Dieses Thema hier bezieht sich ausdrücklich auf dieses
RECHTSBEUGUNG - Waren die bisherigen Urteile von d. Politik bewusst manipuliert?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg104946.html#msg104946Zum Verständnis sollte auch noch Antwort 1 zu lesen sein, aus dem Thema oben.
Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.
Müssen Sie ja scheinbar nicht.
Vielleicht wollen Sie auch gar nicht.
Vielleicht gehören die Verwaltungsgerichte mit zu dem System?
Scheinbar können Sie auch einfach die Klage leer laufen lassen.
Aber sind Sie überhaupt zuständig? Wer nicht zuständig ist, kann auch kein Recht sprechen.
Eine Rundfunkanstalt kann nicht zwei Rechtsformen zu gleich haben.
Eine Rundfunkanstalt ist keine staatliche Verwaltung im Sinne des Grundgesetzes, weil Sie keiner der drei
Gewalten -exekutive, judikative und legislative- zugehörig ist, auch dann nicht, wenn Sie sich mit dem Attribut "öffentlich-rechtlich" schmückt.
Wäre eine Rundfunkanstalt ein reines privates Unternehmen im Sinne des Grundgesetzes, dann mangelt es am Recht mittels Zwang und der staatlichen Hilfe Gebühren zu erheben und beizutreiben.
Der rechtliche Charakter muss deshalb festgestellt werden, weil sonst der jeweilige Klageweg zur sachlichen Unzuständigkeit führt.
Ist die Landesrundfunkanstalt keine Verwaltung, führt der Verwaltungsrechtsweg zur sachlichen Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ist die Landesrundfunkanstalt kein reines privates Unternehmen führt der Zivilrechtsweg zur sachlichen Unzuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit.
alle Texte oben vgl.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/Unter der Annahme dass dieses so ist, steht mit Artikel 19 Abs. 4 Abhilfe bereit.
http://dejure.org/gesetze/GG/19.html Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Es heist dort, soweit eine
andere Zuständigkeit nicht begründet ist.
Somit sind zuerst andere Zuständigkeiten in der Begründung zu prüfen.
Zuerst ist die Begründung einzuholen, warum der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre.
Kann die Zuständigkeit nicht begründet werden, dann entfällt dieser Rechtsweg.
Als nächstes ist zu prüfen ob der Zivilrechtsweg begründet werden kann.
Kann die Zuständigkeit nicht begründet werden, dann entfällt dieser Rechtsweg.
Sind beide Rechtswege nicht zulässig oder nicht begründet, dann steht der Weg offen für " ist der ordentliche Rechtsweg gegeben".
Dann muss geprüft werden, ob dieser Rechtsweg aktuell überhaupt möglich ist.
Dazu ein weiterer Lesehinweis
http://rechtsstaatsreport.de/rechtsweggarantie/