Per. A schreibt
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Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 3.1.2014 - Eingang 10.1.2014 und allen vorher angeblich verschickten Gebühren-/Beitragsbescheide ab 13.01.2013.
Da ich vor der Mahnung vom 01.12.2013 keine Beitragsbescheide erhalten habe, widerspreche ich der Forderung vom 01.12.2013 und verlange, dass die Mahnung zurückgenommen wird.
Ich bitte um Zustellung eines widerspruchsfähigen Beitragsbescheids für den Beitragszeitraum ab 01.04.2013 bis 31.12.2013. Sollten sie bereits einen Beitragsbescheid für diesen Zeitraum
an mich ausgestellt haben, so bitte ich darum, mir nachzuweisen, wann sie an wen diese Bescheide versendet haben, um zu vermeiden, dass mir rechtliche Nachteile entstehen. Sollte es
ihnen nicht möglich sein, mir diesen Nachweis zu erbringen, gehe ich davon aus, dass ich ohne Nachweis der Zustellung eines Beitragsbescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich
vorgeschriebene Zeit von einem Jahr habe (§ 58 VwGO) um gegen den/die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen. Wenn sie weiterhin ohne Zustellungsnachweis ihren Mahnbescheid
vom 01.12.2013 aufrechterhalten, behalte ich mir das Recht vor rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Begründung meines Widerspruchs
Laut Grundgesetz habe ich das Recht, mich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass ich selbst entscheide zu wählen, aus welchen Medien ich mich
informieren möchte und aus welchen nicht (negative Informationsfreiheit). Da ich das Angebot der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ablehne und nicht in Anspruch nehme, weigere
ich mich, dieses Angebot zu finanzieren. Genau so, wie die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten mich angeblich nicht daran hindern, andere Medien zu konsumieren, genau so wenig
hindere ich die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten daran, ihren Sendeauftrag zu erfüllen. Hier geht es nicht um das Recht der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um
das Recht der Beitragserhebung, also dem RBStV. Da dieser Beitrag durch eine Zwecksteuer erhoben wird, für das die Länder keine Kompetenz haben diese Steuer zu erlassen, ist der
Beitrag Grundgesetzwidrig. Sollte der Beitrag keine Steuer sein, bin ich nicht willens, eine öffentliche Aufgabe mit meinem privaten Geld zu finanzieren. Für Aufgaben, die durch das
Grundgesetz für die Allgemeinheit gefordert werden, muss die Allgemeinheit der Steuerzahler aufkommen. Da der Rundfunkbeitrag keine Befreiung wegen geringen Einkommens
vorsieht, verstößt er nicht nur wie erwähnt gegen den Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres Grundgesetzes sondern auch gegen das Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG
und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Das Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen und erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen.
Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen so viele Artikel des Grundgesetzes verstösst, muss das Zitiergebot nach Artikel 19 GG beachtet werden. Auch das fehlt hier, der RBStV
ist nichtig. Ausnahmen für eine Beitragserhebung durch den RBStV sind nicht vorgesehen.
Ferner stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung / Zwangsvollstreckung vom 03.01.2014.
Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. beantrage ich die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs.
Begründung: Die Zahlung der Beiträge stellt für mich einen sozialen Härtefall dar.
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bitte um eure Meinung zu diesem widerspruch