Da das Thema gerade wieder nach vorne gerutscht ist, hier ein Gedanke, der auf folgender These beruht:
Die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks ist ein individueller Vorteil für alle. Wie z.B. auch die Nutzung des Schulsystems oder die Nutzung von Strassen. Gäbe es keine Schulen oder Strassen, die über hoheitliche Abgaben finanziert werden würden, könnte keiner Vorteile daraus ziehen, selbst wenn Bedarf oder Auto vorhanden ist.
Allerdings ist die " Möglichkeit der Nutzung" das ziemlich genaue Gegenteil von "konkreter Nutzung", für letztere kann natürlich vom Nutzer ein Entgeld gefordert werden, das auch aus dem Privatvermögen zwangseingezogen werden kann.
Möchte jemand Geld für die "Möglichkeit der Nutzung" aus dem Privatvermögen einziehen, so bedarf es entweder einer Zustimmung des von der Zahlung betroffenen ( z.B. die Beiträge an einen Sportverein, die die Möglichkeit der Nutzung der Sportanlagen eröffnet und nicht die konkrete Nutzung abrechnet)
oder es gibt ein Bundesgesetz, wie z.B. die der Sozialabgaben, die auf den Vorgaben des Grundgesetzes aufbauen und daher auch die Möglichkeit des Zugriffs auf Privatvermögen eröffnet. Der Rundfunkbeitrag wird nämlich unabhängig vom Vermögen, den Beitrag zahlen zu können PER GESETZ fällig. Alle hoheitlichen Abgaben stellen VOR Forderung AUS SICH SELBST HERAUS fest, ob das Vermögen zur Abgabe vorhanden ist. Der Rundfunkbeitrag nicht. Im Falle des Rundfunkbeitrags muss man sich gegen die hoheitliche Forderung wehren und erklären, wenn nicht gezahlt werden kann. Einkommenssteuer ist prozentual ans Einkommen gebunden, Grundsteuer an Privateigentum, auch die Pflichtabgaben für Wohnungsbestand ist an den Eigentümer derselben gebunden (Wasserabgabe, Stadtreinigung etc. per Mietvertrag können diese Abgaben auf den Bewohner übergehen, was aber dann durch einen Privatvertrag abgesichert ist.)
Das BVerfG liegt zwar nicht grundsätzlich falsch mit "-> Möglichkeit d. Nutzung = individueller Vorteil" aber der individuelle Vorteil ist nicht unbedingt dazu geeignet auch individuelle Forderungen ohne grundrechtliche Absicherung zu stellen. Der Strassenbau hat z.B. den persönlichen individuellen Vorteil, dass lebensnotwendige Güter zu konkreten Personen oder Rettungsdienste konkret bestimmten Personen Hilfe leisten können, wird jedoch aus allgemeinen hoheitlichen Abgaben finanziert (trotz möglichem individuellen Vorteil!)
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)