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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?  (Gelesen 55370 mal)

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Das funzt alles nicht.

Sorry, die europarechtliche Definition ist doch eindeutig? Rundfunk ist eine Dienstleistung und unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Darüber bedarf es doch gar keiner Diskussion? Und daß Richtlinien der EU bindend sind, sagt der von mir in einem anderen Thema verlinkte Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; warum will das niemand zur Kenntnis nehmen?

Weiter sei dann gefragt; ist es mit dem Wettbewerbsrecht verträglich, nichtbestellte Waren oder Dienstleistungen, die zudem auch nicht genutzt werden, trotzdem bezahlen zu müssen? Nicht einmal gemäß Bundesrecht braucht man Nichtbestelltes zu bezahlen oder zurückzuschicken; man darf es nur nicht für sich verwenden. Ist doch so?

Und bei TV und Co. sollen gerade diese Grundprinzipien nicht gelten?

Ich verstehe hier nicht, warum das Bundesfinanziministerium die Sender hier gewähren läßt, hat es doch direkt nichts von diesen Gebühren, trägt im Falle des Falles aber den ganzen Schaden, weil der Staat europarechtlich in der Verantwortung steht. Ein Blick in das 2007er Urteil und in den genannten Vertrag genügen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Das funzt alles nicht.

Sorry, die europarechtliche Definition ist doch eindeutig? Rundfunk ist eine Dienstleistung und unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Darüber bedarf es doch gar keiner Diskussion? Und daß Richtlinien der EU bindend sind, sagt der von mir in einem anderen Thema verlinkte Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; warum will das niemand zur Kenntnis nehmen?

Seltsam, die Finnen merken es überhaupt nicht
Zitat
Finnland: Einigung über Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - YLE

Die Fraktionen im finnischen Parlament und die zuständige Ministerin für Verkehr und Kommunikation haben sich auf ein Reformprogramm für die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt YLE geeinigt.

MMR-Aktuell 2012, 327171   Ab dem Jahr 2013 soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk über eine sog. YLE-Steuer finanziert werden. Die Steuer soll etwa 0,7% des bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen betragen, mindestens € 50,- und höchstens € 140,- jährlich, abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit. Minderjährige sowie untere Einkommen würden von der Steuerpflicht ausgenommen. Diese Orientierung an der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Steuerpflichtigen sei ein bedeutender Vorteil zur zuvor erwogenen Mediengebühr (vgl. Yliniva-Hoffmann, MMR 7/2009, S. XII).
Anne Yliniva-Hoffmann ist Mitarbeiterin am Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel.
http://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.201201&docid=327530

Auf EU ist kein Verlass
oder vielleicht "Wo kein Kläger, da kein Richter "


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

G
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Es wäre zu beweisen, dass die örR durch ihre Angebote im Fernsehen und Radio nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Solange hier kein Gegenbeweis angetreten werden kann, ist die "besondere Gegenleistung" vorhanden.

Die Bereitstellung der "besonderen" Gegenleistung bezieht sich nicht auf die besondere Qualität der Leistung, sondern auf die besondere Zielgruppe der Beitragsleistenden, besonders im Sinne von individuell, im Gegensatz zur Allgemeinheit. Da der Dummfunk jedoch allgemein empfangbar ist, beziehungsweise in der Sprechweise der Dummfunker einen allgemeinen Vorteil darstellt, ist es eine Steuer und kein Beitrag.


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G

Gast

Die 'besondere Gegenleistung' seit 2013 ist, dass ein/e jede/r Wohnungsinhaber/in in den eigenen vier Wänden örR empfangen kann.

Wer es doch nicht kann oder will hat halt leider das große Los gezogen und fällt als Irrtumswahrscheinlichkeit unter einen gewissen Prozentsatz einer beliebigen Statistik, und das ist ja dann nicht mehr so schlimm, weil für's Große und Ganze vertretbar (Zweck heiligt die Mittel).

Gehirnwäsche hin oder her - wir dürfen nun alle isoliert verblöden!


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G
  • Beiträge: 1.548
Nein, das ist keine "besondere" Gegenleistung, sondern eine allgemeine Leistung, nahezu jeder kanns empfangen. Damit ist es kein Beitrag sondern eine Steuer, für diese Steuer fehlt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, damit ist der "Beitrag" verfassungswidrig.


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V
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...

Der umständlich formulierte Auftrag:

§ 11 Staatsvertrag:
Zitat
Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

heißt verständlicher:
"… Sie informieren, bilden und unterhalten"

Das alles tun jedoch bereits die anderen vorhin  aufgezälten Medien.

Für umfassende Meinungsbildung fehlen Gegenfragen, Gegeninterviews, ausgelassene Themen und zu viele Verdrehungen des Geschehens.


Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2015, 08:26 von Viktor7«

M
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Eine Gegenleistung, die krank macht:

http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/krankenkassen-report-deutsche-sitzen-zu-lange-a-1014538.html

Aus dem Artikel:
Zitat
Wir sitzen am meisten beim Fernsehen: Durchschnittlich sitzen die Befragten 7,5 Stunden am Tag - die meiste Zeit davon vor dem Fernseher. Erst an zweiter Stelle steht die Zeit, die die Teilnehmer sitzend bei der Arbeit verbringen. Männer sitzen werktags 45 Minuten länger als Frauen. Am Wochenende verringert sich die Sitzdauer auf sieben Stunden. Insbesondere Jüngere (18 bis 29 Jahre) sitzen werktags viel am Computer, dafür in der Freizeit aber weniger.

Zitat
Langes Sitzen wird als eigenständiger - und von moderater Aktivität unabhängiger - Risikofaktor für Krankheiten und einen vorzeitigen Tod gehandelt. Die WHO schätzt, dass jährlich weltweit etwa 3,2 Millionen Menschen vorzeitig sterben, weil sie sich zu wenig bewegen. Eine australische Untersuchung mit mehr 63.000 Männern hatte im vergangenen Jahr ergeben, dass Menschen, die täglich mehr als vier Stunden sitzen, deutlich häufiger unter chronischen Krankheiten leiden.


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I
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Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

Du bezahlst den Rundfunkbeitrag im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung (Meinungsfreiheit / Informationsfreiheit) dafür, dass dir die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen (Programmangebot der örR) zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist die Nutzungsmöglichkeit.

Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.

Das der Auftrag der örR nicht mehr besteht, wenn die Presse und die privaten Veranstalter (Fernsehen, Radio, Internet) längst diesen Auftrag erfüllen ist nicht Bestandteil des Staatsvertrages.

UND das ist das Problem. Wäre so ein Punkt im Staatsvertrag mit eingearbeitet, wäre es leicht diesen zu kippen. Mit der Begründung, wieso soll man etwas bezahlen, was es längst kostenlos (nicht immer) gibt. Dem Bürger obliegt es dann, inwieweit er sich finanziell an der freien öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, z. B. durch Kauf einer Zeitschrift.

Vielleicht könnte man beim Auftrag des örR den folgenden Abschnitt anprangern: "Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung". Ist denn die öffentliche Meinungsbildung frei, wenn der Einzelne nicht frei darüber entscheiden kann? Frei entscheiden kann, ob und wie er sich beteiligt. Wird dann nicht die freie öffentliche Meinungsbildung, hergestellt durch den örR, in eine öffentliche Meinung des örR zur freien öffentlichen Meinungsbildung? Wie kann der örR eine freie öffentliche Meinungsbildung in Form seiner Angebote ausüben, wenn der Bürger keinen Einfluss auf die Programmgestaltung hat? Sieht der örR in seiner Glaskugel die Wünsche der Bürger um anhand dieser die freie Meinungsbildung durch die Programmvielfalt auszuüben?


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Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.

Welchen Nutzen hat denn ein Firmenwagen einer GmbH von dem "Vorteil"?

Die GmbH hat auch keinen Nutzen von dem "Vorteil", denn sie ist eine Kapitalgesellschaft, kann weder hören noch sehen.


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V
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Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

...
Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.
...

Hallo InesgegenGEZ,

bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere, es gibt jedoch grundsätzlich nur die Gruppe ALLE (alle Haushalte).

Abgesehen davon ist eine gegen den Willen aufgedrängte Leistung kein Vorteil, sondern Nötigung.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.


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I
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bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.


Vielleicht verirrst du dich leider darin.

Hier mal ein kleiner Auzug vom VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND - PFALZ:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag entgelte wie zuvor die Rundfunkgebühr den Vorteil, der in dem möglichen Empfang von Rundfunksendungen liege.

Dass sich der Rundfunkbeitrag „gefühlt“ von anderen gängigen Beitragskonstellationen unterscheide, sei durch die Besonderheit der Rundfunkfinanzierung als staatsfern ausgestaltete Finanzierung einer Leistung bedingt, welche von so vielen Personen in Anspruch genommen werden könne, dass sich die Abgabenerhebung als Massenphänomen darstelle. Die große Zahl potenzieller Abgabenpflichtiger sei jedoch kein Alleinstellungsmerkmal der Steuer.

Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile, die es rechtfertigen, diese zumindest teilweise abzuschöpfen oder den Empfänger zur Tragung von deren Kosten heranzuziehen.

Damit steht nach der normativen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags die Abgabenpflicht in einem Wechselseitigkeitsverhältnis zur Einräumung der Möglichkeit der Rundfunknutzung als Vorteil.

Der Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe widerspricht schließlich auch nicht die Zahl der Rundfunkbeitragspflichtigen.

Zwar liegt umso eher eine Vorzugslast vor, je konkreter das Finanzierungsziel und je abgegrenzter bzw. abgrenzbarer der Kreis der Abgabenpflichtigen aufgrund der Vorteilsgewährung ist. Bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt es sich aber dennoch um eine besondere, vorteilsbegründende  und damit im Wege nichtsteuerlicher Abgaben finanzierbare bzw. zu entgeltende öffentliche Leistung.

Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d.h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.

Worauf du hinaus willst, sei es Vorteil oder besondere Gegenleistung, wird durch die Gerichte abgebügelt werden, weil die Verwaltungsgerichte nur auf die Urteile verweisen brauchen.

Folgst und vertiefst du allerdings meinen Ansatz und kannst klar begründen, dass die (angebliche) freie öffentliche Meinungsbildung nicht frei, sondern unter Umständen sogar gesteuert wird, hättest möglicherweise mehr Chancen, weil dies noch nicht abgeurteilt wurde. Die besondere Gegenleistung ist die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Widerlege das und es gibt keinen Auftrag mehr für den örR, ohne Auftrag benötigt man auch keine Rundfunkanstalten mehr.


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Also ich kann natürlich falsch liegen, aber so wie ich es verstanden habe ist für Privatpersonen der springende Punkt bei dem 'Rundfunkbeitrag' ab 2013 das Innehaben einer Wohnung, weswegen u. a. auch versucht wurde im RBSTV das Wort 'Wohnung' zu definieren.

Die Wohnungsinhaber haben ggü. den Obdachlosen den besonderen Vorteil in eigenen Räumen örR zu empfangen - so die verbreitete Auslegung. Der Maßstab soll also nicht die Gesamtheit der Haushalte, sondern die Gesamtheit der deutschen Bundesbürger, d. h. einschl. Obdachlosen sein.

Es steht jedem Wohnungsinhaber frei diesen besonderen Vorteil nicht zu nutzen, indem er seine Wohnung kündigt und unter einer gemütlichen Brücke Einzug hält. Diese Option ist natürlich weltfremd. Die Einsparung von 17,98 Eur monatlich steht nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in keinem angemessenen Verhältnis zum Entschluss der Obdachlosigkeit auf Lebenszeit, weswegen der angeblich 'besondere Vorteil' in einer Wohnung örR empfangen zu können nur lächerlich ist.

Man sollte das Feld an dieser Stelle von hinten aufrollen: Trägt die Tatsache, dass in einer Wohnung örR empfangen werden kann, für einen Obdachlosen wesentlich zur Entscheidungsfindung bei, ob eine Wohnung angemietet werden soll oder nicht?

Interessant wäre auch an dieser Stelle den Spieß einmal umzudrehen: Entstehen durch das Ausstrahlen von Radiowellen den Wohnungsinhabern in ihren eigenen Wohnungen nicht sogar prinzipiell besondere Nachteile, insbesondere gesundheitlicher Natur?


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Es müssen relativ gleiche Nutzer- und Nichtnutzer-Gruppen verglichen werden, heißt Wohnungsinhaber.

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Obdachlosigkeit
Die Zahl der Personen, die ohne jeglichen Wohnraum auf der Straße leben, wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) für die Jahre 2002 bis 2008 mit etwa 20.000 angegeben.[13] Die Zahl der Wohnungslosen (ohne Aussiedler) lag 1999 bei 440.000 und ist bis 2008 kontinuierlich auf 223.000 gesunken.[13] Für das Jahr 2009 schätzte sie 235.000 Obdachlose.[14] Laut dem Armutsbericht der Bundesregierung sind 330.000 Menschen wohnungslos.

Demnach gibt es in Deutschland unter 1% Obdachlose und von diesen nutzt bereits aktuell ein Teil noch das Radio oder könnte es nutzen, wie das immer wieder die ö.-r. Anstalten und die Politik allen frech unterstellen. Damit haben auch die Obdachlosen die Möglichkeit den ö.-r. Rundfunk zu Nutzen und gehören zur der Gruppe ALLE.

Selbstverständlich ist es unverhältnismäßig wegen der 53 € pro Quartal seine Wohnung mit der Brücke zu tauschen.


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Laut Bayerischer VerfGH soll sich grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht (Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -).

Jeder Bürger Deutschlands ist in dem Einwirkungsbereich und müsste bezahlen. Die Frage die sich allerdings stellt, wie kann ein Vorteil ohne Nachteil entstehen? Wenn jeder einen Vorteil hat, ist es kein Vorteil mehr.


...

Das kann aber auch auf die Personen übertragen werden, die Deutsche im Sinne des GG sind, sich aber im Ausland aufhalten. Denn dem Einwirkungsbereich des ÖRR kann man nicht so ohne weiteres entfliehen. Und Deine Vorteilsabgrenzung finde ich absolut passend. Denn die Argumentation der ÖRR und der Richter läuft damit ins Leere.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere, es gibt jedoch grundsätzlich nur die Gruppe ALLE (alle Haushalte).

Abgesehen davon ist eine gegen den Willen aufgedrängte Leistung kein Vorteil, sondern Nötigung.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.

Die Sache mit dem Vorteil kann man ganz prima aus dem Taschengeldparagraphen ableiten.

Wer bei mir, wenn auch uneingeschränkt geschäftsfähig, einen Vorteil vermutet und dementsprechend argumentiert, der sollte sich auch vorrechnen lassen, ob es denn immer noch ein Vorteil ist, wenn ich meine Aufwendungen zur  Erlangung des Vorteils gegenrechne. Und dabei schneiden die ÖRR ziemlich mies ab. Mit den 17,98 Teuro ist es nicht getan. Empfangsgeräte wachsen nicht am Baum und selbst den müsste ich noch pflanzen.

Wer nicht bereit ist, einen Anliegerbeitrag zu zahlen, verzichtet halt auf Wohneigentum. Wer nicht bereit ist, einen Erschließungsbeitrag zu zahlen,  macht es genauso. Wer nicht bereit ist, die KFZ-Steuer zu zahlen, verzichtet auf den Betrieb bzw. die Anmeldung eines KFZ. Und das soll beim Rundfunkbeitrag alles nicht  möglich sein?

Es ist ja in manchen Fällen nicht einmal damit getan, dass sich ein Empfangsgerät im Haus befindet. In manchen Häusern ist aus unterschiedlichen Gründen der Betrieb einer Antenne nicht gestattet, z. B. an denkmalgeschützen Häusern. Hier wird dann gerne, falls vorhanden, auf Kabelfernsehen zurückgegriffen. Hierfür fallen nicht nur für die Bereitstellung der  Technik sondern auch noch für den dauerhaften Betrieb die "Gebühren" an, die an die Kabelbetreiber zu zahlen sind. Das sind laufende Kosten für den Betrieb eines Empfangsgerätes, die  den Rundfunkbeitrag übersteigen. Vor allem, wenn man für das erste Betriebsjahr eine Durchschnittsberechnung anstellt:

http://www.unitymedia.de/content/dam/unitymedia-de/sonstiges/doc/Preisliste_Kabelanschluss.pdf





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