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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung?  (Gelesen 59227 mal)

G

Gast

Nur teilweise richtig, jeder hat ja angeblich einen Vorteil, weil er jederzeit am Rundfunk teilnehmen kann, auch mit neuartigen Empfangsgeräten. Aber finanzieren muss das nur der Wohnungsinhaber.
Der Wohnungsinhaber hat doch aber den besonderen Vorteil zwischen seinen eigenen paar Wänden die ausgestrahlten Rundfunkwellen auszuwerten.  :police:


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Ein Gedankenspiel zur Auflockerung:

Jeder Bundeshauhalt bekommt von der ö.-r. Anstalt gewisse Lebensmittel von einer bestimmten Quelle und muss pro Quartal einen Beitrag an die Anstalt zahlen. So will es das Gesetz. Jeder kann sich andere Lebensmittel von anderen Produzenten nach seinem Wunsch zusätzlich erwerben.

Hat nun jeder Bundeshauhalt eine besondere Gegenleistung mit einem besonderem Vorteil erhalten den viele Haushalte nicht haben? Oder hat sich der Sondervorteil in Luft aufgelöst, weil jeder die Produkte der gewissen Quelle zugesandt bekommen hat und es deswegen kein Beitrag sein kann? Wenn es kein Beitag ist, was ist es dann?

Wird etwa nicht jeder Bundeshauhalt für dumm verkauft, weil die Politiker den gewissen Versorgungsbetrieb infiltriert haben und die Vorteile abschöpfen sowie die Bürger mit gewissen "Stoffen" unbemerkt versorgen können?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...mal so nebenbei ;)

Ist eigentlich keinem von Euch dieser ähnliche Thread erinnerlich...?

Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10250.0.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Ist eigentlich keinem von Euch dieser ähnliche Thread erinnerlich...?

Also mir ist er noch erinnerlich  :)


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

T
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Ich sehe für mich nur Nachteile.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

k
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Liebe Mitstreiter,diese Gedankenspielchen hatten wir schon alle und könnten sie fortsetzen,wie zB.wer zahlt KFZ-Steuer,obwohl er kein Auto hat,aber er könnte ja eins kaufen,wer zahlt Hundesteuern,auch wenn er keinen Hund hat usw.usw.
Wenn unsere Herren Recht sprechende sich auf solche Dinge einlassen,haben wir es doch schon geschafft mit der Demokratie,so blöd kann doch kein Bürger sein,um hier nicht zu erkennen,dass es nur Abzocke und Sicherstellung einiger Privilegien für einen gewissen Personenkreis ist.
Das ist keine Gegenleistung,ist eindeutig Nötigung §240,Verläumdung §187,falsche Verdächtigung §164,üble Nachrede § 186 StGB.
Auf Nötigung stehen bis zu 3 Jahre Haft,dann müsste man diejenigen,die diese Beschlüsse gefaßt haben und diejenigen,die diese Beschlüsse ausüben und noch als rechtens hinstellen alle einsperren.


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koppi1947

C
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Liebe Mitstreiter,diese Gedankenspielchen hatten wir schon alle und könnten sie fortsetzen,wie zB.wer zahlt KFZ-Steuer,obwohl er kein Auto hat,aber er könnte ja eins kaufen,wer zahlt Hundesteuern,auch wenn er keinen Hund hat usw.usw.
Die Haushaltsabgabe wird als Beitrag definiert und behandelt. Die Definition trifft aber nicht zu, wie wir oben festgestellt haben.
Die Unterscheidung von der Allgemeinheit wird durch den strukturellen Vorteil aufgehoben. Beides geht nicht.
 
Deshalb ist die Begrifferklärung für mich sehr interessant. Eine Gebühr ist es auch nicht. Eine Steuer auch nicht.
Was also ist diese Abgabe denn eigentlich so rein formal, oder braucht es dazu keine klare Einordnung?


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Das neue deutsche Modell ist allerdings insofern ungewöhnlich, als es zumindest begrifflich am Beitrag festhält, aber wie die Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als mögliche politische Reaktion des Individuums im Sinne von Albert O. Hirschman) vorsieht. Auch durch Verzicht auf Empfangsgeräte im eigenen Haushalt kann man sich nicht von der Zahlung befreien.
  Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen Seite 11

Die formal gewählte Rechtsform der Rundfunkanstalten entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, es liegt möglicherweise ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2015, 20:34 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

I
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Vielleicht sollte hier nochmals die Definitionen der 3 Abgabenarten eingebracht werden:

Steuer: sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand  zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Gebühr: sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.

Beitrag: stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar.

Bei Steuern spielt die Nutzung öffentlicher Einrichtungen keine Rolle.
Bei Gebühren ist die tatsächliche Nutzung erforderlich.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Nutzung erforderlich.


Dieser besondere Vorteil wurde doch nur von den Gerichten aufgerufen,oder? Hab grad den Staatsvertrag nicht zur Hand, ob der Begriff Vorteil erwähnt wird. Wenn nun einer von uns vor Gericht beweisen kann, dass es keinen Vorteil gibt und der Richter ihm Recht gibt, dann könnte doch das Bundesverwaltungsgericht immer noch sagen: "Wir haben uns in der Vergangenheit geirrt, als wir das Wort Vorteil ins Spiel gebracht haben. Der Begriff Beitrag bleibt unberührt, da dieser nur bei der möglichen Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall ist."

Solange das Wort Vorteil nicht im Staatsvertrag erwähnt wird, ist es nur ein fachgesimpel der Gerichte, um die Gründe der Bürger abzuschmettern.


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Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10250.0.html

Bei der Betrachtung der besonderen Gegenleistung einer Abgabe "Beitrag" sind die dort gemachten Überlegungen hilfreich, hervorheben würde ich den Textentwurf von Greyhound.

Auch im bereits zitierten Urteil des BY Verfassungsgerichtshofs wird der strukturelle Vorteil bemüht:
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
… insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Was ein struktureller Vorteil ist, hatte ich schon mal irgendwo gelesen:
Zitat
Aus "Die verfassungsrechtlichen Aufgaben des ö.-r. Rundfunks"
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13820/tenea_juraweltbd17.pdf
...
Durch die positive Ordnung ist der Pluralismus als
wesentliches Strukturprinzip der Rundfunkfreiheit zu sichern.
...

Der rechtsdogmatischen Struktur der Rundfunkfreiheit ist kein Pluralitätsmodell
zu entnehmen.59 Pluralismus wird durch die „Vielfalt der Gegenstände“ und die
„Vielfalt der Meinungen“
geprägt.60 Im Rundfunk wird Pluralismus durch die
Vielfalt der unterschiedlichen Programme und deren unterschiedliche Inhalte
erreicht.61
Dieser Programmpluralismus kann bspw. durch festgelegte
Organisationsstrukturen gesetzlich gesichert werden - Organisationspluralismus.
Dem Verfassungsrecht ist aber nicht zu entnehmen, daß der Pluralismus durch
ein pluralistisch geprägtes Organisationsmodell zu erfolgen hat.62

...

Zitat
duale System = struktureller Vorteil
In der ARD werden diese Dinge mittlerweile in Theorie und Praxis wieder intensiver
diskutiert. Auch beim ZDF gibt es dafür mehr und mehr Interesse21. Und
im politischen Raum geht die Behäbigkeit ebenfalls zuende. Wenn man die
Probleme der Qualitätssicherung nun beim Namen nennen und strukturell wenden
will, wird man das "duale System" insgesamt auf den Prüfstand stellen
müssen.
Man mag dann – auf den Privatrundfunk fokussiert – etwa überlegen,
ob Großanbieter wie diejenigen der Bertelsmann-Gruppe schließlich vielleicht
doch noch für eine stärker "dienende" Medienfreiheit zu gewinnen wären.

mit der Forderung nach umfangreichen Strukturveränderungen
und Sparmaßnahmen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, deren Auswirkungen
bereits bei der damals anstehenden Neufestsetzung der Rundfunkgebühr
für den Zeitraum 2005 – 2008 berücksichtigt werden sollten. Dafür beriefen
sich die drei Landespolitiker auf Interessen privater Rundfunkveranstalter
sowie auf entsprechende, wohl als damit irgendwie parallellaufend eingeschätzte
Publikumsinteressen. Sie wollten gegen wahrgenommene Benachteiligungen
der Privaten im "dualen System" angehen und dazu auch an der Gebührenschraube
drehen.

Zitat
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13820/tenea_juraweltbd17.pdf
Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, Vielfalt im
Rundfunk zu gewährleisten. Vielfalt kann es jedoch nicht zu jedem
Preis geben; die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können
in der dualen Rundfunkordnung nicht uneingeschränkt sein,
vielmehr ist zwischen der größtmöglichen Programmvielfalt und
den Interessen der Gebührenzahler sowie dem privaten Rundfunk
ein verhältnismäßiger Ausgleich zu erreichen.

Heißt, der strukturelle Vorteil ist der Pluralismus, duales System, Vielfalt der Meinungen

Diese angebliche Vielfalt der Meinungen, millionenfach wiederholte gleiche Meinung, verstärkt durch gleiche Quellen unter Auslassung der unliebsamen Fragen, Rückfragen, Themen und grundsätzlicher Ignorierung der Bürgermeinung (kommt fast nie zu Wort) bietet überhaupt keine Vorteile. Der Nichtnutzer der ö.-r. Anstalten informiert sich aus anderen Quellen, sei es aus der Presse, dem Internet, privatem Stadtradio und sieht sich nur der Nötigung der ö.-r. Anstalten gegenüber.

Zudem ist der angebliche strukturelle Vorteil ein allgemeiner Vorteil und erfüllt bei der Belastung aller Haushalte nicht die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien.

Beiträge können nur Geldleistungen für besondere Gegenleistung und für besondere Vorteile von einer abgrenzbaren Gruppe erhoben werden. Hier liegt, wie schon 907 vermutet ein Gestaltungsmissbrauch vor. Zumindest scheidet der Beitrag als Abgabenform aus, solange die Nichtnutzer zur Finanzierung des einen ö.-r. Anbieters gezwungen werden.


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Deine ganzen Ausführungen ändern nichts daran, dass Staatsvertrag (habe extra nochmal nachgeschaut) keine Rede vom Vorteil ist.

Wenn man den Beitrag definiert, ist auch keine Rede von einem Vorteil. Eine öffentliche Einrichtung (Rundfunkanstalt) stellt eine Leistung (öffentlich - rechtlichen Rundfunk) zur Verfügung, die man in anspruch nehmen kann, aber nicht muss. Für diesen Aufwand wird die individuelle Person in Form des Beitrags zur Kasse gebeten.

Das Wort Vorteil wurde von den Gerichten erwähnt, allerdings nicht in dem grundlegenden Gesetz, dem Staatsvertrag. 

Sprich mit dem erwähnen und ggf. ausschließen des Wortes Vorteil, greift man in dem Sinne nicht die Rundfunkanstalten an, sondern die Gerichtsurteile.

Wenn ich die Rundfunkanstalt wäre und ein Richter fragt mich, was nun denn der Vorteil ist, würde ich sagen, die Rundfunkanstalten haben nie das Wort Vorteil erwähnt, fragen sie bitte den Bundesverwaltungsrichter...


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Deine ganzen Ausführungen ändern nichts daran, dass Staatsvertrag (habe extra nochmal nachgeschaut) keine Rede vom Vorteil ist.

Das kannst du dort auch nicht finden. Richter Bostedt vom VG Freiburg fragt auch erstaunt: "Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RBStV durchgelesen, aber er finde nichts." Im RBStV steht nur der Zweck des Rundfunkbeitrags: "Finanzierung des Rundfunks".

Wenn man den Beitrag definiert, ist auch keine Rede von einem Vorteil. Eine öffentliche Einrichtung (Rundfunkanstalt) stellt eine Leistung (öffentlich - rechtlichen Rundfunk) zur Verfügung, die man in anspruch nehmen kann, aber nicht muss. Für diesen Aufwand wird die individuelle Person in Form des Beitrags zur Kasse gebeten.

Das Wort Vorteil wurde von den Gerichten erwähnt, allerdings nicht in dem grundlegenden Gesetz, dem Staatsvertrag. 
Sprich mit dem erwähnen und ggf. ausschließen des Wortes Vorteil, greift man in dem Sinne nicht die Rundfunkanstalten an, sondern die Gerichtsurteile.

Ist nicht ganz richtig.

Zitat aus dem Rechtswörterbuch Creifelds, 10. Auflage:

Zitat
Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzuglasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf.  die Beitragssätze zu staffeln.

Diese und noch andere Aussagen findest du auch in den diversen Urteilen, auch die des Bundesverfassungsgerichts. Sich auf die allgemeine Definition des Beitrags zu beziehen, die sehr oberflächlich das Wesen eines Beitrags wiedergeben, führt zu falschen Schlüssen. Siehe den RBStV, hier haben sich die Politiker nur auf ein einziges Gutachten im Auftrag der ö.-r. Anstalten verlassen und haben sich nicht weiter um Absicherung des Gesetzes gekümmert. Dabei ist mal wieder ein verfassungswidriges Gesetz entstanden.


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Zitat
Siehe den RBStV, hier haben sich die Politiker nur auf ein einziges Gutachten im Auftrag der ö.-r. Anstalten verlassen und haben sich nicht weiter um Absicherung des Gesetzes gekümmert.

Naja verlassen würde ich so nicht sagen, weil die Rundfunkanstalten einiges herausgelassen haben. Denn Kirchof war der Ansicht, dass man den Rundfunkbeitrag nur einmalig pro Haushalt bezahlt, egal wieviele Haushalte (Zweitwohnung) man sein eigen nennt. Er hatte auch angesprochen, dass der Gesetzgeber für die Befreiten einstehe sollte. Diese beiden Punkte wurden allerdings von den Anstalten verworfen, könnte ja weniger Geld geben und die Länder könnten ja etwas vor den Kopf gestoßen werden, wenn sie auf einmal für die Befreiten aufkommen sollen.

Zitat
Zitat aus dem Rechtswörterbuch Creifelds, 10. Auflage:
Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzuglasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf.  die Beitragssätze zu staffeln.

Wenn das als Grundlage vor den Gerichten bestand hat, weil es von diesen auch so gesehen wird, hast du mein Argument, das nirgends die Rede vom Vorteil ist, abgeschmettert.

Denn die Vorzugslast in Form des Beitrags zahlt der Inanspruchnehmer, wenn er aus einer staatlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht.

Zitat
Ich zitiere auch mal aus einem Buch:
Betriebliche Steuerplanung (von Klaus D. Haase)
"So liegt immer dann keine Steuer vor, wenn der Leistung des Bürgers eine besondere Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüber tritt. Vielmehr wird dem Bürger in solchen Fällen mit der besonderen Gegenleistung des Gemeinwesens ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil geboten, für dessen Inanspruchnahme ein Aufwendungsersatz erhoben wird."

"Ein Beitrag liegt hingegen bei einer nur indirekten Gegeleistung vor (wie z.B. bei Straßenanliegerbeiträgen einer Gemeinde für die Investitionskosten eines Straßenbaus). Eine Legaldefinition des Beitrages findet sich in den Kommunalabgabengesetzen, z.B. in § 8 II KAG Nordrhein-Westfalen."

Zitat
§ 8 II KAG Nordrhein-Westfalen:
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern (hier Gemeinde) als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Dies nur als weiteren Gedankenansatz, weil hier auch oft die Rede von einem wirtschaftlichen Vorteil des Beitragspflichtigen genannt wird.

Aufgabe der Rundfunkanstalten ist die Meinungs- und Informationfreiheit anhand des Rundfunks zu schützen und zu verteidigen. Also dürfte die besondere Gegenleistung die Meinungs- und Informationsfreiheit sein. Im § 11 Staatsvertrag heißt es genau: Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

Heißt, wenn man beweisen kann, dass der örR sein Auftrag nicht mehr erfüllt, gibt es keine besondere Gegenleistung und stellt eine Steuer dar. Ich denke weniger, dass es Sinn macht zu beweisen, dass dem Einzelnen kein Vorteil entsteht, weil.... Wenn der Auftrag nicht mehr erfüllt wird, wirkt sich das auf alle Beitragspflichtigen aus.


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Wenn der konkrete Auftrag der ö.-r. Anstalten definiert würde, könnte man auch sagen, dass dieser erfüllt oder nicht erfüllt ist. Die ö.-r. Anstalten geben in der STELLUNGNAHME DES RUNDFUNKRATS DES BAYERISCHEN RUNDFUNKS ZUM FRAGENKATALOG DER EU-KOMMISSION (pdf-fragenkatalog-eu100.pdf) an:
Zitat
Stand: 13.03.2008
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html
"2.2. Definition des „öffentlich-rechtlichen Auftrags“
2.2.1. Bitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag, insbesondere auch in Hinblick auf neue Medien, definiert ist.
"… Sie informieren, bilden und unterhalten.  Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus Hörfunk und Fernsehen."

Die ö.-r. Anstalten decken keine gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die ANDERE Medien wie privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT abdecken würden. Sie alle informieren, bilden und unterhalten. Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt ein Überangebot dar und verflüchtigt sich zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt. Eine BESONDERE GEGENLEISTUNG der ö.-r. Sender ist nicht feststellbar.


Vielleicht hilft außer dem bereits vorgebrachten Beispiel:
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noch eine andere Überlegung:

Wir werden bereits mit über 2.000.000 Internetradioprogrammen, privaten Stadtradios, YouTube, weiteren Millionen Internetseiten und hunderten nicht ö.-r. inländischen und ausländischen TV-Programmen, Zeitungen und Zeitschriften rundum versorgt, weitere Bezahldienste (Sky, …) können und werden in Anspruch genommen. Warum brauchen wir noch ein ö.-r. Zwangs-Pay-TV für 21 Millionen pro Tag? Ist dieses AUFDRÄNGEN gegen den Willen für Dich eine besondere Gegenleistung oder ist das eine Nötigung? Es spielt keine Rolle was die ö.-r. Sender oder Politiker behaupten, eine Nötigung bleibt Nötigung.


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...

Wenn der konkrete Auftrag der ö.-r. Anstalten definiert würde, könnte man auch sagen, dass dieser erfüllt oder nicht erfüllt ist.

Der Auftrag steht doch fest: Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

Es wäre zu beweisen, dass die örR durch ihre Angebote im Fernsehen und Radio nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Solange hier kein Gegenbeweis angetreten werden kann, ist die "besondere Gegenleistung" vorhanden.

Ich gebe dir völlig Recht, dass durch die privaten Veranstalter längst alles in allen Bereichen abgedeckt ist. Bloß wer hat die Möglichkeit das so rechtskräftig zu äußern, doch nur das Bundesverwaltungsgericht per Gerichtsentscheidung oder die Länder durch Kündigung des Staatsvertrages. Wenn wir ehrlich zu uns selber sind, wird diese Einsicht bei beiden genannten Institutionen nicht kommen, obwohl die längst wissen das es so ist.

Selbst wenn die privaten Rundfunkveranstalter den gleichen Auftrag wie die örR erfüllen, ändert das eigentlich auch nichts daran, dass der örR weiterhin diesen Auftrag hat. Denn im Staatsvertrag steht ja nicht, das dieser Auftrag nur so lange Bestand hat, bis von Seite der privaten der Auftrag erfüllt wird.

Alles nicht so einfach, man muss halt was finden, wo es keine andere halbwegs plausible Meinung geben kann.


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