gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: ichbinraus am 03. Januar 2014, 00:00
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Hallo
Per. A seit 10/12 bei der GEZ angemeldet (LEIDER) Per. A hat auch die ersten drei Monate bezahlt
aber dann hat sich Per. A mal etwas informiert und der neue Rundfunkbeitrag ist ja so was von dreist
man muss ja auch bezahlen wenn man gar keine Geräte hat sowas kann und will Per. A nicht unterstützen.
Per. A hat am 01.12.2013 eine Mahnung bekommen wenn Per. A das Schreiben richtig deutet hat Per. A wohl
schon mindestens drei Schreiben bekommen 01.06.2013 - 05.07.2013 und 04.10.2013 die Per. A aber nie gesehen hat.
Per. A hat bis jetzt noch nix unternommen.
Was kann/muss Per. A jetzt machen ?
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Irgendwie fehlt die Information, was Person A nach den ersten 3 Monaten gemacht haben könnte?
A:) Zahlung könnte eingestellt wurden sein, ohne die nötige Information zum Verein zusenden, wegen dem Grund?
B:) Zahlungen könnte eingestellt wurden sein, mit der Information zum Verein
Was könnte in den letzten 3 Schreiben gestanden haben? Könnte da vielleicht eine Rechtsbelehrung dabei gewesen sein?
War da vielleicht ein Schreiben dabei, welches ganz richtig den Namen "Beitragsbescheid" enthalten haben könnte? War da vielleicht eine Rechtsbelehrung dabei?
Wenn jetzt die Mahnung gekommen ist, könnte da vielleicht eine Rechtsbelehrung dabei gewesen sein? Könnte dabei vielleicht auch ein Hinweis auf sofortige Vollstreckung versteckt sein?
Egal wie, es ergeben sich aus meiner Sicht mehr als eine Möglichkeit.
A:) Falls ein rechtsmittelfähiger Bescheid fehlen könnte, könnte Person A diesen anfordern und würde anschließend gegen diesen Wiederspruch einlegen.
B:) Falls die Mahnung bereits auf so einen richtigen Bescheid gefolgt sein könnte -> prüfen, ob bei diesem Bescheid die Rechtsbelehrung dabei gewesen sein könnte, falls nicht -> Wiederspruch einlegen, weil nach meinem aktuellen Rechtsverständnis ohne Rechtsbelerung keine 30 Tage Frist für einen Wiederspruch einzuhalten wäre. Möglicherweise ist das dann aber auch kein gültiger Bescheid, weil nicht als solcher zu erkennen gewesen, richtigen Bescheid anfordern, damit Wiederspruch eingelegt werden könnte.
C:) Falls irgendeine Frist abgelaufen sein könnte -> Rücksetzung in den vorhergehenden Stand beantragen, zusammen mit der Anforderung des Nachweis der Zustellung des Rechtsmittelfähigen Beitragbescheids besorgen, also dass die Schreiben tatsächlich zugestellt wurden. Falls der Verein das nicht nachweisen kann -> Rücksetzung in vorhergehenden Stand, und dann gegen den dann folgenden Bescheid direkt Wiederspruch
A bis C
---> und auf Ablehnung warten, mit der Ablehnung Klage einreichen
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Per. A hat am 01.12.2013 eine Mahnung bekommen wenn Per. A das Schreiben richtig deutet hat Per. A wohl
schon mindestens drei Schreiben bekommen 01.06.2013 - 05.07.2013 und 04.10.2013 die Per. A aber nie gesehen hat.
Siehe hierzu u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg55426.html#msg55426
[...]
Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm
Frist verpasst?
Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:
Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).
Weitere ausführliche Infos hierzu u.a. unter:
"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html
Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
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danke, für die vielen fragen ;.)
Per. A hat die Zahlungen eingestellt und sonst nix gemacht - gewartet das sich der Verein sich meldet
die Mahnung selber hat keine Rechtsbelehrung. Mahnung wurde geschrieben am 01.12.2013 erhalten am 07.12.2013. (Mahngebühren 3,00€)
wie sollte Per. A den Wiederspruch formulieren?
z.B. "Per. A legt hiermit gegen die Mahnung Wiederspruch ein da sie keine Rechtsbelehrung erhalten hat." ?
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Per. A schreibt:
Betr.: Wiederspruch gegen die Mahnung vom 01.12.2013 erhalten am 07.12.2013
Hiermit Wiederspreche ich der Mahnung vom 01.12.2013 da es vorher keine Rechtsbelehrung
gab, ferner beantrage ich die Rücksetzung in den vorhergehenden Stand vom 01.01.2013.
Kann Per. A das so schreiben ?
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wäre nett wenn mal einer antworten würde ob Per. A das so schreiben kann oder es anderes formulieren sollte, DANKE
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Gesammelter Überblick:
Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
Dass Person A "mindestens drei Schreiben bekommen 01.06.2013 - 05.07.2013 und 04.10.2013 die Per. A aber nie gesehen" haben will/ soll, klingt erst einmal "gewöhnungsbedürftig".
Aus den Angaben geht nicht hervor, ob die "drei Schreiben" auch als "Bescheide" ausgewiesen sind - müssten aber auf der Mahnung wohl so ausgewiesen sein...
Wenn noch dazu keine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Mahnung steht, stellt sich mir die Frage der Fristwahrung (gilt eine Frist? wenn ja, welche?) bzw. generell die Frage, ob hier ein "Widerspruch" angemessen bzw. überhaupt "wirksam" und sinnvoll sein kann.
Person A könnte (sollte?), wie oben bereis beschrieben, die Rundfunkanstalt dazu auffordern, den Empfang der Schreiben zu beweisen. und in diesem Zusammenhang ggf. vorsorglich die Mahnung bis zur Erbringung der Beweise zurückweisen...?
Erst mit (nachgewiesener) Bekanntgabe (= Zustellung) dürfte der Verwaltungsakt der Bescheide erfolgt sein und somit die Beträge überhaupt erst vollstreckbar machen.
So jedenfalls mein Verständnis dieses fiktiven Falls.
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DANKE
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Per. A schickt am 07.01.2014 ein Einschreiben mit Rückanwort
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Betr.: keine Rechtsbelehrung erhalten (Mahnung vom 01.12.2014 erhalten am 07.12.2013)
Beitragnummer: xxxxxxxxxxxx
Am 01.12.2013 (erhalten am 07.12.2013) kam eine Mahnung, nach meinem Rechtverständnis
ist eine Mahnung ohne vorherige Rechtsbelehrung unwirksam.
Lassen sie mir umgehend eine gültige Rechtsbelehrung zukommen da ich bis dato diese nicht
erhalten habe!
MfG
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Am 09.01.2014 (geschrieben am 03.01.2014) erhält Per. A "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ( keine Rechtsbehelfsbelehrung )
Am 10.01.2014 (geschrieben am 03.01.2014) erhält Per. A "Gebühren-/Beitragsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung ( ...innerhalb von 30 Tagen ...)
Wie sollte Per. A sein Widerspruch formulieren ?
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Zu dem Schreiben: Am 10.01.2014 (geschrieben am 03.01.2014) erhält Per. A "Gebühren-/Beitragsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung ( ...innerhalb von 30 Tagen ...)
bezieht sich wohl nur auf die letzten drei Monate 01.10.2013 bis 31.12.2013
Ferner steht da noch:
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Zu Ihrer Information: Unabhängig von dem festgesetzten Betrag weist das Beitragskonto
einschließlich 12.2013 einen offenen Betrag von 250,76 auf.
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Jedem Beitragsbescheid für Folgequartale muss innerhalb der 30 Tage widersprochen werden, sonst werden die neuen Beitragsbescheide rechtskräftig.
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ist mir klar
hab sie aber nie erhalten und so weit ich weiß muss der verein mir denn erhalt nachweisen was er nicht kann "RECHT AUF WIDERSPRUCH"
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@ichbinraus
Nach deinem Minus-Kontostand zu urteilen , müsstest du schon mindestens beim 3.Beitragsbescheid angelangt sein. Deinen Ausführungen zufolge hast du aber noch nie einen Widerspruch verfasst , geschweige denn auf die Reise zum Beitragsservice gehen lassen. Trotzdem bist du bei denen jetzt beim gleichen bürokratischen Status , als wenn du jedem Beitragsbescheid in Folge widersprochen hättest. Sehe ich das so richtig ? Wenn ja , wäre das ein äußerst seltener Fall und ließe dementsprechende Schlussfolgerungen zu.
Jedenfalls solltest du jetzt deinem aktuellen Beitragsbescheid baldigst widersprechen. Vorlagen dazu dürftest du genügend hier im Forum finden. Ich würde weniger auf Zitierung von Paragraphen setzen , sondern deren Inhalt aus eigener Sicht ausformulieren.
Die sollen ruhig erkennen können , dass ein starker Wille und eine gefestigte Meinung dahinter steckt. Nur Paragraphen zu übernehmen , lässt zu wenig Mühe und keine eigenen Gedanken dazu heraus lesen.
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DANKE
ist in arbeit (Rohfassung)
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Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.1.2014 - Eingang 10.1.2014 und
allen vorher angeblich verschickten Gebühren-/Beitragsbescheide ab 01.01.2013.
Der bei mir am 10.1.2014 eingegangene Beitragsbescheid und alle vorigen die ich nie erhalten
habe verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.
Begründung
Laut dem Grundgesetz ist es mir erlaubt, aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass ich selbst entscheide zu wählen, aus welchen Medien
ich mich informiere und aus welchen nicht. Dieses Recht kann mir keiner weder vom Gesetzgeber noch von Landesrundfunkanstalt genommen werden. Dies ist ein Grundrecht.
Da der Rundfunkbeitrag keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht, verstößt er nicht nur wie erwähnt gegen den Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres Grundgesetzes
und auch noch gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Das Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen
herzustellen und erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen. Es steht für soziale Gerechtigkeit und der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Sollten Sie mich erfolgreich zwingen können, den von Ihnen geforderten Rundfunkbetrag an Sie zu bezahlen
könnte ich mir kein anderes Medium mehr leisten und dieses zentrale Grundrecht nicht in Anspruch nehmen!
Ferner stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung (vom 03.01.2014)
Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund:
Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
Mit freundlichen Grüßen
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Es sollte deutlicher gemacht werden, dass ein Nachweis von denen verlangt wird, dass die Beitragsbescheide von denen verschickt wurden. Die gehen auf Briefe normalerweise nicht ein, dann hat man schon mal was in der Hand wenn es zur Klage kommt.
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#Roggi
eine formulierung wäre nett
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Eine Formulierung könte so aussehen:
Da ich bisher keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.12.2013 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird. Ich bitte um Zustellung eine widerspruchfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum vom 01.04.2013 bis 31.12.2013. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum an mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte es ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe, um gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen. Wenn sie weiterhin ihren Mahnbescheid aufrechterhalten, werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Ich weiß nicht genau, ob man dass so schreiben kann. Bitte nochmal prüfen oder googeln, ob das so stimmt mit dem Jahr. Wie man gegen Mahnungen vorgeht, am besten auch noch mal anderswo absichern. Sicher ist, dass die keinen Nachweis haben.
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DANKE
soll Per. A mit denn denn Widerspruch schreiben, oder zusätzlich ?
denke bitte dran das Per. A schon eine "Mahnung", "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und ein Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten hat ( Antwort #8 )
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Das muss in den Widerspruch mit eingefügt werden. Der restliche Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung auf Vollzug ist wichtig. Den Brief per Einschreiben absenden, damit nichts schiefgeht.
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jep
aber einschreiben mit rückantwort, SEHR WICHTIG (2,50 € )
das mit dem jahr hab ich nix gefunden
EDIT: habs gefunden http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruchsfrist (http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruchsfrist)
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Per. A schreibt
--------------------------------(Rohfassung 2)--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Hamburg, den 13.01 2014
Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.1.2014 - Eingang 10.1.2014 und allen vorher angeblich verschickten Gebühren-/Beitragsbescheide ab 13.01.2013.
Da ich vorher keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.12.2013 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird. Ich bitte um
Zustellung eine widerspruchfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum ab 01.04.2013 bis 31.12.2013. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum an
mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte
es ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe
(§ 58 VwGO) um gegen den/die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Wenn sie weiterhin ihren Mahnbescheid aufrechterhalten, werde ich rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Begründung
Laut dem Grundgesetz ist es mir erlaubt, aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass ich selbst entscheide zu wählen, aus welchen Medien
ich mich informiere und aus welchen nicht. Dieses Recht kann mir keiner weder vom Gesetzgeber noch von Landesrundfunkanstalt genommen werden. Dies ist ein Grundrecht. Da
der Rundfunkbeitrag keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht, verstößt er nicht nur wie erwähnt gegen den Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres Grundgesetzes
und auch noch gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Das Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen
herzustellen und erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen. Es steht für soziale Gerechtigkeit und der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Sollten Sie mich erfolgreich zwingen können, den von Ihnen geforderten Rundfunkbetrag an Sie zu
bezahlen, könnte ich mir kein anderes Medium mehr leisten und dieses zentrale Grundrecht nicht in Anspruch nehmen!
Ferner stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung (vom 03.01.2014)
Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund:
Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
Mit freundlichen Grüßen
---------------------------------------------------------------------ENDE--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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Per. A schreibt
-------------------------------------------Rohfassung 3------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.1.2014 - Eingang 10.1.2014 und allen vorher angeblich verschickten Gebühren-/Beitragsbescheide ab 13.01.2013.
Da ich vor der Mahnung vom 01.12.2013 keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.12.2013 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird.
Ich bitte um Zustellung eines widerspruchsfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum ab 01.04.2013 bis 31.12.2013. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum
an mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte es
ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Nachweis der Zustellung eines Beitragsbescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich
vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe (§ 58 VwGO) um gegen den/die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Wenn sie weiterhin ohne Zustellungsnachweis ihren Mahnbescheid
vom 01.12.2013 aufrechterhalten, behalte ich mir das Recht vor rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Begründung meines Widerspruchs
Laut Grundgesetz habe ich das Recht, mich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass ich selbst entscheide zu wählen, aus welchen Medien ich mich
informieren möchte und aus welchen nicht (negative Informationsfreiheit). Da ich das Angebot der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ablehne und nicht in Anspruch nehme, weigere
ich mich, dieses Angebot zu finanzieren. Genau so, wie die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten mich angeblich nicht daran hindern, andere Medien zu konsumieren, genau so wenig
hindere ich die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten daran, ihren Sendeauftrag zu erfüllen. Hier geht es nicht um das Recht der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um
das Recht der Beitragserhebung, also dem RBStV. Da dieser Beitrag durch eine Zwecksteuer erhoben wird, für das die Länder keine Kompetenz haben diese Steuer zu erlassen, ist der
Beitrag Grundgesetzwidrig. Sollte der Beitrag keine Steuer sein, bin ich nicht willens, eine öffentliche Aufgabe mit meinem privaten Geld zu finanzieren. Für Aufgaben, die durch das
Grundgesetz für die Allgemeinheit gefordert werden, muss die Allgemeinheit der Steuerzahler aufkommen. Da der Rundfunkbeitrag keine Befreiung wegen geringen Einkommens
vorsieht, verstößt er nicht nur wie erwähnt gegen den Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres Grundgesetzes sondern auch gegen das Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG
und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Das Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen und erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen.
Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen so viele Artikel des Grundgesetzes verstösst, muss das Zitiergebot nach Artikel 19 GG beachtet werden. Auch das fehlt hier, der RBStV
ist nichtig. Ausnahmen für eine Beitragserhebung durch den RBStV sind nicht vorgesehen.
Ferner stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung vom 03.01.2014.
Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. beantrage ich die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs.
Begründung: Die Zahlung der Beiträge stellt für mich einen sozialen Härtefall dar.
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bitte um eure Meinung zu diesem widerspruch
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bitte nicht alle auf einmal 8)
wat los hier, keiner eine meinung dazu ?
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mir ist noch was aufgefallen bei der Rechtsbehelfsbelehrung:
-----------------------------------------------------Rückseite---------------------------------------------------------------------------------
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln einzulegen.
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auf der ersten seite (umseitig genannten Rundfunkanstalt) steht
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134 - 20149 Hamburg
wo schickt Per. A sein Widerspruch am besten hin ?
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Kann man an den NDR schicken.
Die aufschiebende Wirkung wird möglicherweise nur mit Nachweis anerkannt. Um dem eine andere Richtung zu geben und etwas nachdruck zu verleihen, kann der Widerspruch noch erweitert werden um ein wichtiges persönliches Argument, weshalb man keinesfalls diesen verfilzten Apparat mitfinanzieren will. Es sollte auch möglich sein, zu argumentieren, dass der aufschiebenden Wirkung schon allein deshalb stattgegeben werden muss, weil der Beitragsservice sich ein Jahr Zeit gelassen hat mit der Mahnung und bisher gut auf das Geld verzichten konnte.
Und noch hinzufügen, dass man sich weitere Begründungen gegen den Beitrag in einem gesonderten Schriftsatz vorbehält, es werden bekanntlich keine Argumente von denen akzeptiert.
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und weiter geht´s
hier das erste schreiben auf meinem widerspruch
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wie jetzt, hat keiner ein kommentar zu diesem schreiben ? :o :(
z.b stimmen die behauptungen in dem schreiben ?
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Die Antwort von denen habe ich im einzelnen analysiert, meine Meinung dazu:
Dass der RBStV durch die Ratifizierung in den Landesparlamenten zu geltendem Recht wurde, sagt nichts darüber aus, dass er Verfassungsgemäß ist.
Es wurde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, dass erst rückständige Beiträge mittels Beitragsbescheid festgesetzt werden:
§10(5)RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det283172
Demnach muss man eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit begehen, um einen Beitragsbescheid zu bekommen.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det283174
§44 BVwVFG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2)5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Das bedeutet, dass ein Beitragsbescheid auf Wunsch ausgestellt werden muss, mehr nicht. Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nichtig, dass erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann. Das muss aber erst nach §44 Abs.5 festgestellt werden.
Nach deren Unterlagen sei der Beitragsbescheid korrekt zugegegangen. Es mag stimmen, dass der Brief korrekt versendet wurde, sagt aber nichts darüber aus, dass der Beitragsbescheid korrekt zugestellt wurde:
Landeszustellungsgestz § 8 Heilung von Zustellungsmängeln:
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Da der Beitragsbescheid nachweislich nicht zugegangen ist, ist die Anstalt in der Nachweispflicht der Zustellung. Es wurde kein Empfangsbekenntnis zurückgesendet, also Nachweis der Zustellung durch die Anstalt nicht möglich.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=8844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
Im übrigen sollte einem EDV-gesteuerten Massenverfahren nicht zuviel Vertrauen entgegengebracht werden wie der Überwachung eines Briefkastens, der in Erwartung eines Beitragsbescheids täglich geleert wird. Es ist fraglich, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen der Bescheid keiner förmlichen Zustellung bedarf. In jedem Fall gilt:
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
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hab immer noch kein widerspruchsbescheid bekommen da für aber
eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Forderungsmanagement
hmm... und was jetzt ?
EDIT: der Hinweis unten ist gut "OHMAN"
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hab immer noch kein widerspruchsbescheid bekommen da für aber
eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Forderungsmanagement
hmm... und was jetzt ?
Aufgrund der Vielzahl immer wiederkehrender Anfragen hier der Versuch einer
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
sowie u.a.
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html
Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"
bzw. auch mal die Suchfunktion des Forums konsultieren ;)
Gute Erfolge.
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Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Hiermit weise ich Ihre Forderung zurück. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage.
Mir wurde seit 01.01.2013 kein Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) zugestellt.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte
vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Vermutlich behaupteten Sie der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“,
dass diese Sendung nicht angekommen sei. Damit berufen Sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG )
mfg beitragsverweigerer
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Danke !
opps, hatte denn namen übersehen, sorry
müssen die nicht meinen widerspruch erst mal annehmen oder ablehnen ?
hab immer noch kein widerspruchsbescheid bekommen da für aber
eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Forderungsmanagement
hmm... und was jetzt ?
EDIT: der Hinweis unten ist gut "OHMAN"
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Gestern (13.05.2014) kam noch eine Aufforderung zu zahlen.
Mein Widerspruch vom 15.01.2014 (zu erst als Fax und als Einschreiben mit Rückantwort) ist immer noch nicht beantwortet worden.
Wie oft wollen sie eigentlich noch die Zwangsvollstreckung androhen und Zahlungsaufforderungen zu stellen ?
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Hallo
wollte mich mal wieder melden - bei mir hat sich noch nix getan.
habe aber Person y seinen widerspruch und die antwort darauf bekommen die wollte ich euch nicht vorenthalten
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die Person y hat gleich (09.07.2014) hinterher die "Zahlung der Rundfunkbeiträge" bekommen (bild folgt)
der widerspruch wurde auch hier komplett ignoriert genau wie bei mir
hatte immer gedacht das ein widerspruch immer widersprochen oder angenommen werden muss der beitragsservice
hat da wohl hausgemachte sonderrechte ?!
müssen die jetzt oder nicht ?
die fiktive Person kann ohne eine Ablehnung ihres widerspruchs keine klage einreichen (denke ich)
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Also was ich gehört habe(bin weit davon entfernt ein Forenguru zu sein), sollte man auf jede einzelne Rechtshilfebelehrung mit einem Widerspruch reagieren, wie Person y es ja auch getan hat.
Wenn auf den Widerspruch nicht reagiert wird, ist der Weg zur Klage auch nicht offen.
Offenbar ist es wie schon öfter hier postuliert, nämlich daß die örr kein Anfallen von vielen Klagen auf einmal möchte, das würde massenmedial zu sehr nach "Klageflut" aussehen und könnte noch mehr Bürger motivieren, sich auch zu wehren.
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die Person y hat gleich (09.07.2014) hinterher die "Zahlung der Rundfunkbeiträge" bekommen (bild folgt)
der widerspruch wurde auch hier komplett ignoriert genau wie bei mir
hatte immer gedacht das ein widerspruch immer widersprochen oder angenommen werden muss der beitragsservice
hat da wohl hausgemachte sonderrechte ?!
müssen die jetzt oder nicht ?
die fiktive Person kann ohne eine Ablehnung ihres widerspruchs keine klage einreichen (denke ich)
wie ist Person weiter verfahren?
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müssen die jetzt oder nicht ?
die fiktive Person kann ohne eine Ablehnung ihres widerspruchs keine klage einreichen (denke ich)
wie ist Person weiter verfahren?
Die adäquate Erwiderung auf den Widerspruch wäre ein WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung...
...dieser lässt allerdings mitunter Wochen bis Monate auf sich warten.
Das zwischenzeitlich Antwortschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist eher informativer Natur und kann als eine Art "Eingangsbestätigung" gewertet und abgeheftet werden.
All dies ist auch beschrieben unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
und Folgebeiträgen.
Bitte hier keine allgemeinen, regulären Grundsatzfragen debattieren, die im Forum schon eingehend behandelt wurden. Mehrfachdiskussionen zum gleichen Thema sind der Übersicht des Forums abträglich und daher unerwünscht.
Stattdessen bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchan, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
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hallo
sorry, das erst jetzt antworte
#ausgeraubt
kein weiteres vorgehen
am 04.10.2014 bekam y eine "Zahlungserinnerung"
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hier die beiden Zahlungsinformationen von y
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habe mal einen Anwalt gefragt man selber braucht nix machen und kann abwarten so lange der Widerspruch nicht entschieden ist.
man kann aber drei Monaten nach dem Widerspruch eine Untätigkeitsklage (§75) einreichen die ist für denn Kläger kostenlos. >:D
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Eine Frage zu diesem ganzen Widerspruchs- / Zurückweisungsschreiben.
Sind diese denn nicht als, anstandslos angenommen zu erklären, wenn eine Zeit von 4 Wochen vergangen ist?
Umgekehrt ist das doch auch der Fall.
MfG
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Leider nein, wenn eine Person A einen Widerspruch auf einen tatsächlich vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind an den Wörtern neu "Festsetzungsbescheid" oder als "Beitrags/Gebühren - Bescheid" bzw. "Gebühren/Beitrags - Bescheid" erkennbar, innerhalb einer vorgegebenen Frist meist 30 Tage nach Erhalt eines Verwaltungsaktes schreibt dann beginnt eine 3 Monatsfrist bei der Landesrundfunkanstalt, in welcher diese im Normalfall eine Entscheidung also Abhilfe treffen sollte.
Diese Entscheidung ist mittels Widerspruchsbescheid dem Widersprechenden bekannt zu geben. Passiert das nicht kann nach 3 Monaten seitens des Widersprechenden Klage erhoben werden. Eine Klage, welche darauf abziehlt diesen Widerspruchsbescheid zu erhalten ist dabei jedoch nicht zielführend. Vielmehr muss die Klage zum Ziel haben, den orginalen Bescheid ungültig werden zu lassen.
Von allein passiert das nicht. PersonX hat bisher auch noch keine Reaktion seitens der Landesrundfunkanstalt auf die Zurückweisungen mit hilfsweisem Widerspruch erhalten, außer Mahnungen die kommen aber vom BS.
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bei mir wie sollte es anderes sein hat sich noch immer nix getan.
y hat einen "Festsetzungsbescheid" vom Beitragsservice bek.
hmm... "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel ...." was soll mir das sagen das SIE machen können was SIE wollen !NETTER VERSUCH!
an dieser stelle sollte doch der BS erst mal den widerspruch entscheiden, naja wie auch immer meinewenigkeit wartet erst mal ab
ahja, es gibt eine rechtsbehelfsbelehrung muss mann das jetzt verstehen ?!
und bitte ein paar kommentare mehr,DANKE
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Festsetzungsbescheid
ist der neu? wurde gegen diesen Widerspruch eingelegt? Antwort -> nein? Dann wird es höchste Zeit.
Denn unabhängig von zuvor erstellten Widersprüchen kommen natürlich vom BS oder der Landesrundfunkanstalt weitere Beitragsbescheide, diese haben als Bezug jeweils einen anderen Zeitraum, für welchen Sie die Zahlung festsetzen. Und gegen jeden einzelnen dieser Bescheide ist Widerspruch zu erheben, egal ob auf einen Widerspruchsbescheid gewartet wird oder nicht.
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#PersonX
lies mal nr. 33 widerspruch 19.03.2014 von y
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Guten Tag
Person A hat heute auch eine Mahnung bekommen vom Beitragsservice und weiß leider nicht wie A sich jetzt verhalten soll!
Hat jemand schon Erfahrung damit?
Gruß Copa
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#Copa
Läuft ein Widerspruch gegen denn BS ?
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PersonX hat nochmals 33 gelesen, und ist der Ansicht, das der eingelegte Widerspruch nicht auf einen Beitragsbescheid, sondern scheinbar verfrüht gegen eine Zwangsanmeldung eingelegt wurde, dass ist sollte das Fall sein nicht zielführend. Ein Widerspruch sollte immer bei einem Bescheid eingelegt werden. Falls aktuell ein Festsetzungsbescheid an einem Datum X gekommen ist, der Widerspruch aber bereits zeitlich vor diesem Datum X auf ein "sinnloses" Info Schreiben eingelegt wurde, dann sollte der Widerspruch in jedem Fall nochmal wiederholt werden. Allgemein ist es so, dass auf jeden Brief, welcher ein "Bescheid" ist Widerspruch einzulegen ist. Die Landesrundfunkanstalt/BS kann bis zu 4 Bescheide, also je Quartal einen ausstellen, oder mehre zusammenfassen, im ungünstigen Fall müssen also 4 Widersprüche pro Jahr geschrieben werden.
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nein es läuft kein wiederspruch gegen person y
person x hat leider auch keinen genauen text dafür!
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bekam auch heute einen Festsetzungsbescheid zurück datiert auf den 01.11.2014.
Ich könnte doch nun Widerspruch einlegen oder erstmal mit der GEZ in Kontakt treten und sagen das ich soweit nichts erhalten hätte und deswegen der Säumniszuschlag nicht zu gelten hat?
Eigentlich würde ich schon gerne in eine richtung gehen mit der ich die ganze Prozedur hinaus zögern kann, aber zu warten bis mir mit einer VOllstreckung gedroht wird scheint mir doch etwas riskant.
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#PersonX
thx, habe heute nochmal mit einem Anwalt gesprochen der sagte mir das y auf jedenfall ein widerspruch gegen den "Festsetzungsbescheid" machen muss
mit dem hinweis auf denn ersten widerspruch (nr.: 33 ) der ja immer noch nicht entschieden ist.
#Copa
nein es läuft kein wiederspruch gegen person y
person x hat leider auch keinen genauen text dafür!
du meinst doch sicherlich BS (Beitragsservice) keine person
frage: hat x sich selber mal angemeldet oder auch eine zwangsanmeldung ?
#ausgeraubt
... Festsetzungsbescheid zurück datiert auf den 01.11.2014 - NEIN, die schreiben vom BS braucht in der regel 5 bis 10 Tage
auch hier die frage: frage: hat x sich selber mal angemeldet oder auch eine zwangsanmeldung ?
hier gibt es einige Beispiele für widersprüche nr. 21 u. 33
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Guten Tag zusammen,
Person Z ist nach ablehnenden Widerspruchsbescheid auf dem Weg der Klage. Wobei in dem Bescheid, auf meinen Widerspruch, nur mit einem vor gefertigten Text geantwortet wurde. So ließt es sich zu mindestens.
Widerspruchbescheid war datiert auf 25.09.14, Eingang 28.10.14... ergo ab dann vier Wochen Zeit um Klage einzureichen.
Wenige Tage später vom BS einen Brief zur Zahlung der Beiträge, datiert auf 01.11.14.
Dann ein Mahnung der LRA datiert auf 01.11.14, Eingang 14.11.14......zahlen Sonst drohen Vollstreckungsmaßnahmen.
ist dies gängige Praxis oder kann man denen vorwerfen am selbigen Datum schon eine Mahnung zu verfassen. Wie erläutert Person Z dass sie sich im verfassen der Klage befindet? Muss Person Z einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zeitnah beim Gericht einleiten?
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Hallo zusammen,
kommt jetzt System in den Ablauf? Person P hat gestern ebenso eine Mahnung erhalten, datiert auf den 01.11. Hier geht es um alle rückständigen Forderungen der "Gebühren-/Beitragsbescheid(e)" bis September. Auf der Rückseite ist keine "Rechtsbehelfsbelehrung", sondern nur die "Rechtsgrundlagen" aufgeführt.
Sollte bis zum 15.11. der Gesamtrückstand nicht beglichen sein, werden Vollstreckungsmassnahmen beantragt.
- Da es sich um eine Mahnung handelt, muss die betroffenen Person P auch hiergegen Einspruch erheben?
- Warum kommt die Liste der offenen Beträge nicht mit dem nächsten Bescheid, wie sonst auch?
Person P ist gerade etwas ratlos ...
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Es gibt zwei Arten von Mahnungen,
Typ A, nach einer Zwangsanmeldung aber vor einem Bescheid
Typ B, nach einem Bescheid
Möglicherweise hat Person P diesen Bescheid überhaupt nicht erhalten (übersehen vielleicht auch), obwohl dieser vielleicht sogar versendet wurde. Die Frage ist, steht in der Mahnung etwas von Bescheid, bezieht diese sich auf solch einen? Die Mahnung muss ja einen Bezugsschreiben haben, einfach mal suchen.
Falls dem nicht so wäre, könnte es sein dass dieser Bescheid noch kommt und die Androhung leere Luft ist. Falls aber statt eines Bescheids ein GV kommt, dann kann diesem deutlich gemacht werden, dass die Forderung sich auf einen nicht zugestellten Verwaltungsakt bezieht, wenn Person P keinen solchen erhalten hat, dazu gibt es hier aber bereits weiterführende Themen.
"Gebühren-/Beitragsbescheid(e)" bis September
also gab es Bescheide wahrscheinlich, sind diese angekommen, wenn ja wurde dann Widerspruch erhoben? Falls nicht wäre das problematisch. Es könnte jetzt beim BS nachgefragt werden, auf welche Bescheide sich diese Mahnung bitte bezieht, und das Person P diese nicht erhalten hätte, in wie weit das Sinnvoll ist, ist PersonX nicht sicher, anderen falls würde ein GV dann darauf hingewiesen, dass es keine zugestellten Verwaltungsakte gibt.
Sind diese "Gebühren-/Beitragsbescheid(e)" bis September
angekommen, wenn ja und es wurde Widerspruch erhoben, dann benötigt diese Mahnung keinen Widerspruch, falls es tatsächlich zur Vollstreckung kommt, müsste Klage erhoben werden.
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kann sich eine Mahnung auf einen abgelehnten Widerspruchsbescheid beziehen? Obwohl Person Z Klage verfasst, wird dieser weiter drangsaliert.
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abgelehnten Widerspruchsbescheid, bleiben meist 30 Tage Zeit zur Einreichung der Klage, diese kann insoweit es erforderlich ist, erstmal formal eingereicht werden damit die Frist eingehalten wird, eine Begründung würde dann nach gereicht. PersonX hofft mal das @schwarzes Pferd das ungefähr so gemacht hat.
und theoretisch nein, eine Mahnung würde wahrscheinlich sich nicht darauf beziehen, wenn der Widerspruchsbescheid negativ ausfällt, und die Klage nicht rechtzeitig eingereicht würde, dann würde der Widerspruchsbescheid und somit der Bescheid Rechtskraft erlangen, aus Sicht von PersonX würde bei Nichtzahlung dann an sich die Vollstreckung folgen, jedoch keine Mahnung mehr.
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Vielen Dank für die Antwort.
Es handelt sich um Typ B, allen Bescheiden wurde fristgerecht widersprochen, ebenso dem zuletzt aufgeführten. Eine Antwort wurde durch den BS, wie wohl allgemein üblich, noch nicht verschickt.
Ergo: Nächsten Betragsbescheid abwarten.
Dieser kommt vielleicht "schon" morgen, 15.10., mit Zahlungstermin am 15.10., erstellt evt. am 01.10. ;) Das kennen wir ja alle ... mal abwarten.
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ja, Frist hat das Pferd noch. 8)
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hallo
y schreibt
Von
....
An
Beitragsservice
ARD - ZDF Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Betr.: Widerspruch gegen denn Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014.
Sehr geehrter Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich ......... dem Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 da
mein Widerspruch vom 18.03.2014 immer noch nicht entschieden wurde.
Ferner behalte ich mir das Recht vor gegen Sie eine Untätigkeitsklage ( §75 VwGO) ein
zu reichen.
Mit freundlichen Grüßen
meine frage sollte y denn §75 mit rein nehmen oder nicht ?
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Gegen jeden Bescheid ist erneut Widerspruch einzulegen - am besten wohl unter Bezugnahme auf die gleiche Begründung wie in vorhergehenden Bescheiden. Es nur damit zu begründen, dass ein "vorhergehender Bescheid noch nicht beschieden" wurde, wäre mir persönlich zu wenig.
Die Untätigkeitsklage mit zu erwähnen kann evtl. zwischen den Zeilen deutlich machen, dass bei dieser Person Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf informierten Widerstand stoßen werden... ;)
Bitte hier aber beim eigentlichen Thema bleiben.
Das Thema "Festsetzungsbescheide" und "Widerspruch" ist andernorts im Forum bereits ausgiebig behandelt und führt hier nur zur Verwässerung des Hauptthemas, das da lautet:
Mahnung, und jetzt ?
Danke :police:
Zum Thema Mahnung (und auch generell) bitte auch eingehend einlesen in den allgemeinen Threads - insbesondere unter
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Insbesondere diese beiden Threads greifen das Thema bereits unter Berücksichtigung wesentlicher Konstellationen allgemein auf:
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836
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DANKE
der anwalt mit dem xyz gesprochen hat sagte es sei völlig ausreichend wenn man bei dem widerspruch denn noch nicht entschiedenen nennt
alles andere wäre unütig. hmm...?!
y meint wenn der BS endlich mal den widersruch ablehnt das die klage mind. 4 seiten haben wird. ::)
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und weiter geht's
da fehlen einem nicht nur die worte
jetzt kommt eine Zahlungsaufforderung vom Forderungsmanagement obwohl der Widerspruch immer noch nicht entschieden ist, OHMAN
"[...] der Gläubiger teilt mit, dass Sie auf ihren Widerspruch vom 15.01.2014 am 04.02.2014 eine Antwort erhalten haben! Die Vollstreckung ist fortzusetzen! "
Bei einer Nachfrage bei einem Anwalt muss jeder Widerspruch entschieden werden und das eindeutig! Brauch sich der Beitragsservice an keinerlei Gesätze mehr zu halten ?
MfG
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antwort von xyz
(Rohfassung1)
An
Kasse Hamburg
[Adresse]
Betr.: Ihr Schreiben vom 21.01.2015
Sehr geehrten Damen und Herren,
sie schreiben mir das ich am 04.02.2014 eine Antwort bekommen habe dies ist auch korrekt es ist
nur eine Antwort ferner geht meine wenigkeit davon aus das sie denken das diese Antwort ein
Widerspruchbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ist dem ist nicht so.
Dieses Schreiben vom 04.02.2014 ist NUR eine Information mehr nicht und was da drin steht naja
lassen wir das für´s erste.
Ich fordere Sie hiermit auf ihr Schreiben "Zahlungsaufforderung" vom 21.01.2015 zurück zu nehmen.
Begründung: Laufender Widerspruch vom 15.01.2014
Mit freundlichen Grüßen
PS: Man kann davon ausgehen das Sie die Antwort vom 04.02.2014 nie gesehen haben
schicken mir aber eine "Zahlungsaufforderung" obwohl es noch ein laufenden noch
nicht entschiedenen Widerspruch gibt das finde ich um es mal milde auszudrücken
rechtlich sehr bedenklich.
Anlage: Mein Widerspruch
Antwort 04.02.2014
Ihr Schreiben
und, kann man das so schreiben ?
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Für eine fiktive Person würde ich einen Brief vielleicht so formulieren (per Fax vorab an die Leitung der K4 und per Normalpost oder Boten):
An
Kasse Hamburg
[Adresse]
Betr.: Ihr Schreiben vom 21.01.2015
Sehr geehrten Damen und Herren,
bei dem von Ihnen erwähnten Schreiben des Beitragsservice am mich mit dem Datum vom 04.02.2014 handelt es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Über meinen laufenden Widerspruch vom 15.01.2014 (Anlage 1) gegen den / die Beitragsbescheide vom xx.xx.xxxx (Anlage 2) ist seitens des Beitragsservice noch nicht entschieden worden.
Eine Vollstreckung ist daher nicht rechtens.
Seit letztem Jahr ist der Beitragsservice widerrechtlich dazu übergegangen, keine Beitragsbescheide bzw. Widerspruchsbescheide mehr zu verschicken. Dies soll verhindern, dass die den Schuldnern rechtlich vorhandenen Möglichkeiten des Widerspruchs bzw. der Klage genutzt werden können und soll bewirken, dass vermeintliche Beitragsrückstände direkt zur Vollstreckung durchgegeben werden können.
Dem vermeintlichen Beitragsschuldner bleibt dann nur die Möglichkeit des Eilantrags auf Aussetzung des Vollzugs, das unnötige Kosten - oft zu seinen eigenen Lasten - verursacht.
Der Beitragsservice macht sich dabei zunutze, dass die Vollstreckungsstellen die Forderungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. So werden auch ungerechtfertigte Forderungen von auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts unwissenden Personen eingetrieben.
Dies geschieht aufgrund des automatisierten Massenbriefverkehrs des Beitragsservice wahrscheinlich bundesweit in mutwillig betrügerischer Absicht.
Bitte überprüfen Sie diesen Vorgang noch einmal genau.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1: Widerspruch
Anlage 2: Beitragsbescheid(e)
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Das algemeine Thema "Vollstreckung" wurde und wird bereits andernorts im Forum ausgiebig behandelt und geht am Kernthema dieses Threads, das da lautet "Mahnung, und jetzt?" vorbei.
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Sind seit Einlegen des Widerspruchs mehr als 3 Monate vergangen, ohne dass seitens LRA/ Beitragsservice ein WiderspruchsBESCHEID (im Zwefel nachweislich) zugestellt worden ist, so wäre wohl laut mehrfacher Kenntnis im Forum anstelle einer Untätigkeitsklage die direkte Klage gegen den ursprünglichen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID möglich.
Insbesondere wenn Vollstreckung unmittelbar droht, sollte diese Option wohl geprüft werden - ggf. vorsorglich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz, wobei ein bereits im Zuge des Widerspruchs gestellter Antrag auf "Aussetzung der Volziehung" dabei mglw. die Aussichten auf Erfolg für die richterliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. für das Aussetzen des Vollzugs seitens der LRA erhöht.
Da das Kernthema des Threads "Mahnung, und jetzt ?" nicht mehr Gegenstand der Diskussion ist, bleibt dieser Thread zur Vermeidung weiterer Diskussion abschweifender/ themenfremder allgemeiner Fragen und somit zur Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.