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Autor Thema: Festsetzungsbesch./Vollstreckungsankünd.: A in zahlendem EFH, seit 10/2014 ALGII  (Gelesen 2216 mal)

K
  • Beiträge: 1
Hallo zusammen,

Rein fiktive Person A ignoriert seit 1.1.13 sämtliche Briefe vom Beitragsservice.
Anfang Januar (02.01.15) kommt ein Festsetzungsbescheid von 463,52 EUR, der ebenso ignoriert wird und am 22.01.15 eine Vollstreckungsankündigung in Höhe von 364,14 EUR.

Person A ist nun ziemlich nervös und verunsichert und weiß nicht mehr weiter, da sie Angst hat, dass der Gerichtsvollzieher plötzlich auftaucht.

Person A erhält seit Oktober 14 ALG 2 und wohnt bei den Eltern in einem Einfamilienhaus.
Die Eltern bzw die Mutter von Person A zahlt die Runkfunkgebühren immer pünktlich.

Wie soll Person A jetzt am besten reagieren? Person A hat schon ziemlich viele andere Sorgen und weiß einfach nicht mehr weiter. Was sollte die Person am besten tun?

Liebe Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2015, 21:26 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.459
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
1) Laut RBStV gilt: Eine Wohnung - Ein Beitrag. Sofern die Räume der Person A im elterlichen/ mütterlichen Haus keine eigenständige, abgegrenzte Wohnung darstellen ;) fiele also für das Haus nur 1x der Beitrag an. Dieser wird offenkundig schon gezahlt.

2) Wer ALGII o.ä. bezieht könnte sich wohl - allerdings auch nur auf Antrag - befreien lassen... allerdings nur bedingt rückwirkend:
Antrag auf Befreiung und Ermäßigung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html
Wenn Person A und Eltern/ Mutter keine offizielle "Bedarfsgemeinschaft" bilden, überträgt sich die Befreiung aber wohl nicht auf die gesamte Wohnung.
Zitat
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb
der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

So oder so müsste Person A also meinem Verständnis nach gem. obiger fiktiver Fallbeschreibung vermutlich keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Dummerweise hat sie, wie so viele andere auch, alles ignoriert und es dadurch nicht gerade einfacher gemacht.

Bis Ende 2014 galt wohl eine Übergangsregelung, nach welcher zuviel gezahlte/ verlangte Beträge rückerstattet/ erlassen werden konnten.
Wie dies nun nach Ablauf dieser Übergangsregelung gehandhabt wird, bleibt abzuwarten bzw. gilt es herauszufinden.


Es erklärt sich nicht:
02.01.15 Festsetzungsbescheid von 463,52 EUR
-> *festgesetzter* Betrag vs. "ausstehender" Betrag/ Kontoinformation
22.01.15 Vollstreckungsankündigung von 364,14 EUR
-> *beizutreibender* Betrag vs. "offene Gesamtforderung" o.ä.

"Vollstreckungsankündigung"
- vom Beitragsservice
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836
oder bereits
- von örtlicher Vollstreckungsstelle?


Bitte also möglichst mal beide Dokumente digitalisiert und vollständig anonymisiert (auch Tel, etc. geschwärzt) hier einstellen.


Person A sollte schleunigst in die Spur kommen, denn die Widerspruchsfrist für den Bescheid (ein Monat) läuft in wenigen Tagen ab.
Ist diese verwirkt, wird dieser rechtskräftig/ unanfechtbar und somit auch faktish vollumfänglich vollstreckbar.
Ein Widerspruch würde in diesem Falle wohl mit dem Grund erfolgen, dass keine Beitragspflicht besteht, da für die "Wohnung" bereits ein Beitragskonto besteht.
In diesem Zuge sollte wohl vorsorglich auch eine offizielle "Abmeldung" des "Doppelkontos" von Person A eingereicht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2015, 12:46 von Bürger«
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