Artikel 1
Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
[..]
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.“
„§ 25Quelle: Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG vom 1. Dezember 2021
Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk Köln
(1) § 3 Absatz 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 4 Nummer 31 tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben. § 4 Nummer 31 findet in diesen Fällen keine Anwendung.“
15. Der bisherige § 25 wird § 26 und dessen Satz 2 wird aufgehoben.
§ 3 (Fn 5)Quelle: Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
Besondere Vollstreckungsbehörden
(1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art wahr:
[..]
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
*BAS5. Dürfen ARD-Medienunternehmen eine Vollstreckungsbehörde sein?
2 Grenzbereiche: In NRW wird der WDR zur "Vollstreckungsbehörde". In Berlin betätigte sich das Verwaltungsgericht als Vollstreckungs-Amtshile.
*NEU 2022-10-20 cv!
BAS5.a) Das hat die menschliche Genetik so in sich: Kurz vor dem Scheitern brennen die letzten Sicherungen durch.
Das gilt beispielsweise für die Inkassobemühungen.
Laut Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 18. Juli 2018 ist die Rundfunkabgabe das Entgelt für eine Nutzen durch Nutzung.
In den angeblich nur wenigen Ausnahmen der Nichtzuschauer sei es für den "Nutzen in Form der 'Möglichkeit' der Nutzung". Juristengeist ist erfinderisch? Es gibt da immer eine deduktorische Brücke zum vorher fixierten Wunschergebnis? - Mehr dazu: Siehe Abschnitt BAS4.
Die 9 ARD-Landesanstalten dürften die einzigen 9 Medienunternehmen des Planeten sein, die ein Abonnement-Entgelt für Mediennutzung darüber hinaus in Selbsttitulierung vollstreckbar erklären können.
Näheres: Siehe Abschntit UBFD.
BAS5.b) Originell war der RBB Berlin-Brandenburg im Jahr 2022: Vollstreckungs-Amtshilfe durch eine Verwaltungsrichterin.
Die Einzelrichterin deduzierte mit viel Rechtsprechung ihre Berechtigung der Amtshelferin für Vollstreckung. Das war derart ungewphnt, dass sie nicht einmal ein Bankkonto angab, auf das der Bürger zur Abwendung der Vollstreckung einzahlen könnte. Richtig, die Gerichtskasse war nicht darauf vorbereitet, an Stelle des RBB die Rundfunkabgabe zu kassieren. Der RBB konnte nicht benannt werden, da er ja nicht Vollstreckungsbehörde ist. Also erfolgte ulkigerweise eine Vollstreckungsandrohung seitens der Person der Einzelrichterin, ohne eine Einzahlungsweg zu benennen.
ARD-Anstalt als Vollstreckungsbehörde: Dazu mehr im nächsten Absatz für den WDR in NRW.
Das etwas Belustigende am Berliner Vorgang war, dass der Bürger die Zahlung der RBB-Bagatellforderung gar nicht verweigerte. Er hatte nur die Zahlung davon abhängig machte, dass die Richterin eine - nach Meinung des Bürgers - verletzte Richterinpflicht für das betreffende Verfahren zu heilen habe, damit dem Bürger eine Beweiskraft für Anderweitiges, nämlich für Straftaten im ARD-Umfeld. geliefert werde.
Kulanterweise zahlte der Bürger dann trotz Nichterfüllung der von ihm behaupteten Richterin-Pflicht. Auf die Pflichterfüllung verzichtete er aber nicht. Natürlich muss es immer so sein, dass keiner Gerichtsperson auch nur die geringste Erwägung der Strafverfolgungs-Vereitelung unterstellt werden darf - so die Meinung des Bürgers.
Damit sind wir mitten im Vorgang der Strafrechtskandal-Erörterung seit Ende Juni 2022. Ja, es ging um Beweismittel in diesem Kontext. . Beigelegt war dieser Berliner Vorgang jedenfalls bis Oktober 2022 nicht. Der Bürger verzichtete nicht auf die Überlassung der Beweismittel über gemutmaßte ARD-Straftaten. Damit ist klargestellt, wie sehr das Recht der Selbsttitulierung die Grenze desjenigen überschreitet, was ein Medienunternehmen ausgewogen vollziehen kann, das zudem nicht dienstherrenfähig ist, also keine Mitarbeiter mit Beamtenstatus ausstatten kann.
BAS5.c) In Nordrhein-Westfalen wird der WDR zur Vollstreckungsbehörde.
Nach dem vorstehenden Beispiel ist die Bedenklichkeit der Grenzziehung für Medienunternehmen verdeutlicht worden. Nun wird kommentarlos die veränderte Rechtslage in NRW zitiert:
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2021 Nr. 84 vom 14.12.2021 Seite 1345 bis 1408 Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG. Vom 1. Dezember 2021.
" Artikel 1 Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
' 1. In § 1 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW' die Wörter 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung' eingefügt.
[...] (3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.“
Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG vom 1. Dezember 2021
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19995&vd_back=N1351&sg=0&menu=0
§ 25 Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk Köln [...]
"(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben.“
Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
" § 3 (Fn 5) Besondere Vollstreckungsbehörden
(1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art wahr: [..]
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
BAS5.d) Wie ist die Regelung in NRW zu deuten?
Eine entsprechende Analyse ist nicht Aufgabe dieser Seiten. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die formelle Rechtsgrundlage für die Rundfunkabgabe in NRW seit Jahren von Bürgern durch Rechtsstreite betritten wird. Damit gibt es zwei naheliegende Erwägungen:
(1) Entweder haben wir hier eine zusätzliche Grenzenüberschreitung in Sachen Vollstreckung.
(2) Oder aber, hier wird nur der bisherige Rechtsmangel aufgehoben.
Der Fall (2) wäre besonders interessant. Dies könnte ja bedeuten, dass alle bisherige Rundfunkabgabe-Vollstreckung für den WDR unzulässig war. Dies würde ferner bedeuten, dass sämtliche diesbezüglichen Rechtsstreite - wohl ausnahmslos abgewiesen - eine 100-Prozent-Quote für richterliche Fehlurteile darstellen würde.
BAS5.d) Es ist auch am EU-Recht zu messen:
EuGH C-34/02 : Der Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
wonach auch "öffentlich-rechtliche" Medien kein der Teil der "öffentlichen Verwaltung" sind und insofern über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen können, so dass entsprechende Ermächtigung rechtlich nicht gestützt ist.
Ferner EuGH C-645/19 : EU-Generalanwalt: "Verwaltungsbehörden sind staatsnah".
Die angeblich "staatsfernen" ARD, ZDF usw. können nicht zugleich als "Behörden" gelten. Es geht nur das eine oder das andere: Entweder sie gelten als "Staatsfunk" oder es besteht Unzulässigkeit der Sonderrechte für das "Abonnement"-Inkasso.
BAS5.e) Schlussfolgerung: Die Abonnement-Gebühren für ARD, ZDF usw. müssen auf das zivile Recht umgestellt werden.
Einklagen und zivilrechtliche Vollstreckbarkeit würde dann einen vorherigen Abonnement-Vertrag erfordern. Die Sonderrechte für ARD, ZDF usw. sind ein Relikt der Rechtslage seit 1933 und sie überfordern in Sachen "Rechtsstaatlichkeit" diese Medienunternehmen nach Meinung des Autors seit Jahren und Jahrzehnten.
Wir benötigen die Rückkehr zur Informationsfreiheit, wie sie insoweit zum letzten Mal 1932 bestand: Artikel 5 Grundgesetz, leider erst geschaffen und in Kraft getreten, als die staatsnahen Sender der Jahre seit 1946 bereits ein potisiches Faktum geworden waren.
Anzumerken ist, dass aber selbst in der NS-Zeit nicht gewagt wurde, Rundfunkabgabe der staatsnahen Medien auch von Nicht-Nutzern zu verlangen. Diese Genialität des Unvorstellbaren ist eindeutig eine steigernde Fehlleistung der ARD- und Bundesländer-Juristen, in Kraft getreten seit 2013.
Gemäß der Achten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes NRW (VO VwVG NRW) vom 01.12.2021 wird die Zuständigkeit für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge spätestens ab dem 01.01.2026 von den Kommunen auf den WDR übergehen, der gemäß § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW selbst zur besonderen Vollstreckungsbehörde bestimmt wurde, um eigenständig mit Hilfe der Gerichtsvollzieher*innen vollstrecken zu können.https://rat.eschweiler.de/bi/vo0050.php?__kvonr=10699 (https://rat.eschweiler.de/bi/vo0050.php?__kvonr=10699)
Der Wegfall der Vollstreckung für den WDR bedeutet für die Stadt Eschweiler als Vollstreckungsbehörde eine durchaus willkommene Entlastung, da der pauschale Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen in Höhe von derzeit 37,00 Euro den tatsächlichen Kosten- und Arbeitsaufwand nicht abdeckt.
Neue Vollstreckungsakten im Jahr 2021 insgesamt = 8.348 Akten
hierin enthaltene neue fremde Ersuchen des WDR 889 Akten (= 10,65 % von 8.348 Akten)
Der vorgenannte Anteil samt der daraus resultierenden Vor- und Nacharbeiten, wie z.B. die monatliche digitale Übermittlung und Einspielung der Vollstreckungsakten in die Finanzsoftware „infoma newsystem kommunal“ sowie die monatlichen Abrechnungen mit dem WDR, würden bei Aufgabenverlagerung in Gänze entfallen.
Ausgehend vom derzeitigen Personalbestand im Bereich der Vollstreckung entspricht dies einer Arbeitsentlastung in Höhe von 0,96 Stellen pro Jahr.
Ich schnalle nicht, wozu das gut sein soll. [..]
Und was hat der WDR davon? Doch auch mehr Arbeit und mehr Kosten.
Und der Zwangsbeitragsverweigerer hat jetzt weniger Ungemach, weil ja der WDR erstmal rausfinden muß, ob und wo der Verweigerer sein Konto hat, ein Aussitzen der Forderung meines Erachtens leichter wird.
Hoheitliche Maßnahmen, welche teils erhebliche rechtliche Folgen bis hin zum Freiheitsentzug nach sich ziehen können, werden einem "staatsfernen" Unternehmen übertragen. Einem Unternehmen, welches nicht einmal über Beamte verfügt und auch keiner ordnungsgemäßen Fachaufsicht untersteht? [..]
§ 1 (Fn 23)
Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
[..]
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html
Komischerweise findet sich ja auf der web-Präsenz des WDR - außer vielleicht an dezentralen Stellen wie z.B. im Impressum - nichts zur "Anstalt des öffentlichen Rechts" und schon gar nichts zu "Behörde", geschweige denn zu einer "Vollstreckungsbehörde" und wer deren "Behördenleiter" sein soll usw.Es geht darum, dass der WDR künftig in manchen - nennen wir es - "Gegenden" SELBST Vollstreckungsbehörde ist. Mit allen dazugehörenden Rechten!Mir ist aus mehreren dutzend Vollstreckungsfällen in Sachsen bislang nicht zu Ohren gekommen, dass MDR jemals "selbst z. B. bei der Rentenversicherung Auskünfte" eingeholt hätte, "um dann z. B. Konto- oder Lohnpfändung SELBST zu veranlassen/durchzuführen". Derlei Drittauskünfte wurden meinem bescheidenen Kenntnisstand nach wenn, dann immer vom MDR beim Gerichtsvollzieher beauftragt - siehe dazu u.a. auch beispielhafte Vollstreckungsersuchen u.a. unter
Meint die dürfen dadurch SELBST z. B. bei der Rentenversicherung Auskünfte einholen um dann z. B. Konto- oder Lohnpfändung SELBST zu veranlassen/durchzuführen.
Das ist heute in Baden-Württemberg (SWR) und Sachsen (MDR) schon so. Siehe jeweiliges Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.
Man kann über die Beweggründe des "Gesetzgebers" nur spekulieren; z. B. welcher Tom da so lange gebohrt hat bis das dicke Brett durch war... 8)Das sollte hier aber auch jemand Fleißiges für den Gesetzeswerdegang in NDR mal recherchieren... Danke ;)
PS: "man" sollte bereits mal in anderen Bundesländern Augen und Ohren offen halten (Landtage: Parlamentsdokumente usw.)
3. Der Mangel an VollzugskompetenzAus:
Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt, die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Hoheitsakte können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und die dem demokratischen Legitimationszusammenhang unterliegt.
Der hoheitliche Zugriff des Südwestrundfunks mag zwar in § 10 Abs. 5 des jeweiligen Landesgesetzes zum RBStV seine Rechtsgrundlage haben. Aber diese Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Durch die Landesgesetze zum RBStV vom 2011 ist gegenüber dem früheren Rechtszustand seit 2013 eine neue Rechtslage entstanden. Konnte früher die Rundfunkabgabe als "Gebühr" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen und freiwillig begründeten Anstaltsnutzungsverhältnisses und aufgrund der Selbstverwaltungskompetenz des Rundfunks erhoben werden, wird jetzt die Rundfunkabgabe ohne jedes Anstaltsnutzungsverhältnis allein aufgrund des Tatbestandes, daß jemand eine Wohnung hat, erhoben.
Die Rechtsnatur der Abgabe und der Abgabentatbestand haben sich vollständig verändert. Die Rundfunkabgabe wird jetzt als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung erhoben. Die Abgabepflicht trifft auch Personen, die zwar eine Wohnung haben, aber keinen Rundfunk empfangen. Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft. Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht.
Für den Vollzug von Landesrecht und damit für eine Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, d. h. im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, muß die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muß zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.
Auch die kommunalen Gebietskörperschaften haben das Recht der Selbstverwaltung; in diesem Bereich unterliegen sie nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung. Sind den kommunalen Gebietskörperschaften aber Sachaufgaben übertragen, die sie im Auftrag des Landes ausführen, unterliegen sie insoweit der Fachaufsicht, die dann jeweils auch durch Gesetz begründet wird.
Auch die Studentenwerke als Anstalten des Öffentlichen Rechtes haben das Recht zur Selbstverwaltung; insoweit sie aber das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollziehen, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Unterscheidung von Selbstverwaltungsaufgaben und übertragenen Aufgaben muß auch für die Rundfunkanstalten gelten. Die Erhebung der Abgabe gegenüber einem unbeteiligtem Bürger ist nicht Selbstverwaltung, sondern als Vollzug von Landesrecht übertragene Angelegenheit.
Die Rundfunkanstalten unterliegen aber im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung und bestreiten dies auch in den gerichtlichen Verfahren vehement. Die Rundfunkanstalten stellen sich damit selbst außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung.
Der jeweilige Landesgesetzgeber aber hat es versäumt, durch ausdrückliche Übertragung des Vollzugs von Landesrecht und die Sicherung der Fachaufsicht über den Vollzug (wie im Falle der kommunalen Gebietskörperschaften) die Kompetenz des Rundfunks für den Verwaltungsvollzug zu begründen.
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.
[...]
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
[...]
Aus gegebenen Anlässen beachte bitte u.a. auch diese tangierenden Threads...
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19657.0
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14210.0
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0
[...]
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit [...] des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Aus diesem aktuellen Anlass gilt es, auch die weiteren "Rahmenbedingungen" nochmals vertiefend in den Blick zu nehmen, wie u.a.Zu den "Rahmenbedingungen" gehört auch der Unionsrahmen, wetten?
Fakt/Frage ist doch was eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" lt. dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz machen darfDiese Frage ist unvollständig; zuerst einmal muß doch geklärt werden, was das Tätigkeitsprofil dieser "Anstalt des öffentlichen Rechts" ist, bzw., wofür sie geschaffen wurde und ob es dafür einen Unionsrahmen hat, der auch vom Landesgesetzgeber einzuhalten ist.
Ich schnalle nicht, wozu das gut sein soll. Haben die Kommunen darauf gedrängt, weil sie zuviel Arbeit mit dem Fremdinkasso hatten?
Und was hat der WDR davon? Doch auch mehr Arbeit und mehr Kosten.
Und der Zwangsbeitragsverweigerer hat jetzt weniger Ungemach, weil ja der WDR erstmal rausfinden muß, ob und wo der Verweigerer sein Konto hat, ein Aussitzen der Forderung meines Erachtens leichter wird.
BAS5.a1) Vorbemerkung: Die nachstehenden Ausführungen sind nicht ausreichend
für Erfassung der maßgebliche Gesichtspunkte. Sehr viel ausführlicher und sehr viel vertiefter argumentierend:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609
Die dortigen vielen Beiträge sind unbedingt lesenswert. um alle Aspekte zu berücksichtigen. Das Maximum an Analyse der Rechtsfehler ist dort verfügbar. Die Anfechtbarkeiten wurden wegen der Rundfunkabgabe-Ablehnung in NRW intensivst ausgestritten.
[..] ab dem 01. Januar 2023 sind wir als Vollstreckungsbehörde nicht mehr zuständig. Der Beitragsservice vom Westdeutschen Rundfunk „ARD ZDF Deutschlandradio" wird dann die Zwangsvollstreckung selbst bearbeiten. [..]
Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
§ 3 Abs. 3 VO VwVG NRW in der Fassung v. 11.01.2023 lautet:ZitatDer Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662)
Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kannhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=167475299784679794&sessionID=11657530352028226263&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146963,7 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=167475299784679794&sessionID=11657530352028226263&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146963,7)
Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wennhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=167475299784679794&sessionID=11657530352028226263&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146963,7 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=167475299784679794&sessionID=11657530352028226263&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146963,7)
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
§ 25 (Fn 8) Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk KölnHinweis: Fn 8 § 25 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.
(1) § 3 Absatz 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 4 Nummer 31 tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben. § 4 Nummer 31 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Im Land gibt es drei Oberlandesgerichte, in Hamm, Düsseldorf und Köln. Sie erfüllen Rechtsprechungs- und Justizverwaltungsaufgaben für 19 Landgerichte und 129 Amtsgerichte.
Zugehörige Gemeinden
Das Amtsgericht Borken ist örtlich zuständig für die Städte Borken, Gescher und Velen, und für die Gemeinden Heiden, Raesfeld, Reken und Südlohn.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=20499&ver=8&val=20499&sg=0&menu=0&vd_back=NZitat von: Verw.-vorschrift zu § 25 (2) der Ausführ.-VO VwVG, Runderlass d. Ministeriums d. Justiz - 2345 – Z. 1 -, 20.05.2022[...]
1 Festlegung der Gerichtsbezirke
§ 3 Absatz 3 der Ausführungsverordnung VwVG ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden im Bezirk des Oberlandesgerichts
a) Düsseldorf auf die Landgerichtsbezirke Kleve und Krefeld,
b) Köln auf den Landgerichtsbezirk Bonn und
c) Hamm auf die Landgerichtsbezirke Dortmund, Essen (mit Ausnahme des Amtsgerichts Bottrop) und Münster sowie die Amtsgerichte Essen und Dortmund.
2 In- und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
[...] Der Wegfall der Vollstreckung für den WDR bedeutet für die Stadt Eschweiler als Vollstreckungsbehörde eine durchaus willkommene Entlastung, da der pauschale Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen in Höhe von derzeit 37,00 Euro den tatsächlichen Kosten- und Arbeitsaufwand nicht abdeckt. [...]
Der Grund für die Änderung wird wohl darin liegen, dass der WDR größter Vollstreckungsbeauftrager im Lande ist und die Stadtkassen das nicht gewuppt kriegen. Bei mir reicht immer ein kleiner Hinweis per Email an die Stadtkasse zu Unrechtmäßigkeiten des Vollstreckungsersuchens, und die geben das Ganze an den WDR zurück. Die Änderung könnte bewirken, dass man sich zukünftig mit dem Gerichtsvollzieher auseinandersetzen muss, weil WDR ja nie auf irgendwelche Einwände reagiert, die auf Unrechtmäßigkeiten beruhen. WDR haftet nicht für sein Tun, das sitzt er aus. Ehrenwerte Gesellschaft halt.Ein weiterer Grund könnte sein, dass die Stadtkasse bei Forderungen des WDRs selbst zum Gläubiger wird, und damit alles gegen sich wirken lassen muß, was auch der WDR gegen sich hätte wirken lassen müssen. Und wenn jetzt jemand gegen die Stadtkasse als Vollstreckungsgläubiger vor Gericht zieht, muss die Stadtkasse auch das Gerichtsverfahren führen; selbst wenn die Stadtkasse obsiegen sollte, dürfte die eingesetzte Arbeitsleistung nicht vollkommen monetär amortisiert werden können.
Kann man gegen diese Änderungen im WDR Gesetz oder wo das steht, jetzt schon klagen?Da Klagen sicherlich "neuartige" Kosten verursachen, sollte zuvor Unterlassung einer Handlung gefordert werden.
[...]
Der öffentliche-rechtliche Unterlassungsanspruch entspricht in etwa dem quasinegatorischen Unterlassungsanspruch aus dem Zivilrecht und spielt immer dann eine Rolle, wenn der Bürger durch rechtswidriges hoheitliches Handeln beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt zu werden droht.
[...]
Zunächst ein Kurzschema zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ohne Definitionen:
A. Hoheitliche Maßnahme
B. Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen
C. Beeinträchtigung droht oder dauert noch an
D. Rechtswidrigkeit (= keine Duldungspflicht)
E. Rechtsfolgen
[...]
Einen Unterlassungsanspruch hat man nicht [...] gegen eine Vollstreckungsmaßnahme.
Möglicherweise ist es noch viel zu früh, um über mögliche Erfahrungen mit dem "neuen" Verwaltungsvollstreckungsgesetz in NRW zu diskutieren.
Bisher scheint es wohl zum Thema Vollstreckungen des WDR in NRW erstaunlich ruhig zu sein. [..]
Mag mal jemand bei z. B. der Staatskanzlei NRW nachfragen, wo dokumentiert/nachlesbar ist, welche "Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit" dies denn ab 01.01.2023 sind?
hier https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609.msg220998.html#msg220998 fragte ich am 26. Januar 2023 an ob:... rief der Threadersteller vor seiner Hütte in die Weiten des gallischen Dorfes, ging zurück hinein, legte sich hin und begann laut zu schnarchen, sodass die gallische Nachtwache am anderen Ende des Dorfes Alarm auslöste, weil sie annahm, 3 römische Legionen sägen den Wald ab ...ZitatMag mal jemand bei z. B. der Staatskanzlei NRW nachfragen, wo dokumentiert/nachlesbar ist, welche "Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit" dies denn ab 01.01.2023 sind?Aber gut. Wenn es von den von 16298 Mitgliedern niemand für nötig hält :-X
Schlafen wir also weiter.
hier https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609.msg220998.html#msg220998 fragte ich am 26. Januar 2023 an [...]:Zitat[...] wo dokumentiert/nachlesbar ist, welche "Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit" dies denn ab 01.01.2023 sind?
Verwaltungsvorschrift
zu § 25 Absatz 2 der Ausführungsverordnung VwVG
Runderlass
des Ministeriums der Justiz
- 2345 – Z. 1 -
Vom 20. Mai 2022
Auf Grund des § 25 Absatz 2 Satz 2 der Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Staatskanzlei sowie den für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministerien:
1
Festlegung der Gerichtsbezirke
§ 3 Absatz 3 der Ausführungsverordnung VwVG ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden im Bezirk des Oberlandesgerichts
a) Düsseldorf auf die Landgerichtsbezirke Kleve und Krefeld,
b) Köln auf den Landgerichtsbezirk Bonn und
c) Hamm auf die Landgerichtsbezirke Dortmund, Essen (mit Ausnahme des Amtsgerichts Bottrop) und Münster sowie die Amtsgerichte Essen und Dortmund.
2
In- und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
„Die Stadt Hürth führt keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr für den WDR durch – hier liegt die Zuständigkeit seit dem 01.01.2024 beim WDR selbst.“
VerwaltungsvorschriftQuelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=51971&val=51971&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=0
zu § 25 Absatz 2 der Ausführungsverordnung VwVG
Runderlass
des Ministeriums der Justiz
- 2345 - Z. 1 -
Vom 6. Juli 2023
Auf Grund des § 25 Absatz 2 Satz 2 der Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Staatskanzlei sowie dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern:
1
Festlegung der Gerichtsbezirke
§ 3 Absatz 3 der Ausführungsverordnung VwVG ist ab dem 1. Januar 2024 auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
2
In- und Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Verwaltungsvorschrift zu § 25 Absatz 2 der Ausführungsverordnung VwVG vom 20. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 474) außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 818.
Da aktuell Fehlinformationen in Presse und Social Media im Zusammenhang mit der Stadt Hürth und der GEZ kursieren, möchten wir in eigener Sache aufklären:https://www.huerth.de/pressearchiv-2024/2024-02-19-GEZ.php
Die Zuständigkeit für die Eintreibung von Rundfunkbeiträgen hat sich geändert. Bis zum 31.12.2023 hat die Stadt Hürth Vollstreckungsmaßnahmen für den WDR durchgeführt. Seit dem 01.01.2024 führt die Stadt Hürth keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr für den WDR durch. Hier liegt die Zuständigkeit seit dem 01.01.2024 beim WDR.
Grundlage für die Änderung ist ein Runderlass des Ministeriums der Justiz NRW im Einvernehmen mit der Staatskanzlei sowie dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Inneren (Runderlass – 2345 - Z. 1 – vom 06.07.2023 zur Verwaltungsvorschrift zu § 25 Absatz 2 der VO VwVG).
§ 2Das BVerwG hat mit Urteil v. 26.08.2010, 3 C 35.09, entschieden, daß die Beleihung Privater1 mit hoheitlichen Befugnissen nur durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz erfolgen darf und daß dieses Gesetz auch die Modalitäten der Beleihung nennen muß:
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen und den an sie abzuführenden Kostenbeitrag festzusetzen.
[...]
Rn. 24
aa) Es entspricht allgemeiner Überzeugung, daß eine Beleihung nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen darf. Dies findet seine Grundlage zunächst in Art. 33 Abs. 4 GG, demzufolge hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus (Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55 <58 ff.> und vom 29. September 2005 - BVerwG 7 BN 2.05 - Buchholz 451.221 § 41 KrW-/AbfG Nr. 1 = NVwZ 2006, 829; Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - StGH 2/07 - GesR 2009, 146 für Art. 60 Satz 1 NV). Der Gesetzesvorbehalt wird von Art. 33 Abs. 4 GG jedoch nicht vollständig erfasst. Die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen stellt auch unabhängig hiervon eine Maßnahme der Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht und dabei die Verfassungsgrundsätze des Rechtsstaats- und des Demokratiegebots berührt. Auch deshalb ist sie dem Gesetzgeber vorbehalten.
Rn. 25
Gegenstand der hiernach nötigen Entscheidung des Gesetzgebers ist jedenfalls die Abweichung vom Regelbild der Verfassungsordnung als solche; der Gesetzgeber muß beurteilen, ob für eine Indienstnahme Privater Gründe sprechen, die gewichtiger sind als der Eintrag, den die Rechtsgüter des Art. 33 Abs. 4 GG, das Rechtsstaats- oder das Demokratiegebot erleiden (vgl. - jeweils mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG - BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <284>; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1978 und vom 29. September 2005 a.a.O.; Masing in: Dreier, Grundgesetz, Band 2, 2. Aufl. 2006, Rn. 70 zu Art. 33 GG; Jachmann in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Rn. 37 zu Art. 33 GG; Rennert, JZ 2009, 976 <980>). Das betrifft zunächst nur das „Ob“ einer Beleihung. Darin erschöpft es sich jedoch nicht. Vielmehr können auch einzelne Modalitäten der Beleihung derart wesentlich sein, daß sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind. Was in diesem Sinne wesentlich ist, lässt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist jeweils, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind. Das wurde in Rechtsprechung und Lehre bislang vornehmlich mit Blick auf das Demokratieprinzip entwickelt. So lässt eine eher punktuelle, auf seltene Sonderfälle beschränkte Beleihung wie etwa diejenige eines Schiffskapitäns zur Vornahme bestimmter standesamtlicher Hoheitsakte auf hoher See insofern keinen besonderen gesetzgeberischen Entscheidungsbedarf erkennen. Umgekehrt riefe die Substitution einer gesamten Behörde durch eine größere Gesellschaft des Privatrechts einen erheblichen Klärungsbedarf im Hinblick auf eine hinlängliche demokratische Legitimation des hoheitlichen Handelns dieser Gesellschaft und der für sie Handelnden hervor, einschließlich der gebotenen Aufsicht (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 a.a.O. und dazu Thiele, Der Staat 49, 2010, S. 274 ff.).
[...]
[...]
13
Unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Formvorschriften bei Einreichung derartiger – wie im hiesigen Fall – titelersetzender Vollstreckungsaufträge ist – unter Übertragung auf die nunmehr nach dem 01.01.2022 geltende Rechtslage – der höchstmögliche Sicherheitsstandard und damit die qualifizierte elektronische Signatur einzufordern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in § 5a Abs. 4 S 1 VwVG NRW geregelt ist, dass die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 284 AO tritt. Der Vorlage eines gesonderten Titels bei dem Gerichtsvollzieher, wie es § 754 ZPO vorgesehen ist, bedarf es nicht. Der Antrag hat insofern eine Doppelfunktion und stellt gleichzeitig den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und den hierfür erforderlichen Vollstreckungstitel dar.
[...]
67
Hier wird die aufgezeigte Problematik des beBPo wiederum offenbar. Die Übermittlung per beBPo mit einfacher Signatur macht mangels inhaltsgleicher Regelung zur Identität des Postfachinhabers und des einfach Signierenden sogar den Fall denkbar und möglich, dass die per Namenszug einfach signierende Person bereits nicht Teil der nach § 8 ERVV bestimmten Personen ist. Dieses Auseinanderfallen des Versenders und des Ausstellers genügt den besonderen Ansprüchen an die Ernstlichkeit und Authentizität der titelersetzenden Erklärung im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung nicht. Mit der Unterschrift unter einen Vollstreckungsauftrag gibt die verantwortliche Person zu erkennen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der Forderung geprüft hat, sich entschlossen hat, die Zwangsvollstreckung zu beauftragen und damit die Verantwortung für die Schaffung des Titels und die Beauftragung übernimmt. Diesen Prozess, also die Legitimation der Vollstreckungsgrundlage, kann das Vollstreckungsgericht bei einem unterschriebenen bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Auftrag unmittelbar und eindeutig auf die verantwortliche Person zurückführen, weil ihm in Papierform oder elektronisch das Dokument "im Original unterschrieben" vorliegt. Dies ist bei einer Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht der Fall, weil die einfache Signatur eben nicht mit dem nötigen Erklärungswert eindeutig und ausschließlich der genannten Person zugeordnet werden kann und die Übermittlung als solche in dem Sinne anonym bleibt, als dass eine für die Übermittlung als zweiten Teilakt der "Schriftformersetzung" i.S.d. § 130a ZPO verantwortliche Person nicht zu erkennen ist (vgl. auch AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 – 665 M 867/22 –, Rn. 40, juris).
[...]
Die Schlagzeile - und damit auch der Betreff - sowie auch der Inhalt des Artikels sind leider irreführend, denn dies suggeriert, dass die Stadt aus eigenem Antrieb heraus eine "Vorreiterrolle" einnehme bzw. gar dadurch nun praktisch generell keine Beitreibung mehr erfolge...
...was aber beides Lügen gestraft ist durch eben obigen Querverweis:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0
Es erfolgt seither stattdessen die Vollstreckung durch direkte Beauftragung der Gerichtsvollzieher...
...was ebenfalls kein Zuckerschlecken, sondern der reinste Spießrutenlauf ist.
Als "Erfolgsmeldung" kann man das wohl nicht gerade verbuchen... :-\
Auch meine ich mich zu entsinnen, dass vor einigen Wochen eine ähnliche Schlagzeile bzgl. einer anderen Stadt aus den gleichen Gründen die Runde machte. Das mit der "Vorreiterrolle" ist jedenfalls völliger Mumpitz.
Zitat von: Eschweiler, Sitzungsvorlage (03/2022), Forderungsmanagement im Bereich der Zahlungsabwicklung[...] Der Wegfall der Vollstreckung für den WDR bedeutet für die Stadt Eschweiler als Vollstreckungsbehörde eine durchaus willkommene Entlastung, da der pauschale Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen in Höhe von derzeit 37,00 Euro den tatsächlichen Kosten- und Arbeitsaufwand nicht abdeckt. [...]
könnte sich der geneigte Leser nun die Frage stellen, wie hoch sind die Vollstreckungskosten in NRW, wenn der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsersuchen des WDR bearbeiten muss?
Ihr geht immer davon aus, dass der WDR sich an einen Gerichtsvollzieher wendet...Darüber wunderte ich mich auch stets ein wenig. Hier im Forum wird das Thema "Vollstreckung" leider immer noch etwas bewölkt behandelt. wenn es um Details geht.
Da aber der WDR nunmehr Vollstreckungsbehörde geworden ist, braucht er keinen Gerichtsvollzieher.. er kann, bei Bekannheit einer Bankverbindung, direkt eine Pfändung vornehmen; denkbar wäre auch eine Lohnpfändung, wenn der Arbeitgeber des "Schuldners" bekannt ist.Hätte der WDR dann auch eigene
Hier wurde die Büchse der Pandora geöffnet.....Ich warne schon lange vor einer Senderdiktatur. Hier wird eine Landesanstalt öffentlichen Rechts mit weitreichenden hoheitlichen Befugnissen versehen und ist dank nur rudimentärer Aufsicht der staatlichen Kontrolle entzogen.
Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 764 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei der Vollziehung des Arrests ist das Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO).