@marx
Wir bleiben schon beim Thema, nur keine Sorge, manchmal ist es aber nötig, den Blick etwas weiter zu fassen.
Für ein Individuum, das Interesse an einem rechtmäßig handelnden öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat, bietet sich die Option, die vom BVerfG geöffnete Flanke zu nutzen.
Das ist ja richtig; aber wer das Interesse nicht hat, muß diese Option weder nutzen, noch sich auf diese Option verweisen lassen?
Schau; BGH KZR 31/14 legt fest, daß die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind. Diese bundesfachgerichtliche Entscheidung des einzig dafür zuständigen obersten Bundesfachgerichtes hebelt auch das BVerfG nicht aus, weil es zu fachgerichtlichen Entscheidungen nicht befugt ist.
Zwischen einem Unternehmen und dem Bürger hat es grundsätzlich erst einmal keinerlei Rechtsbeziehung, beide sind insofern vom Staat als gleichrangig zu behandeln.
Wir haben aber ein Wettbewerbsrecht und dazu auch Entscheidungen des EuGH, bspw., weil Wettbewerbsrecht wegen des europäischen Binnenmarktes alleiniges EU-Recht ist und auch das Bundesrecht dem zu folgen hat. Daraus hat der Bund dann wiederum die Verpflichtung, den Verbraucher gegenüber den Unternehmen besonders in Schutz zu nehmen.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, der Rundfunkbeitrag ist nicht von der Allgemeinheit zu leisten.
Die vom Rundfunk vorgenommen Direktanmeldungen sind vom Gesetz nicht gedeckt und stünden, wenn wir vom Falle eines zwar vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, aber dennoch in Folge dieser Direktanmeldung zustande kommenden Vertrages zwischen Bürger und Rundfunk ausgehen wollen würden, dem Wettbewerbsrecht von EU wie Bund entgegen, denn
§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
->
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
[...]
->
Anhang (zu § 3 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 262 - 263)
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
[...]
2.
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
[...]
29.
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen und [...]
Oder auch:
§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. [...]
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
[...]
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140Sorry, werter User Marx, aber der Rundfunk
nichtinteressent hat keine Pflichten aus seinem
Nichtinteresse, gar keine; schon gar nicht jene, sich beim Rundfunk als
Nichtinteressent zu erklären.
Die den BGH nicht aushebelnde Aussage des BVerfG kann nur so gedeutet werden, daß alleine Rundfunkinteressenten überhaupt beitragspflichtig sein können, denn nur diese werden üblicherweise
dann auch über Rundfunkempfangsgeräte verfügen und damit den ersten Teil der "Möglichkeit der Nutzung" erfüllen; wirklich beitragspflichtig sind sie allerdings erst dann, wenn der Rundfunk seinem Funktionsauftrag nachkommt, ergo nicht die Würde des potentiell beitragspflichtigen Rundfunknutzers auf Grund mißratenem Rundfunkprogramm verletzt.
Dieses zitierte GWB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, denn es gilt uneingeschränkt für alle Marktteilnehmer, also auch für die "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" namens LRA.
Wie willst Du ohne Verkennung des Bundesrechtes, welches kraft Art. 31 GG ja Landesrecht bricht, hier zu einer anderen Einschätzung gelangen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;