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Autor Thema: NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde  (Gelesen 30274 mal)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@Kurt

Dass der WDR das Recht zur Selbstverwaltung hat, ist natürlich unbestritten.
Aber hier geht es nicht mehr um Selbstverwaltung, sondern um Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis. Und dafür fehlt dem Rundfunk einfach die Kompetenz, weil der Gesetzgeber es schlicht versäumte, diese auch zu begründen.

Ich möchte dazu einen Abschnitt aus der Streitschrift von Dr. Hennecke zitieren, weil er es sehr verständlich erläutert hat. Er ist zwar etwas länger, aber ich halte ihn schon für wichtig. Und soviel ich weiß, ist dieser Punkt auch noch nie wirklich Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen und damit noch nicht endgültig geklärt.

Zitat
3. Der Mangel  an Vollzugskompetenz

Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt, die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Hoheitsakte können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und die dem demokratischen Legitimationszusammenhang unterliegt.
Der hoheitliche Zugriff des Südwestrundfunks mag zwar in § 10 Abs. 5 des jeweiligen Landesgesetzes zum RBStV seine Rechtsgrundlage haben. Aber diese Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Durch die Landesgesetze zum RBStV vom 2011 ist gegenüber dem früheren Rechtszustand seit 2013 eine neue Rechtslage entstanden. Konnte früher die Rundfunkabgabe als "Gebühr" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen und freiwillig begründeten Anstaltsnutzungsverhältnisses und aufgrund der Selbstverwaltungskompetenz des Rundfunks erhoben werden, wird jetzt die Rundfunkabgabe ohne jedes Anstaltsnutzungsverhältnis allein aufgrund des Tatbestandes, daß jemand eine Wohnung hat, erhoben.
Die Rechtsnatur der Abgabe und der Abgabentatbestand haben sich vollständig verändert. Die Rundfunkabgabe wird jetzt als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung erhoben. Die Abgabepflicht trifft auch Personen, die zwar eine Wohnung haben, aber keinen Rundfunk empfangen. Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft. Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht.
Für den Vollzug von Landesrecht und damit für eine Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, d. h. im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, muß die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muß zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.
Auch die kommunalen Gebietskörperschaften haben das Recht der Selbstverwaltung; in diesem Bereich unterliegen sie nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung. Sind den kommunalen Gebietskörperschaften aber Sachaufgaben übertragen, die sie im Auftrag des Landes ausführen, unterliegen sie insoweit der Fachaufsicht, die dann jeweils auch durch Gesetz begründet wird.
Auch die Studentenwerke als Anstalten des Öffentlichen Rechtes haben das Recht zur Selbstverwaltung; insoweit sie aber das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollziehen, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Unterscheidung von Selbstverwaltungsaufgaben und übertragenen Aufgaben muß auch für die Rundfunkanstalten gelten. Die Erhebung der Abgabe gegenüber einem unbeteiligtem Bürger ist nicht Selbstverwaltung, sondern als Vollzug von Landesrecht übertragene Angelegenheit.
Die Rundfunkanstalten unterliegen aber im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung und bestreiten dies auch in den gerichtlichen Verfahren vehement. Die Rundfunkanstalten stellen sich damit selbst außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung.
Der jeweilige Landesgesetzgeber aber hat es versäumt, durch ausdrückliche Übertragung des Vollzugs von Landesrecht und die Sicherung der Fachaufsicht über den Vollzug (wie im Falle der kommunalen Gebietskörperschaften) die Kompetenz des Rundfunks für den Verwaltungsvollzug zu begründen.
Aus:
Frank Hennecke
Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Eine Streitschrift
3. Auflage Seite 19 ff.
(Anm.: Diese Auflage ist mittlerweile vergriffen. Daher hier auch keine Quellenangabe mehr möglich. Aber ich habe das Zitat wortgetreu abgetippt.)


Anm.: Hier geht es zwar um die Festsetzungsbescheide, aber das gilt auch für alle anderen Hoheitsakte im Außenverhältnis.


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Aus diesem aktuellen Anlass gilt es, auch die weiteren "Rahmenbedingungen" nochmals vertiefend in den Blick zu nehmen, wie u.a.

Zunächst bliebe (ggf. durch eine Anfrage beim Gesetzgeber?) zu klären, nach welchem konkreten Punkt (Absatz/ Satz/ Nummer) des §1 VwVG NRW der WDR vollstrecken will bzw. dürfen soll:

§ 1 (Fn 23) VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520035
Zitat
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.
[...]

Das mit der offensichtlich nicht zulässigen Selbsttitulierung für am Wettbewerb teilnehmende Stellen, war wohl auch schon andernorts im Forum erwähnt - da ging es wohl um eine diesbezügliche höchstrichterliche Entscheidung zu öffentlich-rechtlichen Banken/ Kreditinstituen
BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24527.0
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23333.0
Selbsttitulierungsrecht / Justizgewährungsanspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11769.0
...weshalb sich nicht ganz erklärt, weshalb dieser Ausschluss der Selbsttitulierung nicht auch für am Medien-Wettbewerb teilnehmende öffentlich-rechtliche Rundfunk-/ Medien-Unternehmen gelten solle.
Da besteht wohl noch eingehender Klärungsbedarf.

Unabhängig davon bliebe dann wohl außerdem noch zu prüfen, wie all das in Einklang zu bringen sein soll mit u.a. folgenden Umständen:

§ 6 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520042
Zitat
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

[...]

in Verbindung mit den Erkenntnissen bzgl. fehlender/ nicht existenter (rundfunkbeitragsrechtlicher)
"Leistungsbescheide"
mit überhaupt erst vollstreckungsfähigem Leistungsgebot:
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Aus gegebenen Anlässen beachte bitte u.a. auch diese tangierenden Threads...
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19657.0
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14210.0
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0
[...]

und darüber hinaus dann auch:

§ 1 VwVfG NRW - Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=582872
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Abs. 1 (Fn 14) VwVfG NRW - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=582873
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit [...] des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187934.html#msg187934
und ergänzt unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187935.html#msg187935


Da ist wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen ;) >:D


Edit "Bürger": Absatz zu Selbsttitulierung angepasst + mit Querverweisen ergänzt.


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  • Beiträge: 7.385
Aus diesem aktuellen Anlass gilt es, auch die weiteren "Rahmenbedingungen" nochmals vertiefend in den Blick zu nehmen, wie u.a.
Zu den "Rahmenbedingungen" gehört auch der Unionsrahmen, wetten?

Fakt/Frage ist doch was eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" lt. dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz machen darf
Diese Frage ist unvollständig; zuerst einmal muß doch geklärt werden, was das Tätigkeitsprofil dieser "Anstalt des öffentlichen Rechts" ist, bzw., wofür sie geschaffen wurde und ob es dafür einen Unionsrahmen hat, der auch vom Landesgesetzgeber einzuhalten ist.

Und dann sei auf die das Land Bayern betreffende Alt-Entscheidung des EuGH verwiesen; selbiges muß auch für eine Ö-R.-Anstalt des Landes NRW gelten.

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Da es offensichtlich danach aussieht, dass der WDR Beitragsservice in Zukunft die Aufgabe der Stadtkassen in NRW übernehmen soll, frage ich mich, wo eigentlich die Grenze der Datensammlung für den Beitragsservice liegt.
Wenn ich das richtig verstehe, hat der WDR Beitragsservice nunmehr auch die Möglichkeit weitere Daten über die Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Einholung von Drittauskünften einzuholen und zu sammeln. Hierzu auch:

Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/voraussetzungen-fuer-die-einholung-von-drittauskuenften_206_329500.html

Diese musste zuvor bei den Stadtkassen (Gerichtsvollzieher) beantragt und damit registriert werden, weshalb für mich nicht klar ist, inwiefern der WDR Beitragsservice jetzt tatsächlich sogar in Stasi-Manier umfangreiche Dossiers über seine Gegner anlegen kann, ohne dass dies bemerkt wird bzw. rechtlich irgendwo eingeschränkt oder überprüft wird. 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

H
  • Beiträge: 582
Ich schnalle nicht, wozu das gut sein soll. Haben die Kommunen darauf gedrängt, weil sie zuviel Arbeit mit dem Fremdinkasso hatten?
Und was hat der WDR davon? Doch auch mehr Arbeit und mehr Kosten.
Und der Zwangsbeitragsverweigerer hat jetzt weniger Ungemach, weil ja der WDR erstmal rausfinden muß, ob und wo der Verweigerer sein Konto hat, ein Aussitzen der Forderung meines Erachtens leichter wird.

Hallo,

warscheinlich haben die Stadtkassen wirklich Protest gegen die Aufgabe der Vollstreckung für den WDR eingelegt-.... nicht nur, daß sie dadurch erheblich Mehrarbeit hatten; die Stadtkassen durften sich dann ja auch vor Gericht dafür verantworten....
(der Arbeitsaufwand auch dort dürfte wohl kaum durch die Kosten gedeckt gewesen sein)

Alles in allem warscheinlich ein nicht mehr überschaubarer Arbeitsaufwand, der sich auch finanzell überhaupt ncht gelohnt haben dürfte...

Ich habe aber die große Sorge, daß der WDR jetzt als Vollstreckungsorgan auftretend, ungeachtet irgendwelcher Widersprüche und Monierungen, einfach eine Kontopfändungen selbst veranlassen kann..... und dann ist das Konto erstmal stillgelegt....

Warum sollte der WDR sich die Mühe über einen Gerichtsvollzieher machen, wenn die Bankverbindung bekannt ist.....
Zur Not reicht er einfach mehrere  Verdachtskontopfändungen bei den sich in der Nähe des Schuldners befindlichen Banken ein....

Da der Beitragsabrechnung schlecht funktioniert, und selbst falsche Forderungen vollstreckt werden, (selbst erlebt), ist der Ärger doch schon vorprogrammiert.... Nur mit dem Problem, daß der WDR ersteinmal, selbst bei falsche Vollstreckung, nichts weiter untrnehmen muss.....

Da kommen schwere Zeiten auf uns zu.....

Vielleicht haben wir aber jetzt auch das Glück, daß man vom WDR als Vollstreckungsorgan mehr Ordentlichkeit abvrlangt, und fehler, wie in der Vergangenheit ja oftmals passiert, nicht mehr so einfach ignoriert werden (können/dürfen).

Immerhin konnten (und haben) sich die Stadtkassen ja immer damit herausgeredet, nur beauftragt worden zu sein. Wenn der WDR als Vollstreckungsorgan aufritt, und einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dürfte dass schwerer ins Gewicht fallen....

Grüße
Housebrot


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2022, 22:23 von Bürger«

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Mein Beitrag 20. Oktober 2022 10:15 ist nicht ausreichende Sichtweise. Allerdings ist es kein eigenes Kernthema. Deshalb ist dem betreffenden Kapitel im Fachgutachten "Metastudie LIBRA" ein Verweis hierher vorangestellt worden:

Zitat
BAS5.a1) Vorbemerkung: Die nachstehenden Ausführungen sind nicht ausreichend
für Erfassung der maßgebliche Gesichtspunkte. Sehr viel ausführlicher und sehr viel vertiefter argumentierend:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609
Die dortigen vielen Beiträge sind unbedingt lesenswert. um alle Aspekte zu berücksichtigen. Das Maximum an Analyse der Rechtsfehler ist dort verfügbar. Die Anfechtbarkeiten wurden wegen der Rundfunkabgabe-Ablehnung in NRW intensivst ausgestritten.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es kann sein, dass ich die Änderung im Vollstreckungsrecht noch nicht so ganz verstanden habe.

Ich erinnere mich jedoch an einen Verfahrenstag in einem Verwaltungsgericht, wo ich die Gelegenheit hatte, mit einem Menschen von einer Stadtkasse zu sprechen, der vor mir noch an drei mündlichen Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag teilnehmen musste, was mich verwirrt hat, da ich in meiner Anfechtungsklage nur gegen den WDR geklagt hatte, der aber an diesem Tag zu keinem Verfahren erschien, obwohl er auch zu den drei Verfahren des armen Menschen von der Stadtkasse geladen war. Es ging bei dem Verfahren mit der anwesenden Stadtkasse beispielsweise um eine Anfechtungsklage gegen den Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis, der von der Stadtkasse veranlasst wurde, weshalb diese verklagt wurde.

Wenn ich das richtig verstehe, ändert sich an dieser Situation nur, dass ich jetzt direkt gegen den WDR klagen kann, wenn dieser einen Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis veranlassen sollte, was natürlich mehr Spaß macht. Oder muss man jetzt gegen einen Gerichtsvollzieher klagen, der natürlich auch nichts für den Unrechtsbeitrag kann? Richtig klar ist mir das nicht?

Es bleibt also im Kern scheinbar alles beim Alten, wobei der WDR Beitragsservice jedoch die Möglichkeit hat, gegen einzelne Gegner selbst vorgehen zu können, ohne dass er den Umweg über die Stadtkassen gehen muss. Damit bekommt der WDR nur mehr Macht, wobei eben zu klären ist, wo die Grenzen dieser neuen Machtzuweisung liegen. Es ist auch nicht wirklich nachvollziehbar, weshalb der WDR zu seinem bisherigen Machtpotential jetzt noch mehr Macht bekommen hat, weshalb man sich schon fragen muss, ob die Macht des WDR in NRW mittlerweile so groß geworden ist, dass sich die Abgeordneten im Landtag nicht mehr trauen, dem WDR irgendetwas abzuschlagen, weil sie Angst vor der Macht des WDR haben.

Da wir immer noch (zumindest offiziell) in einem demokratischen Rechtsstaat und nicht in einer fundamentalistischen Mediokratie leben, bleibt also zu klären, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um gegen diese neue Machtzuweisung vorgehen zu können, da diese neue Macht des WDR rechtlich nicht begründbar ist. Eine Entlastung der Stadtkassen wird zudem wahrscheinlich nicht erreicht, da die neue Reglung nicht verbietet, die Stadtkassen im Rahmen von Amtshilfeersuchen weiterhin zu belästigen. Das Ganze läuft letztendlich nur darauf hinaus, dass sich die Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks irgendwann einmal am Wannsee oder einem anderen Ort treffen, um über die Endlösung der Menschen in den über drei Millionen Haushalten (Jahresbericht Beitragsservice 2021, S. 21) zu beraten, die den Rundfunkbeitrag immer noch in aktiver Weise bekämpfen. 


Edit "Bürger": Zu obigem Beitrag der Hinweis, dass im Falle einer Vollstreckungsabwehr der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher weniger "gegen den Gerichtsvollzieher geklagt" wurde/ wird, als vielmehr z.B. im Rahmen eines einstweiligen (EIL-)Rechtsschutzverfahrens am zuständigen Verwaltungsgericht und zwar gegen die für das "Vollstreckungsersuchen" zuständige "Landesrundfunkanstalt" - vgl. hierzu insbes. Bundesländer wie Sachsen oder Bayern und diesbezügliche Boards/ Threads.

Edit "Bürger" @alle: Vorsorgliche Bitte, hier im Thread in allererster Linie dessen eigentliches Kern-Thema zu behandeln, welches da lautet
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
und welches im Einstiegsbeitrag benannten Gesetze sowie die sich daraus ergebenden konkreten vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen zum Gegenstand hat.
Moderation/ Kürzung/ Löschung von darüber hinausgehenden Beiträgen bleibt vorbehalten.
Derlei Themen bitte wenn, dann in gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussagekräftigem Thread-Betreff gesondert vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2022, 19:57 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

K
  • Beiträge: 2.246
Anbei ein auf der Straße gefundenes Blatt Papier welches einem flüchtigen Bekannten verloren ging

Fiktive Erklärung, dass eine fiktive Stadtkasse Borken ab Januar 2023 nicht mehr als Vollstreckungsbehörde für den WDR zuständig sei.

Zitat
[..] ab dem 01. Januar 2023 sind wir als Vollstreckungsbehörde nicht mehr zuständig. Der Beitragsservice vom Westdeutschen Rundfunk „ARD ZDF Deutschlandradio" wird dann die Zwangsvollstreckung selbst bearbeiten. [..]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 22:52 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

q
  • Beiträge: 402
§ 3 Abs. 3 VO VwVG NRW in der Fassung v. 11.01.2023 lautet:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662
Zitat von: § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW
Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.

Damit ist der Beitragsservice außen vor, der darf das schon mangels Rechtsfähigkeit nicht und sollte er trotzdem die Vollstreckung selbst durchführen, dann hat der jeweils Betroffene ein starkes Argument an der Hand.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 22:52 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.385
Nur beißt sich das mit den Aussagen von EuGH und BVerfG

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 21:58 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Wenn das Unionsrecht vorgeht, dann düfte es wohl möglich sein, einen Unterlassungsanspruch anzuzeigen.

Nationales Recht, welches sich mit Unionsrecht beißt, ist also nicht auszuführen.
"Beamte", welche das trotzdem machen wollen, sollten auf die Folgen Ihres Handelns zuvor hingewiesen werden.
Zur weiteren Klärung muss eine Klage zum passenden Gericht getragen werden, welche die Vollstreckung dieser Unterlassung zum Ziel hat. Diesen Titel, welcher das Urteil dann ist, der ist also vollstreckbar. Sprich, es wird eine staatliche Stelle benutzt, um einer anderen etwas zu untersagen. Die geschuldete Leistung bei der Klage ist die Beachtung des Unionsrecht in Verbindung der Nichtanwendung der diesem Recht entgegenstehenden nationalen Auslegungen. Der Kläger tritt so gesehen als Gläubiger auf und verklagt eine Stelle auf Leistung. Ziel der Klage eine vollstreckbare Ausfertigung.

Weiteres dazu unter
Den Unionsrechtsvorrang vollstrecken lassen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36922.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 22:03 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
§ 3 Abs. 3 VO VwVG NRW in der Fassung v. 11.01.2023 lautet:

Zitat
Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662

Möglicherweise sehr interessant für Betroffene in NRW, die noch immer Schreiben von ihrer Stadkasse erhalten, obwohl diese nicht mehr zuständig sein könnte.

§ 5 Abs. 1 Num. 1 VwVfG. NRW. – Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe:
Zitat
Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=167475299784679794&sessionID=11657530352028226263&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146963,7

§ 5 Abs. 3 VwVfG. NRW.:
Zitat
Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

    1.    eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
    2.    sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
    3.    sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=167475299784679794&sessionID=11657530352028226263&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146963,7


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 18:27 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.246
Bevor man sich hier heißredet:

"WDR wird ab 01.01.2023 (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde"

siehe:
Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592684
Zitat von: Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
§ 25 (Fn 8) Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk Köln

(1) § 3 Absatz 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 4 Nummer 31 tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.

(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben. § 4 Nummer 31 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Hinweis: Fn 8 § 25 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Welche "Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit" das sind, ist derzeit (noch) nicht bekannt.***
Borken z. B. liegt in der Zuständigkeit des Amtsgerichts Borken.

Mag mal jemand bei z. B. der Staatskanzlei NRW nachfragen, wo dokumentiert/nachlesbar ist,
welche "Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit" dies denn ab 01.01.2023 sind?
***

****************************************

Nordrhein-Westfalen - Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/uebersichtskarten/ordentliche_gerichtsbarkeiten/index.php
Zitat von: Nordrhein-Westfalen - Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Im Land gibt es drei Oberlandesgerichte, in Hamm, Düsseldorf und Köln. Sie erfüllen Rechtsprechungs- und Justizverwaltungsaufgaben für 19 Landgerichte und 129 Amtsgerichte.

Oberlandesgerichtsbezirk Hamm > Landgerichtsbezirk Münster
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/uebersichtskarten/ordentliche_gerichtsbarkeiten/olg_hamm/index.php

Landgerichtsbezirk Münster > Amtsgericht Borken
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/uebersichtskarten/ordentliche_gerichtsbarkeiten/olg_hamm/lg_bez_muenster/index.php

Amtsgericht Borken - Gerichtsbezirk
https://www.ag-borken.nrw.de/aufgaben/gerichtsbezirk/index.php
Zitat von: Amtsgericht Borken - Gerichtsbezirk
Zugehörige Gemeinden
Das Amtsgericht Borken ist örtlich zuständig für die Städte Borken, Gescher und Velen, und für die Gemeinden Heiden, Raesfeld, Reken und Südlohn.

Gruß
Kurt


***Edit "Bürger": Antwort zur Frage bzgl. der Gerichtsbezirke siehe nunmehr weiter unten im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609.msg225055.html#msg225055

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=20499&ver=8&val=20499&sg=0&menu=0&vd_back=N
Zitat von: Verw.-vorschrift zu § 25 (2) der Ausführ.-VO VwVG, Runderlass d. Ministeriums d. Justiz - 2345 – Z. 1 -, 20.05.2022
[...]
1 Festlegung der Gerichtsbezirke
§ 3 Absatz 3 der Ausführungsverordnung VwVG ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden im Bezirk des Oberlandesgerichts
a) Düsseldorf auf die Landgerichtsbezirke Kleve und Krefeld,
b) Köln auf den Landgerichtsbezirk Bonn und
c) Hamm auf die Landgerichtsbezirke Dortmund, Essen (mit Ausnahme des Amtsgerichts Bottrop) und Münster sowie die Amtsgerichte Essen und Dortmund.
2 In- und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2024, 15:25 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
oder einfach jede kleinere Stadt anfragen z.B.
Eschweiler, Sitzungsvorlage (03/2022)
Forderungsmanagement im Bereich der Zahlungsabwicklung
https://rat.eschweiler.de/bi/vo0050.php?__kvonr=10699
Zitat von: Eschweiler, Sitzungsvorlage (03/2022), Forderungsmanagement im Bereich der Zahlungsabwicklung
[...] Der Wegfall der Vollstreckung für den WDR bedeutet für die Stadt Eschweiler als Vollstreckungsbehörde eine durchaus willkommene Entlastung, da der pauschale Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen in Höhe von derzeit 37,00 Euro den tatsächlichen Kosten- und Arbeitsaufwand nicht abdeckt. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 22:24 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Der Grund für die Änderung wird wohl darin liegen, dass der WDR größter Vollstreckungsbeauftrager im Lande ist und die Stadtkassen das nicht gewuppt kriegen. Bei mir reicht immer ein kleiner Hinweis per Email an die Stadtkasse zu Unrechtmäßigkeiten des Vollstreckungsersuchens, und die geben das Ganze an den WDR zurück. Die Änderung könnte bewirken, dass man sich zukünftig mit dem Gerichtsvollzieher auseinandersetzen muss, weil WDR ja nie auf irgendwelche Einwände reagiert, die auf Unrechtmäßigkeiten beruhen. WDR haftet nicht für sein Tun, das sitzt er aus. Ehrenwerte Gesellschaft halt.


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