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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Uwe am 15. September 2015, 09:00

Titel: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Uwe am 15. September 2015, 09:00
(http://images.webwiki.de/2805-2805401/rechtslupe-org.jpg)
http://images.webwiki.de/2805-2805401/rechtslupe-org.jpg

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Gründe

Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss.

Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde

1. Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend

2. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

Landgericht Tübingen, Beschluss vom 9. September 2015 – 5 T 162/15


weiterlesen auf:


Rundfunkbeiträge - Gläubiger und Vollstreckungsbehörde
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkbeitraegen-glaeubiger-und-vollstreckungsbehoerde-398736

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - und die Frage des Leistungsbescheids
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-und-die-frage-des-leistungsbescheids-398730


Edit "Bürger":
Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Peer_Gynt am 15. September 2015, 09:21
Köstlich zu lesen - DANKE !

Respekt vor den Tübinger Richtern, die sich den BGH-Kollegen in dieser Sache aufrecht entgegenstellen.

Und auch die vielfach bekannte Tuch**ke bekommt auf die Ohren...
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: marga am 15. September 2015, 09:40
Na also, geht doch !!!!!!!!

Zitat:

Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen (...)

+++
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. September 2015, 09:58
Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. ...


Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

Landgericht Tübingen, Beschluss vom 9. September 2015 – 5 T 162/15

weiterlesen auf:
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rundfunkbeitraegen-glaeubiger-und-vollstreckungsbehoerde-398736

siehe:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77135.html#msg77135

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3785;image

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3791;image

Bei Mr. X ist es ebenso. Die Vollstreckungsersuchen sind gleich, bis auf die Personendaten. Also Vorlagen aus der Schublade.

Die Beschwerde von Mr. X beim AG, Vollstreckungsgericht wurde zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist genauso lapidar und nicht ordentlich begründet, wie der Beschluss vom BGH. Nur absolutes Gewäsch. Derzeit läuft Beschwerde beim LG.

Mehrere GV, Nagold, Tübingen, Dresden, hier, die Bank, das AG, usw. erkennen den Gläubiger nicht.
Ja , wie denn das?
Nicht, weil die das nicht erkennen wollen. Wo ist die Ursache zu suchen. Wie kann es so etwas überhaupt geben?

Die Ursache ist der Briefkopf mit dem vollen Datensatz des Beitragsservice, der vortäuscht die wahre Gegenpartei zu sein.
Das ist eindeutig als Täuschung im Rechtsverkehr zu werten.
Der Briefkopf muss zwangsläufig die Daten des Gläubigers enthalten und nicht die des BS.
Aber, was ist der BS?
Ein nicht rechtsfähiger, nicht parteifähiger, nicht prozessfähiger großer aufgeblasener Luftballon. Mehr sind die nicht.

Mr. X braucht noch mehrere Beispiele wie das o.g. aus Dresden.


Zitat:
"  Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .  "
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: dreamliner am 15. September 2015, 10:14
Endlich mal Gute Nachrichten. Vor allem gibt es nun wirklich mal Gerechtigkeit.

Hier geht es zwar schon um eine "Vollstreckung", aber im Grundlegenden wird doch das gesamte "Format" beim Versenden von etwaigen Schreiben jeglicher Art in Frage gestellt, oder?

Im Prinzip könnte man dies doch auch an einem Festsetzungbescheid festmachen. Hier wird dasselbe Layout mit entsprechender Grußformel verwendet...oder?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. September 2015, 10:21
Köstlich zu lesen - DANKE !

Respekt vor den Tübinger Richtern, die sich den BGH-Kollegen in dieser Sache aufrecht entgegenstellen.

Und auch die vielfach bekannte Tuch**ke bekommt auf die Ohren...

Vielleicht hat der Beitragsservice mal versucht die studierende Tochter des Landgerichtspräsidenten zu pfänden, wobei der sich dann näher mit der Materie befasst hat und die Mißstände erkannt hat.

Hervorragende Argumentation des Richters!

Hier das komplette Urteil:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Und das stört den Richter selbstverständlich auch:

Zitat
- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
 
   
- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: SchwarzSurfer am 15. September 2015, 14:19
Bei meiner persönlichen Rundfunkanstalt fehlt im Impressum die Rechtsform (die "Anstalt des öffentlichen Rechts" lauten müsste). Eigentlich muss doch da System dahinter stecken. Theoretisch wäre es doch kein Problem solche Details (Gläubiger im Bescheid/Vollstreckung, Impressum etc.) korrekt anzugeben
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. September 2015, 14:37
Bei meiner persönlichen Rundfunkanstalt fehlt im Impressum die Rechtsform (die "Anstalt des öffentlichen Rechts" lauten müsste). Eigentlich muss doch da System dahinter stecken. Theoretisch wäre es doch kein Problem solche Details (Gläubiger im Bescheid/Vollstreckung, Impressum etc.) korrekt anzugeben

Klar steckt da System dahinter. Aber auch das hat der Tübinger Richter entlarvt:

Zitat
Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.

Die sind keine richtige Behörde, deshalb verhalten sie sich auch nicht wie eine richtige Behörde sondern wollen den Bürger verarschen. Kein Mitarbeiter einer richtigen Behörde bekommt eine fürstliche Zusatzpension wie die Rundfunker. Die stehen halt über dem Volk und dürfen sich mehr erlauben -noch-.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Berliner am 15. September 2015, 14:59
Hallo ihr,

das ließt sich alles ganz toll, aber wie gehe ich nun gegen meinen Festsetzungsbescheid vom 1.9. (Beitragsservice = 461,60€ ) und gegen die Zahlungsaufforderung vom 9.9. (Finanzamt = 404,72€ ) vor?

Der Festsetzungsbescheid lässt natürlich keinen eindeutigen Rückschluss auf den Verfasser zu (oben links: Rundfunk Berlin-Brandenburg <-> obern rechts: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice - alles in schwarz/weiß!).
Zwischendurch (am 4.9.) sogar nur Post vom ARD ZDF Beitragsservice (oben rechts, in Farbe!): Zahlung der Rundfunkbeiträge : 641,60.

Ein link zu einer Handlungsempfehlung würde mir schon SEHR weiter helfen.

Vielen lieben Dank
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. September 2015, 15:06
Hallo Berliner,

in dem Tübinger Urteil geht es nur um die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Fall. Das hilft nicht grundsätzlich gegen die Beitragspflicht.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. September 2015, 15:49
schön zu lesen ist dies:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
unter 22:
"  für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.  "

D.h., dass der BS sich als Gläubiger darstellt, obwohl die im Grunde genommen "Luft" sind.


http://www.vzhh.de/telekommunikation/121740/rundfunkbeitrag-und-sepa-muss-ich-unterschreiben.aspx
Zitat:
" ? Jeder Gläubiger, der eine Forderung einzieht, hat eine bestimmte europaweit zuzuordnende Nummer, die Gläubiger-Identifikationsnummer (CID =  Creditor Identification). Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice hat die Nummer DE3000100000001272. Diese finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und können den Beitragsservice anhand dieser Nummer identifizieren.   "

Hiermit ist gesagt, dass die Gerichtsvollzieher, die nach der Nummer gegangen sind, den Gläubiger als Solches schon erkannt haben. Natürlich als falschen Gläubiger.
Der BS täuscht daher mit dieser Nummer und das dürfte doch ein klarer Rechtsverstoß sein.


Mr. X kommt gerade ins Grübeln???
Die sind doch nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und Teil der Rundfunkanstalt. Wieso haben die dann in Bezug auf Forderungen der LRA gegenüber dem Bürger eine eigene
Gläubigeridentifikationsnummer ???
Das geht doch gar nicht. Das ist doch absolut nicht zulässig.

(( bei Mr. X ist doch abgebucht worden :  nicht auf die Kto-Nr der LRA, die ja der Gläubiger sein sollte ,, nein auf die des BS ))

Der BS macht alles im Alleingang, da kennen die nichts, da kennen die keine Verwandten. Die spielen sich auf wie alle Götter der Welt zusammengenommen. Da war ja der oberste Richter in ner gewissen Zeit ein Waisenknabe dagegen.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 15. September 2015, 17:28
Oh, danke. Das ist interessant!
Da lässt sich was stricken.

BTW. schönes Urteil. Und wie man sieht, es kommt auf Kleinigkeiten an:
Zitat
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.
Deshalb konnten sie den BGH auch wieder aushebeln. Die Tübinger Richter werden mir immer sympathischer.

Wir denken dabei auch an die Gläubigeridentifikationsnummer, die ja, in dem genannten Fall, eigentlich dem SWR gehören sollte.
Denn die BEZ ist nur ein Inkassounternehmen, nicht der Gläubiger.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Service am 15. September 2015, 18:47
Man sollte sich mal mit den Richtern an einem Runden Tisch anonym treffen. Mr. X würde hierzu gerne die Hintergründe in Erfahrung bringen. z.B. warum das LG Tübingen als einziges den Mumm hat sich dem ungerechten System in die Wege zu stellen.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Kurt am 15. September 2015, 20:19
Antwort #13 ist OT

"Ganz Gallien ist von den Römern besetzt ..."

"Ganz Gallien? Nein! ..."

DANKE @Landgericht Tübingen (http://www.landgericht-tuebingen.de/pb/,Lde/Startseite) !


 :)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Knax am 15. September 2015, 22:35
Mr. X kommt gerade ins Grübeln???
Die sind doch nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und Teil der Rundfunkanstalt. Wieso haben die dann in Bezug auf Forderungen der LRA gegenüber dem Bürger eine eigene
Gläubigeridentifikationsnummer ???
Das geht doch gar nicht. Das ist doch absolut nicht zulässig.

Aber, aber! Wir wissen doch, dass das Recht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gar nicht genug verbogen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag würde es mich auch nicht wundern, in einem Urteil zu lesen, Krieg sei Frieden und Freiheit sei Sklaverei.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Bürger am 16. September 2015, 00:44
Das hat Schmiss!!! Aber hallo!!! ;) >:D ;D

Zitat von: LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
28 13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/ Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

29 Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.

Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Knax am 16. September 2015, 01:02
Zitat
Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet

Soll hiermit etwa angedeutet werden, dass das LG Tübingen die Auffassung vertritt, dass im Falle mehrerer Beitragsschuldner Festsetzungen für einen bestimmten Beitragszeitraum einheitlich gegenüber mehreren Wohnungsinhabern, d.h. Beitragsschuldnern, zu erlassen sind? Diese Diskussion wird hier im Forum ebenfalls geführt. Mich beschleicht das Gefühl, dass die hier mitlesen.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Bürger am 16. September 2015, 01:21
Zitat
Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet
[...] Diese Diskussion wird hier im Forum ebenfalls geführt.

...gemeint sein dürfte wohl diese angeregte Diskussion ;)
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.0.html

Mich beschleicht das Gefühl, dass die hier mitlesen.
...solange es der Sache dient ;) :D

PS: Beachtet werden sollte bei aller berechtigter Zustimmung zu diesem wieder einmal "Rundumschlag-Beschluss" des LG Tübingen, dass Gegenstand des Verfahrens ein augenscheinlich noch nicht "angepasstes" Vollstreckungsersuchen aus 2014 war...

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Insofern könnte die Tragweite dieses Beschlusses bzgl. der Formalien bei aktuellen Vollstreckungsersuchen zumindest ein Teilen eingeschränkt sein, wobei dennoch einige - nicht unwichtige - Punkte übertragbar zu bleiben scheinen...


Beachte weiterhin:
Dies mischt zwar die formalen Unzulänglichkeiten gehörig auf - ändert aber prinzipiell erst mal nichts an der per "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" bestehenden Forderung...
...diese dem Grunde nach anzugehen, dazu dient ausschließlich der Rechtsweg von Widerspruch & Klage! Im Vollstreckungsverfahren ist dies nicht Verhandlungsgegenstand...
...und wird freundlicherweise auch noch einmal explizit vom LG Tübingen erwähnt:

Zitat
30 Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803



Zum regulären Rechtsweg von Widerspruch & Klage gegen die ursächlichen FestsetzungsBESCHEIDe bitte unbedingt gesondert noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Dieser Rechtsweg soll und kann i.d.R. auch eine Vollstreckung mit all ihren "Nebenwirkungen" bis zum Ende des Verfahrens vermeiden.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2015, 10:05
Ein link zu einer Handlungsempfehlung würde mir schon SEHR weiter helfen.
@Berliner
Antwort #10 ,  der erste link der neueste Tübinger Beschluss ,
Beispiel:

28 
 
13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein

anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt

vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint.
Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde.  ..   "

--  ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde.  --
Man spricht von Bescheidsnotwendigkeit. Aha, primärer Bescheid notwendig.
Mr. X hat beantragt, dass man ihm mal die immer wieder erwähnten angeblichen Bescheide doch mal zeigen möchte und in Kopie aushändigen möchte. Jetzt ist Mr. X sehr gespannt darauf.
 

Zitat:
"   29 Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich:

„Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. …
Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“   "
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Zweifler am 16. September 2015, 10:44
Zitat
Man spricht von Bescheidsnotwendigkeit. Aha, primärer Bescheid notwendig.

Wenn ich das richtig interpretiere winkt hier das LG mit dem Zaunpfahl, nämlich dass
kein wirksamer Bescheid (von wem auch immer) ergangen ist. Auf etwas was es nicht
gibt muss man auch keinen Widerspruch einlegen. So gesehen ist eine Strategie gar nicht
auf unwirksame Mahn-und Forderungsschreiben aus Köln zu reagieren doch völlig schlüssig

– oder sehe ich das völlig verkehrt ?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2015, 11:19

@Zweifler
Mr. X handelt rein persönlich so:
immer reagieren, immer Widerspruch, damit man etwas in der Hand hat, denn der BS argumentiert gerade eben gegenüber dem AG, Vollstreckung damit, dass nicht widersprochen wurde und damit die Bescheide unanfechtbar geworden sind.
Das sind doch Lügner, wie sie im Buche stehen.
Nun ist es aber so, dass Mr. X wunderschöne Fax-Protokolle und Router-Protokolle hat. Jedem einzelnen Bescheid über rückständige Forderungen, denn Bescheide gab es nicht, wurde fristgerecht widersprochen.
Die versuchen es eben mit allen erdenklichen Mitteln. Den Leuten ist nicht zu trauen, das sind ausgepuffte Ganoven, die ihr Handwerk verstehen ( als Ganoven ja, ansonsten nicht ).
In einem Schreiben schreiben die :  Sie widersprechen erneut ....

Der Widerspruch ans AG zur Eintragungsankündigung durch den GV, der per Fax eingelegt wurde, war nicht vorhanden.
Das Fax-Protokoll und Router-Protokoll belegen aber die Verbindung mit OK .
Wo ist das Fax abgeblieben ?  Nur Ganoven.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 16. September 2015, 14:52
Person N kann den Zweifler verstehen.

DENN:
Wieso sollte man auf nicht rechtswirksame "Bescheide" von einer nicht rechtsfähigen Firma antworten? Nur weil dort ne Pseudo Rechtsbehelfsbelehrung drinne ist ? *PAH*

Wenn Person N nochmal die Wahl hätte würden die Ergüsse des BS in Ablage P landen. Soll dann doch der Vollstrecker kommen, denn der kommt so oder so.

Die Beweislast, dass rechtswirksame Bescheide zugestellt wurden, liegt nicht bei Person A-Z!
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Shuzi am 16. September 2015, 17:48
Zitat
Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

Person S findet obige Feststellung sehr interessant. Denn war es bisher nicht so, dass der BS zunächst Zahlungsaufforderungen und Mahnungen verschickt bevor irgendwann der Festsetzungsbescheid von der LRA eintrudelt, welcher den eigentlichen Verwaltungsakt darstellt und gegen den man dann erst Widerspruch einlegen kann?
Person S befindet sich erst am Anfang des Prozederes der Zwangsbeitragseintreibung und hat daher noch keine konkreten Erfahrungswerte. Person S hofft jedoch das auch in ihrem Fall fehlerhaft verfahren wird, denn damit wäre der Verwaltungsakt formal fehlerhaft und nichtig.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2015, 21:26
Person N kann den Zweifler verstehen.

Mr. X auch. Theoretisch ja.

Der BGH erkennt das aber mit den nicht rechtswirksamen Bescheiden nicht an.
Dennoch, so sauber wie nur möglich zu arbeiten. Vor Gericht sieht alles anders aus als im Forum zu schreiben.
Man sollte sich davor hüten auf stur zu schalten. Das klappt nicht. (Versuch nur im Notfall.)
Ein eingefuchster Anwalt der Gegenseite legt A aufs Kreuz. Ein Brief kann mal verloren gehen, aber nicht 10.
Je mehr saubere Beweise man hat, desto besser. Wenn die behaupten, dass keine Widersprüche eingelegt wurden und man beweist das Gegenteil, dann hat man schon mal einen gewaltigen Trumpf.


@Shuzi
"  zunächst der Verwaltungsakt  "
Bis zum 01.01.2013 hat z.B. ein ein Bescheid eingegangen zu sein. Wenn der nicht da ist, wo ist dann der Verwaltungsakt für Jan. 2013?
Nachträglich geht nicht.
(( Beispiel: Schornsteinfeger kommt monatlich ab Jan 13 bis Juni 13 und kassiert 6 x. ok.
Schornsteinfeger kommt im Juli und sagt, ich ziehe meinen Besen sechs mal hoch und runter und will nachträglich 6 x Geld haben. Nicht ok . ))
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Zweifler am 16. September 2015, 21:44
Der BGH erkennt das aber mit den nicht rechtswirksamen Bescheiden nicht an.

in dem Beschluss LG Tübingen vom 9.9.2015, 5 T 162/15 geht es um die Vollstreckungsvoraussetzungen an sich. Wenn diese nicht
erfüllt sind kann auch nicht vollstreckt werden, genau das hat das Gericht festgestellt.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2015, 22:15
in dem Beschluss LG Tübingen vom 9.9.2015, 5 T 162/15 geht es um die Vollstreckungsvoraussetzungen an sich. Wenn diese nicht
erfüllt sind kann auch nicht vollstreckt werden, genau das hat das Gericht festgestellt.

Mr. X hat es so verstanden, dass es lediglich darum geht, dass der GV den Gläubiger
mit ARD ZDF DR BS benannt hat, was eben formal falsch ist.
So wie hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3785;image

Der Rest ist nur Beiwerk.
Das steht nochmal am Ende des Beschlusses.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 17. September 2015, 14:38
Person N muss glaube etwas präziser werden und entschuldigt sich vorab für etwas OT:

Fakt ist, der BS ist eine Firma, die Geld haben will. Die Revoluzer, also wir, zahlen nicht. Was macht denn eine andere fiktive Firma z.b. wenn man was bestellt und nicht bezahlt?

Die Firma erwirkt gegen euch einen Titel ODER setzt ein Mahnverfahren beim Amtsgericht an. Dieser Mahnantrag wird dann dem Schuldner zugestellt und dieser hat 2 Wochen Zeit zu widersprechen. Passiert nichts, kann die Firma einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch hier ist die Frist zum Widerspruch 2 Wochen.

Passiert auch da nichts, wird dieser Bescheid rechtskräftig und dieser stellt einen Vollstreckungstitel dar, mit dem man Zwangsmaßnahmen einleiten kann.

Also, WARUM SOLLEN WIR KLAGEN?!!! Wer will denn die Kohle haben?!
Diese Scheinfirma will euch vor Gericht bringen und ihr sollt dafür löhnen bis ihr nackig seit und keine Wahl mehr habt.
Jetzt werdet ihr sagen, na für unser Recht ziehen wir vors Gericht. Und wie weit hat euch das gebracht?
Wenn alle was vom Honigtopf abbekommen könnt ihr klagen wie und wo ihr wollt, ihr kommt dagegen nicht an.

Den normalen Rechtsweg bestreiten ist soweit absolut richtig, allerdings fängt das doch schon bei den Pseudo Bescheiden an das hier Täuschung im Rechtsverkehr ansteht. Hoheitliche Rechte ausüben ohne Berechtigung *LOL*

Und dieser Pseudo Festsetzungsbescheid, der im übrigen eine Erfindung des BS oder sonst einer anderen Stelle ist, stellt für Person N keinen Vollstreckbaren Titel dar auch wenn als Tarnung oder besser Täuschung, eine fiktive Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden ist.

Die Bezeichnung Festsetzungsbescheid könnte eine fiktive Ableitung aus
*..bescheid festgesetzt* sein

Jeder darf mal raten wo das fettgedruckte zu finden ist.

Und wo ist denn die genaue Definition eines solchen Festsetzungsbescheides zu finden?
Hmmm, keine Ahnung, ihr vielleicht?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Bürger am 17. September 2015, 15:28
Also, WARUM SOLLEN WIR KLAGEN?!!! Wer will denn die Kohle haben?!

@nieGEZahlt.82 und alle ähnlich Denkenden:

Die aktuelle Entscheidung des LG Tübingen bitte SEHR AUFMERKSAM lesen... ;)
...daraus geht hervor, dass sehr wohl die Landesrundfunkanstalten "Vollstreckungsbehörden" sein können bzw. sind...
Zitat
25 11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). [...]
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

...und es allenfalls im konkreten Einzelfall eines konkreten Vollstreckungsvorgangs darauf ankommt, *wie* genau z.B. das Vollstreckungsersuchen beschaffen ist (und insofern auch der BGH-Beschluss vom Juni 2015 NICHT der Weisheit letzter Schluss ist!).
Dies ändert aber nichts an der Forderung ansich, sondern allenfalls an der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit dieses konkreten Einzelvorgangs.
Die Formalien können aber behoben werden, so dass die Forderung dann eben tatsächlich vollstreckbar ist.


Die Ansicht vieler, die Forderung komme ausschließlich vom nichtrechtsfähigen "Firma" namens "Beitragsservice" und sei daher in jedem Falle "nichtig", "unrechtmäßig" und somit "nicht vollstreckbar", trägt jedenfalls nicht weit...

Es handelt sich hier eben NICHT um ein "gerichtliches Mahnverfahren", sondern nach dem Willen des Gesetzgebers um
VERWALTUNGsvollstreckung
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Einige scheinen das immer noch nicht verinnerlicht zu haben.

Dass diverse Formalien in Einzelfällen augenscheinlich wohl nicht den Anforderungen genügen, ist Gegenstand der Auseinandersetzung am LG Tübingen und am BGH.

Die "Trotzhaltung" aber, von wegen "ist ja alles nicht rechtsgültig" und "mit der Firma habe ich nichts zu tun" ist nicht nur nicht zielführend, sondern irreführend und dümmstenfalls kontraproduktiv, denn die Forderung besteht eben *nicht* seitens des sog. "Beitragsservice", sondern seitens der tatsächlichen "Vollstreckungsbehörde", d.h. i.d.R. seitens der jeweiligen Landesrundfunkanstalt...
...und ist - jedenfalls bei Einhaltung der Form - eben tatsächlich vollstreckbar, solange der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in dieser Form besteht.


Außerdem - und auch dies stellt das LG Tübingen im letzten Absatz klar - es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg von Widerspruch und Klage gegen die "Verwaltungsakte" = Bescheide und also gegen die Forderung ansich angreifen...


Zitat
30 Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Also:
Nicht auf LG Tübingen/ BGH etc. versteifen, denn das ist für die grundsätzliche Problematik so ziemlich vollkommen ***IRRELEVANT***!!!
Formalien können "behoben" werden.
Es geht im Grunde nicht um die Formalien der Vollstreckung, es geht um die ***(UN-)RECHTSGRUNDLAGE*** der Forderung an sich.
Es geht um die Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Und diese ist ***NICHT*** über Vollstreckungsklagen zu gewinnen, weil diese Fragen ***NICHT*** GEGENSTAND der Vollstreckungsklage sind.
LG Tübingen/ BGH sind nur NEBENKRIEGSSCHAUPLÄTZE.
Bitte VERINNERLICHEN!!!
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Zweifler am 17. September 2015, 16:36
Zitat
Zitat LG Tübingen 9.9.15:

"Wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) ist unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich..."

Hier stellt das Gericht klar, dass ein formaler Mangel vorliegt, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das macht ein Vollstreckungersuchen zumindest
angreifbar,  wenn nicht sogar von vornherein ein Nichtigkeitsgrund daraus resultiert.

Das kann denjenigen helfen, die auf  Schreiben des BS nie reagiert haben. Es ist Sache der Vollstreckungsbehörde nun zu beweisen, dass ein Leistungsbescheid ohne formale Mängel dem Vollstreckungsersuchen als Vollstreckungsvoraussetzung vorangegangen ist.

Jetzt kann jeder selbst prüfen ob die oben zitierten Vorraussetzungen erfüllt wurden. So gesehen kann das neue Tübinger Urteil doch eine Hilfe sein, da man im Einzelfall von der Rundfunkanstalt einen gesetzeskonformen Bescheid einfordern kann (mit Siegel und Unterschrift, da individuell erstellt) dem man dann erstmals widersprechen kann.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Bürger am 17. September 2015, 16:50
Das LG Tübingen steht mit dieser zwar überzeugenden Auffassung leider aber (noch) weitestgehend allein auf weiter Flur der Gerichte...

...und im Zweifel werden sich alle anderen unteren Gerichte lieber an den BGH halten, auch wenn dieser keine so profunde Begründung wie das LG Tübingen geliefert hat.

Insofern bleibt es bis auf Weiteres ein Unterfangen, sich allein auf derartige formale Mängel zu berufen, zumal die Sachlage ja offenkundig sehr differierend sein kann. Das klingt eher nach Glücksspiel - und könnte allenfalls als letzter "Notnagel" in Betracht kommen bei (im Zweifel nachweislich) zugestellten Bescheiden, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden.

Da scheint das generelle Bestreiten des Zugangs eines nicht nachweislich bzw. überhaupt gar nicht zugestellten Bescheides gesetzlich noch viel eindeutiger zu sein - zumal da ja explizit höher- und höchstinstanzliche Entscheidungen dazu existieren...

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

...wobei auch da die Amts- und Landgerichte sich (noch) schwertun (in einigen Fällen schon seit über 8 Monaten!), diese eindeutige Gesetzes- und Beschlusslage andlich in ihren eigenen Entscheidungen entsprechend zu berücksichtigen.

Es scheint jedoch so langsam ein Umdenken einzutreten...
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#msg104633
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Zweifler am 17. September 2015, 17:28
...und im Zweifel werden sich alle anderen unteren Gerichte lieber an den BGH halten, auch wenn dieser keine so profunde Begründung wie das LG Tübingen geliefert hat.

hat der BGH denn hier konkret abweichend geurteilt ?

Da scheint das generelle Bestreiten des Zugangs eines nicht nachweislich bzw. überhaupt gar nicht zugestellten Bescheides gesetzlich noch viel eindeutiger zu sein - zumal da ja explizit höher- und höchstinstanzliche Entscheidungen dazu existieren...

Dieser Weg dürfte schon in dem Moment versperrt sein, wenn man lediglich einen Anruf
beim BS tätigt und seine Beitragsnummer nennt. Auch ist bei jeder Kommunikation mit
dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde entsprechende Vorsicht angebracht.

Hier kann das neue Tübinger Urteil ein Notausgang sein. Man darf das auch mal positiv sehen. :)
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: PersonX am 17. September 2015, 18:12
Zitat
Dieser Weg dürfte schon in dem Moment versperrt sein, wenn man lediglich einen Anruf
beim BS tätigt und seine Beitragsnummer nennt.

Nein, denn so eine Nummer kommt bereits mit anderen Briefen mit.
Auch wäre es unerheblich ob 1, 10, 20 oder 1000 Briefe versandt wurden.

Das Versenden jeden einzelnen Briefes stellt immer ein Einzelereignis dar. Dieses hat keine Auswirkung auf Ereignisse davor oder danach.

Einen Einzelversand von 6 Briefen in eine Kette zu bringen, um aus 5x Versand auf den nächsten den 6ten zu schließen, dass dieser auch ankommt, ist nicht haltbar. Weil jeder Versand für sich seine eigene Ereigniskette durchläuft, und für jeden Brief die gleiche Wahrscheinlichkeit gilt, dass dieser nicht ankommt. Das ist halt wie beim Würfen. Mit 6 Würfeln gleichzeitig gewürfelt, besteht für jede Zahl von 1 bis 6 genau einmal die Möglichkeit zu erscheinen die gleiche Wahrscheinlichkeit.
So ist es bei dem Versand auch.

1. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
2. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
3. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
4. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
5. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.
6. Versand: Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ankommt, liegt bei 50%.

Die Wahrscheinlichkeit ändert sich nicht und ist auch nicht vom vorausgehenden Versand abhängig.

Aus dem Ausgang eines Versands kann nicht auf den nächsten Versand geschlussfolgert werden.
Aus dem Versand kann schon gar nicht auf den Empfang geschlussfolgert werden.
Aus einem nicht zurückgekommenen Brief kann nichts geschlussfolgert werden oder alles.

Einfach mal mit Studenten und Mathe unterhalten, denn dass ist schon recht interessant.

Selbst wenn 1x ein Brief ankommt, jedoch 100x Mal kein Brief ankommt, so kann nicht aus dem 1x Mal geschlussfolgert werden, dass die anderen 100x Mal hätten ebenso ankommen müssen.

Das wäre erst möglich, wenn mit jeder Versand mit Nachweis zugestellt würde, oder aber der Empfänger bei jedem der 100x geantwortet hätte und auch die Antwort nachweislich angekommen wäre.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. September 2015, 18:35
Zitat
Judex non calculat?

Ein Jurist rechnet nicht, was bedeutet, daß die meisten Juristen deshalb Jura studiert haben, weil sie in Mathematik eine glatte 5,0 hatten. Deshalb muß man dem Richter auch nicht mit Wahrscheinlichkeitstheorien kommen, er wird es nicht verstehen. Das muss alles ausgeschmückt sein wie ein Bilderbuch für ein kleines Kind. Dann versteht er es. Ausnahmen bestätigen hier die Regel.


Edit "Bürger":
Bitte hier nicht weiter vom Kern-Thema des Threads abweichen, welches da lautet
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Knax am 17. September 2015, 19:15
Das Versenden jeden einzelnen Briefes stellt immer ein Einzelereignis dar. Dieses hat keine Auswirkung auf Ereignisse davor oder danach.

Vollkommen richtig.

Einen Einzelversand von 6 Briefen in eine Kette zu bringen, um aus 5x Versand auf den nächsten den 6ten zu schließen, dass dieser auch ankommt, ist nicht haltbar. Weil jeder Versand für sich seine eigene Ereigniskette durchläuft, und für jeden Brief die gleiche Wahrscheinlichkeit gilt, dass dieser nicht ankommt.

Vollkommen richtig.

Aus dem Ausgang eines Versands kann nicht auf den nächsten Versand geschlussfolgert werden.
Aus dem Versand kann schon gar nicht auf den Empfang geschlussfolgert werden.

Vollkommen richtig.
Aber es wird als Maßstab halt einfach die "allgemeine Lebenserfahrung" hergenommen - und damit basta: "Der Brief wird schon angekommen sein. Die anderen sind ja schließlich auch angekommen." Es ist wirklich unvorstellbar, wie das Recht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zurecht gebogen wird. Und immer wieder ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es für die Behörde nicht unzumutbar ist, im Falle des Bestreitens das Schreiben zuzustellen. Aber nein, irgend eine Begründung muss schließlich gefunden werden, um den Bürger zu knechten.



Edit "Bürger":
Bitte hier nicht weiter vom Kern-Thema des Threads abweichen, welches da lautet
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Der BGH-Beschluss hatte die fehlende Zustellung NICHT zum Inhalt...
...fehlende Zustellung ist insofern hier NICHT das Thema, sondern nachzulesen u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. September 2015, 10:46
BTW. schönes Urteil. Und wie man sieht, es kommt auf Kleinigkeiten an:
Zitat
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.

Die Tübinger Richter werden mir immer sympathischer.

Wir denken dabei auch an die Gläubigeridentifikationsnummer, die ja, in dem genannten Fall, eigentlich dem SWR gehören sollte.

Denn die BEZ ist nur ein Inkassounternehmen, nicht der Gläubiger.

Dazu ein Statement seitens Mr. X, wie er es rein persönlich zum heutigen Zeitpunkt sieht.

" Kleinigkeiten ",, ja genau.
Im Rechtsverkehr muss zwangsläufig alles bis auf die kleinste Kleinigkeit
" absolut exakt "  sein, da es sonst rechtsunwirksam ist.

"Die Tübinger ...  ",
Dieser Tübinger Richter(in) ist sowas von sympathisch, da er noch A und E in der Hose hat und nicht zu diesem korrupten Haufen gehört.

" Gläubigeridentifikationsnummer "
Es kann nicht angehen, dass beim rbb, ndr, swr etc. überall mit derselben Gläubigeridentifikationsnummer
gearbeitet wird, da es sich um unterschiedliche Gläubiger handelt und jeder für sich ein eigenständiges rechtliches Gebilde ist.

"  Denn die BEZ ist nur ...  "
Rein rechtlich gesehen sind die ein Nullum. Die dürfen rechtlich gegenüber Mr. X niemals in Erscheinung treten.
Dafür gibt es ja die LRA.


Zum Kernpunkt : 
aus dem Beschluss vom 09.09.2015 des LG Tübingen,

Zitat
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.

Also einmal
SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
und andermal
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“

Mr. X sagt, beides ist grundsätzlich  FALSCH!

Dort gehört exakt der Gläubiger hin, der der SWR ist und nichts anderes!!!
Und wenn es der SWR ist, dann darf dort keine andere Formation stehen !!!
Alles andere ist nicht rechtens und man muss es nicht anerkennen. Man weist es zurück und man widerspricht.

Es kann doch nicht angehen, dass dort irgend etwas anderes steht!!! Wo gibt es das ? Das hat es einfach nicht zu geben.

Der SWR ist der Gläubiger. Punkt und aus.

Der SWR ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Die ARD ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Das ZDF ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Deutschlandradio ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.

Diese einzelnen Firmierungen lassen sich jeder Zeit auch genau identifizieren. Man weiß, wer was ist und wer wofür zuständig ist.


"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Quelle: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:xZeO6McRasoJ:www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de
Er besitzt gegenüber Mr. X keine Rechtsfähigkeit.
" zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge " ,, Einzug und nicht mehr.

Mr. X erkennt nicht, ob es sich bei der Nennung von :
„SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
um die einzelnen Firmen handelt oder was es ist. Man müsste es abgrenzen, damit es eindeutig erkennbar ist.


Diese Firmierung:
„SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
wo gibt es die?, wo ist die registriert unter der Bezeichnung? wo ist die eingetragen ?

NIERGENS,, 
die gibt es nicht und wenn es die nicht gibt, dann kann es einfach nicht angehen, dass die als solches als vermeintlicher Gläubiger in einem amtlichen Schreiben genannt wird.
Für Mr. X handelt es sich dabei um einen groben Formfehler. Damit ist ein derart Schreiben unwirksam.

Einmal könnte es bedeuten, dass SWR, ARD, ZDF, DR und BS Forderungen geltend machen oder SWR und der BS.
Das wiederum würde doch bedeuten, dass rechtsfähige Gebilde und ein nicht rechtsfähiges Gebilde zusammen einen Anspruch erheben.
Wäre denn das nicht diese sogenannte Mischform ?, zumal ja der BS ein Teil der Rundfunkanstalten ist und das so gar nicht geht, da der BS ja sowieso Bestandteil des SWR in dem Moment ist.

Für Mr. X verstrickt man sich in Widersprüche, wie es besser nicht geht.
Der sog. Beitragsservice, der ja keiner ist, da es keine Beiträge sind, sondern Zwangsabgaben, also Zwangsabgabenservice, der nicht rechtsfähig ist, hat generell in rechtswirksamen Schreiben, in denen Forderungen gestellt werden oder anderweitige rechtliche Fragen zwischen der jeweiligen LRA und Mr. X aufgeworfen werden,
grundsätzlich
nichts verloren.

Nach Mr. X hat der Beschluss des LG Tübingen aus 2014, 19.05.2014,  AZ: 5 T 81/14 ,  volle rechtliche Gültigkeit, der jedoch mit Beschluss des BGH v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
 verm. widerrechtlich NIEDERGEBÜGELT wurde.
Es drängt sich die berechtigte Vermutung auf, dass es sich beim Beschluss des BGH um ein "Gefälligkeitsurteil"  handelt, Rechtsbeugung in höchster Vollkommenheit.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. September 2015, 11:01
Zitat
Der SWR ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Die ARD ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Das ZDF ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Deutschlandradio ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.

Nichts durcheinanderbringen. Von den vorstehend genannten Rundfunkern ist ausschließlich der SWR als Landesrundfunkanstalt eine Behörde und zum Beitragseinzug ermächtigt.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: PersonX am 18. September 2015, 12:13
Wenn der SWR eine Behörde ist, welcher staatlichen Gewalt wäre diese zugeordnet?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. September 2015, 12:18
Wenn der SWR eine Behörde ist, welcher staatlichen Gewalt wäre diese zugeordnet?

Ich meinte,die anderen sind noch nicht einmal nach ihrem eigenen Selbstverständnis eine Behörde. Die Frage ob der SWR, der sich als Behörde ausgibt, tatsächlich eine Behörde sein kann, wollte ich damit nicht beantworten.

Die Landesrundfunkanstalt wäre der Exekutive zuzuordnen.
Zitat
Verwaltungsträger für die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (z.B. der NDR).
Prof. Dr. M. Schuler-Harms
Wahlpflichtmodul Öffentliches Wirtschaftsrecht: Allgemeines Verwaltungsrecht
54
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: pinguin am 18. September 2015, 14:39
Die ARD ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Wieso? Die Rechtsfähigkeit der ARD hat doch der BGH kürzlich erst gekippt? War doch hier Thema im Forum?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: PersonX am 18. September 2015, 15:24
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt wäre der Exekutive zuzuordnen.

Das ist die Frage, ob das so wäre. Eine LRA nimmt zwar eine Aufgabe an, welche Ihr aufgetragen wurde, sie darf dabei jedoch kein Organ des Staats selbst sein. Was ist die LRA also? Zur Exekutive gehören insoweit alle direkten staatlichen Einrichtungen, welche tatsächlich Behörden sind.

z.B. zum Lesen
https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive

vielleicht findet sich auch eine bessere Erklärung/Abgrenzung.

Eine PersonX denkt, es sollte sehr viel deutlicher geprüft werden, welche Organisationsform eine LRA hat.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. September 2015, 16:26
Zitat
Eine LRA nimmt zwar eine Aufgabe an, welche Ihr aufgetragen wurde, sie darf dabei jedoch kein Organ des Staats selbst sein.

Behörde ja, aber staatsfern? Das ist die gleiche Rechtsverbiegerei wie beim Beitrag, der eigentlich eine Steuer ist.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. September 2015, 02:24
Nichts durcheinanderbringen. Von den vorstehend genannten Rundfunkern ist ausschließlich der SWR als Landesrundfunkanstalt eine Behörde und zum Beitragseinzug ermächtigt.

Die LRA sind keine Behörden.
Die LRA haben lediglich hoheitliche Rechte bezüglich von Geldforderungen, Beiträge und Zwangsabgaben.
( die sind nur diesbezüglich einer Behörde gleichgestellt,, Sonderregelung,, Ausnahmeregelung )


Zu ARD , das ist verm. falsch von mir geschrieben. Damit nehme ich es zurück.

"  ARD.de ist ein Gemeinschaftsangebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Sender und wird federführend betreut vom SWR.  "
Damit ist dann aber der SWR derzeit als rechtsfähige Einrichtung zuständig.
( Die ARD darf mit Gottschalk jederzeit einen Vertrag schließen ( ob über SWR? ), der BS aber nicht.

Zum BS:
Lt. deren Impressum nennen die sich:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Das stellt einen Begriff dar, einen Eigennamen, den man nicht verändern darf, sozusagen der eindeutige bestimmende Name dieser Organisationsform .

In der Mitteilung zum Pfändungsdings schreiben die:
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio .
Das ist FALSCH.
Man darf diesen Eigennamen nicht entstellen.
Es hat zu heißen: Ihr ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice .
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Zweifler am 20. September 2015, 20:36
Kommentar von RA Lutz Schäfer zum hier diskutierten Urteil:
Zitat
An dieser Stelle: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 09.09.2015,  Az. 5 T 162/15, "Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen".

Soweit dieser Beschluß, das muß näher geprüft bzw. muß versucht werden, dies umzusetzen, aber, wie wir wissen, der BGH ist nicht weit...Aber der BGH hat seine Klatsche gekriegt und ist regelrecht bloßgestellt worden....Gruß an die Justiz in Tübingen, wieder Juristen, die noch Verstand unter dem Pony haben, weiter so...!

Was bleibt folglich, boykottieren Sie und andere diese unerträgliche Lügen-Journaille und sehen Sie sich z.B. alternativ ein "exklusiv" zusammengestelltes Programm aus dem Hause Schaefer an :-):

Quelle: Entfernt durch den Administrator. Solche Quellen verstoßen gegen unsere Regel. Danke! René
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: dimon am 20. September 2015, 20:50
welcher Richter hatte den Vorsitz in Tübingen?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Bürger am 21. September 2015, 00:44
unter Rd-Nr. 6 ist zu lesen
Zitat
2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Es scheint sich also um einen Einzelrichter gehandelt zu haben.
Sofern dessen Name nicht aus den Veröffentlichungen hervorgeht, ist dieser nicht bekannt und wird hier auch nicht benannt.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. September 2015, 13:12
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803


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5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter.
Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice.
Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig,

da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt

(16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.   "
 

" da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt "

Südwestrundfunk  =  BW  +  RP

Zu diesem Punkt hat Mr. X die Frage, ob sich das als Argument für eine nicht konkrete Zuordnung verwenden lässt.
Es gibt :
16 Mann haben den Vertrag unterzeichnet also 16 Gebiete,, aber 11 LRA. Hoheitliche Rechte treffen ja eigentlich für eines der 16 Gebiete zu ?
Jetzt gibt es einzelne Fusionen.
Einzelne LRA haben dann hoheitliche Rechte über mehrere Gebiete / Länder. Ist das voll rechtlich abgesichert? Könnte man hier irgendwie ansetzen, dass es da evtl. gewisse Unstimmigkeiten gibt?
Der SWR ist genau genommen eine Zweiländerrundfunkanstalt wie der rbb. Der MDR Dreiländer der NDR Vierländer.
Es wird ja dann länderübergreifend gearbeitet.


Ein Dank an alle, die Korrekturen anbringen bzw. angebracht haben und Hinweise geben, da dies sehr hilfreich ist. Als Einzelner kann man nicht alles lesen und wissen. Durch diese Korrekturen werden Fehler ausgemerzt. ( z.B.:  zu ARD )
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: GEiZ ist geil am 21. September 2015, 13:58
Sehr interessant. Kann eine "Landesbehörde" überhaupt in einem anderen Bundesland "hoheitlich" tätig werden? Auch wenn der RBStV das so will? Muß es dann nicht eine Bundesbehörde werden?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: pinguin am 21. September 2015, 15:19
Kann eine "Landesbehörde" überhaupt in einem anderen Bundesland "hoheitlich" tätig werden?
Eigentlich wohl eher nicht, wobei es evtl. den Weg der Amtshilfe gibt; der ein Bundesland ohne landeseigene LRA im Zweifel nur dann entsprechen wird, wenn sich das Bundesland mit LRA und jenes ohne LRA auch grün sind.

Die LRA sind ja keine Behörden, schon gar keine Landesbehörden; länderübergreifende Landesbehörden dürften kaum vom Grundgesetz gedeckt sein. Nicht ohne Grund sagt der Bund in seinem Bundesverwaltungsrecht, daß es nicht gilt, wenn ein Bundesland ein eigenes Verwaltungsrecht hat. Es sagt auch nicht, daß das Verwaltungsrecht eines anderen Bundeslandes gilt, wenn ein Bundesland kein eigenes Verwaltungsrecht hat; es sagt, daß dann Bundesrecht gilt, wenn ein Bundesland nix eigenes aufgestellt hat.

Daraus darf man also getrost ableiten, daß die in einem Bundesland ansässige Landesrundfunkanstalt nur in diesem Bundesland was zu sagen hat, wo sie auch ansässig ist.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. September 2015, 18:58
Es ist immer wieder ein Genuss, wenn man liest, dass Hoheitliche Rechte nur der Staat hat.

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=hoheitliche+rechte

Jetzt ist aber der öffentlich rechtliche Rundfunk staatsfern. Also Rundfunk und Staat haben nicht das Geringste miteinander zu tun? oder doch ?
Mr. X hat gelesen, dass man die Zwangsabgabe um wohl 79 Cent herabsetzen wollte, die Ministerpräsidenten das aber auf 49 Cent festgelegt haben. Kann das sein?
Ansonsten wird doch immer wieder betont: der Gesetzgeber,, demzufolge müsste dann der Ministerpräsident der Gesetzgeber sein?

Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen
erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung
nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.  "

Jetzt weiß Mr. X gar nicht so recht, wer das dann mal festgelegt hat mit den hoheitlichen Rechten???


SWR :
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:skXO1jh3BwEJ:www.swr.de/-/id%3D11576220/property%3Ddownload/nid%3D7687068/8fo17v/rundfunkbeitragsstaatsvertrag_rechtsgrundlagen.pdf+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de

Page 31 ,  § 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs.
7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten ...

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt ...
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: PersonX am 21. September 2015, 19:05
"hoheitliche rechte"

an dieser Stelle im Forum könnte dazu fortgesetzt werden.

Kann eine Rundfunkanstalt zu gleich zwei Rechtsformen haben?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg105297.html#msg105297
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Shuzi am 21. September 2015, 20:01
Der vollständige § 2 der Satzung lautet


§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise fu?r diese wahr. Sie wird dabei auch fu?r das ZDF und das Deutschlandradio tätig

Wie geht denn sowas? Eine nicht rechtsfähige Stelle nimmt Rechte wahr? Das dann auch noch ganz oder teilweise, je nach belieben oder wie? GEZnoch?
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. September 2015, 20:48
Wie geht denn sowas? Eine nicht rechtsfähige Stelle nimmt Rechte wahr? Das dann auch noch ganz oder teilweise, je nach belieben oder wie? GEZnoch?

"  (1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs.
7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der
Durchfu?hrung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überpru?fung der Einhaltung der
Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen ein-
schließlich aller Nebenforderungen beauftragen.  "

Wie du siehst, ist alles möglich bei dieser Organisation.
Die GEZ darf Niemanden beauftragen.
Die machen es aber. Die verfügen auch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgrund ihrer Nichtrechtsfähigkeit.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. September 2015, 22:23
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:skXO1jh3BwEJ:www.swr.de/-/id%3D11576220/property%3Ddownload/nid%3D7687068/8fo17v/rundfunkbeitragsstaatsvertrag_rechtsgrundlagen.pdf+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de

"   Page 17   § 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
(5) Ru?ckständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen
Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch
die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchfu?hrung des Bei-
tragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern
auf Dritte zu u?bertragen und das
Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Die Landesrundfunkanstalt kann eine
Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare
oder auf Provisionsbasis vergu?tet werden.  "

Das sieht ganz anders aus.
Wieso das ?
"  Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchfu?hrung des Bei-
tragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern
auf Dritte zu u?bertragen "
So, wie es sein muss. Hier steht Einzug und Ermittlung.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Matze0815 am 23. September 2015, 10:36
Verstehe das irgendwie nicht, irgendwie müsste das doch auch bedeuten das der Beitragsservice  schon gar keine Vollstreckungsersuchen mehr machen könnte. Ich meine die Vollstreckungsersuchen sind ja alle mit dem Absender aus Köln gekennzeichnet, völlig unabhängig ob da jetzt irgendwo ein Logo einer Landesrundfunkanstalt  in der Ecke des Briefkopfes ist.

Eventuell sollte ich auch mal Vollstreckungsersuchen an die Gemeinden schicken, scheint ja wurst zu sein! Schreibe einfach SWR drauf und hinterlasse der Gemeindekasse meine Kontonummer. Falls sich jemand beschwert kann ich (BGH sei Dank) drauf verweisen das doch erkennbar ist das die Landesrundfunkanstalt Inhaber der Forderung ist und man gefälligst an mich zu überweisen hat. Vollmachten usw braucht man dazu ja nicht!
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. September 2015, 10:57
@matze0815
Mr. X meint:
Der BS hat dort als reine interne Organisationsform gar nicht zu erscheinen, da nicht rechtsfähig und nicht parteifähig gegenüber Mr. X . Die Daten gehören dort einfach nicht hin, die haben dort nichts verloren.
Titel: Re: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Beitrag von: Angie II. am 16. Januar 2016, 12:50
Ich freue mich auf Nachahmer in Bayern! Anscheinend verstehen die Tübinger Richter formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Danke für diesen ersten Schritt.

Ansonsten müsste in Bayern Art. 30 Abs. 3 Satz 2 VwZVG Anwendung finden. Demnach MUSS über die Kreisverwaltungsbehörde eine vollstreckbare Ausfertigung  (mit Dienstsiegel, Name und Unterschrift des Behördenleiters) an den Zahlungspflichtigen versendet werden. Ansonsten kann keine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Die auf Honorarbasis tätigen Gerichtsvollzieher sollten dieser Rechtsnorm mächtig sein. In der Anwendung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung könnten durch sie haltlose Drohungen wie Busshaft und negative Schufa-Einträge unterbleiben.

Eine Weisungsbefugnis durch die Gerichtsvollzieher gegenüber der Gerichtbarkeit besteht nicht. Sofern das Gericht Zwangsmaßnahmen festsetzt, sind die Zulässigkeit und Begründetheit des Eingriffs zu prüfen. Spätestens dort tauchen die Verfahrens- und Formfehler auf, so dass keine Zwangsmaßnahme festgesetzt werden kann.

Wäre nur schön, wenn die Rechtsvorschriften von den Verfahrensbeteiligten angewandt werden würden.

Der Zahlungspflichtige kann keinen Rechtsbehelf einlegen, weill ihm die rechtliche Grundlage, also der vollstreckbare Titel, fehlt.
Der Gerichtsvollzieher kann ohne Titel nicht vollstrecken.
Das Amtsgericht kann keinen negativen Schufa-Eintrag vornehmen, solange kein vollstreckbarer Titel gegen den Zahlungspflichtigen vorliegt.

AUS DIE MAUS :-)