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Autor Thema: Medienrecht im Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -  (Gelesen 4877 mal)

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Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinen Urteilen vom 18.07.2018 hervor, dass wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angeblich wegen seiner Unabhängigkeit von Werbung zur Sicherstellung der Pluralität in den Medien benötigen, wenn es dort in der Rn. 80 schreibt :
Zitat
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes wird mit Aufsätzen begründet, die alle aus dem Bereich des Medienrechts kommen. Dabei fällt schon auf, dass die Richter nicht sonderlich wert drauf gelegt haben, verschiedene Quellen heranzuziehen. Denn 4 der 5 genannten Aufsätze stammen aus der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) und der letzte Aufsatz aus der Zeitschrift „MultiMedia und Recht“ (MMR) ist identisch mit einem Aufsatz, der auf der Unternehmensseite des Bayrischen Rundfunks veröffentlicht wurde:

Langbauer, Melanie/Ripel, Sabine: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk – ein Auslaufmodell?
https://www.br.de/unternehmen/aufsatz-widerlegt-bmf-beirat-100.html
https://www.br.de/unternehmen/artikel-gegen-gutachten-finanzministerium-102~attachment.pdf

Daher schlüssle ich im Folgenden mal die genauen Quellenangaben zu den im Rundfunkbeitragsurteil genannten Aufsätzen in einer Liste auf:   
  • Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573> = 
         Langbauer, Melanie/Ripel, Sabine:
         Der öffentlich-rechtliche Rundfunk – ein Auslaufmodell?
         In: MMR. Jahrgang 18 (2015), Heft 9. München: BECK, S. 572-576.
     =====================================================
  • Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198> = 
          Brinkmann, Tomas: Zur Aktualität des Vielfaltgebots in den Massenmedien.
          In: ZUM. Volume 57(2013), Heft 3. Baden-Baden: Nomos, Seite 193-201.
     =====================================================
  • Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.> =
         Drexl, Josef:  Bedrohung der Meinungsvielfalt durch Algorithmen -
         Wie weit reichen die Mittel der Medienregulierung?.
         In: ZUM. Volume 61(2017), Heft 7. Baden-Baden: Nomos, Seite 529-543.
     =====================================================
  • Milker, ZUM 2017, S. 216 <221> =
          Milker, Jens: »Social-Bots« im Meinungskampf.
           In: ZUM. Volume 61(2017), Heft 3.  Baden-Baden: Nomos, Seite 216-221.
     =====================================================
  • Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.> =
          Dörr, Dieter/Holznagel, Bernd/Picot, Arnold:
          Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud.
          In: ZUM. Volume 60(2016), Heft 11. Baden-Baden: Nomos, Seite 920-946.
     =====================================================
Zum letztgenannten Artikel aus der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) fällt auf, dass der Titel des Aufsatzes identisch mit dem Titel des Gutachten ist, das vom ZDF im Rahmen der Auseinandersetzungen um den Rundfunkbeitrag in Auftrag gegeben wurde. Siehe hierzu:   

Dörr, Dieter/Holznagel, Bernd/Picot, Arnold:
Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud.
https://www.zdf.de/assets/161007-gutachten-doerr-holznagel-picot-100~original

Den Gutachter Dieter Dörr kennen wir zudem nicht nur aus dem ZDF-Gutachten, sondern auch als Prozessbevollmächtigte der Länderregierungen in den Verfahren zum Rundfunkbeitrag - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, worauf ich in einem anderen Thema bereits hingewiesen habe:
Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35851.msg216676.html#msg216676

Die Grundidee dieses Threads sollte es sein, sich mit den fünf medienrechtlichen Artikel aus den beiden genannten Fachzeitschriften kritisch auseinanderzusetzen, wobei es durchaus erwünscht ist, über die aufgeworfenen Themen (z. B. Pluralität der Medien, Unabhängigkeit des ÖRR usw.) kontrovers zu diskutieren. 


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Gegenstand der ersten kritischen Betrachtung des verwendetet Medienrechtes im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes soll der Artikel von Melanie Langbauer und Sabine Ripel aus dem Jahre 2015 sein, der nicht nur in der Zeitschrift „MultiMedia und Recht“ (MMR) sondern auch auf der Unternehmensseite des Bayrischen Rundfunks veröffentlicht wurde:

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk – ein Auslaufmodell?
https://www.br.de/unternehmen/aufsatz-widerlegt-bmf-beirat-100.html
https://www.br.de/unternehmen/artikel-gegen-gutachten-finanzministerium-102~attachment.pdf

Der Bayrische Rundfunk veröffentlicht diesen Artikel mit eigenen Titeln wie „Aufsatz widerlegt Bmf-Beirat“ und „Artikel gegen Gutachten Finanzministerium“, weshalb wir uns zunächst mal anschauen sollten, worum es eigentlich geht. Es geht darum, dass der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Gutachten „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ nach Ansicht der beiden Autorinnen angeblich festgestellt haben soll, dass man „von der Entbehrlichkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ (S. 572) ausgehen könne, was ich so als Behauptung im Gutachten nicht gefunden habe. Gemeint werden jedoch eventuell Feststellungen im Gutachten wie die Folgende sein (vgl. ebenda S.8 ):
Zitat
Die Zahl möglicher Fernsehkanäle war technologisch eng begrenzt, zunächst auf einen Sendekanal, wenig später auf eine sehr kleine Anzahl von Sendern. Diese Begrenzung besteht heute nur noch theoretisch und ist für alle praktischen Belange keine wirklich bindende Zugangsbeschränkung mehr.
oder der Vergleich mit dem Modell des staatlich ungeregelten Zeitungsmarktes, der zur folgenden Feststellung führt (vgl. ebenda S. 14):   
Zitat
Entsprechend gering sind die Eingriffe der Politik in den Zeitungsmarkt. Dies führt zur Frage, ob das Modell, nach dem der Zeitungsmarkt geregelt ist, nicht auch ein geeignetes Modell für den Rundfunkmarkt sein kann.
Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen:
Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung (2014):

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2014-12-15-gutachten-medien.html
Kurzlink zum PDF: https://kurzelinks.de/2x5c

Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinen Rundfunkbeitragsurteil aus dem Aufsatz vor allem die Seite 573 (Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>) hervor, auf der es um die angeblich „fehlende Vergleichbarkeit mit dem Zeitungsmarkt“ und die „vermeintliche Duplizierung des privaten Programmspektrums“ gehen soll.
Die beiden Autorinnen argumentieren zum ersten Punkt tatsächlich damit, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk deshalb benötigen würde, weil das „Zeitungssterben“ dazu führen würde, dass es eine „Medienkonzentration“ geben würde. Auf den Vorwurf, dass der ÖRR für das Zeitungssterben verantwortlich sei, gehen sie zwar in einer Fußnote eine, legen aber nicht dar, wie „die größere Bedeutung für die Vielfaltssicherung“ im ÖRR eigentlich sichergestellte werden soll. Denn gerade die staatliche Abhängigkeit durch die Postenbesetzungspolitik der Landesregierungen birgt die Gefahr, dass die „Breitenwirkung und Suggestivkraft“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks parteipolitisch missbraucht werden kann. Die sich hieraus ergebende Verantwortung für die Bevölkerung wird der ÖRR nach meiner Meinung eben nicht gerecht, worauf ich in eine anderen Thema ausführlicher eingehe:

Marienhof: Schleichwerbung bei ARD und ZDF
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35767.0.html 
 
Insbesondere der Hinweis auf den Erfolg der öffentlich-rechtlichen Anstalten bei den Grimme-Preisen im Jahre 2015 zum Thema „vermeintliche Duplizierung des privaten Programmspektrums“, um die angebliche Qualität des ÖRRs zu belegen, zeigt, wie die Anhänger*innen des ÖRRs offenbar arbeiten. Denn die Autorinnen vergessen zu erwähnen, dass die Grimme-Preise bis 2020 indirekt oder direkt über den Rundfunkbeitrag mitfinanziert wurden. Demnach wurde im Jahre 2015 das Grimme-Institut in einem nicht unerheblichen Maße über die Landesanstalt für Medien NRW finanziert, die sich bekannterweise aus einem Anteil des in NRW erhobenen Rundfunkbeitrags finanziert. Damit kann die Unabhängigkeit der entsprechenden Gremien durchaus in Frage gestellt werden. Siehe hierzu die folgenden Hinweise in Wikipedia:
Zitat
2014 hatte man vereinbart, die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen mit 850.000 Euro pro Jahr beim Grimme-Institut einsteigen zu lassen. Damit finanziert wird unter anderem der Grimme-Preis. Die Landesanstalt soll sich dafür das Recht ausgedungen haben, Jurymitglieder für die Preisvergabe vorzuschlagen.[4]
Das Grimme-Institut erhielt von 2017 bis Ende 2019 etwa 900.000 Euro pro Jahr aus den für den Öffentlich-rechtlicher Rundfunk eingetriebenen Rundfunkbeiträgen und wurde zusätzlich vom Land Nordrhein-Westfalen unterstützt. Ab 2020 soll dann die Landesregierung den wegfallenden Anteil an den Rundfunkbeiträgen aus ihrem Medienetat mit 925.000 Euro ausgleichen und so pro Jahr das Grimme-Institut mit insgesamt etwa 2,3 Millionen Euro finanzieren.[5]
Wikipedia: Grimme-Institut
https://de.wikipedia.org/wiki/Grimme-Institut

Dieselbe fehlende Unabhängigkeit kann man auch zu den verwendeten Statistiken aus den Media Perspektiven zum angeblichen größeren Anteil an Informationssendungen bei ARD und ZDF im Vergleich zu RTL, Sat 1 und ProSieben anmerken. Denn zu den Media Perspektiven ist der folgende Hinweis zu finden:
Zitat
Seit 1998 ist die Zeitschrift bei der ARD-Werbung Sales & Services GmbH in Frankfurt am Main angesiedelt. Herausgeber ist der Intendant des Hessischen Rundfunks in Zusammenarbeit mit der ARD-Werbung.[1]
Wikipedia: Media Perspektiven
https://de.wikipedia.org/wiki/Media_Perspektiven

Als Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen kann ich den Informationsgehalt der ÖRR-Sendungen zwar nicht wirklich beurteilen, wenngleich ich schon feststellen kann, dass die Tagesschau mein Informationsbedürfnis nie gestillt hat, als ich noch Rundfunkgeräte hatte. Über den Blick in eine Fernsehzeitung habe ich zudem mal den Eindruck erhalten, dass die Informationssendungen im ÖRR vor allem aus Kochsendungen zu bestehen scheinen. In diesem Zusammenhang wäre es schon hilfreich, wenn es in den erwähnten Statistiken aus den Media Perspektiven mal mehr Differenzierungen zu diesem Thema gäbe. Nach Ansicht der Autorinnen des MMR-Artikels müssen Informationssendungen aus Gründen des „Quotendenkens“ angeblich sogar mit Unterhaltungssendungen verknüpft werden, „um möglichst viele Menschen zu erreichen“ (S. 573), was ich für eine sehr gefährliche Ansicht halte. Denn gerade dieser Hinweise machen deutlich, dass der ÖRR nicht darauf ausgerichtet ist, objektive Informationen zu liefern, sondern darauf abzielt, zu manipulieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2022, 11:49 von art18GG«
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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Der BMF-Beirat hat in seinem Gutachten von 2014 nie wörtlich die „Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ gefordert, wenngleich der BR genau dies in seiner Beschreibung des hier kritische beleuchtenden MMR-Artikels kolportiert: 
Zitat
Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums (BMF) fordert die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner bisherigen Form. Sein 2014 veröffentlichtes Gutachten wird nun in einem Fachaufsatz kritisch beleuchtet.
BR Unternehmen: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Aufsatz widerlegt BMF-Beirat
https://www.br.de/unternehmen/aufsatz-widerlegt-bmf-beirat-100.html

Auch wenn der BR die Aussage, dass der BMF-Beirat die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefordert hat, noch mit einem „in seiner bisherigen Form“ relativiert, hat sich diese Legende letztendlich bis zum Bundesverfassungsgericht verselbständigt. Aus den Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 geht so denn nicht hervor, ob der BMF-Beirat seine Thesen in Karlsruhe überhaupt verteidigt hat. Der BMF-Beirat wird im Urteil lediglich mit anderen Thesen erwähnt (ebenda Rn. 42):
Zitat
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen ist der Auffassung, es sei möglich, Abgabenmodelle zu entwickeln, bei denen die Beiträge teilweise an die tatsächlich konsumierten Sendeleistungen anknüpften. Zudem wendet er sich gegen die fehlende Möglichkeit, der Abgabe zu entgehen, was aus finanzwissenschaftlicher Sicht die Gefahr berge, dass sich die Verwendung dieser Zwangsabgabe verselbständige. Die Anzahl der Personen in einer Wohnung werde überdies nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf Zweitwohnungen sei die „Doppelerfassung“ nicht gerechtfertigt.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Mit dem Thema der Zweitwohnungen hat sich der Beirat im Gutachten gar nicht beschäftigt und zum mittlerweile bestätigten Problem, dass die Verwendung der Zwangsabgabe sich verselbstständigten würde, habe ich lediglich das Folgende gefunden (ebenda S. 11):
Zitat
Dieser Verzicht auf eine Ausstiegsklausel wurde mit der technischen Entwicklung begründet, da praktisch nicht mehr kontrollierbar ist, wer auf welchem Wege (Mobiltelefone, Tablets, PCs, …) Rundfunksendungen konsumiert. Allerdings fehlt damit eine polit-ökonomische Bremse für Gebührenerhöhungen.
BMF-Gutachten: Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung (2014):
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2014-12-15-gutachten-medien.html

Diese ähnliche Feststellung wurde jedoch in einem anderen Kontext getroffen, als wie sie im Urteil erscheint. Es scheint fast so zu sein, dass der BMF-Beirat in Karlsruhe andere Thesen als wie im Gutachten vertreten hat. Eine Abschaffung des ÖRR hat er dort ebenfalls nicht gefordert.
 
Gibt es daher irgendjemanden, der nachvollziehen kann, weshalb der BR behauptet hat, dass der BMF-Beirat die Abschaffung des ÖRR gefordert hätte, obwohl dieser das gar nicht gefordert hat?


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Gibt es daher irgendjemanden, der nachvollziehen kann, weshalb der BR behauptet hat, dass der BMF-Beirat die Abschaffung des ÖRR gefordert hätte, obwohl dieser das gar nicht gefordert hat?
Es steht zu vermuten, dass diese steile bzw. tendenziöse These dazu dienen soll, das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats pauschal zu diskreditieren.
Es ist diesseits jedenfalls nicht bekannt, dass der BMF-Beirat die "Abschaffung des ÖRR" ("in seiner bisherigen Form") gefordert hätte - auch nicht in der mündlichen Verhandlung am BVerfG - siehe dazu u.a. auch unter
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27411.0

Das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats und auszugsweise Kern-Thesen siehe u.a. unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974
Wir werden bemüht sein, neben vorgenannten auch dieses brandaktuelle Gutachten baldmöglichst in die Gesamt-Übersicht zu integrieren...
Ein Gutachten wie ein Donnerhall: GEZ-Sender haben ausgedient
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12489.0

Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim
Bundesministerium der Finanzen
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
Oktober 2014
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
PDF-Download
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bestellung (offensichtlich ohne Kosten für Broschüre oder Versand)
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1


Alternativ-Download online-boykott
https://online-boykott.de/ablage/20141215-gutachten-medien/2014-12-15-gutachten-medien.pdf
Artikel online-boykott
https://online-boykott.de/de/nachrichten/126-expertengutachten-des-bundesministeriums-stellungnahme-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-einfordern


Zitat
KURZFASSUNG
Die technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst. Die Zahl der Programmkanäle ist technologisch bedingt stark angestiegen, die Eintrittskosten für neue Programmanbieter sind rapide gesunken, durch die verstärkte Nutzung des Internets als Informationsmedium kommt es zu Überlappungen zwischen Print- und Rundfunkmarkt.
Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist. Nach Ansicht des Beirats gibt es daher gute Gründe für einige Reformen im Rundfunkbereich.
Erstens sollte ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht geben; die öffentlich-rechtlichen Anbieter sollten nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist.
Zweitens sollte im öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett verzichtet werden, da ansonsten die Fehlanreize der Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die Hintertür wieder eingeführt werden.
Drittens sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr, die beispielsweise dem Subskriptionsmodell im Zeitungsmarkt folgt, entscheiden.
Viertens ist eine größere Transparenz durch die Publikation von Kenngrößen dringend notwendig, um die Kosteneffizienz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu fördern.
Zitat
FAZIT
Mit der Entstehung von Informationsmedien im Internet und dem Wegfall technologischer Beschränkungen sowie mit den stark gesunkenen Eintrittskosten für neue Programmkanäle haben sich die Bedingungen für das Informationsmedium Rundfunk nachhaltig verändert. Die technischen Gründe, mit denen einst das öffentlich- rechtliche System gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst. Durch die Überlappung der Medien, z. B. bei den Internetauftritten, sind darüber hinaus Ansätze erkennbar, dass der Rundfunk in ineffizienter Weise in das bisherige Marktterritorium der Printmedien eingreift. Diese veränderten Rahmenbedingungen liefern gute Gründe für eine Reform des Rundfunksystems.
Ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks sollte dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht geben:
Der öffentlich-rechtliche Anbieter sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist. Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist. Nur dort, wo die Privaten kein geeignetes Angebot erstellen, entsteht eine Aufgabe für die öffentliche Hand. Einige Lücken könnten durch eine kluge Regulierung eines weitgehend privaten Angebots geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Sender könnten die verbleibenden Lücken im Programmspektrum füllen. Allerding sollte im öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett verzichtet werden, da ansonsten die Fehlanreize der Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die Hintertür wieder eingeführt werden.
Hier sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden.
Innerhalb des öffentlichen Rundfunks können wettbewerbliche Elemente dazu beitragen, dass sich die Sender dynamisch besser an die sich wandelnden Zuschauerinteressen anpassen und der Kosteneffizienz besonderes Augenmerk schenken. Solche wettbewerblichen Elemente sind Subskriptionsmodelle für spezialisierte Spartenkanäle, die Ausschreibung von innovativen Programminhalten über „Arts Councils“ und die Publikationspflicht von standardisierten Kenngrößen. Die größere Transparenz durch die Publikation von Kenngrößen fördert die Kosteneffizienz (Yardstick Competition). Die Vergabe von Mitteln über Wettbewerbe erhöht die Chancen auf innovative Sendeformate. Subskriptionsmodelle geben den Konsumenten eine Exit-Option und übermitteln so wichtige Signale über Konsumentenpräferenzen an die Sender.
[...]

Naja - wenn man "BR" ist, versteht man darunter natürlich die "Abschaffung des ÖRR in seiner bisherigen Form"... ::)
Aber was wäre so "schlimm" daran, wenn die "bisherige (und jetzige) Form" untragbar geworden ist? ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2022, 17:00 von Bürger«
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K
  • Beiträge: 2.247
Der BMF-Beirat hat in seinem Gutachten von 2014 nie wörtlich die „Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ gefordert, wenngleich der BR genau dies in seiner Beschreibung des hier kritische beleuchtenden MMR-Artikels kolportiert: 
Zitat
Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums (BMF) fordert die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner bisherigen Form. Sein 2014 veröffentlichtes Gutachten wird nun in einem Fachaufsatz kritisch beleuchtet.
[..]
Gibt es daher irgendjemanden, der nachvollziehen kann, weshalb der BR behauptet hat, dass der BMF-Beirat die Abschaffung des ÖRR gefordert hätte, obwohl dieser das gar nicht gefordert hat?

Sorry - das steht da nicht.

Da steht:
Zitat
Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums (BMF) fordert die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner bisherigen Form. Sein 2014 veröffentlichtes Gutachten wird nun in einem Fachaufsatz kritisch beleuchtet.

Und das findet sich im Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen; und dies bedeutet doch - würde man es umsetzen - tatsächlich eine "Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner bisherigen Form".  ;)
Zitat
Seite 36
5. Fazit
Mit der Entstehung von Informationsmedien im Internet und dem Wegfall technologischer Beschränkungen sowie mit den stark gesunkenen Eintrittskosten für neue Programmkanäle haben sich die Bedingungen für das Informationsmedium Rundfunk nachhaltig verändert. Die technischen Gründe, mit denen einst das öffentlich-rechtliche System gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst. Durch die Überlappung der Medien, z. B. bei den Internetauftritten, sind darüber hinaus Ansätze erkennbar, dass der Rundfunk in ineffizienter Weise in das bisherige Marktterritorium der Printmedien eingreift. Diese veränderten Rahmenbedingungen liefern gute Gründe für eine Reform des Rundfunksystems. Ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks sollte dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht geben: Der öffentlich-rechtliche Anbieter sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist. Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist. Nur dort, wo die Privaten kein geeignetes Angebot erstellen, entsteht eine Aufgabe für die öffentliche Hand.
Einige Lücken könnten durch eine kluge Regulierung eines weitgehend privaten Angebots geschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Sender könnten die verbleibenden Lücken im Programmspektrum füllen.
Allerding sollte im öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett verzichtet werden, da ansonsten die Fehlanreize der Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die Hintertür wieder eingeführt werden. Hier sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden.
Innerhalb des öffentlichen Rundfunks können wettbewerbliche Elemente dazu beitragen, dass sich die Sender dynamisch besser an die sich wandelnden Zuschauerinteressen anpassen und der Kosteneffizienz besonderes Augenmerk schenken. Solche wettbewerblichen Elemente sind Subskriptionsmodelle für spezialisierte Spartenkanäle, die Ausschreibung von innovativen Programminhalten über „Arts Councils“ und die Publikationspflicht von standardisierten Kenngrößen. Die größere Transparenz durch die Publikation von Kenngrößen fördert die Kosteneffizienz (Yardstick Competition). Die Vergabe von Mitteln über Wettbewerbe erhöht die Chancen auf innovative Sendeformate. Subskriptionsmodelle geben den Konsumenten eine Exit-Option und übermitteln so wichtige Signale über Konsumentenpräferenzen an die Sender.
Quelle: Seite 36 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2014-12-15-gutachten-medien.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2022, 18:21 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
[...]
Naja - wenn man "BR" ist, versteht man darunter natürlich die "Abschaffung des ÖRR in seiner bisherigen Form"... ::)
Aber was wäre so "schlimm" daran, wenn die "bisherige (und jetzige) Form" untragbar geworden ist? ???
Der Blickwinkel fehlt wohl.

A) bei Gericht
B) bei Bürgern
C) in der Politik

Der Teich wäre trocken. Aber welcher „Fernseh- Frosch“ (FF) will einen trockenen Teich haben? Was macht somit ein oder viele FF? Quaken, quaken und noch mehr quaken. Aber sollte auf das Quaken der FF eine Rücksicht genommen werden? Wahrscheinlich nicht.

Anmerkung:
Es wäre am Gericht wohl möglich gewesen, die Anliegen mittels Gutachten zu prüfen, welche von neutraler Ebene gekommen wären. Dazu hätte das Gericht Gutachten auch selbst anfertigen lassen können, wenn zumindest geprüft worden wäre, wie der Status vorgebrachter bereits bestehender Gutachten war, also ob diese nicht bereits Parteivortrag wären. Vielleicht also auch müssen.  -> Es könnte somit ein Verfahrensmangel vorliegen, welcher jedoch in weiteren Instanzen nicht vorgetragen wurde. -> Vielleicht kann das bei zukünftigen Verhandlungen entsprechend berücksichtigt werden.

Zur Frage, also wie schlimm.

A) Nichts, also aus Sicht der Teichtrockner (z.B. Rundfunk Nichtnutzer)  wäre so "schlimm" daran nichts.
B) Aus Sicht der "Naturschützer" (z.B. Rundfunk Nutzer) sollte es keine trockenen Teiche geben.
C) Aus Sicht der FF sollte der Teich möglichst so groß bleiben wie bisher oder noch größer werden.

Es müsste also gelten A,B und C unter einen Hut zu bringen. Scheinbar haben viele am Gericht nur noch Quak gehört und waren sehr verwirrt.


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Es scheint hier al wieder eine Schieflage an Meinungen zu geben. Gibt es einfach keine anderen Papiere, weil die niemand bezahlt oder sind die schräg ausgewählt?
Was Miker und Drexler schreiben (kann ich nicht lesen, zu beiden habe ich nur Übersichtstexte gefunden), hat nichts mit Rundfunk zu tun, schon gar nicht mit dem Informationsprogramm (am ehesten noch Regulierung).
Denn: Wenn niemand mehr den ÖRR nutzt, dann kann das rein logisch KEIN Grund sein, noch mehr Geld da reinzublasen. Viel eher beweist es die Notwendigkeit anderer Vielfaltsicherungsmechnismen als ein planwirtschaftlich und politisch gelenktes TV-Programm. Dieses kann die Kreise, denen dort "Radikalisierung" attestiert wird, aufgrund seiner Staatsnähe nicht erreichen. Das Mittel ÖRR ist für diesen Zweck schlicht untauglich. Aus dem wachsen der "Bedeutung der Aufgabe" folgt somit mitnichten ein Wachsen des Finanzierungsgrundes (für den immer falscheren Weg).


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Nach meiner Ansicht hat der MMR-Artikel das Gutachten des BMF-Beirates jedenfalls nicht widerlegt. Vielmehr scheint mir die Idee den Rundfunkmarkt wie den Zeitungsmarkt zu organisieren, mehr den allgemeinen Grundsätzen der Pressfreiheit aus Art 5 Abs. 2 GG zu entsprechen als die staatliche Überregulierung des Medienmarktes durch die neuen Medienstaatsverträge (MStV). „Nur dort, wo die Privaten kein geeignetes Angebot erstellen, entsteht eine Aufgabe für die öffentliche Hand“ (BMF-Gutachten, S. 36), könnte man vielleicht sagen, sofern die These der zitierten Medienrechtler von der angeblichen Sicherung der Pluralität der Berichterstattung durch den öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt zutreffend ist, was im Folgenden weiter überprüft werden soll.     
 
Bevor ich mich jedoch mit den vier Artikel aus der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) beschäftigen werde, möchte ich mich mit dem ZDF-Gutachten noch einmal beschäftigen:
Dörr, Dieter/Holznagel, Bernd/Picot, Arnold:
Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud.
https://www.zdf.de/assets/161007-gutachten-doerr-holznagel-picot-100~original

Bei dem mittlerweile siebzigjährigen Gutachter Dörr (Jahrgang 1952) scheint es sich um einen der Chefideologen der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu handeln, was nicht nur aus den zahlreichen Publikationen dieses Autor zu diesem Thema, sondern auch aus den Stellungnahmen desselben für Parlamente (z. B. zum MStV) hervorgeht. Hierzu mal eine kleine Übersicht vom Mainzer Medieninstitut und seine Stellungnahme 17/2703 zum MStV für den NRW-Landtag: 
https://www.mainzer-medieninstitut.de/publikationen-2010-2016/
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-2703.pdf

Ähnlich wie das ARD-Gutachten von Kirchhof (Jahrgang 1943) fällt auch das ZDF-Gutachten damit auf, dass es sich mit Loyalitätskundgebungen und wertenden Meinungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zurückhält. Bereits in der Vorbemerkung wird klargestellt (S. 4): 
Zitat
Wir haben diesen Auftrag gern übernommen, weil wir uns – mit jeweils unterschiedlicher fachlicher Expertise – seit Jahren mit dem Wandel der Medien und Kommunikationswelt befassen und weil wir die Frage nach der Existenznotwendigkeit und den Existenzbedingungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen für zentral halten.
Damit stellen die Gutachter die Wissenschaftlichkeit ihrer Arbeit selbst in Frage, da durch eine derartige Grundhaltung die Unabhängigkeit der Ausarbeitung in Frage gestellt wird. Der Text besteht so denn im Kern aus 18 plakativen Thesen, die dann verteidigt werden, womit der Text eher an ein politisches Manifest erinnert als an eine wissenschaftliche Arbeit. 

Als Feinbild wird (wie im MMR-Text) auch das BMF-Gutachten ausgemacht. Die zwölfte plakative These lautet im ZDF-Gutachten daher auch (S. 62):     
Zitat
Der ÖRR ist auch aus ökonomischer Sicht als angemessene Lösung für die Erfüllung seines Funktionsauftrags einzustufen. Dies galt für die alte analoge Medienwelt und gilt mindestens in gleichem Maße für die digitalisierte Medienwelt des Internet und der Plattformen.
Diese These wird damit begründet, dass „das ÖRR-System ein komplexes institutionelles Gefüge und damit einen regulierenden Gestaltungseingriff in die Struktur des Angebots und der Verbreitung von medial vermittelten audiovisuellen Inhalten darstellt“ (ebenda). Dem BMF-Beirat wird im diesem Kontext so denn vorgeworfen, dass er die Notwendigkeit der Regulierung insbesondere „der nicht-linearen Medien- und Internetwelt“ in Frage stellen würde. Mit einem Verweis auf den Aufsatz „Unternehmen zwischen Markt und Staat – Regulierung als Herausforderung“ von Arnold  Picot stellen die ZDF-Gutachter klar, dass sie diesbezüglich anderer Auffassung sind (vgl. S. 62f.). Zudem wird dem BMF-Beirat vorgeworfen, dass er sich für medienpolitische Konzepte einsetzen würde, „die eine Ausschließbarkeit von der Nutzung öffentlich-rechtlicher Medien etwa durch Verschlüsselungsverfahren, Subskription oder abrufbezogene Bezahlverfahren bewirken könnten“ (S. 68). Dem halten die ZDF-Gutachter entgegen, dass dies nicht zielführend sei, da „gemäß der normativen Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrags die gesamte Gesellschaft erreichbar sein muss“ (ebenda). Darunter verstehen die Gutachter in Propaganda fördernder Weise, dass die Nicht-Ausschließbarkeit im Sinne von allgemeiner Zugänglichkeit ein notwendiges Kennzeichen jedes öffentlich-rechtlichen Lösungsansatzes sei. Diese Ausführungen münden so denn in eine der zentralen Aussagen des Textes (S. 68):
Zitat
Das Finanzierungskonzept des Rundfunkbeitrags, der bekanntlich alle Wohnungen erfasst, trägt dazu bei, dass alle Bewohner ohne zusätzliche Leistungen an allen öffentlich-rechtlichen Angeboten teilhaben können und zugleich der Staatseinfluss auf den ÖRR im Verbund mit der Rundfunkgesetzgebung minimiert wird.
Dies folgt natürlich nicht aus dem, was vorher dargelegt wurde, sondern fällt hier als Meinungsäußerung einfach so aus dem Nichts herab. Denn es wird so getan, als wenn die Notwendigkeit der Erreichbarkeit aller Bewohner durch den Staatsfunk eine Naturgegebenheit wäre, die sich keiner entziehen darf. Damit soll ich als Nicht-Nutzer des ÖRR-Angebotes offensichtlich zur Teilnahme an eine erwünschte Berichterstattung gezwungen werden, während andere Informationsquellen verpönt sind, wenn diese nicht vorher durch staatliche Regulierungsmöglichkeiten überprüft werden. Diese Ansichten der ZDF-Gutachter erinnern durchaus an die bekannten Formen der Berichterstattung in Diktaturen.

Damit kann man durchaus das Demokratieverständnis der Gutachter in Frage stellen. Dieses kommt offensichtlich in der plakativen These 7a ihrer Schrift zum Ausdruck (S. 36):
Zitat
Der ÖRR ist durch seinen hervorstechenden Wert für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat legitimiert. Ihm obliegt in erster Linie die Aufgabe der Vielfaltsicherung. Dadurch trägt er entscheidend dazu bei, die Demokratie mit den Mitteln des Rundfunks zu sichern und zu fördern.
Eine Erklärung, wie der ÖRR der ihm zugeordneten Vielfaltsicherung nachkommen soll, liefern die Gutachter nicht. Stattdessen stellen sie in ihrer plakativen Weise fest (ebenda):
Zitat
Das Pluralismusgebot zielt darauf ab, die Demokratie mit den Mitteln des Rundfunks zu sichern und zu fördern und ist damit zugleich aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG selbst abzuleiten.
Damit stellen sie die Vielfaltsicherung mit dem Demokratieprinzip gleich, um den ÖRR in den Rang einer Regierung zu heben, was natürlich gefährlicher Unsinn ist. Denn diese Vorgehensweise ist gerade von den Nazis bekannt, die ihre Regierungsmacht gerade durch die Kontrolle der Medien organisiert haben. Die Aufgabe der Vielfaltsicherung kann schließlich keiner einzelnen Institution zugeordnet werden, ohne dass das Prinzip des Pluralismus aufgehoben wird. Es geht den Gutachtern damit lediglich um Macht und Kontrolle; und nicht um Demokratie, wie sie vorgeben. Zudem wird nur in anderen Worten das wiedergeben, was wir bereits aus anderen Publikationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kennen. Der ÖRR ist nicht identisch mit dem, was man unter Demokratie versteht, sondern das genau Gegenteil von dem, was man unter Pressefreiheit versteht, womit er alleine aus diesem Grunde schon keine demokratische Legitimation hat. Zur weiteren Diskussion dieses Aspektes verweise ich auf das Thema:
   
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Also über Dörr brauchen wir nicht reden. Der wurde vom Staat/Land gekauft. Er hat eine eigene Sonderpensionsprofessur vom Land RLP bekommen für seine tollen Lebenserfolge bei der Gleichstellung irgendwelcher Indianer (kompletter Bullshit). Außerdem wird SEIN Mainzer Medieninstitut seit Jahrzehnten üppig vom Staat finanziert.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also wenn ich so die Zitate aus diesem komischen "Gutachten" sehe, dann habe ich den Eindruck, dass da ein paar *** Greise das Ende *** verschlafen haben.

[...]Zudem wird dem BMF-Beirat vorgeworfen, dass er sich für medienpolitische Konzepte einsetzen würde, „die eine Ausschließbarkeit von der Nutzung öffentlich-rechtlicher Medien etwa durch Verschlüsselungsverfahren, Subskription oder abrufbezogene Bezahlverfahren bewirken könnten“ (S. 68). Dem halten die ZDF-Gutachter entgegen, dass dies nicht zielführend sei, da „gemäß der normativen Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrags die gesamte Gesellschaft erreichbar sein muss (ebenda). Darunter verstehen die Gutachter in Propaganda fördernder Weise, dass die Nicht-Ausschließbarkeit im Sinne von allgemeiner Zugänglichkeit ein notwendiges Kennzeichen jedes öffentlich-rechtlichen Lösungsansatzes sei. Diese Ausführungen münden so denn in eine der zentralen Aussagen des Textes (S. 68):
Zitat
Das Finanzierungskonzept des Rundfunkbeitrags, der bekanntlich alle Wohnungen erfasst, trägt dazu bei, dass alle Bewohner ohne zusätzliche Leistungen an allen öffentlich-rechtlichen Angeboten teilhaben können und zugleich der Staatseinfluss auf den ÖRR im Verbund mit der Rundfunkgesetzgebung minimiert wird.

Weiß irgendjemand, wo diese sogenannte "normative Vorgabe" zu finden ist, und zwar im Originaltext? Dieses "muss" - Geplapper, was für meinen Geschmack eher Fanatikersprache gleicht, hat man ja schon öfter und von verschiedener Seite gesehen.
Nach meinem Wissen, und wie ich es einst gelernt habe, ist das genaue Gegenteil der Fall. Der ÖRR soll ein Angebot bereitstellen, welches erreichbar ist, wenn es denn jemand erreichen möchte. Nicht mehr und nicht weniger.
Ob ich von etwas erreicht werden möchte bestimmt kein ÖRR, kein Gesetz oder "normative Vorgabe" und schon gar nicht ein Dörrchen und Co. Und dieses Grundrecht steht jedem Bewohner dieses Landes uneingeschränkt zu.

In der Aussage im Zitat wird eiskalt gelogen, oder aber diese Greise wissen selber nicht mehr, was sie da von sich geben.
An sämtlichen Angeboten des ÖRR im Internet ist eine Teilhabe ohne zusätzliche Leistung nicht möglich. Ich habe das schon an anderer Stelle ausgeführt. Der sogenannte "Rundfunkbeitrag" ermöglicht nicht den Zugang zu diesen Angeboten. Der ist nur mittels regelmäßiger zusätzlicher Leistung (Kosten), neben dem "Rundfunkbeitrag", möglich.

[...]Damit kann man durchaus das Demokratieverständnis der Gutachter in Frage stellen. Dieses kommt offensichtlich in der plakativen These 7a ihrer Schrift zum Ausdruck (S. 36):
Zitat
Der ÖRR ist durch seinen hervorstechenden Wert für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat legitimiert. Ihm obliegt in erster Linie die Aufgabe der Vielfaltsicherung. Dadurch trägt er entscheidend dazu bei, die Demokratie mit den Mitteln des Rundfunks zu sichern und zu fördern.
Eine Erklärung, wie der ÖRR der ihm zugeordneten Vielfaltsicherung nachkommen soll, liefern die Gutachter nicht. Stattdessen stellen sie in ihrer plakativen Weise fest (ebenda):
Zitat
Das Pluralismusgebot zielt darauf ab, die Demokratie mit den Mitteln des Rundfunks zu sichern und zu fördern und ist damit zugleich aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG selbst abzuleiten.
Also hier werden die Greise ganz besonders drollig. Oder vielleicht doch eher schrullig?
Würde man der "Logik" dieser Greise folgen, dann brauchte es beispielsweise in unserem gesamten Land nur eine Supermarktkette zu geben.
Naja, dass Dörrchen es nicht so mit der Logik hat, hat er ja schon an anderer Stelle bewiesen.
Alleine in unserer Stadt gibt es gefühlt, oder vielleicht sogar real (ich habe es nicht genau gezählt), ein Dutzend verschiedener Supermärkte und alle scheinen recht gut zu laufen, sonst würden sie ja Pleite gehen.
Warum?
Weil ein einzelner Supermarkt unmöglich die ganze Vielfalt an Waren, die es gibt, abdecken könnte. Und Pluralismus wäre schon gar nicht möglich.
Und das gilt auch für den ÖRR. Es handelt sich dabei nur um einen einzelnen Anbieter. Daher kann der ÖRR auch überhaupt keine Vielfaltsicherung übernehmen, oder gar garantieren.
Eine Behauptung des Gegenteils ist daher nichts weiter, als interessengeleiteter Unsinn.

Bei dem letzten Zitat hört der Spaß endgültig auf. Und wie @art18GG schon treffend anmerkte, handelt es sich hierbei um ganz gefährlichen Unsinn.
Es wundert mich eigentlich nur, dass diese Greise nicht:
"Das Pluralismusgebot zielt darauf ab, die Demokratie mit den Mitteln des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks zu sichern und zu fördern und ist damit zugleich aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG selbst abzuleiten."
geschrieben haben.

Nun, sie haben es vielleicht nicht so direkt ausgeschrieben, aber höchstwahrscheinlich gemeint, zumindest wenn man die restlichen Äußerungen mit einbezieht.

Wenn man etwas bezüglich Rundfunk und anderer Medien irgendwoher ableiten kann, dann ist das Art. 5 GG, aber ganz bestimmt nicht Art. 20 GG.

Diese ganze einseitige und überbordende Bevorzugung eines einzelnen Anbieters in diesem Land, begünstigt ganz bestimmt keine Vielfalt. Es wird eher genau das Gegenteil damit bewirkt. Und damit sichert man keine Demokratie sondern gefährdet sie auf das Äußerste.


***Edit "Bürger": Begriffe entfernt. Bitte auf die Wortwahl achten. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2022, 13:25 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Fortsetzung von:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35930.msg217083.html#msg217083


Der erste der vier ZUM-Aufsätze, mit dem wir uns im Weiteren beschäftigen werden, ist der Aufsatz von:
      Dörr, Dieter/Holznagel, Bernd/Picot, Arnold:
      Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud.
      In: ZUM. Volume 60(2016), Heft 11. Baden-Baden: Nomos, Seite 920-946.

Dieser Aufsatz ist nicht nur im Titel mit dem zuvor besprochen ZDF-Gutachten (siehe PDF) identisch, sondern auch inhaltlich so gut wie identisch mit diesem Auftragsgutachten. Es wurde lediglich die oben erwähnte Vorbemerkung durch die folgende Einleitung ersetzt (S. 920):   
Zitat
Der folgende Beitrag befasst sich mit der Situation und den Perspektiven des öffentlich-rechtlich
verfassten Fernsehens in einer sich rasch wandelnden, von Digitalisierung und Internet zunehmend
geprägten Medienwelt. Dieser Wandel lässt sich plakativ mit der Metapher der »Cloud«
zusammenfassen, weil darin die enorme Flexibilität, Vielfalt und Dynamik der neuen Medienwelten
zum Ausdruck kommen. Von Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob und in welcher Weise das
öffentlich-rechtliche Fernsehen unter den veränderten medialen Bedingungen seinen
Funktionsauftrag erfüllen muss und kann und ggf. welche zusätzlichen Aufgaben und rechtlichen
Bedingungen dafür erforderlich sind. Fragen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
sind nicht Gegenstand der Abhandlung.
Jeder Abschnitt beginnt mit einer kompakten zusammenfassenden Botschaft (»These«). Diese kann
beschreibenden bzw. feststellenden Charakter haben, sie kann Folgerungen oder Wertungen zum
Ausdruck bringen und/oder Empfehlungen enthalten. Dadurch sollen die Lesbarkeit und der Ductus
des Beitrags verbessert werden.

Es wird also jetzt so getan, als wenn es sich bei dem Auftragsgutachten um eine unabhängige wissenschaftliche Abhandlung handeln würde, was aus meiner Sicht zweifelhaft bleibt. Das Arbeiten mit kompakten zusammenfassenden „Botschaften“ ist keine Methode, die in der Wissenschaftstheorie bekannt ist, sondern erinnert eher an etwas Religiöses denn Fachliches, weshalb man sich schon die Frage stellen kann, weshalb dieser Text überhaupt in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift abgedruckt wurde. Eine eindeutige Einordnung in den wissenschaftliche Kontext des Medienrechts ist für mich zudem nicht erkennbar. Das vom Umfang längere PDF-Dokument von der ZDF-Webseite gefällt dagegen mehr, weil es am Ende zusätzlich ein Literaturverzeichnis enthält, aus dem hervorgeht, wie sehr die beiden Autoren Dörr und Holznagel mit dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwoben sind.   

Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinem Rundfunkbeitragsurteil aus diesem ZUM-Aufsatz vor allem die Seiten 936 folgende und 940 folgende (Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>) hervor, bei denen es um die beiden Unterkapitel „Meinungsrelevanz nicht linearer Angebote“ und „ÖRR und Informationsvielfalt im Internet“ geht.

Das Unterkapitel „Meinungsrelevanz nicht linearer Angebote“ (PDF S. 58 f.) wird mit der elften plakativen These des ZDF-Gutachtens eingeleitet:
Zitat
Auch in der nicht-linearen Welt haben die Kriterien zur Bestimmung von Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung weiterhin Bedeutung, jedoch sind die Merkmale der Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung (Bundesverfassungsgericht) an die Bedingungen nicht-linearer Kommunikation anzupassen.
PDF: https://www.zdf.de/assets/161007-gutachten-doerr-holznagel-picot-100~original

Mit dieser plakativen These versuchen die Autoren die Notwendigkeit der Vereinnahmung des Internets durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu begründen, indem sie die Merkmale der Aktualität, Suggestivität und Breitenwirkung, „die im Wesentlichen im Zeitalter der linearen Programmverbreitung entwickelt wurden“ (S. 58), auf die Welt der nicht-linearen Inhaltebereitstellung übertragen. Es ist in diesem Kontext durchaus bemerkenswert, dass die Autoren zumindest ansatzweise anerkennen, dass es Unterschiede zwischen der nicht-linearen Welt des Internets und der linearen Welt des Rundfunks gibt. Dabei heben sie jedoch in nicht zutreffender Weise hervor, dass „audiovisuelle Inhalte“ in der nicht-linearen Welt angeblich „eine ganz bedeutende Rolle“ (S. 59) spielen würden. Damit versuchen sie die eigenständigen Kulturformen des Internets wie Foren (Newsgroups), Blogs, Chats und Mailinglisten aus den Blickwinkel der medialen Weiterentwicklung zu entfernen, um die dumpfe Unkultur der TV-Junkies als relevante Einheit im WWW hervorzuheben, was mir sehr realitätsfern vorkommt, da das Internet (WWW) aus seiner historischen Entwicklung heraus, eine mediale Kulturform ist, die auf geschriebene Texte und nicht auf audiovisuelle TV-Inhalten basiert.  Anstatt dies zu berücksichtigen, wird der Versuch unternommen, die gewachsene Internet-Kultur dadurch zu diskreditieren, dass die man in sehr einseitiger (linearer) Form auf das Problem der Entstehung von „Echo-Chamber-Effekten“ (S. 59) in den sozialen Medien verweist. Deshalb sollten sich diese Autoren aus der ZDF-Peergroup selbst mal fragen, ob sie nicht selbst in einer Filterblase sitzen, in der vorwiegend mit der eigenen sozialen Gruppe kommuniziert wird, damit negative oder positive Bewertungen verstärkend bestätigt werden. Diese einseitige Sichtweise der ZDF-Gutachter stellt nach meiner Ansicht ebenfalls die Unabhängigkeit des Gutachten in Frage, da sie in diesem Kapitel eine fehlende Distanz zu ihrer Herkunft aus der Scheinwelt des Rundfunks erkennen lassen.

Das Unterkapitel „ÖRR und Informationsvielfalt im Internet“ (PDF S. 69 f.) wird mit der folgenden sehr suggestiven und sehr widersprüchlichen These eingeleitet:
Zitat
Ein zentraler Auftrag des ÖRR besteht in der Sicherstellung von Meinungsvielfalt und qualitätsvoller Information. Dabei mag die Annahme zugrunde liegen, dass private Medienmärkte, insbesondere private Rundfunkmärkte, nicht ausreichend in der Lage seien, diesen Anforderungen an Vielfalt und Qualität zu genügen.
PDF: https://www.zdf.de/assets/161007-gutachten-doerr-holznagel-picot-100~original

Zunächst wird hier suggeriert, dass der ÖRR angeblich Meinungsvielfalt und qualitätsvolle Information liefern würde, ohne dass dies in irgendeiner Form belegt wird. Danach wird in einseitiger Form festgestellt, dass andere Medienmärkte, worunter auch die vielen Zeitungen fallen dürften, die ihre Dienste im Internet anbieten, nicht in der Lage seien, Vielfalt und Qualität zu liefern, was insofern schon widersprüchlich ist, weil viele Zeitung mittlerweile eine sehr umfangreiches Programm an Informationen im Internet bereitstellen, von dem niemand, den ich kenne, ernsthaft behauten würde, dass es sich in Qualität und Vielfalt vom ÖRR unterscheiden würde. Offensichtlich bewusst ausgegrenzt werden in diesem Kapitel zur Informationsvielfalt im Internet jene Informationsquellen, die nicht auf Formen des traditionelle Medienmarkt  beruhen (z. B. Wikipedia und ähnliches). Zur Corona-Krise informiere ich mich beispielsweise hauptsächlich über die Webseiten des Robert-Koch Instituts und der Gesundheitsämter und nur wenig über Zeitungen und überhaupt nicht über den als Cloud definierten Unsinn der ZDF-Gutachter, weshalb ich die zitierte Feststellung als sehr unseriöse empfinde.

In diesem Stil geht es so denn auch weiter, was dann in die seltsamen Schlussthese mündet, dass es im World Wide Web angeblich zu „Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen“ kommen könnte, die den „publizistischen Wettbewerb“ nicht fördern würden (PDF S.71)
Zitat
Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internet führen aus verschiedenen Gründen […] zu gewissen Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten einschließlich der sozialen Netzwerke. Diese sind zum größten Teil werbefinanziert.
Es bedarf keiner besonderen Phantasie sich vorzustellen, dass solche Strukturen den publizistischen Wettbewerb nicht gerade fördern sowie die Bereitschaft verringern, positive externe Effekte des eigenen Angebots ggf. auch zu Lasten von eigenen Gewinnmöglichkeiten in den Vordergrund zu stellen. Bei der Vielfaltsicherung des ÖRR kommt es aber gerade darauf an, produktiven Meinungsstreit und unbequeme bzw. Nischenthemen, die gesellschaftlich relevant sind, lebendig zu halten und zugänglich zu machen.
Selbst wenn es zutreffen würde, dass es zu „Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen“ im Internet kommen könnte, hätten die ZDF-Gutachter darlegen müssen, wie der ÖRR den „publizistischen Wettbewerb“ in ihren Sendungen aufrechterhält. Dies wird jedoch lediglich der Phantasie des Lesers überlassen, was natürlich ein Unding ist, wenn man bedenkt, dass der Rundfunkbeitrag von allen Haushalten in Deutschland getragen werden muss und diese Textstelle Eingang in ein verfassungsrechtliches Urteil gefunden hat. Es wird wohl auch niemanden unter den Menschen, die die Programme des ÖRR noch konsumieren, geben, der erklären könnte, wie der ÖRR zur Vielfaltsicherung „produktiven Meinungsstreit und unbequeme bzw. Nischenthemen, die gesellschaftlich relevant sind“, allen Menschen zugänglich macht. 
 
Zur ihrer These einer angeblich fehlenden Anbieterzahl im Internet verweisen die ZDF-Gutachter auf sehr pauschale Weise auf die folgende Studie (pdf S. 71)
Neuberger, Christoph/Lobigs, Frank:
Die Bedeutung des Internets im Rahmen der Vielfaltsicherung.
Gutachten im Auftrag der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), Berlin 2010.
https://www.kek-online.de/fileadmin/user_upload/KEK/Publikationen/Gutachten/Gutachten_Die_Bedeutung_des_Internets_im_Rahmen_der_Vielfaltssicherung.pdf

Diese Studie (Umfang 268 Seiten) wird ohne die Nennung einer konkreten Seitenzahl erwähnt, womit nicht nachgeprüft werden kann, ob die behauptete These überhaupt belegt wird, was wiederum belegt, dass die ZDF-Gutachter nicht wissenschaftlich gearbeitet haben. Ziel der KEK-Studie war es offensichtlich auch nicht, darzulegen, dass wir den ÖRR angeblich zur Vielfaltsicherung benötigen würden, wie die ZDF-Gutachter an dieser Stelle zu suggerieren versuchen. Im Gegenteil: man findet im KEK-Gutachten sogar Hinweise darauf, dass der ÖRR eben nicht in der Lage ist, mit der Vielfaltsicherung durch private Rundfunkanbieter, Zeitungen und die Internet eigenen Publikationsformen wie Blogs und Foren zu konkurrieren.
In einer Tabelle, in der die „Vielfalt nach der Abdeckung von Einzelthemen“ (KEK S. 114) überprüft wurde, deckt die „Tagesschau“ beispielsweise nur 25 von 993 Themen ab, während „RTL aktuell“ allein an dieser Stelle schon den ÖRR mit einer Abdeckung von 35 von 993 Themen übertrifft. „Die Presse bietet insgesamt ein hohes Maß an Vielfalt: Sie deckt 52 % aller Einzelthemen ab. Am höchsten ist die Vielfalt des Spiegels“ (KEK S. 115). Bei dieser Vielfaltanalyse liegen Fernsehen und Hörfunk generell weit zurück, wobei sie sogar von den Internetablegern der Presse (Vielfalt von 40 %) übertroffen werden. 
Unabhängig davon, dass eine Studie aus dem Jahre 2010 heute nicht mehr aktuell sein dürfte, muss bei solchen Studien immer bedacht werden, dass die Frage der Relevanz eines Themas nicht leicht zu bestimmen ist. Dasselbe gilt letztendlich auch für die Frage der Relevanz von Anbietern, bei der man beispielsweise bei Suchmaschinen durchaus beobachten kann, dass die Webseiten von traditionelle Medienanbieter in der Regel höher im Ranking liegen als die Webseiten von freien Bloggern oder No Government Organisationen. Eine solche Fokussierung auf die traditionellen Medienanbieter würde natürlich die Gefahr in sich bergen, dass die althergebrachten Anbieter auch im Internet die „Vielfalt“ der Themen bestimmen würden, was eben nicht zu mehr Vielfalt im Internet, sondern nur zu einem Spiegel der alten Medienwelt im Netz führen würde. Auf dieses Problem wollten die ZDF-Gutachter jedoch mit Sicherheit nicht hinaus, wenn sie in ihrem Gutachten ständig davor warnen, dass eine scheinbar hohe Angebotsvielzahl „von einer relativ kleinen Zahl von Anbietern getragen sein“ (PDF S. 71) kann. Schließlich habe sich diese Gutachter aus der ZDF-Peergroup sehr deutlich für einen dieser Anbieter, nämlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ausgesprochen.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Der zweite der vier ZUM-Aufsätze, mit dem wir uns im Weiteren beschäftigen werden, ist der Aufsatz:
      Brinkmann, Tomas: Zur Aktualität des Vielfaltgebots in den Massenmedien.
      In: ZUM. Volume 57(2013), Heft 3. Baden-Baden: Nomos, Seite 193-201.

Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinem Rundfunkbeitragsurteil aus diesem ZUM-Aufsatz vor allem die Seiten 195 und 198 (Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>) hervor, bei denen es um die beiden Unterkapitel „Änderung der ökonomischen Steuerungsmechanismen?“ und „Meinungsbeiträge in neuer Vielfalt“ geht.

Zunächst ist auch bei Brinkmann zu beobachten, dass er im Zusammenhang mit dem Internet (wie die ZDF-Gutachter) den Fokus nur auf audiovisuelle TV-Inhalten und nicht auf geschrieben Texte legt, wenn er in Frage stellt, ob es im Netz eine „Änderung der ökonomischen Steuerungsmechanismen“ (S. 195) gibt. Daher kann er zunächst richtig feststellen, dass die Einführung des dualen Rundfunksystems in Deutschland dazu geführt hat, dass die privaten Rundfunkanbieter veranlasst werden, „mit grenzkostenoptimierten Angeboten auf den vermuteten Massengeschmack und nicht auf Vielfältiges und Anspruchsvolles zu setzen“ (S. 195). Dies war schließlich auch nicht anderes zu erwarten, wobei er, wie es bei Freunden des öffentlich-rechtlichen Rundfunks üblich ist, vergießt zu erwähnen, dass dieser Bereich somit durch eine staatliche Finanzierung nicht mehr abgedeckt werden muss. Aus dieser Position kommt Brinkmann dann zu sehr vielen albernen Feststellungen, von denen ich zwei in der folgenden Textstelle mal hervorheben möchte (S. 195):
Zitat
Es ist auch nicht zu beobachten oder zu erwarten, dass im Netz bei aufwendigeren, anspruchsvolleren Angeboten höhere Einschaltzahlen erreicht werden, als etwa in Hörfunk und Fernsehen. Angesichts der Segmentierung des Angebots wird das Publikum keineswegs leichter zu erreichen sein. Ausschlaggebend sind weniger die Gerätebedienung, die im Rundfunksektor denkbar einfach ist, sondern die sich den Nutzern immer wieder anbietenden unterschiedlichen Kommunikationsoptionen im Netz und die Fragen der Navigation. Die Nutzer müssen sich mit dem Suchen anfreunden, das eine Bedingung aber keine Garantie ist, dass sie die anspruchsvollen, aufwendigeren Angebote auch finden und sich denen und nicht anderem zuwenden. Auch hinsichtlich der Empfangsqualität und Stabilität ist die Verbreitung von Programmen bzw. großen (Video-)Dateien via Internet gegenüber der herkömmlichen Rundfunkverbreitung keineswegs im Vorteil. Nicht die bessere Versorgung, wohl aber die individuelle Abrufbarkeit sind ein Anreiz.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2013-S-193-N-1

Die Einfachheit der Gerätebedienung von Rundfunkgeräten wird damit tatsächlich als Kriterium angegeben, dass Menschen, die ein anspruchsvolles Angebot suchen, nicht erreichbar im Netz wären, weil es dort viel zu viel Kommunikation und auch noch Fragen der Navigation gäbe. Das klingt an sich schon nach Fastfood und nicht nach Anspruch, wobei es richtig albern wird, wenn Brinkmann kritisiert, dass man sich im Netz mit dem Suchen nach anspruchsvollen Inhalten anfreunden müsste, als wenn dies im Hörfunk und Fernsehen nicht so wäre. Auch dort muss durch Suchen in einer Programmzeitschrift beispielsweise nach anspruchsvollen Sendungen Ausschau gehalten werden, was zum gleichen persönlichen Erfolg wie die Suche im Internet führen dürfte. Damit wird das Medienkonsumverhalten eines Öfies per Gerichtsurteil zur Pflicht erhoben. Die Nutzung und die Qualität eines solchen aufgezwungenen Medienverhaltens spielt in einem solchen System aus ökonomischer Sicht dann tatsächlich keine Rolle mehr (ebenda):   
Zitat
Die ökonomischen Erfahrungen und Rahmenbedingungen wecken Zweifel an der schönen Vorstellung, das Netz bzw. der digitale Fortschritt als solcher garantierten mit einem Füllhorn von Angeboten für jedermann sozusagen eine sich selbst tragende Vielfalt. Auch ein Blick auf die Entwicklung der Medien und ihrer Nutzung räumt diese Zweifel nicht aus.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2013-S-193-N-1

In der Geschichte der Nutzung der Medien gab es selbst während der Diktaturen und Monarchien in Deutschland kein System, bei dem es auf die Nutzung nicht ankam, sondern nur auf die Bezahlung, so wie es bei dem Rundfunkbeitrag des ÖRR heute der Fall ist, weshalb die zitierten Zweifel erst gar nicht angebracht sind. Vielmehr versucht man heute die Medienvielfalt im Internet mit Methoden zu regulieren, so wie sie in absolutistischen Zeiten (z. B. das Verbot bestimmter Medienanbieter) üblich waren. 

Obwohl politische Erwägungen in einem verfassungsrechtlichen Entscheidungsfindungsprozess eigentlich nur eine untergeordnete Rolle spielen sollten, wird das vom Bundesfassungsgerichte zitierte Unterkapitel „Meinungsbeiträge in neuer Vielfalt“ (S. 198) mit sehr umfangreichen Erwägungen aus diesem Bereich eingeleitet (ebenda): 
Zitat
Die sich mit der Vernetzung auftuenden Kommunikationsmöglichkeiten, erweitern fraglos den Austausch über politische und gesellschaftliche Themen und steigern damit auch die Vielfalt der – jenseits der Privatkommunikation – verbreiteten und wahrnehmbaren Meinungen. Netzkommunikation und soziale Medien können, dies wird an den Prozessen des arabischen Frühlings deutlich, gesellschaftliche Bewegungen in Ländern mit geringer ausgebildeter massenmedialer, demokratischer Kommunikation befördern helfen und hier eine eigene mediale Tragweite erlangen. Zur gleichen Zeit haben sich hierzulande höchst vielgestaltige Meinungsforen herausgebildet; das vielleicht prägnanteste Beispiel einer auf neuen Kommunikationswegen beförderten Bewegung hat uns die Piratenpartei beschert. Zur Beurteilung der neuen Chancen, Meinungsbeiträge in unserer Mediengesellschaft zu verbreiten, sollte zunächst nicht übersehen werden, dass das Volumen der zirkulierenden Beiträge und die Flut der verfügbaren Nachrichten und Meinungen bereits im vordigitalen Zeitalter erheblich war und nur partiell verarbeitet werden konnte. Das Angebot an Meinungsbeiträgen, die zusätzlich zu den etablierten Medien verbreitet werden, übersteigt das Erfassungsvermögen der Nutzer bei weitem, unabhängig von den individuellen Verarbeitungs- und Selektionsfähigkeiten. Die Meinungsflut erweist sich nicht per se als Gewinn.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2013-S-193-N-1

Damit dürfte klar sein, aus welchem Text der Gedanke stammte, dass die Nutzer angeblich durch zu viele Meinungen überfordert sein sollen, den wir auch in der hier untersuchten verfassungsrechtlichen Entscheidung wiederfinden können. Die Lösung des Problems wird in der Regulierung des Nutzerverhaltens durch Formen der Selektion gesehen, wenn Brinkmann im Weiteren feststellt:   
Zitat
Einem nicht geringen Teil der hinzutretenden Meinungsbeiträge wird bescheinigt, dass sie von Diskutanten eingebracht werden, die sich nicht an den Standards und Regeln orientieren, die im professionellen Journalismus Gültigkeit haben und die von den Nutzern in der Regel erwartet oder unterstellt werden. Für Beteiligte und Rezipienten wird damit die Informationslage nicht übersichtlicher und die Probleme bei der Bewertung solcher Angebote nehmen eher zu. Auch die Frage nach der Neutralität und Unabhängigkeit einzelner Beiträge stellt sich. Die gewonnene Vielfalt kann so verunsichern und zu neuen Orientierungsproblemen führen. Der einzelne User muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Gatekeeping erfolgte. Weiter besteht die Gefahr, dass auf den Suchprozess hinsichtlich einzelner Beiträge Einfluss genommen wird. Die Skepsis gegenüber der Informationsqualität ist erheblich. Dies hängt auch damit zusammen, dass bei den Online-Angeboten der Trend zur Vermischung von Inhalten bzw. redaktionellem Teil mit Werbung besonders ausgeprägt ist. In dem Maße, in dem der Mangel an Neutralität nicht erkannt wird, geht der Zuwachs an Information in Desinformation über.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2013-S-193-N-1

Den hervorgehobene Satz findet man so fast wörtlich im Rundfunkbeitragsurteil wieder, wo der entsprechende Satz lautet (Rn. 80):
Zitat
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Generell wird von mir bereits bezweifelt, dass Nutzer tatsächlich unterstellen, dass Meinungsbeiträge in Diskussion sich „an den Standards und Regeln orientieren, die im professionellen Journalismus Gültigkeit haben“ sollen, oder solche Regeln überhaupt kennen. Da ich diese Prämisse für falsch halte, kann man aus dieser auch nicht schließen, dass eine Notwendigkeit der Selektion durch angeblich „verantwortliches journalistisches Handeln“ bestehen würde. Meinungen sind zudem grundsätzlich nicht neutral, weshalb die Annahme von der Existenz von „professionellen Meinungen“, insbesondere von Journalisten, sehr problematisch ist. Viele mehr führt ein solcher Selektionsaufruf offensichtlich dazu, dass die Medienvertreter sich in ihrer Berichterstattung fast einheitlich an irgendwelchen Leitthemen orientieren, wo Meinungsvielfalt dann zur Glückssache wird. In diesem Zusammenhang verweise ich mal auf eine Stellungnahme der Deutschen Presse-Agentur (DPA) zum Inhaftierungsfall Georg Thiel:   
Zitat
Ich habe gerade bei der DPA in Münster angerufen und gefragt, warum zur Verhaftung von Georg Thiel keine Pressemeldung erfolgt. Antwort: Alle Kollegen der DPA gehen konform mit der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages und deshalb wird nicht darüber berichtet. Schließlich wird ja auch nicht darüber berichtet, wenn jemand aus anderen Gründen wegen Zahlungsunfähigkeit verhaftet wird. Das würde sehr oft vorkommen.
Daraufhin erwiderte ich, dass sich die Presse doch neutral verhalten müsste und nicht nur darüber berichten dürfe, was ein Journalist persönlich für berichtenswert hält. Das sah der Herr nicht so. Die Inhaftierung sei gesetzeskonform und damit nicht erwähnenswert.
Ich habe dann eine Pressemeldung via E-Mail an die DPA in Berlin gemacht. Mal sehen, ob Berlin das anders sieht und in den nächsten Tagen vielleicht doch noch einige Zeitungen darüber berichten. Mann könnte natürlich auch noch alle Redaktion großer Zeitungen und Zeitschriften anrufen und fragen, warum sie nicht berichten. Ich fange damit mal vor Ort an.
Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34912.msg212059.html#msg212059

Diese Rückmeldung der DPA Münster wurde am 8. März 2021 ins Forum gepostet, wobei davon auszugehen ist, dass die Medienvertreter bereits längerer Zeit über die anstehende Verhaftung von Georg Thiel informiert waren, da es im Netz und wahrscheinlich auch in den sozialen Medien hierüber bereits viele Berichte gab. Die Kriterien, die der DPA-Mitarbeiter nennt, nach denen ein Thema ausgewählt wird, sind nicht wirklich schlüssig oder nachvollziehbar. Als wenn die Gesetzeskonformität einer Sache tatsächlich ein Grund dafür wäre, nicht von einem Vorfall zu berichten, in dem es darum geht, dass ein Mensch, der kein Radio und kein Fernsehen konsumiert, zur Erzwingung der Pfändung von Rundfunkbeitragen in Beugehaft genommen wurde. Es waren zunächst auch nur regionale Zeitungen und Online-Medien, die überhaupt über diesen ungeheuerlichen Vorgang berichte haben:

Pressemeldungen zur Beugehaft / Erzwingungshaft von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35110.0.html

Die so genannten Mainstream-Medien haben erst über die Inhaftierung berichtet, nachdem sich der AFD in die Sache eingemischt hatte, woraus man durchaus schließen kann, dass für diese Medienvertreter nur etwas relevant ist, wenn es politisch motiviert ist. Es liegt damit eine unzureichende Berichterstattung vor, weil diese Medienvertreter aus dem 21. Jahrhundert es nicht erkannt haben, dass die Rebellion gegen die Ungerechtigkeit des Rundfunkbeitrag ein gesellschaftlich wichtiges Thema ist, dass alle Bürger dieses Landes betrifft. Denn es geht nicht nur um Geld, sondern darum, dass es wieder einmal so weit gekommen ist, dass nicht jeder Bürger in diesem Lande mehr auf Grund seiner weltanschaulichen Überzeugungen in Freiheit und Sicherheit leben kann. Niemand kann ernsthaft behaupten, dass es im Sinne der Demokratie sei, dass man Menschen über den Wege der Inhaftierung zur Förderung von staatlich gelenkten Rundfunkanstalten zwingen darf. Die Chronik der obigen Pressemeldung zeigt zudem auf, dass die Mehrheit der Medien in Deutschland irgendwelchen Leitlinien folgen, die eben nicht der Darlegung von Vielfalt in der Berichterstattung dienen, sonder lediglich einer dumpfen und plumpen Stimmungsmache Tribut zollen. Nach der Analyse dieser Chronologie bin ich jedenfalls zu dem Schluss gekommen, dass diese Berichterstattung genauso einseitig ist wie die Berichterstattung aus Diktaturen, die wir kennen. Mir kann gerne mal jemand einen Text nennen, den er aus dieser Sammlung an Pressemeldung für „neutral“ oder zumindest objektiv hält.     


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S
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Also Herr Brinkmann irrt sich gewaltig, wenn er glaubt, dass Meinungsbeiträge irgendwelchen professionellen journalistischen Standards entsprechen müssten, oder dieses gar von Nutzern erwartet würde, oder gar erwartet werden könnte.
Es handelt sich um Meinungsbeiträge. Professioneller Journalismus hat selber aber mit Meinungen nichts zu tun. Die Aufgabe des Journalismus hat eher die Funktion der Reflexion von Gegebenheiten, und zwar möglichst umfassend und neutral. Journalismus selber wertet nicht, oder sollte es zumindest nicht, er stellt nur unterschiedliche Positionen dar.

Daher ist beispielsweise auch die zitierte Antwort des DPA Mitarbeiters eher befremdlich, weil hier von vornherein eine persönliche Wertung mit eingebracht wurde. Von Journalisten sollte man aber doch ein bisschen mehr Fachwissen erwarten können. Schließlich ist der Beruf des Journalisten nicht umsonst ein Beruf, den man erlernen muß.
Für eine reine Meinungsäußerung dagegen, braucht man keine journalistische Ausbildung.

Zu meinem zitierten "Lieblingssatz" aus der Randnummer 80 des Urteils vom 18. Juli 2018 sei hier noch angemerkt, dass der einzelne Nutzer nicht nur die Bewertung übernehmen muss. Es ist sogar das gute Recht eines jeden Nutzers, dieses zu tun. Und wenn jemand das ohne vorherige Filter und Selektion tun möchte, dann ist das auch sein gutes Recht. Eine Pflicht, nur vorab gefilterte und selektierte Informationen nutzen zu dürfen, gibt es jedenfalls nicht, und darf es auch nicht geben.

Und genauso darf es auch keine Regulierung von Nutzungsverhalten geben, da dieses der Informationsfreiheit unterliegt.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
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Der dritte der vier ZUM-Aufsätze, mit dem wir uns im Weiteren beschäftigen werden, ist der Aufsatz:
     Drexl, Josef:  Bedrohung der Meinungsvielfalt durch Algorithmen -
     Wie weit reichen die Mittel der Medienregulierung?.

     In: ZUM. Volume 61(2017), Heft 7. Baden-Baden: Nomos, Seite 529-543. 

Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinem Rundfunkbeitragsurteil aus diesem ZUM-Aufsatz vor allem die Seiten 530 folgende folgende (Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>) hervor, womit scheinbar der ganze Text nach der Einleitung gemeint sein soll.

Ich versuche mal den Text in eigenen Worten kurz zusammenzufassen, um anschließend einige Kernaussagen des Textes genauer zu betrachten. Drexl befürchtet, dass Geschäftsmodelle von Unternehmen, die er „Intermediäre“ nennt, dazu führen, dass populistische Bewegungen immer häufiger erfolgreich sind, weil es angeblich keine ausreichende Regulierung im Internet gibt. Er weist wie Brinkmann darauf hin, dass soziale Plattformen angeblich das Entstehen von »Filterblasen« (filter bubbles) und »Echokammern« (echo chambers) begünstigen würden. Daher versucht er am Beispiel des Geschäftsmodell von Facebook aufzuzeigen, dass solche sozialen Plattformen eine Gefahr für die Meinungsvielfalt darstellen würden.
Im ersten Teil seiner Analyse (S. 530-533) beschäftigt sich dieser Medienrechtler (!) mit besagten Geschäftsmodellen aus technologischer und ökonomischer Sicht. Als besonders problematisch sieht er in diesem Bereich an, dass Intermediäre Algorithmen verwenden würden, die von diesen Unternehmen als Geschäftsgeheimnis betrachtet werden und sich deshalb einer Regulierung entziehen würden. Hier nennt er vor allem »Social Bots«, womit er „Computerprogrammen, die im Internet wie natürliche Personen erscheinen, aber ohne Unterlass Beiträge verbreiten, kommentieren und teilen“ (S. 530), bezeichnet. Solche Programme stellen für Drexl eine Gefährdung für den demokratischen Willensbildungsprozess dar, weshalb er mehrere Möglichkeiten der Regulierung untersucht, was sich jedoch als schwierig herausstellt. Im zweiten Schritt seiner Analyse (S. 533-535) versucht er daher Formen der Regulierung zu finden, indem er das konkrete Nutzerverhalten aus ökonomischer Sicht betrachtet, da dieses Verhalten entscheidend für das Verhalten der Intermediäre sei. Im Fokus der Betrachtung gerät hierbei das Probleme, dass Menschen häufig nur das hören wollen, was sie aus emotionellen Gründen hören wollen und danach ihr Verhalten bestimmen. Dies hat zur Folge, dass nicht zuerst nach Fakten in einem deskriptiven Vorgang entschieden wird, sondern zuerst nach normativen Festlegungen, die eine postfaktische Politik begünstigen. „Der Bürger legt sich zunächst normativ im Hinblick auf eine bestimmte Grundhaltung und Weltsicht fest und entscheidet dann zwischen jenen Fakten, die ihm von der Politik angeboten werden“ (S. 534) und nicht umgekehrt. Dieser Teil der Untersuchung endet mit der folgenden Feststellung (S. 535), bei der mir die eigenen Worte im Halse stecken geblieben sind [Hervorhebungen von mir]:
Zitat
Dies zeigt, dass das Problem der aus demokratiepolitischer Sicht negativen Nachrichtenauswahl nicht im Algorithmus der sozialen Plattform zu suchen ist, sondern in den bestehenden politischen Grundeinstellungen der Nutzer. Da Facebook schon gar nicht für sich in Anspruch nimmt, bei Anwendung des Algorithmus eine redaktionelle Auswahl zu treffen, kann die aus demokratiepolitischer Sicht erfolgende Negativauswahl nicht der Ökonomik sozialer Plattformen zugeordnet werden.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-529-N-1

Vor dem Hintergrund dieser Einordnung stellt Drexl im dritten Teil seiner Analyse (S. 535-543) die Frage, ob ein regulatorischer Eingriff überhaupt zu erfolgen hat und welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind. Auch wenn er im Allgemeinen ein Notwendigkeit der Regulierung nur bei illegalen Inhalten sieht, schlägt er vor, dass Intermediäre im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle, die auch in einem gesetzlichen Verpflichtung umgewandelt werden kann, zu verpflichten, Algorithmen „zum Zwecke der Kennzeichnung von weniger verlässlichen Nachrichten“ (S. 542) zu entwickeln. Anderes, als wie es von dem sehr populistisch aufgemachten Titel zu erwarten gewesen wäre, fällt das Fazit des Textes so denn auch gar nicht so gravierend aus (S. 543):
Zitat
Umso wichtiger wird es, sich der Grundherausforderung zu stellen. Das Internet wirkt wie ein Seismograf zu den politischen Grundeinstellungen in der Bevölkerung. Indem es Kommunikationsräume auch für bislang nicht vernommene Meinungen schafft, zeigt es auf, dass die verfassungsmäßigen Werte nicht hinreichend breit in den westlichen Gesellschaften verankert sind. Dass diese Erkenntnis jüngst gerade in den ältesten Demokratien der westlichen Welt zutage getreten ist, muss besonders erschrecken.
Zu fordern sind daher nicht zuletzt Maßnahmen zur Stärkung der politischen Bildung und der Medienkompetenz. Sowohl die Zivilgesellschaft als auch der Gesetzgeber sind dazu aufgefordert, die verfassungsmäßigen Werte zu verteidigen. Dies bedeutet auch, dass aus Angst vor den negativen demokratiepolitischen Auswirkungen nicht vorschnell zu einer Regulierung der Informationsverteilung über Internetintermediäre gegriffen werden sollte, die letztlich die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränkt.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-529-N-1

Diesem Fazit möchte ich eigentlich gar nicht widersprechen, wenn da nicht das Problem wäre, dass  Drexl sich als Anhänger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks outet, indem er feststellt (S. 543):
Zitat
Gleichzeitig stellt das Internet die Zukunft der Zeitungsverlage infrage. Im Lichte dieser Analyse erscheint der Internetauftritt öffentlicher Rundfunkanstalten keineswegs als illegitim, sondern geradezu als erforderliches Element zur Stärkung des Qualitätsjournalismus in der digitalen Medienlandschaft.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-529-N-1

Diese in Propagandaform immer wieder verbreitete Ansicht ist mittlerweile hinlänglich bekannt, wobei Drexl eben nicht darlegt, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk für Qualitätsjournalismus sorgt. Damit macht er eine normative Festlegung, die durch keine Fakten belegt werden. In seinem Text hat er gerade diese Vorgehensweise als Problem einer postfaktischen Politik bezeichnet. Drexl hätte sich in diesem Kontext durchaus mal die Frage stellen können, wer dafür verantwortlich ist, dass „die verfassungsmäßigen Werte nicht hinreichend breit in den westlichen Gesellschaften verankert sind“. In Deutschland trägt hierfür der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Verantwortung, da es eben zu den Aufgaben dieser staatlich geförderten Rundfunkanstalten gehören sollte, dass die Bürger über ihre verfassungsmäßigen Rechte informiert werden. Nach meiner Ansicht macht man damit den Bock zum Gärtner, wenn man sich derart vorbehaltlos für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausspricht, ohne die Probleme zu erwähnen, die alle Medieneinrichtungen unterliegen, die in irgendeiner Form staatlich gelenkt werden. In diesem Kontext weise ich zudem mal auf die vollständig automatisierten Verfahren des Beitragsservice hin, die wesentlich problematischer sind, als irgendwelche »Social Bots« in den sozialen Medien:

Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213153.html#msg213153
   
Da ich selbst weder bei einem Intermediär eines sozialen Netzwerkes noch beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Mitgliedschaft in irgendeiner Form habe und das Angebot von beiden auch nicht wahrnehme, habe ich nach dem Lesen dieses ZUM-Textes den Eindruck gehabt, dass ich als Nicht-Konsument dieser beiden Medieneinrichtungen in einen Krieg über die Vorherrschaft der Meinungsmache geraten bin, in dem ich in den Opferstatistiken als ein hinnehmbares „Übel“ betrachtet werde. Denn ich muss wahrscheinlich davon ausgehen, dass mir irgendwann alle verfassungsrechtlichen Grundrechte abgesprochen werden, was bisher nur deshalb nicht geschehen ist, weil ich gegen den RBStV klage und immer weiter klagen werde, solange mir dies noch erlaubt ist. Daher sollten wir uns mal die folgende Einschätzung von Drexl anschauen (S. 541):   
Zitat
Auf die Sicherung der Meinungsfreiheit im Internet gegen den Staat kommt es aber gerade dann an, wenn die Demokratie vonseiten der staatlichen Gewalt gefährdet wird und populistische Bewegungen in Regierungsverantwortung – wie in Polen und Ungarn – einen Zerstörungsfeldzug gegen die freien Medien beginnen. Medienrechtliche Regelungen zur Beschränkung von Falschnachrichten im Internet bei uns wären eine willkommene Rechtfertigung für solche Regierungen, auch die Meinungsfreiheit im Internet als letztem Raum der Freiheit zu bekämpfen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-529-N-1

Gerade weil ich als Nicht-Konsument des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem Verlust meiner Grundrechte bedroht werde, ist es für mich evident, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk eben nicht für Demokratie und Freiheit steht, sondern einer der Hautverantwortlichen ist, weshalb „die verfassungsmäßigen Werte nicht hinreichend breit in den westlichen Gesellschaften verankert sind“. Diese Verantwortung kann der ÖRR aus Deutschland letztendlich nicht negieren, weil es sich bei ihm um die größte Vereinigung an Rundfunksendern in den westlichen Gesellschaften handelt. Drexl muss sich selbst den Vorwurf gefallen lassen, dass seine Ruf nach mehr Regulierung der Medien genau zu jenem „Zerstörungsfeldzug gegen die freien Medien“ geführt hat, den er eigentlich nicht haben wollte. Denn Deutschland ist mittlerweile das Land in der westlichen Welt, in dem es die meisten medienrechtlichen Regelungen für das Internet gibt. Nach ersten Einschätzungen der neuen Reglungen vor allem durch den MStV und seine schon zahlreichen Änderungen muss man tatsächlich davon ausgehen, dass diese Reglungen auch dazu benutzt werden, um die „Meinungsfreiheit im Internet als letztem Raum der Freiheit zu bekämpfen“.       


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2022, 15:49 von art18GG«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Der letzte der vier ZUM-Aufsätze, mit dem wir uns im Weiteren beschäftigen werden, ist der Aufsatz:
      Milker, Jens: »Social-Bots« im Meinungskampf.
       In: ZUM. Volume 61(2017), Heft 3.  Baden-Baden: Nomos, Seite 216-221.

Da wir weiter oben bereits über die ZDF-Peergroup in Mainz gesprochen haben, scheint es mir durchaus interessant, auf den Autor ein wenig einzugehen, bevor wir uns mit dem Text beschäftigen:
Zitat
Dr. Jens Milker ist als Richter am Verwaltungsgericht Mainz tätig. Er hat in Mainz und Dublin studiert. Seine Interessenschwerpunkte liegen im Verwaltungs- und Medienrecht; insbesondere mit Fokus auf das öffentliche Äußerungsrecht.
https://www.telemedicus.info/author/jens-milker/

An welcher Kammer der Richter tätig ist, habe ich nicht herausgefunden. Die Webseite des Verwaltungsgerichtes Mainz informiert jedoch darüber, dass Dr. Jens Milker stellvertretender Presssprecher dieses Gerichts ist, weshalb wir wohl davon ausgehen können, dass es sich bei den Angaben zum Richter um kein technisch generiertes Fake handelt.   
https://vgmz.justiz.rlp.de/de/wir-ueber-uns/funktionsverzeichnis/

Im Netz kann man einen Artikel von Milker finden, der dem ZUM-Artikel sehr ähnlich ist:
„Bot-Armeen“ als Meinungsmacher im Wahlkampf
https://www.juwiss.de/91-2016/

Die Titel der beiden Aufsätze erinnern schon an die Panikmache im Stil von „Hilfe, Hilfe! Die Killer-Algorithmen kommen!“, so wie man sie aus populistischen Publikationen wie „Angriff der Algorithmen. Wie sie Wahlen manipulieren, Berufschancen zerstören und unsere Gesundheit gefährden“ (Cathy O’Neil) kennt. Generell stört mich an den beiden Aufsätzen auch, dass sie versuchen, mich zu emotionalisieren, in dem sie auf Personen verweisen, die man unsympathisch finden soll und die ich persönlich auch unsympathisch finde. Damit verlassen diese Texte, den Boden der Neutralität und müssen als politische Texte gewertet werden, weshalb der ZUM-Text von Milker eigentlich nichts in einer Urteilsbegründung in einem verfassungsrechtlichen Urteil zu suchen hat.   

Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinem Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - aus dem ZUM-Aufsatz von Milker vor allem die Seiten 221 (Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>) hervor, bei der es um das Unterkapitel „Handlungsmöglichkeiten“ geht.

Wenn man von den Passagen absieht, in denen der Autor versucht, zu emotionalisieren, handelt es sich bei dem ZUM-Text ansonsten um einen interessanten und sachlichen Text, in dem man sogar Hinweises findet, die man gegen den ÖRR und den Rundfunkbeitrag verwendet kann, wie zum Beispiel einen sehr interessanter Hinweis zur negativen Informationsfreiheit (S. 219):
Zitat
Wesensmerkmal des demokratischen Meinungskampfes ist, dass eine Meinung stets geäußert und grundsätzlich auf dem gewünschten Weg verbreitet werden kann, sie aber nicht von den Adressaten tatsächlich rezipiert werden muss [Jarass, in: Jarass/Pieroth (Fn. 12), Art. 5 GG Rn. 9]. Das verbürgt schon Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG mit der negativen Informationsfreiheit.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-216-N-1

Der Text beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob der Einsatz von »Social-Bots« (kurz: Bots) zum Zwecke der Wahlwerbung durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Milker definiert diese Bots, die er auch Meinungsroboter nennt, wie folgt:
Zitat
Dabei handelt es sich um spezielle Computerprogramme, die nach einem festgelegten Algorithmus arbeiten und sich als reale Nutzer von Social-Media-Plattformen ausgeben. Sie verfassen Beiträge, kommentieren, liken oder teilen – natürlich ganz im Sinne desjenigen, der sie einsetzt. Diese Bots sind geradezu prädestiniert, die öffentliche Meinungsbildung vor allem im Wahlkampf zu beeinflussen.
https://www.juwiss.de/91-2016/

Diese Bots machen also nichts anderes, was die parteipolitisch gesteuerten Landesrundfunkanstalten auch machen. Sie tun so, als wenn sie unabhängig wären, was sie in Realität aber nicht sind. Der Unterschied zu den Mitarbeitern einer Landesrundfunkanstalt besteht demnach nur darin, dass diese Mitarbeiter indoktriniert werden müssen, um auf Linie gebracht zu werden, was zwar aufwendiger sein dürfte, als das Schreiben eines Programms, aber im Endeffekt auf dasselbe hinausläuft, nämlich Menschen zu manipulieren und zu täuschen. Milker stellt hierzu dann richtig fest (S. 218): 
Zitat
Insgesamt spielt es keine Rolle, in welcher Sprache eine Person ihre Meinung ausdrückt – sei es auf Deutsch, Englisch oder in der Programmiersprache des Algorithmus. Am Ende steht eine Meinungsäußerung, die auf eine menschliche Entscheidung zurückgeht und dem Grunde nach den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG verdient. Der Einsatz von Algorithmen und automatisierten Prozessen ist prinzipiell nicht verwerflich, sondern fördert technischen Fortschritt und erweitert die Möglichkeiten des Einzelnen von Meinungs- und Informationsfreiheit Gebrauch zu machen. Der Einsatz von Algorithmen ermöglicht uns, unter anderem, die Erschließung dezentraler Informationsquellen wie dem Internet und sollte daher in erster Linie als ein schützenswertes, meinungsförderndes Element wahrgenommen werden.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-216-N-1

Damit muss man sich dann schon die Frage stellen, weshalb das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Urteil zum Rundfunkbeitrag veranlasst sah, in diesen Schutzbereich einzugreifen und auf das Kapitel „Handlungsmöglichkeiten“ aus dem Aufsatz zu verweisen. Denn im Kern kommt Milker dort zu folgendem Ergebnis (S. 221):
Zitat
Auch wenn keine besonderen staatlichen Schutzpflichten aktiviert werden sollten, schließt das ein Tätigwerden des Gesetzgebers noch nicht aus, solange ein legitimer Zweck verfolgt wird und das Gesetz auch sonst verhältnismäßig ist. Die bloße »Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken« [BVerfG NJW 2010, 47, 52 Rn. 72 – § 130 Abs. 4 StGB]. Ein legitimer Zweck für ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist unter anderem der Schutz der Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion. Zudem kann sich der Staat allgemein auf die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Kommunikationsordnung und den damit zusammenhängenden Regelungsauftrag berufen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-216-N-1

Auch wenn Milker den Einsatz von Bots im Wahlkampf für problematisch hält, hebt er in seiner Schlussbemerkung die Eigenverantwortlichkeit von Plattform-Betreibern hervor (S. 221):
Zitat
Die sozialen Medien gewinnen immer mehr Einfluss auf die politische Willensbildung, insbesondere bei jungen Wählern. Mit »Social-Bots« steht speziell Politikern und Regierungen ein mächtiges Instrument zur Verfügung, um die öffentliche Diskussion in die gewünschte Richtung zu lenken. Da nach derzeitiger Gesetzeslage der Einsatz von »Social-Bots« im Wahlkampf durch Parteien nicht zwingend verboten ist, bleiben nur zwei kurzfristige Maßnahmen, um dieser Entwicklung entgegenzusteuern. Erstens muss unsere Medienkompetenz dahingehend geschärft werden, dass wir nicht nur die Beiträge selbst auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen, sondern auch die Person dahinter auf ihre Echtheit – ggf. mithilfe technischer Mittel. Dazu zählt auch die Erkenntnis, dass Social-Media-Plattformen [...] nicht immer die Realität abbilden, sondern sie oft in verfälschter Weise wiedergeben. Zweitens verstößt der Einsatz von Bots schon regelmäßig gegen die Nutzungsbedingungen von Social-Media-Plattformen [...]. Es sollten daher von ihnen kurzfristig weitere Maßnahmen zur Identifikation von Bots entwickelt werden, die der Gesetzgeber zumindest mittelfristig gesetzlich festschreiben kann. Wie auch bisher schon steht aber die kritische Auseinandersetzung des Einzelnen mit Aussagen im öffentlichen Meinungskampf im Vordergrund – gerade das macht eine Demokratie aus.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZUM-B-2017-S-216-N-1

Damit ist das Ganze lediglich ein Sachverhalt, der Nutzer von Social-Media-Plattformen betrifft. Da ich keine Social-Media-Plattformen nutze, verstehe ich nicht, weshalb ich zur Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, den ich ebenfalls nicht nutze, unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen bei Zuwiderhandlung verpflichtet werde soll. Zudem gibt es mittlerweile auch Gegenstimmen, die bezweifeln, ob „Sozial Bots“ derart effektiv sein können, dass sie sogar Wahlergebnisse beeinflussen können: Siehe beispielsweise:

Tagesspiegel vom 27.11.2022: Die Mär von „Social Bots“
https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung/die-maer-von-social-bots
 
Bots können natürlich auch reine hypothetisch in Foren wie online-boykott zum Einsatz kommen, wobei diese Bots in der Regel jedoch leicht zu erkennen sind. Es wäre beispielsweise denkbar, einen User zu erfinden, der automatisch dann eingreift, wenn jemand in diesem Forum dazu aufruft, jemanden anzuzeigen, um die Anzahl der Strafanzeigen gegen bestimmte Personen wie z. B. Intendanten zu minimieren. Ein solch automatisch generierter Gegenkommentar könnte beispielsweise so aussehen:
Zitat
Ich hab vor 3 Jahren auch Strafanzeige gestellt. Von der Staatsanwaltschaft kam irgendwann ein Schreiben, dass das Verfahren eingestellt wird.
Meine Meinung würde ein solch entmutigender Bot jedenfalls nicht ändern, weshalb mir der gemutmaßte Eingriff in die Meinungsfreiheit durch Bots schon sehr an den Haaren herbeigezogen vorkommt. Denn ich bin immer noch der Meinung, dass die Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks strafrechtlich dafür zur Rechenschaft gezogen werden sollten, dass sie in eigenmächtiger Weise ein Gesetz wie die Direktanmeldung eingeführt haben, das alle Bundesbürger betrifft und für das die Intendanten keine gesetzgeberischen Kompetenzen hatten. Auch die Intendanten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dürfen nicht über den Gesetzen stehen, sondern haben sich an den Verfahrenswegen zu halten, die im RBStV festgelegt wurden. Sie haben nicht das Recht eigene Gesetze im Falle einer Anmeldeverweigerung zu erlassen, da es auch so mächtigen Menschen wie den Intendanten des ÖRR in einem demokratischen Rechtsstaat nicht erlaubt sein darf, Selbstjustiz zu üben:

Direktanmeldung (Zwangsanmeldung):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg214309.html#msg214309


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2022, 16:20 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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