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Autor Thema: Verletzt der RBStV den Art. 13 Abs. (7) Grundgesetz?  (Gelesen 1758 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Verletzt der RBStV Art. 13 Abs. (7). Grundgesetz?

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung erklärt, es braucht einen unbeobachteten Raum, in dem die Information, die Entscheidungsfindung und Willensbildung des Bürgers stattfinden kann, der nicht überwacht werden darf, da die Überwachung eine Verhaltensänderung vornimmt, bzw. das Gefühl der Überwachung.
Quelle: Video, Der tiefe Staat, ab Minute 34:00 http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/1_BvR653_96.htm


Nun zu einer Vermutung!
  • Ist die hier angesprochene „Überwachung“ gleichzusetzen mit dem „Eindringen in die Unverletzlichkeit der Wohnung“?
  • Darf der Eingriff des RBStV in die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ gemäß Art. 13 Abs. (7) auf Grund des (RBStV), vorgenommen werden?
  • Der Eingriff der LRAn (gemeinnützige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) in den Art. 13 Abs. (7) GG mit dem RBStV verletzt den Bürger in seiner Entscheidungsfindung und Willensbildung.
  • Der Bürger wird gesetzlich gezwungen, die gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit einem Geldbetrag (Beitrag) zu finanzieren.
  • Eine freie Entscheidungsfindung und Willensbildung ist mit dem RBStV nicht möglich.
  • Es herrscht gesetzlicher Zwang in der „unverletzlichen Wohnung“ zur fiktiven unabhängigen und tatsächlichen Inanspruchnahme des gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Angebotes.
  • Das Eindringen des RBStV in den Wohnraum des Bürgers, den er noch als den letzten verbliebenen Ort der „Nicht-Beobachtung“ wahrnehmen kann, verstößt gegen Art. 13 Abs. (7) GG.   Quelle:  https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html

Weiterlesen:
Quelle: Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts versus Pressefreiheit
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rs19991215_1bvr065396.html



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

IMHO: NEIN!

Denn:
- lt BVerwG und BVerfG wird lediglich "die Möglichkeit zur Nutzung" als Gegenleistung bereitgestellt
- eine tatsächliche Nutzung wird (bis auf die freiwilligen(!), anonymisierten(?) GFK-Teilnehmer) nicht erfaßt
- es werden zwar Daten zu Zahlschaf und weiteren "Inhaber"-Schafen (und damit auch zu deren Zusammenleben) ermittelt, aber:
- die Zahlungspflicht greift damit nicht in den "unbeobachteten Raum" (der Informations-Beschaffung und Willensbildung) ein, sondern in das Eigentum des Zahlschafs

Aus dem letzten Punkt heraus könnte eine fiktive Person möglicherweise mit Art.2 GG argumentieren. Das BVerwG hatte dazu in einem Urteil geschrieben (ich bin nicht ganz sicher: Az. 6 C 6.14?).

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Man könnte sich auch hier einlesen und die darin benannten Entscheidungen des BVerfG zur Kenntnis nehmen; auf die Entscheidung, die im Titel des untenstehenden Themas benannt ist, (BVerfGE 44, 197), bezieht sich das BVerfG in Rn. 135 der aktuellen Rundfunkentscheidung - 1 BvR 1675/16 -

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31031.msg193100;topicseen#msg193100

Es hat einen Bereich, den der Staat schlicht nicht betreten darf.

Der im Eingangsbeitrag des Themas genannte Art. 13 Abs. 7 GG lautet:
Zitat

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.


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