In den Entscheidungen des EGMR werden zu Art 10 betreffs der Meinungs- und Informationsfreiheit überwiegend Fälle behandelt, in denen es um Journalisten der Printpresse geht, die Informationen über öffentliche Bereiche publiziert haben, die ihrem Staat nicht passen; der Staat muß sich aber eine derartige Veröffentlichung gefallen lassen, wenn das Thema von allgemeinem Interesse ist.
Fundstelle: Seite 65 - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigte in allen Fällen die Prinzipien, die derbisherigen Rechtsprechung zu Art.10 zugrunde lagen und wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Grundfesten einer demokratischen Gesellschaft gehört (siehe auch IRIS1999-6: 3, IRIS1999-2: 4, IRIS1998-10: 4, IRIS1998-9: 3, IRIS1998-7: 4 und IRIS1998-4: 3)
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Gemäß eines weiteren Fundstückes muß der Eingriff bspw. in die Meinungsäußerungsfreiheit "gesetzlich vorgeschrieben sein". Das Gericht vertrat in diesem Fall die Auffassung, daß diese gesetzliche Vorschrift präzise und eindeutig formuliert werden müsse, also keinesfalles mehrdeutige Verwendung finden könne, um mit den Bestimmungen der EMRK übereinstimmend angesehen werden zu können.
Fundstelle: Seite 104 - obiges Dokument - RIS2002-5/2
Wenn man jetzt berücksichtigt, daß die EMRK Bundesrecht darstellt, benötigt es ein Gesetz des Bundes, daß explizit und ausführlich, präzise wie eindeutig dem Land die Befugnis erteilt, einen derartigen behördlichen Eingriff in die Informations- und Meinungsfreiheit vornehmen zu lassen, wie sie die den Personen eines Landes auferlegte Pflicht darstellt, ein vom Land präferiertes Medium individuell-konkret finanziell zwangszuunterstützen.
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Sind alle Vermutungen betreffes des Wechsels von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ganz anders?
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bereits die Rundfunkgebühr eine Steuer!
Einzelpersonen davon abzuhalten, eine Steuer nicht zu zahlen, mit anderen Worten, sie davon abzuhalten, ihr Abonnement des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes zu beenden. Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird. Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur Zahlung der fraglichen Steuer, ob Faccio nun Sendungen auf öffentlich-rechtlichen Kanälen sehen wolle oder nicht. Vielmehr würde ein System, welches es den Zuschauern ermöglicht, nur Privatkanäle ohne Zahlung der Rundfunkgebühren zu sehen, vorausgesetzt; dies wäre zwar technisch möglich, würde der Steuer aber ihren eigentlichen Sinn nehmen, da sie einen Beitrag zu einem Gemeinschaftsdienst darstelle und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.
Fundstelle: Seite 228 - obiges Dokument - IRIS2009-6/1
Insofern scheint es wenig ausichtsreich, um diese Zwangsabzocke drumherum zu kommen, sofern jemand ein Fernsehgerät hat; ein PC ist kein Fernsehgerät. Da diese Gebühr vom EGMR als Steuer angesehen wird, ist sie auch national als Steuer zu handhaben und unterliegt damit sämtlichen steuerrechtlichen Bestimmungen a la Abgabenordnung, wäre es doch keine kommunale Steuer, sondern eines des Landes?
Die Länder der Bundesrepublik mussten handeln, ist Steuerrecht doch Bundesrecht. Wenn aber die Gebühr schon eine Steuer war, dürfte die Einschätzung für den Beitrag nicht anders lauten.
Dennoch bleibt die Frage zu klären, ob es mit den Werten der Europäischen Union vereinbar sein kann, den Bürger bzw. Personen staatlich zu verpflichten, ein ihm/ihr vom Staat vorgesetztes und nicht selbst präferiertes Medium zwangszufinanzieren.
Wo bliebe hier der gemeinsamen Binnenmarkt, in dem niemand diskriminiert werden darf? Entweder sind alle EU-Bürger vom Staat zu verpflichten, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwangszufinanzieren, oder diese Verpflichtung kann keinem EU-Bürger auferlegt werden.
Obige Entscheidung des EGMR ist aus 2009; der Binnenmarkt hat sich seither weiterentwickelt, auch die technischen Möglichkeiten, so daß die damalige Entscheidungen u. U. auf die heutige Zeit schon nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist.
@mistersh
Die 10% sind dem EU-Beihilferecht zu entnehmen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;