Edit "Bürger": Tangierende Themen siehe bitte u.a. unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html----------
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
ich habe mir weitere Überlegungen zur Entstehung des Anspruchs auf Säumnisgebühren gemacht. Ich würde mich über Euer Feedback sehr freuen.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und der BGH vertreten die Auffassung, dass es eines Festsetzungsbescheides erst in dem Moment bedarf, wenn der Anspruch auf den Rundfunkbeitrag zwangsweise durchgesetzt werden soll.
Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.
Der BGH unterstellt dabei stillschweigend, dass mit der Festsetzung gleichzeitig auch eine verbindliche Zahlungsaufforderung verbunden ist, denn nur mit einer verbindlichen Zahlungsaufforderung erfolgt eine "Anforderung" öffentlicher Abgaben, die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer erforderlich ist, damit eine Vollstreckung überhaupt zulässig ist. Eine Festsetzung allein kann nämlich nicht vollstreckt werden, da es sich dabei nicht um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung handelt, die vollstreckt werden kann, sondern um eine bloße (behördliche) Feststellung, dass bis zu einem bestimmten Datum ein Anspruch auf Rundfunkbeiträge in einer bestimmten Höhe entstanden ist.
Meine Frage an Euch: Ist nachfolgende Auffassung vertretbar?Eine Festsetzung öffentlicher Abgaben ist lediglich dann erforderlich, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Festsetzung ist daher auch über rückständige (verstanden als "säumige") Beiträge möglich, denn bei dieser Festsetzung handelt es sich um einen bloß feststellenden Verwaltungsakt. Dennoch muss der Bürger aufgrund des grundgesetzlichen Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit haben,
DIE HÖHE eines bestehenden Anspruchs zu bestreiten. Die Festsetzung schafft ebendiese Möglichkeit, sich gegen
DIE HÖHE des Anspruchs zu wehren. Sonst könnte man sich nicht gegen die Höhe des Anspruchs wehren. Dass es eine Festsetzung gibt, ist also lediglich ein Vorteil für den Bürger, weil ihm hierdurch zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden.
Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung/des Leistungsgebots geht es einzig und allein um die Frage,
ob die Verwaltung die Zahlung verlangen kann
oder ob sie sie
nicht verlangen kann. Hopp oder topp. Es geht bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung nicht um die Frage, ob die Verwaltung die Zahlung IN DIESER HÖHE verlangen kann.
Durch Festsetzung stellt die Verwaltung (bloß) fest, dass ein Anspruch
IN DIESER HÖHE besteht. Der Bürger kann sich hiergegen wehren, indem er die behördliche Feststellung bestreitet/anficht (durch Widerspruch).
Der Anspruch auf Säumnisgebühren hat mit der Festsetzung nichts zu tun. Für die Entstehung des Anspruchs auf Säumnisgebühren ist ausschließlich entscheidend, dass es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür gibt und der Schuldner nach Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt hat.
Der Grund, warum ein Anspruch auf Säumnisgebühren nicht entsteht, besteht darin,
dass es zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Zahlungsaufforderung (in Form eines Leistungsgebots) gegeben hat und auch eine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Festsetzungsbescheid nicht erfolgt ist. Der Anspruch auf Säumnisgebühren entsteht erst in dem Moment, in dem der Abgabenschuldner nach verbindlicher Zahlungsaufforderung des Schuldners nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungsaufforderungen, die man erhält, bevor ein Festsetzungsbescheid ergeht,
verbindliche Zahlungsaufforderungen sein sollen, da sie ersichtlich nicht von der Rundfunkanstalt, sondern vom Beitragsservice stammen, weil der Beitragsservice darin nicht deutlich macht, im Auftrag einer bestimmten Rundfunkanstalt zu handeln (denn dann kommt das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice nicht deutlich zum Ausdruck), und weil sie keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen. Aus Sicht des Erklärungsempfängers erfolgt keinerlei verbindliche Zahlungsregelung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.
Das Argument des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die
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Leistungspflicht und der
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Fälligkeitszeitpunktergäben sich
"bereits aus dem Gesetz", ist eine Tautologie, denn natürlich ergeben sie sich aus dem Gesetz. Das Gesetz trifft allerdings
keine Regelung im Einzelfall, dies ist Aufgabe des
Verwaltungsaktes.