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Autor Thema: BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?  (Gelesen 17655 mal)

U
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    • GEZ Nein danke!
Das BVerfG sieht das im Bruderurteil - Randnummer 67 - so:
Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, RN 67
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
Ich möchte die Aussage des BVerfG im Urteil v. 18.7.2018, RN 67 aufgreifen.
Zitat
Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.

Für mich besteht keine realistische Möglichkeit die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können!

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Bruderurteil vom 18.7.2018 keinen gesetzlichen Zwang zur Beschaffung von Geräten zur Umwandlung elektromagnetischer Schwingungen in Töne oder Bewegtbilder manifestiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Bruderurteil vom 18.7.2018  lediglich die Vermutung aufgestellt, dass solche Geräte zur Umwandlung elektromagnetischer Schwingungen in Töne oder Bewegtbilder in jeder Wohnung vorhanden seien. Einen Beweis für diese gewagte Behauptung blieb das Bundesverfassungsgericht in seinem Bruderurteil vom 18.7.2018 schuldig.

Von meiner Seite besteht kein Bedürfnis solche Störquellen in meinen privaten Bereich einzubringen.

Meine Wohnung ist nicht im Stande, die unerlaubt eindringenden elektromagnetischer Schwingungen in Töne oder Bewegtbilder zu wandeln.

Fazit: Für mich besteht daher keine realistische Möglichkeit die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können!

Daher darf ich in keiner - wie auch immer gearteten - Weise belästigt werden.


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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@marx
Wir bleiben schon beim Thema, nur keine Sorge, manchmal ist es aber nötig, den Blick etwas weiter zu fassen.

Für ein Individuum, das Interesse an einem rechtmäßig handelnden öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat, bietet sich die Option, die vom BVerfG geöffnete Flanke zu nutzen.
Das ist ja richtig; aber wer das Interesse nicht hat, muß diese Option weder nutzen, noch sich auf diese Option verweisen lassen?

Schau; BGH KZR 31/14 legt fest, daß die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind. Diese bundesfachgerichtliche Entscheidung des einzig dafür zuständigen obersten Bundesfachgerichtes hebelt auch das BVerfG nicht aus, weil es zu fachgerichtlichen Entscheidungen nicht befugt ist.

Zwischen einem Unternehmen und dem Bürger hat es grundsätzlich erst einmal keinerlei Rechtsbeziehung, beide sind insofern vom Staat als gleichrangig zu behandeln.

Wir haben aber ein Wettbewerbsrecht und dazu auch Entscheidungen des EuGH, bspw., weil Wettbewerbsrecht wegen des europäischen Binnenmarktes alleiniges EU-Recht ist und auch das Bundesrecht dem zu folgen hat. Daraus hat der Bund dann wiederum die Verpflichtung, den Verbraucher gegenüber den Unternehmen besonders in Schutz zu nehmen.

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, der Rundfunkbeitrag ist nicht von der Allgemeinheit zu leisten.

Die vom Rundfunk vorgenommen Direktanmeldungen sind vom Gesetz nicht gedeckt und stünden, wenn wir vom Falle eines zwar vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, aber dennoch in Folge dieser Direktanmeldung zustande kommenden Vertrages zwischen Bürger und Rundfunk ausgehen wollen würden, dem Wettbewerbsrecht von EU wie Bund entgegen, denn 


Zitat
§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

->
Zitat
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
[...]

->
Zitat
Anhang (zu § 3 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 262 - 263)

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

[...]
2.
    die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
[...]
29.
    die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen und [...]

Oder auch:

Zitat
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. [...]

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
    Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
    die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
    die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

[...]

Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140

Sorry, werter User Marx, aber der Rundfunknichtinteressent hat keine Pflichten aus seinem Nichtinteresse, gar keine; schon gar nicht jene, sich beim Rundfunk als Nichtinteressent zu erklären.

Die den BGH nicht aushebelnde Aussage des BVerfG kann nur so gedeutet werden, daß alleine Rundfunkinteressenten überhaupt beitragspflichtig sein können, denn nur diese werden üblicherweise dann auch über Rundfunkempfangsgeräte verfügen und damit den ersten Teil der "Möglichkeit der Nutzung" erfüllen; wirklich beitragspflichtig sind sie allerdings erst dann, wenn der Rundfunk seinem Funktionsauftrag nachkommt, ergo nicht die Würde des potentiell beitragspflichtigen Rundfunknutzers auf Grund mißratenem Rundfunkprogramm verletzt.

Dieses zitierte GWB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, denn es gilt uneingeschränkt für alle Marktteilnehmer, also auch für die "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" namens LRA.

Wie willst Du ohne Verkennung des Bundesrechtes, welches kraft Art. 31 GG ja Landesrecht bricht, hier zu einer anderen Einschätzung gelangen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Die meisten werden bereits in einer Beziehung zur Rundfunkanstalt stehen oder noch in Zukunft von ihr zwangsangemeldet werden. Es ist dann eine Frage, wie die individuellen Abwehrrechte in Stellung gebracht werden. Insofern besteht hier ein Handlungszwang, um die eigenen Rechte durchzusetzen.

Natürlich kann jeder sich auf den Standpunkt stellen, der Rundfunk in seiner aktuellen Beschaffenheit schadet der Allgemeinheit mehr, als er nützt. Mindestens 80% der Allgemeinheit wünschen eine Korrektur des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems.

Die erste Hälfte möchte mit dem Mist, den der Rundfunk verzapft, nichts zu tun haben: angewidert abgewendet, keine Geräte, oder kein Interesse. Topzulistende Must-Be-Found-Inhalte - sollten diese für Internetplattformen und Suchmaschinen gesetzlich bestimmt werden -  würden in dieser Gruppe den Unmut nur verstärken. Diese Gruppe der Nicht-Interessenten nimmt also zu.

Die andere Hälfte würde sich einen schlankeren öffentlich-rechtlichen Rundfunk wünschen: einen, der die vom BVerfG beschriebene (bebeitragungsfähige) Funktion erfüllt.  Der ÖRR ist viel zu groß und viel zu teuer. Die Handelnden werfen das Geld abseits vom Funktionsauftrag nur so zum Fenster hinaus (Pensionen, Doppelstrukturen, Fiktion, Unterhaltung). Die offene Diskussion um den Auftrag kann sich nun nur unter Beachtung des BVerfG-Urteils vom 18.7.18 abspielen. Denn: das BVerfG hat beschrieben, worin der individuelle Vorteil besteht, der die Bebeitragung erst ermöglicht.


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Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine Abgrenzung vorgenommen, was der Grundversorgungsauftrag nicht ist. Damit fehlt weiterhin die Prüfungsmöglichkeit. Es bleibt auch nach dieser Entscheidung dabei: Es gibt keine Stelle, welche prüfen kann, mangels Abgrenzung, was zu finanzieren ist und was nicht. Das stellt immerhin immer noch einen Mangel da. Denn die Anstalten melden Ihren Bedarf. Die KEF prüft aber nicht gegen eine Abgrenzung, weil diese bisher nicht definiert wurde. Der Vorschlag der KEF enthält somit Grund- und Zusatzversorgung. Zusatzversorgung ist nicht gegen den freien Willen durchsetzbar. Bei der Grundversorgung streiten wir seit 2013 weiter. Das andere wurde bereits festgestellt. Kann dem Bundesverfassungsgericht sicherlich auch nochmals vorgetragen werden.


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Das BVerfG hat lediglich dargelegt, worin der individuelle Vorteil besteht, der die Bebeitragung ermöglicht.

Diese Darlegung läßt eine grobe Klassifizierung des ÖRR-Angebots in "(potentieller) Vorteil" und "Nicht-Vorteil" zu. Das kann ja jeder einmal für sich selbst durchführen: ein Programmheft einer Woche nehmen und durchgehen. Wie hoch ist der bebeitragungsfähige Anteil?

Im zweiten Schritt sind diejenigen Angebote, denen ein Vorteil unterstellt werden könnte, genauer zu prüfen. Das kann jeder selbst für sich exemplarisch: Entspricht das Angebot wirklich der Beschreibung des Gerichts?


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Der Vorschlag der KEF enthält somit Grund- und Zusatzversorgung.

Das sehen auch die Politiker so, die für diesen Beitrag gestimmt haben. Das bemerkte ich schon in meiner Klageschrift, §6
(https://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm):

Zitat
Ich zitiere jetzt aus Drucksache 5/7537 zu Drs 5/7465 vom Sächsischen Landtag "Entschließungsantrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion" (23.11.2011) bezüglich dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

    "Der Landtag stellt fest, dass

    (a) der Modellwechsel von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr zum Haushaltsbeitrag [sic] als Zwischenschritt [sic] für eine zukunftsfähige Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich [sic] zu begrüßen ist und eine richtige Antwort auf die Konvergenz der Empfangsgeräte darstellt. Das neue System kann die Zahl der Schwarzhörer und -seher und langfristig den Kontrollaufwand durch Gebührenbeauftragte senken.

    (b) alle Vorhaben, welche der qualitativen Verbesserung der Sendungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der Generierung eines spürbaren Mehrwerts für die Bürger und der Konzentration auf den Kernauftrag [sic] des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen, zu begrüßen sind."

Der grundsätzlich begrüßte Haushaltsbeitrag soll also ein Zwischenschritt sein: Was kommt danach? Eine Haushaltssteuer? Was ist die sicher schon feststehende Begründung der erneuten Umstellung? Die Sendungen sollen sich auf den "Kernauftrag" konzentrieren: Gibt es also andere, breitere, nicht so wichtige Aufträge? Für welchen Auftrag soll ich diesen Beitrag zahlen?


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"ein Programmheft" reicht dabei nicht aus. Nicht zur Grundversorgung können auch solche Kosten gehören, welche nicht mittelbar etwas mit dem Programm selbst zu tun haben, sondern z.B. mit Gehaltskosten, welche nicht mit Regeln zum öffentlichen Dienst in Vereinbarung gebracht werden können, oder Kosten für Beteiligungen, welche außerhalb des Grundversorgungsauftrags liegen. Beteiligung an Werbung Agenturen, Beteiligung an Hotels, Beteiligung an undurchsichtigen Geflechten von Firmen, welche der Transparenz nicht zugänglich sind.
Es sind nicht zwingend Programmbestandteile, welche die Zusatzversorgung ausmachen.


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Z
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Wie der Vorschreiber in seiner Drucksache ausführte: "Schwarzseher und -Hörer", wenn ich das schon wieder zur Kenntnis nehmen muß, grr...
Durch den Systemwechsel gibt es aber einen ganz großen Unterschied: Früher gab es einige, die nutzten, aber nicht bezahlten, heute gibt es reichlich Bezahler, die aber nicht nutzen...
Ich spekuliere mal, die Zahl der heutigen Nichtnutzer übersteigt die Zahl der früheren Nichtzahler gewaltig!

Es wäre ein leichtes, die Nichtnutzer von den Nutzern zu trennen und dann hätte man ja auch eine klare Abgrenzung gegenüber den (potentiellen) Zahlern und Nichtzahlern.
Die bisherigen Nichtzahler aus juristischen Gründen können nämlich überwiegend auch Nutzer sein (die Taubblinden mal ausgenommen...).
Deshalb schreit das ja nach Verschlüsselung: Der Zahler bekommt seine Zugangsdaten/Smardkarte/Settopbox, der Nichtzahler ist Nese.

Ich habe ja immer noch nicht begriffen, wie das Bundesverfassungsgericht die notwendige Trennung der Teilgruppe von der Allgemeinheit ignorieren konnte, ohne Willkür als Erklärung anzunehmen.


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Es hat die Notwendigkeit nicht gesehen und erklärt, dass eine unbestimmte Vielzahl zu einem Beitrag herangezogen werden kann, wenn es möglich ist dem Heranzuziehenden einen speziellen Vorteil zu unterstellen. Stark verkürzt: Alle, die einen solchen Vorteil haben können, sind damit nicht die Allgemeinheit ;), sondern eine unbestimmte Menge an potenziellen Vorteilsempfängern. Da das Angebot sich an die Allgemeinheit richtet, ist diese Menge zufällig identisch. Geräte braucht es für den speziellen Vorteil nicht, weil der nicht im Empfang liegt, sondern in der Möglichkeit der "Beeinflussung", das Bundesverfassungsgericht verklausulierte das etwas, als dass der Bürger und die Presse keine Ahnung mehr hat und durch das große Angebot vergessen hätte, wie denken geht und es deshalb quasi zum Vergleich selektive und bewertete Informationen geben muss, damit der Bürger seine Sichtweise vergleichen kann. Der Vorteil soll in der Nutzung des Angebots in dieser Funktion sein. Wer das genau wissen will Urteil - lesen RN ca. 60 bis 135
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


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Nehmen wir an, die Gemeinde beschließt, eine neue Kläranlage zu bauen.

Nun könnte sie auf die Idee kommen, jeden zur Zahlung von Beiträgen zu verpflichten, der an diese Kläranlage angeschlossen werden könnte, weil für das Grundstück die Möglichkeit dafür zur Verfügung gestellt wurde: Bebeitragung des potentiellen Vorteils.

Irrsinnigerweise kommt die irre Gemeinde jedoch zusätzlich auf die Idee - neben vielen Luftschlössern - einen großen Pool auf dem Gelände der Kläranlage einzurichten. Es werden "Hoëcker"-Rutschen installiert, die hoch in den Himmel ragen. Mit flinken Aufzügen wird der zu Bespaßende in die Höhe gefahren, um von weit oben hinunterzustürzen, wahlweise in ungeklärtes oder geklärtes Wasser. Zur Verfügung gestellt werden Nasenklammern.

Die Frage lautet nun: ist die Finanzierung dieses DEGETO-Spaßbads durch Beiträge, welche ausschließlich für die Anschlußmöglichkeit an die Kläranlage zu leisten sind, rechtmäßig? Die Antwort, klar und deutlich: nein.

Ebenso verhält es sich mit Angeboten (und anderen Unternehmungen) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die sich sorgfältig in die Kategorie "Nicht-Vorteil" einordnen. Das ist eine wesentliche Konsequenz aus dem BVerfG-Urteil vom 18. Juli 2018, in welchem das BVerfG darlegt, worin der die Bebeitragung rechtfertigende individuelle Vorteil liegt.

Für den die Rundfunkfreiheit betreffenden "Problemfall ÖRR" besteht der wesentliche Unterschied zum Kläranlagen-Beispiel  jedoch darin, dass das Individuum in diesem Bereich speziellen Grundrechtsschutz genießt. Das Postulat/die Unterstellung, es läge ein individuell-konkret zurechenbarer Vorteil vor, muss sich gegen diesen individuellen Grundrechtsschutz durchsetzen. Das kann es bei Interessenten nur dann, wenn der individuell-konkret zurechenbare Vorteil vorliegt.


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Individuelle Gedanken zum „Individuellen Vorteil“

Was für ein Individuum ein Vorteil ist, kann nur das Individuum selbst entscheiden.
Wer glaubt, für ein anderes Individuum entscheiden zu können, entmündigt es und macht es zum Objekt, statt es in Würde zu behandeln.

Aus aktuellen Entscheidungen von gebildeten Menschen erwächst die Frage: Leben wir schon in einer entmündigten Gesellschaft? Haben sich die Menschen in der Mehrzahl schon zu Objekten machen lassen? Ob Politiker und Politikerinnen, ob Richter und Richterinnen,  ob Verwaltungsangestellte, was sie verkünden, klingt nicht nach eigenem Denken und Entscheiden in Freiheit und in dem Bewusstsein der eigenen Würde.

Weil mich der sogenannte Beitragsservice entmündigt und  mich gegen meinen Willen per Zwangsanmeldung  zu einer „Beitragsschuldnerin“ für den Fernsehkonzern erklärt hat, habe ich mich an das Bundesverfassungsgericht wegen der Verletzung meiner im Grundgesetz garantierten Rechte auf Achtung meiner Würde und Handlungsfreiheit gewandt.

Von dort habe ich gehört, dass es auf meinen Willen nicht ankommt und dass es ein individueller Vorteil für mich ist, wenn andere Menschen ihre Lebenszeit vor dem Fernseher verbringen können oder Millionenpensionen und Luxusgehälter beziehen.

Sollen die Menschen eine Gefahr für mich sein, wenn sie nicht vor dem Fernseher sitzen, oder wenn sie „normale“ Pensionen und Gehälter bekommen? Wie kann jemand überhaupt vermuten, ich hätte Angst davor, deshalb sei es von Vorteil für mich?

Also statt mich in meiner Würde und Handlungsfreiheit zu schützen, wurde ich auch von den Richtern und Richterinnen  des BverfG entmündigt und zum Objekt degradiert.

Da kann ich doch allen nur von ganzem Herzen wünschen, dass sie es wieder wagen, als Individuen selbst zu denken und zu entscheiden.

Da kann ich nur wünschen:
Mögen sie alle, ob Politiker und Politikerinnen, Richter und Richterinnen,
sonstige Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen,
ihre Entscheidungen in Freiheit und im Bewusstsein ihrer eigenen Würde treffen,
unter Wahrung der Würde ihrer Mitmenschen!


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Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Individuelle Gedanken zum „Individuellen Vorteil“

Da kann ich nur wünschen:
Mögen sie alle, ob Politiker und Politikerinnen, Richter und Richterinnen,
sonstige Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen,
ihre Entscheidungen in Freiheit und im Bewusstsein ihrer eigenen Würde treffen,
unter Wahrung der Würde ihrer Mitmenschen!

Das Leben ist nun mal kein Wunschkonzert!
Politiker und Politikerinnen haben gewöhnlich nichts Gescheites gelernt und bangen um ihre Wiederwahl.
Richter und Richterinnen haben sich ohne Not und gewöhnlich aus niederen Beweggründen der Regelbeurteilung durch die Exekutive unterworfen, sowie akzeptiert, dass sie der Justizminister befördert, wenn sie brauchbar sind.
Sonstige Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen müssen mit Eintritt in die Berufslaufbahn ihre Würde an ihre Auftraggeber abgeben.

Für seine Würde ist jeder Mensch selbst verantwortlich


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  • Beiträge: 7.255
Da das Angebot sich an die Allgemeinheit richtet, ist diese Menge zufällig identisch.
Die Allgemeinheit ist aber nicht bebeitragungsfähig.

->
Zitat
Rn. 102 - 1 BvL 18/93 -
[...] Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 <306>; 82, 159 <180>). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 <301>).  [...]

BVerfG  -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31947.msg197190.html#msg197190

Auch interessant:
Zitat
Rn. 83 -  1 BvL 18/93 -
Daß die Feuerwehrabgabe keine Gebühr und kein Beitrag ist, liegt ebenfalls auf der Hand: Eine Gebühr wird für die tatsächliche, ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben. Bei der Feuerwehrabgabe fehlt es an diesem Merkmal der staatlichen Gegenleistung. Sie wird nicht für die (tatsächliche oder potentielle) Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr erhoben (ebenso bereits BVerfGE 9, 291 [297 f.]; BVerwG, KStZ 1959, 148 [149]; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 [24]).

Die Inanspruchnahme der staatlichen Leistung muß also möglich sein.

Zur Erinnerung:

Die aktuelle Rundfunkentscheidung des BVerfG bezieht sich in Rn. 81 auch auf die Entscheidungen zur Feuerwehrabgabe.

Wir haben das große Problem, daß der EuGH mit C-337/06 bereits entschieden hatte, daß aus der Leistung der damaligen Rundfunkgebühr weder dem Bürger, noch dem Staat eine Gegenleistung erwächst.

Und nur dann, wenn es das Merkmal der staatlichen Gegenleistung hat, dürfen Gebühren oder Beiträge erhoben werden; siehe Hervorhebung in Blau im obigen Zitat zu Rn. 83  -  1 BvL 18/93 -.

Deshalb auch zur Erinnerung:

Zitat
Rn. 41
[...] und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Hier erinnern wir uns, daß es zur Erfüllung des Begriffes "Gegenleistung" im europäischen Rahmenrecht eines Vertrages zwischen Dienstleister und Leistungsnehmer benötigt.

Vielleicht sollte in einem anderen Thema geklärt werden, was überhaupt eine "staatliche Leistung" darstellt; "Rundfunk" ist im europäischen Rahmenrecht nämlich keine staatliche Leistung, weil auch die Privatwirtschaft Rundfunk veranstalten darf.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Und nur dann, wenn es das Merkmal der staatlichen Gegenleistung hat, dürfen Gebühren oder Beiträge erhoben werden; siehe Hervorhebung in Blau im obigen Zitat zu Rn. 83  -  1 BvL 18/93 -.
Klingt gut, ist aber für die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Bedeutung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2019, 03:45 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

s
  • Beiträge: 172
Zitat
Rn. 102 - 1 BvL 18/93 -
[...] Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 <306>; 82, 159 <180>). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 <301>).  [...]

BVerfG  -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31947.msg197190.html#msg197190
...

aus der grünen Hervorhebung:
Im Fall Rundfunk wird belastet: Aus der Gruppe aller Wohnungsinhaber, ausschließlich der freiwillig angemeldete oder unfreiwillig willkürlich direktangemeldete "Beitragszahler".
Durch die RBStV (plural im Sinne der entspechenden Landesgesetze) wird nur ein abgegrenzter Personenkreis belastet - gesteigert wird dieser Verstoß gg. Art 3 Abs1. GG zusätzlich durch die gängige Verwaltungspraxis, eben keine "Gesamtschuldnerschaftsbescheide" zu erlassen.

Nicht belastet werden - alle Wohnungslosen, die auch ein Radio besitzen könnten, oder auch ein Smartphone und alle Wohnenden, die weder freiwillig noch diret angemeldet sind. Letztere sind von den RBStV zwar unter dem Begriff Wohnungsinhaber erfasst, eine Zahlungsmöglichkeit/Verbindlichkeit ergibt sich jedoch auf Grund der gesetzeswidrigen Verwaltungspraxis nicht.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem "Brüderurteil" ja auch, dass JEDER, absolut JEDER Mensch, der sich in Deutschland aufhält und sei es nur zur Durchreise, die Leistung des Rundfunks potentiell in Anspruch nehmen könnte (ausgenommen Menschen, denen es aus körperlichen Gründen objektiv unmöglich ist). Und auch das verstößt mit Sicherheit gegen deutsches, wenn nicht sogar europäisches Recht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2019, 03:50 von Bürger«

 
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