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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 59158 mal)

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'N Abend,

CASE OF AXEL SPRINGER AG v. GERMANY (No. 2) - [German Translation] by the German Federal Ministry of Justice and Consumer
48311/10   |   Judgment (Merits and Just Satisfaction)   |   Court (Fifth Section)   |   10/07/2014   
Document URL: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-155336

Zitat
1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 48311/10) zugrunde, die eine juristische Person deutschen Rechts, die S. AG („die Beschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 19. August 2010 erhoben hat.


Europäische Menschenrechtskonvention
https://www.menschenrechtskonvention.eu/
https://www.menschenrechtskonvention.eu/informationsfreiheit-9346/

Zitat
Die Informationsfreiheit umfasst auch als Recht auf Informationszugang und Informationstransparenz gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Der Grundsatz des „Freedom of Information“ kann daher den Staat verpflichten, Akten und Verwaltungsvorgänge öffentlich und für den Bürger nach allgemeinen Standards zugänglich zu dokumentieren

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

        Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt … die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

        Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Zitat
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert die Informationsfreiheit jedoch nicht unbegrenzt, sondern akzeptiert, dass dieses Recht auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden und erlaubt seine Einschränkung aufgrund eines Gesetzes

    aus Gründen der nationalen Sicherheit,
    zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral),
    zur Verhütung von Straftaten,
    aus Gründen des Ehrschutzes sowie zur Wahrung der Rechte Dritter,
    zur Verhindung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie
    zur Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Da die in obiger Entscheidung genannte Beschwerdeführerin namens Axel Springer AG eine juristische Person darstellt, gilt die Europäische Menschenrechtskonvention  ohne Zweifel nicht nur für natürliche Personen, wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sondern darüberhinaus auch für juristische Personen, wie es das genannte Verlagshaus als Unternehmen beispielsweise ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des Verlagshauses stattgegeben und die Bundesrepublik Deutschland beauflagt, der Beschwerdeführerin sämtliche Kosten und Auslagen zu ersetzen.

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt zur Meinungs- und Informationsfreiheit, daß es keine "behördlichen Eingriffe" auf Personen geben darf. Die in obiger Entscheidung benannte Beschwerdegegnerin namens Bundesrepublik Deutschland wäre bzw. ist kraft Definition damit Behörde.

Wenn nun die Bundesrepublik Deutschland kraft Definition als Behörde betrachtet wird, so gilt dieses um so mehr für Teile der Bundesrepublik Deutschland, wie das Land Brandenburg, wo zudem die Europäische Menschenrechtskonvention ein für alle Behörden und Gerichte unmittelbar gültiger Teil der Landesverfassung ist.

Der oben genannte Artikel 34 lautet folgendermaßen:

Zitat
Artikel 34 – Individualbeschwerden[?]

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Wichtig auch für Verfassungsbeschwerden im Land Brandenburg

Zitat
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde[?]

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rech­ten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Be­schwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Den speziellen Fall, um den es in diesem Verfahren ging, mag bitte jeder einzeln in der Entscheidung nachlesen.

mfg
Pinguin


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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Zitat
vi. Schlussfolgerung

77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder über das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von öffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.
78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2017, 16:12 von Viktor7«

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Und Du meinst nun, daß der Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit, wie sie mit diesem Rundfunkbeitrag erfolgt, zugunsten der Unterstützung eines Wirtschaftsunternehmens notwendig ist?

Ein Eingriff ist nur aus den bereits genannten Gründen zulässig.


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Dem Zitat folgt keine persönliche Wertung. Der Sinn ergibt sich bereits aus der Schlussfolgerung.


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Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/rk20150504_2bvr216913.html

Rn 5
Zitat
[...]Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.

Mit obigem Beschluß wurde die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber nur deswegen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war und keine Anhörungsrüge an das mit der Klage befasste Gericht erfolgt ist.

Die Beschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, da sich das mit der Klage befasste Gericht nicht mit der in der Klage genannten Europäischen Menschenrechtskonvention befasste und gar nicht darauf einging.

Die Europäische Menschenrechtskonvention hat den innerstaatlichen Rang eines einfachen Bundesgesetzes, das kraft Art 31 GG Landesrecht bricht und muß beachtet werden.

Im Land Brandenburg hat die Europäischen Menschenrechtskonvention ja sogar Verfassungsrang, so daß sie, weil auf Bundesebene Bundesrecht, in jedem Falle von jeder Behörde, jedem Gericht, ja jedem auf die Landesverfassung vereidigten Beamten unmittelbar einzuhalten ist.

Es hat noch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Menschenrechtskonvention

Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/10/rs20041014_2bvr148104.html

Leitsatz 1
Zitat
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Leitsatz 2
Zitat
Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

Rn 30 obiger Entscheidung
Zitat
Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (2.). Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können (3.). Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4.).

Rn 31
Zitat
1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. <Hrsg.>, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).

Rn 48
Zitat
a) Die über das Zustimmungsgesetz ausgelöste Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetzgebers einfließen. Das nationale Recht ist unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>).

Rn 51
Zitat
[...] Liegt der Konventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts aufzuheben (vgl. § 48 VwVfG). Eine konventionswidrige Verwaltungspraxis kann geändert werden, die Pflicht dazu können Gerichte feststellen.

Rn 53
Zitat
[...]Da die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.

Rn 62
Zitat
[...] Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2017, 10:56 von pinguin«
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Noch eine kleine Ergänzung:

Da die Europäische Menschenrechtskonvention, (EMRK), gemäß BVerfG innerstaatlich nach der Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland einfachem Bundesrecht entspricht, das kraft Art 31 GG Landesrecht bricht, braucht es freilich auch Bundesrecht, das es den Länder erlauben würde, sich über die in der Europäischen Menschenrechtskonvention genannten Ausnahmegründe, die einen behördlichen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit erlauben würde, hinwegzusetzen. Die Rundfunkstaatsverträge als Landesrecht sind dazu jedenfalls nicht geeignet, die EMRK außer Kraft zu setzen.


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Nationale Gerichte müssen sich mit Art 10 EMRK auseinandersetzen!

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015
- 2 BvR 433/15 - Rn. (1-15),

http://www.bverfg.de/e/rk20150630_2bvr043315.html

Rn 10
Zitat
b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher - ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen - in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.

Weiter heißt es in einer anderen Entscheidung:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 04. Mai 2011
- 2 BvR 2365/09 - Rn. (1-178),

http://www.bverfg.de/e/rs20110504_2bvr236509.html

Leitsatz 2
Zitat
a) Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfGE 74, 358 <370>; stRspr).


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Falls es jemanden interessiert; via der Webseite des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kommt man auf diese Seite

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
http://www.obs.coe.int/de/legal/broadcasting/eulegalframework

Da hat es einige Publikationen, meist als PDF, auch zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seine Finanzierung im europäischen Rahmenrecht.

Eine PDF nachstehend verlinkt:

Öffentlich-rechtliche Medien: Geld für Inhalte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/264635/Iris_plus_2010-4_DE_FullText.pdf/17570bcb-df1a-43c4-a486-5f1215e40b35

(Keine Zitate aus dem Werk, weil noch keinen Einblick genommen).

Der nächste Link führt zu einer weiteren PDF, die es evtl. in sich hat?

IRIS Themes - Vol. III - Freie Meinungsäußerung, Medien und Journalisten: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Edition 2015) http://www.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32

Gesammelte Werke der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit 463 Seiten.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Nationale Gerichte müssen sich mit Art 10 EMRK auseinandersetzen!


"Auseinandersetzen" ist aber (leider) wieder so ein schwammiger Begriff. Da braucht das VG bestimmt nur in einem kleinen Nebensatz Art. 10 EMRK erwähnen und erzählen, warum der für die Entscheidung keine Rolle spielt, bspw. GG ist höherrangig und BVerwG hat Verfassungsgemäßheit festgestellt und schon sind die Vorgaben erfüllt.  :-\


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Da braucht das VG bestimmt nur in einem kleinen Nebensatz Art. 10 EMRK erwähnen und erzählen, warum der für die Entscheidung keine Rolle spielt, bspw. GG ist höherrangig
Nö, nicht so einfach; nationale Bestimmungen sind so auszulegen bzw. anzuwenden, daß die EMRK erfüllt wird.

Die EMRK geht als völkerrechtlicher Vertrag dem Bundesrecht vor, steht im GG so drin.


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m
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Öffentlich-rechtliche Medien: Geld für Inhalte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/264635/Iris_plus_2010-4_DE_FullText.pdf/17570bcb-df1a-43c4-a486-5f1215e40b35

Hier mal ein kleines Zitat, da ich gerade am durchlesen bin was den deutschen ÖRR angeht.

Zitat
Nicht verwandte Mittel
der  Rundfunkanstalten  sind  von  der  KEF  bedarfsmindernd  bei  der  Ermittlung  des  (künftigen) 
Finanzbedarfs  anzusetzen.79

Fußnote 79:
Die  öffentlich-rechtlichen  Rundfunkanstalten  können  jedoch  einen  Teil  der  Rücklagen  behalten.  Die  Europäische 
Kommission  sieht  es  in  der  Rundfunkmitteilung  2009  als  möglich  an,  „einen  Betrag  von  bis  zu  10  Prozent  der  im 
Rahmen  des  öffentlich-rechtlichen  Auftrags  veranschlagten  jährlichen  Ausgaben  einzubehalten,  um  Kosten-  und 
Einnahmenschwankungen auffangen
zu können“, vgl. Rn. 73 der Rundfunkmitteilung 2009, a. a. O. (Fn. 7).

Das ganze ist zu lesen auf Seite 23 des Dokumentes.

Schon interessant, sie dürfen zwar Geld einbehalten, jedoch nur um Schwankungen abfangen zu können und nicht um ihre horrenden Pensionskassen zu füllen.


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In den Entscheidungen des EGMR werden zu Art 10 betreffs der Meinungs- und Informationsfreiheit überwiegend Fälle behandelt, in denen es um Journalisten der Printpresse geht, die Informationen über öffentliche Bereiche publiziert haben, die ihrem Staat nicht passen; der Staat muß sich aber eine derartige Veröffentlichung gefallen lassen, wenn das Thema von allgemeinem Interesse ist.

Fundstelle: Seite 65 - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32
Zitat
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigte in allen Fällen die Prinzipien, die derbisherigen Rechtsprechung zu Art.10 zugrunde lagen und wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Grundfesten einer demokratischen Gesellschaft gehört (siehe auch IRIS1999-6:  3,  IRIS1999-2:  4,  IRIS1998-10:  4,  IRIS1998-9:  3,  IRIS1998-7:  4 und  IRIS1998-4:  3)
-----------------
Gemäß eines weiteren Fundstückes muß der Eingriff bspw. in die Meinungsäußerungsfreiheit "gesetzlich vorgeschrieben sein". Das Gericht vertrat in diesem Fall die Auffassung, daß diese gesetzliche Vorschrift präzise und eindeutig formuliert werden müsse, also keinesfalles mehrdeutige Verwendung finden könne, um mit den Bestimmungen der EMRK übereinstimmend angesehen werden zu können.

Fundstelle: Seite 104 - obiges Dokument - RIS2002-5/2

Wenn man jetzt berücksichtigt, daß die EMRK Bundesrecht darstellt, benötigt es ein Gesetz des Bundes, daß explizit und ausführlich, präzise wie eindeutig dem Land die Befugnis erteilt, einen derartigen behördlichen Eingriff in die Informations- und Meinungsfreiheit vornehmen zu lassen, wie sie die den Personen eines Landes auferlegte Pflicht darstellt, ein vom Land präferiertes Medium individuell-konkret finanziell zwangszuunterstützen.
-------------

Sind alle Vermutungen betreffes des Wechsels von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ganz anders?

Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bereits die Rundfunkgebühr eine Steuer!

Zitat
Einzelpersonen davon abzuhalten, eine Steuer nicht zu zahlen, mit anderen Worten, sie davon abzuhalten, ihr Abonnement des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes zu beenden. Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird. Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur  Zahlung der fraglichen Steuer, ob Faccio nun Sendungen auf öffentlich-rechtlichen Kanälen sehen wolle oder nicht. Vielmehr würde ein System, welches es den Zuschauern ermöglicht,  nur Privatkanäle ohne Zahlung der Rundfunkgebühren zu sehen, vorausgesetzt; dies wäre zwar  technisch möglich, würde der Steuer aber ihren eigentlichen Sinn nehmen, da sie einen Beitrag  zu einem Gemeinschaftsdienst darstelle und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.

Fundstelle: Seite 228 - obiges Dokument - IRIS2009-6/1

Insofern scheint es wenig ausichtsreich, um diese Zwangsabzocke drumherum zu kommen, sofern jemand ein Fernsehgerät hat; ein PC ist kein Fernsehgerät. Da diese Gebühr vom EGMR als Steuer angesehen wird, ist sie auch national als Steuer zu handhaben und unterliegt damit sämtlichen steuerrechtlichen Bestimmungen a la Abgabenordnung, wäre es doch keine kommunale Steuer, sondern eines des Landes?

Die Länder der Bundesrepublik mussten handeln, ist Steuerrecht doch Bundesrecht. Wenn aber die Gebühr schon eine Steuer war, dürfte die Einschätzung für den Beitrag nicht anders lauten.

Dennoch bleibt die Frage zu klären, ob es mit den Werten der Europäischen Union vereinbar sein kann, den Bürger bzw. Personen staatlich zu verpflichten, ein ihm/ihr vom Staat vorgesetztes und nicht selbst präferiertes Medium zwangszufinanzieren.

Wo bliebe hier der gemeinsamen Binnenmarkt, in dem niemand diskriminiert werden darf? Entweder sind alle EU-Bürger vom Staat zu verpflichten, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwangszufinanzieren, oder diese Verpflichtung kann keinem EU-Bürger auferlegt werden.

Obige Entscheidung des EGMR ist aus 2009; der Binnenmarkt hat sich seither weiterentwickelt, auch die technischen Möglichkeiten, so daß die damalige Entscheidungen u. U. auf die heutige Zeit schon nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist.

@mistersh
Die 10% sind dem EU-Beihilferecht zu entnehmen.


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@pinguin: Ich sag ja nichts gegen die 10% wenn sie eben nur entsprechend eingesetzt werden um auch Beiträge zu senken und nicht trotzdem weiter die eigenen Taschen damit füllen zu wollen. Sollen sich doch einfach mal an die Empfehlungen der KEF halten und eigene versprechen der Sparsamkeit einhalten.


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Es hat eine uralte Entscheidung des EuGH, aus 1991;

Zitat
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

41 Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
Nunmehr haben wir ja die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auch eine Entscheidung des EGMR, wonach eine Rundfunkgebühr eine Steuer ist.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Anbei eine PDF des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bezüglich der EMRK:

Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der Türkei
https://www.bundestag.de/blob/482672/f9ace5e6e53fc37be870a3bbccbb85ed/wd-2-104-16-pdf-data.pdf

Auszug:
Zitat
Völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 GG ratifiziert hat, nehmen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – entsprechend des Ratifikationsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) – grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein. Über das Ratifikationsgesetz werden die völkerrechtlichen Normen in die nationale Rechtsordnung inkorporiert und erhalten damit innerstaatliche Geltung.

Das BVerfG spricht dabei von einem Rechtsanwendungsbefehl, der sich an alle staatlichen Stellen richtet.

Dazu auch ein EuGH-Zitat aus dem Vorpost:

Zitat
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

Und, im Übrigen, ist die EMRK gemäß BVerfG, siehe PDF, Seite 17,  Abschnitt 3.1.2.3 Berücksichtigungspflichten, von allen staatlichen Organen einzuhalten.

Wir haben hier also seit 2013 gleich mehrfachen Rechtsbruch;
- wir haben die Missachtung des Bundesverfassungsgerichtes durch LRA, BS und Co.;
- wir haben die Missachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch LRA, BS und Co.;
- wir haben damit die Missachtung von Bundesrecht durch LRA, BS und Co.;
- wir haben die Missachtung der Rechtsprechung des EuGH durch LRA, BS und Co.;
- wir haben damit die Missachtung des Rechtes der Europäischen Union durch LRA, BS und Co.;

Hinweis:
Als "Co." sind alle weiteren staatlichen Stellen zu verstehen, die an dieser Rechtsmißachtung mitgewirkt haben oder noch mitwirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 21:42 von Bürger«
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