81Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
80Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
[...] dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]
Wenn der ÖRR die Funktion hat, ein vielfaltsicherndes Gegengewicht zur übrigen Medienlandschaft zu bilden, dann muß er sich von der übrigen Medienlandschaft nachhaltig qualitativ wie quantitativ abheben.
Qualtitativ verstehe ich ja durchaus (aber das passiert eben nicht von Seiten des ÖRs), aberWir haben mit dem Rundfunkbeitrag ein staatliche Abgabe, die keine Steuer zu sein hat, die darüberhinaus aber trotzdem nur in jenen engen Grenzen realisiert werden darf, die Europa- und Bundesrecht dem Landesrecht setzen.
warum quantitativ ?
[...] Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern. [...]
[...] Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG). Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.
in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
Dieser "Vorteil" heißt aber für Gewerbebetriebe immer: Geld!Kann/darf für einen Gewerbebetrieb hier anderes gelten, als für die Privatperson? Immerhin differenziert der Wortlaut zu dieser Rn. 81 nicht zwischen "natürlicher Person" und "juristischer Person"; ergo gilt diese Aussage doch für beide Personengruppen?
Dieser "Vorteil" heißt aber für Gewerbebetriebe immer: Geld!Kann/darf für einen Gewerbebetrieb hier anderes gelten, als für die Privatperson? Immerhin differenziert der Wortlaut zu dieser Rn. 81 nicht zwischen "natürlicher Person" und "juristischer Person"; ergo gilt diese Aussage doch für beide Personengruppen?
Ja das stimmt:
Der Vorteil liegt darin, die Informationen (angeblich) journalistisch aufbereitet zu bekommen.
Das bedeutet, dass man/frau sich das Abo sparen kann.
Das bedeutet einen Nachteil für die übrigen Medien.
Das bedeutet eine Einschränkung der Pressefreiheit für diejenigen, die keine Rundfunkgelder bekommen.
Das bedeutet eine Verletzung des Art 5 GG.
Die informationelle (im weiten Sinn) „Grundversorgung“ durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist seit jeher begründet worden mit ihrer und unaufgebbaren Bedeutung sowohl für die individuelle als auch für die öffentliche Meinungsbildung. Das in der Verwendung fast nie getrennte Begriffspaar „individuelle und öffentliche Meinungsbildung“ bringt die Doppelfunktionalität der Informationsleistung sprachlich zum Ausdruck. Dabei geht es aber kaum um ein mit scharfem Blick sezierbares Nebeneinander individualnützlicher und allgemeinwohldienlicher Aspekte, sondern eher um eine Frage der Perspektive auf Kommunikationsprozesse, in denen die Information der Einzelnen (hier durch das Massenmedium Rundfunk) notwendige Voraussetzung ihrer (wenn man so etwas akzeptiert) „demokratischen Mündigkeit“ ist, damit zugleich aber auch überindividuell die demokratische Diskursfähigkeit der Gesellschaft im Ganzen stabilisiert. Das BVerfG freilich will zwischen der demokratischen Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (demQuelle: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2018_6_1270.pdf
abgabenrechtlich angeblich irrelevanten „gesamtgesellschaftlichen Vorteil“) und dem (abgabenrechtlich allein relevanten) individuellen Nutzen, der im potentiellen Rundfunkempfang liege, strikt unterscheiden (keine „Demokratieabgabe“) – und scheitert damit doch schon im nächsten Absatz seiner Begründung: Das starke Bekenntnis, das das Gericht zur –noch gewachsenen – Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Digitalzeitalter ablegt, argumentiert durchweg gerade mit klassischen („Vielfaltssicherung“) und neuen („Orientierungshilfe“) demokratiefunktionalen Argumenten, erklärt aber an keiner Stelle, weshalb diese Funktionen des öffentlich-rechtlichen Angebots denn auch für den Einzelnen nützlich sind, auf welche Perspektive und Instanz es für diese Nützlichkeitsbewertung eigentlich ankommt (das „wohlverstandene Interesse“ des Abgabenschuldners und potentiellen Rundfunkempfängers selbst? Oder eine normativ-paternalistische Nutzendefinition durch den Gesetzgeber?), inwiefern also die aufgeführten Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diesen als sachlich gerechtfertigten Individual-Vorzug qualifizieren und nicht als illegitim „aufgedrängten Vorteil“. Wenn die eindringlichen Ausführungen zur Unverzichtbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in dem abgabenrechtlichen Argumentationszusammenhang, in dem sie stehen, einen Sinn haben, dann kann dieser nur darin bestehen, dass die demokratischen (gesamtgesellschaftlichen) Funktionen des Rundfunks zugleich die Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Einzelnen als hinreichend validen Belastungsgrund auszeichnen. Diese „Brücke“ von den allgemeinen zu den individuellen Vorteilen fehlt aber in den Entscheidungsgründen; wäre sie – deutlich überzeugender – geschlagen worden, hätte damit freilich zugleich der Ausgangspunkt der angeblichen Irrelevanz des „gesamtgesellschaftlichen Nutzens“ für die Abgabenrechtfertigung aufgegeben werden müssen.
Dieses Ziel der Erhaltung und Absicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als eines unentbehrlichen Faktors nichtkommerzieller publizistischer Rationalität für die Informationsversorgung der Bevölkerung, aber auch für das kulturelle Leben (Filmproduktion, Kulturorchester usw.), ist auch heute noch hoch respektabel und verdient Zustimmung.
Ich weiß nicht, was daran so schwer zu begreifen ist: Nur weil das Ziel "hoch respektabel" ist, ist es das Mittel noch lange nicht. Wir bringen ja auch nicht die 90% der Menschheit um, um die Erderwärmung aufzuhalten.Zitat von: Matthias CornilsDieses Ziel der Erhaltung und Absicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als eines unentbehrlichen Faktors nichtkommerzieller publizistischer Rationalität für die Informationsversorgung der Bevölkerung, aber auch für das kulturelle Leben (Filmproduktion, Kulturorchester usw.), ist auch heute noch hoch respektabel und verdient Zustimmung.
Für den Abgabengesetzgeber (des Rundfunkbeitrags) sieht das BVerfG keine Anhaltspunkte für eine strengere gleichheitsrechtliche Bindung, der Gleichheitssatz greift nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Er sei daher schon dann „eingehalten“, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Abgabengegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen (insb. denjenigen der Finanzverfassung) in Konflikt gerät.
[..] Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).Nun fragen wir uns aber, was, wenn nun die potentielle Inanspruchnahme schlicht unterbleibt?
1. Wenn fraglich ist, ob eine gesetzliche Vorschrift den Gleichheitssatz verletzt, muß Klarheit darüber bestehen, welche Aufgabe dem Gesetze gestellt war und welcher rechtlichen Mittel es sich bei ihrer Lösung bedient hat; nur so läßt sich beurteilen, ob die Merkmale erkannt und "richtig", d. h. unter Beachtung der Forderungen der Gerechtigkeit, bewertet sind, die bestimmte Sachverhalte als "gleich" oder "ungleich" im Sinne dieser konkreten rechtlichen Regelung erscheinen lassen, und ob darnach diese Sachverhalte zu Recht oder zu Unrecht in die gesetzlichen Tatbestände einbezogen oder aus ihnen ausgeschieden sind.
3. Bleibt somit die rechtliche Konzeption, von der das Gesetz ausgeht, unklar, so ist für jede der mehreren Deutungsmöglichkeiten die Frage der Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.
[...] Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben [...]
[...] Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein [...]
[...] Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 <306>; 82, 159 <180>). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 <301>). [...]
Die "Möglichkeit der Nutzung" ist also auch im Lichte des Art. 1 GG zu sehen; sie ist nicht gegeben, wenn der öffentliche Rundfunk seiner Funktion gemäß Rn. 80 der hier zur Diskussion stehenden Entscheidung nicht nachkommt und der potentielle Interessent durch Inhalt und Art der angebotenen Rundfunkdarbieteungen in seiner Würde verletzt wird, dessen Ausmaß nur er alleine individuell zu bestimmen vermag.
Die "Möglichkeit der Nutzung" ist nur dann gegeben, wenn einerseits das technische Equipment dafür vorhanden ist und der Rundfunk darüberhinaus in Echtzeit seinem gesetzlich definierten, bzw. vom BVerfG herausgearbeiteten Funktionsauftrag entspricht.
(...)
Die Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Rundfunk noch nicht entdeckt worden wäre, denn es ist möglich, ihn zu entdecken.
(...)
Man zahlt eben für diese Möglichkeit, die Wirklichkeit spielt keine Rolle mehr.
(...)
Die "Möglichkeit der Nutzung" ist nur dann gegeben, wenn einerseits das technische Equipment dafür vorhanden ist [...]
Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird.
[Rn 89] Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will ((2)).
[Rn 90] Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit [...]. Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung [...]
Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41).
[Rn 89] Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will ((2)).
Wer ist also beitragspflichtig, die Wohnung oder der mögliche Nutzer?
Allerdings bedarf es dazu eines Antrags.Du hast Art. 10 EMRK nicht verinnerlicht, und auch nicht EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK und nicht die Ausführungen des BVerfG zu dieser Thematik?
Auch in Belangen des Rundfunkbeitrages braucht es wegen den in der Entscheidung zitierten 2 Entscheidungen zur gekippten Feuerwehrabgabe zur Beitragserhebung eine klare Gruppe, die demgegenüber nicht bebeitragt wird.
Auch ist noch nicht verstanden worden, daß nur Interessenten bebeitragt werden dürfen; wäre die Gruppe der Interessenten mit der Gruppe der Allgemeinheit identisch, müssten zur Finanzierung Steuermittel eingesetzt werden; geht aus den Entscheidungen zur gekippten Feuerwehrabgabe eindeutig hervor.
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
Wieso sollte es eines Antrages bedürfen, wo sich der Staat doch überhaupt nicht einmischen darf?
Dem Staat ist es verwehrt, der Gruppe der Nichtinteressenten vorzugeben, daß sie sich befreien lassen müssten, bzw. befreien lassen könnten, denn auch dieses wäre ein Eingriff in den Art. 10 EMRK.
Das BVerfG sieht das im Bruderurteil - Randnummer 67 - so:Ich möchte die Aussage des BVerfG im Urteil v. 18.7.2018, RN 67 aufgreifen.Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, RN 67Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
Für ein Individuum, das Interesse an einem rechtmäßig handelnden öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat, bietet sich die Option, die vom BVerfG geöffnete Flanke zu nutzen.Das ist ja richtig; aber wer das Interesse nicht hat, muß diese Option weder nutzen, noch sich auf diese Option verweisen lassen?
§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
[...]
Anhang (zu § 3 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 262 - 263)
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
[...]
2.
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
[...]
29.
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen und [...]
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. [...]
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
[...]
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.
Der Vorschlag der KEF enthält somit Grund- und Zusatzversorgung.
Ich zitiere jetzt aus Drucksache 5/7537 zu Drs 5/7465 vom Sächsischen Landtag "Entschließungsantrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion" (23.11.2011) bezüglich dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
"Der Landtag stellt fest, dass
(a) der Modellwechsel von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr zum Haushaltsbeitrag [sic] als Zwischenschritt [sic] für eine zukunftsfähige Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich [sic] zu begrüßen ist und eine richtige Antwort auf die Konvergenz der Empfangsgeräte darstellt. Das neue System kann die Zahl der Schwarzhörer und -seher und langfristig den Kontrollaufwand durch Gebührenbeauftragte senken.
(b) alle Vorhaben, welche der qualitativen Verbesserung der Sendungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der Generierung eines spürbaren Mehrwerts für die Bürger und der Konzentration auf den Kernauftrag [sic] des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen, zu begrüßen sind."
Der grundsätzlich begrüßte Haushaltsbeitrag soll also ein Zwischenschritt sein: Was kommt danach? Eine Haushaltssteuer? Was ist die sicher schon feststehende Begründung der erneuten Umstellung? Die Sendungen sollen sich auf den "Kernauftrag" konzentrieren: Gibt es also andere, breitere, nicht so wichtige Aufträge? Für welchen Auftrag soll ich diesen Beitrag zahlen?
Individuelle Gedanken zum „Individuellen Vorteil“
Da kann ich nur wünschen:Mögen sie alle, ob Politiker und Politikerinnen, Richter und Richterinnen,
sonstige Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen,
ihre Entscheidungen in Freiheit und im Bewusstsein ihrer eigenen Würde treffen,
unter Wahrung der Würde ihrer Mitmenschen!
Da das Angebot sich an die Allgemeinheit richtet, ist diese Menge zufällig identisch.Die Allgemeinheit ist aber nicht bebeitragungsfähig.
Rn. 102 - 1 BvL 18/93 -
[...] Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 <306>; 82, 159 <180>). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 <301>). [...]
Rn. 83 - 1 BvL 18/93 -
Daß die Feuerwehrabgabe keine Gebühr und kein Beitrag ist, liegt ebenfalls auf der Hand: Eine Gebühr wird für die tatsächliche, ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben. Bei der Feuerwehrabgabe fehlt es an diesem Merkmal der staatlichen Gegenleistung. Sie wird nicht für die (tatsächliche oder potentielle) Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr erhoben (ebenso bereits BVerfGE 9, 291 [297 f.]; BVerwG, KStZ 1959, 148 [149]; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 [24]).
Rn. 41
[...] und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
Und nur dann, wenn es das Merkmal der staatlichen Gegenleistung hat, dürfen Gebühren oder Beiträge erhoben werden; siehe Hervorhebung in Blau im obigen Zitat zu Rn. 83 - 1 BvL 18/93 -.Klingt gut, ist aber für die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Bedeutung!
ZitatRn. 102 - 1 BvL 18/93 -
[...] Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 <306>; 82, 159 <180>). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 <301>). [...]
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31947.msg197190.html#msg197190
...
Aus der Gruppe aller Wohnungsinhaber, ausschließlich der freiwillig angemeldete oder unfreiwillig willkürlich direktangemeldete "Beitragszahler"Die Gruppe der Wohnungsinhaber ist für das Grundprinzip, das dem Beitrag zugrunde liegt, nicht relevant, denn die Wohnung ist keine staatliche Leistung, für die der Beitrag erhoben wird; die Grundverknüpfung ist Rundfunkbeitrag und Rundfunk.
individuell = auf das Individuum, auf einzelne Personen oder Sachen, ihre speziellen Verhältnisse o. Ä. zugeschnitten, ihnen entsprechendbeim Rf-Beitrag: die Wohnung
[potentieller] Vorteil = etwas (Umstand, Lage, Eigenschaft o. Ä.), was sich für jemanden gegenüber anderen günstig auswirk[en kann] , ihm Nutzen, Gewinn bringtbeim Rf-Beitrag: die ominöse "Möglichkeit des Empfangs" -- für "gegenüber anderen" und den "Vorteil" kann und hat (lt. BVerfG) der Gesetzgeber einen Ersatzmaßstab angelegt: weder käme es für die Vorzugslast auf die "anderen" an (auch die Allgemeinheit wäre heranzuziehen), noch auf den Willen, die Tatsächlichkeit der Nutzung, oder Art des Vorteils.
beim Rf-Beitrag: die WohnungDie Wohnung darf mit dem Rundfunkbeitrag verbunden werden, die relevante Gruppe jedoch nicht, da der Beitrag mit einer staatlichen Leistung verknüpft bleiben muß und die Wohnung keine staatliche Leistung ist.
(auch die Allgemeinheit wäre heranzuziehen)Und genau diese Folgerung ist eben falsch, sonst hätte das BVerfG nicht auf die Enrtscheidungen zur Feuerwehrabgabe verweisen brauchen, was es aber in Rn. 81 mit dem Hinweis auf BVerfGE 9, 291 und BVerfGE 92, 91 getan hat. Denn dort wird ausführlich dargelegt, daß die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf.
ZitatRn. 80 [...] durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]
Rn. 81 In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an die Wohnung wurde aus rein grundrechtlich verpflichtendem Sozialstaatsgebot gewählt!Nö! Nach eigener Darstellung wurde die Bebeitragung der Wohnung gewählt, weil es eine "zunehmende Flucht aus der (Geräte bezogenen) Rundfunkgebühr" gab.
Das, was daraus fabriziert wurde, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, jedenfalls nicht im Land Brandenburg, wo EMRK und Sozialcharta kraft Landesverfassung Landesgrundrecht sind.Quatsch! Die Landesregierung von Brandenburg war an der Ausarbeitung des sogn. Rundfunkbeitrags ebenso beteiligt wie die Regierungen der übrigen Bundesländer. Sie hat den Staatsvertrag ja nicht bewusstlos unterschrieben und in den Landtag eingebracht. Auch die Mitglieder des Landtages wussten über was sie abstimmen und waren wohl nicht nur körperlich anwesend bzw. hatten sicher ihre Gehirne nicht zu Haus vergessen. Der rbb ist nicht nur ein Konstrukt Berlins, sondern auch des Landes Brandenburg. Diese habe zusammen mit den übrigen Ländern die volle Verantwortung dafür, was der sogn. Rundfunkbeitrag bewirkt. Dass dies etwas anderes ist als von Regierung und Parlament des Landes Brandenburg nicht gewollt war und ist, "man" etwas anderes daraus gemacht hätte, diese Behauptung ist ausgemachter Blödsinn.
Es wird offenbar nicht verstanden, daß nur eine staatliche Leistung bebeitragt werden darf.Wer ist "es"? Wenn damit Regierung und Parlamentarier in Brandenburg gemeint sind, so wären die unfähig. In dem Fall sollten die Bürger von Brandenburg einfach die Konsequenzen ziehen und andere beauftragen die Gesetze einzuhalten und die Interessen der Bürger zu vertreten.
Die staatliche Leistung, sofern es diese dank Wettbewerb im europäischen Kontext überhaupt gibt, ist der öffentliche Rundfunk, nicht die Wohnung.Richtig!
Die Gruppe der Wohnungsinhaber darf nicht als jene beitragspflichtige Gruppe der Rundfunkinteressenten gedeutet werden; beide Gruppen sind nicht zwingenderweise identisch.Richtig!
Nur die wohnungsinnehabende Gruppe der Rundfunkinteressenten darf bebeitragt werden.Interesse setzt nicht voraus, dass man tatsächlich Rundfunk konsumiert oder technische Geräte vorhält, die die Nutzung ermöglichen. Ich habe auch Interesse an Raumfahrt, kann mir aber leider den Flug zum Mont nicht leisten.
Nichts anderes geht aus der letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG hervor, wenn man sich die Mühe macht, sich in die darin benannten weiteren Entscheidungen einzulesen.Falsch! Das BVerfG stellt fest, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn alle Wohnungsinhaber (und alle Firmeninhaber) zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks herangezogen werden. Das BVerfG sagt auch, dass nichts dagegen spricht, wenn die zur Zahlung eines Beitrags Verpflichteten faktisch die gesamte Bevölkerung umfasst. Wenn du da etwas anderes herausliest, ....
Das Problem ist nicht das Gesetz, sind nicht die Rundfunkstaatsverträge, sondern die in Teilen weder bundesgrundrechts- noch landesverfassungsgemäße Durchführung dieser Regeln.Unsinn! Das Gesetz, der Rundfunkbeitragsstaatsvertag, sind die Ursache des Problems. Und dahinter stecken die Regierungen und Parlamentarier der Länder. Das ist Fakt! Die Behauptung, man würde die Gesetze und Staatsverträge lediglich falsch verstehen und falsch anwenden ist Nonsense.
Unterschätzt Europa nicht!Du meinst sicher die "Europäische Union". Bitte verinnerliche auch etwas; nämlich, dass die EU nicht identisch mit Europa ist. :)
Möglichkeit d. Nutzung:
Wie sieht es bei einem Mietvertrag aus, der explizit darauf hinweist, dass die ÖRRs nicht eingespeist werden? Technisch ist es kein Problem, dies umzusetzen. Dies müsste doch eine Befreiung zufolge haben :police:.
Du meinst sicher die "Europäische Union".Nein; ich meine das, wie es geschrieben steht. Die EMRK, die gerade von mir immer eingebracht wird, ist ein Konstrukt des Europarates, dem 47 europäische Nationalstaaten angehören und nicht nur die noch 28 des Europäischen Rates, der die EU abbildet, und ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes, sowie kraft Beitritt, Recht der EU.
Die Landesregierung von Brandenburg war an der Ausarbeitung des sogn. Rundfunkbeitrags ebenso beteiligt wie die Regierungen der übrigen Bundesländer.Ja, und? Findest Du an irgendeiner Stelle der Rundfunkverträge die Befugnis für Rundfunk wie Behörde, sich über die Verfassung des Landes oder die internationalen Verpflichtungen des Bundes, (EMRK), hinwegsetzen zu dürfen, wo doch schon aus Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG hervorgeht, daß weder Kommune noch Länder die Befugnis dazu haben? Oder findest Du in der aktuellen, diesem Thema zugrunde liegenden Entscheidung des BVerfG irgendwo den belastbaren Hinweis, daß die vorhergehenden Rundfunkentscheidungen gegenstandslos geworden sind?
Die Gruppe der Wohnungsinhaber darf nicht als jene beitragspflichtige Gruppe der Rundfunkinteressenten gedeutet werden; beide Gruppen sind nicht zwingenderweise identisch.Richtig!Nur die wohnungsinnehabende Gruppe der Rundfunkinteressenten darf bebeitragt werden.Interesse setzt nicht voraus, dass man tatsächlich Rundfunk konsumiert oder technische Geräte vorhält, die die Nutzung ermöglichen. Ich habe auch Interesse an Raumfahrt, kann mir aber leider den Flug zum Mond nicht leisten.Nichts anderes geht aus der letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG hervor, wenn man sich die Mühe macht, sich in die darin benannten weiteren Entscheidungen einzulesen.Falsch! Das BVerfG stellt fest, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn alle Wohnungsinhaber (und alle Firmeninhaber) zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks herangezogen werden. Das BVerfG sagt auch, dass nichts dagegen spricht, wenn die zur Zahlung eines Beitrags Verpflichteten faktisch die gesamte Bevölkerung umfasst. Wenn du da etwas anderes herausliest, ....
[...] Fehlendes Interesse, das Angebot zu nutzen, entlastet im betrieblichen ebenso wenig wie im privaten Bereich von der Beitragspflicht.Das BVerfG sagt somit leider nicht nur...
[...] dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn alle Wohnungsinhaber (und alle Firmeninhaber) zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks herangezogen werden. Das BVerfG sagt auch, dass nichts dagegen spricht, wenn die zur Zahlung eines Beitrags Verpflichteten faktisch die gesamte Bevölkerung umfasst....sondern das BVerfG sagt damit zugleich (und somit wohl auch in Widerspruch zu bisherigen Rundfunkentscheidungen), dass es auf eine Gruppe der Rundfunkinteressenten überhaupt nicht ankommt.
dass es auf eine Gruppe der Rundfunkinteressenten überhaupt nicht ankommt.Was aber zudem erheblich auch den BVerfG-Entscheidungen entgegensteht, siehe zur gekippten Feuerwehrabgabe, die sich mit der Beitragserhebung überhaupt befassen und eben die durchaus klare Aussage treffen, daß nur jene Interessenten bebeitragt werden dürfen, die ein potentielles Interesse an jener Sache haben, für die der Beitrag erhoben wird.
Was aber zudem erheblich auch den BVerfG-Entscheidungen entgegensteht, siehe zur gekippten Feuerwehrabgabe, die sich mit der Beitragserhebung überhaupt befassen und eben die durchaus klare Aussage treffen, daß nur jene Interessenten bebeitragt werden dürfen, die ein potentielles Interesse an jener Sache haben, für die der Beitrag erhoben wird.
[...] unstrittig ist, dass das BVerfG 2018 mit dem Beschluss zum sogn. Rundfunkbeitrag eine Entscheidung zu Beiträgen gefällt hat, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung stehen [...]
Was zählt nun? Immer die neueste Entscheidung? Kann ja wohl auch nicht sein.Eine neuere Entscheidung, welche von der bisherigen ständigen - und das BVerfG selbst ebenso bindenden - BVerfG-Rechtsprechung maßgeblich (hier geradezu diametral) abweicht, könnte allenfalls dann maßgebend sein, wenn in der neueren Entscheidung auch "substantiiert" begründet würde, weshalb genau von der bisherigen (auch eigenen) ständigen Rechtsprechung abgewichen wird.
Rn. 124 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche AbgabenZitat[...] Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. [...]
BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29952.msg187547.html#msg187547
[...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.
Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.
c) Besonders anschaulich hat das BVerfG den Beitrag in seinem Beschluss vom 20. 5. 1959 definiert: Der Kreis der Beitragspflichtigen muss abgegrenzt werden. Abgrenzen bedeutet, etwas Bestimmtes von etwas Anderem durch eine Grenze abtrennen. Das Bestimmte in diesem Sinne ist der (erste) Kreis der Beitragspflichtigen. Das Andere in diesem Sinne ist der (zweite) Kreis der Nicht-Beitragspflichtigen. Diese beiden Kreise müssen voneinander getrennt werden; zwischen ihnen muss eine Grenze gezogen werden."(Bölck: Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, 266 [268])
4. Die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes widerspricht somit bei jeder möglichen Deutung des Feuerwehrbeitrags dem Gleichheitssatz: als abgabenrechtlicher Beitrag müßte er auf die beschränkt bleiben, die einen besonderen Vorteil von der Feuerwehr haben;(BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabe, BvL 1, 7/58, 20.05.1959)
Danke für Deine Ergänzung.ZitatRn39Zitat4. Die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes widerspricht somit bei jeder möglichen Deutung des Feuerwehrbeitrags dem Gleichheitssatz: als abgabenrechtlicher Beitrag müßte er auf die beschränkt bleiben, die einen besonderen Vorteil von der Feuerwehr haben;(BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabe, BvL 1, 7/58, 20.05.1959)
Dann fragen wir uns, was schon oft gefragt wurde, wer denn einen besonderen Vorteil vom Rundfunk hat?
Edit "Bürger":
[...]
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0
"Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil."
[…]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36341
Der ÖRR beruht auf zwei tragenden Säulen: Zum einen die rundherum gesicherte, weil vom Bundesverfassungsgericht garantierte Finanzierung durch eine Zwangsabgabe (Rundfunkbeitrag), die jeder Inhaber einer Wohnung im Bundesgebiet selbst dann bezahlen muss, wenn er nicht im Besitz eines Empfangsgeräts ist. Zum anderen der Programmgrundsatz der Ausgewogenheit, d.h. alle gesellschaftlich relevanten Meinungen müssen im Programm angemessen berücksichtigt werden. Die Finanzierung durch eine Zwangsabgabe schließt es (verfassungsrechtlich) aus, dass der ÖRR zum Instrument für die Förderung und Verbreitung einer bestimmten gesellschaftlichen oder politischen Linie gemacht wird.
Nach meiner Einschätzung, gewonnen u.a. als Mitglied des für das Rundfunkrecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (bis Mitte 2021), fehlt den Verantwortlichen und vielen Mitarbeitern des ÖRR schlicht das Bewusstsein für die Bedeutung der beiden den ÖRR tragenden Säulen. Dies gilt insbesondere für die zweite Säule: Der ÖRR wird als Einrichtung angesehen, um die für richtig gehaltenen Vorstellungen zu verbreiten (z.B. zum Gendern).
Gegenauffassungen kommen in der Gesamtheit des Programms oftmals nicht vor oder werden als irrig, hinterwäldlerisch u.a. abgetan. Als eindrucksvollstes Beispiel sei nochmals an die Berichterstattung des ÖRR während der sog. Flüchtlingskrise 2015/16 erinnert. Der ÖRR war nicht mehr als eine Pressestelle der Bundesregierung. Die ÖRR-Programme verbreiteten eine Einheitsmeinung; Probleme wurden weitestgehend ausgeblendet bzw. abgetan.
[…]
In seiner gegenwärtigen Verfassung ist dieser ÖRR keinesfalls unverzichtbar. Vor allem aber werden die Informations- und Nachrichtensendungen aufgrund ihrer eindeutigen Tendenz dem Aufrag, alle gesellschaftlich relevanten Entwicklungen aufzuzeigen, nicht gerecht.
[…]
Zitat von: Bruderurteil v. 18.7.18 (Rn. 80f)"Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil."
Mit dem Begriff Wirklichkeit soll das bezeichnet werden, was der Fall ist. In der Wahrnehmung einer Fledermaus oder eines Wurmes gibt es allerdings eine ganz andere „Wirklichkeit“ als in der naturwissenschaftlich geprägten Wahrnehmung des modernen Menschen. Die Frage, was Wirklichkeit sein soll, ob der Mensch also die Wirklichkeit erkennen kann oder ob es nur kulturell bedingte Formen von Wirklichkeitsbewusstsein gibt, beschäftigte die Philosophie seit ihren Anfängen.https://de.wikipedia.org/wiki/Wirklichkeit (https://de.wikipedia.org/wiki/Wirklichkeit)
Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html)
(4) Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein.Quelle: https://www.land.nrw/medien/wdr-gesetz
[…]
(6) Die Nachrichtengebung muß allgemein, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.