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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?  (Gelesen 54875 mal)

k
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Wer keinen Fernseher hat,kein Radio,sich keins leisten kann oder das nicht sehen will,hat keinen Vorteil.Es ist schon Nachteil genug,dass er sich das nicht leisten kann,jetzt soll er für diesen Nachteil auch noch zahlen?
Leider sind die sogenannten Gesetze nicht von normalen Bürgern geschrieben und können deshalb schwer verstanden und nachvollzogen werden.


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koppi1947

V
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Aber nochmal zum Kern:

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben?

Nein! der Sondervorteil einer Gruppe hat sich in Luft aufgelöst, weil jeder Haushalt die gewünschte und aufgedrängte Leistung bekommen hat.

...
Alle nutzen den "Vorteil", also müssen alle zahlen.
...

Hallo InesgegenGEZ,

bitte das Wort besonderer Vorteil oder nur Vorteil richtig verstehen.

Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere, es gibt jedoch grundsätzlich nur die Gruppe ALLE (alle Haushalte).

Abgesehen davon ist eine gegen den Willen aufgedrängte Leistung kein Vorteil, sondern Nötigung.

Bitte über diese Punkte einfach nur nachdenken und sich nicht in Nebensächlichkeiten verirren.


...


Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Fest­stellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzieren­den Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7BBC9E30B9-7C13-4048-8493-83609955DCFD%7D

Hier erliegt der VerfGH Rheinland-Pfalz einem Irrtum, weil er den besonderen Vorteil zum Nicht-Vorteil erklärt, dafür aber die Abgrenzung der Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten hervorhebt und den Vorteil gar nicht betrachtet.

Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht, also die höchste Instanz:

Zitat
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298>

Zitat
§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern durch den Straßenausbau hätten. (1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10)


Es kommt lt. dem Bundesverfassungsgericht demnach auf den konkreten besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern- und Nichtnutzern an. Weil die Aussagen des Bundesverfassungsgericht Vorrang vor dem Irrtum des VerfGH Rheinland-Pfalz haben, dürfte die Sache zu unseren Gunsten ausgehen. 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2015, 16:46 von Viktor7«

G
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Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht, also die höchste Instanz:
Zitat
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298>


Nach dieser Feststellung kann man den VGH Rheinland-Pfalz selbst zitieren:

Zitat von: VGH Rheinland-Pfalz Urt. v. 13.05.2014
"Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen. Andernfalls ließe es sich nicht vermeiden, dass der Gesetzgeber unter Inanspruchnahme seiner Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 73ff. GG Abgaben einführt, die in Wahrheit Steuercharakter haben und für die deshalb nach dem Willen des Grundgesetzes die andersartigen Regelungs-, Ertrags- und Verwaltungszuständigkeiten der Finanzverfassung gelten (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 –, BVerfGE 55, 274 [304])."
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. VGH B 35/12, http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111, Seite 30).


Die Sachverständigen des Wissenschaftlichen Beirates des Bundesfinanzministeriums bewerten den Rundfunkbeitrag jedoch zu Recht als Steuer mit Zweckbindung.

So enthält die Regelung des Rundfunkbeitrages nach dem RBStV wie die Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als mögliche politische Reaktion des Individuums ...), http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Seite 11.

Zudem ist kein abgrenzbarer Kreis von Vorteilsempfängern vorhanden.

Eine eindeutige Abgrenzung des vermeintlichen Beitrages zu einer Steuer ist nicht gegeben.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

I
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Hier noch ein paar ausgewählte Punkte aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshof:

Zitat
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen.

Für die Zulässigkeit der gewählten Typisierung spreche weiter, dass es sich bei der Rundfunkabgabe um einen Fall des massenhaften Vollzugs handle.

Der Rundfunkbeitrag stelle nicht nur seiner Bezeichnung nach, sondern auch in der Sache einen Beitrag dar, nicht aber eine in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Steuer. Der Abgabenpflichtige habe die Rundfunkabgabe zu zahlen, weil ihm durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse.

Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um eine in die Kompetenz der Länder fallende Abgabe, die im Unterschied zu einer Steuer zweckbestimmt dafür zu zahlen sei, dass dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Beitragstatbestand im privaten und nicht privaten Bereich sei grundsätzlich der gruppennützige Sondervorteil „Möglichkeit des Rundfunkkonsums in Raumeinheiten“, nämlich in Wohnungen, Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen.

Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt.

Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei inein¬andergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17).

Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.


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Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Warum muß dann eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, die keine Arbeitnehmer beschäftigt, für einen individualnützigen Vorteil bezahlen, der ja nur Personen zufließen soll?

Das ist doch alles an den Haaren herbeigezogener Unsinn um eine Totgeburt lebendig zu erhalten. Mit dieser Phantasie könnten die Richter problemlos Bestsellerautoren werden.
Hoffentlich sind die Karlsruher Richter weniger abhängig vom ÖRR.


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Hey Ines bist du sicher, dass du gegen GEZ bist und nicht dafür?  :laugh:

Aber mal zum Text... Das wurde doch diskutiert. Gemeinlast ist für alle, also Richtung Sonderabgabe/Steuercharakter. Eine stetige, individuell erschliessbare Quelle sind auch privaten Sender. Und vor allem in Zeiten des Internets jeder Blogger.

Das der ö-r. Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen fördert soll erst mal bewiesen werden. Das war vielleicht in den 60ern wo nur zweianhalb Fernseher pro Quadratkilometer vorhanden waren. Und dieses "Gefassel" von Teilhabe und Integration an pseudodemokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen ist genauso entkräftet. Da bietet RT viel mehr...
Man schaue einfach auf die Quoten und das Durchschnittsalter von 60Jahren der ARD-ZDF-Schauer...

Das mit dem üblichen Gebrauch ist auch fraglich, man nehme die letzte Statistik (gibts sogar von ARD selbst) wo über ein Drittel der Leute ab 14 Jahre das Internet dem TV vorziehen. Dabei ist der Trend zur mobilen Nutzung seit Jahren steigend, d.h. außerhalb der Wohnung.

Zitat
Der Trend zum nonlinearen Fernsehen sei ein stetiger Anstieg, sagte die Quoten-Expertin Hollerbach-Zenz. Aber auch diese nonlineare Nutzung sei noch im Wandel, so die AGF-Chefin. „Wir erwarten, dass in einem Zeithorizont von wenigen Jahren der Schwerpunkt auf der mobilen Nutzung liegen wird. Deswegen bauen wir unsere Messungen im kommenden Jahr so aus, dass wir ab 2016 mobile Reichweiten ausweisen und das ganze Spektrum abbilden können. Dass der Trend dahin gehe, könne jeder im Alltag nachvollziehen.“

Trotzdem finde ich gut, dass du dich kritisch mit den Punkten auseinandersetzt  :)

Damit hat ja das BVerfGE auch schon erklärt, dass der ö.-r. Rundfunk keine Extrawurst in der Vermittlung von Info, Unterhaltung und dem restlichen Blabla sein soll:
Zitat
„Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.” (BVerfGE 12, 205, Absatz 181)

Wie wärs, wenn wir mal einen Verein gründen mit dem selben Auftrag wie das jetzige BS-Milliardengrab, aber halt schlank, intelligent und wirklich staatsfern?  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2015, 18:34 von ThisIsSparta!«

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Durch die besonders kritischen Fragen von Ines werde ich zumindest daran erinnert, dass wir es mit einem fiesen, skrupellosen und mächtigen Gegner zu tun haben. Wenn man jetzt schon Antworten auf grundlegende Fragen sucht, hat man es in der Gerichtsverhandlung einfacher.


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Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Warum muß dann eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, die keine Arbeitnehmer beschäftigt, für einen individualnützigen Vorteil bezahlen, der ja nur Personen zufließen soll?

Das ist doch alles an den Haaren herbeigezogener Unsinn um eine Totgeburt lebendig zu erhalten. Mit dieser Phantasie könnten die Richter problemlos Bestsellerautoren werden.
Hoffentlich sind die Karlsruher Richter weniger abhängig vom ÖRR.

Ich habe nur die Punkte herausgesucht, die für den privaten Bereich gelten. Einfach Urteil durchlesen, da findest du auch die Punkte für die Betriebsstätten.


Hey Ines bist du sicher, dass du gegen GEZ bist und nicht dafür?  :laugh:

Trotzdem finde ich gut, dass du dich kritisch mit den Punkten auseinandersetzt  :)

Damit hat ja das BVerfGE auch schon erklärt, dass der ö.-r. Rundfunk keine Extrawurst in der Vermittlung von Info, Unterhaltung und dem restlichen Blabla sein soll:
Zitat
„Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.” (BVerfGE 12, 205, Absatz 181)

NEIN, ich bin absolut gegen den Rundfunkbeitrag, hätte auch ein Problem damit anstatt den 17,98 €, "nur" 5,00 € zu bezahlen!!! Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit darf dem individuell Einzelnen nicht aufgezwungen werden. Meinungsbildung findet bei mir im Kopf und nicht durch Angebote des örR statt.

Allerdings bringt es hier niemanden etwas, zu allen Beiträgen ja und amen zu sagen. Wir müssen ja Argumente finden, die vor Gericht Bestand haben und keine Argumente finden, die toll klingen, aber bei dem sich der Einzelne u. U. vor Gericht lächerlich macht und dementsprechend den Rundfunkanstalten damit in die Hände spielt.

Dein Zitat vom BVerfGE finde ich sehr gut, weil es aufzeigt, dass es die Möglichkeit gibt und vom Gericht auch in Betracht gezogen wird. Allerdings sagt es auch aus, das dafür ein Gesetz her muss. Ich bezweifle allerdings, dass die durch den Rundfunkbeitrag vorteilsabschöpfenden Minister der Bundesländer, die daraus private wirtschaftliche Vorteile haben, sich davon überzeugen lassen.


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Durch die besonders kritischen Fragen von Ines werde ich zumindest daran erinnert, dass wir es mit einem fiesen, skrupellosen und mächtigen Gegner zu tun haben. Wenn man jetzt schon Antworten auf grundlegende Fragen sucht, hat man es in der Gerichtsverhandlung einfacher.

Das ist mein Ziel!

Der mächtige Gegner sind aber nicht die Rundfunkanstalten, sondern die in Politik und Wirtschaft großzügig honorierten Persönlichkeiten. Denn der Staatsvertrag kann gekündigt werden, wenn es die gesetzgebenden Persönlichkeiten in den Bundesländern nur wollen würden.


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Bei Steuern spielt die Nutzung öffentlicher Einrichtungen keine Rolle.
Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.
Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen bedürfen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Staat und Bürger; nur für eine Steuer bedarf es keines Vertrages. ???

Seltsam, die Finnen merken es überhaupt nicht
Das ist eine echte Steuer und vom Einkommen abhängig; damit wäre auch jeder soziale Aspekt gewahrt?

Ist diese Steuer als staatliche Beihilfe zur Unterstützung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht so hoch, daß sie einen Mitbewerber benachteiligt, ist sie europarechtlich zulässig.

Zitat
oder vielleicht "Wo kein Kläger, da kein Richter "
Dieses eher; beim EuGH läßt sich bezüglich des finnischen Rundfunkgebührenmodelles nichts finden. Abgesehen davon, wer hätte Grund, beim finnischen Modell Klage zu erheben? Die, die sich das nicht leisten können, zahlen per Gesetz eh nicht, (es bedarf also keines Spießrutenlaufes zur Gebührenbefreiung), und bei den anderen sind 50 Euro im Jahr, (also weniger als 5 Euro im Monat), sicherlich genauso stemmbar, wie die angebene Maximalsteuer von 140 Euro je Jahr, monatlich also nicht mal 12 Euro.

Zitat
Die Steuer soll etwa 0,7% des bereinigten Einkommens
Auf deutsche Verhältnisse übertragen hieße das, daß jene, die wegen niedriger Einkommen keine Steuern zahlen, auch dazu nicht herangezogen werden würden.

Gemäß Randziffer 45 aus dem Urteil des EuGH C-337/06 hat die Rundfunkgebühr, (damals hieß sie ja noch Gebühr), eben keine spezifische Gegenleistung zur Folge.

Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
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Ja da hast auch Recht, Ines. Der längste Hebel ist immer noch in der Politik. Solange die üblichen 0815 Parteien gewählt werden, wird es auch die GEZ/BS/XYZ geben...

Aber ich finde neben dem Sachlichen auch die menschliche Komponente einer Gerichtsverhandlung wichtig. So hat z.B. in Stuttgart der Richter sich geäußert, dass die neue Reform den Gerichten stark geholfen hat, weil eben diese mühseligen Verhandlungen wegen Empfangsgeräten und den GEZ-Fahndern nun erledigt sind... Ist doch einfach zu erkennen, dass die Menschen nicht ganz "unparteiisch" sein können...

Da muss eben gekontert werden, dass es in Wirklichkeit jetzt mehr Verwaltungsaufwand gibt. Siehe die Mahnmaßnahmen des BS in letzten zwei Jahren. Und was für ein Spaß jetzt die Kommunen und die Gerichtsvollzieher haben! Denn Anfang 2013 gab es eine Reform der ZPO. Jetzt sind die Gerichtsvollzieher eben "privat" unterwegs und nicht von Amts wegen. Auch das Thema mit der Bekanngabe ist neu, dass erst der Vollstreckungstitel dem Schuldner (mit Beweis) zugestellt werden muss  ;)


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Da muss eben gekontert werden, dass es in Wirklichkeit jetzt mehr Verwaltungsaufwand gibt. Siehe die Mahnmaßnahmen des BS in letzten zwei Jahren. Und was für ein Spaß jetzt die Kommunen und die Gerichtsvollzieher haben! Denn Anfang 2013 gab es eine Reform der ZPO. Jetzt sind die Gerichtsvollzieher eben "privat" unterwegs und nicht von Amts wegen. Auch das Thema mit der Bekanngabe ist neu, dass erst der Vollstreckungstitel dem Schuldner (mit Beweis) zugestellt werden muss  ;)

Es gibt noch genügend Argumente die gegen den Rundfunkbeitrag sprechen. Müssen halt so ausgearbeitet werden, dass sie vor Gericht Bestand haben. Oftmals ist es auch so, das man ein Topargument hat, aber es vor Gericht nicht ausreichend begründet und die Gerichte dann urteilen, das zwar Zweifel bestehen, der Kläger diese aber nicht ausreichend hervorgebracht hat.

Richter sind so neutral, wie die Rundfunkanstalten staatsfern sind. Wie kann ein menschliches Wesen auch neutral sein, man hat immer eine eigene Denkweise, die man nicht in der Gerichtsverhandlung einfach ausknipsen kann. Dazu kommen noch interne Vorkehrungen, wenn man nicht in eine gewisse Weise aburteilt, verschiedene Wege in der Zukunft einem Richter verwehrt werden...


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Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.

Hallo InesgegenGEZ,

die vorgebrachten Punkte wurden alle bereits widerlegt. Welche angeblich entkräfteten Punkte hinsichtlich dem besonderen Vorteil und der besonderer Gegenleistung wurden damit konkret entkräftet? Kannst du die Aussage auch belegen und begründen?

Wenn man die Argumente und die dahinter stehenden logischen Schlüsse ignoriert, sich mit den Argumenten nicht beschäftigt, gelangt man nicht zu eindeutigen Erkenntnissen, die wir hier vorgebracht haben.

Deine Versuche es uns schwer zu machen, sind als Training für die Gerichtsverhandlung hilfreich. 


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Alle Punkte die in Richtung Vorteil und besondere Gegenleistung sind ausgehebelt.

Ich könnte unhöflicherweise mal die Gegenfrage stellen, welche Punkte (Argumente) die beiden Gerichtsurteile nicht ausgelöscht haben, die in Richtung Vorteil und besondere Gegenleistung gehen?


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Hallo InesgegenGEZ,

die vorgebrachten Punkte wurden alle bereits widerlegt. Welche angeblich entkräfteten Punkte hinsichtlich dem besonderen Vorteil und der besonderer Gegenleistung wurden damit konkret entkräftet? Kannst du die Aussage auch belegen und begründen?
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Alle Punkte die in Richtung Vorteil und besondere Gegenleistung sind ausgehebelt.

Soll etwa diese Behauptung die Punkte hinsichtlich dem besonderen Vorteil und der besonderen Gegenleistung konkret entkräften?


Wo hattest du die komplette Auflösung des besonderen Vorteils aus dem folgenden Verlauf entkräftet?

Aber nochmal zum Kern:

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Hier erliegt der VerfGH Rheinland-Pfalz einem Irrtum, weil er den besonderen Vorteil zum Nicht-Vorteil erklärt, dafür aber die Abgrenzung der Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten hervorhebt und den Vorteil gar nicht betrachtet.

Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht, also die höchste Instanz:

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§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern durch den Straßenausbau hätten. (1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10)


Es kommt lt. dem Bundesverfassungsgericht demnach auf den konkreten besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern- und Nichtnutzern an. Weil die Aussagen des Bundesverfassungsgericht Vorrang vor dem Irrtum des VerfGH Rheinland-Pfalz haben, dürfte die Sache zu unseren Gunsten ausgehen.

Das Bundesverfassungsgericht entkräftet damit die Behauptung des VerfGH Rheinland-Pfalz. Der besondere Vorteil des Abgabepflichtigen IST im Vergleich zu der restlichen Bevölkerung zu beurteilen.

Um den Vergleich des besonderen Vorteils zu ziehen, müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein. Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere. Hier gibt es jedoch nur die eine Gruppe aller Haushalte. ALLE sollen lt. den Urteilen den besonderen Vorteil haben. Eine Gruppe die den Vorteil nicht hat, gibt es lt. den Urteilen nicht. Der besondere Vorteil hat sich nun in Luft aufgelöst. Damit ist der Beitrag verfassungswidrig.

Wo hattest du diese Argumente entkräftet?


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