuft.
Also wieviel Geld durch Seitenabwege in Richtung privater Sender versickert. Und dort die Bilanzen schön aussehen lässt.


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