Vielleicht habe ich es überlesen, aber ich erwähne es der Vollständigkeit halber:
- Das fehlende Selbsttitulierungsrecht
- Der fehlende Behördencharakter mangels gesetzlicher Aufgaben
- Die fehlende gesetzlich begründete Fachaufsicht, gefordert von Art. 20(2)GG
- Die fehlenden gewählten Volksvertreter
der Landesrundfunkanstalten,
und die damit einhergehenden Konsequenz, dass Staatsakte begangen werden, die Art. 20 GG und damit Art. 2 GG verletzen, ist immer ein Hauptklagegrund für eine Erinnerung oder einen Widerspruch gegen alles, was von jemandem kommt der hoheitlich handeln möchte. Die Erinnerung gehört mangels hoheitlichem Gläubiger auf den Zivilrechtsweg.
LRAs sind nicht berechtigt, Landesrecht zu exekutieren, das verbietet die freiheitlich demokratische Grundordnung in ihrem Kern.
Was "meine" Gerichte bisher mit dieser Begründung machen ist: Abschreiben, Verweisen, Abweisen. Zuletzt: Artikel 20 sei bei der Vollstreckung nicht verletzt, weil das BVerfG gesagt hat, Rundfunkbeitrag sei rechtens. Zum Glück hat das BVerfG nicht gesagt, dass Rundfunk
*** keine Menschen sind. Ich hatte mich jedenfalls nicht gegen Rundfunkbeitrag gewendet sondern gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sowie eine Einstweilige Verfügung gegen einen Gerichtsvollzieher beantragt. Von letzterer hörte ich nie wieder was. Es ist egal, was wir beantragen und wie wir es begründen.
Ich habe in meiner Erinnerung übrigens ganz explizit und unmissverständlich auf ein Einzellfallurteil gepocht und i.V.m. Art. 20(4) GG untersagt, andere Urteile abzuschreiben oder darauf zu verweisen. Aber die Reaktion der Gerichte ist: Abschreiben, Verweisen, Abweisen.
***Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.