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Autor Thema: BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?  (Gelesen 17656 mal)

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Und noch ein Thema dazu, wo es doch schon so viele hat?

Mir stellt sich aber die Frage, ob die Entscheidung des BVerfG wirklich verstanden wurde?

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn. 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
81
2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Es geht hier in diesem Thema bitte nur um die zitierte Aussage des BVerfG.

Wir haben hier zwei Aussagen in einer einzigen Aussage enthalten;

1. Aussage:
Die "Möglichkeit der Nutzung"  soll der zur Erhebung des Rundfunkbeitrages individuell zu rechtfertigende Vorteil sein;

Auch wenn es nicht um die konkrete "Nutzung" geht, setzt bereits die potentiell mögliche Nutzung die notwendige technische Ausstattung voraus; ohne diese ist auch die "Möglichkeit der Nutzung" nicht vorhanden.

2. Aussage:
Hier nun verweist das BVerfG auf die Art der Darstellung/Darbietung durch den ÖRR, denn nur dort, wo dieser seiner Funktion gerecht wird,

Rn. 80
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
[...] dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]
Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

ist es überhaupt gerechtfertigt, die "Möglichkeit der Nutzung" zu bebeitragen.

der öffentliche Rundfunk darf weder diskriminieren, noch polemisieren, er ist zur durchweg neutralen Berichterstattung verpflichtet;

der öffentliche Rundfunk darf keine Gewaltverherrlichung betreiben und darf, bspw., nicht über die Olympischen Spiele berichten, die Paralympics danach aber ignorieren, (diese mit der Nichtberichterstattung einhergehende Diskriminierung der behinderten Sportler ist dem ÖRR nicht gestattet);

dem öffentlichen Rundfunk ist es nicht nur verwehrt, zur Verblödung der Masse beizutragen, er darf der Masse auch nicht hinterherlaufen.

Wenn der ÖRR die Funktion hat, ein vielfaltsicherndes Gegengewicht zur übrigen Medienlandschaft zu bilden, dann muß er sich von der übrigen Medienlandschaft nachhaltig qualitativ wie quantitativ abheben.


Edit "Bürger":
Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen und zur Berücksichtigung aller im Forum bereits enthaltenen Informationen siehe bitte einige gesammelte Links/ Diskussionen zu diesem Themenkomplex:
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28121.0
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28119.0

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28153.0
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28203.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0


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H
  • Beiträge: 583
Wenn der ÖRR die Funktion hat, ein vielfaltsicherndes Gegengewicht zur übrigen Medienlandschaft zu bilden, dann muß er sich von der übrigen Medienlandschaft nachhaltig qualitativ wie quantitativ abheben.

Qualtitativ verstehe ich ja durchaus (aber das passiert eben nicht von Seiten des ÖRs),
aber
warum quantitativ ? Und wann ist das Ende der Quantität erreicht ?

Grüße
Adonis


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Qualtitativ verstehe ich ja durchaus (aber das passiert eben nicht von Seiten des ÖRs), aber
warum quantitativ ?
Wir haben mit dem Rundfunkbeitrag ein staatliche Abgabe, die keine Steuer zu sein hat, die darüberhinaus aber trotzdem nur in jenen engen Grenzen realisiert werden darf, die Europa- und Bundesrecht dem Landesrecht setzen.

Wo die Qualität des Erzeugnisses der Grund ist, weshalb die Bürger dieses Erzeugnis haben wollen, so steht die "verkaufte" Menge genau dieses Erzeugnisses für die Akzeptanz dieses Erzeugnisses in der gesamten Bürgerschaft.

Wenn die Finanzierung zur Produktion dieses Erzeugnisses nur den Nutzern dieses Erzeugnisses überlassen ist, die damit auch allesamt die "Möglichkeit der Nutzung" für sich individuell realisieren, so bewirkt dieses "so" maximale Akzeptanz des Systems in der Bürgerschaft, so wird sich doch jemand  Unbehelligtes nicht darüber aufregen, daß man ihn/sie in Ruhe gelassen hat.


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Noch ein Hinweis:

Die individuellen "Möglichkeit der Nutzung" hängt lt. BVerfG also nicht nur von der technischen Möglichkeit ab, (diese Deutung wurde ja vom BVerfG nicht explizit ausgeschlossen), sondern eben maßgeblich auch von der individuellen "Möglichkeit der Nutzung" aus dem individuellen Verständnis des potentiellen Nutzers/Interessenten hinsichtlich maßgeblichen Grundrechts aus Art. 1 GG.

Siehe hierzu auch:

Rn. 121
Zitat
[...] Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern. [...]

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

Oder auch hier:

Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes
Zitat
[...] Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG).  Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

und, nicht zu vergessen:

Präambel
Zitat
in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;

in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;

Europäisches Abkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29245.msg183510.html#msg183510

Die "Möglichkeit der Nutzung" ist also auch im Lichte des Art. 1 GG  zu sehen; sie ist nicht gegeben, wenn der öffentliche Rundfunk seiner Funktion gemäß Rn. 80 der hier zur Diskussion stehenden Entscheidung nicht nachkommt und der potentielle Interessent durch Inhalt und Art der angebotenen Rundfunkdarbieteungen in seiner Würde verletzt wird, dessen Ausmaß nur er alleine individuell zu bestimmen vermag.


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L
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Diese Passage der Rn 81 ist eine wichtige Stelle im "Bruderurteil". Das Gericht hat sich nun mal darauf eingelassen, dass der "Rundfunkbeitrag" ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne sein soll, also braucht es einen "individuellen Vorteil", um die Beitragserhebung zu rechtfertigen. Doch auch nach mehrfachem Durchlesen war es einem geneigten Leser bisher nicht möglich herauszufinden, worin denn dieser individuelle Vorteil bestehen soll. Alles was das Gericht vorteilhaftes zum Rundfunk äußert, dürfte höchstens als allgemein-gesellschaftlicher Vorteil einzuordnen sein, etwa eine ausgewogene Berichterstattung, authentisch recherchierte Information, Vielfalt an Meinungen etc. pp.

Gerade an der Randnummer 81 sieht man die Widersprüchlichkeit des Urteils: behauptet wird ein individueller Vorteil, alles was in den vorhergehenden Randnummern als mögliche Vorteile genannt werden, sind aber - falls überhaupt zutreffend, was hier nicht diskutiert werden soll - allgemein-gesellschaftliche Anliegen.


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Naja es ist ein potentieller Vorteil: Wenn Du Dich in der Wohnung einschließt, kein Internet hast, keine Zeitung und nur ein Programm im TV läuft, dann hast Du einen Informationsvorteil (worin der sich manifestiert, wenn Du eh nur vor der Glotze hockst, ist egal). Da sich potentiell jeder so verhalten kann, hat jeder potentiell einen Vorteil. Ob sich die Leute wirklich so verhalten ist egal, der Gesetzgeber darf zur Verwaltungsvereinfachung, vereinfachende Annahmen treffen.
Ich hätte es jetzt auch überspitzt formulieren können, aber ich dachte ohne Überspitzung ist es besser für die Klarheit. Der "allgemein-gesellschaftliche Vorteil" ist also immer auch ein potentiell-individueller. So geht die Quadratur des Kreises: Ein Fabelwesen Steuerbeitrag wird herbeifabuliert, weil es keinen Unterschied mehr gibt zwischen allgemeinen und individuellen Vorteilen und "in dubio pro magistratus" geurteilt wird.
Wäre der Rundufunkbeitrag eine Steuer (für die "Steuerzahler" mehr zahlen als andere), und es würde ein Steuerzahler klagen, dass von seinen Steuern nun 1750€ im Monat für Rundfunk draufgehen, dann wäre er wieder "ohne individuelle Gegenleistung" und daher "gerechtfertigt aus Steuermitteln finanziert zu werden".


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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@NichtzahlerKA
@LECTOR

Befasst Euch doch bitte einmal mit dem Wortlaut der im Betreff genannten Randziffer 81 und laßt alles andere hier unberücksichtigt.

Es geht gerade nicht um einen "potentiellen Vorteil"; es geht um die "Möglichkeit der Nutzung" und dem allein daraus folgenden "individuellen Vorteil". Und nur dieser konkret vorhandene "individuelle Vorteil" ist bebeitragungsfähig.


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Z
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Dieser "Vorteil" heißt aber für Gewerbebetriebe immer: Geld!
Entweder wird Geld mit dem Vorteil verdient oder eingespart, auf jeden Fall läßt er sich immer monetarisieren, der Vorteil rechtfertigt die "Abschöpfung" selbigen.
Das Rumgeeiere des Verfassungsgerichts bezüglich der Mietwagen (mit und ohne Radio, mit Radio dürfte man wohl mehr Miete rechtfertigen können als ohne - wobei die Kostenbildung recht blödsinnig ist, da man ja auch für ein Auto ohne Radio die gleiche Abgabe zahlen muß, es also gar keinen "Vorteil" gibt) und auch die Nichtbehandlung der Betriebsstättenabgabe (denn jeder Mitarbeiter zahlt ja schon privat, die Autos sind ein ebenso blödsinniger Maßstab wie die Wohnungen) sind Angriffspunkte. Dies wäre bei einer "privaten" Klage ja durchaus von Belang, weil man mit der gleichen Begründung völlig ungleiche Dinge in einen Topf wirft und damit den Etat des ÖRR speist.


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Dieser "Vorteil" heißt aber für Gewerbebetriebe immer: Geld!
Kann/darf für einen Gewerbebetrieb hier anderes gelten, als für die Privatperson? Immerhin differenziert der Wortlaut zu dieser Rn. 81 nicht zwischen "natürlicher Person" und "juristischer Person"; ergo gilt diese Aussage doch für beide Personengruppen?


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K
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Dieser "Vorteil" heißt aber für Gewerbebetriebe immer: Geld!
Kann/darf für einen Gewerbebetrieb hier anderes gelten, als für die Privatperson? Immerhin differenziert der Wortlaut zu dieser Rn. 81 nicht zwischen "natürlicher Person" und "juristischer Person"; ergo gilt diese Aussage doch für beide Personengruppen?

Ja das stimmt:

Der Vorteil liegt darin, die Informationen (angeblich) journalistisch aufbereitet zu bekommen.

Das bedeutet, dass man/frau sich das Abo sparen kann.
Das bedeutet einen Nachteil für die übrigen Medien.
Das bedeutet eine Einschränkung der Pressefreiheit für diejenigen, die keine Rundfunkgelder bekommen.
Das bedeutet eine Verletzung des Art 5 GG.


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Z
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Ja das stimmt:

Der Vorteil liegt darin, die Informationen (angeblich) journalistisch aufbereitet zu bekommen.

Das bedeutet, dass man/frau sich das Abo sparen kann.
Das bedeutet einen Nachteil für die übrigen Medien.
Das bedeutet eine Einschränkung der Pressefreiheit für diejenigen, die keine Rundfunkgelder bekommen.
Das bedeutet eine Verletzung des Art 5 GG.

Der "Vorteil" bedeutet aber, daß der Gewerbebetrieb deshalb (mehr) Geld verdient.
Nun erkläre mal einer, auf welche Art und Weise ein Handwerksbetrieb Geld verdient, wenn er ÖRR hört, statt sich auf seine Arbeit zu konzentrieren? Erkläre man mir, wie ein Callcenter, ob der Möglichkeit, ÖRR zu nutzen Geld verdient oder spart? Wie verdient eine Fabrik Geld mit dem ÖRR?
Selbst wenn man einzelnen Büromitarbeitern erlaubt, ÖRR während der Arbeit zu nutzen, arbeiten die deshalb effektiver?
Alleine die Tatsache, daß alle Gewerbebetriebe über einen Kamm geschoren werden, beweist doch, daß es mit der Beitragsgerechtigkeit nicht sehr weit her sein kann.
Die einzige Beitragsgerechtigkeit, die mir dazu einfällt, wäre die Nichtheranziehung...


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Hier zwischendurch ein etwas anderer Gedankengang:

Der angenommene individuelle Vorteil der Möglichkeit des Konsums öffentlich rechtlicher Angebote wird zu 100% mit dem Rundfunkbeitrag abgegolten.

Eine Begründung dafür, dass ein Alleinwohnender seinen 100%igen individuellen Vorteil zu 100% zahlen soll, jedes "Individuum" eines X-Personenhaushaltes jedoch für denselben 100%igen individuellen Vorteil nur zu 100%/x zahlen soll ist nicht nachvollziehbar.

Eine erklärende Einschränkung des 100%igen Vorteils, die eine Reduzierung des Beitrags verständlich machen würde,  wäre meiner Vorstellung nach z.B. wenn es nur ein Empfangsgerät geben würde. Dann könnten eben nicht alle gleichzeitig das schauen/hören, was ihrem Vorteil entspräche. So würde sich der Vorteil dann auf alle Bewohner aufteilen. Diese Zeiten sind aber lange vorbei, wo die Familie lauschend gemeinsam vor dem Rundfunkempfänger saß...

Es wird erklärt, dass durch neuartige Empfangsgeräte jeder jederzeit unabhängig von Räumlichkeiten und anderen Personen 100%igen Zugriff auf seinen individuellen Vorteil haben kann. Er sollte daher eigentlich auch individuell mit 100% daran beteiligt werden, wenn Gleichbehandlung herrschen soll.

Wie könnte sich der "Rabatt" für Mehrpersonenwohnungen  begründen lassen, wenn es sich um einen individuellen also nicht gruppenbezogenen Vorteil handeln soll??


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 448
Vom Anfang an und über alle Instanzen war die Argumentation der Gegenseite und ihrer Unterstützer Willkür. Man kann nicht Willkür Argumentation entgegnen. Das Urteil hat meiner Meinung nach weder Kopf noch Fuß: das sollte eher ein Jurist bloß stellen. Argumentieren hat keinen Sinn. Die Frage ist jetzt, wie man vorgeht, ohne in politische Bigotterie zu fallen.


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m
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  • Murks? Nein danke!
Der Bruderurteilstext
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
wurde von herausragenden Juristen analysiert und bewertet.
Die Widersprüchlichkeiten wurden herausgearbeitet - siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Das BVerfG musste den Beitrag als solchen rechtfertigen: es musste glaubwürdig einen individuell zurechenbaren Vorteil erkennen, der die Bebeitragung (im privaten Bereich) rechtfertigt. (RN 80f)

Professor Matthias Cornils - siehe u.a. unter
Matthias Cornils: Kommentar zum "Rundfunkbeitrags"-Urteil BVerfG vom 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31951.0.html
formuliert u.a. so:
Zitat von: Cornils, Kommentar zum "Rundfunkbeitrags"-Urteil BVerfG vom 18.07.2018
Die informationelle (im weiten Sinn) „Grundversorgung“ durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist seit jeher begründet worden mit ihrer und unaufgebbaren Bedeutung sowohl für die individuelle als auch für die öffentliche Meinungsbildung. Das in der Verwendung fast nie getrennte Begriffspaar „individuelle und öffentliche Meinungsbildung“ bringt die Doppelfunktionalität der Informationsleistung sprachlich zum Ausdruck. Dabei geht es aber kaum um ein mit scharfem Blick sezierbares Nebeneinander individualnützlicher und allgemeinwohldienlicher Aspekte, sondern eher um eine Frage der Perspektive auf Kommunikationsprozesse, in denen die Information der Einzelnen (hier durch das Massenmedium Rundfunk) notwendige Voraussetzung ihrer (wenn man so etwas akzeptiert) „demokratischen Mündigkeit“ ist, damit zugleich aber auch überindividuell die demokratische Diskursfähigkeit der Gesellschaft im Ganzen stabilisiert. Das BVerfG freilich will zwischen der demokratischen Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (dem
abgabenrechtlich angeblich irrelevanten „gesamtgesellschaftlichen Vorteil“) und dem (abgabenrechtlich allein relevanten) individuellen Nutzen, der im potentiellen Rundfunkempfang liege, strikt unterscheiden (keine „Demokratieabgabe“) – und scheitert damit doch schon im nächsten Absatz seiner Begründung: Das starke Bekenntnis, das das Gericht zur –noch gewachsenen – Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Digitalzeitalter ablegt, argumentiert durchweg gerade mit klassischen („Vielfaltssicherung“) und neuen („Orientierungshilfe“) demokratiefunktionalen Argumenten, erklärt aber an keiner Stelle, weshalb diese Funktionen des öffentlich-rechtlichen Angebots denn auch für den Einzelnen nützlich sind, auf welche Perspektive und Instanz es für diese Nützlichkeitsbewertung eigentlich ankommt (das „wohlverstandene Interesse“ des Abgabenschuldners und potentiellen Rundfunkempfängers selbst? Oder eine normativ-paternalistische Nutzendefinition durch den Gesetzgeber?), inwiefern also die aufgeführten Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diesen als sachlich gerechtfertigten Individual-Vorzug qualifizieren und nicht als illegitim „aufgedrängten Vorteil“. Wenn die eindringlichen Ausführungen zur Unverzichtbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in dem abgabenrechtlichen Argumentationszusammenhang, in dem sie stehen, einen Sinn haben, dann kann dieser nur darin bestehen, dass die demokratischen (gesamtgesellschaftlichen) Funktionen des Rundfunks zugleich die Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Einzelnen als hinreichend validen Belastungsgrund auszeichnen. Diese „Brücke“ von den allgemeinen zu den individuellen Vorteilen fehlt aber in den Entscheidungsgründen; wäre sie – deutlich überzeugender – geschlagen worden, hätte damit freilich zugleich der Ausgangspunkt der angeblichen Irrelevanz des „gesamtgesellschaftlichen Nutzens“ für die Abgabenrechtfertigung aufgegeben werden müssen.
Quelle: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2018_6_1270.pdf

Die Argumentation, welche das BVerfG vorbringt, um den Beitrag als solchen zu rechtfertigen, ist, wie Professor Cornils anführt, nicht vollständig überzeugend.

Man  muss jedoch anerkennen, dass das Gericht, den Beitrag als solchen rechtfertigte.
Das Gericht hat dargelegt, worin der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt. (RN 80f)

Daraus folgt zwingend: Was nicht den individuell zurechenbaren Vorteil ausmacht, ist nicht bebeitragungsfähig und müsste über eine andere Form finanziert werden. Der potentielle Nutzer ist "nicht anschlussfähig" an öffentlich-rechtliche Angebote, die nicht dem individuellen Vorteil zugerechnet werden können.

Es vermischen sich bebeitragsungsfähiger individuell zurechenbarer Vorteil und anderweitig zu finanzierende Wünsche an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, auch in der Ansicht des Professor Cornils:
Zitat von: Cornils, Kommentar zum "Rundfunkbeitrags"-Urteil BVerfG vom 18.07.2018
Dieses Ziel der Erhaltung und Absicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als eines unentbehrlichen Faktors nichtkommerzieller publizistischer Rationalität für die Informationsversorgung der Bevölkerung, aber auch für das kulturelle Leben (Filmproduktion, Kulturorchester usw.), ist auch heute noch hoch respektabel und verdient Zustimmung.

Die Darlegung des BVerfG, was den individuell zurechenbaren Vorteil ausmacht, bildet die Grundlage für die weitere Argumentation. Die Entscheidung des BVerfG ist anzuerkennen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2019, 22:52 von Bürger«

  • Beiträge: 882
Zitat von: Matthias Cornils
Dieses Ziel der Erhaltung und Absicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als eines unentbehrlichen Faktors nichtkommerzieller publizistischer Rationalität für die Informationsversorgung der Bevölkerung, aber auch für das kulturelle Leben (Filmproduktion, Kulturorchester usw.), ist auch heute noch hoch respektabel und verdient Zustimmung.
Ich weiß nicht, was daran so schwer zu begreifen ist: Nur weil das Ziel "hoch respektabel" ist, ist es das Mittel noch lange nicht. Wir bringen ja auch nicht die 90% der Menschheit um, um die Erderwärmung aufzuhalten.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bleibt bisher auch nur irgendeinen Beweis schuldig, dass er irgendwie informative Wirkung hat. Es gibt Studien, die zeigen, dass die Stunden, die man Facebook nutzt, besser darin angelegt sind, um politische Information zu erhalten! Also wo liegt hier der (Mehr-)Wert? Es gibt ihn einfach nicht, er wird nur ohne Beweis behauptet. So ziemlich jedes andere "Informationssystem" für das man 8 Milliarden ausgeben würde, wäre effizienter. Und warum? Weil es nicht gewollt ist, dass Leute informiert werden. Es ist lediglich gewollt, dass sich große Parteien darstellen können. Eigentlich sind die 8 Milliarden lediglich eine umständliche Parteienfinanzierung.
Dass kein Gericht nirgends auch nur den Versuch unternimmt- die (Gegen-)Leistung tatsächlich zu messen oder zu quantifizieren, ist ein Skandal. Es ist reinstes undemokratisches Zwangrecht, mehr zu bebeitragen als gebraucht, gewollt oder geleistet wird. Hier kommt sogar alles drei zusammen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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