http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683" 9
5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter.
Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice. Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „
Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig,
da der Name „
Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus
keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt (16 Bundesländer,
11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio,
14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte. "
" da der Name „
Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus
keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt "
Südwestrundfunk = BW + RP
Zu diesem Punkt hat Mr. X die Frage, ob sich das als Argument für eine nicht konkrete Zuordnung verwenden lässt.
Es gibt :
16 Mann haben den Vertrag unterzeichnet also 16 Gebiete,, aber 11 LRA. Hoheitliche Rechte treffen ja eigentlich für eines der 16 Gebiete zu ?
Jetzt gibt es einzelne Fusionen.
Einzelne LRA haben dann hoheitliche Rechte über mehrere Gebiete / Länder. Ist das voll rechtlich abgesichert? Könnte man hier irgendwie ansetzen, dass es da evtl. gewisse Unstimmigkeiten gibt?
Der SWR ist genau genommen eine Zweiländerrundfunkanstalt wie der rbb. Der MDR Dreiländer der NDR Vierländer.
Es wird ja dann länderübergreifend gearbeitet.
Ein Dank an alle, die Korrekturen anbringen bzw. angebracht haben und Hinweise geben, da dies sehr hilfreich ist. Als Einzelner kann man nicht alles lesen und wissen. Durch diese Korrekturen werden Fehler ausgemerzt. ( z.B.: zu ARD )