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Autor Thema: BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?  (Gelesen 18240 mal)

  • Beiträge: 883
Das mit dem Mitgliedbeitrag ist nicht doof, denn dann wären die Leistung nicht relevant. Allerdings hat dann auch das Mitglied das Recht zum Austritt oder der Rückerstattung der Gebühren. Unsere KiTa zahlt uns für jeden Tag an dem sie nicht offen haben Gebühren zurück. An jedem Tag der Nichtleistung müsste dann der Rundfunk auch die Beiträge zurückzahlen.
Wie dem auch sei: Es spielt keine Rolle, ob es ein vermögenswerter Vorteil ist oder nicht, denn es ist schlicht KEIN Vorteil. Unpassierbare Bäume vor der Ausfahrt dürften wohl kaum den Grundstückswert steigern. Interessant ist also tatsächlich der Fall, wo Bäume gesetzt werden, eine Grundstücksaufwertung behauptet wird, diese aber nicht existiert. Dass es kein ideeller Vorteil, sondern ein materieller ist, der gegeben sein MUSS, sieht man schon daran, dass das BVerfG völlig schräg und bescheuert (aber dennoch) etwas darüber schwadroniert, dass "vergleichbare Angebote etwa genauso teuer wären". Das ist deshalb Schwachsinn, weil Sky als Pflichtabo oder Abo vom Staat kaum 1€ pro Person kosten würde, aber dennoch: Diese "Wertigkeit" muss irgendwie gegeben sein, sonst ist der Beitrag nicht rechtfertigungsfähig.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zur Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs.1 ZPO.

Zitat von: Bruderurteil v. 18.7.18 (Rn. 80f)
"Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil."

Was das Gericht hier von sich gibt, könnte wohl eine Idealvorerstellung sein, die es so nie geben kann. So ist bekanntlich der Grat zwischen Dichtung und Wahrheit sehr schmal und die Möglichkeit der Propaganda und Manipulation sehr groß (z.B. Framing Manual). Die realtiätsfernen Anforderungen, die das Gericht hier an Journalisten stellt, kann und wird der ÖRR nie erfüllen können, genauso wenig wird man einen staub- oder luftfreien Raum auf der Erde finden.

Was den geneigten Leser wundern könnte ist, dass in dem Bruderurteil an keiner Stelle der Begriff "Wahrheit" genannt wird.

Erwartet das BVerfG etwa keine Wahrheiten vom ÖRR?
Sollte der Nutzer des ÖRR nicht die vollständige Wahrheit erwarten können?

Das BVerfG verwendet lediglich den eher subjektiven und vagen Begriff "Wirklichkeit", die unverzerrt dargestellt werden soll.

Der Begriff "Wirklichkeit" laut Wikipedia:
Zitat
Mit dem Begriff Wirklichkeit soll das bezeichnet werden, was der Fall ist. In der Wahrnehmung einer Fledermaus oder eines Wurmes gibt es allerdings eine ganz andere „Wirklichkeit“ als in der naturwissenschaftlich geprägten Wahrnehmung des modernen Menschen. Die Frage, was Wirklichkeit sein soll, ob der Mensch also die Wirklichkeit erkennen kann oder ob es nur kulturell bedingte Formen von Wirklichkeitsbewusstsein gibt, beschäftigte die Philosophie seit ihren Anfängen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wirklichkeit

Die Darstellung der Wirklichkeit ist wohl allgemein von der jeweiligen Wahrnehmung abhängig, die wohl unterschiedlich sein kann.

In Kurzform hätte das BVerfG einfach auf die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs.1 ZPO eingehen können:
Zitat
Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html

Ohne auf das Thema Programmkritik und Bruderurteil weiter eingehen zu wollen; sollte nicht die Wahrheitspflicht, d.h. nicht nur in Bruchstücken (mit Lücken) sondern vollständig über einen Sachverhalt zu berichten, auch bei den Journalisten des ÖRR gelten? Der Zeit- und Arbeitsaufwand im Sinne der Wahrheitspflicht kann aber von einem ÖRR nicht geleistet werden ohne z.B. an der Vielfalt  zu sparen und weiteren Anforderungen einzuschränken.

Somit bleiben die Wunschvorstellungen des BVerfG im Bruderurteil lediglich Wünsche oder Fantasien, die sich eher als realitätsfern und nie zu erreichende Anforderungen darstellen, für die aber die Bevölkerung einen Zwangsbeitrag bezahlt aber nie bekommen wird, was ihnen versprochen wurde - nämlich  die vollständige Wahrheit.

In einer mündlichen Verhandlung zum Rundfunkbeitrag an einem Verwaltungsgericht mit der gesamten Kammer  könnte der vorsitzende Richter den Beitrag mit der Müllgebühr verglichen haben. Der Kläger wies auf den doch treffenden Vergleich zwischen dem Programm des ÖRR und Müll hin (die Reaktion bei den anderen Richtern in der Verhandlung war durchaus erheiternd).

Es bleibt jedoch zu hoffen, dass Bürgerinnen und Bürger erkennen, dass ihre Mülltonnen nicht vollständig geleert werden (symbolisch), obwohl sie dafür einen Zwangsbeitrag bezahlen.

Ob der ÖRR wahrheitsgemäß berichtet oder nicht, darüber muss sich jeder selbst eine Meinung bilden, das kann in diesem Forum nicht weiter diskutiert werden, weil es sicher viele Nichtnutzer gibt, die sich für Müll (symbolisch) nicht interessieren und das Thema sonst den Rahmen sprengen würde. Dass aber das BVerfG nicht eindeutig die Wahrheit vom ÖRR fordert, was auch in der Umsetzung unrealistisch wäre, kann jeder im BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157, nachlesen:
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2022, 22:42 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 682
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@ Markus KA
Die Verpflichtung zur Wahrheit ist zumindest in NRW durch das WDR-Gesetz geregelt. Denn in §5 Abs. 4 und  6 dieses Gesetzes steht:
Zitat
(4) Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein.
[…]
(6) Die Nachrichtengebung muß allgemein, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
Quelle: https://www.land.nrw/medien/wdr-gesetz

Damit ist der WDR sogar per Gesetz zur Wahrheit verpflichtet, wobei es mir als Nicht-Nutzer des ÖRR-Angebotes nicht möglich ist, dies zu überprüfen. Zweifel an dieser Wahrheitspflicht kommen mir jedoch alleine schon deshalb auf, weil sich das ganze ÖRR-System mir als einzigartiges Lügenkonstrukt offenbart.

Aber was soll mit diesem individuellen Vorteil eigentlich genau gemeint sein?

Das Ganze, was dazu in der Rechtsprechung geschrieben wird, erscheint mir jedenfalls sehr widersprüchlich und willkürlich. Denn im Kern wird gesagt, dass der individuelle Vorteil darin bestehen soll, dass man das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungehindert nutzen kann, wobei man nicht gezwungen sein soll, dieses Programmangebot auch tatsächlich zu nutzen.   

Es ist also genauso, als wenn man für Spam-Nachrichten zahlen müsste, obwohl man diese Nachrichten gar nicht lesen möchte. Damit entsteht aus meiner Sicht jedoch über die wüste Behauptung eines angeblichen individuellen Vorteils, ein Konflikt mit der Selbstbestimmungsfreiheit der Information. Denn die dortigen Behauptungen der Gerichte gehen in die Richtung, dass den Opfern des Rundfunkbeitragszwangs angeblich keine bestimmten Informationen aufgezwungen werden sollen.       


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

P
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Person X wollte wohl so weit gehen und erklären, diese Behauptung es würde keine Information aufgezwungen sei nicht haltbar, schließlich betrüge das Mittelloch einen Beitrag. Bereits diese Information -also sich damit zu beschäftigen- sei für eine Person, welche bereits kein Interesse hat, weil keine Nachteile bei Ihr vorliegen, eine Nötigung zur Befassung. In Analogie zum Spam, der kostet sehr wohl Zeit, Geld und Nerven. Der öffentliche Rundfunk steht dem in nichts nach, besser noch der öffentliche Rundfunk übertrifft diesen durch eben diesen Beitrag. Die Belastung damit ist ungleich größer. Spam kann zum Sparen von Zeit, Geld und Nerven gefiltert werden und belastet nicht zwingend noch das persönliche Umfeld.


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Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
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...alles "gute" Gründe und Anlässe für
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