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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 29794 mal)

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  • This is the way!
Guten TagX!

@pinguin da hast du wohl recht.

Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57

LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21

Die Beklagte hat - auch in ihrer besonderen Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - dieses Gebot der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).

das Amt des GIM (Geist in der Maschine) auszuschreiben war! GIM nimmt hier keine untergeordnete Hilfstätigkeit war! Er ackert Tag und Nacht, wickelt Millionenfach Bescheide und VolXstreckungsersuchen ab!

Bestenauslese! Bestenauslese! Bestenauslese!

Wir haben ein Recht darauf von der BESTEN Maschine abGEZockt zu werden!

 :)



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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Guten Morgen,

Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57

LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21


[...], denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).
->

Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-Holstein
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Zitat
34 Die Klage betrifft die Bereiche der Forschung, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, des Strassen-, Schienen-, See- und Luftverkehrs, des Post-, Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie die Versorgungsdienste für Wasser, Gas- und Elektrizität und schließlich den musikalischen und lyrischen Bereich. Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind [...]

Unionsrechtlich gehören auch Rundfunk und Fernsehen nicht zur "öffentlichen Verwaltung", daher sind sie weder "Amt", noch "Behörde"; "öffentliche Auftraggeber" sind sie aber dennoch. ->

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeber
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35532.0


Edit "Bürger" @alle: Vorsorgliche Bitte, dies hier nicht weiter zu vertiefen. Danke.


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