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Autor Thema: Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung  (Gelesen 3652 mal)

K
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Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
Autor: 04. Oktober 2015, 15:10
Edit "Bürger": Tangierende Themen siehe bitte u.a. unter
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html


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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

ich habe ein paar Fragen, die ich gerne mit Euch diskutieren möchte. BItte verzeiht, wenn ich etwas länger ausholen muss, um zum Punkt zu kommen.

Hintergrund
Wie bekannt ist, wurden dem Beitragsservice die Datensätze der Einwohnermeldeämter in vier Tranchen übermittelt. Daraus erklärt es sich, dass bisher manche früher, manche aber auch später einen Festsetzungsbescheid erhalten haben.

Wie weiterhin bekannt ist, enthalten neuere Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot. Für alle, die mit dem Begriff "Leistungsgebot" bisher nichts anfangen können, hier eine kurze Erläuterung: Das Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Beispielhaft könnte es wie folgt formuliert sein: "Bitte überweisen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von 53,94 Euro bis spätestens 17.04.2015 auf eines unserer angegebenen Konten."
Mit dem Leistungsgebot wird also eine Forderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner geltend gemacht.

Aufgrund des enormen Bearbeitungsrückstaus beim Beitragsservice dauert es bekanntlich äußert lange, bis man einen Festsetzungsbescheid erhält. Daher kann es meiner Ansicht nach durchaus sein, dass diejenigen, die erst sehr spät einen Festsetzungsbescheid bekommen haben, die Verjährung geltend machen könnten.

Dazu ein Beispiel: Nach § 7 Absatz 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitragsforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daraus folgt, dass für solche Ansprüche auf Zahlung des Rundfunkbeitrags, die im Jahr 2013 entstanden sind, die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 beginnt und folglich mit Ablauf des Jahres 2016 endet. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2016.

Bitte achtet nun genau auf die Wortwahl. Es geht um die Verjährung der Beitragsforderung. Es geht nicht um die Verjährung der Beitragsfestsetzung. (Eine Regelung über die Verjährung der Beitragsfestsetzung fehlt in den Staatsverträgen gänzlich.) Ein Beitrag kann aber nur mit Hilfe eines Leistungsgebots vom Abgabenschuldner angefordert werden. Eine Beitragsfestsetzung ist ein separater Verwaltungsakt und sachlich sowie inhaltlich strikt vom Leistungsgebot zu unterscheiden. Eine Beitragsfestsetzung könnte beispielsweise wie folge formuliert sein: "Für den Beitragszeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 wird ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro festgesetzt."

Wenn nun -wie dies in den neueren Festsetzungsbescheiden der Fall ist- kein Leistungsgebot enthalten ist, hat der Abgabengläubiger zu keinem Zeitpunkt seinen Anspruch (also seine Forderung) gegenüber dem Abgabengläubiger geltend gemacht.

Fragen
(1) Würde mit Ablauf des Jahres 2016 die Verjährung von Beitragsforderungen aus dem Jahr 2013 aus einem Festsetzungsbescheid ohne Leistungsgebot eintreten oder tritt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016 unabhängig davon ein, ob der Abgabengläubiger seinen Anspruch (hier die Beitragsforderung) gegenüber dem Abgabenschuldner geltend gemacht hat? (Wie schon dargestellt: Eine Beitragsfestsetzung ist keine Geltendmachung der Beitragsforderung.)
(2) Unterbricht die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Abgabenschuldner die regelmäßige Verjährungsfrist?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 05:23 von Bürger«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
#1: 04. Oktober 2015, 19:26
Hallo Knax,

mein Anliegen passt im Moment nicht exakt zur Verjährung aber es könnte zur Diskussion passen, denn wenn Dein Zitat stimmt, gibt es doch gar keine Verjährung einer Beitragsforderung/Beitragsfestsetzung, oder? Was ist denn dieser neue „Festsetzungsbescheid“ für ein  Bescheid????

Der Abgabengläubiger hält sich nicht an das VwVfG bzw. VwGO, nach deiner Beschreibung siehe hier

Zitat:

(…) Wenn nun -wie dies in den neueren Festsetzungsbescheiden der Fall ist- kein Leistungsgebot enthalten ist, hat der Abgabengläubiger zu keinem Zeitpunkt seinen Anspruch (also seine Forderung) gegenüber dem Abgabengläubiger geltend gemacht. (…)


Der Abgabengläubiger richtet sich nach seinem eigenen gemachten Gesetz, nämlich dem RBStV. Die ordnungsgemäßen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze nach dem VwVfG bzw. VwGO und SVwVG werden hier ganz einfach ignoriert.

Der Abgabengläubiger hat bis Dato sehr wahrscheinlich noch nie einen so genannten „Leistungsbescheid“ an den Abgabenschuldner erlassen.

§ 29 SVwVG Vollstreckungsbehörde

(1)   Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Da die LRA aber nicht selbst vollstreckt, sondern durch ein Organ  (Gemeinde etc.) und den Titel einer Behörde hat, was hier auch noch nicht genau definiert worden ist. Wie im § 29 SVwVG steht ausdrücklich:

(...) die Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat (...)

Ist nun dieser so genannte neue „Festsetzungsbescheid“ ein „Leistungsbescheid“ oder trifft, wenn nicht, dein Zitat von oben zu?

LG, marga +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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