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Autor Thema: fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?  (Gelesen 4668 mal)

K
  • Beiträge: 810
Edit "Bürger": Tangierende Themen siehe bitte u.a. unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html


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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

ich habe mir weitere Überlegungen zur Entstehung des Anspruchs auf Säumnisgebühren gemacht. Ich würde mich über Euer Feedback sehr freuen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und der BGH vertreten die Auffassung, dass es eines Festsetzungsbescheides erst in dem Moment bedarf, wenn der Anspruch auf den Rundfunkbeitrag zwangsweise durchgesetzt werden soll.

Zitat von: BGH v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14, Rn. 53
Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.

Der BGH unterstellt dabei stillschweigend, dass mit der Festsetzung gleichzeitig auch eine verbindliche Zahlungsaufforderung verbunden ist, denn nur mit einer verbindlichen Zahlungsaufforderung erfolgt eine "Anforderung" öffentlicher Abgaben, die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer erforderlich ist, damit eine Vollstreckung überhaupt zulässig ist. Eine Festsetzung allein kann nämlich nicht vollstreckt werden, da es sich dabei nicht um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung handelt, die vollstreckt werden kann, sondern um eine bloße (behördliche) Feststellung, dass bis zu einem bestimmten Datum ein Anspruch auf Rundfunkbeiträge in einer bestimmten Höhe entstanden ist.

Meine Frage an Euch: Ist nachfolgende Auffassung vertretbar?

Eine Festsetzung öffentlicher Abgaben ist lediglich dann erforderlich, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Festsetzung ist daher auch über rückständige (verstanden als "säumige") Beiträge möglich, denn bei dieser Festsetzung handelt es sich um einen bloß feststellenden Verwaltungsakt. Dennoch muss der Bürger aufgrund des grundgesetzlichen Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit haben, DIE HÖHE eines bestehenden Anspruchs zu bestreiten. Die Festsetzung schafft ebendiese Möglichkeit, sich gegen DIE HÖHE des Anspruchs zu wehren. Sonst könnte man sich nicht gegen die Höhe des Anspruchs wehren. Dass es eine Festsetzung gibt, ist also lediglich ein Vorteil für den Bürger, weil ihm hierdurch zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden.

Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung/des Leistungsgebots geht es einzig und allein um die Frage, ob die Verwaltung die Zahlung verlangen kann oder ob sie sie nicht verlangen kann. Hopp oder topp. Es geht bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung nicht um die Frage, ob die Verwaltung die Zahlung IN DIESER HÖHE verlangen kann.

Durch Festsetzung stellt die Verwaltung (bloß) fest, dass ein Anspruch IN DIESER HÖHE besteht. Der Bürger kann sich hiergegen wehren, indem er die behördliche Feststellung bestreitet/anficht (durch Widerspruch).

Der Anspruch auf Säumnisgebühren hat mit der Festsetzung nichts zu tun. Für die Entstehung des Anspruchs auf Säumnisgebühren ist ausschließlich entscheidend, dass es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür gibt und der Schuldner nach Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt hat.

Der Grund, warum ein Anspruch auf Säumnisgebühren nicht entsteht, besteht darin, dass es zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Zahlungsaufforderung (in Form eines Leistungsgebots) gegeben hat und auch eine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Festsetzungsbescheid nicht erfolgt ist. Der Anspruch auf Säumnisgebühren entsteht erst in dem Moment, in dem der Abgabenschuldner nach verbindlicher Zahlungsaufforderung des Schuldners nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungsaufforderungen, die man erhält, bevor ein Festsetzungsbescheid ergeht, verbindliche Zahlungsaufforderungen sein sollen, da sie ersichtlich nicht von der Rundfunkanstalt, sondern vom Beitragsservice stammen, weil der Beitragsservice darin nicht deutlich macht, im Auftrag einer bestimmten Rundfunkanstalt zu handeln (denn dann kommt das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice nicht deutlich zum Ausdruck), und weil sie keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen. Aus Sicht des Erklärungsempfängers erfolgt keinerlei verbindliche Zahlungsregelung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.

Das Argument des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die
- Leistungspflicht und der
- Fälligkeitszeitpunkt
ergäben sich "bereits aus dem Gesetz", ist eine Tautologie, denn natürlich ergeben sie sich aus dem Gesetz. Das Gesetz trifft allerdings keine Regelung im Einzelfall, dies ist Aufgabe des Verwaltungsaktes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 05:23 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vielen Dank @knax für die erneut sehr interessanten Ausführungen in Ergänzung/ Fortschreibung der Ausführungen u.a. unter

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html

"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html

Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html



Das Argument des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die
- Leistungspflicht und der
- Fälligkeitszeitpunkt
ergäben sich "bereits aus dem Gesetz", ist eine Tautologie, denn natürlich ergeben sie sich aus dem Gesetz. Das Gesetz trifft allerdings keine Regelung im Einzelfall, dies ist Aufgabe des Verwaltungsaktes.

In der Tat - die "Beitragspflicht" mag sich zwar grundsätzlich aus dem Gesetz ("Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"/ RBStV) ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht...

siehe u.a. auch unter
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt

im Forum u.a. unter
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6249.0.html



Auch das LG Tübingen hat hierzu sehr erhellende Worte gefunden:

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683

im Forum u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html

Zitat
RN28
13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an.
Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint.
Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde.
Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint [ist], schon im Staatsvertrag selbst:
Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun.
Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren
- wer Gläubiger ist,
- wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -),
- in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird,
- ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist,
- wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -),
- wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll,
alles versehen mit
- Begründung und
- Rechtsmittelbelehrung.
Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden).
Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden
- der Gläubiger,
- Beitragshöhe und
- rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung
- unter Angabe der Überweisungsdaten
benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen
- zunächst der Verwaltungsakt steht,
- dem eine Mahnung folgt;
- danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel
- und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

RN 29
Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich:
Zitat
„Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“
Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.



im Weiteren dazu auch ein noch neuerer Beschluss des LG Tübingen
LG Tübingen Beschluß vom 3.2.2016, 5 T 311/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20312
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001249229

im Forum u.a. unter
Neuestes vom LG Tübingen - Angriffsfläche BGH, LRA, Beitragsservice (3.2.16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17804.0.html

[...] Aber damit nicht genug der Schelte im Urteil:
Zitat
Auch das Fehlen eines Grundbescheids über die künftig zu zahlenden Beiträge und die Beitragspflicht als solche ist bei korrekter und vollständiger Angabe der Festsetzungsbescheide nicht Pflichtteil des Vollstreckungsersuchens. Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist . Schon das Gebot effektiven Rechtsschutzes würde es gebieten - im Übrigen kostenneutral - statt der formlosen Zahlungsaufforderung einen Leistungsbescheid zu versenden, der zur Klärung der den Schuldner interessierenden Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit die (einmalige) Anfechtungsklage ermöglichen würde. Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden. Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus, vgl. z. B. Bundesgebührengesetz, Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz, Systematik von §§ 13, 14 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Handlungsform einer hoheitlich handelnden, den Bürger belastenden Verwaltung ist der Verwaltungsakt, nicht die Rechnung oder Zahlungsaufforderung, wenn es wie hier um die einseitige, außenverbindliche Anordnung geht (vgl. z. B. Püttner, Allg. Verwaltungsrecht, Kap. 4). Keine öffentlich-rechtliche Geldleistung wird ohne Bescheid zahlungsfällig; der Verweis auf § 38 AO hilft nicht. Die Steuerschuld entsteht kraft Gesetzes, wie der Rundfunkbeitrag. Die Festsetzung erfolgt aber nicht mittels Zahlungsbitte, sondern durch den Verwaltungsakt „Steuerbescheid“ (§ 155 AO). Auch das Lohnsteuerrecht verzichtet nicht auf Bescheide bzw. Festsetzungen (§ 168 AO). Der Beitragsbescheid müsste dem konkreten Schuldner auch die Höhe, den Gläubiger und den Fälligkeitstag benennen, der sich - vom BGH übergangen - auch nicht aus dem Staatsvertrag ergibt („Dreimonatszeitraum, Mitte“).



Dies dann noch in Verbindung damit, dass der sog.
"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
als die Abgabe beschreibende Rechtsgrundlage
- weder die Höhe des zu entrichtenden "Rundfunkbeitrags" benennt
- noch einen Verweis auf eine rechtliche Grundlage enthält, in welcher die genaue Höhe festgelegt ist,
könnte - um sich auch hier wieder der Wortwahl eines Richters in einem kürzlichen Verfahren anzulehnen - einen "Kaskadeneffekt" auslösen.

DRANBLEIBEN!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2024, 22:14 von Bürger«
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