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Autor Thema: Mahnung, und jetzt ?  (Gelesen 50631 mal)

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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#15: 12. Januar 2014, 21:19
#Roggi

eine formulierung wäre nett


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#16: 12. Januar 2014, 22:07
Eine Formulierung könte so aussehen:
Da ich bisher keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.12.2013 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird. Ich bitte um Zustellung eine widerspruchfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum vom 01.04.2013 bis 31.12.2013. Sollten sie  bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum an mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte es ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe, um gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen. Wenn sie weiterhin ihren Mahnbescheid aufrechterhalten, werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Ich weiß nicht genau, ob man dass so schreiben kann. Bitte nochmal prüfen oder googeln, ob das so stimmt mit dem Jahr. Wie man gegen Mahnungen vorgeht, am besten auch noch mal anderswo absichern. Sicher ist, dass die keinen Nachweis haben.


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#17: 12. Januar 2014, 22:13
DANKE

soll Per. A mit denn denn Widerspruch schreiben, oder zusätzlich ?

denke bitte dran das Per. A schon eine "Mahnung", "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und ein Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten hat ( Antwort #8 )


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#18: 12. Januar 2014, 22:28
Das muss in den Widerspruch mit eingefügt werden. Der restliche Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung auf Vollzug ist wichtig. Den Brief per Einschreiben absenden, damit nichts schiefgeht.


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#19: 12. Januar 2014, 22:38
jep

aber einschreiben mit rückantwort, SEHR WICHTIG (2,50 € )


das mit dem jahr hab ich nix gefunden

EDIT: habs gefunden http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruchsfrist


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#20: 12. Januar 2014, 23:02
Per. A schreibt

--------------------------------(Rohfassung 2)--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Hamburg, den 13.01 2014
 
Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.1.2014 - Eingang 10.1.2014 und allen vorher angeblich verschickten Gebühren-/Beitragsbescheide ab 13.01.2013.

Da ich vorher keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.12.2013 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird. Ich bitte um
Zustellung eine widerspruchfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum ab 01.04.2013 bis 31.12.2013. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum an
mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte
es ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe
(§ 58 VwGO) um gegen den/die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Wenn sie weiterhin ihren Mahnbescheid aufrechterhalten, werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Begründung
Laut dem Grundgesetz ist es mir erlaubt, aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass ich selbst entscheide zu wählen, aus welchen Medien
ich mich informiere und aus welchen nicht. Dieses Recht kann mir keiner weder vom Gesetzgeber noch von Landesrundfunkanstalt genommen werden.  Dies ist ein Grundrecht. Da
der Rundfunkbeitrag keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht, verstößt er nicht nur wie erwähnt gegen den Artikel  5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres Grundgesetzes
und auch noch gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Das Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen
herzustellen und erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen. Es steht für soziale Gerechtigkeit und der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Sollten Sie mich erfolgreich zwingen können, den von Ihnen geforderten Rundfunkbetrag an Sie zu
bezahlen, könnte ich mir kein anderes Medium mehr leisten und dieses zentrale Grundrecht nicht in Anspruch nehmen!
Ferner stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung (vom 03.01.2014)

Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund:
Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!


Mit freundlichen Grüßen

---------------------------------------------------------------------ENDE--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#21: 13. Januar 2014, 13:30
Per. A schreibt

-------------------------------------------Rohfassung 3------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.1.2014 - Eingang 10.1.2014 und allen vorher angeblich verschickten Gebühren-/Beitragsbescheide ab 13.01.2013.

Da ich vor der Mahnung vom 01.12.2013 keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.12.2013 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird.
Ich bitte um Zustellung eines widerspruchsfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum ab 01.04.2013 bis 31.12.2013. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum
an mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte es
ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Nachweis der Zustellung eines Beitragsbescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich
vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe (§ 58 VwGO) um gegen den/die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Wenn sie weiterhin ohne Zustellungsnachweis ihren Mahnbescheid
vom 01.12.2013 aufrechterhalten, behalte ich mir das Recht vor rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.


Begründung meines Widerspruchs
Laut Grundgesetz habe ich das Recht, mich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass ich selbst entscheide zu wählen, aus welchen Medien ich mich
informieren möchte und aus welchen nicht (negative Informationsfreiheit). Da ich das Angebot der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ablehne und nicht in Anspruch nehme, weigere
ich mich, dieses Angebot zu finanzieren. Genau so, wie die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten mich angeblich nicht daran hindern, andere Medien zu konsumieren, genau so wenig
hindere ich die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten daran, ihren Sendeauftrag zu erfüllen. Hier geht es nicht um das Recht der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um
das Recht der Beitragserhebung, also dem RBStV. Da dieser Beitrag durch eine Zwecksteuer erhoben wird, für das die Länder keine Kompetenz haben diese Steuer zu erlassen, ist der
Beitrag Grundgesetzwidrig. Sollte der Beitrag keine Steuer sein, bin ich nicht willens, eine öffentliche Aufgabe mit meinem privaten Geld zu finanzieren. Für Aufgaben, die durch das
Grundgesetz für die Allgemeinheit gefordert werden, muss die Allgemeinheit der Steuerzahler aufkommen. Da der Rundfunkbeitrag keine Befreiung wegen geringen Einkommens
vorsieht, verstößt er nicht nur wie erwähnt gegen den Artikel  5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres Grundgesetzes sondern auch gegen das Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG
und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Das Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen und erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen.
Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen so viele Artikel des Grundgesetzes verstösst, muss das Zitiergebot nach Artikel 19 GG beachtet werden. Auch das fehlt hier, der RBStV
ist nichtig. Ausnahmen für eine Beitragserhebung durch den RBStV sind nicht vorgesehen.

Ferner stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung vom 03.01.2014.

Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. beantrage ich die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs.
Begründung: Die Zahlung der Beiträge stellt für mich einen sozialen Härtefall dar.
------------------------------------------------------------------ENDE-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

bitte um eure Meinung zu diesem widerspruch


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#22: 13. Januar 2014, 18:19
bitte nicht alle auf einmal  8)

wat los hier, keiner eine meinung dazu ?


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#23: 13. Januar 2014, 19:00
mir ist noch was aufgefallen bei der Rechtsbehelfsbelehrung:

-----------------------------------------------------Rückseite---------------------------------------------------------------------------------
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln einzulegen.
------------------------------------------------------ENDE-------------------------------------------------------------------------------------

auf der ersten seite (umseitig genannten Rundfunkanstalt) steht

Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134 - 20149 Hamburg


wo schickt Per. A sein Widerspruch am besten hin ?



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Re: Mahnung, und jetzt ?
#24: 13. Januar 2014, 19:31
Kann man an den NDR schicken.
Die aufschiebende Wirkung wird möglicherweise nur mit Nachweis anerkannt. Um dem eine andere Richtung zu geben und etwas nachdruck zu verleihen, kann der Widerspruch noch erweitert werden um ein wichtiges persönliches Argument, weshalb man keinesfalls diesen verfilzten Apparat mitfinanzieren will. Es sollte auch möglich sein, zu argumentieren, dass der aufschiebenden Wirkung schon allein deshalb stattgegeben werden muss, weil der Beitragsservice sich ein Jahr Zeit gelassen hat mit der Mahnung und bisher gut auf das Geld verzichten konnte.
Und noch hinzufügen, dass man sich weitere Begründungen gegen den Beitrag in einem gesonderten Schriftsatz vorbehält, es werden bekanntlich keine Argumente von denen akzeptiert.


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#25: 13. Februar 2014, 12:06
und weiter geht´s


hier das erste schreiben auf meinem widerspruch





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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#26: 14. Februar 2014, 18:35
wie jetzt, hat keiner ein kommentar zu diesem schreiben ?  :o :(

z.b stimmen die behauptungen in dem schreiben ?



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Re: Mahnung, und jetzt ?
#27: 15. Februar 2014, 02:39
Die Antwort von denen habe ich im einzelnen analysiert, meine Meinung dazu:

Dass der RBStV durch die Ratifizierung in den Landesparlamenten zu geltendem Recht wurde, sagt nichts darüber aus, dass er Verfassungsgemäß ist.

Es wurde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, dass erst rückständige Beiträge mittels Beitragsbescheid festgesetzt werden:
§10(5)RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det283172

Demnach muss man eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit begehen, um einen Beitragsbescheid zu bekommen.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden
.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det283174

§44 BVwVFG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2)5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html

Das bedeutet, dass ein Beitragsbescheid auf Wunsch ausgestellt werden muss, mehr nicht. Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nichtig, dass erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann. Das muss aber erst nach §44 Abs.5 festgestellt werden.

Nach deren Unterlagen sei der Beitragsbescheid korrekt zugegegangen. Es mag stimmen, dass der Brief korrekt versendet wurde, sagt aber nichts darüber aus, dass der Beitragsbescheid korrekt zugestellt wurde:
Landeszustellungsgestz § 8 Heilung von Zustellungsmängeln:
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Da der Beitragsbescheid nachweislich nicht zugegangen ist, ist die Anstalt in der Nachweispflicht der Zustellung. Es wurde kein Empfangsbekenntnis zurückgesendet, also Nachweis der Zustellung durch die Anstalt nicht möglich.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=8844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

Im übrigen sollte einem EDV-gesteuerten Massenverfahren nicht zuviel Vertrauen entgegengebracht werden wie der Überwachung eines Briefkastens, der in Erwartung eines Beitragsbescheids täglich geleert wird. Es ist fraglich, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen der Bescheid keiner förmlichen Zustellung bedarf. In jedem Fall gilt:
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html


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ichbinraus

Re: Mahnung, und jetzt ?
#28: 01. Mai 2014, 18:51
hab immer noch kein widerspruchsbescheid bekommen da für aber

eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Forderungsmanagement

hmm... und was jetzt ?



EDIT: der Hinweis unten ist gut "OHMAN"


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Re: Mahnung, und jetzt ?
#29: 01. Mai 2014, 22:24
hab immer noch kein widerspruchsbescheid bekommen da für aber
eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Forderungsmanagement
hmm... und was jetzt ?

Aufgrund der Vielzahl immer wiederkehrender Anfragen hier der Versuch einer

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

sowie u.a.

Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"

bzw. auch mal die Suchfunktion des Forums konsultieren ;)

Gute Erfolge.


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