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Autor Thema: Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?  (Gelesen 47105 mal)

B
  • Beiträge: 95
Ein älterer Aspekt neu aufgewärmt:
"Es liegt keine Anmeldung des Betroffenen vor."

Schaut man sich das Video der Kundgebung von GEZ-Boykott in Berlin an, so nennt einer der Rechtsanwälte den Punkt, dass Anmeldungen nur persönlich, nicht von Dritten vorgenommen werden können. Das sei im BGB(?) verankert.
Nun, gesetzt der Fall, einem Zahlungsunwilligen wurde schriftlich mehrfach vom BS bestätigt, dass sie ihn angemeldet (nicht: Beitragskonto eröffnet!) hätten ...

- Hat das schon einmal jemand auf dieser Schiene versucht?
- Weiß jmd., welcher § in welchem Gesetz das ist?
- Könnte dann auch jeder unliebsame Zeitgenossen von irgendwo angemeldet werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2018, 19:22 von Bürger«

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
einer der Rechtsanwälte [nennt] den Punkt, dass Anmeldungen nur persönlich, nicht von Dritten vorgenommen werden können.

Kennst Du den betreffenden Thread der "Direktanmeldung"? Ich verlinke hier gleich mal auf einen Beitrag von art18GG, in dem er die (gewaltige!) Zahl von 7,4 Millionen "Direktanmeldungen" nennt.

Direktanmeldung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg176359.html#msg176359
 


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es ist davon auszugehen, dass sich in den nächsten Tagen und Wochen Juristen mit dem "Bruderurteil"  und seinen äußerst fragwürdigen Begründungen auseinandersetzen ....
Aus aktuellem Anlass der entsprechende Link:
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.msg177880.html#msg177880


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Vielleicht habe ich es überlesen, aber ich erwähne es der Vollständigkeit halber:
  • Das fehlende Selbsttitulierungsrecht
  • Der fehlende Behördencharakter mangels gesetzlicher Aufgaben
  • Die fehlende gesetzlich begründete Fachaufsicht, gefordert von Art. 20(2)GG
  • Die fehlenden gewählten Volksvertreter
der Landesrundfunkanstalten,

und die damit einhergehenden Konsequenz, dass Staatsakte begangen werden, die Art. 20 GG und damit Art. 2 GG verletzen,  ist immer ein Hauptklagegrund für eine Erinnerung oder einen Widerspruch gegen alles, was von jemandem kommt der hoheitlich handeln möchte. Die Erinnerung gehört mangels hoheitlichem Gläubiger auf den Zivilrechtsweg.

LRAs sind nicht berechtigt, Landesrecht zu exekutieren, das verbietet die freiheitlich demokratische Grundordnung in ihrem Kern.

Was "meine" Gerichte bisher mit dieser Begründung machen ist: Abschreiben, Verweisen, Abweisen. Zuletzt: Artikel 20 sei bei der Vollstreckung nicht verletzt, weil das BVerfG gesagt hat, Rundfunkbeitrag sei rechtens. Zum Glück hat das BVerfG nicht gesagt, dass Rundfunk*** keine Menschen sind. Ich hatte mich jedenfalls nicht gegen Rundfunkbeitrag gewendet sondern gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sowie eine Einstweilige Verfügung gegen einen Gerichtsvollzieher beantragt. Von letzterer hörte ich nie wieder was. Es ist egal, was wir beantragen und wie wir es begründen.

Ich habe in meiner Erinnerung übrigens ganz explizit und unmissverständlich auf ein Einzellfallurteil gepocht und i.V.m. Art. 20(4) GG untersagt, andere Urteile abzuschreiben oder darauf zu verweisen. Aber die Reaktion der Gerichte ist: Abschreiben, Verweisen, Abweisen.


***Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2018, 13:18 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

f
  • Beiträge: 4
Person A hat morgen einen Termin vor dem Verwaltungsgericht.
A hat echt schon ihre Zweifel, ob das nach diesem Urteil vom 18.7.18 noch was bringt.
Das Verwaltungsgericht hatte A im Vorfeld schon angeschrieben, ob A nicht die Klage zurücknehmen möchte, da sie keine Aussicht auf Erfolg hätte... A hatte natürlich nicht reagiert.

Nun gut, vielleicht geht A dann halt morgen hin und versucht, eine
Befreiung aus religiösen und Gewissensgründen durchzukriegen...

Fabijenna


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2018, 01:07 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Nun gut, vielleicht geht A dann halt morgen hin und versucht, eine
Befreiung aus religiösen und Gewissensgründen durchzukriegen...
Da kann ich nur empfehlen ein paar Quellen vorzulegen.
Z.B. dass der Zwangsfunk nur Kirchenpositionen verbreitet und Atheisten verleumdet:
Wenn man nach Berichten über Atheisten sucht, findet man z.B. nur Kirchengeschwafel eines Priesters:
Kredo nach dem Interview mit einem Priester:
Zitat
Land der Atheisten: Die Situation der katholischen Kirche in Tschechien
"Die Große Distanz ist eine Folge der gesellschaftlichen Umbrüche." [...] So sind die jungen Leute heute desorientiert und suchen in in kurzfristigen Vergügungen einen Sinn."
Atheisten sind also nach Rundfunkmeinung "desorientiert und suchen in kurzfristigen Vergnügungen einen Sinn" .. aha...
Audio: http://www.tagesschau.de/multimedia/audio/audio43974.html
Falls das das Gericht noch nicht zufrieden stellt, dann einen Beweisantrag stellen oder fragen, wie man die Verleumdung denn sonst nachweisen soll, wenn nicht durch Beispiele und die allgemeine Lebenserfahrung. Die weiß ja, dass zu viele Kirchenleute in den Aufsichtsgremien sitzen.
Ein gutes Beispiel für Fake News ist auch:
Zitat
Wechsel im ARD-Vorsitz: Wilhelm fordert Teuerungsausgleich
Video: http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-361013.html
In dem Video wird aggressiv suggeriert, sie bekämen keinen Teuerugsausgleich. Das ist glatt gelogen. Die Teuerung ist im Rundfunk sogar doppelt so ausgeprägt wie im Rest der Welt. Dass Wilhelm direkt von Merkels Pressestelle in höchste Rundfunkämter wechselte schien auch seltsamerweise keine Erwähnung wert zu sein.
Sowas kann das eigene Gewissen das nicht zu unterstützen schon antreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich Karenzzeiten verlangt, die noch immer nicht umgesetzt sind. Aber letztlich muss jeder selbst Belege für seine persönliche Gewissenshaltung finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2018, 01:14 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 75
Gibt es aktuelle Beispiele für kurze Klagebegründungen, bei denen die Betreffenden dem Gericht dann erst nach und nach weitere "Ergänzungen" nachgereicht haben?

Bzw. ist es möglich, die zur Begründung genannten Streitpunkte (z.B. Belastungsgleichheit, jur. Definition "Beitrag" etc.) nur zu nennen und in nachträglich eingereichten Schriftsätzen ausführlich darzulegen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2018, 16:36 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Um hier nicht zuweit in spezielle Einzelfall-Diskussionen abzudriften, hier nur erst mal eher allgemeingültig:

Da "Argumente" - egal wie gut - bislang bei Gericht noch nicht wirklich Gehör gefunden haben und (mögliche) Stichpunkte allein (wenn auch "unter ausdrücklichem Vorbehalt der ausführlichen Begründung in gesonderten Schriftsätzen") auch nur bedingt weiterzuhelfen scheinen, erschien es diversen Personen A,B,C - auch zwecks zeitlichen Aufschubs - angebracht, anzuzeigen, dass für derlei Ausarbeitung qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich ist und man sich auf der Anwaltssuche befindet - z.B. so oder so ähnlich:
Zitat
Die Klage befindet sich in Bearbeitung.

Für die Auswertung der im Widerspruchsbescheid referenzierten Entscheidungen einschl. des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 und der diesbezüglichen, erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen sowie zur Aufbereitung der bestehenden und/ oder hinzutretenden Klagegründe benötige ich Zeit sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit qualifizierten Rechtsbeistand.

Ein qualifizierter Rechtsbeistand bzw. Fachanwalt ist in meinem konkreten Fall geboten, um meinen Rechtsschutz zu gewährleisten, da nur ein solcher qualifizierter Rechtsbeistand bzw. Fachanwalt in der Lage ist, meinen Sachvortrag juristisch und rechtssicher aufzubereiten und mich in dem Verfahren zu vertreten. Meine Suche erbrachte bisher noch keinen Erfolg.

Außerdem haben Personen A,B,C Gebrauch von der Akteneinsicht gemacht, nachdem sie diese zuvor beantragt hatten ;)
Zitat
Es ist Akteneinsicht – insbesondere auch durch den noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand – erforderlich.
Aus diesem Grunde stelle ich hiermit in Vertretung für meinen noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand

ANTRAG auf AKTENEINSICHT
in die
- Gerichtsakte sowie die
- Akte des Beklagten.

Ich bitte um Mitteilung, ab wann die o.g. Akten vollständig beim Gericht zur Einsichtnahme vorliegen werden, damit der noch zu findende Rechtsbeistand die Akteneinsicht dann zu gegebenem Zeitpunkt vornehmen kann.

Vorbehaltlich der Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand muss ich die Akten vorab noch persönlich sichten.

Personen A,B,C könnten dann mit etwa diesen Worten geschlossen haben:
Zitat
Ohne Einsicht der Akten und ohne qualifizierten Rechtsbeistand sehe ich mich außerstande, mich qualifiziert zur Sache zu äußern.

Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz – insbesondere durch den noch zu findenden qualifizierten Rechtsbeistand – vorbehalten.


Das Thema der "Anwaltssuche" sowie auch der "Akteneinsicht" soll bei Gelegenheit noch einmal in eigenständigen Threads aufgegriffen werden - allein, bislang fehlte schlicht die Zeit... :-\
Hier bitte nicht vertiefen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 75
Danke schon mal für die Antwort.
Eine fiktive Person I ist ja Laie und blickt noch nicht ganz durch...

Ist es denn nicht so, dass man Akteneinsicht erst beantragen kann, wenn die Klage/das Verfahren  bereits läuft, d.h. nach Abgabe einer Klagebegründung?
 Person I geht es primär darum (mangels Zeit bis zum letzten Abgabetermin der Begründung) eine Klagebegründung mit lediglich einer Auflistung der Streitpunkte/Begründungen in knapper Form abzugeben (2-3 Sätze zu jedem angeführten Punkte) um dann ausführliche Begründungen erst später, unter Ausnutzung zukünftiger Freizeit, einreichen zu können. Ist das möglich, oder besteht die Gefahr, dass die Klage abgelehnt wird?


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o
  • Beiträge: 1.575
Nein, die Klagebegründung kann sinnvollerweise erst nach den Erkenntnissen aus einer Akteneinsicht vollständig gegeben werden.

Man kann natürlich gleich im Schreiben, mit welchem man Klage erhebt, Stichpunkte formulieren und schon dort oder doch erst später paar Sachen als Begründung einreichen. Aber bitte immer mit der Formulierung "weitere Schriftsätze behalte ich mir ausdrücklich vor".  Bis man genug hat und jetzt sich auf das Urteil freut.  ::)

Im Falle meines Straßenbewohners ist vom VG sogar angesagt worden, dass die Klagebegründung vier Wochen nach Akteneinsicht vollständig sein muss (falls ich mich nicht verhört habe, jedenfalls ist es diese Reihenfolge). Deshalb passen wir auf, die Akteneinsicht möglichst spät vorzunehmen, weil dann die Sanduhr zu laufen anfängt.

Nur so mal aus Sachsen an der Pleiße.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2018, 15:56 von Bürger«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Interessant wären Einschätzungen / Bewertungen der Herren Bölck, Koblenzer und Degenhart...

Interview von Holger Kreymeier mit Rechtsanwalt Thorsten Bölck über die Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27495.0

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0

Gab es zum BVerfG-Urteil ein Statement von Frank Hennecke?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28422.msg184043.html#msg184043


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 22:15 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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g
  • Beiträge: 133
Auch Person A hat nun bereits den 2. Brief vom Verwaltungsgericht Berlin bekommen, ob A nicht doch lieber seine Klage zurückziehen will, da nun sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der EU-Gerichtshof Ihre Ansage gemacht hätten.
Das kommt natürlich nicht in Frage.

Dennoch fragt A sich, ob es möglich ist, die nun mittlerweile 2 Jahre alte Klagebegründung durch eine komplett neu geschriebene zu ersetzen (nicht zu ergänzen), um die Klage auf wenige verwaltungsrechtliche Punkte zu beschränken. Auf die Weise wäre es dem Gericht nicht ohne weiteres möglich, einfach auf die jüngsten Urteile zu verweisen.
Besteht die Möglichkeit, bereits formulierte Klagegründe wegfallen zu lassen und ggfs. gegen neue zu ersetzen?

Danke für alle Antworten!

Edit "Markus KA":
Hinweis, es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass in einer mündlichen Verhandlung die komplette Klagebegründung in einer neuen Version in zwei Exemplaren für das Gericht und Beklagten abgegeben worden ist. Auf entsprechende mögliche Hinweise zur Fristsetzung in einer Einladung zur mündlichen Verhandlung sollten beachtet werden.
Hierzu auch  § 86 Abs. 4 VwGO:
Zitat
"Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln."
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__86.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 04:01 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Wo ist das Pro
Besteht die Möglichkeit, bereits formulierte Klagegründe wegfallen zu lassen und ggfs. gegen neue zu ersetzen?
Mit der richtigen Chuzpe geht alles für das fiktive A-Team:
Vielen herzlichen Dank für den Hinweis. Es ist wunderbar, dass das Bundesverfassungsgericht nun endlich ein Bisschen Rechtssicherheit geschaffen hat, sodass sich dieses Verfahren nun auf einige wenige verwaltungsrechtliche Punkte konzentrieren kann. Ich nehme das zum Anlass, diese nun ausführlicher darzulegen: ...


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Z
  • Beiträge: 1.563
In der Klage von Z waren sämtliche vorgebrachte Klagebegründungen, die sich auf Verfassungszweifel beriefen für ihn nicht mehr relevant nach den Schandurteilen, da sich für verfassungsrelevante Lücken kein brauch- und bezahlbarer Sachverstand hinzuziehen ließ.
Durchaus möglich, daß man mit bestimmten Spitzfindigkeiten noch weiteren Erfolg in späteren Instanzen haben könnte.

Also hat sich Z ausschließlich an formalen Mängel der Verwaltungsakte abgearbeitet. So nach dem Motto: Diesbezüglich sollte ja das kleinste Licht am Verwaltungsgericht explizit Bescheid wissen, um sich mit den notwendigen formalen Anforderungen an einen gültigen Verwaltungsakt zu beschäftigen, um dann ein Urteil zu fällen, ob der Raubfunk alles richtig gemacht hat.

Aber Z hat schon eine Ahnung, daß auch in der ersten Instanz gebogen wird, was die Paragraphen hergeben.

Dennoch brachte das Verfahren einen Zeitgewinn von annähernd drei Jahren und durch die Datenlecks weiß Z jetzt die Kontonummer der Intendantin, wo er sein Raubfunkbeitrag euroweise hinüberweisen wird, mit Anschrift und Wohnungslage, um dem Gerichtsvollzieher notfalls nachweisen zu können, daß der umstrittene Betrag längst bezahlt ist...


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Dennoch fragt A sich, ob es möglich ist, die nun mittlerweile 2 Jahre alte Klagebegründung durch eine komplett neu geschriebene zu ersetzen (nicht zu ergänzen), um die Klage auf wenige verwaltungsrechtliche Punkte zu beschränken. Auf die Weise wäre es dem Gericht nicht ohne weiteres möglich, einfach auf die jüngsten Urteile zu verweisen.
Besteht die Möglichkeit, bereits formulierte Klagegründe wegfallen zu lassen und ggfs. gegen neue zu ersetzen?
Das sollte zwar jederzeit möglich sein, jedoch sollte geprüft werden, ob die bisher vertretenen Punkte wirklich schon "überzeugend" vom BVerfG "entschieden" worden sind, oder nicht vielmehr widersprüchlich bis willkürlich.

Da nach bisheriger Sichtung eher letzteres der Fall ist, könnte Person A auch ihre bisherige Begründung entsprechend ergänzend argumentieren - und zwar unter Berücksichtigung/ Widerlegung der Entscheidung des BVerfG und Offenlegung deren Widersprüchlichkeit und Willkür - siehe u.a. Ergänzung im Eingangs-Thread:
[...]
***Edit "Bürger" - zum betreffenden Urteil siehe bitte u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html


Auf diese Weise könnte man gleichsam deutlich machen, dass nicht diese Entscheidung bindend für die Gerichte ist, sondern die bisherige Rechtsprechung des BVerfG, an welche sich das BVerfG bei seiner Entscheidung vom 18.07.2018 selbst nicht gebunden sah, obwohl es an seine eigene Rechtsprechung ebenso gebunden ist - denn sonst herrscht Willlkür: "mal so, mal so".

Auch kann man im weiteren Instanzenzug oder auch schon bei der Revision die Argumente schärfen.
Bei der Revision geht dies nur, wenn die Gründe bereits benannt waren.
Daher sehe ich persönlich auch keine Veranlassung, Gründe, von denen man selbst überzeugt ist, wegzulassen, nur in einer Vorahnung, dass das Gericht die und die Gründe mit der BVerfG-Entscheidung "abbügeln" würde.
Vielmehr gilt es, das vorgeahnte "Abbügeln" dem Gericht so schwer wie möglich zu machen... ;)

Im Übrigen wird ja wohl gegen die Entscheidung des BVerfG Beschwerde beim EGMR eingelegt...
Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.msg183383.html#msg183383

Auch dies ein Grund, an Gründen festzuhalten, die in der Entscheidung offensichtlich willkürlich entschieden wurden.


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