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Autor Thema: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)  (Gelesen 46807 mal)

Uwe

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http://images.webwiki.de/2805-2805401/rechtslupe-org.jpg

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Gründe

Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss.

Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde

1. Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend

2. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

Landgericht Tübingen, Beschluss vom 9. September 2015 – 5 T 162/15


weiterlesen auf:


Rundfunkbeiträge - Gläubiger und Vollstreckungsbehörde
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkbeitraegen-glaeubiger-und-vollstreckungsbehoerde-398736

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - und die Frage des Leistungsbescheids
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-und-die-frage-des-leistungsbescheids-398730


Edit "Bürger":
Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803


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Köstlich zu lesen - DANKE !

Respekt vor den Tübinger Richtern, die sich den BGH-Kollegen in dieser Sache aufrecht entgegenstellen.

Und auch die vielfach bekannte Tuch**ke bekommt auf die Ohren...


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Na also, geht doch !!!!!!!!

Zitat:

Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen (...)

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. ...


Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

Landgericht Tübingen, Beschluss vom 9. September 2015 – 5 T 162/15

weiterlesen auf:
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkbeitraegen-glaeubiger-und-vollstreckungsbehoerde-398736

siehe:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77135.html#msg77135

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3785;image

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3791;image

Bei Mr. X ist es ebenso. Die Vollstreckungsersuchen sind gleich, bis auf die Personendaten. Also Vorlagen aus der Schublade.

Die Beschwerde von Mr. X beim AG, Vollstreckungsgericht wurde zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist genauso lapidar und nicht ordentlich begründet, wie der Beschluss vom BGH. Nur absolutes Gewäsch. Derzeit läuft Beschwerde beim LG.

Mehrere GV, Nagold, Tübingen, Dresden, hier, die Bank, das AG, usw. erkennen den Gläubiger nicht.
Ja , wie denn das?
Nicht, weil die das nicht erkennen wollen. Wo ist die Ursache zu suchen. Wie kann es so etwas überhaupt geben?

Die Ursache ist der Briefkopf mit dem vollen Datensatz des Beitragsservice, der vortäuscht die wahre Gegenpartei zu sein.
Das ist eindeutig als Täuschung im Rechtsverkehr zu werten.
Der Briefkopf muss zwangsläufig die Daten des Gläubigers enthalten und nicht die des BS.
Aber, was ist der BS?
Ein nicht rechtsfähiger, nicht parteifähiger, nicht prozessfähiger großer aufgeblasener Luftballon. Mehr sind die nicht.

Mr. X braucht noch mehrere Beispiele wie das o.g. aus Dresden.


Zitat:
"  Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .  "


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d
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Endlich mal Gute Nachrichten. Vor allem gibt es nun wirklich mal Gerechtigkeit.

Hier geht es zwar schon um eine "Vollstreckung", aber im Grundlegenden wird doch das gesamte "Format" beim Versenden von etwaigen Schreiben jeglicher Art in Frage gestellt, oder?

Im Prinzip könnte man dies doch auch an einem Festsetzungbescheid festmachen. Hier wird dasselbe Layout mit entsprechender Grußformel verwendet...oder?


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  • Beiträge: 1.548
Köstlich zu lesen - DANKE !

Respekt vor den Tübinger Richtern, die sich den BGH-Kollegen in dieser Sache aufrecht entgegenstellen.

Und auch die vielfach bekannte Tuch**ke bekommt auf die Ohren...

Vielleicht hat der Beitragsservice mal versucht die studierende Tochter des Landgerichtspräsidenten zu pfänden, wobei der sich dann näher mit der Materie befasst hat und die Mißstände erkannt hat.

Hervorragende Argumentation des Richters!

Hier das komplette Urteil:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Und das stört den Richter selbstverständlich auch:

Zitat
- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
 
   
- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).


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S
  • Beiträge: 550
Bei meiner persönlichen Rundfunkanstalt fehlt im Impressum die Rechtsform (die "Anstalt des öffentlichen Rechts" lauten müsste). Eigentlich muss doch da System dahinter stecken. Theoretisch wäre es doch kein Problem solche Details (Gläubiger im Bescheid/Vollstreckung, Impressum etc.) korrekt anzugeben


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Bei meiner persönlichen Rundfunkanstalt fehlt im Impressum die Rechtsform (die "Anstalt des öffentlichen Rechts" lauten müsste). Eigentlich muss doch da System dahinter stecken. Theoretisch wäre es doch kein Problem solche Details (Gläubiger im Bescheid/Vollstreckung, Impressum etc.) korrekt anzugeben

Klar steckt da System dahinter. Aber auch das hat der Tübinger Richter entlarvt:

Zitat
Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.

Die sind keine richtige Behörde, deshalb verhalten sie sich auch nicht wie eine richtige Behörde sondern wollen den Bürger verarschen. Kein Mitarbeiter einer richtigen Behörde bekommt eine fürstliche Zusatzpension wie die Rundfunker. Die stehen halt über dem Volk und dürfen sich mehr erlauben -noch-.


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B
  • Beiträge: 1
Hallo ihr,

das ließt sich alles ganz toll, aber wie gehe ich nun gegen meinen Festsetzungsbescheid vom 1.9. (Beitragsservice = 461,60€ ) und gegen die Zahlungsaufforderung vom 9.9. (Finanzamt = 404,72€ ) vor?

Der Festsetzungsbescheid lässt natürlich keinen eindeutigen Rückschluss auf den Verfasser zu (oben links: Rundfunk Berlin-Brandenburg <-> obern rechts: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice - alles in schwarz/weiß!).
Zwischendurch (am 4.9.) sogar nur Post vom ARD ZDF Beitragsservice (oben rechts, in Farbe!): Zahlung der Rundfunkbeiträge : 641,60.

Ein link zu einer Handlungsempfehlung würde mir schon SEHR weiter helfen.

Vielen lieben Dank


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G
  • Beiträge: 1.548
Hallo Berliner,

in dem Tübinger Urteil geht es nur um die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Fall. Das hilft nicht grundsätzlich gegen die Beitragspflicht.


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g
  • Beiträge: 860
schön zu lesen ist dies:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
unter 22:
"  für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.  "

D.h., dass der BS sich als Gläubiger darstellt, obwohl die im Grunde genommen "Luft" sind.


http://www.vzhh.de/telekommunikation/121740/rundfunkbeitrag-und-sepa-muss-ich-unterschreiben.aspx
Zitat:
" ? Jeder Gläubiger, der eine Forderung einzieht, hat eine bestimmte europaweit zuzuordnende Nummer, die Gläubiger-Identifikationsnummer (CID =  Creditor Identification). Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice hat die Nummer DE3000100000001272. Diese finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und können den Beitragsservice anhand dieser Nummer identifizieren.   "

Hiermit ist gesagt, dass die Gerichtsvollzieher, die nach der Nummer gegangen sind, den Gläubiger als Solches schon erkannt haben. Natürlich als falschen Gläubiger.
Der BS täuscht daher mit dieser Nummer und das dürfte doch ein klarer Rechtsverstoß sein.


Mr. X kommt gerade ins Grübeln???
Die sind doch nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und Teil der Rundfunkanstalt. Wieso haben die dann in Bezug auf Forderungen der LRA gegenüber dem Bürger eine eigene
Gläubigeridentifikationsnummer ???
Das geht doch gar nicht. Das ist doch absolut nicht zulässig.

(( bei Mr. X ist doch abgebucht worden :  nicht auf die Kto-Nr der LRA, die ja der Gläubiger sein sollte ,, nein auf die des BS ))

Der BS macht alles im Alleingang, da kennen die nichts, da kennen die keine Verwandten. Die spielen sich auf wie alle Götter der Welt zusammengenommen. Da war ja der oberste Richter in ner gewissen Zeit ein Waisenknabe dagegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2015, 00:55 von Bürger«

L
  • Beiträge: 118
Oh, danke. Das ist interessant!
Da lässt sich was stricken.

BTW. schönes Urteil. Und wie man sieht, es kommt auf Kleinigkeiten an:
Zitat
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.
Deshalb konnten sie den BGH auch wieder aushebeln. Die Tübinger Richter werden mir immer sympathischer.

Wir denken dabei auch an die Gläubigeridentifikationsnummer, die ja, in dem genannten Fall, eigentlich dem SWR gehören sollte.
Denn die BEZ ist nur ein Inkassounternehmen, nicht der Gläubiger.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

S
  • Beiträge: 133
Man sollte sich mal mit den Richtern an einem Runden Tisch anonym treffen. Mr. X würde hierzu gerne die Hintergründe in Erfahrung bringen. z.B. warum das LG Tübingen als einziges den Mumm hat sich dem ungerechten System in die Wege zu stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2015, 00:55 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Antwort #13 ist OT

"Ganz Gallien ist von den Römern besetzt ..."

"Ganz Gallien? Nein! ..."

DANKE @Landgericht Tübingen !


 :)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Mr. X kommt gerade ins Grübeln???
Die sind doch nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und Teil der Rundfunkanstalt. Wieso haben die dann in Bezug auf Forderungen der LRA gegenüber dem Bürger eine eigene
Gläubigeridentifikationsnummer ???
Das geht doch gar nicht. Das ist doch absolut nicht zulässig.

Aber, aber! Wir wissen doch, dass das Recht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gar nicht genug verbogen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag würde es mich auch nicht wundern, in einem Urteil zu lesen, Krieg sei Frieden und Freiheit sei Sklaverei.


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