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Autor Thema: Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle  (Gelesen 50599 mal)

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Protokoll: Schlussvortrag RA Bölck
Klägerseite BVerfG 16.5.2018


Herr Kirchhof: Dann wären wir äh, an sich mit unseren Punkten durch. Ich würde nur noch fragen, Beschwerdeführer oder Rundfunk-und Regierungsseite ob sie noch irgendwie insgesamt etwas zu dem heutigen Tag sagen wollen. (das wollen sie scheinbar nicht). Dann erteilt Herr Kirchhof RA Bölck das Wort. Herr Kirchhof: also in Zusammenfassung, wir haben…….. ( nicht zu verstehen) jetzt diskutiert.
Herr Bölck: eine Frage wäre nochmal vorab zu Artikel 3, diese sehr wichtige Frage der Typisierung.
Ich hatte ja in meiner einführenden Stellungnahme nur gesagt, das man hinreichende Erkenntnisse gewinnen muss, dafür dass das was man annimmt der Realität entspricht, jetzt sind wir aber gar nicht weiter in die Tiefe eingestiegen, in die quantitativen Typisierungskriterien, die natürlich auch für die Betriebsstätten zutreffen.
Da wird ja auch typisiert, und wie sieht es damit aus, mit den quantitativen Typisierungskriterien (leider nicht zu verstehen ….. Gebühr) aber das muss natürlich sehr differenziert betrachtet werden.

Es gibt insgesamt 5 Entscheidungen des BVerfG, die sich mit den quantitaven Typisierungskriterien befassen. Das haben wir jetzt nicht behandelt, aber selbst wenn man sagen würde, es sind Erkenntnisse gewonnen worden, was zumindest die Aufstellung von Fernsehgeräten angeht. Für Rundfunkempfangsgeräte gibt es ja keine statistischen Erkenntnise, dann ist ja die Frage, wir haben Zahlen für jedes Bundesland. Und darf man da trotzdem in den einzelnen Ländern typisieren, weil diese quantitativen Kriterien, so die Rechtsprechung des BVerfG, sind bisher so noch nicht angesprochen worden. Ich hab das, es gehört ja zu Artikel 3, und ist hier nicht vertiefend behandelt worden. Wie sieht es mit dem Punkt aus? weil wir ja jetzt hier im Grunde fertig sind. Und, ja. Wahrscheinlich kommt es nicht mit dran. Ich halte es aber für wichtig!

Herr Kirchhof: der Senat wird es mit überlegen.
Ja. Herr Bölck, ja, also die quantitativen Typisierungskriterien !
Und dann wollt ich nochmal auf einen Punkt zu sprechen kommen, die Vorzugslast Zahlungspflicht, ich sage bewußt Vorzugslast. Egal jetzt ob Gebühr oder Beitrag für den Rundfunk. Dazu hat das BVerfG entschieden, am 22. Februar 1994 in den Entscheidungen Artikel 90, S. 60 damals zur Gebührenpflicht. Das also die Zahlungspflicht erst begründet wird, durch das bereithalten eines Empfangsgerätes, und dadurch wieder die Anknüpfung an das Empfangsgerät, denn technisch hat sich ja am Rundfunk seit 1994 nichts geändert. Damals wars die Verbreitung per Internet, aber man braucht immer ein Gerät, um das was der Rundfunk ausstrahlt zu empfangen.
Diese Pflicht entsteht eben erst ab dann, wenn ein solches Gerät bereitgehalten wird. Da sich an der Technik nichts geändert hat, kann sich auch logischerweise an der rechtlichen Einschätzung nichts ändern, da es zwingend auf ein Gerät ankommen muss, und logischerweise eine Wohnung dabei keine Rolle spielen kann.

Dann noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.September 2017, in 6 C 32.16 da geht es darum, was der Vorteil noch nicht ist, auch das hatten wir hier angsprochen. Die Frage war ja, ob das Programm die Ausstrahlung schon der Vorteil ist, oder halt eben dazu, erst das Gerät. Und das Bundesverwaltungsgericht hat gesagt, dass der Vorteil noch nicht in der Ausstrahlung besteht. Also das ist noch kein Vorteil. Da ist ja die Frage, was ist denn dann der Vorteil?
Das muss dann ja ein zeitlich späterer Punkt sein, oder zeitlich spätere Erscheinung, als die Ausstrahlung. Das kann ja eben dann nur der Empfang sein, den man dann mit einem Gerät vornimmt.
Das heist: die große Gestaltung, durch die Produktion des Programms die ja beim Rundfunk selber stattfindet, das ist noch kein Vorteil, wo man eine Vorzugslast bezahlen muss. Ich will einmal nur den Satz vorlesen:
Zitat
dass der abzugeltende Vorteil öffentl. rechtl. Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird“,
sondern eben ein zeitlich späterer Punkt nach der Ausstrahlung.

Dann wollte ich noch einen Punkt ansprechen, der den Meldedatenabgleich anbelangt. Wo es um die Zweitwohnungen geht. Das ist zwar nicht Gegenstand meiner Verfassungsbeschwerde. Herr Kube sagte, es müssen ständig Meldedaten verarbeitet werden, und hat es so dargestellt als wenn es geschehen müsse, es aber nicht geschieht. Herr Eicher hat gesagt, es müsse ein komplett dauernder Abgleich mit den Meldedaten geben, und hat es so hingestellt, als wenn so etwas nicht stattfinden würde. Dann hat er grad auch gesagt, Tag für Tag ändern die Leute ihre Wohnung. Das ist sicherlich richtig. Und er hatte gesagt, es werden nicht Wohnungsbezogen Daten geliefert.

Das ist nicht so. Das gibt es schon. Ausgangspunkt dafür ist das Bundesmeldegesetz, dass die Möglichkeit eröffnet, für einen automatisierten Datenabgleich. Das steht aber nicht im Bundesmeldegesetz drin, sondern  haben die Länder eine Regelungs- Befugnis so etwas zu gestatten. Ich habe das mit großen Schwierigkeiten herausfinden können, mit Hilfe der Schleswig-Holsteinischen Landesschutzbehörde wo denn das geregelt ist. Es ist äußerst versteckt geregelt. Und zwar gibt es in Schleswig-Holstein nach wie vor das Landesmeldegesetz, was ja eigentlich keine Bedeutung mehr hat, wegen der bundesrechtlichen Regelung. Aber, eben sag ich mal Restbestand Landesmeldegesetz zu Schleswig-Holstein ist eine Regelung enthalten, über den automatisierten Datenabgleich. Wenn jemand sich neu angemeldet hat, sei es Erst-Wohnung, oder sei es Zweit-Wohnung, das es automatisiert an die Landesrundfunkanstalt übermittelt wird.

Das heist automatisiert, eben automatisch, nicht auf Anfrage bei der Meldebehörde, sondern ein automatisierter Vorgang. So bald jemand sich umgemeldet hat, geht es automatisch an den Rundfunk, ohne das die Rundfunkanstalt überhaupt nach dieser Anschrift fragt. Und dann ist es tatsächlich so, das sich praktisch ein Bundesmelderegister „der Begriff tauchte hier auf“ in so weit gibt, als das natürlich einmal die Bestandsdaten der Zahlungspflichtigen bekannt sind. Aber eben auch Neuzuzüge und Neuanmeldungen auch dort erfasst werden. Und damit hält man sich praktisch ständig aktuell. Es wurde hier so dargestellt, als wenn dies nicht so sei. In Hamburg ist z.B. die Regelung in einem ganz anderen Gesetz. Und das macht es außerordentlich schwierig.
Das Bundesmeldegesetz sagt natürlich nicht, wo das in den Ländern geregelt ist. Es gibt in den Ländern nur die Befugnis. Und wie die Länder das dann ausgestalten, ob sie ein eigenes Gesetz schaffen, wo das drin steht, das vielleicht in einem anderen Gesetz verstecken, oder ihr eigenes Landesmeldegesetz mit diesem Punkt noch aufrecht erhalten.

Das dürfen sie. Sie haben die bundesrechtliche Erlaubnis nach dem Bundesmeldegesetz, und sie machen es so. Und die Praxis ist ja auch so. Wenn jemand umzieht, kriegt er nach kurzer Zeit Post vom Rundfunk. Da fragt man sich, woher kommt dieser Datenfluss. Aber das ganze findet schon statt, und es ist nicht so, als wenn es sowas nicht geben würde. Das heist: Auch die Dimension wir sprechen jetzt und hier…..( nicht zu verstehen) Aber es ist tatsächlich so, die Menschen werden ihr Leben lang vom Rundfunk verfolgt, das heist: wir sind hier im Bereich, ja, es ist wirklich so, man muss es mal so plastisch darstellen. Im Bereich der informationellen Selbstbestimmung.

Wenige der letzten Sätze von Herrn Bölck fehlen. Vielleich hat jemand noch mitgeschrieben, und kann den Schluss ergänzen. ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2018, 01:43 von Bürger«

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Liebe Mitstreiter,

auch wenn es bereits über eine Woche her ist, wird ein abgestimmtes Protokoll sicherlich noch einige Zeit dauern. Ich selbst habe 22 Seiten während der Verhandlung stichpunktartig niedergeschrieben. Dies abzutippen, zu sortieren und auszuformulieren wird noch ein paar Tage dauern. Die Abstimmung mit den anderen Protokollen wird sicherlich auch nicht über Nacht passieren.
Ich bitte deshalb um etwas mehr Geduld.

Viele Grüße
Mork vom Ork


Edit "Bürger" @alle:
Thread musste moderiert werden. Zum zwischenzeitlichen Thema "Vorteil" siehe und diskutiere bitte nunmehr unter
Das Dogma des "Vorteils, öffentl.-rechtl. Rundfunk empfangen zu können"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27610.0.html
Bitte beachten:
Hiesiger Thread ist kein Diskussions-Thread, sondern ein Sammel-Thread für Berichte/ Protokolle.
Die Diskussion inhaltlicher Aspekte - insbesondere solch wichtiger könnte/ sollte in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen. Ansonsten haben wir hier einen Mischmasch...
Hier also bitte weiter mit
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2018, 15:51 von Bürger«

o
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22 Seiten während der Verhandlung stichpunktartig niedergeschrieben.

Ist ja der Hammer!   :D  :D  :D

Ich dachte es mir schon, was für eine viehische Arbeit das Abstimmen und vor allem das Aufschreiben dann sein werden.

Also, von mir ganz großen herzlichen Dank für Eure Protokollierung!   :)

Bislang wurden "nur" vorbereitete Redebeiträge veröffentlicht (Danke! an maxkraft, Koblenzer und Kube - ich lese das alles durch!)

So richtig viel weiß man ja noch nicht aus der Verhandlung, und ich habe schon ein bisschen den Verdacht, dass das die Schergen auch ausnutzen wollen.


Edit "Bürger":
Bitte noch etwas Geduld. Am ausführlichen Protokoll wird unter Hochdruck gearbeitet.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2018, 21:24 von Bürger«

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Wobei angemerkt werden muss, dass der Redebeitrag von Prof. Koblenzer so vollständig gar nicht vorgetragen wurde. Denn man stolperte in die Gliederungspunkte Benachteiligung von Ein- vs. Mehrpersonenhaushalten hinein, ohne an der vorherigen Struktur 'Vortrag des Beschwerdeführers -  Vortrag des 'Beschwerdegegners -  und dazwischen Fragen des BVerfG' festzuhalten.


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Hallo Mitstreiter,

anbei die Antwort des Bundesverfassungsgerichtes bzgl. Bekanntgabe der Urteilsverkündung:

Zitat
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1675/16 u.a.
Ihre E-Mail vom 22. Mai 2018

Sehr geehrter Herr ...,

zu Ihrem oben genannten Schreiben wird mitgeteilt, dass mit einem Urteil in den vorgenannten Verfahren noch in diesem Jahr zu rechnen ist.

Ein konkreter Entscheidungstermin steht jedoch derzeit noch nicht fest.

Mit freundlichen Grüßen

Original Datei mit Schwärzung im Anhang.


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Gut Ding braucht Weile. Hier ist es nun, das lang ersehnte "offizielle" GEZ-Boykott-

Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018

Download des Protokolls (PDF, 45 Seiten, ~460 kB)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=27411.0;attach=21456

Herzlichen Dank an das Team der Protokollanten (insbesondere an User Philosoph und Mork vom Ork), sowie an die Lektoren für diese großartige Leistung!


Einlass ab ca. 8:45 Uhr, Taschenkontrolle, keine Körperabtastung Verhandlungsbeginn: ca. 10:00 Uhr.

Verhandelt wurde vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht, bestehend aus
  • Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof (vorsitzenden Richter)
  • Prof. Dr. Michael Eichberger
  • Prof. Dr. Johannes Masing
  • Prof. Dr. Andreas L. Paulus
  • Prof. Dr. Susanne Baer
  • Prof. Dr. Gabriele Britz
  • Dr. Yvonne Ott
  • Dr. Josef Christ

Neben den Bundesverfassungsrichtern kamen folgende Prozessbeteiligte zu Wort:
  • RA Bölck (Prozessbevollmächtigter 1 BvR 1675/16)
  • Beschwerdeführer 1 BvR 1675/16
  • Prof. Koblenzer (Prozessbevollmächtigter 1 BvR 745/17 und 1 BvR 981/17)
  • Beschwerdeführer 1 BvR 745/17
  • Beschwerdeführer 1 BvR 981/17
  • Prof. Degenhart (Prozessbevollmächtigter BvR 836/17)
  • Dr. Jacobj (Prozessbevollmächtigter BvR 836/17)
  • Prof. Kube (Prozessbevollmächtigter ARD)
  • Dr.Eicher (Delegation ARD, Justiziar ARD/SWR)
  • Wilhelm (ARD-Vorsitzender, BR-Intendant)
  • Bellut (Intendant des ZDF)
  • Prof. Wieland (Prozessbevollmächtigter des ZDF)
  • Weber (Justitiar des ZDF)
  • Raue (Intendant Deutschlandradio)
  • Dr. Dörr (Prozessbevollmächtigter der Länderregierungen)
  • Raab (Staatssekretärin Rheinland-Pfalz)
  • Prof. Büttner (Wissenschaftlicher Beirat des Finanzministeriums)
  • Prof. Waldhoff (Wissenschaftlicher Beirat des Finanzministeriums)

Das Protokoll orientiert sich an der Verhandlungsgliederung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ nach der Pressemitteilung des BVerfG vom 4. Mai 20181:

A. Einführung und Sachbericht
1. Einführung
2. Feststellung der Anwesenden
     a) Beschwerdeführer
     b) weitere Geladene
3. Gerichtlicher Hinweis durch Kirchhof
4. Sachvortrag und gesetzliche Grundlagen durch Paulus

B. Einführende Stellungnahmen
I. Erneuter Vortrag des Verfahrensgangs der Verfassungsbeschwerden durch Kirchhof
II. Stellungnahmen der Beschwerdeführer
     1. Stellungnahme 1 BvR 1675/16 durch Bölck
     2. Stellungnahme 1 BvR 745/17 und 981/17 durch Koblenzer
     3. Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1 BvR 981/17
     4. Stellungnahme zu 1 BvR 836/17 durch Degenhart
     5. Stellungnahme zu 1 BvR 836/17 durch Jacobj
III. Stellungnahmen der Gegenseite
     1. Stellungnahme der ARD durch Wilhelm
     2. Stellungnahme der ARD durch Kube
     3. Stellungnahme des ZDF durch Bellut
     4. Stellungnahme des ZDF durch Wieland
     5. Stellungnahme des Deutschlandradios durch Raue
     6. Stellungnahme des Landtags Rheinland-Pfalz durch Raab
     7. Stellungnahme der Landesregierungen durch Dörr

C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
1. Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer?
2. Sondervorteil

D. Materielle Verfassungsmäßigkeit
I. Relevanter Vorteil
II. Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung.
III. Zweitwohnung

E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
I. Relevanter Vorteil
II. Anknüpfung an die Betriebsstätte
III. Degression
IV. Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge

F. Schlussbemerkungen


1 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-031.html.


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A. Einführung und Sachbericht

1. Einführung
Zunächst begann das BVerfG mit einem Sachvortrag durch den vorsitzenden Richter Kirchhof mit Nennung der vier Verfassungsbeschwerden und des jeweils vorangegangen Instanzenwegs. 2 Danach referierte Kirchhof kurz über den Rundfunkbeitrag, die Inhalte der Verfassungsbeschwerden und die grundlegenden Fragen, die in der mündlichen Verhandlung behandelt werden sollten. 3

Kirchhof: „Die Verfahren werfen Fragen auf, die tief in die Grundsätze und Feinheiten des Abgabenrecht des Grundgesetzes führen. Weil der Rundfunkbeitrag von vielen Bürgern, nämlich von allen Inhabern von Wohnungen und Betriebsstätten erhoben wird, könnte es sich um eine Steuer handeln. In dieser Abgabenform würde ihm ein Verdikt der Verfassungswidrigkeit drohen. Auch würde er dann ausschließlich den Regeln der Artikel 105 folgenden Grundgesetz folgen. Die Landesgesetze zur Umsetzung des Staatsvertrags stützen sich aber auf die allgemeine Sachkompetenz der Länder für nicht-steuerliche Sonderlasten.

Ordnet man den Rundfunkbeitrag hingegen den Vorzugslasten zu, wären diese rechtlichen Probleme zwar beseitigt. Dann stünde aber verfassungsrechtlich unter dem Regime eines Gleichheitssatzes, der für jede Sonderbelastung einen speziellen, klar erkennbaren Grund außerhalb der allgemeinen Staatsfinanzierung fordert. Es wäre festzustellen, ob mit dem Rundfunkbeitrag tatsächlich ein Sondervorteil entgolten wird und worin dieser besteht. Der Rundfunk wendet sich mit seinem Programm an ein allgemeines Publikum. Ein Sondervorteil muss aber auf einzelne Personen individualisierbar sein. Die finanzielle Belastung der Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten entlastet alle anderen darin befindlichen Nutzer von der Zahlungspflicht, obwohl sie genau den Rundfunk nutzen. Es ist fraglich, ob mit diesem Verteilungsmechanismus ein Sondervorteil gleichheitsgerecht auf alle diejenigen umgelegt würde, die Rundfunk nutzen können.

Die gesonderte Zahlungspflicht für Zweitwohnung des selben Inhabers, eine degressive Belastung von Betriebsstätten nach der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer und die zusätzliche Beitragspflicht für Dienst- und Mietwagen unter Ausschluss privater Kraftfahrzeuge, werfen ebenfalls Probleme einer Gleichheitsrechten und gerechten Belastung auf.

Verfassungsrechtlich wird sich unsere heutige mündliche Verhandlung auf die gleichheitsrechtlichen Aspekte des Rundfunkbeitrags und seine Einordnung in das grundgesetzliche Finanzsystem als auch die Artikel 3 und 105 des Grundgesetzes konzentrieren. Dahinter steht freilich stets die Beurteilung der Notwendigkeit und Rechtfertigung einer Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks durch Abgaben und seiner Rolle für die Meinungsbildung in Demokratie und Gesellschaft. Das zur ganz kurzen Einführung in den Fall. …“ 4

2. Feststellung der Anwesenden
a) Beschwerdeführer
1 BvR 1675/16 (Robert Splett, vertreten von RA Thorsten Bölck)
1 BvR 745/17 (Branko Arnsek, vertreten von RA Prof. Dr. Thomas Koblenzer)
1 BvR 836/17 (Autovermietung Sixt, vertreten durch Prof. Dr. Christoph Degenhart und RA Dr. Holger Jacobi)
1 BvR 981/17 (Bernhard Wietschorke, vertreten von RA Prof. Dr. Thomas Koblenzer)

b) weitere Geladene 5
Bevollmächtigter der Beklagten des Ausgangsverfahrens, aller übrigen Rundfunkanstalten, der ARD und des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (vertreten durch Ulrich Wilhelm, Vorsitzender der ARD und Intendant des BR; Dr. Hermann Eicher, Justiziar von ARD und SWR; Dr. Albrecht Hesse, Stellvertreter des Intendanten und juristischer Direktor des BR, Prozessbevollmächtigter Prof. Dr. Hanno Kube) Bevollmächtigter des ZDF (vertreten durch den Indentanten Thomas Bellut, Justiziar Peter Weber, Prozessbevollmächtigter Prof. Wieland) Bevollmächtigter des Deutschlandradio (vertreten durch Stefan Raue, Intendant) Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) (Dr. Fischer-Heidelberger, Prof. Schwarz) Vertreter der Landesregierungen Rheinland-Pfalz, Thüringen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, […] (vertreten durch Dr. Dörr, Heike Raab (Staatssekretärin Rheinland-Pfalz, von 2002-11 im Rundfunkrat des SWR), Malte Joas Krückels (Staatssekretär Thüringen, Mitglied des Rundfunkrats des MDR für die laufende IV. Amtszeit)) Vertreter der Bundesregierung und des Bundeskanzleramts Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (vertreten durch Prof. Dr. Thiess Büttner, Prof. Dr. Kai A. Konrad, Prof. Dr. Christian Waldhoff) Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (Holsten, Fasco, Dr. Schmid) Bund der Steuerzahler e.V. (Holznagel, RA Stein)

3. Gerichtlicher Hinweis durch Kirchhof, dass nach § 25a BVerfGG ein Protokoll über die Verhandlung geführt und sie in einer Tonbandaufzeichnung festgehalten werde. Des Weiteren seien private Aufnahmen und Kontaktaufnahme mit der Außenwelt via Handy oder Internet untersagt.

4. Sachvortrag und gesetzliche Grundlagen durch Paulus
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziere sich neben Werbe- und sonstigen Einnahmen vorrangig aus dem Rundfunkbeitrag. Gesetzliche Grundlage für den Rundfunkbeitrag ist der 15. RundfunkÄnderungsStaatsVertrag (RÄStV) in Gestalt des RundfunkBeitragsStaatsVertrags (RBStV), der von den Ministerpräsidenten der Bundesländer im Zeitraum vom 7.12. bis 17.12.2010 unterschrieben wurde 6 , durch die Landeszustimmungsgesetze für die Bundesländer 2011 zu geltendem Recht erklärt wurde und seit 1.01.2013 in Kraft getreten ist.
§ 1 RBStV nennt den Zweck des Rundfunkbeitrags: „Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.“ § 2 RBStV regelt den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich:
„(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]“ § 3 RBStV definiert die in § 2 RBStV genannte Wohnung.
§ 4 RBStV regelt die Befreiungstatbestände.
§ 5 RBStV regelt den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten.
§ 7 RBStV regelt die Schickschuld: „(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.“ Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt. 7 Als Beschäftigte in Betriebsstätten gelten alle Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtige Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 RBStV).
§ 14 Abs. 9 RBStV regelt die einmalige Meldedatenübermittlung: „Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren am dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt […].“

B. Einführende Stellungnahmen

I. Erneuter Vortrag des Verfahrensgangs der Verfassungsbeschwerden durch Kirchhof 8
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied in allen Verfahren, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß erhoben würde, die Typisierung gerechtfertigt sei, die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung aufgrund der Fluktuation innerhalb der Wohnungen angemessen sei, da weniger Daten benötigt würden und damit die Verwaltung vereinfacht würde, was zudem zu weniger Eingriffen in die Privatsphäre führen würde.

II. Stellungnahmen der Beschwerdeführer

1. Stellungnahme 1 BvR 1675/16 durch Bölck
Es wurde die Verletzung der Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) gerügt, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag gerade nicht um einen Beitrag handle. Zum Beitragsrecht habe sich das BVerfG auch schon in vielen Entscheidungen ausdrücklich geäußert.

Es müsse die Frage gestellt werden, was denn überhaupt Rundfunk sei. Rundfunk sei eine physikalische Erscheinung, weshalb man ein Rundfunkempfangsgerät benötige, um überhaupt an dieser Erscheinung teilhaben zu können. Damit war die Anknüpfung an ein Rundfunkempfangsgerät, wie es bei der ehemaligen „Rundfunkgebühr“ noch der Fall gewesen sei, sachgerecht gewesen. Diese spezifische Beziehung fehle aber nun beim geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag.

Das BVerfG habe insbesondere in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 („Straßenausbaubeiträge“, 1 BvR 668/10 u. 2104/10) 9 und in seinem Beschluss vom 4. Februar 1958 („Badische Weinabgabe“, 2 BvL 31,33/56) 10 die Notwendigkeit der spezifischen Beziehung bei der Erhebung von Beiträgen klar zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend müsste der Ausgang des Verfahrens zum Rundfunkbeitrag aufgrund der bisherigen Entscheidungen des BVerfG klar sein. Immer wieder würde in der Rechtsprechung des BVerfG darauf hingewiesen, dass die Allgemeinheit nicht beitragspflichtig sein könne. Insofern liege beim Rundfunkbeitrag, der ausdrücklich von der Allgemeinheit zu leisten sei, ein erheblicher Verfassungsverstoß vor.

Zudem sei Art. 3 GG verletzt. Die vorgenommene Typisierung zeige keinen Bezug mehr zu dem auszugleichenden Sondervorteil, der gemäß der BVerfG-Rechtsprechung beitragsauslösend sei. Das Modell des Rundfunkbeitrags basiere auf einer Unterstellung des Gesetzgebers, wonach fast alle Bürger Rundfunkteilnehmer seien. Dabei wären bundesweite Statistiken angeführt worden, die jedoch nicht die jeweiligen Verhältnisse innerhalb der Länder abbilden könnten. Da der Rundfunk Ländersache sei, hätte bei der Gesetzesausfertigung auch auf die Verhältnisse innerhalb der Länder geschaut werden müssen, da es hier von Bundesland zu Bundesland erhebliche Unterschiede gäbe. So besäßen beispielsweise in Berlin 9,1 % der Bürger keine Rundfunkgeräte und würden somit der vom BVerwG unterstellten Typisierung von Fernsehgeräten in bundesweit 96,2 % der Haushalte nicht mehr genügen. 11

Dies sei deshalb nicht hinnehmbar, da es verfassungrechtlich geboten sei, hinreichende Erkenntnisse vor der Gesetzgebung einzuholen. Es fehle zudem an Statistiken bezüglich der Verbreitung „neuartiger Empfangsgeräte“, denn der bloße Besitz eines Handys sage noch nichts darüber aus, ob dieses Handy auch internetfähig sei. Nur bei internetfähigen Handys könne auch ein Rundfunkempfang unterstellt werden. Über die tatsächliche Nutzung bezüglich des Rundfunkempfangs über „neuartige Empfangsgeräte“ lägen ebenfalls keine Statistiken vor.

Es liege somit ein erheblicher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da infolge der hohen Anzahl der durch den RBStV Benachteiligten die zulässigen Typsierungskriterien überschritten seien. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, da ihm die wirksame gerichtliche Kontrolle in Form einer Überprüfung der Realitätsnähe der aufgeführten Statistiken verwehrt worden sei.

Abschließend wies Bölck noch darauf hin, dass sich auch der Gesetzgeber nicht über die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Klaren gewesen sei. Dies habe er im November 2017 bei einem Besuch der Hamburger Bürgerschaft selbst erleben können. Dort habe man vor der Gesetzgebung weder die grundgesetzlichen Grundlagen geprüft noch hätte man sich dort sachkundig gezeigt. Die Gutachten, die sich für den Rundfunkbeitrag aussprechen, seien vorbehaltlos und unkritisch zitiert worden. Der immer wieder verwendete Begriff der „Demokratieabgabe“ würde zudem auch zeigen, dass es sich beim Rundfunkbeitrag gerade nicht um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn handle, sondern er aufgrund der fehlenden spezifischen Beziehung den Charakter einer Steuer aufweise, da es sich um eine Abgabe handle, die von der Allgemeinheit zu zahlen sei.

Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags habe sich damit nicht an verfassungsrechtliche Kriterien gehalten, sondern nur an Praktikabilitätsmaßstäben orientiert. Dies enthebe den Gesetzgeber jedoch nicht von seiner Verantwortung, sich vor der Ausfertigung oder Zustimmung zu einem Gesetz über die rechtlichen Grundlagen kundig zu machen.

2. Stellungnahme 1 BvR 745/17 und 981/17 durch Koblenzer 12
Koblenzer führte aus, dass man sich zunächst mit der Frage beschäftigen müsse, ob die Abgabenumstellung von einer „Rundfunkgebühr“ auf einen „Rundfunkbeitrag“ überhaupt verfassungskonform sei. Es sei hier auch zu bedenken, dass es inzwischen zu einer zunehmenden Finanzierung allgemeiner Aufgaben gerade nicht mehr aus steuerlichen, sondern aus nichtsteuerlichen Mitteln käme: „Die damit einhergehenden verfassungsrechtlichen Fragen reichen gleichwohl weiter und deshalb gewinnt das Verfahren auch seine Bedeutung in grundsätzlicher Hinsicht angesichts der sich seit Jahren abzeichnenden gesetzgeberischen Praxis, die Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben immer stärker in den Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben auszulagern.“ 13 Hier müsse generell gefragt werden, ob die nicht-steuerliche Finanzierung allgemeiner Aufgaben überhaupt noch verfassungsgemäß sein könne.

Soweit der Rundfunkbeitrag des typischen Merkmals des Beitrags in Form des spezifischen Anknüpfungspunktes entbehre, er damit voraussetzungslos erhoben würde, würde es den Ländern folgerichtig an der Gesetzgebungskompetenz fehlen. Soweit die Verwaltungsgerichte diese Argumentation ignoriert hätten, hätten sie auch die Entscheidungen des BVerfG in Sachen nichtsteuerliche Abgaben nicht beachtet.

Der Rundfunkbeitrag sei jedoch nicht nur formal, sondern auch materiell verfassungswidrig. Es ließe sich nicht leugnen, dass Art. 3 Abs. 1 GG erheblich verletzt sei. „[...] ungeachtet der aus hiesiger Sicht schon bestehenden formellen Verfassungswidrigkeit, hält der angefochtene Rundfunkbeitrag aber auch einer materiell-verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil der Gesetzgeber insoweit außerhalb der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten der betroffenen Beitragspflichtigen in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) leidet an einer inneren Widersprüchlichkeit zwischen dem vermeintlich abzugeltenden „relevanten Vorteil“ und dem im Konkreten normierten Beitragstatbestand, namentlich der „Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung“. Dies alles folgt in Verkennung des dem öffentlich-rechtlichen Leistungsaustauschs innewohnenden Äquivalenzprinzips und damit für die hier verfassungsrechtlich relevante Frage, ob es zulässig ist, vor diesem Hintergrund bereits im „Belastungsgrund“ eine Typisierung vorzunehmen, was im Ergebnis – anders als im Übrigen bei der Steuer – zu verneinen ist.“ 14 Auch bezüglich der Aufkommensneutralität bestünden Bedenken. „Die Aufkommensneutralität ist ein Erfordernis des Verfassungsrechts und verlangt vom Gesetzgeber, dass er die Abgabenbelastung auf das zur Finanzierung des Rundfunksystems Erforderliche begrenzt.

Die KEF hat in ihrem 21. Bericht für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 einen Überschuss i.H.v. knapp 550 Mio. € ermittelt. Durch den Rundfunkbeitrag ist es mithin zu deutlichen Mehreinnahmen gekommen, sodass insofern eine unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Belastung der Beitragsschuldner nahe liegt. In diesem Zusammenhang wird vom Bundesverfassungsgericht auch zu erörtern sein, ob die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV, wonach Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode in Abzug gebracht werden, zur Wahrung der Aufkommensneutralität ausreicht.“ 15

3. Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1 BvR 981/17 (Wietschorke)
Der Beschwerdeführer erläuterte, dass er Single mit einer Zweitwohnung sei. Das neue Beitragsmodell würde ihn mit 200 % der Beiträge, da er für zwei Wohnungen zu zahlen habe, erheblich belasten. Auf der einen Seite hätte das BVerwG einen personenbezogenen Vorteil behauptet, gleichzeitig hätte es die pauschale Abgabe auf die Wohnung befürwortet. 16

Da es etwa 40 % Single-Haushalte in Deutschland gebe, werde hier eine erhebliche Anzahl an Bürgern gegenüber jenen Personen benachteiligt, die zu mehreren in einer Wohnung lebten und demzufolge auch nur einmal mit dem Beitrag belastet würden. Bei dieser hohen Anzahl von Benachteiligten sei eine Typisierung nicht mehr zulässig.

Die Verwaltungsgerichte hätten die Kriterien des BVerfG für nicht-steuerliche Abgaben nicht berüchsichtigt.

Bezüglich der Verwaltungspraktikabilität sei anzumerken, dass ein personenbezogener Beitrag praktikabler sei. Auf der Homepage des Beitragsservice ließen sich Fragen und Antworten zum Meldedatenabgleich nachlesen. Dort stehe, der Meldedatenabgleich biete keine Möglichkeit der Zuordnung einer Person zu einer Wohnung. Dies sei jedoch falsch. Laut Homepage seien sie auf die Mitwirkungspflicht der Beitragspflichtigen angewiesen, damit zeige sich, dass der Meldedatenabgleich keine Verwaltungsvereinfachung bringen würde.

Dies sehe man auch an dem erneuten Meldedatenabgleich, der aufgrund der Fluktuationen in den Wohnungen von den Landesrundfunkanstalten als notwendig erachtet würde. Ergebnisse aus dem erneuten Meldedatenabgleich würden erst für das Jahr 2022 erwartet. Die wohnungsbezogene Beitragspflicht würde somit regelmäßig vor Probleme gestellt, wenn Personen, auf die ein Beitragskonto angemeldet sei, ausziehen würden. Dadurch bestünde die Gefahr des Erhebungsdefizits, da die Daten ab dem ersten Tag schon wieder veraltet sein könnten.

4. Stellungnahme zu 1 BvR 836/17 durch Degenhart
Zunächst wurde vorausgeschickt, der Beschwerdeführer wende sich nicht gegen das duale Rundfunksystem als solches. Das alte System mit der Rundfunkgebühr sei fraglos revisionsbedürftig gewesen, allerdings sei die aktuelle Umsetzung nicht verfassungskonform. „Gut gemeint ist nicht automatisch gut gemacht.“ Es sei hier auch zu bedenken, dass das neue Modell von Anfang an nicht aufkommensneutral gestaltet worden sei, da die Höhe der Rundfunkabgaben bei größerer Anzahl der Zahlungspflichtigen gleich geblieben sei. 17

Diesbezüglich seien auch die nachgeschobenen Begründungen der Verwaltungsgerichte nicht logisch, denn ein Vorteil sei bisher nicht begründet worden. Daraus ergebe sich eine Mehrfachbelastung für Mietwagen, die nicht gerechtfertigt sei. Auf Grund dessen sei die Belastungsgleichheit erheblich belastet.

5. Stellungnahme zu 1 BvR 836/17 durch Jacobj
Er wolle sich auf den Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerde, das strukturelle Vollzugsdefizit, beschränken. Sixt würde das Ziel der Behebung von Vollzugsdefiziten bei der Abgabenerhebung unterstützen. Das Ziel, „Schwarzseher“ zu erwischen sei im privaten Bereich aufgrund der Datenerhebung durch den Meldedatenabgleich gut umgesetzt, für Betriebsstätten und KFZ hingegen bestünde keine zuverlässige Kontrollmöglichkeit durch den RBStV. Daraus ergebe sich mangels der Kontrollmöglichkeit eine Ungleichheit in der Belastung zwischen dem privaten Bereich und den betrieblich genutzten KFZ und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG, da die Zahlungspflicht wesentlich von der Mitwirkungsbereitschaft der Beitragspflichtigen abhänge. Dies sei nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungswidrig, da die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt worden sei, wie in den Urteilen vom 27.06.1991 18 und vom 9.03.2004 19 nachzulesen sei.

Wenn der Unehrliche aufgrund mangelnder Kontrollmöglichkeiten kaum erwischt werden könne, dann müsse der ehrliche Beitragspflichtige dessen Abgaben mitbezahlen: „Der Ehrliche ist der Dumme.“ Das BVerfG fordere darum effektive Kontrollen, die auch in einem Massenverfahren angewendet werden könnten. Eine Möglichkeit, diese Ungleichheit zu beseitigen, sei ein automatisierter Datenabgleich über die zugelassenen KFZ wie im privaten Bereich. Für Betriebsfahrzeuge oder -stätten seien im RBStV keine Kontrollmöglichkeiten vorgesehen.

Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher und andere, die maßgeblich an der Ausarbeitung des RBStV mitgewirkt hätten, während des Gesetzgebungsverfahrens in offiziellen Stellungnahmen erklärt hätten, dass im Bereich der KFZ aufgrund fehlender Datenübermittlungsmöglichkeiten diejenigen nicht ermittelt werden könnten, die die Beitragspflicht umgehen wollten, wie aus den Landtagsdrucksachen ersichtlich sei. Insgesamt sei es eine Neuheit, dass sich der Gesetzgeber sehenden Auges für die Verfassungswidrigkeit entschieden habe. Alle Gerichte in den vorangegangenen Instanzen hätten die Auseinandersetzung mit dieser Argumentation vermieden.

III. Stellungnahmen der Gegenseite

1. Stellungnahme der ARD durch Wilhelm
Der Intendant fasste im Großen und Ganzen die in den für den Rundfunkbeitrag erstellten Gutachten aufgeführte Argumentation und Selbstdarstellung der letzten Monate zusammen. Ein geräteunabhängiger Beitrag sei angemessen und zukunftssicher, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hätten den Auftrag der Grundversorgung durch Art. 5 Abs. 1 GG und müssten darum finanziell abgesichert sein.

Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei untrennbar an seinen Auftrag gebunden. Diesen Auftrag habe der Gesetzgeber ausformuliert und er stelle mit dem Rundfunkbeitrag eine aufgabenadäquate Finanzierung sicher.

Die Umstellung von der Gerätegebühr auf den Rundfunkbeitrag sei der technologischen Entwicklung geschuldet, weil man nicht mehr zwischen verschiedenen Gerätearten hätte unterscheiden können und bei der Rundfunkgebühr ein Vollzugsdefizit gedroht hätte, das die Rundfunkfinanzierung in rechtlich untragbarer Weise hätte erodieren lassen.

Das Argument, in Zeiten des Internets und der damit verbundenen Informationsflut, hätte „der Auftrag des gemeinsamen und freien öffentlich-rechtlichen Rundfunks seine Bedeutung verloren und sei nicht mehr zeitgemäß“, sei falsch. Der örR sei „mehr denn je“ gefordert, in Zeiten nie dagewesener Konzentrationstendenzen im Medienmarkt und der Nischenbildung aufgrund Rückzugs vieler Menschen in digitale Echokammern, eine gesamtgesellschaftliche und institutionell organisierte Meinungsvielfalt“ zu gewährleisten.

Auch das BVerfG habe in seinem letzten Rundfunkurteil aus dem Jahr 2014 20 betont, dass die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung nach Art. 5 Abs. 1 GG, zur Sicherung der Rundfunkfreiheit durch die Entwicklung von Telekommunikationstechniken nicht überholt seien. Die Prophezeihungen, der Rundfunkbeitrag hätte eine Verschiebung auf dem Medienmarkt zur Folge, hätten sich nicht erfüllt. Die Reform der Rundfunkfinanzierung sei „behutsam angegangen“ worden. Man habe faktisch nichts an den Gläubigern, den Beitragsschuldnern oder dem rechtfertigenden Abgabegrund, im Sinne des allgemeinen Programmangebots, geändert. „Die konkrete Nutzung der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist aus gutem Grund nicht die Voraussetzung für die Beitragspflicht. Es genügt, diese Angebote frei und unverschlüsselt empfangen zu können.“ Es ließe sich nur noch schwer ein Angebot rechtfertigen, das nur von einer Minderheit genutzt würde. Die GFK hätte im April 2018 eine repräsentative Umfrage (im Auftrag der ARD) erhoben, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk faktisch die gesamte Bevölkerung in Deutschland erreichen würde. 21 Die „Tagesschau“ erreiche über 10 Mio. Zuschauer. 22

Auch die anderen europäischen Länder seien bemüht, ihre Rundfunkfinanzierung auf eine geräteunabhängige Abgabe umzustellen. Die Schweiz habe den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag schon beschlossen und werde ihn 2019 einführen. In Dänemark habe man eine Steuerfinanzierung eingeführt, was einen unmittelbaren staatlichen Eingriff auf die Abgaben und eine damit einhergehende drastische Kürzung der Programmmittel um etwa 20 % zur Folge hätte. Dort würde „ganz offen mit der wirtschaftlichen Axt gedroht, um inhaltlich Einfluss nehmen zu können“. Eine Steuerfinanzierung würde in Deutschland gegen die Staatsfreiheit verstoßen.

Der Rundfunkbeitrag würde damit die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantieren. Man erhoffe sich von der Entscheidung des BVerfG Rechtssicherheit.

2. Stellungnahme der ARD durch Kube
Er wolle sich auf 5 Punkte der finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen konzentrieren.

1. Zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung zwischen Steuer und Entgelten müsse man zwischen den Tatbestandsmerkmalen und den hinzutretenden, materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen der verschiedenen Abgabearten unterscheiden. Die kompetenzrechtliche Einordnung der Abgabe bestimme sich nach dem Abgabentatbestand: Nach der formalen tatbestandlichen Gegenleistungsfreiheit wie bei der Steuer oder der Gegenleistungsgebundenheit des Entgelts. „Würde man die Einordnung auch von Freiheits- und Gleichheitsmaßstäben abhängig machen, also nach der Angemessenheit einzelner Typisierungselemente fragen, würde dies die Kompetenzordnung nicht verbessern. Dies wäre mit der in einem demokratischen Rechtsstaat geforderten Formalität nicht zu vereinbaren.“ Der Rundfunkbeitrag sei formal gegenleistungsgebunden, weil er in tatbestandlicher Anknüpfung an die Leistung der Rundfunkanstalten erhoben werde. Deswegen hätten nach Art. 70 Abs. 1 GG die Länder die Gesetzgebungskompetenz gehabt.

Es widerspreche nicht den Anforderungen an einen Beitrag, dass der Adressatenkreis der Leistung der Rundfunkanstalten groß sei und der „Empfang der Leistung auch nicht zur Disposition der Adressaten“ stehe. Allein der Gegenleistungsbezug rechtfertige die Einordnung als Beitrag. Dies sei vergleichbar mit der Verwaltungsgebühr bei der Ausstellung eines Personalausweises, zu dem jeder Volljährige in Deutschland verpflichtet sei. 23 Die Richtigkeit der Einordnung des Rundfunkbeitrags als Entgelt würde auch dadurch bestätigt werden, da die Einordnung als Ertrags- oder Verbrauchssteuer nach Art. 105 und 106 GG unzulässig wäre, da es hier am Steuertatbestand fehlen würde.

2. Differenzierung nach Art der Abgabe: Die Gebühr stelle ein Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung dar, reiche für den Beitrag die staatlich eröffnete Möglichkeit aus. Es dürfe nicht mehr um die Frage der tatsächlichen Nutzung gehen, da dies zu einer „Verschmelzung“ des Beitrags mit der Gebühr führen und den Beitrag als „finanzverfassungsrechtlich anerkannte Abgabe“ gefährden würde. Die Rundfunkfreiheit verlange nach einer Finanzierung, die von der konkreten Nutzung abstrahiere, und den Rundfunkanstalten eine Grundversorgung ermögliche.

3. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs sei in einem angemessen typisierenden Gesetz tatbestandlich zu erfassen. Es sei normal, dass Gesetze verallgemeinern und damit Freiheit und Gleichheit schützen würden. Es gäbe zusätzliche Kriterien, die den Spielraum des Gesetzgebers erweitern könnten, z. B. die Anzahl der erwarteten Vollzugsakte, die Zahl der tatbestandlichen Umgehungen und der Schutz der Privatsphäre. Diese Punkte müssten bei der Rundfunkfinanzierung berücksichtigt werden. Es gebe eine sehr große Zahl an „Erhebungsquellen“, die man zur Wahrung der Gleichheit typisieren müsse. Die Umgehungsgefahr sei bei einer gerätebezogenen Abgabe deutlich größer und der Abgabenbereich sei „in hohem Maße privatsphärensensibel“. Begünstigend käme auch noch die vergleichsweise geringe Höhe des Beitrags dazu, die damit noch mehr Freiheit bei der Gesetzesgestaltung zulasse. All diese Gründe würden aus Sicht der Gegenseite für die weite Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sprechen.

4. Mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung habe der Gesetzgeber seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, weshalb der Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig sei. Es gäbe genug Datenmaterial zur Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Wohnung empfangen zu können. Die Anknüpfung an die Wohnung sei deswegen realitätsgerecht und der Gesetzgeber hätte sich damit kaum von der vorherigen Gesetzeslage entfernt, da regelmäßig Zweitgeräte in einer Wohnung, für die schon gezahlt worden sei, befreit worden wären. Darum habe sich für etwa 90 % der Wohnungsinhaber nichts geändert. Die Anknüpfung an die Wohnung vereinfache nicht nur die Verwaltung, sondern schütze auch die Privatsphäre. Darum könne die Rundfunknutzung nur auf die gesamte Wohngemeinschaft, aber nicht auf einen Einzelnen bezogen werden. Darum sei es auch problematisch, zwischen Erst- und Zweitwohnung zu unterscheiden, denn die dafür erforderlichen Nachforschungen seien mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Die Pauschalierung in der Höhe des Entgelts würde außerdem Art. 6 Abs. 1 GG, dem Schutz der Familie, Rechnung tragen. Eine widerlegbare Ausgestaltung der Beitragspflicht sei angesichts der Medienkonvergenz nicht mehr machbar, da die dafür erforderlichen Überprüfungsmittel „rechtsstaatlich nicht mehr akzeptabel“ wären.

5. Im betrieblichen Bereich würde der wirtschaftliche Vorteil des Unternehmers entgolten. Der Betriebsinhaber entgelte den Vorteil, dass er den Rundfunk für sein Unternehmen nutzbar machen könnte. Es gäbe hier viele denkbare Fälle, z. B. „betriebsrelevante Information“, „Unterhaltung der Angestellten“, kundenfreundliche Atmosphäre und der Nutzung „als Bestandteil des vermarkteten Produkts“. Darum sei es notwendig, den Tatbestand zu verallgemeinern. Die Anknüpfung an Betriebsstätten und die Staffelung nach Angestellten oder Hotelzimmern biete eine angemessene Differenzierung innerhalb der Typisierung. Die Belastung sei ebenfalls maßvoll typisiert.

Das neue Modell sei zukunftsfähig und verfassungsrechtlich gesehen ohne Alternative. Zusammenfassend sei zu sagen, dass sich die kompetenzrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags (von den Beschwerdeführern in den Stellungnahmen angegriffen, da der den Beitrag begründende Sondervorteil infolge einer geräteunabhängigen, allgemeinen Beitragspflicht fehle) allein auf die durch die örR erbrachte Leistung stütze. Die potenzielle Inanspruchnahme dieser Leistung würde als auszugleichender Vorteil ausreichen, weshalb der Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne tatsächlich ein Beitrag sei.

Bezüglich der Verfassungsbeschwerden im gewerblichen Bereich müsse beachtet werden, dass die Unternehmen einen Vorteil aus der Rundfunknutzung ziehen könnten. Der Rundfunk diene zudem „der Unterhaltung der Angestellten“ und wäre deswegen vorteilhaft.

3. Stellungnahme des ZDF durch Bellut
Nur durch eine gesicherte, politisch unabhängige Finanzierung könne das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten frei von finanziellen Erwägungen bleiben. Nur durch diese finanzielle Unabhängigkeit könnten Konzentrationstendenzen vermieden und die Meinungsvielfalt gewahrt bleiben, 24 denn durch Machtkonzentration gäbe es zwangsläufig weniger Anbieter. 25 Nur durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei eine objektive Berichterstattung gewährleistet, mit der man „Fake News“ wirksam entgegentreten könnte.

Die Wichtigkeit des örR ginge aber darüber hinaus und würde den Zusammenhalt der Bevölkerung stärken. Dies würden „nicht nur die eigenen Umfragen bestätigen“.

Es gäbe außer der Finanzierung durch einen wohnungsbezogenen Beitrag auch keine andere Möglichkeit der Abgabenpflicht, da es nicht erlaubt sei, den Medienkonsum des Einzelnen genau zu ermitteln und daraus eine Zahlungspflicht abzuleiten.

4. Stellungnahme des ZDF durch Wieland
Der Rundfunkbeitrag sei die einzige angemessene Finanzierungart und eine Weiterentwicklung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr. Die beitragsähnlichen Elemente der Rundfunkgebühr sei auch vom BVerfG schon gesehen worden. 26 Der Rundfunkbeitrag sichere die Staatsfreiheit des Rundfunks, die Finanzierung des Grundversorgungsauftrages nach Art. 5 Abs. 1 GG und diene außerdem dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das neue Finanzierungsmodell sei der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ geschuldet. Teilweise hätten nur sehr wenige Personen die Rundfunkgebühr bezahlt, weil sie im Internet hätten lesen können, wie man der Rundfunkgebühr entgehen könne.

Der Beitrag sei auch richtig als Vorzugslast ausgestaltet. Eine Steuer erfolge ohne Gegenleistung, beim Rundfunkbeitrag bestehe die Gegenleistung in der Möglichkeit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Im Gegensatz zur Steuer ginge der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Haushalt, sondern käme vollständig den Landesrundfunkanstalten zur Verfügung. 27 Man könne darüber diskutieren, ob der Rundfunkbeitrag den Anforderungen an eine Vorzugslast genüge. Der Gesetzgeber habe aber den Rundfunkbeitrag als „Beitrag“ bezeichnet und entsprechend ausgestaltet, weshalb dies bindend sei.

Es sei auch zulässig, an die Inhaberschaft einer Wohnung anzuknüpfen, da auch das Rundfunkempfangsgerät typischerweise in der Wohnung vorrätig gehalten worden sei. Auch vorher hätte man die Rundfunkgebühr nicht dafür zahlen müssen, dass man ein Rundfunkempfangsgerät bereit halte, sondern weil man damit Rundfunk nutzen konnte. Diese Nutzungsmöglichkeit sei darum folgerichtig an die Wohnungsinhaberschaft angeknüpft.

Verfassungsrichterin Britz (die er hier direkt ansprach) hätte 2008 in einer Untersuchung zur Einzelfallgerechtigkeit den Begriff des „Surrogatmerkmals“ bei statistischen Ausgestaltungen geprägt. 28

Es sei auch gerechtfertigt, mehrere Inhaber einer Wohnung genauso zu behandeln wie einen Single, da dies der Schutz der Privatsphäre gebieten würde. Er erinnere an die Probleme mit den Gebührenbeauftragten, die an der Tür geklingelt hätten. Hier hätte der Kaltblütige die Tür geschlossen gehalten oder gelogen, der nicht so Kaltblütige hätte den Beauftragten in die Wohnung gelassen und später zahlen müssen. Dieses Vorgehen sei „nicht ohne Grund rechtlich bedenklich“ gewesen. Deswegen sei die Gleichbehandlung durch den weniger intensiven Eingriff gerechtfertigt. Bezüglich der Zweitwohnung bestünde ein wesentlicher, zusätzlicher Vorteil darin, dass man auch in der Zweitwohnung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen könne. [Gelächter im Publikum.] Die Beitragsbefreiung der Zweitwohnung würde wieder zum alten Rundfunkgebührenmodell zurückführen, da wieder „verfolgt“ werden müsse, wer wo wohne. Es bestünde außerdem die Gefahr der Umgehung, weil man „sich gegenseitig in der Zweitwohnung anmelden könnte“.

Auch die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich sei gerechtfertigt, da die Unternehmer Vorteile hätten. Zum Beispiel würde ein Kunde von Sixt ein Fahrzeug mit einem Rundfunkempfangsgerät erwarten, ohne diese Ausstattung bestünde ein Wettbewerbsnachteil. Deswegen seien die Mietfahrzeuge typischerweise auch mit einem Radio ausgestattet. Auch die degressive Ausgestaltung im betrieblichen Bereich sei sachlich gerechtfertigt.

5. Stellungnahme des Deutschlandradios durch Raue
Der Rundfunkbeitrag entspreche einer logischen Fortentwicklung der Rundfunkgebühr. Dem Beitragszahler stünde schließlich auch die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. Laut Umfragen seien die Informationen der deutschen Medien für zwei Drittel der Bevölkerung glaubhaft. Deswegen sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk „für jeden Einzelnen von besonderem Wert“.

6. Stellungnahme des Landtags Rheinland-Pfalz durch Raab
Der Rundfunkbeitrag entspreche den Zielen des Gesetzgebers. Es wäre notwendig gewesen, einen geräteunabhängigen Beitrag zu beschließen, da infolge der Medienkonvergenz jeder über ein Rundfunkgerät verfüge. Aufgrund des wohnungsbezogenen Beitrags seien die Eingriffe in die Privatsphäre des Einzelnen durch Gebühren-Beauftragte deutlich geringer geworden.

Das Befreiungssystem für Härtefälle werde von den Landesregierungen evaluiert und im Bedarfsfall für Härtefälle angepasst.

7. Stellungnahme der Landesregierungen durch Dörr
Die Systemumstellung auf den Rundfunkbeitrag sei notwendig gewesen, da sich in den Vorjahren immer mehr Personen ihrer Beitragspflicht entzogen hätten. 29 Deswegen habe das Bundesverwaltungsgericht 2010 auf das verfassungswidrige Erhebungsdefizit hingewiesen. 30 Aus diesem Grund habe man handeln und die geräteabhängige Rundfunkgebühr gegen einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag tauschen müssen.

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Rundfunkgebühr faktisch sowieso schon ein Beitrag gewesen sei, da sie unabhängig von der tatsächlichen Nutzung rein auf die potenzielle Inanspruchnahme der Leistung durch Bereithalten von Empfangsgeräten erhoben worden sei.

Bei aller Kritik an der wohnungsbezogenen Beitragspflicht sei zu bemerken, dass weitere Differenzierungen die Vorteile der Typisierung/Pauschalierung verlieren würde. Insbesondere für betrieblich genutzte KFZ sei festzustellen, dass sich deren Nutzung deutlich von privaten KFZ unterscheide und die Art der gestaffelten Erhebung darum richtig sei.


2 Vgl. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360.
3 Vgl. Pressemitteilung des BVerfG vom 6. April 2018, http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-019.html.
4 Vgl. Protokoll: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173091.html#msg173091.
5 Anmerkung der Protokollführer: Es werden in diesem Protokoll vorwiegend diejenigen Geladenen aufgeführt, die sich auch zu Wort gemeldet haben. Eine ausführliche Liste der Geladenen findet sich hier: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27451.msg172815.html#msg172815.
6 Vgl. http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf.
7 Anmerkung der Protokollführer: Es wurde nicht darauf eingegangen, warum die Höhe des Rundfunkbeitrags in einem anderen Gesetz steht und sich im RBStV auch kein Hinweis auf den § 8 RFinStV findet.
8 Vgl. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360.
9 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html.
10 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007244.html.
11 Vgl. Rn. 29, Urteil des BVerwG vom 18.03.2016, 6 C 7.15, http://www.bverwg.de/180316U6C7.15.0.
12 Das Redeskript von Prof. Koblenzer kann man hier nachlesen: http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf.
13 http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf, S. 1. 14 A. a. O., S. 18.
15 A. a. O., S. 28.
16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, 6 C 15.16, Rn. 17, http://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0.
17 Vgl. Haucap / Norman / Pagel: Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf.
18 Urteil des BVerfG vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084239.html.
19 BVerfG, Urteil vom 9.03.2004, 2 BvL 17/02, „Spekulationssteuer“, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv110094.html.
20 BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 14. RE, „ZDF Staatsvertrag“, Rn. 33 ff., https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html.
21 https://www.presseportal.de/pm/29876/3919456. Vgl. Pressemitteilungen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27139.msg170623.html#msg170623.
22 Anmerkung der Protokollführer: 10,19 Mio. von ca. 82 Mio. sind immer noch nur 12 %. Ob bei diesen Zahlen auch die Nichtnutzer berücksichtigt wurden, ist unbekannt. Eine repräsentative YouGov-Studie ergab einen Anteil von 23% an örR-Nichtnutzern. Vgl. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18543.0.html.
23 Anmerkung der Protokollführer: Diese Argumentation geht völlig am Thema vorbei, da es sich bei dem Entgelt für das Erstellen eines Personalausweises um eine einmalige Gebühr handelt, nicht um einen wiederkehrenden Beitrag. Diese Gebühr ist auch nur für die tatsächliche Ausfertigung zu leisten, nicht für das reine Privileg, sich einen Personalausweis ausstellen lassen zu dürfen.
24 Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, 8. RE, „Rundfunkgebühren I“, Rn. 148. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/11/ls19931130_1bvl003088.html? nn=5399840.
25 Anmerkung der Protokollführer: Hier wird das Argument der Wichtigkeit des örR für die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ ins Feld geführt, bei der übersehen wird, dass die Machtkonzentration der örR sich negativ auf den Markt der privaten Anbieter auswirkt. Vgl. Gutachten von Prof. Rupprecht Podzun: Kartellrechtswidriges Verhalten der öffentlich-rechtlichen Fernsehkonzerne im Bereich technischer Dienstleistungen für Filme, http://www.kinematografie.org/downloads/Gutachten%20Podszun%20AUF%20Zusammenfassung.pdf.
26 Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, 8. RE, „Rundfunkgebühren I“, Rn. 148. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/11/ls19931130_1bvl003088.html? nn=5399840.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 12. RE, „Rundfunkgebühren II“, Rn. 126. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html.
27 Anmerkung der Protokollführer: § 1 RBStV verweist auf § 40 RStV: „(1) Der in § 19 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.“ ? Es werden offensichtlich allgemeine Staatsaufgaben aus Rundfunkbeiträgen finanziert. Zudem werden diese Gelder teilweise in weitere Unternehmen gesteckt, z.B. die Bayerische Medien Technik GmbH (Bayerische LMA und BR).
28 Britz, Gabriele: Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung, 2008, S. 40.
29 Anmerkung der Protokollführer: Man darf auf den offensichtlichen Widerspruch hinweisen, der einerseits in der Behauptung besteht, für 90 % der Zahlungspflichtigen hätte sich nichts geändert (Kube), und andererseits, dass immer weniger Personen bereit gewesen seien, die Rundfunkgebühr zu zahlen. Entweder hat sich kaum etwas geändert oder man hat die freie Entscheidung der Bürger ignoriert, den örR nicht mehr nutzen zu wollen.
30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Rn. 4: „Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang ziele darauf, eine andernfalls drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Bestünde die Möglichkeit eines gebührenfreien Rundfunkempfangs, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr.“ (https://www.bverwg.de/271010U6C12.09.0).
Vgl.: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156605.html#msg156605.


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C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

1. Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer?

Kirchhof: Warum halten die Beschwerdeführer den Rundfunkbeitrag für eine Steuer?

Koblenzer: „Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Dogmatik des Abgabenrechts stets die Grundsätze der Formenklarheit und Formenbindung hervorgehoben. Ich darf insoweit beispielhaft auf die Entscheidungen vom 28. März 2002 (zur Verteilung der Erlöse für UMTS-Lizenzen) und vom 6. November 1984 (zur Investitionshilfeabgabe) verweisen. Dort heißt es wie folgt: „[Rn. 93:] Die Finanzverfassung des Grundgesetzes bildet eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung. Sie zeichnet sich durch Formenklarheit aus und ist auf Formenbindung angelegt. Diese Formenklarheit und Formenbindung hat nicht nur eine lediglich formale Bedeutung, die gegenüber der Verwirklichung materiell-rechtlich gedeckter Vorhaben im Konfliktsfall zurücktreten müßte. Sie ist selbst Teil der funktionsgerechten Ordnung eines politisch sensiblen Sachbereichs, verwirklicht damit ein Stück Gemeinwohlgerechtigkeit und entfaltet eine Schutzwirkung auch für die Bürger. Zugleich fördert und entlastet sie den politischen Prozeß, indem sie ihm einen festen Rahmen vorgibt. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens ist der politische Prozeß frei und vermag sich nach seinen eigenen Regeln und Bedingungen zu entfalten. Der Rahmen selbst indes stellt eine Grenze dar, die der einfache Gesetzgeber nicht überschreiten darf.“ Der Gesetzgeber hat also bei der Erhebung von Abgaben die feste und eindeutige Kompetenzordnung und -Verteilung der Finanzverfassung einzuhalten. Über die Anwendbarkeit und Reichweite der finanzverfassungsrechtlichen Legislativbefugnisse nach Art. 105 ff. GG und ihre gegenständliche Abgrenzung zu den andernfalls einschlägigen Art. 70 ff. GG entscheidet der tatbestandlich vorauszusetzende Steuerbegriff des Grundgesetzes. Er verweist spiegelbildlich alle Abgaben, die keine Steuer sind, auf die Sachgesetzgebungskompetenzen. Aus Sicht des Verfassungsrechts ist somit allein die Grenze zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben bedeutsam, weil von ihr die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz abhängt.

Es ist hiernach Aufgabe des Gesetzgebers, diese Grenzziehung im jeweiligen Abgabegesetz verbindlich umzusetzen. Will der Gesetzgeber nicht seine Steuergesetzgebungskompetenzen nach Art. 105 ff GG, sondern seine jeweilige Sachgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG in Anspruch nehmen, muss er die Abgabe tatbestandlich als nichtsteuerliche Abgabe ausgestalten und sie damit zu einer Steuer abgrenzen. Nur dies entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen und ermöglicht eine eindeutige Qualifizierung der Abgabe, was letztlich auch dem Rechtsschutz des von der Abgabe betroffenen Schuldners dient. Für die Auslegung des Gesetzes ist an dieser Stelle deshalb kein Raum. Die Behörden und Gerichte sind vielmehr an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden. Denn es kann und darf vor dem Hintergrund der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten Finanzverfassung gerade nicht Aufgabe der Exekutive oder Judikative sein, die Kompetenz zwischen Bund und Ländern durch Rechtsanwendung zu verteilen.

Dementsprechend ist auch strikt zwischen Begriff und Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abgabe zu trennen. Auf diese dogmatische Trennung hat das Bundesverfassungsgericht vor allem in seinem Urteil vom 19. März 2003 zur Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg ausdrücklich Wert gelegt und klargestellt: „[Rn. 44:] Der Formenklarheit dient die Trennung zwischen Begriff und Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben, die durch ein "materielles" Verständnis der Gegenleistungsfunktion der Gebühr aufgehoben würde.“ Ist also eine Abgabe als nichtsteuerliche Abgabe zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Grunde und/oder der Höhe nach sachlich gerechtfertigt [ist] oder nicht und ob es sich damit ihrem materiellen Verständnis nach ganz oder teilweise um eine Steuer handelt. Ebenso wenig kann eine formal als Steuer qualifizierte Abgabe in eine nichtsteuerliche Abgabe umschlagen, wenn sie ihrem materiellen Verständnis nach als nichtsteuerliche Abgabe zulässig wäre.[...]“ 31 Zunächst müsse bezüglich der Frage nach der Zulässigkeit der Abgabe formal überprüft werden, ob es sich um eine Steuer (Art. 105 ff. GG) oder um eine nicht-steuerliche Abgabe (Art. 70 ff. GG) handle. Erst wenn diese Frage beantwortet sei, könne man den materiell-rechtlichen Gehalt überprüfen. Beim ersten Schritt bestehe für kein Auslegungsspielraum, ein solcher sei erst im zweiten Schritt einzuräumen, wenn die Zulässigkeit bzw. Rechtfertigung überprüft würde. 32

Die Gesetzgebungskompetenz sei also davon abhängig, ob der Rundfunkbeitrag als Steuer oder als nicht-steuerliche Abgabe eingeordnet werden müsse. Dies sei bezüglich des Rechtsschutzes von Bedeutung, denn im Falle einer Einordnung als Steuer habe der Gesetzgeber keine gesetzgeberische Kompetenz gehabt, der Rundfunkbeitrag sei deswegen schon im Vorfeld verfassungswidrig eingeführt worden.

Bei nicht-steuerlichen Abgaben müsse im Gesetzestext stehen, zu welchem Zweck die Abgabe erhoben würde. Im RBStV würde die Abgabe durch den Tatbestand begründet [§ 2 RBStV: Wohnungsinhaberschaft als Tatbestand], was einer Steuer entspreche, nicht aber ausreichend für einen Beitrag sei. Hier sei ausdrücklich verwiesen auf den Beschluss des BVerfG vom 25. Juni 2014, wo nachzulesen sei: „Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist allerdings regelmäßig zugleich steuerpflichtig und wird insofern zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung [...].“ 33 Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung erlege dem Gesetzgeber einen klaren Gestaltungsspielraum auf, den er nicht überschreiten dürfe. Allein der materielle Gehalt einer Abgabe sei für ihre Zulässigkeit maßgeblich.

Kirchhof: Der Zweck des Rundfunkbeitrags stehe doch klar und deutlich im Gesetz [§ 1 RBStV]. Hier stehe eindeutig, wofür der Rundfunkbeitrag genutzt würde. Warum reiche dies nicht aus?

Eichberger: Würde es ausreichen, im Gesetz einen Hinweis auf die „Nutzung“ zu geben, um dem Begriff der Steuer zu entgehen?

Koblenzer: Rein formal gesehen, ja.

Kirchhof: Jetzt sei dieser Punkt für ihn nachvollziehbar. Die Frage an die Gegenseite sei nun, wie man zur klassischen Definition einer Vorzugslast stehe, die üblicherweise anders aussehe.

Kube: Der Gegenleistungsbezug verweise auf den Erhebungsgrund. Bei einer Steuer gebe es nur einen Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. In den RBStV sei jedoch problemlos das individuelle Gegenleistungsverhältnis hinein interpretierbar. Entscheidungserheblich sei allein der Erhebungsgrund, so wie beim Entgelt für den Personalausweis (vgl. Stellungnahme Kube).

Dörr: Der RBStV spreche klar von der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Hiermit sei der Zweck des Beitrags klar vorgegeben.

Kirchhof: Er sehe den Begriff „funktionsgerecht“ doch eher als „Memento“.

Wieland (Prozessbevollmächtiger des ZDF): Koblenzers Aussage, das Gericht dürfe nicht auslegen, sei Unsinn. Natürlich dürfe, ja müsse das Gericht auslegen.

2. Sondervorteil

Bölck: Der Sondervorteil, der beitragsauslösend sei, müsse im Gesetz genannt sein. Dies gehe aus dem Beschluss des BVerfG vom 25.06.2014 („Straßenausbaubeiträge“) klar hervor: „Rn. 54: Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).“ 34 Diese Rechtssätze, die das Bundesverfassungsgericht selbst aufgestellt habe, hätten deshalb eine Kontrollfunktion. Vorzugslasten seien verfassungsrechtlich zu überprüfen. Dafür sei es notwendig, dass der Gesetzgeber auch den abzugeltenden Vorteil nenne. Aus einer fehlenden Benennung des Vorteils lasse sich logisch schließen, dass keine Überprüfung stattgefunden habe.

Kirchhof: Fragt, ob es, angesichts der historischen Entwicklung der Rundfunkfinanzierung überhaupt noch notwendig sei, den Vorteil eigens zu benennen.

Bölck: Auf die Nennung des Vorteils im Gesetz könne nicht verzichtet werden, da sich Gesetze an die Bürger wenden würden und diese das Gesetz verstehen müssten. Die Gesetze richteten sich schließlich nicht an die Juristen, bei denen man dies voraussetzen könne.

Der Begriff „definiert“ mache außerdem deutlich, dass der Vorteil explizit im Gesetz genannt werden müsse.

Der Sondervorteil müsse zudem bei den zahlungspflichtigen Bürgern und nicht bei der öffentlichen Einrichtung liegen. Dieser Sondervorteil sei aber gerade nicht definiert, weshalb der RBStV schon aus formaler Sicht verfassungswidrig sei.

Paulus: Man müsse sich ansehen, was im Gesetz drin stehe. Er verstehe nicht, was daran unklar sein solle. Wieso dürfe der Sondervorteil nicht die gesamte Bevölkerung betreffen.

Bölck: Eine Steuer würde ohne Gegenleistung erhoben, durch sie werde kein Vorteil abgegolten, man zahle deswegen nicht für eine bestimmte Leistung, sondern allgemein. 35 Im Gegensatz zur Steuer müsse aber bei einem Beitrag die Beziehung zwischen dem abzugeltenden Vorteil und der Zahlungspflicht genannt sein.

Kirchhof: Warum muss das im Gesetz stehen? Der Zweite Senat habe zu diesem Thema schon alles gesagt.

Bölck: Verweist nochmals auf die Nennung des gesetzlich definierten Vorteils aus dem BVerfGBeschluss „Straßenausbaubeiträge“. Ohne Sondervorteil fehle es an einer spezifischen Beziehung zwischen Beitragspflichtigem und Beitragspflicht.

Baer: Es gebe für unzufriedene Nutzer die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Intendanten zu wenden, der sich dann darum kümmere. 36

Bölck: Die Anknüpfung an die Wohnung sei gerade für Nichtnutzer nicht nachvollziehbar.

Degenhart: Er wolle an die Aussagen von Kube anknüpfen und fragen, ob eine Steuer vorliege und ob sie dann erhoben werden dürfe.

Für einen Beitrag müsse ein individualisierbarer Vorteil vorliegen, deswegen stelle sich die Frage: Woran knüpft der Beitrag an? Antwort: Auf Raumeinheiten, eine Wohnung oder ein Auto. Bezüglich des Anknüpfens an das Auto stelle sich jedoch die Frage, worin der Unterschied zwischen der KFZ-Steuer und dem Rundfunkbeitrag liege.

Kirchhof: Die Angelegenheit mit der KFZ-Steuer sei doch auch klar.

Degenhart: Entscheidend sei die voraussetzungslose Erhebung auf sämtliche Raumeinheiten. Hier sei ein individueller Vorteil gerade nicht mehr erkennbar.

Der Vorteil beruhe auf Unterstellungen und Mutmaßungen. Auch gehe das Argument der Beschaffung betrieblichen Wissen fehl, da dieses nicht durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern vielmehr durch spezielle Internetseiten und Fachberichte gewonnen würde.

Büttner (Wissenschaftlicher Beirat des Finanzministeriums): Aus finanzwissenschaftlicher Sicht sei das Prinzip der Äquivalenz zu beachten. Wenn ein Nutzer einer öffentlichen Einrichtung Kosten verursache, sei es angemessen, diese mittels einer Gebühr zu entgelten. Eine weitere Möglichkeit für eine Vergütung sei der Beitrag. Inzwischen werde eine konkrete Zuordnung jedoch immer schwerer. Hier habe man „das Kind mit dem Bade“ ausgeschüttet, da mit dem Rundfunkbeitrag die Äquivalenzanforderung wegfallen würde. Man habe sich inzwischen auch vom Beitrag zu weit entfernt, da ein konkretes Gegenleistungsverhältnis nicht mehr erkennbar sei.

Inzwischen würden sogar drei Abgaben fällig: 1. für alle Wohnungsinhaber, 2. für Zweitwohnungen und 3. zusätzlich auch noch die Betriebsstättenabgabe. Bezüglich der Betriebsstättenabgabe müsse darauf hingewiesen werden, dass die Arbeitnehmer üblicherweise schon für ihre Wohnungen zahlen würden. Dies sei zwar für eine Steuer hinnehmbar, aber nicht mehr für einen Beitrag. Damit stelle der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer dar.

Kirchhof: Fragt, ob als Beitragsbegründung nicht der Finanzierungszweck ausreichend sei. Soweit es sich hier um eine Grauzone handle, müsse man fragen, ob der Gesetzgeber hier nicht selbst entscheiden dürfe, als welche Art der Abgabe er etwas ausgestalte.

Büttner: Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten. „Wir brauchen eine parlamentarische Kontrolle bei grenzwertigen Abgaben!“

Waldhoff (Wissenschaftlicher Beirat des Finanzministeriums): Es lasse sich das Spannungsverhältnis zwischen Nichtsteuer und Steuer nicht leugnen. Zu beachten sei jedoch für die Steuer, dass es sich hier um eine „Gegenleistung“ für die Gesamtheit der staatlichen Leistung handle.

Beim Rundfunkbeitrag sei der Vorteil ubiquitär, eine Anknüpfung an eine feste Raumeinheit sei darum nicht logisch. Diese Anknüpfung an die Ansässigkeit könne höchstens für eine Steuer auslösend sei, wie aus § 3 Abs. 1 Abgabenordnung zu ersehen sei, bei der allein der Tatbestand selbst die Steuer begründe. Damit in Einklang stehe unter anderem der Beschluss des BVerfG vom 11.10.1994 („Kohlepfennig“), in dem festgestellt worden sei, dass es sich beim Kohlepfennig, entgegen der Behauptung, nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer handle. 37

Der Personalausweis, der von Kube als Argument geführt worden sei, sei aus seiner Sicht im Übrigen fehlfinanziert, da es hier nicht um eine freiwillige Entscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung gehe. Jeder hätte die Pflicht, einen Personalausweis zu haben, weshalb der Personalausweis auch aus Steuermitteln zu finanzieren sei.

Paulus: Bezüglich des Verweises auf den Beschluss „Kohlepfennig“ sei die Gegenleistung bei einer Sonderabgabe unklar.

Waldhoff: Beim „Kohlepfennig“ sei ausgeführt worden, dass eine Sonderabgabe nur bei einer homogenen Gruppe mit einem gemeinsamen Finanzierungsinteresse erhoben werden dürfe. Da der Kreis der abgabenpflichtigen Gruppe sich jedoch von der Allgemeinheit der Steuerzahler nicht habe unterscheiden lassen, sei der gruppennützige Vorteil nicht mehr hinreichend erkennbar gewesen und die Sonderabgabe deswegen als Steuer zu qualifizieren gewesen. So verhalte es sich auch beim Rundfunkbeitrag.

Kirchhof: Dies sei ein Vorschlag, über den das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden dürfe.

Eichberger: Nachfrage, was der entscheidende Punkt bei der Qualifizierung als Steuer sei: „dass jedermann erfasst wird oder wegen der Erfassung der Nichtnutzer?“ Waldhoff: Ein Sondervorteil erfordere per definitionem eine Abgrenzbarkeit. Könnte die Zahl der Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, könne es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln, da der Vorteil damit jedem unterstellt würde und kein speziell abzugeltender Sondervorteil mehr sei. Bezüglich des Rundfunkbeitrags bestünde darum eindeutig eine Fehlfinanzierung.


Unterbrechung der Verhandlung von ca. 12:40 bis 14:30 Uhr.


D. Materielle Verfassungsmäßigkeit

I. Relevanter Vorteil

Kirchhof: Worin bestehe der Vorteil beim Rundfunkbeitrag und reiche ein möglicher Vorteil aus, wenn unterstellt werde, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt.
Bestehe der Vorteil in der Wohnung oder in den Personen oder im Rundfunk.

Bölck: Die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Beitrag lägen im besonderen wirtschaftlichen Vorteil, „mit Betonung auf besonderer“, der einem bestimmten Kreis von Personen, „mit Betonung auf bestimmte“, von der öffentlichen Hand zugeschrieben würde. 38 Kirchhof: Ob er den Vorteil auf einen wirtschaftlichen Vorteil eingrenzen wolle.

Bölck: Er habe sich auf die Entscheidung des BVerfG 2 BvL 31/56 bezogen, in der von „wirtschaftlichem Vorteil“ die Rede sei. 39 Er bestehe allerdings nicht auf „wirtschaftlich“.

Kirchhof: Dann sprächen sie nun im Weiteren nur noch von Vorteil ohne den wirtschaftlichen Aspekt.

Bölck: Man müsse hier unterscheiden zwischen einem besonderen Vorteil und einem Vorteil, der der Allgemeinheit zugerechnet werden müsse. In der Argumentation der Rundfunkanstalten wäre immer die Rede von einem Vorteil, der der Allgemeinheit zugute käme. Es sei nachvollziehbar, dass man den Rundfunk als allgemeinen Vorteil sehe. Dann jedoch sei es ein allgemeiner und gerade kein besonderer Vorteil.

Bei der ehemaligen „Rundfunkgebühr“ seien nur diejenigen abgabenpflichtig gewesen, die ein Rundfunkempfangsgerät besaßen. Der besondere Vorteil hätte damals im Gerät gelegen. Beim Rundfunkbeitrag werde jetzt aber die Allgemeinheit zur Zahlung verpflichtet, darum läge kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil mehr vor, weshalb es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln könne. Dies sei von den Vorrednern nicht beachtet worden.

Die Rechtsprechung des BVerfG zum Thema „Beiträge“ werde auch von den Verwaltungsgerichten nicht beachtet. 40 Auch aus dem Internetauftritt des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) werde klar, dass die Allgemeinheit abgabenpflichtig sei: „EINFACH. FÜR Alle.“ und „Ein Beitrag – einfach für alle“. Doch die Allgemeinheit sei nicht beitragspflichtig. 41

Man müsse finanzverfassungsrechtlich fragen, wie man den Rundfunk finanzieren dürfe. Durch einen Beitrag dürfe der Rundfunk angesichts der betonten „Breitenwirkung“ nicht finanziert werden.

Auch das BVerwG hält alternative Finanzierungsmodelle für möglich: 42 Bislang habe die KEF den Finanzbedarf ermittelt, woraufhin der Landesgesetzgeber dann das entsprechende Landesbeitragsgesetz erlassen habe, mit dem die Abgabenpflicht der Rundfunkteilnehmer geregelt worden sei. Denkbar sei jedoch auch, dass die Länder den von der KEF ermittelten Finanzbedarf aus den Haushaltsmitteln bereitstellen. Die Vorgaben der KEF wären weiterhin bindend, der Landesgesetzgeber müsste auch nicht immer neue Beitragsgesetze erlassen. Es würde auch dem „allgemeinen Vorteil“ entsprechen, wenn der Rundfunk als Allgemeinlast aus den Haushaltsmitteln finanziert würde.

Auch die „spezifische Beziehung“ zwischen dem Beitragspflichtigen und der Abgabepflicht sei eine wesentliche Voraussetzung. Soweit die Beitragspflicht an eine Wohneinheit geknüpft sei, fehle es an der spezifischen Beziehung. Eine Raumeinheit ohne ein Rundfunkempfangsgerät sei technisch nicht in der Lage Rundfunk zu empfangen, der Vorteil könne darum in einer solchen Raumeinheit nicht genutzt werden. Deswegen könne die Raumeinheit selbst auch nicht die spezifische Beziehung darstellen, an die die Beitragspflicht geknüpft würde. Außerdem dürfe, gemäß Finanzverfassungsrecht, nicht auf Alles ein Beitrag erhoben werden, im Gegensatz zur Steuer, die voraussetzungslos geschuldet sei.

Auch die Abgrenzung zwischen dem Kreis der Beitragspflichtigen und dem Kreis der NichtBeitragspflichtigen müsse gegeben sein. Wenn es diese Grenze nicht gebe, dürfe kein Beitrag erhoben werden. Dies sei bei Rundfunkbeitrag der Fall, da die Allgemeinheit beitragspflichtig sei. Die Allgemeinheit könne aber nicht beitragspflichtig sein. Ohne eine Abgrenzung könne der Rundfunkbeitrag auch kein Beitrag sein. Die Verwaltungsgerichte würden dies übersehen und auch die politischen Gründe seien für eine Rechtfertigung nicht ausreichend. Es gebe keine Grenze mehr, keine unterschiedlichen Kreise, es gebe nur noch einen Kreis. Darum sei auch die Abgrenzbarkeit als Voraussetzung für einen Beitrag nicht mehr erfüllt.

Das BVerfG habe schon mehrfach entschieden, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden dürfe, wer einen wirtschaftlichen Nutzen aus der öffentlichen Veranstaltung ziehen könne. 43 Es müsse also eine klare Unterscheidung zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen vorgenommen werden, denn nur die Nutzer könnten auch beitragspflichtig sein. Finanzverfassungsrechtlich sei es nicht zulässig, alle zu Beitragspflichtigen zu erklären. Die Unterscheidung müsse es geben. Nicht-Nutzenzieher dürften darum auch nicht beitragspflichtig sein.

Darum gehe es auch beim konkreten Gegenleistungsverhältnis. Ein Vertrag sei ein willentlicher Akt, bei dem die Vertragsschließenden eine Entscheidungsmöglichkeit hätten. Selbst beim Straßenausbaubeitrag hätten die Grundstücksinhaber die willentliche Entscheidung, ob sie das Grundstück verkaufen und wegziehen wollten. Auch bei einer Gebühr gäbe es eine willentliche Komponente der Form, ob man die Verwaltungsleistung in Anspruch nehmen wolle. Beim Rundfunkbeitrag, der jedoch an das Innehaben einer Wohneinheit anknüpfe, bliebe als einzige willentliche Entscheidung nur, dass man seine Wohnung bzw. die Betriebsstätte aufgibt. Dies sei aber unverhältnismäßig. Dies habe auch das VG Freiburg so entschieden. 44 Aus diesem Grund hätte das zuständige Verwaltungsgericht daraus auch die notwendigen verfassungsrechtlichen Konsequenzen ziehen und eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG machen müssen. Da die Abgabepflicht an die Wohneinheit knüpfe, die einem Grundbedürfnis entspreche, könne eine Freiwilligkeit nicht mehr unterstellt werden. Es sei unrealistisch anzunehmen, jemand würde seine Wohnung aufgeben, nur um dem Rundfunkbeitrag zu entgehen. „Wohnen muss man.“ In Deutschland gebe es keine „Kultur von Nomaden“. Das Gegenleistungsverhältnis sei aus diesem Grund nicht mehr gegeben.

Das Gegenleistungsverhältnis müsse außerdem konkret sein, ein abstraktes Gegenleistungsverhältnis würde nicht ausreichen. Die Verwaltungsgerichte hätten bisher entschieden, man müsse für die abstrakte Möglichkeit der Rundfunknutzung bezahlen. Die Rundfunknutzung sei natürlich abstrakt, es gebe keine spezifische Beziehung, dennoch müsse es ein konkretes Gegenleistungsverhältnis geben.

Man müsse darum die Frage stellen, was denn die Leistung der öffentlichen Hand sei. Bestünde die Leistung beispielsweise in einer Theateraufführung oder einem Konzert, dann wäre die konkrete Gegenleistung bei den Anwesenden erbracht. Die Rundfunkleistung sei aber eine rein physikalische Erscheinung. Darum würde die Gegenleistung erst konkret, wenn jemand ein Rundfunkempfangsgerät bereithalten würde. Für den Rundfunkempfang ginge man schließlich nicht in die Räumlichkeiten der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Rundfunk sei in erster Linie eine physikalische Erscheinung wie das Sonnenlicht. Man müsse also für eine physikalische Erscheinung zahlen. Erst durch ein Empfangsgerät werde die Gegenleistung konkret, denn erst dann könne man sie wahrnehmen. Auch Strom konsumiere man erst, wenn man elektrische Geräte einschalte, was am Stromverbrauch sichtbar sei, und den man auch erst dann zahlen müsse. Die bloße Empfangsmöglichkeit ohne das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät sei zu abstrakt, denn die Empfangsmöglichkeit sei tatsächlich erst durch ein Empfangsgerät gegeben.

Ohne die Bezugnahme auf ein Empfangsgerät werde die Allgemeinheit beitragspflichtig, da es an einer Abgrenzbarkeit fehle, wie schon vorgetragen worden sei. Erst durch die spezifische Beziehung könne ein Sondervorteil angenommen und die Beitragspflicht legitimiert werden. Das BVerfG hätte schon entschieden, dass nicht nur der Sondervorteil im Gesetz definiert sein müsse, sondern auch die spezifische Beziehung konkret im Gesetz genannt werden müsse, z. B. im Beschluss vom 4.02.1958 („Badische Weinabgabe“, Rn. 25). Die Nennung der spezifischen Beziehung würde damit eine noch höhere Anforderung an das Gesetz stellen und sei auch auf den Rundfunkbeitrag anwendbar.

Ein weiteres Problem bei der Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag sei die Finanzierung der Landesmedienanstalten (LMA) nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 RStV. Auch hier würde von den Verwaltungsgerichten falsch entschieden. Die Aufgaben der LMA gehörten zur mittelbaren Staatsverwaltung, die dem Gesetzesvollzug dienen würden, und müssten deswegen auch aus Steuermitteln finanziert werden, nicht aus Beiträgen, weil sie eine Gemeinlast darstellen würden. Die zu erwartende Konsequenz aus dieser Fehlfinanzierung sei die zunehmende Beitragsfinanzierung staatlicher Aufgaben.

Dass die Rundfunkabgabe gerade auch für die Armen in Deutschland ein erhebliches Problem sei, gehe besonders klar aus einem Zeitungsartikel hervor: „Arme Rentner: „Lieber putzen als zum Sozialamt“ 45 . Hier heiße es: „708 Euro Rente bekommt sie im Monat. Das reicht für Miete, Strom, Telefon und Rundfunkbeitrag. Für Lebensmittel reicht es nicht.“ Da besagte Rentnerin keine „Grundsicherung“ beantragen wolle, habe sie auch keine Befreiungsmöglichkeit. Es müsse aber doch nachvollziehbar sein, dass Lebensmittel wichtiger seien als Rundfunkangebote.

Die Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags, da er nutzungsunabhängig erhoben werde, sei darum sehr bedenklich.

Aufgrund der Unausweichlichkeit des Beitrags, so dass die Allgemeinheit beitragspflichtig würde, hätte die Entscheidung des OVG NRW vom 12.03.2015 (2 A 2423/14) so nicht gefällt werden dürfen.

Masing: Es gehe hier aber noch immer um die Frage nach dem relevanten Vorteil. Bölck hätte ausgeführt, dass es keine Abgrenzung zwischen Nutzern und Nichtnutzern gebe. Ob es der sein könne, dass die Leistung in einer Wohnung oder überhaupt empfangen werden kann? Wie weit sei mit dem Rundfunkempfang verbunden, dass jeder, der überhaupt die Möglichkeit zum Rundfunkempfang habe, gleichmäßig durch einen Beitrag belastet werde. Der Gesetzgeber hätte einen gewissen Freiraum, den relevanten Vorteil weiter zu fassen. Damit verbunden sei die Frage, ob der relevante Vorteil im Empfang in der Wohnung liege oder sei er der Rundfunk selbst. Die Frage, ob der Beitrag eine Wohnungsabgabe sei, wäre nachgeordnet.

Bölck: Rundfunk sei in erster Linie eine physikalische Erscheinung. Es gehe klar aus § 2 Abs. 1 RStV hervor, dass Rundfunk elektromagnetische Schwingungen seien. Ohne die Bezugnahme auf ein Empfangsgerät könne der Vorteil nicht mehr empfangen werden. Da man früher sein Fernsehgerät in der Wohnung hatte, wäre die „Rundfunkgebühr“ schon wohnungsgebunden gewesen.

Es sei nicht erheblich, wo der Rundfunkempfang stattfinde, sondern wodurch der Rundfunk überhaupt genutzt werden könne. Infolge des Aufkommens mobiler Empfangsgeräte sei nun aber der Wohnungsbezug nicht mehr nachvollziehbar. Deswegen könne auch weiterhin nur das Vorhandensein eines Empfangsgerätes beitragsauslösend sein.

Kirchhof: „Worin besteht der Vorteil, ist es ein wohnungsbezogener Vorteil, ein rein technischer Vorteil, ist es das Rundfunkprogramm mit den angebotenen Inhalten? Wofür würde man unterstellen, es sei eine Vorzugslast?“ Worin könne die Leistung des Staates, die Leistung des Rundfunks gesehen werden, für die man zahlen müsse.

Bölck: Die Leistung bestehe in der Ausstrahlung des Rundfunkprogramms.

Kirchhof: Ob er damit die Technik oder den Inhalt meine.

Bölck: Er meine die Technik. „Elektromagnetische Schwingungen“ sei ein Oberbegriff für die verschiedenen Übertragungsarten. Der Rundfunk würde verbreitet über Sendemasten und über die Einspeisung ins Internet.

Kirchhof: Ob die Technik in der Hand der LRA liegen würde.

Baer: Im Rundfunkstaatsvertrag würde dies anders stehen. Zitiert § 2 Abs. 1 RStV: „Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“ Dies sei etwas anderes. Die elektromagnetischen Schwingungen würden nur genutzt werden. Auch das „Angebot“ würde in § 2 RStV weiter definiert.

Der Bezug zur Technik stimme mit der Begriffsbestimmung des RBStV nicht überein.

Bölck: Die Wahrnehmung der Rundfunkprogramme würde erst durch den technischen Vorgang gelingen.

Kirchhof: Wie es mit dem Programm, den Schauspielern oder den „investigativen Berichten“ aussehe. Ob diese Leistung nicht die Gegenleistung darstelle.

Bölck: Der Vorteil sei ein technischer und darum bedürfe es des Gerätebezugs. Ohne das Gerät könne man nicht am Rundfunk teilnehmen.

Kirchhof: Dann stelle sich die Frage, ob man schon für die Möglichkeit des Empfangs zahlen müsse. Bei einem Beitrag sei es üblich, für die Möglichkeit zu zahlen. Dann sei „die Frage der Empfangsgeräte völlig irrelevant“. Das Angebot der Rundfunkanstalten wäre dann als Vorteil ausreichend. Man hätte dann trotzdem die Freiheit, zu entscheiden, ob man die Möglichkeit nutzen wolle oder nicht. Dies sei vergleichbar mit dem Erschließungsbeitrag, bei dem man dann dennoch die Entscheidung hätte, das Grundstück nicht zu bebauen.

Bölck: Finanzverfassungsrechtlich würde die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung für eine Beitragspflicht ausreichen. Dennoch bliebe der Vorteil beim Rundfunk ein technischer Vorteil, der nur mit einem Gerät „realisiert werden“ könne.

Koblenzer: Der Beitrag müsse sich von der Allgemeinlast abgrenzen lassen. Dies geschehe durch die Anknüpfung an einen relevanten Vorteil. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung sei nicht sachgerecht. Der individuelle Vorteil müsse konkret zugerechnet werden können und sei im Wohnen nicht enthalten. Es müsse unterschieden werden zwischen einem allgemeinen und einem individuellen Vorteil, wie auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 12.10.1994 („Hafengebühr“) hervorgehe 46 : Zwar biete der Hafen als solcher einen allgemeinen Vorteil, jedoch hätten Schiffseigner durch die Nutzung des Hafens einen besonderen Vorteil und seien deswegen auch gebührenpflichtig, denn infolge des Vorteils hätte er eine besondere Verantwortlichkeit: „Als Zurechnungsgrund kommt allerdings nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muß die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Personen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muß aus der Sache selbst ableitbar sein.“ 47 Es stelle sich darum folgerichtig die Frage, ob der besondere Vorteil sich aus dem reinen Innehaben einer Wohnung ableiten lasse.

In dieselbe Richtung gehe auch der Tenor des Beschlusses vom 25.06.2014 („Straßenausbaubeiträge“): „Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen [...]. Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen […] Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden [...]; er kann zum Beispiel in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch die Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage bestehen, welche ihrerseits den Gebrauchswert des Grundstücks steigert […].“ 48 Dies lasse sich auf den Rundfunkbeitrag übertragen. Der beitragsauslösende Vorteil müsse klar vom allgemeinen Vorteil abgrenzbar sein. Da der Rundfunkbeitrag an das Innehaben der Wohnung anknüpfe, müsse sich der abzugeltende Vorteil auch aus der Wohnung selbst ableiten lassen. Jedoch reiche das Innehaben einer Wohnung nicht aus, „um von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in besonderer Weise durch tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme des Rundfunkprogrammangebots zu profitieren. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist vielmehr der Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts.“ 49 Nur so könne eine deutliche Abgrenzbarkeit zum allgemeinen Vorteil erreicht werden, der Vorteil könne also nur gerätebezogen, nicht jedoch wohnungsbezogen angeknüpft werden.

Eichberger: „Wird der Beitrag von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass er jedem offen steht?“ Gebe es einen Vorteil nicht mehr, nur weil ihn jedermann hätte? Und wenn der Vorteil für jeden gelte, könne man dann noch auf einen bestimmten Kreis zugreifen, wie z. B. auf Wohnungsinhaber? „Meine These dazu: Es muss keinen Sondervorteil haben, wenn der Vorteil jedem zu Verfügung steht.“

Koblenzer: Der besondere Vorteil sei sehr eng verknüpft an die besondere Verantwortlichkeit. Der besondere Vorteil löse die Beitragspflicht aus. Durch den besonderen Vorteil sei auch eine Abgrenzung zur Allgemeinlast gegeben. Man müsse die Frage stellen, ob der Vorteil der Möglichkeit, den Rundfunk zu nutzen, schon der relevante Vorteil sei, der den Beitrag von einer Allgemeinlast abgrenze.

Kirchhof: Wiederholung der Frage, worin der Vorteil liege. Liege er im Programmangebot, in der Technik, darin, dass der Wohnungswert gesteigert würde?

Koblenzer: Der besondere Vorteil müsse klar definiert werden. Das Zur-Verfügung-Stellen eines funktionierenden öffentlichen Rundfunks könne als Vorteil gesehen werden. Davon müsse aber die Möglichkeit, ein bestimmtes Programm zu nutzen, abgegrenzt sein. Der beitragsauslösende Vorteil müsse individuell zurechenbar sein.

Kirchhof: „Genügt es dann, dass ich für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs beitragsverpflichtet werde? Auch wenn ich mal ein halbes Jahr keinen Rundfunk nutze?“

Koblenzer: Ja, das würde genügen.

Kirchhof: Ob dann das Empfangsgerät für die Möglichkeit irrelevant sei.

Koblenzer: Das Empfangsgerät sei irrelevant, wenn die Frage der individuellen Zurechenbarkeit und damit der besonderen Verantwortlichkeit geklärt sei. Der Rundfunkbeitrag sei zwar wohnungsbezogen definiert, aber dennoch müsse der Vorteil entweder personenbezogen oder sachgerecht definiert sein.

Paulus: „Ich muss den Beitrag zahlen und ich will wissen, wofür soll ich zahlen?“ Der Beitrag sei im Gegensatz zur Steuer gegenleistungsbezogen. Die Gegenseite hätte ausgeführt, dass man für die Rundfunknutzung zahlen müsse, weil man das Angebot nutzen könne. Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, dies sei ein allgemeiner Vorteil und deshalb nicht beitragsauslösend. Müsse man aber nur deswegen einen Beitrag nicht zahlen, weil er einen allgemeinen Vorteil ausgleiche? Ob es keinen Wert habe, dass das Angebot bestehe und man es nutzen könne, nur weil man vorher noch ein Gerät kaufen müsse. Die Leistung werde unabhängig vom Gerät erbracht.

Anders könne es aussehen, wenn das benötigte Gerät sehr teuer wäre oder noch zusätzliche Kosten auf die Rundfunkteilnehmer zukämen, damit sie die Leistung nutzen könnten. Man würde dann für den Rundfunk zahlen, müsse aber noch zusätzlich zahlen, z. B. für einen Kabelanschluss. Da die Empfangsgeräte inzwischen doch sehr billig seien, stelle sich die Frage, welche zusätzlichen Kosten auf die Rundfunkteilnehmer zukämen, was man also extra zahlen müsse. Müsse man für das Programm bezahlen oder für die Nutzung in der Wohnung?

Koblenzer: Es stelle sich die Frage, ob es sich bei der Möglichkeit der Rundfunknutzung um einen mittelbaren oder einen unmittelbaren Vorteil handle. Man müsse sich fragen, ob dies schon eine Rolle bei der Definition des relevanten Vorteils spiele oder erst, wenn es um die individuelle Zurechenbarkeit gehe. Die Beitragspflicht müsse sich, wie das BVerfG immer wieder entschieden habe, „aus der Sache selbst ableiten“ lassen.

Christ: Anknüpfend an Eichberger scheine Einigkeit dahingehend zu herrschen, dass jedermann die Möglichkeit der Rundfunknutzung habe. Dies sei eine Besonderheit, die auch das BVerwG aufgegriffen habe. Er beziehe sich auf die Argumente von Kube, zum Beispiel die Nutzung eines Schwimmbads. Es würde bald nicht mehr eine Nutzungsgebühr, sondern ein Beitrag erhoben, denn jeder könne das Schwimmbad jederzeit nutzen. Ein weiteres Beispiel sei die Bahn. Das BVerfG und das BVerwG hätten die Gefahr gesehen, dass immer mehr Gebühren zu Beiträgen würden und darum eine Grenze formuliert, nach der man nur alle zu Beitragspflichtigen erklären könne, wenn man davon ausgehen könne, dass alle dies auch tatsächlich nutzen würden.

Koblenzer: Er halte die Grenzziehung für sinnvoll, da man darauf achten müsse, nicht die Schleusen für alle möglichen Anknüpfungspunkte zu öffnen. Es bestehe die Gefahr einer allgemeinen Bebeitragung, wenn die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung übergangen werde. Zwar biete eine Nutzungsmöglichkeit schon einen Vorteil, aber dieser sei noch kein Sondervorteil. Ein Sondervorteil könne hiernach nicht allgemein sein, dies wäre auch im Beschluss zu den Straßenausbaubeiträgen gesagt worden, dass der abzugeltende Vorteil sachbezogen gewählt sein müsse. Wenn eine Beitragserhebung grundstücksbezogen sei, dann müsse auch der Sondervorteil grundstücksbezogen sein. Dies sei bei den Urteilen des BVerwG nicht richtig beachtet worden. Wenn der beitragsauslösende Vorteil doch personenbezogen sei, sei der Wohnungsbezug nicht sachbezogen.

Es stelle sich darum die grundsätzliche Frage, ob der Gesetzgeber typisieren dürfe, wenn sich die Typisierung nicht auch der Sache selbst herleiten lasse.

Christ: Unabhängig vom Wohnungsbezug hätte er die Frage gestellt, ob es kein Vorteil mehr sei, wenn er für jedermann gelte.

Koblenzer: Der Sondervorteil sei für die Abgrenzung des Beitrags von der Gemeinlast ausschlaggebend.

Christ: Die Gesetze sprächen eher dafür, dass die abstrakte Möglichkeit reichen würde.

Koblenzer: Er sehe hier die Gefahr, dass der Schutz der Bürger durch die Finanzverfassung damit ausgehebelt würde.

Kirchhof: Weitergabe der Frage nach dem relevanten Vorteil an die Gegenseite. Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, dass Beiträge sachbezogen sein müssten.

Der Beitrag als Sonderlast habe sich historisch aus einem Angebot des Staates heraus entwickelt. Der Vorteil könne sachbezogen sein, früher sei er vermutlich nur anlagebezogen gewesen. Dieser historische Bezug begründe die Sonderlast. „Wenn ein Vorteil angeboten wird, laienhaft gesagt, frei im Äther herumschwirrt, den jeder benutzen kann, so wie das Sonnenlicht – letzteres Gott sei Dank gebührenfrei nutzbar – können wir dann noch mit einer Sonderlast opereiren? Oder haben wir dann nicht so eine Art kommunikative Almende? Wo jeder grasen kann und wir nur aus Finanzierungsgründen eine Sonderlast definieren?“ Diese Frage gehe Richtung der Gegenseite.

Kube: Der relevante Vorteil bestehe darin, dass jedem durch die Rundfunkanstalten die Möglichkeit eröffnet sei die Angebote zu empfangen. Dies müsse aus seiner Sicht kein Sondervorteil sein. Entscheidend sei der Erhebungsgrund. Wenn der Erhebungsgrund in der Leistung bestehe, dann sei man beim Entgelt und damit nicht bei der Gebühr, sondern beim Beitrag. Es sei darum nicht wichtig, ob ein begrenzter Adressatenkreis vorliege oder ob das Angebot freiwillig wahrgenommen werden könne.

Kirchhof: Was wäre der Erhebungsgrund?

Kube: Der Erhebungsgrund sei die Leistung des Staates, an die angeknüpft werde und die ausgeglichen werde.

Kirchhof: Nachfrage, ob an eine spezielle Leistung oder eine generelle angeknüpft werde. Jeder könne Rundfunk empfangen, egal ob er bezahle oder nicht.

Kube: Die Sachkompetenz der Landesgesetzgeber sei dadurch begründet, dass eine Verwaltungsleistung des Staates 50 erbracht würde und diese müsse angemessen refinanziert werde. Deswegen läge die Kompetenz in der Sachgesetzgebung der Länder, nicht in der Finanz- oder Steuergesetzgebung. Es komme nur auf jeden einzelnen Fall an, aber nicht darauf, wie groß der Kreis der Adressaten sei. Deswegen gäbe es auch kein Zurechnungsproblem, da jeder den Rundfunk tatsächlich empfange. Darum sei der Erhebungsgrund erfüllt. Dies sei bei den Straßenausbaubeiträgen anders gewesen, wo man ein Abgrenzungsproblem gehabt hätte. Dort wäre es um die Frage gegangen, wem der Vorteil aus dem Straßenausbau zuzurechnen sei und wem nicht.

Kirchhof: Es sei aber doch festgestellt worden, dass ein individueller Vorteil gegeben sein müsse. Inwiefern der Vorteil noch individualisierbar sei, wenn der Sondervorteil aufgegeben würde. Dann müsse wenigstens der Erhebungsgrund individualisierbar sein, sonst sei jede individuelle Zurechbarkeit verloren, dann gäbe es sie nur noch – wie bei der Steuer – im Abgabegrund.

Kube: Er wolle die Idee von der Anknüpfung an das Sonnenlicht aufgreifen. Hier sehe er letzte Grenzen in der Abgrenzung zwischen den allgemeinen Staatsleistungen, die über Steuern finanziert würden, und den besonderen Staatsleistungen, die über Entgelte finanziert würden. Es gäbe hier Grenzen aufgrund der Freiheitsrechte, z. B. bei der Privatisierung von Sicherheit oder der Entgeltung für die Nutzung der Atemluft. Die Freiheitsgrundsätze ließen es nicht zu, den Sondervorteil so weit auszuweiten.

Kirchhof: Ob er sich hier auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beziehe.

Kube: Ja, auch darauf. Die Informationsfreiheit führe dazu, dass die Leistung der Rundfunkanstalten allgemeine Staatsleistungen seien. Dies würde er aber nicht so sehen. Die Rundfunkleistung sei keine allgemeine, sondern eine besondere Leistung. Es käme nicht auf die Größe des Kreises der Adressaten an, sondern nur auf den Erhebungsgrund im konkreten Fall.

Wieland: Es ginge um die Frage, ob der Rundfunkbeitrag verfassungskonform sei. Dies sei aus seiner Sicht der Fall, da die Möglichkeit, die Angebote der öffentlich-rechtlichen Anstalten zu nutzen ein Vorteil sei, der über eine Vorzugslast ausgeglichen werden müsse. Die Frage würde sich nicht stellen, wenn die Zahl der Nutzer nicht fast identisch sei mit der Bevölkerungszahl, daran lasse sich nichts ändern. Früher hätte nur ein kleiner Teil der Bevölkerung die Angebote nutzen können und es hätte keine Zweifel gegeben, dass man dafür einen Beitrag hätte erheben können. Man müsse fragen, ob sich etwas am Beitrag ändere, wenn die Zahl derjenigen, die den Vorteil nutzen könnten, fast 100 % betragen würde. Man könne natürlich die Frage stellen, warum der Rundfunk nicht über Steuern finanziert werden solle, so wie Waldhoff bezüglich des Personalausweises ausgeführt habe. Der 1. Senat habe aber absichtlich beschlossen, dass der Rundfunk nicht aus Steuern finanziert werden dürfe, weil dann die Freiheit des Rundfunks sicherstellen und vermeiden wollte, dass die Parlamente über den Haushalt Einfluss nehmen könnten. Es sei aus der Verfassung nicht erkennbar, dass die Möglichkeiten Vorteile zu nutzen, nicht mehr über Beiträge abgegolten werden dürften. Die Steuerfinanzierung sei aus ihrer Sicht gefährlicher. Es käme nicht darauf an, wie groß die Zahl der Vorteilsnutzer sei.

Kirchhof: „Handelt es sich also um Beitrag, weil es keine Steuer sein darf?“ [Gelächter im Publikum]

Wieland: Der Rundfunkbeitrag sei schon immer ein Beitrag gewesen. „Schließt die Verfassung einen Beitrag aus, wenn die Zahl immer größer wird? - Nein.“ Es gäbe aber auch andere Finanzierungsmöglichkeiten, nur würde Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es rechtfertigen, einen Beitrag zu erheben.

Kirchhof: Er könne dem Argument folgen, solange es nur viele seien, die den Rundfunk empfangen könnten. „Wenn es aber alle sind, geht dann der Beitragsbegriff nicht doch verloren?“

Wieland: Nein. Der Vorteil bleibe gegeben und sei verfassungsrechtlich geboten. Der Vorteil bestehe unabhängig davon, wie viele den Vorteil nutzen könnten. Es gebe keine Grenze, ab der ein Beitrag nicht mehr angemessen sei.

Christ: Seine Frage richte sich an Kube. Er wolle Bezug nehmen auf die Befürchtung des BVerwG, wenn jedermann die Möglichkeit der Nutzung habe und darum auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit abgestellt würde, das Beitragsrecht exzessiv ausgeweitet und damit die Schutzfunktion der ohnehin steuerpflichtigen Abgabenschuldner ausgehebelt würde. Man müsse deshalb auch das Beitragsrecht insgesamt betrachten. Ob in Bezug auf die Rundfunkfinanzierung Besonderheiten vorliegen würden, die in diesem Fall die Ausweitung rechtfertigen würde.

Kube: Das BVerwG beziehe sich auf eine aufgedrängte Nutzungsmöglichkeit und die damit verbundene Beitragspflicht. Eine verfassungsrechtliche Grenze sei in den Freiheitsrechten gegeben. Das Problem der Umwandlung vom Steuer- zum Beitragsstaat bestehe schon seit Längerem. Der Staat müsse Leistungen erbringen, die nicht über Entgelte abgegolten werden dürften, sondern von allen gleichermaßen getragen werden müssten, z. B. Polizei. Diese Grenze sei jedoch beim Rundfunkbeitrag nicht erreicht. Man könne einerseits durchaus die gesamte Informationsfreiheit in Rechnung stellen. Andererseits müsse auch die Rundfunkfreiheit in Rechnung gestellt werden, für die verfassungsrechtlich das Beitragsmodell richtig gewählt sei.



31 BVerfG, Urteil vom 27.03.2002, 2 BvG 1/01, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/gs20020328_2bvg000101.html.
BVerfG, Urteil vom 6.11.1984, 2 BvL 19, 20/83, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv067256.html. http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf, S. 3 ff.
32 http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf, S. 6.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 6.11.1984, 2 BvL 19, 20/83, Rn. 63 f. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv067256.html.
33 BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10 u. 2104/10, Rn. 49, „Straßenausbaubeiträge“, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003, 2 BvL 9, 10, 11, 12/98, Rn. 63, „Rückmeldegebühr“, http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/ls20030319_2bvl000998.html.
34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.02.1958, 2 BvL 31, 33/56, „Badische Weinabgabe“, Rn. 25, www.servat.unibe.ch/dfr/bv007244.html.
35 Anmerkung der Protokollführer: Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, Rn. 3,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/06/rk20030602_2bvr177502.html.
36 Anmerkung der Protokollführer: Wie mit Programmbeschwerden umgegangen wird, kann man hier nachlesen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26156.msg164878.html#msg164878.
37 BVerfG, Beschluss vom 11.10.1994, 2 BvR 633/86, „Kohlepfennig“ http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html.
38 Vgl.: „Rn. 52: Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).“ BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.02.1958, 2 BvL 31, 33/56, „Badische Weinabgabe“, Rn. 24.
39 BVerfG, Beschluss vom 4.02.1958, 2 BvL 31, 33/56, „Badische Weinabgabe“, Rn. 24, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007244.html.
40 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 2.04.2014, 2 K 1446/13, Rn. 32, http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18479.
41 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10, Rn. 54: „Allerdings darf sich aus Gründen der
Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines
Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus
der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.“ 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7.15, Rn. 24, http://www.bverwg.de/180316U6C7.15.0.
43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10, Rn. 52; BVerfGE 14,312, Juris RN. 20.
44 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 2.04.2014, 2 K 1446/13, Rn. 30, http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18479.
45 Hamburger Abendblatt: „Arme Rentner: „Lieber putzen als zum Sozialamt““, https://www.abendblatt.de/hamburg/article213888925/Lieber-putzen-als-Hilfe-vom-Staat.html.
46 BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, 1 BvL 19/90 („Hafengebühr“), Rn. 54 f., http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/10/ls19941012_1bvl001990.html.
47 BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, 1 BvL 19/90 („Hafengebühr“), Rn. 52.
48 BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10, Rn. 52.
49 http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf, S. 20.
50 Zur Frage nach dem staatlichen Handeln der Landesrundfunkanstalten vgl. https://gezboykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174416.html#msg174416.


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II. Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung.

Britz: Der individuelle Vorteil sei inzwischen soweit klar geworden und würde weitgehend den Gesetzgebungsmaterialien entsprechen, da jedes Individuum die Möglichkeit habe, Rundfunk empfangen zu können. Es mache die gesetzgeberische Kunst aus, zu überlegen, wie man diesen Vorteil rechtlich abbilde. Die Frage der Anknüpfung an die Wohnung würde sich dann nur noch bezüglich der Erfassung des an sich klar definierten Vorteils stellen. Der Vorteil bestehe allein in der Möglichkeit, den Rundfunk empfangen zu können.

Die Wohnungsabgabe würde jedoch Probleme bereiten. Ob es nicht sinnvoller wäre, den Vorteil weiter zu spezifizieren. „Sollte der Vorteil nicht doch einen Wohnungsbezug haben?“

Kube: Er sehe hier kein Problem. Jeder Mensch habe den Vorteil, Rundfunk zu empfangen.

Paulus: Ob man bei einem Wohnungsbezug nicht die Wohnung als Teil der Leistung beschreiben müsse. Wenn man an der Wohnung als Vorteil festhalten wolle, müsse man die Frage stellen, ob damit nicht auch die Lieferung in die Wohnung erforderlich sei. Daraus ergäben sich weitere technische Fragen. Es gäbe inzwischen neue technische Entwicklungen, z. B. DVB-T2. Hier stelle sich darum die Frage nach der Netzabdeckung. Wenn die Wohnung Teil der Leistung sei, dann müsse die Lieferung in die Wohnung sichergestellt sein. „Was kann ich vom Empfänger verlangen?“ Müsse der Empfang dann nicht auch gewährleistet sein, ohne dass zusätzlicher Aufwand erforderlich würde (z. B. Kabelgebühr). Dürfe der Bürger dann nicht auch erwarten, dass technische Probleme behoben und keine Extra-Kosten auf ihn zukommen würden.

Kirchhof: Wenn die Lieferung aber nicht Teil der Leistung sei, müsse man sich auch den Umsetzungsmechanismus ansehen, wen man wegen der Kosten angehe. Dies habe auch mit der Frage der Verwaltungsvereinfachung zu tun. Dann stelle sich die Frage, ob der Verteilungsmechanismus defizitär sei, wenn man nur diejenigen heranziehen könne, die man geographisch-räumlich erfassen könne.

Wieland: Er sei einer Meinung mit Richter Paulus. Der Vorteil liege im Rundfunkempfang. Die Anknüpfung an die Wohnung sei das vom Gericht genannte Surrogatsmerkmal. Dies müsse praktikabel gemacht werden. Man habe lange geglaubt, die Anknüpfung an ein Empfangsgerät sei richtig, obwohl die „Rundfunkgebühren“ nicht für das Gerät, sondern für den Empfang gezahlt werden mussten. Aus dem Bereithalten des Empfangsgerät hätte man den Schluss gezogen, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestünde, was mit einem Beitrag entgolten werden musste. Da sich aber die Realität geändert habe, sei die Anknüpfung an das Gerät in der Verwaltungspraxis nicht mehr praktikabel. Darin sei auch die Flucht aus der Rundfunkgebühr begründet gewesen. Die Zahlen seien genannt worden. Der Wohnungsbezug stelle darum ein zulässiges Surrogatmerkmal dar, da man bei der heutigen Ausstattung mit Geräten, die den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen, davon ausgehen könne, dass Rundfunkempfang regelmäßig in der Wohnung stattfinde und darum angemessen sei.

Kirchhof: Man hätte hier den Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt, wie das im Beitragsrecht üblich sei.

Masing: Wenn man von der Rundfunknutzung einer Person ausgehe, dürfe dann die Verwaltungspraktikabilität auf Kosten der persönlichen Nutzung gehen? Wie weit sei das Ermessen bei der Zuordnung?

Wieland: Der Staat dürfe nicht über die Türschwelle gehen, sonst würde er nach den Verhältnissen in der Wohnung, die die Privatsphäre betreffen, erforschen müsse. Der Staat müsse dann feststellen, wer regelmäßig in der Wohnung sei. Würde nach der Nutzung gefragt, wären Meldedaten nicht ausreichend. Eine Abkehr vom wohnungsbezogenen Beitrag würde deswegen einen Rückschritt bezüglich der Eingriffe in die Privatsphäre mit sich bringen. Dies dürfe in einem grundrechtsgeschützten Bereich nicht sein.

Dörr: Auch er sehe den Vorteil in der Bereitstellung der Angebote der örR, nicht nur im TVBereich, sondern auch bei den Telemedien. Zunehmend würden Rundfunkangebote über das Internet genutzt, zudem wären auch alle linearen Rundfunkangebote im Internet abrufbar.

Paulus: Dann muss man 3-fach bezahlen?

Dörr: „Das käme darauf an.“ [Gelächter] Die Anknüpfung an die Wohnung sei eine Typisierungsfrage. Die Rundfunknutzung aller Angebote finde typischerweise in der Wohnung statt, deswegen sei der Wohnungsbezug auch gerechtfertigt. Es gehe um inhaltliche Angebote, die auf eine bestimmte Weise transportiert würden, nicht um die technische Verbreitungsform. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff ginge weiter als der lineare Rundfunkbegriff des RStV. Der örR hätte ausdrücklich den Auftrag, auch Telemedien anzubieten.

Eichberger: Es ginge ihm noch immer um die Frage der Zuordnung zur Wohnung. Wenn er von der Argumentation der Gegenseite ausgehe, dass der Vorteil die allgemeine Möglichkeit der Rundfunknutzung sei, den damit jeder hätte, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung, warum werde dann an die Wohnung angeknüpft. Würde man an die Person anknüpfen gäbe es weniger Typisierungsprobleme, es sei dann auch egal, wie viele Personen in einer Wohnung leben würden. Warum es keinen Pro-Kopf-Beitrag gäbe.

Kube: Dies sei eine Typisierungsfrage. Er wolle betonen, dass auch das alte System eigentlich schon wohnungsbezogen gewesen sei, denn Zweitgeräte seien regelmäßig nicht gebührenpflichtig gewesen. Deshalb hätte die Umstellung auf den Beitrag für 90 % keine Änderung bedeutet. Bei einer Kopfpauschale hätte es für deutlich mehr Personen eine Änderung und Gerechtigkeitsprobleme gegeben. Das alte wohnungsbezogene sei mit dem Beitrag konsequent fortgesetzt worden. Mitbedacht worden sei auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie.

Kirchhof: Wenn man von einem allgemeinen Vorteil ausgehe und diesen auch an die einzelnen Personen knüpfe, dann hätte man eine allgemeine Zahllast. Bei einer Kopfpauschale würde sich die Sonderlast nicht mehr halten lassen. Daraus leite sich die Frage ab, ob man nicht deswegen an die Wohnung, statt an die Allgemeinheit angeknüpft hätte.

Wieland: Es gebe die Möglichkeit des Rundfunkempfangs und es ändere sich nichts dadurch, dass die Allgemeinheit zahlen müsse. Er wolle betonen, dass man durch die Anknüpfung an die Wohnung besonders Familien habe entlasten wollen.

Paulus: Wieland habe argumentiert, es sei eine Freiheitsleistung, wenn man den Schutz der Wohnung achten würde. Dies sei nachvollziehbar. Die Gegenseite hätte aber dargelegt, dass dies so nicht stimmen würde. Der Meldedatenabgleich gebe Auskunft darüber, wie viele Personen an einem Wohnort gemeldet seien, aber nicht, wer dort in welcher Wohnung lebe und wer der Inhaber sei. Es gebe die Schreiben des BS: „Wir bitten Sie zu prüfen, zahlen Sie oder ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung oder ist eine Anmeldung erforderlich.“ Das zeige, dass mit dem jetzigen System die Frage, wer wohnt mit wem, nicht vermieden würde. Über Meldedatenabgleich könnten sich diejenigen, die die Beiträge, so sie nicht befreit wären, zahlen würden, leichter erfasst werden. Es stelle sich darum die Frage, worin die Verwaltungsvereinfachung beim Wohnungsmodell liegen würde. Natürlich wolle aber auch keiner das alte System zurück, aber die Frage des Zusammenlebens würde weiterhin gestellt werden.

Wieland: Der Gesetzgeber habe das neue System als vorteilhaft angesehen und bewege sich innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, auch wenn es noch andere Optionen gegeben hätte.

Eicher (Justiziar von ARD und SWR): Es stehe noch die Frage im Raume, welche zusätzlichen Leistungen der Nutzer erbringen müsse, um Rundfunk empfangen zu können. Nach § 19 RStV können die Landesrundfunkanstalten „ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen“. Inzwischen gäbe es durch die neue Technik zusätzliche Übertragungswege. Dadurch kämen neue Probleme auf, z. B. der Streit mit den Kabelunternehmen, die von den LRA Einspeiseentgelte gefordert hätten. 51 Dennoch bestehe derzeit nach § 19 RStV noch keine Priorisierung eines bestimmten Übertragungsweges. Dies könne sich möglicherweise insoweit ändern, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegen könne, Übertragungswege zu nutzen, die dem Empfänger keine zusätzlichen Kosten auferlegten. Deswegen würden die LRA gerade strategisch überlegen, ob sie nicht eigene Übertragungswege schaffen sollten. Solange die Übertragung komplett in der Hand Dritter liege, hätten die LRA keinen Einfluss darauf, ob der Beitragszahler noch zusätzlich erhebliche Entgelte zu zahlen hätte. Bezüglich der Zweitwohnung sei es so, dass es angemessen sei, wenn zweimal gezahlt würde. Dies wäre bei der Gesetzgebung ausführlich diskutiert worden. Die Frage nach der Gerechtigkeit könnte bei einer Person aufkommen, die für die Zweitwohnung ein zweites Mal Rundfunkbeiträge zahlen müsste, wenn außer ihr niemand in der Zweitwohnung wohnen würde.

Kirchhof: Die Zweitwohnung würde erst später behandelt.

Eicher: Er beziehe sich auf den Einwand von Paulus, dass die Meldedaten Aufschluss geben würden, wer in der Wohnung wohne. Das sei aber nicht so. Es sei nicht möglich, eine Verknüpfung zwischen der Wohnung und den darin Wohnenden herzustellen. Die Meldedaten durch den Meldedatenabgleich könnten nicht sagen, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen. Eine entsprechende Verknüpfung sei weder möglich noch datenschutzrechtlich erlaubt. Ohne diese Angaben müsse man beim Wohnungsbezug bleiben. Man bräuchte diese Angaben auch, um feststellen zu können, welche Wohnungen von der Beitragspflicht befreit wären. Das Argument, in zwei Wohnungen könne nicht doppelt Rundfunk genutzt werden, könne nur auf Singles anwendbar sein, da ansonsten der Vorteil auf mehrere Personen verteilt wäre.

Masing: Wenn man davon ausgehen würde, dass der individuelle Vorteil in der Rundfunknutzung läge, dann sei dieser Vorteil personenbezogen. Darum sei es rechtfertigungsbedürftig, wenn mehrere Personen in einer Wohnung nur einmal den Beitrag zahlen müssten, eine alleinlebende Person aber denselben Beitrag zahlen müsse. Bisher seien zur Rechtfertigung zwei Argumente vorgebracht worden:

1. Der Wohnungsbeitrag knüpfe an das alte System an. Es sei fraglich, ob die Rechtfertigung ausreiche, dass das alte System genauso gewesen sei.

2. Zwar erscheine ihm der Schutz der Familie einleuchtend, doch gäbe es auch viele Fallkonstellationen, bei denen bspw. auch Alleinerziehende mit dem vollen Beitrag belastet würden. Darum müsse man fragen, ob Mehrpersonenhaushalte hier subventioniert würden, ob das dann Ausnahmen seien, die man in Folge der Typisierung ignorieren könne.

Als Frage ergäbe sich darum auch für ihn, ob man bei einer personenbezogenen Abgabe das Problem der Notifizierung in Bezug zu der europäischen Union gehabt hätte. 52

Dörr: Die Bundesländer, die sich auf das Wohnungsmodell geeinigt hätten, hätten andere Modelle überprüft, auch hinsichtlich der EU-Rechtslage. 53 Es hätte 8 Modellvorschläge gegeben, man hätte 10 Jahre lang diskutiert.

Dabei sei ihnen auch die Verwaltungspraktikabilität wichtig gewesen, denn man hätte eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt. Außerdem hätte man besonderen Wert auf die Persönlichkeitsrechte, den Datenschutz und die Unverletzbarkeit der Wohnung gelegt.

Es sei auch zu beachten, dass dem Rundfunkstaatsvertrag alle Länder zustimmen mussten. Die Landesparlamente hätten hier Gestaltungsspielraum gehabt. Man habe sich auf das Wohnungsmodell geeinigt, weil es das beste Modell gewesen sei. Wichtig wäre dabei auch gewesen, dass mit dem neuen Finanzierungssystem genauso viel eingenommen werde wie vorher. Dies hätte überraschend gut funktioniert: Da man nicht mit der großen Anzahl an „Schwarzsehern“ gerechnet habe, sei es zu Mehrerträgen gekommen und damit zu einer Beitragssenkung. 54 Über ein Pro-Kopf-Modell ließe sich diskutieren, da es zunächst einleuchtender erscheine; es wäre jedoch schwerer umsetzbar und weniger gut abschätzbar gewesen und hätte einen größeren Verwaltungsaufwand bedeutet.

Paulus: Nachfrage, wieso der Wohnungsbeitrag besser sei. Das Gericht wäre bereit, den Ausführungen zu glauben, aber es bräuchte dafür auch einen Grund. Es sei behauptet worden, die Daten des Meldeamtes würden nicht zeigen, wer der Inhaber der Wohnung sei...

Dörr: Ein Zahlungspflichtiger bleibe erfasst. Das Modell würde „erstaunlich gut“ funktionieren. [Gelächter im Publikum.]

Britz: Vieles erscheine ihr einleuchtend. Es sei nachvollziehbar, dass die Anknüpfung an eine Wohnung leichter sei als wenn man noch innerhalb der Wohnung differenzieren müsse. Aber ob eine Kopfpauschale nicht dennoch einfacher wäre.

Dörr: Man müsse unterscheiden, ob man an der Wohnung anknüpfen wolle und dort dann nach der Anzahl der Bewohner differenzieren wolle. Das wäre schwierig bis unmöglich. Eine ProKopfpauschale sei natürlich möglich. Es sei auch ein Steuermodell möglich, dieses sei jedoch wahrscheinlich verfassungswidrig. Es gehe aber um die Frage, ob das aktuelle Modell verfassungsrechtlich in Ordnung sei. Er sei der Ansicht, das aktuelle Modell sei verfassungskonform. Das Modell würde sich innerhalb des den Gesetzgebern eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegen.

Kirchhof: „Das ist doch gerade die Frage.“ Es werde hier untersucht, ob die Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für einen Beitrag zulässig seien. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe hätten ihre Grenzen, ebenso wie die Typisierung, wenn zwar der Verwaltungsaufwand geringer würde, aber die Kollateralschäden größer. Wenn man an der Wohnung anknüpfe, unabhängig davon, wie viele dort wohnen, dann sei die Streubreite auch in Bezug auf den möglichen Nutzen doch ganz beachtlich. Es würde behauptet, dies liege innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. „Die These hören wir gerne, aber wo ist das Argument?“ [Gelächter im Publikum.]

Dörr: Das Argument bestehe im Schutz der Familie und in der realitätsgerechten Annahme, dass Rundfunk typischerweise in der Wohnung genutzt würde. Das Anknüpfen an Raumeinheiten sei typisch für die Nutzung des Angebots des örR. Wenn man an dem Wohnungsbezug festhalte, dann lasse sich die Anzahl der dort Wohnenden schlecht bis überhaupt nicht feststellen.

Masing: Frage, warum man ein Modell behalten wolle, das Ungerechtigkeiten schafft, anstatt sich für ein anderes zu entscheiden. Dies bedürfe einer Rechtfertigung, denn Abgabentatbestände dürften nicht beliebig gewählt werden.

Dörr: Auch im alten Modell hätte es Ungleichheiten gegeben, es sei aber verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt worden. Man hätte stattdessen gesagt, die alte Rundfunkgebühr, die eigentlich ein Beitrag gewesen sei, sei die dem Rundfunk gemäße Finanzierungsform. Seiner Ansicht nach bewege man sich noch innerhalb des Gestaltungsspielraumes, wenn man an die Wohnung anknüpfe. Das sei durchaus rechtfertigungsbedürftig. Man könne natürlich überlegen, ob ein ProKopfbeitrag nicht gerechter sei und dem Gleichheitssatz nicht eher entspreche. Es stelle sich aber die Frage, ob das vom Gesetzgeber gewählte Modell so viele Gleichheitsverstöße berge, dass es verfassungswidrig sei.

Kirchhof: Der Senat wolle Argumente hören, ob der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gerechtfertigt sei. Auch andere Vertreter der Rundfunkanstalten dürften sich äußern.

Wieland: Er wolle auf die Punkte von Masing eingehen. Es sei natürlich kein Grund zu sagen, nur weil man etwas früher schon so gemacht hätte, sei es auch verfassungsgemäß. Wenn aber eine 50jährige Praxis verfassungsrechtlich nicht angezweifelt worden sei, könne man dem Gesetzgeber nichts vorwerfen, wenn er daran angeknüpft hätte. Neue Erkenntnisse seien natürlich möglich und es sei nicht ausgeschlossen, dass man zu anderen Entscheidungen käme.

Wenn aber nach dem Argument gefragt würde, warum diese Ungleichbehandlung stattfände und gerechtfertigt sei, wenn man an die Wohnung anknüpfe. Zum Einen wolle man nicht in die Wohnung schauen, zum Anderen könne man sagen, dass in Wohnungen typischerweise Familien leben würden, die verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt seien. Er könne keinen Unterschied sehen, dass eine alleinerziehende Mutter ebenso einen Beitrag zahlen müsse wie andere Familien. Beides seien Gemeinschaften, die vom Beitragsgesetzgeber geschützt würden. Zum AEUV-Problem könne er nichts sagen.

Eicher: Das Problem, das gerade behandelt würde, sei kein Problem des Rundfunkbeitrags, sondern hätte schon bei der Rundfunkgebühr bestanden. Auch dort sei die Wohnung der Anknüpfungspunkt gewesen, weil dort das Zweitgerät befreit gewesen sei. Deswegen hätte von der Änderung des Finanzierungsmodells 90 % der Bevölkerung nichts mitbekommen. Für die meisten hätte sich nichts geändert. Bei einer Kopfpauschale jedoch gäbe es sehr zwei schwerwiegende Auswirkungen gegeben. Es wäre zu Verteilauswirkungen gekommen, denn wenn pro Kopf bezahlt werden müsste, wäre der einzelne Beitrag geringer. Gleichzeitig hätten aber die Gemeinschaften, egal ob Ehe oder Partnerschaft, tendenziell wieder mehr bezahlt. Es sei darum auch offen, ob eine Gemeinschaft dann doch wieder über den Betrag gekommen wäre. Die Berechnungen seien zu schwierig, weshalb er dazu nichts sagen könne, da hier die Zahl der Befreiungen mit eingerechnet werden müsse. Der Anteil des betrieblichen Bereichs hätte sich im Vergleich zum vorherigen Modell fast nicht geändert, man hätte dies gar nicht genauer berechnen können. Bei einem Pro-Kopf-Beitrag hätte es zu viele Verteilauswirkungen gegeben, um überschauen zu können, ob das Verhältnis von Privat zu Betrieblich gleich geblieben sei oder ob Gemeinschaften stärker belastet würden. Die Studenten-WGs wären von einem Pro-Kopf-Beitrag nicht begeistert. Es hätte dann andere Probleme gegeben. Es sei eine falsche Annahme, zu glauben, dass es beim Pro-Kopf-Modell keine Probleme gegeben hätte.

Raab: Ergänzung zu Eicher: Für 90 % der Bevölkerung habe sich nichts geändert. Die gesellschaftliche Akzeptanz des neuen Finanzierungsmodells sei wichtig gewesen. Der Rundfunk soll der Gesellschaft dienen, indem er seine dienende Funktion wahrnehme und zur Meinungsbildung der Gesellschaft beitrage. Wenn aber die Gesellschaft die dienende Funktion nicht akzeptiere, weil sie die Finanzierung nicht akzeptiere, dann würde der Rundfunk selbst abgelehnt.

Paulus: Frage ein Eicher: Es gäbe Berechnungen, nach denen ein Pro-Kopf-Beitrag etwa bei 12 € gelegen hätte. Ob er das bestätigen könne.

Eicher: Das wisse er nicht.

Paulus: Es sei wichtig für die Frage, ob man diese Ungewichtigkeiten hinnimmt, wie groß das Problem eigentlich sei, wo die Differenz sei. Die Höhe der Belastung spiele eine gewisse Rolle für das „Großvater-Argument“, man lasse alles, wie es ist.

Die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG 55 sei doch recht schwierig. Inwieweit seien doppelverdienende Familien vergleichbar mit beispielsweise alleinerziehenden Müttern. Es wäre argumentiert worden, die Rundfunknutzung würde sich in der Familie ausgleichen. Dieses Argument hätte Eicher jedoch nicht genannt, er habe eine Ahnung, warum nicht. Vielleicht bleibe nur das Großvater-Argument, dass man das immer schon so gemacht habe, dann müsse man sich überlegen, ob das noch tragfähig sei. Auch Alleinerziehende seien eine Familie, deswegen lasse sich eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Kirchhof: Überlegung, ob es vielleicht eine einfachere Lösung gäbe. Man könne fragen, wer wen subventioniere. Sonderlasten würden anders funktionieren. Man müsste andere Kriterien einführen und man würde den Wert der Leistung entgelten. Dann wären 17,50 € pro Person für die etwa 20 Rundfunkprogramme, die meist sogar rund um die Uhr angeboten würden, angemessen.

Eicher: Er stimme Kirchhof zu.

Zur Frage von Paulus: Sowohl doppelverdienende Ehepaare als auch alleinerziehende Mütter seien nach Art. 6 GG geschützt.

Paulus: Aber sie würden ungleich behandelt. Das doppelverdienende Ehepaar zahle nur einmal, die alleinerziehende Mutter aber auch.

Eicher: Beide würden gleich behandelt. [Gelächter im Publikum.] Wenn man davon ausgehe, dass der Gesetzgeber Wohngemeinschaft begünstigen wollte, dann begünstige er auch beide. Nach der BVerfG-Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG würde sich der Gesetzgeber noch innerhalb des Spielraums befinden. Die Schwierigkeiten der Rahmenbedingungen seien doch inzwischen deutlich geworden. Bezüglich des Großvater-Arguments müsse man dem Gesetzgeber zugestehen, dass er sich an den bisherigen Gegebenheiten orientieren würde, ohne dass man ihm den Vorwurf machen dürfen, so ginge es nicht weiter. Bei der Frage, ob der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe, sei dieses Argument nicht einfach vernachlässigbar.

Kube: Der Bezug auf die Wohnung sei auch dem Schutz der Familie geschuldet. Die Familie würde in Bezug auf die Wohnung typisiert, wobei natürlich nicht alle Randerscheinungen berücksichtigt werden könnten. Auch in anderen Fällen des Beitragsrechts würden Werte aus Art. 6 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 GG in die Überlegungen einfließen. Stichwort: Gestaffelte Kindergartengebühr. 56 Der Gesetzgeber dürfe auch weitere Zwecke verfolgen. Er halte es für legitim, im Beitragsrecht die Werte nach Art. 6 Abs. 1 GG mitzuverfolgen, und das dies beim Rundfunkbeitrag gelungen sei.

Gegen den Pro-Kopf-Beitrag würde seiner Meinung nach sprechen, dass das Datenaufkommen „immens hoch“ sei. Man bräuchte die vollständigen Daten jedes Volljährigen zuzüglich seiner Kontodaten. Dies wäre voraussichtlich von der Bevölkerung nicht akzeptiert worden. Außerdem sollte beachtet werden, dass in dieser Gesellschaft Gemeinschaften als Gemeinschaften wahrgenommen würden.

Büttner: Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob auch die „Altwelt“ verfassungsgemäß gewesen sei.

Bezüglich des Problems der erhöhten Zahl an Datensätzen lasse sich sagen, dass inzwischen laut Geschäftsbericht des Beitragsservice ca. 60 % der Verwaltungsarbeit automatisiert ablaufen würde. Ein verwaltungstechnisches Problem bezüglich eines Pro-Kopf-Beitrags könne er nicht erkennen. Der Wohnungsbezug führe nachweislich nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung.

Massive Probleme sehe er auch beim neuen Meldedatenabgleich. Man habe die Ermittlungsprobleme nicht vorausgesehen, sonst hätte man nicht nachträglich einen weiteren Meldedatenabgleich beschlossen. 57 Man habe die Problemfälle nicht bedacht, in denen ein Beitragspflichtiger aus der Wohnung ziehe und der Mitbewohner nicht mehr erfasst sei. Deswegen müsse man zukünftig noch mit vielen weiteren Meldedatenabgleichen rechnen.

Die versprochene Verwaltungsvereinfachung lasse sich nicht sehen. Dass die Umstellung erst noch zu einem Mehraufwand geführt habe, sei nachvollziehbar, aber inzwischen müsse man sehen, dass die Ziele nicht erreicht worden seien.

Stellungnahme 1 BvR 1675/16 durch den Beschwerdeführer Splett 58
Er sehe eine Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte. Früher sei die Rundfunkgebühr geräteabhängig erfolgt, nun müsste jeder zahlen, auch wenn er kein Rundfunknutzer sei. Früher sei die Zuordnung an ein Gerät noch recht einfach gewesen, es hätte auch nur drei Programme gegeben.

Er informiere sich aus Zeitungen und Zeitschriften, deren Information er für umfangreicher halte. Für ihn als Nichtnutzer ergebe sich die Situation, dass er durch die Beitragspflicht ohne Gegenleistung am Kauf von Zeitungen gehindert würde. Das Bereithalten eines „Multifunktionsgerätes“ sei für ihn nicht gleichbedeutend mit einem Nutzungsinteresse des ör Angebotes.

Die aktuelle Situation sei für ihn vergleichbar mit einem vom Staat zugewiesenen Restaurant. Hier werde man gezwungen, für die Möglichkeit zu zahlen, in einem bestimmten Restaurant zu essen, auch man wenn in diesem gar nicht essen wolle.

Zudem sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk viel zu teuer. Es würde offensichtlich Geld verschleudert, „er verschlingt an die 22 Mio. € pro Tag“. Er verdränge mit ca. 90 Programmen die private Meinung. Im Vergleich dazu käme „Euronews“ mit nur 1 bis 2 % der Summe aus und sende darüber hinaus in mehreren Sprachen.

Der Akzeptanzschwund in der Gesellschaft werde sogar von einer SWR-Umfrage vom Februar 2013 bestätigt, in der 92,1 % der Befragten (4364 Stimmen) den Rundfunkbeitrag als ungerecht bewerteten.

Das BVerfG selbst habe in seinem Beschluss zu „Staßenausbaubeiträgen“ die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Allgemeinheit festgelegt. Angesichts der aktuellen Situation müsse man aber fragen: „Wer ist nicht beitragspflichtig?“ Der Gesetzgeber habe nicht differenziert, denn faktisch gebe es keine „Nicht-Beitragspflichtigen“, denn jeder Inhaber der Wohnung sei beitragspflichtig. „Wo liegt der besondere Vorteil für Nichtnutzer?“ Es gebe keinen, denn der Nichtnutzer könne keinen Vorteil aus dem Angebot ziehen.

Da jeder die Möglichkeit hätte, den Rundfunk zu nutzen – Rundfunkempfangsgeräte wären relativ günstig in der Anschaffung – könne es auch keinen konkreten, individuellen Vorteil geben. Bezüglich der Gegenleistung erinnere er an die 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG. wonach die Rundfunkgebühren „nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können [...]“. 59 Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auch Prof. Dr. Paul Kirchhof schrieb in seinem Gutachten: „In der UmsatzsteuerEntscheidung[...] setzt das Bundesverfassungsgericht die Qualifikation der Rundfunkabgabe als „Gebühr“ ausdrücklich in Anführungszeichen. Sie sei nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern „das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung“.“ 60

Waldhoff: Man habe es mit einer doppelten Mehrfachbelastung zu tun. Es müsse zunächst verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, warum man nicht die Steuer, sondern einen Beitrag zur Finanzierung heranziehe. Die Steuer sei das gerechtere Finanzierungsmodell, da hier die individuelle Leistungsfähigkeit erfasst werden. Den Beitrag halte er für unsozial, da Arme und Reiche den gleichen Beitrag zahlen müssten. Dazu käme noch kumulativ die Frage nach der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Beitrages infolge der Anknüpfung an die Wohnung. Daraus ergäben sich zwei Gleichheitsverstöße, die aufeinander aufbauen würden.

Dies widerspreche der Entscheidung des BVerfG vom 10.03.1998 („Kindergartengebühr“). Hier sei entschieden worden, dass die Staffelung von Gebühren nach dem Einkommen der Eltern nur dann zulässig seien, um den Übergriff in den Bereich der Steuer, die zur Umverteilung vorgesehen sei, zu vermeiden, wenn die Finanzierung nicht kostendeckend sei. 61 Der Rundfunkbeitrag sei aber per definitionem kostendeckend.

Weber: Er wolle noch ein paar Ergänzungen anfügen, warum die Anknüpfung an die Wohnung sachgerecht sei. Untersuchungen würden zeigen, dass der typische Empfang überwiegend in der Wohnung stattfinde. § 19 RStV würde den LRA zudem einen technischen Versorgungsauftrag Es müsse auch bei einer Satelliten-Schüssel ein Raum zum Aufstellen vorhanden sein. Pay-TV hingegen würde über die jeweiligen Anbieter laufen. Der Rundfunkteilnehmer hätte die Wahl zwischen den verschiedenen Übertragungswegen. Hierfür müsse er zusätzlich Entgelte zahlen und auch selbst den Zugang organisieren.

Bölck: Bezüglich der Frage zusätzlicher Kosten lasse sich bei Mietwohnungen sagen: Ja, der Mieter müsse diese Kosten tragen. Der Wohnungseigentümer würde häufig einen Vertrag mit einem Anbieter schließen, was über die Betriebskosten (Nebenkostenabrechnung) abgerechnet würde. Der Mieter habe nicht die Möglichkeit, diese Kosten nicht zu zahlen, da die Kosten unter allen Mietern aufgeteilt würden, unabhängig, ob die Technik auch genutzt würde.

Zur Verwaltungsvereinfachung lasse sich die Hundesteuer als Gegenbeispiel nennen. Diese würde auf das Halten eines Hundes erhoben. Ein Hund lebe meist in der Wohnung, dennoch würde man zur Ermittlung der Hundesteuerpflicht nicht in alle Wohnungen schauen.

Kirchhof: „Aber Sie lassen den Hund auch mal Gassi gehen?“

Bölck: Ja. Trotzdem befinde sich ein Hund meist in einer Wohnung. Hier gäbe es keine überzogene Überwachungsintensität, man verlasse sich darauf, dass die Hundebesitzer ihre Hunde auch anmelden würden. Nur weil man aber die Möglichkeit habe, in der Wohnung einen Hund zu halten, sei es noch nicht gerechtfertigt, einen Hundebeitrag auf eine Wohnung zu erheben. Denn aus dem Innehaben einer Wohnung lasse sich nicht auf das Vorhandensein eines Hundes schließen. Insofern bestünde hier eine Vergleichbarkeit mit dem Rundfunk. Die Abgabenbehörde hätte hier eine Verpflichtung, die steuerbegründenden Sachverhalte zu ermitteln.

Bezüglich der beklagten „strukturellen Mängel“ der alten Rundfunkgebühr erinnere er an den Beschluss des BVerfG vom 22.08.2012 (1 BvR 199/11), wonach ein Erhebungsdefizit aufgrund von Mängeln in der Erhebung der Rundfunkgebühr nicht erkennbar sei. 62 Er müsse sich darum die Frage stellen, warum die Rechtsprechung des BVerfG nicht beachtet worden sei. Die genannte Entscheidung sei vor dem Inkrafttreten des RBStV bekannt gewesen, woran sich zeige, dass die Rechtfertigung aufgrund eines „Erhebungsdefizits“ offensichtlich fehle.


Kurze Unterbrechung der Verhandlung von ca. 16:40 bis 17:00 Uhr.


III. Zweitwohnung

Kirchhof: Kurze Zusammenfassung der bisherigen Verhandlung.
Es wäre das Argument genannt worden, man könne nur in einer Wohnung zur selben Zeit kucken.

Koblenzer: Erinnerung daran, dass der relevante Vorteil, den der Beitragszahler aus der Leistung der öffentlichen Hand haben müsse, die Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei. Man müsse fragen, was einen Vorteil zu einem besonderen Vorteil mache, der allein beitragsauslösend sein könne. Dazu bedürfe es der individuellen Zurechenbarkeit. Der Beitragspflichtige müsse eine individuelle Verantwortlichkeit bezüglich des zu finanzierenden Gutes haben, die sich aus der Sachnähe ergeben müssten. Im Beschluss des BVerfG zum grundstücksbezogenen „Straßenausbaubeitrag“, habe das Gericht deutlich gemacht, dass bei einem grundstücksbezogenen Beitrag auch der Vorteil grundstücksbezogen definiert sein müsse. 63 „Entsprechend dieser Grundsätze müsste es sich bei dem zur Rechtfertigung herangezogenen Vorteil der Rundfunknutzungsmöglichkeit um einen wohnungsbezogenen Sondervorteil handeln, also um einen Vorteil, der den Gebrauchswert oder die Nutzbarkeit einer Wohnung erhöht. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist indes weder von dem Innehaben einer Wohnung abhängig, noch auf den Ort der Wohnung beschränkt. Sie hat auf den Gebrauchswert oder die Nutzbarkeit einer Wohnung keinerlei Einfluss. Aus der Inhaberschaft einer Wohnung selbst bzw. aus der Stellung als Wohnungsinhaber heraus folgt kein besonderes Interesse an der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit. Ein solches Interesse haben vielmehr diejenigen, die sich für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts entscheiden. Erst aus dem Besitz eines solchen Geräts und der damit verbundenen Möglichkeit, hieraus den bestimmungsgemäßen Nutzen des Rundfunkempfangs zu ziehen, lässt sich die für die Ausgleichspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit herleiten.“ 64 Der Vorteil aus dem Rundfunk könne also nur einer Person zugerechnet werden. Der Belastungsgrund werde beim wohnungsbezogenen Beitrag falsch typisiert, weshalb ernste verfassungsrechtliche Zweifel angebracht seien. Der nichtsteuerliche Beitrag sei getragen vom Gedanken der Äquivalenz, also des Ausgleichs. Es müsse jedem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, sich dem Beitrag durch Verzicht auf den Vorteil zu entziehen. Geschehe dies nicht, ließen sich nicht-steuerliche Abgaben nicht mehr sinnvoll von Gemeinlastaufgaben unterscheiden. Es lasse sich inzwischen auch die drohende Gefahr nicht mehr übersehen, dass zunehmend öffentlich-rechtliche Aufgaben nicht mehr durch Steuern, sondern durch nicht-steuerliche Abgaben finanziert würden.

Der Gesetzgeber hätte dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit geben müssen, die Typisierung, er sei damit auch zugleich Besitzer von Rundfunkgeräten, zu widerlegen. Diese unwiderlegbare Typisierung verstoße damit gegen Art. 3 GG.

Bei der Beitragserhebung hätte der Rundfunkbeitrag folgerichtig auf die Person abgestellt werden müssen, nicht auf die Wohnung. Dadurch sei das Gesetz widersprüchlich geworden. Die Beitragserhebung führe dann auch zu den Ungerechtigkeiten, da die Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es wären diejenigen Haushalte falsch typisiert worden, die nicht über Rundfunksgeräte verfügten.

Bezüglich der Zweitwohnungsproblematik lasse die große Zahl der Fälle, in denen ein Single zugleich mehrere Wohnungen habe, sich nicht mehr mit der Begründung der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Durch die Personenbezogenheit des Rundfunkbeitrags würde es sich verbieten, von einer Person mehrfach Beiträge zu erheben. Die Große Zahl solcher Fälle sei nicht mehr hinnehmbar. Dazu kämen noch weitere Fälle, wie alleinerziehende Mütter gegenüber Doppelverdienern. Es ließe sich sehen, dass diese Fälle nicht nur Einzelfälle seien. Es gäbe auch Wohngemeinschaften oder Studenten-WGs mit sehr vielen Menschen in einer Wohnung. Hier sei eine deutliche Ungleichbehandlung zu erkennen. Dies läge an der Widersprüchlichkeit der Personenbezogenheit im Belastungsgrund und der tatsächlichen Anknüpfung an die Wohnung.

Sein Mandant Wietschorke (981/17) habe schon ausgeführt, dass die Praktikabilitätserwägungen und die damit einhergehenden verwaltungsproblematischen Erfassungen zu Ungerechtigkeiten führen würden. Hiergegen hätte zwar die Gegenseite Einspruch erhoben, doch deren Argumente seien seiner Ansicht nach nicht überzeugend gewesen. Niemand habe bisher erklären können, warum dieses Problem nicht gelöst werden könne. Vielleicht sei mit der Personenbezogenheit gerade die erstrebte Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, besonders bei der großen Zahl der Fälle. Deswegen würden die Argumente der Gegenseite hier nicht unterfüttert erscheinen. Die in Kauf genommene Doppelbelastung für Zweitwohnungsbesitzer sei darum klar verfassungswidrig.

Kube: Wenn man über Erst- und Zweitwohnungen sprechen wolle, müsse man gedanklich voraussetzen, dass die Typisierung in der Wohnung grundsätzlich sinnvoll sei. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag seien gegeben. Typischerweise werde der Rundfunk in den Wohnungen genutzt, darum sei die Wohnung auch der richtige Bezugspunkt. Er hätte den Eindruck gehabt, es hätte die Tendenz bestanden, den vor der Pause angedachten Pro-Kopf-Beitrag als gerecht einzustufen, es gäbe keine Gründe für einen Wohnungsbezug.

Der Rundfunkbeitrag schütze aufgrund seines Wohnungsbezuges Ehe und Familie und genüge darum der Sozialstaatlichkeit. Ein Gegenbeispiel zur alleinerziehenden Mutter sei ein MehrGenerationen-Haus, mit Großeltern, Eltern, volljährigen Kindern, das nach der Pro-KopfRegelung ein Vielfaches an Rundfunkgebühren zahlen müsste oder durch Bescheide zur Zahlung aufgefordert werden müsste und nun durch das neue Rundfunkmodell deutlich entlastet würde. 65 Deshalb könne er davon ausgehen, dass die Typisierung aufgrund des Wohnungsbezuges richtig gewählt sei.

Bei der Unterscheidung von Erstwohnung und Zweitwohnung käme besonders das Argument zum Tragen, durch die neue Erhebung werde die Privatsphäre besser geschützt. Bei dem Pro-KopfBeitrag würde das Privatsphärenargument nicht ziehen, beim Wohnungsbezug jedoch schon. Man müsse sonst in die Wohnung hineinschauen, was Erst- und was Zweitwohnung sei, wer wo mit wem wohnen würde. Anders könne nicht sicher festgestellt werden, wann es sich wirklich um eine Zweitwohnung handeln würde.

Durch den Beitrag pro Wohnung sei auch die Umgehungsgefahr niedriger, denn ansonsten könnte eine Person mehrere Wohnungen als Zweitwohnungen auf sich anmelden und müsste dann nur einmal zahlen, wodurch die eigentlich in der zweiten Wohnung Wohnenden nicht mehr zahlungspflichtig seien. Einer würde damit für alle zahlen. Bei Zweitwohnungen könne außerdem angenommen werden, dass diese von mehreren Personen bewohnt würden, wodurch sich die Belastung wieder innerhalb der Wohnung ausgleichen würde.

Er wolle auch anmerken, dass die Rechtsprechung des Senats im „Grundsteuerurteil“ davon ausgegangen sei, dass je geringer die Belastung sei, umso mehr typisiert werden dürfe. 66 Im Fall der Zweitwohnung käme es maximal zu zwei Beiträgen anstatt zu einem, doch weder ein noch zwei Beiträge seien „unverhältnismäßig oder unzumutbar“. Auch dies würde den Typisierungsvorteil bestätigen.

Paulus: Es sei gesagt worden, man müsse in die Wohnungen hineinschauen. Warum der einfache Meldedatenabgleich zur Ermittlung der Zahlungspflichtigen nicht ausreiche. Er könne aus eigener Erfahrung bei der freiwilligen Anmeldung der Zweitwohnung über das Internet sagen, dass man dennoch noch einen Brief bekäme. Warum man dies nicht durch die Meldedaten erledigen könne. Ob man nicht mehr Befreiungstatbestände schaffen könne. Man könne an diese Kriterien knüpfen, z.B. dass nur jemand befreit werden könne, wenn er anderswo schon einen Beitrag zahlen würde, sich also nicht in einer Wohngemeinschaft verstecken könne. Ob sich damit die Extremfälle der Zweitwohnung nicht vermeiden lassen könnten.

Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 19.03.2003 („Rückmeldegebühr“) deutlich gemacht, dass man bei der Typisierung großzügig sein könne, besonders wenn die Beträge nicht zu hoch wären, dass die Grenzen der Typisierung überschritten seien, wenn für die gleiche Leistung mehrfach gezahlt werden müsse. 67 Dies ließe sich auf die Zweitwohnungsproblematik übertragen. Man könne nur für etwa 2 % davon ausgehen, dass bei einem Single auch die zweite Wohnung mit Radioempfangsmöglichkeiten ausgestattet sei, wie Wieland vorher gesagt habe. Diese 2 % könnten vernachlässigt werden, da sie nicht zeitgleich in verschiedenen Wohnungen Rundfunk nutzen könnten. Dennoch müssten sie den doppelten Beitrag für dieselbe Leistung zahlen, womit die Grenze erreicht sei. Warum sei es selbst bei einer Wohnungsabgabe nicht möglich, diese Personen nicht doppelt zu belasten.

Kube: Die Härtefallklausel des RBStV § 4 Abs. 6 sei hauptsächlich sozialstaatlich zu interpretieren. Er würde hier eher § 4 Abs. 1 ansehen, der sozialstaatlich zu interpretieren sei, sich aber nicht mit Problemen der Typisierung nach § 2 beschäftigen würde. Es blieben Interpretationsfragen, wie man § 4 Abs. 6 auslegen wolle.

Bezüglich des Hauptpunktes sei es, soweit er es verstehe, so, dass nicht nur „einmalige Meldedatenabgleiche“ gemacht werden müssten, sondern die Daten ständig über eine Meldedatenübermittlung überprüft werden müssten. Es sei unter datenschutzrechtlichen Gründen fraglich, ob es zulässig sei, nur wegen des Rundfunkbeitrags ein solches Meldewesen „einzuführen“. Die Datensparsamkeit sei schließlich ein Verfassungsgebot. 68

Britz: Nachfrage, warum Kube in der „Fülle der Argumente“ nicht das schon genannte Argument von Wieland aufgeführt habe, nach dem der Rundfunk in der Zweitwohnung einen Vorteil bringen würde. Warum er dieses Argument nicht ebenfalls genannt hätte? Er habe das MissbrauchsArgument, das Auslands-Argument und das Argument der geringen Beitragshöhe gebracht. Warum wolle er aber das 4. Argument nicht anführen?

Kube: Es stehe im Raum, ob der Vorteil nicht doch in der Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die Person bestehe, sonst könnte man große Probleme bekommen, die Leistung der Rundfunkanstalten nur an der Wohnung anzuknüpfen. Denn dann müsste in jede Wohnung hinein Rundfunk empfangbar gemacht werden und wenn dies nicht der Fall sei, dann würde der Anknüpfungspunkt entfallen. Das sei aber nicht richtig, da auch auf der Straße Rundfunkempfang möglich sei z.B. mit Smartphones. Deshalb würde er am Wohnungsbezug festhalten wollen und darum halte er das Argument nicht für durchgreifend, dass in zwei Wohnungen nicht zwei Vorteile bestehen würden.

Eicher (an Paulus): Das Problem der Zweitwohnung könne gelöst werden, allerdings stelle sich dann die Frage, zu welchem Preis.

Es gebe viele Konstellationen, bei denen man mit vier Löwen in einem Raum stehe und man müsse sich immer in der Mitte des Raumes halten, um von keinem Löwen aufgefressen zu werden. In diesem Fall wäre der Löwe der hohe Verwaltungsaufwand, der betrieben werden müsste. Darum sei die Antwort, dass der Meldedatenabgleich diese Informationen nicht leisten könne. 1. Betrüge der Abstand zwischen den Meldedatenabgleichen 5 Jahre. Wenn man diese Meldedatenabgleiche vermeiden wolle, müsse man ständige Meldedatenabgleiche machen, wie Kube schon gesagt habe. Dadurch würde beim Beitragsservice ein zweites Bundesmelderegister über alle volljährigen Deutschen, die in einer Wohnung wohnen bestehen. Dies sei aber hochgradig „missbrauchsanfällig“, „wenn an einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ein solches Register entsteht, das darüber Auskunft gibt, wer wohnt mit wem zusammen“. Die Bildzeitung hätte bei der Einführung des Rundfunkbeitrags einen Artikel darüber gebracht habe, dass die Rundfunkanstalten nun wissen wollten, wer mit wem zusammenwohne.

Die Zweitwohnungsproblematik bestünde nur für diejenigen Personen, die alleine in zwei Wohnungen leben würden. Denn in anderen Konstellationen würden mehrere Personen gleichzeitig zwei Wohnungen bewohnen, womit der Vorteil der Rundfunknutzung in beiden Wohnungen zur gleichen Zeit genutzt werden könne, weshalb ein Beitrag pro Wohnung begründet sei. Das BVerwG hätte diese Situation richtig dargestellt. 69 Der Fall des zwei Wohnungen bewohnenden Singles mache nur einen geringen Prozentsatz aus. Wollte man nun für diese wenigen Betroffenen Befreiungstatbestände schaffen, bräuchte der Beitragsservice das eben erwähnte zweite Bundesmeldedatenregister, aus dem hervorgehe, wer mit wem wo zusammen wohnen würde. Außerdem könne die Frage, was Erst- und was Zweitwohnung sei, vom Inhaber beliebig gestaltet werden, da niemand die tatsächliche Nutzung nachprüfen könne. Der Datenbestand würde sich damit von etwa. 40 Mio. auf 60 Mio. Datensätze erhöhen.

Er sei von Kirchhofs Vorwurf des „Großvaterarguments“ getroffen worden, sei dies doch eine Überlegung vor der Einführung des Rundfunkbeitrags gewesen. Bei einer Pro-Kopf-Abgabe wäre es nämlich zu diesen zusätzlichen Datensätzen gekommen. Außerdem hätte der Rundfunkbeitrag, insgesamt ca. 8 Milliarden € nicht nur auf 40 Mio., sondern auf noch mehr Personen verteilt werden müssen. Es gäbe dann nicht nur 40 bis 45 Mio. Beitragskonten, sondern vielleicht 60 bis 70 Mio., mit den daraus folgenden zusätzlichen Kosten für Vollstreckungen oder Mahnungen. Der Beitragsservice sei ohnehin an seinen Grenzen, das aktuelle Modell zu verwalten. 70 Der Pro-KopfBeitrag würde zu mehr Verwaltungsaufwand führen.

Der Gesetzgeber hätte ein kohärentes Modell gefordert, das sowohl den privaten als auch den betrieblichen Bereich zur Finanzierung heranziehe. Die Pro-Kopf-Abgabe könne aber im nichtprivaten Bereich nicht umgesetzt werden. Darum hätte man den Beitrag an die Wohnung angeknüpft. Das Beitragsmodell würde damit im privaten und im nicht-privaten Bereich dem selben Muster folgen. Bei der Pro-Kopf-Abgabe würden durch das Wegfallen des nicht-privaten Bereichs 10 % der „Erträge“ entfallen, die dann vom privaten Bereich aufgefangen werden müssten.

Paulus: Er habe noch immer nicht verstanden, worin nun das Problem mit den Zweitwohnungen bestehen würde. Das Problem mit den 60 Mio. Datensätzen sei schon diskutiert worden und müsse nicht noch einmal diskutiert werden. Bezüglich des zweiten Meldedatenregisters weise er darauf hin, dass das An- und Abmelden schwieriger sei. Das sei aber doch auch jetzt schon ein Problem: Man werde aktuell beim Umzug auch nicht sofort durch den Meldedatenabgleich erfasst.

Bei den Zweitwohnungen müssten die Daten nur einmal abgeglichen werden. Wenn man den Inhaber einer Wohnung herausfinden wolle, müsse man auch erst herausfinden, um welche Wohnung es sich handle, da nur die Adresse mitgeteilt würde. Er könne darum nicht nachvollziehen, wieso die Befreiung der Zweitwohnungen ein grundsätzlichen Problem darstellen sollten.

Eicher: Der Unterschied bestehe darin, dass auch beim aktuellen Meldedatenabgleich 2018 die Daten der Mitbewohner sofort wieder gelöscht würden für alle Wohnungen, für die ein Rundfunkbeitrag gezahlt würde. Bei der Zweitwohnung müsste man aber den anderen Mitbewohner erfasst halten, da tagtäglich Menschen umziehen würden. Dies könne auch der aktuelle Meldedatenabgleich nicht leisten, weil er nicht wohnungsbezogen die relevanten Daten liefern würde. Es fehle an der Verknüpfung. Die Landesdatenschützer würden im Dreieck springen, wenn man ihnen sagen würde, dass eine Verknüpfung zwischen den Meldedaten und der zugehörigen Wohnung bestünde, so dass man genau wisse, wer mit wem wohne.

Selbst bei der Einführung eines Befreiungstatbestandes müsste man bei einem Antragsteller wegen Zweitwohnung herausfinden, wer in der Zweitwohnung noch wohne, der ansonsten rundfunkbeitragspflichtig wäre. Der Befreiungstatbestand würde die Notwendigkeit der zusätzlichen Daten nicht ändern.

Kirchhof (an Eicher): Er habe gelernt, dass Beitragsrecht etwas sehr gefährliches sei, denn vier Löwen fressen einen dann. [Gelächter im Gerichtssaal.] Die Frage wegen der Zweitwohnung sei damit erledigt. Er wolle nun zum Betriebsstättenbeitrag kommen. [- weitere Meldungen] Der Senat habe aber kein Aufklärungsbedürfnis mehr.


51 Vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2015, KZR 83/13, bes. Rn. 23 ff., http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71491&pos=0&anz=1.
52 Vgl. Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV: „(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.“ Anmerkung der Protokollführer: Da auch von Seiten der Gesetzgeber darauf beharrt wurde, die Umstellung des Finanzierungsmodells sei keine „Umgestaltung2, wurde die vorgeschriebene Notifizierung schlicht ignoriert. Sie wurden von den Gerichten bestätigt, dass eine Notifizierung nicht notwendnotwendig gewesen sei.
Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Rn. 89, https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12__24-vii-12-entscheidung.pdf oder BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7.15, http://www.bverwg.de/180316U6C7.15.0.
53 Anmerkung der Protokollführer: Dass die Gesetzgeber sich gerade nicht mit dieser Frage auseinander gesetz haben, ergibt sich aus den Landtagsprotokollen, bspw. Bay LT, Protokollauszug, 66. Plenum, 2.02.2011, S. 10, Vorgangsmappe, S. 41, https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp? DOKUMENT_INTEGER_WAHLPERIODE=16&DOKUMENT_DOKUMENTNR=7001&DOKUMENT_INTEGER_DATE_FLAG=2&DOKUMENT_EINFACHE_SORTIERUNG=1&BUTTONSCHLAGWORT=Suche+starten. und https://www1.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
54 Anmerkung der Protokollführer: Anderer Ansicht ist das Gutachten von Haucap / Norman / Pagel: Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, 2014, im Auftrag von Sixt und Rossmann, http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspol itische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf.
55 Art. 6 Abs. 1 GG: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“
56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998, 1 BvR 178/97, Rn. 42 ff., http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv097332.html.
57 § 14 Abs. 9a RBStV (19. RÄStV), vgl. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg107892.html#msg107892.
Verfassungsbeschwerde zum erneuten Meldedatenabgleich: vgl. https://gezboykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg143100.html#msg143100.
58 Vortrag des Beschwerdeführers: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27497.msg172928.html#msg172928. 59 BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, BVerfGE 31,314, DFR-Rn. 41.
60 Kirchhof, Paul: Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio, Heidelberg 2010, S. 45.
61 BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97, Rn. 47 ff.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19980310_1bvr017897.
62 BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, 1 BvR 199/1: „Rn. 21: Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung [...] auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden […].“
63 BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10, Rn. 53.
64 http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf, S. 13 f.
65 Anmerkung der Protokollführer: Gerade das Beispiel des Mehr-Generationen-Hauses scheint als Beispiel ungünstig gewählt, da es sich hier 1. nicht um einen typischen Fall handelt und atypische Fälle nicht als Leitbild dienen dürfen; 2. in einem Mehr-Generationen-Haus die Betriebskosten meist geringer ausfallen bei gleichzeitig mehreren Einkommen, wodurch ein Alleinerziehender mit Kind wieder deutlich schlechter gestellt wäre.
66 Anmerkung der Protokollführer: Hier irrt Kube. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 Bvl 11/14 u.a., „Grundsteuer“, Rn. 64, 69, jedoch: Rn. 138 f. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html.
67 BVerfG, Urteil vom 19.03.2003, 2 BvL 9, 10, 11, 12/98, http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/ls20030319_2bvl000998.html.
68 Gebot der Datensparsamkeit § 3a BDSG: „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“ Vgl.: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, (28).
Vgl.: § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 RBStV: „1. Familienname, 2. Vorname unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Hauptund Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung.“
69 -
70 Vgl. Medienkorrespondenz: „Beitragsservice verfehlt Ziel des Stellenabbaus“, 20.07.2017,
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/beitragsservice-verfehlt-ziel-des-stellenabbaus.html. Entwicklung des Personalbestands des Beitragsservice: Jahresbericht 2016, S. 44, https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf.
Siehe auch Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geb%C3%BChrenertr%C3%A4ge_und_Verwaltungskosten.


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E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich

I. Relevanter Vorteil

Kirchhof: Es gäbe Fragen nach dem Belastungsgrund aufgrund des Sondervorteils und zur Degressesion.

Degenhart: Der Sondervorteil könne höchstens in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs, besonders des Empfangs des öffentlichen Rundfunks liegen.

Soweit er die Rechtsprechung des BVerwG richtig verstanden habe, müsse aus der Anknüpfung eines Beitrags an einen Belastungsgrund gewährleistet sein, dass nahezu 100 % die Möglichkeit auch wirklich nutzen würden.

Im privaten Bereich würde der Belastungsgrund damit begründet, dass die Nutzung richtig typisiert sei. Im nicht-privaten Bereich sei aber die Beziehung zwischen Betriebsstätte und Rundfunknutzung keine Grundlage für eine zulässige Typisierung, da in Betriebsstätten die Möglichkeit des Rundfunkempfangs nicht flächendeckend genutzt würde.

Bezüglich der Verfassungsbeschwerde von Sixt betreffe „Betriebsstätte“ nicht die Fahrzeuge, sondern die Rückgabe-Stationen an zum Beispiel Flughäfen. Die Rundfunknutzung würde stören. In vielen Betrieben sei es den Angestellten nicht erlaubt, Rundfunk zu nutzen, teilweise sei sogar das Internet nur beschränkt nutzbar, was beweisbar sei. In Betriebsstätten mit einfacheren Arbeiten sei es nicht auszuschließen, dass der Rundfunk genutzt würde und nicht stören würde, z. B. alten KFZ-Werkstätten.

Dies sei aber nicht mehr die Realität der heutigen Arbeitswelt. Der Gesetzgeber hätte sich nicht an der typischen Realität orientiert, sondern ein zu grobes Typisierungsraster verwendet. Es sei schon besprochen worden, dass es sich um eine Typisierung im Abgabengrund, nicht in der Beitragshöhe handle. Hier müssten jedoch unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden.

Die Betriebsstätten von Sixt seien kein atypischer Sonderfall, sondern der typische Regelfall. Die „unwiderlegbare Vermutung“ treffe darum nicht zu. Darum sei die voraussetzungslose Anknüpfung der Beitragspflicht an die Betriebsstätte nicht durch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt.

Auch bei der Beitragsbemessung bestünden Gleichheitsprobleme, die Statistiken lägen dem Gericht vor, da bei gleicher Anzahl der Arbeitnehmer die Belastung von Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten höher sei (degressives Modell). Auch hier habe der Gesetzgeber seine Typisierungsbefugnis überschritten, insbesondere, wenn sich der Rundfunkbeitrag am kommunikativen Nutzen des Einzelnen orientieren solle. Diese Ungleichheiten seien nicht klein, sondern würden zu großen Belastungen führen.

Kirchhof: Nachfrage, ob es konkrete Zahlen zu den Typisierungsüberschreitungen gäbe. Es gebe natürlich Betriebe, die bei der Rundfunknutzung strenger wären als andere, aber bei der Typisierung ginge es gerade um typische Leitbilder, nicht um Randbereiche.

Weiter könne man den Vorteil der Rundfunknutzung für die Betriebsstätte nicht nur für die Angestellten denken, sondern vielleicht auch für die Kunden, z. B. Hotelgäste, hier gäbe es oft Lautsprecher mit Musik. Ob es wirklich medienfreie Betriebe gäbe. Es müsste nicht nur auf die Empfangsgeräte des Betriebs, sondern auch auf die der Angestellten geschaut werden. Es gehe generell um den Rundfunkempfang.

Degenhart: Er wisse nicht, ob es medienfreie Betriebe gebe. In zahlreichen Betrieben sei die Benutzung von Rundfunkgeräten von den Arbeitgebern nicht gestattet. Während der Pausen könne er es nicht ausschließen, dann wäre es jedoch keine betriebliche Nutzung, denn dem Betrieb könne kein Nutzen daraus unterstellt werden.

II. Anknüpfung an die Betriebsstätte

Kirchhof: Das liege an der Anknüpfung an der Raumeinheit, wie bei der Wohnung.

Degenhart: Dann bleibe aber immer noch die Frage, worin der zusätzliche, individuelle Vorteil bestehe. Der Weg des Arbeitnehmers zur Arbeit oder die Nutzung in der Pause würde schon im privaten Bereich abgegolten. Das könne kein zusätzlicher Vorteil sein. Auch sei der Nutzen für die Kunden fragwürdig, selbst dort würden in der Regel nicht die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks laufen, sondern eher Musik, die den Konsum beeinflussen soll.

Es sei darum festzustellen, dass Betriebe, in denen kein Rundfunk genutzt werde, keine atypischen Sonderfälle seien. Die annähernd 100 %, die der Gesetzgeber zugrunde gelegt hätte, seien nicht erreicht.

Kirchhof: Frage, ob sich die Analogie der Wohnungsorientierung auf die Betriebsstätte übertragen lasse. Was im privaten Bereich die Wohnung sei, sei im nicht-privaten Bereich die Betriebsstätte. Ob hier auch Probleme bestünden.

Degenhart: Das komme darauf an, wie die Bemessung und die Anknüpfung gehandhabt würden. Wenn an die Betriebsstätte angeknüpft würde, gleichzeitig aber die Zahl der Angestellten für den Bemessungsgrund der Beitragshöhe vernachlässigt würde, sehe er keine Probleme. Auch wäre bei der Anknüpfung an ein Unternehmen bei einem adäquaten Gebührenmaßstab in Ordnung.

Kube: Im nicht-privaten Bereich gehe es um einen eigenständigen Vorteil. Es gehe um den Vorteil des Rundfunk für das Unternehmens, um die Wertschöpfung des Unternehmens. Es gehe nicht um den kommunikativen Nutzen, der schon im privaten Bereich des Unternehmers abgegolten würde, sondern um einen eigenständigen Nutzen bezüglich der Beschäftigten.

Schon bei der Rundfunkgebühr hätten Rundfunkgeräte im Unternehmen angemeldet werden müssen. Darum habe sich auch im nicht-privaten Bereich durch die Umstellung nicht viel geändert. Der Vorteil sei im Unternehmen vielgestaltig, zum Beispiel „betriebsrelevante Informationen“, Unterhaltung der Angestellten, Information der Angestellten, Schaffung einer kundenfreundlichen Atmosphäre oder die Nutzung als Bestandteil des vermarkteten Produkts. Darum sei es angebracht, den Tatbestand zu verallgemeinern und damit dem Gleichheitsprinzip zu genügen.

Man könne nicht zwischen Abgabengrund und Abgabenhöhe unterscheiden. Im Steuerrecht würde auch im Ababengrund und in der Abgabenhöhe typisiert. Es gehe nicht nur um die Höhe, sondern auch um die Abgabepflichtigen.

Die Anknüpfung an die Betriebsstätte würde zulässig typisiert. Fast alle Betriebsstätten hätten irgendein Rundfunkempfangsgerät, wie die Statistiken belegen würden, da, nach Rechtsprechung des BVerfG, auch PCs Rundfunkempfangsgeräte seien. 71

Eichberger: Frage, wie die Aussage, es lägen Zahlen zur Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in Betrieben vor, mit der Aussage Degenharts, dass in den meisten Betrieben der Rundfunk nicht genutzt würde, selbst wenn die technischen Möglichkeiten gegeben wären, zusammenpassen würde. Ob es darüber Zahlen gäbe.

Wie würden die Geräte behandelt, die die Angestellten selbst mitbrächten. Wie könnten diese Geräte dem Unternehmen einen Vorteil verschaffen, die sowieso schon durch die private Beitragspflicht abgedeckt seien.

Kube: Es sei bekannt, dass das Arbeitsrecht die Rundfunknutzung häufig untersagen würde. Aber es gäbe ja unterschiedliche Vorteile. Es gäbe ja nicht nur den Vorteil der Unterhaltung der Arbeitnehmer, sondern auch den Vorteil „im Rahmen des zu vermarktenden Produkts“ oder die kundenfreundliche Atmosphäre. Da es so viele unterschiedliche Vorteile gäbe, sei das Verbot der Rundfunknutzung am Arbeitsplatz nicht von Gewicht.

Eichberger: Dennoch sei die Größenordnung interessant.

Kube: Er habe die Zahlen nicht direkt vor sich liegen. Was sei die zweite Frage gewesen.

Eichberger: Die Frage, wie es mit selbst mitgebrachten Geräten aussehe.

Kube: Auch das selbst mitgebrachte Gerät könne für einen Betrieb von Vorteil sein, da die Empfangsmöglichkeit zur Wertschöpfung des Betriebs beitrage. [Gelächter im Gerichtssaal.] Es gehe nur um die Empfangsmöglichkeit, nicht darum, wer das Gerät mitbringe. Er habe sich nur auf das bezogen, was der Vorsitzende Richter gesagt habe.

Eicher: Er habe die Zahlen über die Mediennutzung in den Betrieben. Man habe sich mit dem Problem beschäftigt, ob die Rundfunknutzung im privaten und im nicht-privaten Bereich vergleichbar sei. Es hätte eine Untersuchung von Emnit gegeben, die die Befragten über den Zweck im Unklaren gelassen hätte, um nicht belogen zu werden. Diese hätte ergeben, dass 2010 etwa 85 % der Angestellten „Zugang zu Mediennutzung“ hätten. Damals sei die Internetdurchdringung im nicht-privaten Bereich noch nicht so groß gewesen wie heute mit fast 100 %.

Bei dem Verbot durch den Arbeitgeber würde man die Frage nach der tatsächlichen Nutzung stellen, was bei dem Rundfunkbeitragsmodell gerade nicht relevant sei. Es sei nicht notwendig, dass jeder Angestellte Medienzugang haben müsse. Für die Veranlagung reiche ein einzelner aus. [Gelächter im Gerichtssaal.] Das Nutzungsverbot für Arbeitnehmer würde außerdem nicht für den Chef gelten. Er könne sich keinen Betrieb vorstellen, in dem es keinen Internetzugang und damit keinen Medienzugang gebe.

Das BVerwG hätte bestätigt, dass der W-Lan-Zugang in Unternehmen ausreichen würde. Dies sei in allen großen Betrieben der Fall, z. B. beim SWR. Jeder könne mit seinem Handy ohne Beschränkung das W-Lan nutzen. Damit würde das Handy, das der Arbeitnehmer mitbringe, zum Transportmittel, weil der Arbeitnehmer diesen Zugang gewähre.

Jacobj: Es gehe seiner Ansicht nach nicht danach, ob es Einzelnen möglich sei, im Betrieb Medien zu nutzen, sondern um die Durchdringung des Betriebes mit Rundfunkempfangsmöglichkeiten. Es reiche für eine vollständige Erfassung daher nicht aus, wenn ein Einzelner diese Möglichkeit hätte, während die 100 anderen Mitarbeiter keine Nutzungsmöglichkeit hätten.

An den Mietwagenstationen von Sixt würde unterschieden zwischen Internet und Intranet. In den Mietwagenstationen hätten die Computer nur einen Intranetanschluss, aber keinen Internetanschluss. Die Nutzungsmöglichkeit sei darum aus technischen Gründen nicht gegeben.

Kirchhof: Wie die Buchungen verwaltet würden, wenn es keinen Internetanschluss gebe.

Jacobj: Soweit er es verstanden habe, hätten die Computer an den Mietwagenstationen nur Zugang zum zentralen Rechner und die Daten von dort aus weitergeleitet würden. Nur der zentrale Rechner hätte Internetzugang.

Holznagel (Bund der Steuerzahler): Er wolle noch einmal auf die Doppelbelastung hinweisen. Die Arbeitnehmer und der Arbeitgeber würden die Abgabe schon im privaten Bereich zahlen. Die Abgabepflicht im betrieblichen Bereich würde zu den Betriebskosten gerechnet und mit den Preisen für das Produkt verrechnet. Damit würde man nicht nur als Privatperson zahlen, sondern auch als Kunde, woraus eine problematische Doppelbelastung entstehen würde. Darum halte er die Abgabe im nicht-privaten Bereich für falsch.

Wieland: Es würde nichts am Beitrag ändern, wenn der Beitrag im Preis verrechnet würde. Es reiche aus, dass wenige Mitarbeiter die Möglichkeit der Nutzung hätten.

Kirchhof: Argumentation mit dem Boss „zieht nicht“, man müsse zwischen der Betriebsstätte und dem Unternehmer unterscheiden. Letzter sei üblicherweise im privaten Bereich schon beitragspflichtig.

III. Degression

Jacobj: Es gebe eine enorme Spreizung. Wenn man den unterstellten Vorteil mit Beiträgen bewerten würde, würden auf einen einzelnen Mitarbeiter für den Beitrieb 5,83 € anfallen, bei großen Betrieben mit bis 40.000 Mitarbeitern könne man mit 0,08 € pro Mitarbeiter rechnen. Damit gäbe es eine Spreizung, bei der der Vorteil bei unterschiedlich großen Betriebsstätten unterschiedlich gewertet würde, der Faktor sei mehr als 70. Diese extreme Spreizung sei nicht nachvollziehbar. Es seien Systembrüche zu erkennen.

Die erste Stufe der Betriebsstaffelung ginge bis 9 Mitarbeiter 72 und koste 5,83 €. Ein Betrieb mit zwei Betriebsstätten und je 8 Mitarbeitern pro Betriebsstätte müsse zwei Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen und damit ein Drittel weniger als ein Betrieb mit nur einer Betriebsstätte aber 16 Mitarbeitern. Es ließe sich darum nicht mehr erkennen, dass die Beitragshöhe von einem vermeintlichen Vorteil abhängig sei.

Kirchhof: Sixt habe doch etwa 620 Filialen, insofern sei die Degression doch günstig.

Jacobj: Es gebe schließlich ganz unterschiedliche Betriebsstätten in allen möglichen Konstellationen. Es gehe hier um die Systemgerechtigkeit insgesamt.

Kirchhof: Wie würde dies von den Anstalten gerechtfertigt?

Kube: Er wolle noch etwas zur legislativen Gestaltung der Typisierung und ihrer verfassungsrechtlichen Überprüfung sagen.

Der Vorteil sei vielgestaltig, darum sei es sinnvoll gewesen, die verschiedenen Tatbestände zusammenzufassen und damit einen Vorteilsausgleich zu erhalten. Ein Element sei die Betriebsstätte, ein Element die Mitarbeiter, die einen anteiligen Vorteil hätten, wodurch ein Gesamtvorteil vorliege.

Der Gesetzgeber habe richtig gehandelt, wenn er zunächst die Betriebsstätte als Ort gewählt hätte und dann die Mitarbeiterzahl in den Blick genommen hätte, da mit steigender Anzahl der Mitarbeiter auch der Vorteil für das Unternehmen steigen würde.

Auch bei großen Betriebsstätten sei die Belastung eher gering.

IV. Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge

Degenhart: Es sei angesprochen worden, dass PCs laut Rechtsprechung Rundfunkempfangsgeräte seien. Seiner Ansicht nach hätte sich hier der Gesetzgeber „das Beste aus zwei Welten“ zusammengesucht: „Das Beste aus den früheren Rundfunkgebühren und das Beste aus dem Rundfunkbeitrag.“ Dies könne man am Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge sehen. Unbestritten sei, dass Radioempfangsgeräte in betrieblich genutzten KFZ zum Radioempfang genutzt würden. Es sei auch unbestritten, dass in Mietwagen Radiogeräte erwartet würden, zusätzlich zu weiteren Ausstattungsmerkmalen wie Aercondition und Kommunikationssystem. Ein so ausgestattetes Fahrzeug lasse sich logischerweise auch besser vermieten als ohne diese Ausstattung, das nicht vermietet werden könnte. Daraus folge, dass ein Mietwagen mit Radio für den Vermieter einen Mehrwert besitze.

Die Behauptung, dieser Mehrwert müsse zu Lasten des Vermieters abgeschöpft werden, sei schwierig. Der Begriff „Wertabschöpfung“ sei negativ besetzt, denn er suggeriere, dass der abzuschöpfende Vorteil dem Betreffenden nicht zustünde. Der Vorteil durch die Ausstattung mit technischen Merkmalen sei die Leistung des Vermieters und damit schon von diesem bezahlt. Darum sei hier auch nichts abzuschöpfen.

Als weiterer Vorteil ließe sich der Vorteil des Mieters in Form der Rundfunknutzung während der Fahrt denken. Hier gäbe es verschiedene Möglichkeiten, z. B. den privaten Mieter. Dieser zahle aber üblicherweise schon für seine Wohnung den Rundfunkbeitrag und könne das gemietete Fahrzeug nicht anders nutzen als ein eigenes Privatfahrzeug. Darum sei hier kein zusätzlicher Vorteil erkennbar, besonders da für das private Fahrzeug nicht extra gezahlt werden müsse, wenn schon für die Wohnung gezahlt werde.

Ein anderer Fall wäre die betriebliche Nutzung. Ein betrieblich genutztes Fahrzeug würde im Rahmen der Arbeit genutzt werden. Für die Betriebsstätte würden aber schon Rundfunkbeiträge gezahlt. Dadurch entstünde eine Mehrfachbelastung der Betriebsstätte ohne erkennbaren zusätzlichen Vorteil, zumal der Betriebsinhaber ohnehin schon privat mit der Abgabe belastet werde.

Es könne bei keinem der genannten Fälle zusätzliche Vorteile erkennen, die abgeschöpft werden dürften. Deswegen gäbe es keine sachliche Rechtfertigung für eine Beitragspflicht für gemietete oder betrieblich genutzte KFZ. Hier lasse sich deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber sich das Beste aus zwei Welten herausgesucht habe, da er bezüglich der KFZ wieder einen Gerätebezug voraussetze. Daraus folge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Kirchhof: Bei Mietwagen gäbe es die Möglichkeit, Rundfunk zu nutzen. Für ausländische Mieter eines Fahrzeugs lasse sich sagen, dass der Rundfunkbeitrag zum ersten Mal gezahlt würden, da diese nicht für eine Wohnung zahlen. Das Doppelbelastungsargument ließe sich hier nicht anwenden.

Degenhart: Er kenne die genauen Zahlen der Automietung durch Ausländer nicht. Er gehe aber davon aus, dass der größte Teil der Mieter keine Ausländer seien. Ausländer würden eher andere Autovermietungen bevorzugen. Ein Großteil der Autos würde von deutschen Firmen zu betrieblichen Zwecken gemietet. Der Tourist, der ein Auto miete, sei nicht der typische Fall.

Kirchhof (an die Beschwerdegegner): „Da hätte ich eine Frage an die Rundfunkseite. Also einmal diese Firmenflotte, und zum anderen auch die eigenen Autos von Firmen, da sind z.B eine Elektrofirma, die ein Heer von Monteuren hat, die schwärmen von der Betriebsstätte aus, was zu reparieren, anzurichten usw. Ist es da gerechtfertigt, sozusagen eine neue mobile Betriebsstätte für jeden einzelnen aufzumachen, wo doch der Vorteil für die Arbeitnehmer - so es ihn gibt - bereits schon abgedeckt ist. Denn das bedarf jedoch einer intensiveren Rechtfertigung.“ 73

Eicher: Es müsse zunächst gefragt werden, wem der Vorteil zugute käme. Degenhart hätte dargestellt, dass seiner Ansicht nach der Vorteil demjenigen zugute käme, der das Fahrzeug fahre. Nach Ansicht der Beklagten käme der Vorteil aber dem Betrieb zugute, wie dies schon in den Schriftsätzen zum Fall Sixt dargestellt worden sei. Die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten sei ein preisbildender Vorteil, da Fahrzeuge ohne Radio deutlich günstiger zu mieten seien. Dieser preisbildende Vorteil werde durch den Beitrag abgegolten und sei deswegen aus seiner Sicht auch gerechtfertigt.

Degenharts Argument, der Gesetzgeber hätte sich das Beste aus zwei Welten herausgesucht, weil bei den KFZ wieder ein Gerätebezug beitragsauslösend sei, sei „komplett falsch“. Die Beitragspflicht für gemietete KFZ sei „absolut systemkonform“, da auch hier die Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks in Raumeinheiten die Bemessungsgrundlage sei. In der Raumeinheit KFZ sei die Mediennutzung besonders hoch wie Zahlen und die Erfahrung belegen könnten. Es lasse sich kein Gerätebezug ableiten, nur weil so viele KFZ mit Geräten ausgestattet seien. Auch hier würde nur der Vorteil abgegolten.

Die Rundfunknutzung würde typischerweise an 3 Stellen stattfinden: In der Wohnung, in den Betriebsstätten und in den Fahrzeugen. Seiner Ansicht nach entstünde bei der Nutzung eines KFZ ein zusätzlicher Vorteil, da z. B. die Monteure aus Kirchhofs Beispiel das Radio nutzen würden, u.a. die Verkehrsnachrichten, um abschätzen zu können, ob sie pünktlich kommen würden, aber auch für Nachrichten oder bloße Unterhaltung. Dieser Vorteil müsse auch abgegolten werden.

Es gäbe das Argument, bei den Kraftfahrzeugen bestünde ein „Vollzugsdefizit“, da nicht alle gleichermaßen beitragspflichtig seien. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet beim Rundfunkbeitrag das Argument des Vollzugsdefizits angeführt würde, denn wenn dann habe es dieses bei der Rundfunkgebühr gegeben. Er habe selbst für den SWR einen Prozess vor dem VG bezüglich eines Radios in einem KFZ geführt. Ein Gebührenbeauftragter habe in einem Auto ein Radio festgestellt. Während des Prozesses habe der KFZ-Halter behauptet, der Gebührenbeauftragte hätte kein Autoradio, sondern nur eine angebrachte Blende gesehen, hinter der kein Radio gewesen sei. Diesen Prozess hätte der SWR verloren, da die Nachweispflicht bei der Landesrundfunkanstalt gelegen hätte und sie das Autoradio nicht hätten nachweisen können. Daran ließe sich sehen, dass ein Vollzugsdefizit eher bei der Rundfunkgebühr bestanden habe, da das Gerät hätte nachgewiesen werden müssen. Beim Rundfunkbeitrag sei dies einfacher, da er nicht gerätebezogen sei, sondern der Besitz des KFZ ausreiche. Das erste KFZ sei aufgrund des Wohnungsbeitrags/Betriebsstättenbeitrags frei, die weiteren müssten angemeldet werden unabhängig davon, ob ein Gerät darin sei oder nicht. Darum sei ein Vollzugsdefizit gerade beim Rundfunkbeitrag nicht mehr festzustellen.

Zum Stichtag 1.1.2013 seien beim Beitragsservice etwa 3 263 000 KFZ angemeldet gewesen. Diese Datensätze, die laufend durch Adressankauf bearbeitet würden, würden aufgebaut, so dass inzwischen 4,42 Mio. KFZ angemeldet seien, also etwa 1,2 Mio. KFZ mehr. Durch die Umstellung von der Gerätebezogenheit auf das KFZ hätte es einen neuen Anknüpfungspunkt gegeben. Diese Umstellung bedürfe natürlich einer gewissen Zeit.

Verglichen mit der Gesamtzahl der gewerblich genutzten KFZ, abzüglich der gemeldeten Betriebsstätten, etwa 3,5 Mio., wobei bei jeder Betriebsstätte das erste KFZ frei sei, käme man etwa auf die Zahl der gewerblich genutzten KFZ insgesamt. Darum sei kein Vollzugsdefizit gegeben.

Kirchhof: „Wenn Sie sagen, das ist der Vorteil des Unternehmers, nicht der des Arbeitnehmers. Mein Beispiel mit der Elektrohandlung. Wo steigt denn dann der Vorteil des Unternehmers, wenn man durch Definition des KFZ sozusagen mobile Betriebsstätten verhängt, wo steigt da der Vorteil des Unternehmers? Der Arbeitnehmer kommt morgens in die Betriebsstätte, wird das einmal entgolten, dann schwärmen die aus, mit ihren Autos fahren weiter, das ist doch genau der selbe Sachverhalt nur eben 100 Meter oder 2km weiter. Ist denn das nicht eine Doppelbelastung, dem nicht ein Doppelvorteil oder sagen wir zumindest erhöhter Vorteil gegenüber steht, das ist mir noch nicht so ganz klar.“

Eicher: Der zusätzliche Vorteil bestehe darin, dass der Arbeitgeber wolle, dass sein Arbeitnehmer rechtzeitig am Arbeitsplatz ankomme, z. B. der Monteur. Der Arbeitnehmer würde während der Fahrt das Radio nutzen, z. B. die Verkehrsnachrichten. Dieser Vorteil müsse abgegolten werden. Kirchhof: Ob der unterstellte Vorteil nicht künstlich vergrößert würde, indem man die KFZ der Arbeitnehmer als zusätzliche Betriebsstätten bezeichne.

Eicher: Es gäbe viele verschiedene Sachverhalte, in denen es auch keine wirkliche Betriebsstätte gäbe, z. B. bei einem Versicherungsmakler, der mit seinem KFZ zu Kunden fahren würde. Hier sei das Auto die Betriebsstätte. Ein Auto sei aber pro Betriebsstätte frei, so dass mit berücksichtigt würde.

Kirchhof: „Also da wäre ich ein bisschen vorsichtig.“ Betriebsstätten würden steuerrechtlich definiert. Auch ein Versicherungsmakler habe ein Büro. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Büro in der Wohnung sein könne.

Eicher: Die Betriebsstätte in der Wohnung sei beitragsfrei. Dies sei im RBStV geregelt. 74

Kirchhof: Damit wären alle Fragen geklärt.

F. Schlussbemerkungen

Kirchhof: Die Beschwerdeführer und Vertreter der Rundfunkanstalten oder der Länder hätten noch die Möglichkeit eine Schlussbemerkung zu machen.

Bölck: 75 Er wolle die Typisierung noch einmal aufgreifen. Man hätte die quantitativen Typisierungsmerkmale noch nicht ausreichend besprochen; es sei ständige Rechtsprechung, dass es dazu hinreichende Erkenntnisse bräuchte. In den Betriebsstätten würde typisiert, doch nach welchen tatsächlichen Typisierungskriterien? Typisierungskriterien seien im Urteil des BVerfG zur „Rückmeldegebühr“ schon besprochen worden, dies müsse jedoch differenziert betrachtet werden. Es gäbe insgesamt 5 Entscheidungen des BVerfG, die sich mit quantitativen Typisierungskriterien befasst hätten. Dies sei noch nicht besprochen worden. Selbst wenn man die Statistiken zur Ausstattung mit Rundfunkgeräten heranziehen würde, so stelle sich die Frage, ob man über die Landesgrenzen hinweg typisieren dürfe. Er halte diesen Punkt für sehr wichtig.

Die Frage des Vorteils sei ebenfalls noch nicht geklärt: Im Urteil des BVerfG vom 22. Februar 1994 76 stehe, dass die Gebührenpflicht durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ausgelöst würde. Dieser Anknüpfungspunkt sei nachvollziehbar, da man ein technisches Gerät brauche, wenn man Rundfunk empfangen wolle, und daran habe sich auch nichts geändert. Erst wenn man ein solches Gerät besessen habe, sei man auch gebührenpflichtig gewesen. Darum sei rechtlich der Gerätebezug auch zwingend, die Wohnung könne dabei keine Rolle spielen.

Im Urteil des BVerwG vom 27. September 2017, sei es um die Frage gegangen, ob der Vorteil schon in der Ausstrahlung oder im Programm bestehe oder im Gerät. Das BVerwG habe hierzu geurteilt, dass der Vorteil noch nicht in der Ausstrahlung liege. 77 Deswegen stelle sich weiter die Frage, was der Vorteil sei. Denn wenn es nicht die Ausstrahlung selbst sei, müsse es ein zeitlich späterer Punkt sein. Das Programm des Rundfunks sei laut BVerwG noch nicht der Vorteil, der eine Vorzugslast begründen könne: „[...] dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.“ Der Beherbergungsbeitrag sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Rundfunkempfang in den Zimmern durch den Betriebsinhaber tatsächlich ermöglicht sei.

Es gäbe auch noch Nachträge zum Meldedatenabgleich. Kube hätte bezüglich der Verwaltungsvereinfachung bei der Zweitwohnung argumentiert, dass man bei Ausnahmen regelmäßige Meldedaten erheben und verarbeiten müsste, was zu mehr Verwaltungsaufwand führen würde und dies darum nicht durchführen würde. Eicher hätte von der Notwendigkeit eines ständigen Meldedatenabgleichs gesprochen und dabei so getan, als gäbe es diesen nicht. Es sei ausgeführt worden, dass sich die Daten tagtäglich ändern würden und die Daten nicht wohnungsbezogen übermittelt würden. Dies stimme jedoch nicht. Das sei schon längst Realität. Grundlage dafür sei das Bundesmeldegesetz, das automatisierte Datenabgleiche ermöglichen würde. 78 Dies stehe jedoch nicht im Bundesmeldegesetz selbst deutlich drin, sondern die Länder hätten selbst die Befugnis, Meldedatenübermittlungen zu gestatten. Er hätte erst mit Hilfe der Landesdatenschutzbehörde das richtige Gesetz dazu finden können, da diese gesetzlichen Grundlagen nur sehr schwer zu finden seien. In Schleswig-Holstein beispielsweise gäbe es das LMG, was aufgrund des Bundesmeldegesetz keine Bedeutung mehr haben dürfte. Dennoch gäbe es im LMG von Schleswig-Holstein eine Regelung über die anlassbezogene Meldedatenübermittlung an den NDR. 79 Darum gingen auch sämtliche Anmeldungen der Erstoder Zweitwohnung automatisch an die Landesrundfunkanstalten, die Daten wären also vorhanden und würden auch ohne Anfrage der LRA übermittelt.

Bei den LRA gäbe es deswegen nicht nur veraltete Bestandsdaten, sondern ständig neue Daten über An- oder Abmeldungen wegen Umzügen. Die Daten seien darum immer aktuell, obwohl dies anders vorgetragen worden sei.

In jedem Land gäbe es eigene Vorschriften zu dem Meldedatenabgleich, was die Recherche schwierig mache, besonders da dies im Bundesmeldegesetz nicht gekennzeichnet sei und dort nicht stehe, wie die Länder ihre eigenen Meldegesetze ausgestalten würden bzw. wo dort in diesen Regelungen die ständige Meldedatenübermittlung „versteckt“ sei.

Darum sei der „Datenfluss“ längst Realität und es sei nicht so, dass dies nicht schon der Fall sei. Es finde daher eine „lebenslange Verfolgung durch den Rundfunk statt“, nur weil man eine Wohnung habe. Dies sei im Bereich der informationellen Selbstbestimmung problematisch. 80 Obwohl es dafür gesetzliche Grundlagen gäbe, seien die Dimensionen unverhältnismäßig, weil die Menschen nicht aus strafrechtlichen Gründen verfolgt würden, sondern nur, weil sie eine Wohnung hätten. Der Wohnungsbezug sei darum nicht nachvollziehbar, da ohnehin jede Person gleich nach der Ummeldung beim Meldeamt vom Beitragsservice angeschrieben und damit entdeckt würde.

Das Melderecht sei auch nicht Rundfunkrecht und auch aus diesem Grund seien die entsprechenden Vorschriften nur schwer zu finden.

Jacobj: Er hätte noch etwas zu der Argumentation von Eicher zu sagen. Bezüglich des vermeintlichen Vorteils des Autovermieters sei von einer Wertabschöpfung gesprochen worden. Er wolle hierbei darauf hinweisen, dass der Autovermieter der KFZ-Beitragspflicht auch nicht entgehen könne, wenn er keine Geräte in den Fahrzeugen eingebaut hätte. Es würde sogar Kunden geben, die ausdrücklich Fahrzeuge ohne Radio hätten haben wollen, um die Mietkosten zu senken. Diese Möglichkeit gebe es nun nicht mehr.

Es gäbe auch eine Mehrfachbelastung eines selbständigen Betriebsstätteninhabers, mehrfach Rundfunkbeiträge zahlen müsse, sowohl für seine Wohnung, dann aber auch für die Betriebsstätte und dann noch mal für weitere KFZ oder gemietete KFZ, obwohl es sich immer um dieselbe Person handle.

Es gäbe auch eine Ungleichbehandlung bezüglich der Fahrzeuge mit dem privaten Bereich. Dort seien die Fahrzeuge vom Wohnungsbeitrag frei.

Bezüglich des strukturellen Vollzugsdefizits sei es nicht tröstlich, wenn argumentiert wäre, frühere Zustände seien noch schlimmer gewesen. Die Statistik des Kraftfahrtbundesamtes nenne mehr als 3 Mio. beitragspflichtige Fahrzeuge. Der Abzug der Betriebsstätten von dieser Zahl sei nicht zulässig, außer alle Betriebsstätten wären gleichmäßig mit KFZ ausgestattet. Dies sei nicht der Fall, die Betriebsstätten seien diesbezüglich nicht vergleichbar.

Koblenzer: Bezüglich der verfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags sei der Gesetzgeber daran gebunden, einen sachgerechten Anknüpfungspunkt an eine öffentlich-rechtliche Leistung zu definieren. Die Anknüpfung an die Wohnung würde jedoch keinen relevanten Vorteil darstellen. Fraglich sei noch immer, wie die Anforderungen an den Vorteil aussähen. Die Gesetzgebungskompetenz dürfe nicht an die Judikative weitergereicht werden. Damit würde die Schutzfunktion der Bürger durch die Finanzverfassung untergraben werden.

Bei einer nicht-steuerlichen Abgabe sei darum der relevante Vorteil ausschlaggebend. Der Vorteil könne nur an der Nutzung des Programmangebotes angeknüpft werden. Damit verbunden sei aber die Problematik der Abgrenzung zur Allgemeinlast. Es reiche darum nicht aus, irgendeinen beitragsrelevanten Vorteil zu definieren, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse dieser Vorteil ein besonderer Vorteil sein. Die Besonderheit des Vorteils beim Rundfunkbeitrag sei jedoch nicht erkennbar.

Es sei auf das Urteil des BVerwG hingewiesen worden, worin bestätigt worden sei, dass die Nutzung den relevanten Vorteil darstelle, das Programm selbst dazu nicht ausreiche.

Zudem müsse der relevante Sondervorteil auch individuell zurechenbar sein. Diese Zurechenbarkeit könnte nur aus der Sachnähe erfolgen, wie das BVerfG in seiner Rechtsprechung immer wieder betont habe. Nur dadurch könne die Finanzierungsverantwortung entstehen. Die Anknüpfung an eine Wohnung genüge diesen Kriterien nicht. Der Vorteil könne nur personenbezogen sein, wie auch das BVerwG festgestellt habe. Aus dem Wohnungsbezug ergebe sich der personenbezogene Vorteil jedoch gerade nicht.

Die Typisierung, die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe, führe jedoch zu einer Typisierung des Belastungsgrundes. Diese sei jedoch bezogen auf das LeistungsGegenleistungsverhältnis der öffentlich-rechtlichen Leistung problematisch, da der Beitragspflichtige nicht mehr die Möglichkeit habe, sich der Beitragspflicht durch die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse zu entziehen, außer er würde obdachlos. Dies würde jedoch dem Begriff des Beitrags widersprechen, der auf das willentliche Element angewiesen sei.

Bei der Typisierung von Abgaben gehe es, auch im Steuerrecht, um die Typisierung der Abgabenerhebung, nicht um die Typisierung des Abgabengrundes.

Im Bereich der Beitragsbemessung sei nicht der personenbezogene Anknüpfungspunkt zugrunde gelegt, sondern an die Wohnung angeknüpft worden, was zu einer Belastungsungleichheit führen würde. Es sei darum fraglich, ob diese Ungleichbehandlung noch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wären. Deswegen würde die Rechtsprechung des BVerfG auch eine besondere Rechtfertigung für nicht-steuerliche Abgaben verlangen.

Nach Art. 6 GG stünden Ehe und Familie unter einem besonderen Schutz, Art. 13 GG schütze die Wohnung. Es sei darum fraglich, ob man zur Grundlegung der Beitragspflicht auf grundgesetzlich geschützte Bereich zugreifen dürfe.

Bei der Zweitwohnung eines Singles führe die wohnungsbezogene Beitragserhebung zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbelastung, da kein doppelter Vorteil erkennbar sei. Dies lasse sich nicht über die Typisierungsabsicht rechtfertigen. Das Problem der Finanzierung ließe sich mit einfacheren Mitteln leichter lösen.

Bezüglich der Verfassungskonformität müsse ein Beitrag bezüglich seiner Äquivalenz zur Gegenleistung überprüft werden. Es sei bis 2020 mit einem Überschuss von über 550 Mio. € zu rechnen, weshalb § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV 81 dahingehend zu prüfen sei, ob er der geforderten Aufkommensneutralität genügen könne. Es stelle sich die Frage, ob es ausreichend sei, den Überschuss der einen Beitragsperiode auf die folgende Beitragsperiode anzurechnen.

Bedauerlich finde er zudem, dass das BVerfG sich nicht dazu entschlossen habe, die Frage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu besprechen. 82 Das BVerwG hätte seiner Vorlagenpflicht nach Art. 101 GG i.V.m. Art. 267 AEUV nicht genügt.

Dörr: Er wolle noch eine Ergänzung anfügen. Es sei diskutiert worden, ob die Wohnung der richtige Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag sein könne. In der Wohnung bestehe die Möglichkeit der Rundfunknutzung. Außerdem wolle er darauf hinweisen, dass die Angebot des Rundfunkfunks üblicherweise in der Wohnung genutzt würden und darum ein eindeutiger Wohnungsbezug gegeben sei. In den Statistiken von 2015 sei nicht nur aufgeführt, wer Rundfunk nutze, sondern auch wo Fernsehen genutzt würde. 90 % der Fernsehnutzung finde in der Wohnung statt und sei auch sehr hoch mit 197 Minuten pro Tag innerhalb der Wohnung und ca. 10 Minuten außerhalb. 83 Der RBStV würde insgesamt an den typischen Orten der Rundfunknutzung anknüpfen.


Schluss der mündlichen Verhandlung gegen 18:45 Uhr.


71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2010, 6 C 12.09, Rn. 16 ff., https://www.bverwg.de/271010U6C12.09.0.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08. 2012, 1 BvR 199/11, „PC-Urteil“, Rn. 17. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html.
72 Vgl. § 5 Abs. 1 RBStV.
73 Vgl. Protokoll: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173020.html#msg173020.
74 § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV.
75 Vgl. Protokoll: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173596.html#msg173596.
76 BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, 8. Rundfunkentscheidung, „Rundfunkgebühren I“, Rn. 193,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/11/ls19931130_1bvl003088.html?nn=5399840.
77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2017, 6 C 32.16, Rn. 20 f., http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0.
78 Vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1, §§ 36, 38, 55 Abs. 5 BMG i.V.m. § 11 Abs. 4 RBStV.
79 Vgl. § 8 LMG Schleswig-Holstein, http://www.gesetzerechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/p1c/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction? p1=a&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlrMeldeGSH2004V5P8&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint.
80 Vgl. Art. 2 GG; BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, „Volkszählungsurteil“, 1 BvR 209, 269... /83, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html.
81 § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV: „Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen.“
82 https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html. Vgl. http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-verfahren-im-
europarecht-das-vorabentscheidungsverfahren-nach-art-267-aeuv/.
83 Anmerkung der Protokollführer: Diese Zahlen sagen nur etwas über die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunknutzer aus, nicht jedoch darüber, wie viele Personen die Angebote tatsächlich nutzen.



Schlussbemerkung: Dieses Protokoll ist eine Gemeinschaftsleistung der Mitglieder des GEZ-Boykott-Forums (gez-boykott.de) und stellt damit eine Solidarleistung dar. Das Protokoll steht kostenlos jedem Interessenten zu Verfügung und darf verbreitet werden. Es wird darum gebeten, bei der auszugsweisen Bezugnahme auf oder Zitierung aus diesem Protokoll auf das GEZ-BoykottForum zu verweisen.
Fehler gehen zu Lasten der Protokollführer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2018, 08:09 von ChrisLPZ«
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Tolle Arbeit !

Vielen Dank an alle die das ermöglicht haben  :)


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mb1

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Wirklich ein sensationelles Protokoll!
Da hat sich das Warten wirklich gelohnt.

Mein ganz herzlicher Dank geht an alle Beteiligten dieser großartigen Arbeit.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

o
  • Beiträge: 1.575
Super Leistung! Allein das Mitschreiben der Redebeiträge, und dann auch noch die sachbezogenen Fußnoten! Irre! Ich bekomme beim Lesen dieses Feuerwerks direkt Schnappatmung. Und mein Beileid denjenigen, die das Gesülze der "Rundfunkseite" aufschreiben mussten (ich habe diese Abschnitte echt nur noch diagonal gelesen).

Herzlichen Glückwunsch!  :D


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    • Wer suchet, der findet!
[...] Und mein Beileid denjenigen, die das Gesülze der "Rundfunkseite" aufschreiben mussten (ich habe diese Abschnitte echt nur noch diagonal gelesen).
Das habe ich mir auch gedacht, aber dann doch noch weiter gelesen. Es ist teilweise sehr aufschlussreich, was die Herren von der "Behörde" so von sich geben. Man sollte sich auch mit der Gegenseite befassen, denn nur so hat man mehr Argumente und weiß auch auf komische Vorschläge zu reagieren. Diese Herren dort haben gut Stoff geliefert. Jetzt kann weiter gefeuert werden. :angel:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2018, 12:25 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Unglaublich, was Ihr Euch für eine Arbeit gemacht habt.
Zitat von: Horst Hrubesch
Ich brauch glaub' ich nur dieses eine Wort sagen: Herzlichen Dank.
Quelle: https://youtu.be/zYy3HPQzJUw
[Video ~3sec, veröffentlicht 25.03.2012, Original-Datum unbekannt]


Edit "Bürger" @alle:
Nachfolgender Beitrag musste der Übersicht und Thementreue wegen entfernt werden.
Vorsorglicher Hinweis, dass dies ein Sammel-Thread und kein Diskussions-Thread ist.
Einzelaspekte (nach vorheriger Prüfung per Suchfunktion, ob bereits Diskussionen dazu bestehen) ggf. in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2018, 13:23 von Bürger«

 
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