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Autor Thema: Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?  (Gelesen 21512 mal)

  • Beiträge: 7.392
und wir diskutieren darüber wo ist die Grenze.
Freilich; mich wundert aber gerade, daß die deutsche Sprache doch noch erheblich schwerer zu begreifen scheint, als allgemein angenommen.

-> Ein Mitarbeiter eines Staates wird zu 100% für seine Tätigkeit für den Staat vom Staat bezahlt;
-> Mittel, die ein Mitarbeiter eines Staates während seiner beruflichen Tätigkeit einnimmt, werden zu 100% den staatlichen Finanzen zugeführt;
-> ein Betrieb gewerblicher Art darf nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein, Mischformen unzulässig;
-> eine Privatperson kann nur einen Betrieb gewerblicher Art nach privatem Recht gründen, weil es zur Gründung eines Betriebes hoheitlicher Art nach öffentlichem Recht eines gesetzlichen Aktes bedarf, wie andere User ja bereits festgestellt haben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/oeffentlich-rechtliche-rundfunkanstalten-dinosaurier-in-der-pflicht-1971230.html

Zitat
[...]Das Kölner Verwaltungsgericht wiederum entschied Ende 2009 zum WDR, der presserechtliche Auskunftsanspruch könne sich nur gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnähmen und ihrer Funktion nach eine der Exekutive zuzuordnende staatliche Verwaltungstätigkeit ausübten; das treffe auf den WDR nicht zu. Doch sind sie Anstalten des öffentlichen Rechts und nehmen öffentliche Aufgaben wahr und müssen - erst recht nach dem Landes-Informationsfreiheitsgesetz - Auskunft geben.[...]

Ist bekannt ob es weitere Gerichts Entscheidungen dazu gibt, wo klarer herausgearbeitet wird, dass z.B. eine belibige LRA nicht zur staatlichen Verwaltung gehört?

Den verlinkten Artikel oben vollständig zu lesen ist in der Tat erhellend.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ist bekannt ob es weitere Gerichts Entscheidungen dazu gibt, wo klarer herausgearbeitet wird, dass z.B. eine belibige LRA nicht zur staatlichen Verwaltung gehört?

Guggst Du auch hier:

Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Zitat
Abweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann -   unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2016, 02:23 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
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Bekannt ist nichts.

Die Frage zu zwei Rechtsformen bezieht Mr. X auf das angebliche Innehaben von hoheitlichen Rechten.
Einmal wird es so ausgelegt und andermal eben anders.
Wenn es um die Finanzierung geht, dann ist die LRA staatsfern und wenn es um die Vollstreckung geht, dann hat die LRA angeblich hoheitliche Rechte, denn die Verwaltungsvollstreckung bedarf hoheitlicher Rechte, da eine gewöhnliche  Anstalt niemals Verwaltungsvollstreckung in Anspruch nehmen darf.
Also, ein Widerspruch, auf den du aufmerksam machen möchtest.

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=bundesverfassungsgericht%2C+rundfunk%2C+hoheitlich

Hier erscheint das von marga gepostete und noch wenige Hinweise.

Unter hoheitlich findet man mehrere Angaben, aber niemals, dass eine LRA hoheitliche Rechte hat !

Das versteht Mr. X so, dass die LRA für ein bestimmtes Sendegebiet vorrangig oder ausschließlich arbeitet und für dieses Gebiet zuständig ist.
D.h., dass der WDR z.B. nicht in hoheitliche Sachen des rbb eingreifen darf und umgekehrt. Immer nur die jeweilige Sendeanstalt in ihrem abgegrenzten Funktionsbereich.
Das hat aber nicht das Geringste damit zu tun, dass eine LRA lt. RBStV mit Verwaltungsvollstreckung vollstrecken darf. Das ist der Widerspruch, der sich ergibt. Keine hoheitlichen Rechte, aber Verwaltungsvollstreckung. Das beißt sich gewaltig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2016, 15:53 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
zur staatlichen Verwaltung ?  mit Sicherheit nicht,   aber siehe:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html

Zitat
Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118 <158> ).

Zum einen ist es Ländersache und zum anderen greift der Staat in die Rundfunkberichterstattung aktiv ein.
Von Staatsferne keine Spur.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2016, 15:53 von Bürger«

 
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