Und noch ein Thema dazu, wo es doch schon so viele hat?
Mir stellt sich aber die Frage, ob die Entscheidung des BVerfG wirklich verstanden wurde?
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlRn. 8181
2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlEs geht hier in diesem Thema bitte nur um die zitierte Aussage des BVerfG.
Wir haben hier zwei Aussagen in einer einzigen Aussage enthalten;
1. Aussage:Die "Möglichkeit der Nutzung" soll der zur Erhebung des Rundfunkbeitrages individuell zu rechtfertigende Vorteil sein;
Auch wenn es nicht um die konkrete "Nutzung" geht, setzt bereits die potentiell mögliche Nutzung die notwendige technische Ausstattung voraus; ohne diese ist auch die "Möglichkeit der Nutzung" nicht vorhanden.
2. Aussage:Hier nun verweist das BVerfG auf die Art der Darstellung/Darbietung durch den ÖRR, denn nur dort, wo dieser seiner
Funktion gerecht wird,
Rn. 8080
[...] dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]
Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlist es überhaupt gerechtfertigt, die "Möglichkeit der Nutzung" zu bebeitragen.
der öffentliche Rundfunk darf weder diskriminieren, noch polemisieren, er ist zur durchweg neutralen Berichterstattung verpflichtet;
der öffentliche Rundfunk darf keine Gewaltverherrlichung betreiben und darf, bspw., nicht über die Olympischen Spiele berichten, die Paralympics danach aber ignorieren, (diese mit der Nichtberichterstattung einhergehende Diskriminierung der behinderten Sportler ist dem ÖRR nicht gestattet);
dem öffentlichen Rundfunk ist es nicht nur verwehrt, zur Verblödung der Masse beizutragen, er darf der Masse auch nicht hinterherlaufen.
Wenn der ÖRR die Funktion hat, ein vielfaltsicherndes Gegengewicht zur übrigen Medienlandschaft zu bilden, dann muß er sich von der übrigen Medienlandschaft nachhaltig qualitativ wie quantitativ abheben.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;