Ich möchte noch einige Anmerkungen zu dem im Einstiegsbeitrag verlinkten Beschluß des BVerfG, -2 BvR 1319/76- und den zitierten Randnummern hinzufügen.
Mir stellt sich nämlich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es zulässig sein kann, jeden Haushalt und jede Wohnung und jede volljährige Person in diesem Land zwangsweise mit Rundfunk zu verknüpfen. Und eine Veknüpfung ist durch den sogenannten Rundfunkbeitrag definitiv gegeben, und zwar unabhängig davon, ob nun Rundfunk tatsächlich genutzt wird oder nicht.
Dazu noch ein fiktives Beispiel. Nehmen wir einmal rein hypothetisch an, es würde eine sogenannte Religionsabgabe für die katholische Kirche eingeführt, welche von jedem volljährigen Wohnungsinhaber zu entrichten ist, und zwar völlig unabhängig von der Glaubensausrichtung oder Religionszugehörigkeit der betreffenden Person. Selbst Personen, welche keiner Religion angehören, müßten diese Abgabe entrichten. Ausschlaggebend wäre einzig das Innehaben einer Wohnung.
Es dürfte unstreitig sein, dass hier zwangsweise eine Verknüpfung mit der katholischen Kirche erfolgt, selbst für Andersgläubige, wie beispielsweise Moslems oder Buddhisten, oder gar Religionslosen.
Wäre eine solche Abgabe wirklich noch vereinbar mit Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes?
Mit 4 zu 3 war der damalige Beschluß nicht ganz unstrittig. Aber es wurde auch zurecht angemerkt, dass der Gefreite S. seinen Kameraden das Thema Kernkraftwerkbau weder aufgedrängt noch sie zu einer Unterschrift in der Liste genötigt hätte.
Nach meiner Auffassung kann eine Verknüpfung mit Rundfunk stets nur auf freiwilliger Basis erfolgen, aber niemals durch Zwang. Genausowenig wie es eine zwangsweise Verknüpfung mit einer bestimmten Religion geben darf.
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)
"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)