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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?  (Gelesen 59277 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Könnte es sei, dass die Krux hierin liegt...?
Hier noch ein paar ausgewählte Punkte aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshof:
Zitat
[...] Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.
Damit dürften eure letzten Punkte hinsichtlich Vorteil und besondere Gegenleistung abgeschmettert werden.

Hier wird praktisch aus dem strukturellen Vorteil ein individueller Vorteil konstruiert - so verstehe ich es jedenfalls.

Bei solch winkeladvokatischem Geschwurbel verschlägt es einem allerdings schon die Sprache.

Mir würden noch viele andere (steuerfinanzierte!) strukturelle Vorteile einfallen, die mir auf mein Individuum bezogen natürlich immer irgendwie auch potenziell
"individuell erschließbar" als "individualnütziger Vorteil [...] zufließen".

Mit solcher "Gleichwohl"-Rhetorik kann man natürlich alles herbeikonstruieren!

Ich schaffe ein Angebot, was unausweichlich *allen* allgemein/ strukturell/ ... und damit selbstverständlich irgendwie auch "individell erschließbar zufließt".

Das Angebot/ die Leistung/ der "individuelle Vorteil" "fließt mir also zu"...
...ich werde förmlich davon zugeschüttet. Ungewollterweise. Genötigterweise?

So funktioniert das aber nicht!


Ein/e "individualnützige/n Leistung/ Vorteil [welche/r] jeder einzelnen Person" zufließt
erfordert im Umkehrschluss eigentlich
ein/e individualerwidernde Gegenleistung/ Beitrag [welche/r] jeder einzelnen Person abgezogen wird.

Stattdessen wurde beim RBStV in höchstinkonsistent-unlogischer Weise
auf Seiten der/s Gegenleistung/ Beitrags absolut willkürlich-typisierend am Tatbestand der Wohnung und
nicht am Individualisierungsmerkmal der Person festgemacht.


Nur, um den Anschein eines (wohnungsbezogenen) "Beitrags" und
nicht einer (personenbezogenen Kopf-)Steuer entstehen zu lassen?!??!



Solcher Art winkeladvokatische Verhackstückelung sollte wirklich mal in Formaldehyd für die kommenden Generationen konserviert werden. Ein Schaustück der gespentischen Art.


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V
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Wer kann in den Gesetzen und Urteilen, am besten des Bundesverfassungsgerichts, nach  Begründungen für diese logisch erscheinende Aussage mitsuchen?

Gegen den Willen aufgedrängte, noch dazu redundante ö.-r. Leistung ist kein Vorteil, sondern Nötigung.

Mit vereinten Kräften kommen wir weiter.


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K
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"Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt."

Individualnützig kann ein Vorteil nur dann sein, wenn Dritte als Nutznießer des Vorteils ausgeschlossen werden können. In der finanzwissenschaftlichen Terminologie handelt es sich dann um ein Exklusivgut. Vom unverschlüsselten Rundfunkempfang kann jedoch niemand ausgeschlossen werden, weil es sich dabei um ein (in der finanzwissenschaftlichen Terminologie) sog. reines öffentliches Gut handelt, d.h. unverschlüsselter Rundfunkempfang ist eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit. Wer von Individualnützigkeit spricht, der verkennt die Aufgabe, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk von Verfassungs wegen zukommen soll. Diese Aufgabe findet sich u.a. in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV:

"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen."

Rundfunk ist für die Allgemeinheit bestimmt, d.h. er ist gemeinnützig, nicht jedoch individualnützig. Dies geht an anderer Stelle beispielsweise auch aus § 1 der HR-Satzung hervor:

"Der Hessische Rundfunk, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, führt die Bezeichnung Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts."



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V
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Bürger, dort steht auch "jeder einzelnen Person". Der Beitrag bedarf eines besonderen Vorteils gegenüber einer anderen Gruppe, damit überhaupt ein Vorteil entstehen kann. Dafür müssen wir mehr Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichts finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2015, 21:51 von Viktor7«

I
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Bei solch winkeladvokatischem Geschwurbel verschlägt es einem allerdings schon die Sprache.

Hier dürfte auch dem Letzten klargeworden sein, dass man hier nicht unbedingt von „unbefangenen“ Richtern reden kann, wenn man alles so passend auslegt, dass auf keinen Fall das Monopol örR gestürzt wird. Wenn etwas nicht grundlegend passt, wird halt was Neues erfunden.

Ich denke bei der Gegenargumentation sollte man Bezug auf Teile aus den Urteilen nehmen und gegen die Rundfunkanstalten auslegen.

Dein Argument
Um den Vergleich des besonderen Vorteils zu ziehen, müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein. Eine Gruppe MUSS mehr von etwas haben als eine andere. Hier gibt es jedoch nur die eine Gruppe aller Haushalte. ALLE sollen lt. den Urteilen den besonderen Vorteil haben. Eine Gruppe die den Vorteil nicht hat, gibt es lt. den Urteilen nicht. Der besondere Vorteil hat sich nun in Luft aufgelöst. Damit ist der Beitrag verfassungswidrig.

Wo hattest du diese Argumente entkräftet?

Du möchtest folgenden Abschnitt:
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Fest¬stellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzieren¬den Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.

mit folgenden Satz des Bundesverfassungsgerichtes widerlegen:
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt  (BVerfGE 9, 291 <298>).

Zitat
Im BVerfGE 9, 291 <298> ging es um die Feuerwehrabgabe aus dem Jahr 1959. In diesem hieß es:
Der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt; er muß deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben; im Falle der Feuerwehr sind das in erster Linie die Gebäudeeigentümer dann etwa auch die Mieter und Pächter bebauter Grundstücke.

Zum entkräften deines Argumentes schreibt das Bayrische Verfassungsgericht:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei inein¬andergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Dein Argument ist enkräftet, es wird nahezu jeder im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfasst und grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung  beteiligt. Es genießt fast jeder diesen Vorteil und alle diesen Vorteil nicht erlangen (können), sind befreit (z.B. taubblinde Menschen oder fallen unter die 10% Grenze.

Ich weiß garnicht wo du: "müssen wenigstens zwei vergleichbare Gruppen von Wohnungsinhabern vorhanden sein" her hast? Das Urteil des Bundesverfassungsgericht sagt: "vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen", nämlich "die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben". Das Urteil sagt nicht das aus, was du dir wünscht.

Wie ich schon mitten im Verlauf unseres Schriftverlaufs äußerte, sollte vielleicht die freie öffentliche Meinungsbildung als Auftrag des örR widerlegt werden.

Mit Sicherheit zieht auch das Argument, dass die Meinungsbildung schon durch Presse und private Veranstalter erfüllt wird, mit Hinweis auf das BVerfGE 12, 205, Absatz 181 (von Member ThisIsSparta! erwähnt). Vielleicht findet man in den Urteilen vom Bayrischen und RP - Verfassungsgericht oder des Bundesverwaltungsgericht, die in der Hinsicht sich ausch schon mal geäußert haben. Am besten wäre natürlich der Fund, in dem es lauten würde: Sollte zukünftig der Auftrag des örR, auch durch die privaten Veranstalter erfüllt werden, dann gibt es keinen Grund mehr für das Bestehen des örR. Sowas in der Art wäre ein Glücksfund. Muss ja nicht genauso lauten, wir können schließlich auch Dinge hineininterpretieren...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 01:23 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html

Gibt es eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen?
Der Kreis der Rundfunkbeitragsschuldner ist nicht auf die Personen begrenzt, die einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil erhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2015, 00:57 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Dein Zitat des Bayrischen Verfassungsgerichts am Schluss deines Beitrags beischreibt nur den Zweck und entkräftet nicht eines der vorgebrachten Argumente. Es macht deutlich, das die Wesenszüge des Beitrags nicht beachtet wurden. Es verkennt, dass die Gruppe der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme überhaupt existiert.

Dein Zitat von hier:
Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12829.msg86447.html#msg86447
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. …

Wurde mit diesem Zitat und Erklärung widerlegt:
Zitat
§ 10a KAG RP verstoße nicht gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte qualifiziert nutzbarer Grundstücke finde ihre Rechtfertigung in dem Sondervorteil, den diese Berechtigten im Vergleich zu Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken und sonstigen Straßenbenutzern durch den Straßenausbau hätten. (1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10)
Erklärung:
Es kommt lt. dem Bundesverfassungsgericht demnach auf den konkreten besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern- und Nichtnutzern an. Weil die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts Vorrang vor dem Irrtum des VerfGH Rheinland-Pfalz haben, dürfte die Sache zu unseren Gunsten ausgehen.

Das Bundesverfassungsgericht entkräftet damit die Behauptung des VerfGH Rheinland-Pfalz. Der besondere Vorteil des Abgabepflichtigen IST im Vergleich zu der restlichen Bevölkerung zu beurteilen.

Zitat
Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298>
und weiter:
Zitat
… er muß deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben;

besagt nichts anderes, als dass den Beitrag die Gegenleistung kennzeichnet. Darüber hinaus kommt hier erneut die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen zum Tragen. Eben dieser Kreis "Alle Bürger" wird nicht von einer anderen Gruppe abgegrenzt, weil die andere Gruppe lt. der bisherigen Urteile nicht vorhanden ist. Das macht den Rundfunkbeitrag verfassungswidrig. Diesen Aspekt scheinst du mehrfach zu ignorieren.

Nicht umsonst verlangt das Bundesverfassungsgericht die von 907 eingebrachte Differenzierung mit den Gruppen. Hier die Differenzierung zwischen zwei Gruppen: den Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Diese Differenzierung haben die Gerichte bis dato nicht berücksichtigt und uns alle zu einer Gruppe gemacht, die Nutzer und die Nichtnutzer. Das bringt natürlich mehr Kasse für den einen aufgedrängten ö.-r. Anbieter.

Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html

Gibt es eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen?
Der Kreis der Rundfunkbeitragsschuldner ist nicht auf die Personen begrenzt, die einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil erhalten.


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Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html

Gibt es eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen?
Der Kreis der Rundfunkbeitragsschuldner ist nicht auf die Personen begrenzt, die einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil erhalten.

Vorab gilt es festzuhalten, dass es sich hier um Straßenbaubeiträge handelt. Man hier natürlich etwas anders an die Sache herangeht.

Ja, es gibt Differenzierungen zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit. In §4 RBStV steht wer nicht beitragspflichtig ist. Nicht beitragspflichtig sind taubblinde Menschen, die den Vorteil des Rundfunks nicht genießen können. Weiterhin sind ..... befreit (einfach nachlesen).

Alle die sich im Einwirkungsbereich des örR befinden, zahlen. Das sagt auch der zweite oben angegebene Abschnitt aus. Somit ist der Kreis auf die Personen beschränkt, die den Vorteil genießen.

Im Übrigen nimmt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil Bezug auf das Urteil vom Verfassungsgericht - RP:

Zitat
Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

Ich finde allerdings einen Satz aus dem o. g. Urteil des Bundesverfassungsgericht interessant:

Zitat
Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).


Zitat
Autor: Viktor7

Du verrennst dich in etwas. Es ist völlig egal, ob es Nichtnutzer gibt, es kommt nur auf die Möglichkeit an, den Vorteil zu nutzen. Jeder darf freiwillig entscheiden, ob er den Vorteil nutzen möchte oder nicht. Zahlen muss er trotzdem.

Das Bundesverfassungsgericht entkräftet nicht das Urteil des Verfassungsgerichtes - RP, es bezieht sich sogar auf dieses (siehe oben).

Auch wie oben schon erwähnt gibt es den Kreis der Beitragspflichtigen und den Kreis der Nicht - Beitragspflichtigen.
Dieser wird auch voneinander abgegrenzt, die einen zahlen, die anderen nicht.

Glaub mir du kommst mit den Argumenten nicht weiter. Ich habe zwei Anhaltspunkte gegeben mit denen man weiterkommen könnte, wenn man sie denn ausgiebig begründet.


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Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.


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Leider stimmt folgender Satz nicht:Alle die sich im Einwirkungsbereich des örR befinden, zahlen.Da der örR auch in anderen Deutsch sprachigen Ländern zu empfangen ist und auch genutzt wird,weil er über SAT zu empfangen ist,sind diese Personen auch zum Einwirkungsbereich zu zählen,diese zahlen aber nicht.Daraus leiten wir ab,dass der Gleichheitsgrundsatz hier nicht mehr passt.Was nun sprach Zeus,die Götter sind ......Hier müsste meines Erachtens das Europarecht greifen,Deutschland zahlt,alle anderen nicht.
Es gibt so viele Anknüpfungspunkte sie müssen nur vorgetragen und erkannt werden.


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Hallo InesgegenGEZ,

Bei der Betrachtung machst du den Fehler und berücksichtigst nicht den Standpunkt, dass JEDER den Vorteil angeblich hat. Die Befreiungsfälle werden nicht als andere vergleichbare Gruppe in den Urteilen betrachtet, dies müsste jedem aufgefallen sein.

Dazu die Eingabe von Roggi:
Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.

Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt.

Die  Gerichte haben diese Aspekte bezüglich des neuen "Rundfunkbeitrags" in den aktuellen Rundfunkurteilen nicht einfließen lassen und sich damit nicht befasst. Sie haben die Einschränkungen für den Beitrag nicht berücksichtigt. Du versuchst dennoch mit den nicht passenden Urteilen einen Zusammenhang herzustellen.


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Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.

Sobald ein Beitragspflichtiger befreit ist, ist er ein Nicht-Beitragspflichtiger.

Ihr verwechselt das eher mit Bürgern die den Vorteil genießen und Bürgern die den Vorteil nicht genießen können. Darauf bezieht sich der Urteilstext aber nicht.


Leider stimmt folgender Satz nicht:Alle die sich im Einwirkungsbereich des örR befinden, zahlen.Da der örR auch in anderen Deutsch sprachigen Ländern zu empfangen ist und auch genutzt wird,weil er über SAT zu empfangen ist,sind diese Personen auch zum Einwirkungsbereich zu zählen,diese zahlen aber nicht.Daraus leiten wir ab,dass der Gleichheitsgrundsatz hier nicht mehr passt.Was nun sprach Zeus,die Götter sind ......Hier müsste meines Erachtens das Europarecht greifen,Deutschland zahlt,alle anderen nicht.
Es gibt so viele Anknüpfungspunkte sie müssen nur vorgetragen und erkannt werden.

Logischerweise ist der Einwirkungsbereich in Deutschland gemeint, denn nur hier haben die Länder Gesetzgebungskompetenzen.

Hallo InesgegenGEZ,

Bei der Betrachtung machst du den Fehler und berücksichtigst nicht den Standpunkt, dass JEDER den Vorteil angeblich hat. Die Befreiungsfälle werden nicht als andere vergleichbare Gruppe in den Urteilen betrachtet, dies müsste jedem aufgefallen sein.

Dazu die Eingabe von Roggi:
Der Kreis der Beitragspflichtigen schliesst auch die Befreiten ein, diese sind nur befreit. Beitragspflichtige sind alle Wohnungsinhaber, nicht beitragspflichtig sind alle Obdachlosen. Beitragspflichtig sind auch alle Mitbewohner wegen der Gesamtschuldnerschaft.

Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt.

Die  Gerichte haben diese Aspekte bezüglich des neuen "Rundfunkbeitrags" in den aktuellen Rundfunkurteilen nicht einfließen lassen und sich damit nicht befasst. Sie haben die Einschränkungen für den Beitrag nicht berücksichtigt. Du versuchst dennoch mit den nicht passenden Urteilen einen Zusammenhang herzustellen.


Das jeder den Vorteil hat sind unsere Schlussfolgerungen. Die Gerichte sagen nur, jeder der den Vorteil hat, zahlt.
Deine Argumentation: "Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt. " ist leider falsch. Der Nicht-Beitragspflichtige kann auch diesen Vorteil genießen, muss aber nicht zahlen. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ging es um Straßenbaubeiträge. Beitragspflichtiger war Person A der Grunstückseigentümer aus Buxdehude, weil die Straße angrenzend an sein Grundstück erneuert wurde. Nicht-Beitragspflichtiger war Person B aus Fichtenwalde, der allerdings auch diese erneuerte Straße in Buxtehude benutzen kann, also auch den Vorteil hat, aber nicht Beitragspflichtiger ist.

Ihr ordnet Beitragspflichtiger und Nicht-Beitragspflichtiger falsch ein.


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Beitragspflichtiger war Person A der Grunstückseigentümer aus Buxdehude, weil die Straße angrenzend an sein Grundstück erneuert wurde. Nicht-Beitragspflichtiger war Person B aus Fichtenwalde, der allerdings auch diese erneuerte Straße in Buxtehude benutzen kann, also auch den Vorteil hat, aber nicht Beitragspflichtiger ist.

Person B kann die Straße auch benutzen, hat aber durch die Straße keinen Vorteil, da er ja auch eine andere Straße benutzen kann.
Person A hat einen Vorteil, weil er durch diese Straße sein Grundstück besser erreichen kann, Person A kann nämlich nur diese Straße benutzen um zu seinem Grundstück zu kommen. Nicht die Möglichkeit der Straßenbenutzung ist der Vorteil, sondern der konkret zurechenbare Vorteil, den hat nur Person A.

"Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. "
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html;jsessionid=3C399ED286C15946938124BBB40C953D.2_cid370


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Es geht um die Definition des Beitrages durch das BVerfG und am Beispiel der Strassenbaubeiträge soll verdeutlicht werden wie die unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden sind.

Bei einem Beitrag muss die Abgrenzung des Kreises wer Beitragspflichtig ist und wer nicht darstellbar sein.
Nur wer besondere wirtschaftliche Vorteile hat ist Beitragspflichtig. Ein Nichtnutzer hat das nicht.
Die Gruppe der Nichtnutzer werden gar nicht erwähnt, ist aber eine Gruppe.


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Es geht um die Definition des Beitrages durch das BVerfG und am Beispiel der Strassenbaubeiträge soll verdeutlicht werden wie die unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden sind.

Bei einem Beitrag muss die Abgrenzung des Kreises wer Beitragspflichtig ist und wer nicht darstellbar sein.
Nur wer besondere wirtschaftliche Vorteile hat ist Beitragspflichtig. Ein Nichtnutzer hat das nicht.
Die Gruppe der Nichtnutzer werden gar nicht erwähnt, ist aber eine Gruppe.

Weil sie von weniger als 10% ausgehen, "pauschalisieren" sie. Wir müssen nur mehr als 10% werden, bzw. beweisen, das wir es schon sind (in meinem Bekanntenkreis sind es 70%). Jeder Widerspruch ist ein potentieller Nichtnutzer mehr...


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

 
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