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Autor Thema: Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?  (Gelesen 3037 mal)

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  • Beiträge: 1.452
Einleitung

Gebühr (bis 31.12.2012)
Historisch (so 1960) konnte man davon ausgehen, wenn ein Rundfunkgerät vorgehalten wird, dass dann eine willentliche und konkludente Nutzung des ÖRR erfolgt. Die daraus abgeleitete Vollfinanzierung des ÖRR war daher rechtmäßig und konnte auch als gerecht empfunden werden und folgte dem Äquivalenzprinzip.
Das soll hier aber nicht weiter vertieft werden.

Beitrag (seit 01.01.2013)
Der Beitrag ist im Gegensatz dazu eine Vorzugslast und die Abgeltung des Vorteils, den ÖRR (in seiner Funktion) möglicherweise zu nutzen/ nutzen zu können - siehe
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
bzw. direkt unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]

Nur Tätigkeiten des ÖRR, die diesen Vorteil generieren, sind beitragspflichtig.

Es wird aber wie bisher eine Vollfinanzierung des ÖRR durchgeführt, ohne eine Unterscheidung zu treffen zwischen
a) Tätigkeiten die den beitragsrechtfertigenden Vorteil generieren (Nachrichten?) und
b) Tätigkeiten die den beitragsrechtfertigenden Vorteil nicht generieren (Zusatzpensionen?)
was den Schluss der Beitragsüberhebung zulässt, denn der Beitrag übersteigt diejenige Höhe, die durch den abzugeltenden Vorteil gerechtfertigt ist.

Erstmals in der Geschichte ist die Leistung des ÖRR maßgebend für den Beitrag, die Urteile über die Gebühr sind Makulatur, weil dort ein konkludentes Verhalten angenommen werden konnte, und damit die "Leistung" des ÖRR nicht definiert werden musste sondern der Rundfunkfreiheit untergeordnet wurde.

Auch jetzt hat der ÖRR noch die Möglichkeit zu senden, was er will, nur muss der Wohnende nicht mehr alles finanzieren.


Vorgehensweise

Wir brauchen eine rechtssichere Definition des Vorteils, den die Vorzugslast abschöpft.
(hat jemand einen Widerspruch oder Klage? Bitte eine rechtssichere Definition des Vorteils einfordern)

Dann können wir (oder KEF) den Finanzbedarf des Vorteils berechnen, und nur dieser darf abgeschöpft werden.

Eventuell ist selbst der überhöht, weil dieser Vorteil wirtschaftlich generiert werden muss, es ist also nicht alleine die Finanzbedarfsanforderung des ÖRR maßgebend, sondern es muss eventuell eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.

Der aktuelle Finanzbedarf ist ein Indiz, dass mehr als der "beitragsrechtfertigende Vorteil" und/oder der "beitragsrechtfertigende Vorteil" nicht wirtschaftlich erbracht wird.


Ziel dieses Threads ist herauszufinden, welche Leistungen des ÖRR man als Speerspitze nehmen könnte, bei denen es offensichtlich ist, dass sie keinen abzuschöpfenden Vorteil generieren - z.B.:

- Gehalt, Pensionen
- Rundfunkorchester (-> Steuerfinanzierung)
- Landesmedienanstalten (-> Steuerfinanzierung)
- Eigenwerbung des ÖRR
- Babylon Berlin
- Krimi Tatort
- Wiederholungen (Dinner for One?)
- Satiresendungen (? da nicht: "die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen" und "authentische, sorgfältig recherchierte Informationen")
- Satire: Ziegenficker von Böhmermann
- Preisgelder
- Prüfungen der Rechnungshöfe?
- Tochterfirmen (z.B. Skandal IRT)

Anregungen wurden schon gesammelt u.a. unter
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0

Wer findet die silberne Kugel und die Argumentation, die auch vor Gericht den Beitrag wegschießt?


PS: Bitte keine Diskussion über die Diskrepanz  "individueller Vorteil" ungleich "individueller, persönlicher  Vorteil" und verletztes Äquivalenzprinzip - dazu bitte z.B. unter
Nationale Urteile zum RBStV - Warum die Willkür keine ist.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31708.msg210334.html#msg210334
Dort haben wir die These aufgestellt, dass das BVerfG formal "individuelle Vorteil" entgegen des intuitiven Verständnis als Gruppenvorteil sieht, es kein Äquivalenzprinzip gibt, und nie von einem "persönlichen, individuellen Vorteil" gesprochen wird. Daher kommt es auch auf den Nutzungswillen nicht an.



Edit "Bürger":
Danke für die Erstellung dieses Threads, welcher in ähnlicher Form auch schon von einer Person B angedacht war ;)
Der Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen noch etwas aufbereitet - siehe auch PM.
Der Thread-Betreff befindet sich noch in Prüfung/ sollte ggf. noch angepasst/ präzisiert werden.

Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen und zur Berücksichtigung aller im Forum bereits enthaltenen Informationen siehe bitte einige gesammelte Links/ Diskussionen zu diesem Themenkomplex:
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28121.0
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28119.0

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28153.0
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28203.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2023, 18:20 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

S
  • Beiträge: 1.129
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
In diesem Zusammenhang möchte ich auch ein Zitat von Dr. Frank Hennecke einfügen:
Zitat
6.5. Gerichtliche "Grenzkontrolle" des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks

Eine Anerkennung des Bestandes und der Tätigkeit des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks als Einschränkung der verfassungsmäßigen Ordnung und für Grundrechtseingriffe kann indes nicht von einer Feststellung dessen absehen, ob der Rundfunk auch tatsächlich seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag, der ihn legitimiert, gerecht wird und mit seinem Programm dem Allgemeinwohl dient. Nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt eine Einschränkungs- und Eingriffswirkung greifen.
Die Erfüllung des Auftrages und des Gemeinwohls unterliegt nun gewiß einer sehr weiten Auslegung, die der Natur der Sache und den Anforderungen an ein modernes Informations- und Unterhaltungssystem im Medienzeitalter in weitestem Umfang gerecht werden muß. Auftrag und Gemeinwohl gerade als Legitimation für Einschränkungen und Eingriffe sind aber auch bei weitester Auslegung Rechtsbegriffe, die deswegen einer gerichtlichen Grenzkontrolle zugänglich sind und sein müssen.

Eine solche Grenzkontrolle muß irgendwann auch einmal greifen. Eine Grenzkontrolle des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks muß in der Tat feststellen, daß das tatsächliche Programm den verfassungsrechtlich legitimen Auftrag längst bei weitem überschritten hat.


[...]

Die Verwendung des Abgabeaufkommens hat jedes vernünftige Maß überschritten. Die Rundfunkabgabe ist eine zwangsweise Umverteilung des Einkommens der Bevölkerung auf privilegierte Teilgruppen der Gesellschaft.

Diese Argumente sind keine Polemik oder auch sonst kein politischer Angriff, sondern Ergebnis einer zu ihrem Punkt gekommenen rechtlichen Grenzkontrolle der gegenwärtigen Wirklichkeit des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks.

Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk hat in seiner gegenwärtigen Gestalt jede Legitimationskraft für die Belastung der Bürger und für die Strapazierung der Verfassungsordnung verloren.
Frank Hennecke
Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
3. Auflage Seite 59 ff. ISBN 978-9817882-7-3
siehe auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0

Auch wenn dieses Zitat bereits aus 2017 stammt, hat es an Aktualität nichts verloren.
Das Kernproblem ist, dass der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk sich konsequent hinter seiner Rundfunkfreiheit verstecken kann, was eine längst überfällige gerichtliche Grenzkontrolle bisher unmöglich machte. Damit muß endlich Schluß sein.
Der angebliche Mehrwert, und damit der sogn. Vorteil, müssen rechtlich klar umrissen und auch benannt werden.

Angebote, welche mittlerweile auch der freie Markt abdecken kann - wir leben schließlich nicht mehr im Mittelalter - gehören ausgeklammert und dürften höchstens noch als Zusatzangebote, welche auf freiwilliger Nutzung und Bezahlung basieren, bestehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 21:34 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Henneckes Feststellung ist sicher zeitlos. Man sollte sich aber nicht in dem Glauben wiegen, dass es mit Hilfe der Gerichte gelingen wird den ÖR-Rundfunk zu begrenzen, zu verändern oder gar in seiner jetzigen Form abzuschaffen. Hier immer wieder aufflackernde Diskussionen, die auf einen solchen Weg hinauslaufen, übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht über Jahrzehnte seine schützende Hand über die Anstalten hält, ihnen eine praktisch grenzenlose „Grundversorgung“ über alle Kommunikationswege garantiert usw. Dazu soll dieser Schutz sich aus Artikel 5 Grundgesetz ergeben, was sicher nicht nur nach meiner Ansicht eine ziemliche Überdehnung dessen ist, was Artikel 5 tatsächlich besagt und mit seinem eigentlichen Ziel rein gar nicht zu tun hat. Da alle Prozesse, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Kern betreffen irgendwann vom BVerfG abschließend entschieden werden, ist die Voraussage nicht gewagt, dass man spätestens dort scheitern wird, völlig egal wie gut und wie stichhaltig die Argumente sein mögen.
Das macht eine Sammlung dessen, was der ÖRR über das tatsächlich Notwendige hinaus anbietet, nicht wertlos. Diese muss aber m. E. politisch verwendet werden. Letztlich sind es die Politiker, die die Verantwortung dafür tragen, dass der ÖR-Rundfunk so ist, wie er heute ist. Wir müssen daher den Politikern auf den Zahn fühlen, sie immer wieder fragen, wie lange sie dem grenzenlosen Wachstum der Finanzmittel noch ihre Zustimmung erteilen und wie weit sie die Belastung der Bevölkerung treiben wollen. Warum sie sich Veränderungen des Rundfunksystems verweigern, während sie auf anderen Gebieten so viele Reformen umgesetzt haben, dass vielen Bürgern schon das Wort „Reform“ zum Hals raushängt. Wir sollten fragen, warum man KEF-Vorschläge zur Senkung der „Beiträge“ ignorieren kann, aber geringe oder keine Erhöhung zur Verfassungsbeschwerde berechtigt. Wir sollten fragen, warum Winzsender, die Zuschüsse aus den anderen Ländern erhalten, betrieben werden, warum Intendanten solcher Sender mehr Gehalt bekommen als die Kanzlerin, warum ein Nachrichtenüberleitungsansager 600.000 € erhält und die Gehälter im ÖR-Rundfunk so hoch sind. Wir sollten sie fragen, warum immer noch die Mehrzahl der Gremienmitglieder im ÖRR parteipolitisch besetzt wird und warum diejenigen, die die Veranstaltung finanzieren, dort real nichts zu sagen haben. Wir sollten unsere Wahlentscheidung auch von den Antworten auf diese und weitere Fragen und dem realen Verhalten der Politiker abhängig machen und ihnen immer wieder mitteilen, warum wir uns gegen sie entscheiden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der Standard - Interview m. C. Strobl (u.a.: "Rundfunkorchester zeitgemäß?") (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36004.0

...mit dortigen Aussagen einer ARD-Führungsperson, dass sich durchaus die Frage stellt, ob die Rundfunk-Orchester aus Beitragsmitteln zu finanzieren seien, oder dafür nicht andere Finanzierungsformen, wie etwa Stiftungen, gefunden werden müssten, da die Rundfunk-Orchester unter den heutigen Bedingungen "nichts mehr mit dem klassischen öffentlich-rechtlichen Kulturauftrag zu tun" haben ;)


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4 Themen: Marktleistung, "Steuermittelersatzleistungen", Deckungslücke, Querfinanzierung

1. meint sowas wie Sportrechte, die man auch so am Markt sehen könnte. Der einzige Mehrwert ist die Werbefreiheit. Aber die ist weit weniger wert als alles was die Öffis in diese Programmkategorie pumpen. Zwar dürfen die Öffis auch "Unterhaltung" etc. bringen, doch in Summe kostet es einfach das Dreifache dessen was die Werbeeinnahmen bringen würden. Der Rest ist Beitragsüberhebung.

2. Eines meiner Lieblingsthemen und leider völlig unbekannt: Die KEF hat eine Sonderfinanzierung durchgewunken, weil sich die POLITIK mehr Ausgaben für die "Kulturschaffenden" gewünscht hatte. Details sind hier nachzulesen:
Streit um Rundfunkbeitrag - Was sind die Unterschriften wert? (06/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33823.msg206024.html#msg206024
Es ist aber nicht Aufgabe des Beitragszahlers "kulturschaffenden" Zulieferern der Öffis ein sorgenfreies Leben zu finanzieren. Dieser Aufwand ist nicht ihm umgrenzten Rahmen des Rundfunkaufrags.

3. Es gibt einen festen Betrag (ich glaube 25 oder 50 cent) des Rundfunkbeitrags, der ausschließlich für FEHLKALKULATIONEN der Pensionsansprüche verwendet wird. Eigentlich weiß ja der Rundfunk, wie viel Pensionsverpflichtungen er hat. Aber man hat immer zu wenig Rücklagen gebildet, um das wirklich erfüllen zu können. DAS ist auf keinen Fall beitragsfähig, da die Leistungen in der Vergangenheit liegen. Der Beitrag wurde glaube ich im gleichen KEF-Bericht wie 2. Durchgewunken.

4. das Saarland und Bremen sind völlig überversorgt. Radio Bremen kostet jeden Bremer vermutlich sowas wie 50-200€ im Monat (hatte ich mal nachgerechnet, aber wieder vergessen). Das ist völlig nutzlos, komplette Geldverschwendung und auch keine Gleichbehandlung zwischen den Beitragszahlern (selbst wenn da eine Leistung bei rum kommen würde). Die Quersubvention dieser Geldsenken durch die anderen Anstalten ist nicht beitragsfähig in diesen (anderen) Bundesländern (kein Gegenwert für Radio Bremen in Süddeutschland).


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Siehe aktuelle Ergänzungen der Querverlinkungen im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger":
[...]
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0



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BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
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Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
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Rechnungshöfe Berlin/ Brandenburg - Abschlussberichte RBB 2023
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...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
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