Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in dieser seiner älteren und prioritär das Schulwesen betreffenden Entscheidung auch mit dem, was nur der Gesetzgeber, also das Parlament, beschließen darf und entschied auch, daß das Parlament in keinem Falle aus seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung frei wird.
Es werden 2 Rn. aus der Entscheidung zitiert; die darin benannten weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes könnten zusätzlich gesichtet werden.
Rn. 92Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [301]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]). Zwar scheidet die unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Landesgesetzgebung aus; dieser aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgende Grundsatz ist aber auch die für Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 7, 244 [253]; 41, 251 [266]). Er verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 8, 274 [312]; 26, 228 [241]) nicht, daß die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert und gefaßt ist; sie hat von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt zu sein. Mithin hält eine Ermächtigungsnorm auch dann der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab der zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Rechtsgrundsätze stand, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln läßt. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (vgl. BVerfGE 1, 117 [127, 134 f.]).
Rn. 93Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (vgl. BVerfGE 41, 251 [265 f.]; 48, 210 [221 f.]). Geringere Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen (BVerfGE 11, 234 [237]; 21, 1 [4]; 28, 175 [183]) oder wenn zu erwarten ist, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden (BVerfGE 8, 274 [326]). Es bleibt somit ausreichend Raum für eine sachgerechte und situationsbezogene Lösung bei der Abgrenzung von legislativen und exekutiven Kompetenzen. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes darstellt. Es muß deshalb im Lichte dieses Verfassungsprinzips und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung interpretiert werden. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muß der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert.
BVerfGE 58, 257 - Schulentlassung
Beschluß
des Ersten Senats vom 20. Oktober 1981
-- 1 BvR 640/80 -- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058257.htmlArt. 80, Abs. 1 GG lautet:
Art 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.[...]
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlMal abgesehen, daß ein Staatsvertrag wohl kaum als Rechtsverordnung gelten kann, ist dem Zustimmungsgesetz des Landtages von Brandenburg zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht zu entnehmen, daß ein Eingriff in Art. 5 GG oder den entsprechenden Artikel der Landesverfassung zulässig ist.
Da es vom Parlament nicht bestimmt worden ist, darf es auch, bspw., seitens des Staates und seiner Organe nicht erfolgen.
Weiterführend auch:
Rn. 149[...]fordert Art. 80 GG als Grundlage für Rechtsverordnungen jeder Art eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß genau umgrenzt ist. Das Grundgesetz entscheidet sich hier wie an anderer Stelle für eine strengere Teilung der Gewalten. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entschlagen können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Regierung überträgt, ohne genau die Grenzen dieser übertragenen Kompetenzen bedacht und bestimmt zu haben. Die Regierung andererseits soll nicht, gestützt auf unbestimmte Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen, an die Stelle des Parlaments treten. Ob die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Jedenfalls fehlt es dann an der nötigen Beschränkung, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, daß nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Wenn die Ermächtigung zum Erlaß aller Rechtsverordnungen erteilt wird, die erforderlich sind zur Durchführung eines aus 26 Paragraphen bestehenden Gesetzes, das die Einleitung und den Ablauf eines außergewöhnlichen, nicht einfachen Neugliederungsprozesses regelt, für den ergänzende gesetzliche Vorschriften fehlen, bei dessen Abwicklung aber unvorhergesehene Zweifelsfragen auftreten können, dann sind die Fälle, in denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann, nicht mehr überschaubar. Es fehlt an der nötigen Bestimmtheit der Ermächtigung. Der Gesetzgeber hätte sich überlegen müssen, zu welchen einzelnen Vorschriften des Gesetzes Ausführungsbestimmungen notwendig werden könnten und - gegebenenfalls - in welcher Richtung und innerhalb welchen Rahmens sie sich bewegen sollen. [...]
BVerfGE 1, 14 - Südweststaat
Urteil
des Zweiten Senats vom 23. Oktober 1951
-- 2 BvG 1/51 -- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001014.html#060oder auch:
Rn. 735. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gesetz, das dem Bürger Lasten auferlegt.[...] Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, daß die Ermächtigung so genau bestimmt sein muß, daß schon aus ihr und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung erkennbar und vorhersehbar sein muß, was von dem Bürger gefordert werden kann. Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip verbindet sich die Vorstellung, daß das Gesetz dadurch, daß es nach eingehender Beratung im Parlament in einem besonderen, förmlichen Verfahren beschlossen wird, einen größeren Rechtswert verkörpert als eine Verordnung und in höherem Maße auf Dauer angelegt ist als die von der Exekutive erlassenen Verordnungen. Deshalb rechtfertigt es sich, bei der Anwendung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an die inhaltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm in Eingriffsgesetzen besonders strenge Anforderungen zu stellen.
BVerfGE 7, 282 - lex Salamander
Urteil
des Zweiten Senats vom 5. März 1958
-- 2 BvL 18/56 -- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007282.html#301
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