Hallo!
IMHO: NEIN!
Denn:
- lt BVerwG und BVerfG wird lediglich "die Möglichkeit zur Nutzung" als Gegenleistung bereitgestellt
- eine tatsächliche Nutzung wird (bis auf die freiwilligen(!), anonymisierten(?) GFK-Teilnehmer) nicht erfaßt
- es werden zwar Daten zu Zahlschaf und weiteren "Inhaber"-Schafen (und damit auch zu deren Zusammenleben) ermittelt, aber:
- die Zahlungspflicht greift damit nicht in den "unbeobachteten Raum" (der Informations-Beschaffung und Willensbildung) ein, sondern in das Eigentum des Zahlschafs
Aus dem letzten Punkt heraus könnte eine fiktive Person möglicherweise mit Art.2 GG argumentieren. Das BVerwG hatte dazu in einem Urteil geschrieben (ich bin nicht ganz sicher: Az. 6 C 6.14?).
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"