II. Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung.Britz: Der individuelle Vorteil sei inzwischen soweit klar geworden und würde weitgehend den Gesetzgebungsmaterialien entsprechen, da jedes Individuum die Möglichkeit habe, Rundfunk empfangen zu können. Es mache die gesetzgeberische Kunst aus, zu überlegen, wie man diesen Vorteil rechtlich abbilde. Die Frage der Anknüpfung an die Wohnung würde sich dann nur noch bezüglich der Erfassung des an sich klar definierten Vorteils stellen. Der Vorteil bestehe allein in der Möglichkeit, den Rundfunk empfangen zu können.
Die Wohnungsabgabe würde jedoch Probleme bereiten. Ob es nicht sinnvoller wäre, den Vorteil weiter zu spezifizieren. „Sollte der Vorteil nicht doch einen Wohnungsbezug haben?“
Kube: Er sehe hier kein Problem. Jeder Mensch habe den Vorteil, Rundfunk zu empfangen.
Paulus: Ob man bei einem Wohnungsbezug nicht die Wohnung als Teil der Leistung beschreiben müsse. Wenn man an der Wohnung als Vorteil festhalten wolle, müsse man die Frage stellen, ob damit nicht auch die Lieferung in die Wohnung erforderlich sei. Daraus ergäben sich weitere technische Fragen. Es gäbe inzwischen neue technische Entwicklungen, z. B. DVB-T2. Hier stelle sich darum die Frage nach der Netzabdeckung. Wenn die Wohnung Teil der Leistung sei, dann müsse die Lieferung in die Wohnung sichergestellt sein. „Was kann ich vom Empfänger verlangen?“ Müsse der Empfang dann nicht auch gewährleistet sein, ohne dass zusätzlicher Aufwand erforderlich würde (z. B. Kabelgebühr). Dürfe der Bürger dann nicht auch erwarten, dass technische Probleme behoben und keine Extra-Kosten auf ihn zukommen würden.
Kirchhof: Wenn die Lieferung aber nicht Teil der Leistung sei, müsse man sich auch den Umsetzungsmechanismus ansehen, wen man wegen der Kosten angehe. Dies habe auch mit der Frage der Verwaltungsvereinfachung zu tun. Dann stelle sich die Frage, ob der Verteilungsmechanismus defizitär sei, wenn man nur diejenigen heranziehen könne, die man geographisch-räumlich erfassen könne.
Wieland: Er sei einer Meinung mit Richter Paulus. Der Vorteil liege im Rundfunkempfang. Die Anknüpfung an die Wohnung sei das vom Gericht genannte Surrogatsmerkmal. Dies müsse praktikabel gemacht werden. Man habe lange geglaubt, die Anknüpfung an ein Empfangsgerät sei richtig, obwohl die „Rundfunkgebühren“ nicht für das Gerät, sondern für den Empfang gezahlt werden mussten. Aus dem Bereithalten des Empfangsgerät hätte man den Schluss gezogen, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestünde, was mit einem Beitrag entgolten werden musste. Da sich aber die Realität geändert habe, sei die Anknüpfung an das Gerät in der Verwaltungspraxis nicht mehr praktikabel. Darin sei auch die Flucht aus der Rundfunkgebühr begründet gewesen. Die Zahlen seien genannt worden. Der Wohnungsbezug stelle darum ein zulässiges Surrogatmerkmal dar, da man bei der heutigen Ausstattung mit Geräten, die den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen, davon ausgehen könne, dass Rundfunkempfang regelmäßig in der Wohnung stattfinde und darum angemessen sei.
Kirchhof: Man hätte hier den Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt, wie das im Beitragsrecht üblich sei.
Masing: Wenn man von der Rundfunknutzung einer Person ausgehe, dürfe dann die Verwaltungspraktikabilität auf Kosten der persönlichen Nutzung gehen? Wie weit sei das Ermessen bei der Zuordnung?
Wieland: Der Staat dürfe nicht über die Türschwelle gehen, sonst würde er nach den Verhältnissen in der Wohnung, die die Privatsphäre betreffen, erforschen müsse. Der Staat müsse dann feststellen, wer regelmäßig in der Wohnung sei. Würde nach der Nutzung gefragt, wären Meldedaten nicht ausreichend. Eine Abkehr vom wohnungsbezogenen Beitrag würde deswegen einen Rückschritt bezüglich der Eingriffe in die Privatsphäre mit sich bringen. Dies dürfe in einem grundrechtsgeschützten Bereich nicht sein.
Dörr: Auch er sehe den Vorteil in der Bereitstellung der Angebote der örR, nicht nur im TVBereich, sondern auch bei den Telemedien. Zunehmend würden Rundfunkangebote über das Internet genutzt, zudem wären auch alle linearen Rundfunkangebote im Internet abrufbar.
Paulus: Dann muss man 3-fach bezahlen?
Dörr: „Das käme darauf an.“ [Gelächter] Die Anknüpfung an die Wohnung sei eine Typisierungsfrage. Die Rundfunknutzung aller Angebote finde typischerweise in der Wohnung statt, deswegen sei der Wohnungsbezug auch gerechtfertigt. Es gehe um inhaltliche Angebote, die auf eine bestimmte Weise transportiert würden, nicht um die technische Verbreitungsform. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff ginge weiter als der lineare Rundfunkbegriff des RStV. Der örR hätte ausdrücklich den Auftrag, auch Telemedien anzubieten.
Eichberger: Es ginge ihm noch immer um die Frage der Zuordnung zur Wohnung. Wenn er von der Argumentation der Gegenseite ausgehe, dass der Vorteil die allgemeine Möglichkeit der Rundfunknutzung sei, den damit jeder hätte, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung, warum werde dann an die Wohnung angeknüpft. Würde man an die Person anknüpfen gäbe es weniger Typisierungsprobleme, es sei dann auch egal, wie viele Personen in einer Wohnung leben würden. Warum es keinen Pro-Kopf-Beitrag gäbe.
Kube: Dies sei eine Typisierungsfrage. Er wolle betonen, dass auch das alte System eigentlich schon wohnungsbezogen gewesen sei, denn Zweitgeräte seien regelmäßig nicht gebührenpflichtig gewesen. Deshalb hätte die Umstellung auf den Beitrag für 90 % keine Änderung bedeutet. Bei einer Kopfpauschale hätte es für deutlich mehr Personen eine Änderung und Gerechtigkeitsprobleme gegeben. Das alte wohnungsbezogene sei mit dem Beitrag konsequent fortgesetzt worden. Mitbedacht worden sei auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie.
Kirchhof: Wenn man von einem allgemeinen Vorteil ausgehe und diesen auch an die einzelnen Personen knüpfe, dann hätte man eine allgemeine Zahllast. Bei einer Kopfpauschale würde sich die Sonderlast nicht mehr halten lassen. Daraus leite sich die Frage ab, ob man nicht deswegen an die Wohnung, statt an die Allgemeinheit angeknüpft hätte.
Wieland: Es gebe die Möglichkeit des Rundfunkempfangs und es ändere sich nichts dadurch, dass die Allgemeinheit zahlen müsse. Er wolle betonen, dass man durch die Anknüpfung an die Wohnung besonders Familien habe entlasten wollen.
Paulus: Wieland habe argumentiert, es sei eine Freiheitsleistung, wenn man den Schutz der Wohnung achten würde. Dies sei nachvollziehbar. Die Gegenseite hätte aber dargelegt, dass dies so nicht stimmen würde. Der Meldedatenabgleich gebe Auskunft darüber, wie viele Personen an einem Wohnort gemeldet seien, aber nicht, wer dort in welcher Wohnung lebe und wer der Inhaber sei. Es gebe die Schreiben des BS: „Wir bitten Sie zu prüfen, zahlen Sie oder ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung oder ist eine Anmeldung erforderlich.“ Das zeige, dass mit dem jetzigen System die Frage, wer wohnt mit wem, nicht vermieden würde. Über Meldedatenabgleich könnten sich diejenigen, die die Beiträge, so sie nicht befreit wären, zahlen würden, leichter erfasst werden. Es stelle sich darum die Frage, worin die Verwaltungsvereinfachung beim Wohnungsmodell liegen würde. Natürlich wolle aber auch keiner das alte System zurück, aber die Frage des Zusammenlebens würde weiterhin gestellt werden.
Wieland: Der Gesetzgeber habe das neue System als vorteilhaft angesehen und bewege sich innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, auch wenn es noch andere Optionen gegeben hätte.
Eicher (Justiziar von ARD und SWR): Es stehe noch die Frage im Raume, welche zusätzlichen Leistungen der Nutzer erbringen müsse, um Rundfunk empfangen zu können. Nach § 19 RStV können die Landesrundfunkanstalten „ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen“. Inzwischen gäbe es durch die neue Technik zusätzliche Übertragungswege. Dadurch kämen neue Probleme auf, z. B. der Streit mit den Kabelunternehmen, die von den LRA Einspeiseentgelte gefordert hätten. 51 Dennoch bestehe derzeit nach § 19 RStV noch keine Priorisierung eines bestimmten Übertragungsweges. Dies könne sich möglicherweise insoweit ändern, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegen könne, Übertragungswege zu nutzen, die dem Empfänger keine zusätzlichen Kosten auferlegten. Deswegen würden die LRA gerade strategisch überlegen, ob sie nicht eigene Übertragungswege schaffen sollten. Solange die Übertragung komplett in der Hand Dritter liege, hätten die LRA keinen Einfluss darauf, ob der Beitragszahler noch zusätzlich erhebliche Entgelte zu zahlen hätte. Bezüglich der Zweitwohnung sei es so, dass es angemessen sei, wenn zweimal gezahlt würde. Dies wäre bei der Gesetzgebung ausführlich diskutiert worden. Die Frage nach der Gerechtigkeit könnte bei einer Person aufkommen, die für die Zweitwohnung ein zweites Mal Rundfunkbeiträge zahlen müsste, wenn außer ihr niemand in der Zweitwohnung wohnen würde.
Kirchhof: Die Zweitwohnung würde erst später behandelt.
Eicher: Er beziehe sich auf den Einwand von Paulus, dass die Meldedaten Aufschluss geben würden, wer in der Wohnung wohne. Das sei aber nicht so. Es sei nicht möglich, eine Verknüpfung zwischen der Wohnung und den darin Wohnenden herzustellen. Die Meldedaten durch den Meldedatenabgleich könnten nicht sagen, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen. Eine entsprechende Verknüpfung sei weder möglich noch datenschutzrechtlich erlaubt. Ohne diese Angaben müsse man beim Wohnungsbezug bleiben. Man bräuchte diese Angaben auch, um feststellen zu können, welche Wohnungen von der Beitragspflicht befreit wären. Das Argument, in zwei Wohnungen könne nicht doppelt Rundfunk genutzt werden, könne nur auf Singles anwendbar sein, da ansonsten der Vorteil auf mehrere Personen verteilt wäre.
Masing: Wenn man davon ausgehen würde, dass der individuelle Vorteil in der Rundfunknutzung läge, dann sei dieser Vorteil personenbezogen. Darum sei es rechtfertigungsbedürftig, wenn mehrere Personen in einer Wohnung nur einmal den Beitrag zahlen müssten, eine alleinlebende Person aber denselben Beitrag zahlen müsse. Bisher seien zur Rechtfertigung zwei Argumente vorgebracht worden:
1. Der Wohnungsbeitrag knüpfe an das alte System an. Es sei fraglich, ob die Rechtfertigung ausreiche, dass das alte System genauso gewesen sei.
2. Zwar erscheine ihm der Schutz der Familie einleuchtend, doch gäbe es auch viele Fallkonstellationen, bei denen bspw. auch Alleinerziehende mit dem vollen Beitrag belastet würden. Darum müsse man fragen, ob Mehrpersonenhaushalte hier subventioniert würden, ob das dann Ausnahmen seien, die man in Folge der Typisierung ignorieren könne.
Als Frage ergäbe sich darum auch für ihn, ob man bei einer personenbezogenen Abgabe das Problem der Notifizierung in Bezug zu der europäischen Union gehabt hätte. 52
Dörr: Die Bundesländer, die sich auf das Wohnungsmodell geeinigt hätten, hätten andere Modelle überprüft, auch hinsichtlich der EU-Rechtslage. 53 Es hätte 8 Modellvorschläge gegeben, man hätte 10 Jahre lang diskutiert.
Dabei sei ihnen auch die Verwaltungspraktikabilität wichtig gewesen, denn man hätte eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt. Außerdem hätte man besonderen Wert auf die Persönlichkeitsrechte, den Datenschutz und die Unverletzbarkeit der Wohnung gelegt.
Es sei auch zu beachten, dass dem Rundfunkstaatsvertrag alle Länder zustimmen mussten. Die Landesparlamente hätten hier Gestaltungsspielraum gehabt. Man habe sich auf das Wohnungsmodell geeinigt, weil es das beste Modell gewesen sei. Wichtig wäre dabei auch gewesen, dass mit dem neuen Finanzierungssystem genauso viel eingenommen werde wie vorher. Dies hätte überraschend gut funktioniert: Da man nicht mit der großen Anzahl an „Schwarzsehern“ gerechnet habe, sei es zu Mehrerträgen gekommen und damit zu einer Beitragssenkung. 54 Über ein Pro-Kopf-Modell ließe sich diskutieren, da es zunächst einleuchtender erscheine; es wäre jedoch schwerer umsetzbar und weniger gut abschätzbar gewesen und hätte einen größeren Verwaltungsaufwand bedeutet.
Paulus: Nachfrage, wieso der Wohnungsbeitrag besser sei. Das Gericht wäre bereit, den Ausführungen zu glauben, aber es bräuchte dafür auch einen Grund. Es sei behauptet worden, die Daten des Meldeamtes würden nicht zeigen, wer der Inhaber der Wohnung sei...
Dörr: Ein Zahlungspflichtiger bleibe erfasst. Das Modell würde „erstaunlich gut“ funktionieren. [Gelächter im Publikum.]
Britz: Vieles erscheine ihr einleuchtend. Es sei nachvollziehbar, dass die Anknüpfung an eine Wohnung leichter sei als wenn man noch innerhalb der Wohnung differenzieren müsse. Aber ob eine Kopfpauschale nicht dennoch einfacher wäre.
Dörr: Man müsse unterscheiden, ob man an der Wohnung anknüpfen wolle und dort dann nach der Anzahl der Bewohner differenzieren wolle. Das wäre schwierig bis unmöglich. Eine ProKopfpauschale sei natürlich möglich. Es sei auch ein Steuermodell möglich, dieses sei jedoch wahrscheinlich verfassungswidrig. Es gehe aber um die Frage, ob das aktuelle Modell verfassungsrechtlich in Ordnung sei. Er sei der Ansicht, das aktuelle Modell sei verfassungskonform. Das Modell würde sich innerhalb des den Gesetzgebern eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegen.
Kirchhof: „Das ist doch gerade die Frage.“ Es werde hier untersucht, ob die Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für einen Beitrag zulässig seien. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe hätten ihre Grenzen, ebenso wie die Typisierung, wenn zwar der Verwaltungsaufwand geringer würde, aber die Kollateralschäden größer. Wenn man an der Wohnung anknüpfe, unabhängig davon, wie viele dort wohnen, dann sei die Streubreite auch in Bezug auf den möglichen Nutzen doch ganz beachtlich. Es würde behauptet, dies liege innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. „Die These hören wir gerne, aber wo ist das Argument?“ [Gelächter im Publikum.]
Dörr: Das Argument bestehe im Schutz der Familie und in der realitätsgerechten Annahme, dass Rundfunk typischerweise in der Wohnung genutzt würde. Das Anknüpfen an Raumeinheiten sei typisch für die Nutzung des Angebots des örR. Wenn man an dem Wohnungsbezug festhalte, dann lasse sich die Anzahl der dort Wohnenden schlecht bis überhaupt nicht feststellen.
Masing: Frage, warum man ein Modell behalten wolle, das Ungerechtigkeiten schafft, anstatt sich für ein anderes zu entscheiden. Dies bedürfe einer Rechtfertigung, denn Abgabentatbestände dürften nicht beliebig gewählt werden.
Dörr: Auch im alten Modell hätte es Ungleichheiten gegeben, es sei aber verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt worden. Man hätte stattdessen gesagt, die alte Rundfunkgebühr, die eigentlich ein Beitrag gewesen sei, sei die dem Rundfunk gemäße Finanzierungsform. Seiner Ansicht nach bewege man sich noch innerhalb des Gestaltungsspielraumes, wenn man an die Wohnung anknüpfe. Das sei durchaus rechtfertigungsbedürftig. Man könne natürlich überlegen, ob ein ProKopfbeitrag nicht gerechter sei und dem Gleichheitssatz nicht eher entspreche. Es stelle sich aber die Frage, ob das vom Gesetzgeber gewählte Modell so viele Gleichheitsverstöße berge, dass es verfassungswidrig sei.
Kirchhof: Der Senat wolle Argumente hören, ob der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gerechtfertigt sei. Auch andere Vertreter der Rundfunkanstalten dürften sich äußern.
Wieland: Er wolle auf die Punkte von Masing eingehen. Es sei natürlich kein Grund zu sagen, nur weil man etwas früher schon so gemacht hätte, sei es auch verfassungsgemäß. Wenn aber eine 50jährige Praxis verfassungsrechtlich nicht angezweifelt worden sei, könne man dem Gesetzgeber nichts vorwerfen, wenn er daran angeknüpft hätte. Neue Erkenntnisse seien natürlich möglich und es sei nicht ausgeschlossen, dass man zu anderen Entscheidungen käme.
Wenn aber nach dem Argument gefragt würde, warum diese Ungleichbehandlung stattfände und gerechtfertigt sei, wenn man an die Wohnung anknüpfe. Zum Einen wolle man nicht in die Wohnung schauen, zum Anderen könne man sagen, dass in Wohnungen typischerweise Familien leben würden, die verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt seien. Er könne keinen Unterschied sehen, dass eine alleinerziehende Mutter ebenso einen Beitrag zahlen müsse wie andere Familien. Beides seien Gemeinschaften, die vom Beitragsgesetzgeber geschützt würden. Zum AEUV-Problem könne er nichts sagen.
Eicher: Das Problem, das gerade behandelt würde, sei kein Problem des Rundfunkbeitrags, sondern hätte schon bei der Rundfunkgebühr bestanden. Auch dort sei die Wohnung der Anknüpfungspunkt gewesen, weil dort das Zweitgerät befreit gewesen sei. Deswegen hätte von der Änderung des Finanzierungsmodells 90 % der Bevölkerung nichts mitbekommen. Für die meisten hätte sich nichts geändert. Bei einer Kopfpauschale jedoch gäbe es sehr zwei schwerwiegende Auswirkungen gegeben. Es wäre zu Verteilauswirkungen gekommen, denn wenn pro Kopf bezahlt werden müsste, wäre der einzelne Beitrag geringer. Gleichzeitig hätten aber die Gemeinschaften, egal ob Ehe oder Partnerschaft, tendenziell wieder mehr bezahlt. Es sei darum auch offen, ob eine Gemeinschaft dann doch wieder über den Betrag gekommen wäre. Die Berechnungen seien zu schwierig, weshalb er dazu nichts sagen könne, da hier die Zahl der Befreiungen mit eingerechnet werden müsse. Der Anteil des betrieblichen Bereichs hätte sich im Vergleich zum vorherigen Modell fast nicht geändert, man hätte dies gar nicht genauer berechnen können. Bei einem Pro-Kopf-Beitrag hätte es zu viele Verteilauswirkungen gegeben, um überschauen zu können, ob das Verhältnis von Privat zu Betrieblich gleich geblieben sei oder ob Gemeinschaften stärker belastet würden. Die Studenten-WGs wären von einem Pro-Kopf-Beitrag nicht begeistert. Es hätte dann andere Probleme gegeben. Es sei eine falsche Annahme, zu glauben, dass es beim Pro-Kopf-Modell keine Probleme gegeben hätte.
Raab: Ergänzung zu Eicher: Für 90 % der Bevölkerung habe sich nichts geändert. Die gesellschaftliche Akzeptanz des neuen Finanzierungsmodells sei wichtig gewesen. Der Rundfunk soll der Gesellschaft dienen, indem er seine dienende Funktion wahrnehme und zur Meinungsbildung der Gesellschaft beitrage. Wenn aber die Gesellschaft die dienende Funktion nicht akzeptiere, weil sie die Finanzierung nicht akzeptiere, dann würde der Rundfunk selbst abgelehnt.
Paulus: Frage ein Eicher: Es gäbe Berechnungen, nach denen ein Pro-Kopf-Beitrag etwa bei 12 € gelegen hätte. Ob er das bestätigen könne.
Eicher: Das wisse er nicht.
Paulus: Es sei wichtig für die Frage, ob man diese Ungewichtigkeiten hinnimmt, wie groß das Problem eigentlich sei, wo die Differenz sei. Die Höhe der Belastung spiele eine gewisse Rolle für das „Großvater-Argument“, man lasse alles, wie es ist.
Die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG 55 sei doch recht schwierig. Inwieweit seien doppelverdienende Familien vergleichbar mit beispielsweise alleinerziehenden Müttern. Es wäre argumentiert worden, die Rundfunknutzung würde sich in der Familie ausgleichen. Dieses Argument hätte Eicher jedoch nicht genannt, er habe eine Ahnung, warum nicht. Vielleicht bleibe nur das Großvater-Argument, dass man das immer schon so gemacht habe, dann müsse man sich überlegen, ob das noch tragfähig sei. Auch Alleinerziehende seien eine Familie, deswegen lasse sich eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Kirchhof: Überlegung, ob es vielleicht eine einfachere Lösung gäbe. Man könne fragen, wer wen subventioniere. Sonderlasten würden anders funktionieren. Man müsste andere Kriterien einführen und man würde den Wert der Leistung entgelten. Dann wären 17,50 € pro Person für die etwa 20 Rundfunkprogramme, die meist sogar rund um die Uhr angeboten würden, angemessen.
Eicher: Er stimme Kirchhof zu.
Zur Frage von Paulus: Sowohl doppelverdienende Ehepaare als auch alleinerziehende Mütter seien nach Art. 6 GG geschützt.
Paulus: Aber sie würden ungleich behandelt. Das doppelverdienende Ehepaar zahle nur einmal, die alleinerziehende Mutter aber auch.
Eicher: Beide würden gleich behandelt. [Gelächter im Publikum.] Wenn man davon ausgehe, dass der Gesetzgeber Wohngemeinschaft begünstigen wollte, dann begünstige er auch beide. Nach der BVerfG-Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG würde sich der Gesetzgeber noch innerhalb des Spielraums befinden. Die Schwierigkeiten der Rahmenbedingungen seien doch inzwischen deutlich geworden. Bezüglich des Großvater-Arguments müsse man dem Gesetzgeber zugestehen, dass er sich an den bisherigen Gegebenheiten orientieren würde, ohne dass man ihm den Vorwurf machen dürfen, so ginge es nicht weiter. Bei der Frage, ob der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe, sei dieses Argument nicht einfach vernachlässigbar.
Kube: Der Bezug auf die Wohnung sei auch dem Schutz der Familie geschuldet. Die Familie würde in Bezug auf die Wohnung typisiert, wobei natürlich nicht alle Randerscheinungen berücksichtigt werden könnten. Auch in anderen Fällen des Beitragsrechts würden Werte aus Art. 6 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 GG in die Überlegungen einfließen. Stichwort: Gestaffelte Kindergartengebühr. 56 Der Gesetzgeber dürfe auch weitere Zwecke verfolgen. Er halte es für legitim, im Beitragsrecht die Werte nach Art. 6 Abs. 1 GG mitzuverfolgen, und das dies beim Rundfunkbeitrag gelungen sei.
Gegen den Pro-Kopf-Beitrag würde seiner Meinung nach sprechen, dass das Datenaufkommen „immens hoch“ sei. Man bräuchte die vollständigen Daten jedes Volljährigen zuzüglich seiner Kontodaten. Dies wäre voraussichtlich von der Bevölkerung nicht akzeptiert worden. Außerdem sollte beachtet werden, dass in dieser Gesellschaft Gemeinschaften als Gemeinschaften wahrgenommen würden.
Büttner: Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob auch die „Altwelt“ verfassungsgemäß gewesen sei.
Bezüglich des Problems der erhöhten Zahl an Datensätzen lasse sich sagen, dass inzwischen laut Geschäftsbericht des Beitragsservice ca. 60 % der Verwaltungsarbeit automatisiert ablaufen würde. Ein verwaltungstechnisches Problem bezüglich eines Pro-Kopf-Beitrags könne er nicht erkennen. Der Wohnungsbezug führe nachweislich nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung.
Massive Probleme sehe er auch beim neuen Meldedatenabgleich. Man habe die Ermittlungsprobleme nicht vorausgesehen, sonst hätte man nicht nachträglich einen weiteren Meldedatenabgleich beschlossen. 57 Man habe die Problemfälle nicht bedacht, in denen ein Beitragspflichtiger aus der Wohnung ziehe und der Mitbewohner nicht mehr erfasst sei. Deswegen müsse man zukünftig noch mit vielen weiteren Meldedatenabgleichen rechnen.
Die versprochene Verwaltungsvereinfachung lasse sich nicht sehen. Dass die Umstellung erst noch zu einem Mehraufwand geführt habe, sei nachvollziehbar, aber inzwischen müsse man sehen, dass die Ziele nicht erreicht worden seien.
Stellungnahme 1 BvR 1675/16 durch den Beschwerdeführer Splett 58
Er sehe eine Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte. Früher sei die Rundfunkgebühr geräteabhängig erfolgt, nun müsste jeder zahlen, auch wenn er kein Rundfunknutzer sei. Früher sei die Zuordnung an ein Gerät noch recht einfach gewesen, es hätte auch nur drei Programme gegeben.
Er informiere sich aus Zeitungen und Zeitschriften, deren Information er für umfangreicher halte. Für ihn als Nichtnutzer ergebe sich die Situation, dass er durch die Beitragspflicht ohne Gegenleistung am Kauf von Zeitungen gehindert würde. Das Bereithalten eines „Multifunktionsgerätes“ sei für ihn nicht gleichbedeutend mit einem Nutzungsinteresse des ör Angebotes.
Die aktuelle Situation sei für ihn vergleichbar mit einem vom Staat zugewiesenen Restaurant. Hier werde man gezwungen, für die Möglichkeit zu zahlen, in einem bestimmten Restaurant zu essen, auch man wenn in diesem gar nicht essen wolle.
Zudem sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk viel zu teuer. Es würde offensichtlich Geld verschleudert, „er verschlingt an die 22 Mio. € pro Tag“. Er verdränge mit ca. 90 Programmen die private Meinung. Im Vergleich dazu käme „Euronews“ mit nur 1 bis 2 % der Summe aus und sende darüber hinaus in mehreren Sprachen.
Der Akzeptanzschwund in der Gesellschaft werde sogar von einer SWR-Umfrage vom Februar 2013 bestätigt, in der 92,1 % der Befragten (4364 Stimmen) den Rundfunkbeitrag als ungerecht bewerteten.
Das BVerfG selbst habe in seinem Beschluss zu „Staßenausbaubeiträgen“ die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Allgemeinheit festgelegt. Angesichts der aktuellen Situation müsse man aber fragen: „Wer ist nicht beitragspflichtig?“ Der Gesetzgeber habe nicht differenziert, denn faktisch gebe es keine „Nicht-Beitragspflichtigen“, denn jeder Inhaber der Wohnung sei beitragspflichtig. „Wo liegt der besondere Vorteil für Nichtnutzer?“ Es gebe keinen, denn der Nichtnutzer könne keinen Vorteil aus dem Angebot ziehen.
Da jeder die Möglichkeit hätte, den Rundfunk zu nutzen – Rundfunkempfangsgeräte wären relativ günstig in der Anschaffung – könne es auch keinen konkreten, individuellen Vorteil geben. Bezüglich der Gegenleistung erinnere er an die 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG. wonach die Rundfunkgebühren „nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können [...]“. 59 Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auch Prof. Dr. Paul Kirchhof schrieb in seinem Gutachten: „In der UmsatzsteuerEntscheidung[...] setzt das Bundesverfassungsgericht die Qualifikation der Rundfunkabgabe als „Gebühr“ ausdrücklich in Anführungszeichen. Sie sei nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern „das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung“.“ 60
Waldhoff: Man habe es mit einer doppelten Mehrfachbelastung zu tun. Es müsse zunächst verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, warum man nicht die Steuer, sondern einen Beitrag zur Finanzierung heranziehe. Die Steuer sei das gerechtere Finanzierungsmodell, da hier die individuelle Leistungsfähigkeit erfasst werden. Den Beitrag halte er für unsozial, da Arme und Reiche den gleichen Beitrag zahlen müssten. Dazu käme noch kumulativ die Frage nach der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Beitrages infolge der Anknüpfung an die Wohnung. Daraus ergäben sich zwei Gleichheitsverstöße, die aufeinander aufbauen würden.
Dies widerspreche der Entscheidung des BVerfG vom 10.03.1998 („Kindergartengebühr“). Hier sei entschieden worden, dass die Staffelung von Gebühren nach dem Einkommen der Eltern nur dann zulässig seien, um den Übergriff in den Bereich der Steuer, die zur Umverteilung vorgesehen sei, zu vermeiden, wenn die Finanzierung nicht kostendeckend sei. 61 Der Rundfunkbeitrag sei aber per definitionem kostendeckend.
Weber: Er wolle noch ein paar Ergänzungen anfügen, warum die Anknüpfung an die Wohnung sachgerecht sei. Untersuchungen würden zeigen, dass der typische Empfang überwiegend in der Wohnung stattfinde. § 19 RStV würde den LRA zudem einen technischen Versorgungsauftrag Es müsse auch bei einer Satelliten-Schüssel ein Raum zum Aufstellen vorhanden sein. Pay-TV hingegen würde über die jeweiligen Anbieter laufen. Der Rundfunkteilnehmer hätte die Wahl zwischen den verschiedenen Übertragungswegen. Hierfür müsse er zusätzlich Entgelte zahlen und auch selbst den Zugang organisieren.
Bölck: Bezüglich der Frage zusätzlicher Kosten lasse sich bei Mietwohnungen sagen: Ja, der Mieter müsse diese Kosten tragen. Der Wohnungseigentümer würde häufig einen Vertrag mit einem Anbieter schließen, was über die Betriebskosten (Nebenkostenabrechnung) abgerechnet würde. Der Mieter habe nicht die Möglichkeit, diese Kosten nicht zu zahlen, da die Kosten unter allen Mietern aufgeteilt würden, unabhängig, ob die Technik auch genutzt würde.
Zur Verwaltungsvereinfachung lasse sich die Hundesteuer als Gegenbeispiel nennen. Diese würde auf das Halten eines Hundes erhoben. Ein Hund lebe meist in der Wohnung, dennoch würde man zur Ermittlung der Hundesteuerpflicht nicht in alle Wohnungen schauen.
Kirchhof: „Aber Sie lassen den Hund auch mal Gassi gehen?“
Bölck: Ja. Trotzdem befinde sich ein Hund meist in einer Wohnung. Hier gäbe es keine überzogene Überwachungsintensität, man verlasse sich darauf, dass die Hundebesitzer ihre Hunde auch anmelden würden. Nur weil man aber die Möglichkeit habe, in der Wohnung einen Hund zu halten, sei es noch nicht gerechtfertigt, einen Hundebeitrag auf eine Wohnung zu erheben. Denn aus dem Innehaben einer Wohnung lasse sich nicht auf das Vorhandensein eines Hundes schließen. Insofern bestünde hier eine Vergleichbarkeit mit dem Rundfunk. Die Abgabenbehörde hätte hier eine Verpflichtung, die steuerbegründenden Sachverhalte zu ermitteln.
Bezüglich der beklagten „strukturellen Mängel“ der alten Rundfunkgebühr erinnere er an den Beschluss des BVerfG vom 22.08.2012 (1 BvR 199/11), wonach ein Erhebungsdefizit aufgrund von Mängeln in der Erhebung der Rundfunkgebühr nicht erkennbar sei. 62 Er müsse sich darum die Frage stellen, warum die Rechtsprechung des BVerfG nicht beachtet worden sei. Die genannte Entscheidung sei vor dem Inkrafttreten des RBStV bekannt gewesen, woran sich zeige, dass die Rechtfertigung aufgrund eines „Erhebungsdefizits“ offensichtlich fehle.
Kurze Unterbrechung der Verhandlung von ca. 16:40 bis 17:00 Uhr.
III. Zweitwohnung Kirchhof: Kurze Zusammenfassung der bisherigen Verhandlung.
Es wäre das Argument genannt worden, man könne nur in einer Wohnung zur selben Zeit kucken.
Koblenzer: Erinnerung daran, dass der relevante Vorteil, den der Beitragszahler aus der Leistung der öffentlichen Hand haben müsse, die Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei. Man müsse fragen, was einen Vorteil zu einem besonderen Vorteil mache, der allein beitragsauslösend sein könne. Dazu bedürfe es der individuellen Zurechenbarkeit. Der Beitragspflichtige müsse eine individuelle Verantwortlichkeit bezüglich des zu finanzierenden Gutes haben, die sich aus der Sachnähe ergeben müssten. Im Beschluss des BVerfG zum grundstücksbezogenen „Straßenausbaubeitrag“, habe das Gericht deutlich gemacht, dass bei einem grundstücksbezogenen Beitrag auch der Vorteil grundstücksbezogen definiert sein müsse. 63 „Entsprechend dieser Grundsätze müsste es sich bei dem zur Rechtfertigung herangezogenen Vorteil der Rundfunknutzungsmöglichkeit um einen wohnungsbezogenen Sondervorteil handeln, also um einen Vorteil, der den Gebrauchswert oder die Nutzbarkeit einer Wohnung erhöht. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist indes weder von dem Innehaben einer Wohnung abhängig, noch auf den Ort der Wohnung beschränkt. Sie hat auf den Gebrauchswert oder die Nutzbarkeit einer Wohnung keinerlei Einfluss. Aus der Inhaberschaft einer Wohnung selbst bzw. aus der Stellung als Wohnungsinhaber heraus folgt kein besonderes Interesse an der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit. Ein solches Interesse haben vielmehr diejenigen, die sich für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts entscheiden. Erst aus dem Besitz eines solchen Geräts und der damit verbundenen Möglichkeit, hieraus den bestimmungsgemäßen Nutzen des Rundfunkempfangs zu ziehen, lässt sich die für die Ausgleichspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit herleiten.“ 64 Der Vorteil aus dem Rundfunk könne also nur einer Person zugerechnet werden. Der Belastungsgrund werde beim wohnungsbezogenen Beitrag falsch typisiert, weshalb ernste verfassungsrechtliche Zweifel angebracht seien. Der nichtsteuerliche Beitrag sei getragen vom Gedanken der Äquivalenz, also des Ausgleichs. Es müsse jedem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, sich dem Beitrag durch Verzicht auf den Vorteil zu entziehen. Geschehe dies nicht, ließen sich nicht-steuerliche Abgaben nicht mehr sinnvoll von Gemeinlastaufgaben unterscheiden. Es lasse sich inzwischen auch die drohende Gefahr nicht mehr übersehen, dass zunehmend öffentlich-rechtliche Aufgaben nicht mehr durch Steuern, sondern durch nicht-steuerliche Abgaben finanziert würden.
Der Gesetzgeber hätte dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit geben müssen, die Typisierung, er sei damit auch zugleich Besitzer von Rundfunkgeräten, zu widerlegen. Diese unwiderlegbare Typisierung verstoße damit gegen Art. 3 GG.
Bei der Beitragserhebung hätte der Rundfunkbeitrag folgerichtig auf die Person abgestellt werden müssen, nicht auf die Wohnung. Dadurch sei das Gesetz widersprüchlich geworden. Die Beitragserhebung führe dann auch zu den Ungerechtigkeiten, da die Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es wären diejenigen Haushalte falsch typisiert worden, die nicht über Rundfunksgeräte verfügten.
Bezüglich der Zweitwohnungsproblematik lasse die große Zahl der Fälle, in denen ein Single zugleich mehrere Wohnungen habe, sich nicht mehr mit der Begründung der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Durch die Personenbezogenheit des Rundfunkbeitrags würde es sich verbieten, von einer Person mehrfach Beiträge zu erheben. Die Große Zahl solcher Fälle sei nicht mehr hinnehmbar. Dazu kämen noch weitere Fälle, wie alleinerziehende Mütter gegenüber Doppelverdienern. Es ließe sich sehen, dass diese Fälle nicht nur Einzelfälle seien. Es gäbe auch Wohngemeinschaften oder Studenten-WGs mit sehr vielen Menschen in einer Wohnung. Hier sei eine deutliche Ungleichbehandlung zu erkennen. Dies läge an der Widersprüchlichkeit der Personenbezogenheit im Belastungsgrund und der tatsächlichen Anknüpfung an die Wohnung.
Sein Mandant Wietschorke (981/17) habe schon ausgeführt, dass die Praktikabilitätserwägungen und die damit einhergehenden verwaltungsproblematischen Erfassungen zu Ungerechtigkeiten führen würden. Hiergegen hätte zwar die Gegenseite Einspruch erhoben, doch deren Argumente seien seiner Ansicht nach nicht überzeugend gewesen. Niemand habe bisher erklären können, warum dieses Problem nicht gelöst werden könne. Vielleicht sei mit der Personenbezogenheit gerade die erstrebte Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, besonders bei der großen Zahl der Fälle. Deswegen würden die Argumente der Gegenseite hier nicht unterfüttert erscheinen. Die in Kauf genommene Doppelbelastung für Zweitwohnungsbesitzer sei darum klar verfassungswidrig.
Kube: Wenn man über Erst- und Zweitwohnungen sprechen wolle, müsse man gedanklich voraussetzen, dass die Typisierung in der Wohnung grundsätzlich sinnvoll sei. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag seien gegeben. Typischerweise werde der Rundfunk in den Wohnungen genutzt, darum sei die Wohnung auch der richtige Bezugspunkt. Er hätte den Eindruck gehabt, es hätte die Tendenz bestanden, den vor der Pause angedachten Pro-Kopf-Beitrag als gerecht einzustufen, es gäbe keine Gründe für einen Wohnungsbezug.
Der Rundfunkbeitrag schütze aufgrund seines Wohnungsbezuges Ehe und Familie und genüge darum der Sozialstaatlichkeit. Ein Gegenbeispiel zur alleinerziehenden Mutter sei ein MehrGenerationen-Haus, mit Großeltern, Eltern, volljährigen Kindern, das nach der Pro-KopfRegelung ein Vielfaches an Rundfunkgebühren zahlen müsste oder durch Bescheide zur Zahlung aufgefordert werden müsste und nun durch das neue Rundfunkmodell deutlich entlastet würde. 65 Deshalb könne er davon ausgehen, dass die Typisierung aufgrund des Wohnungsbezuges richtig gewählt sei.
Bei der Unterscheidung von Erstwohnung und Zweitwohnung käme besonders das Argument zum Tragen, durch die neue Erhebung werde die Privatsphäre besser geschützt. Bei dem Pro-KopfBeitrag würde das Privatsphärenargument nicht ziehen, beim Wohnungsbezug jedoch schon. Man müsse sonst in die Wohnung hineinschauen, was Erst- und was Zweitwohnung sei, wer wo mit wem wohnen würde. Anders könne nicht sicher festgestellt werden, wann es sich wirklich um eine Zweitwohnung handeln würde.
Durch den Beitrag pro Wohnung sei auch die Umgehungsgefahr niedriger, denn ansonsten könnte eine Person mehrere Wohnungen als Zweitwohnungen auf sich anmelden und müsste dann nur einmal zahlen, wodurch die eigentlich in der zweiten Wohnung Wohnenden nicht mehr zahlungspflichtig seien. Einer würde damit für alle zahlen. Bei Zweitwohnungen könne außerdem angenommen werden, dass diese von mehreren Personen bewohnt würden, wodurch sich die Belastung wieder innerhalb der Wohnung ausgleichen würde.
Er wolle auch anmerken, dass die Rechtsprechung des Senats im „Grundsteuerurteil“ davon ausgegangen sei, dass je geringer die Belastung sei, umso mehr typisiert werden dürfe. 66 Im Fall der Zweitwohnung käme es maximal zu zwei Beiträgen anstatt zu einem, doch weder ein noch zwei Beiträge seien „unverhältnismäßig oder unzumutbar“. Auch dies würde den Typisierungsvorteil bestätigen.
Paulus: Es sei gesagt worden, man müsse in die Wohnungen hineinschauen. Warum der einfache Meldedatenabgleich zur Ermittlung der Zahlungspflichtigen nicht ausreiche. Er könne aus eigener Erfahrung bei der freiwilligen Anmeldung der Zweitwohnung über das Internet sagen, dass man dennoch noch einen Brief bekäme. Warum man dies nicht durch die Meldedaten erledigen könne. Ob man nicht mehr Befreiungstatbestände schaffen könne. Man könne an diese Kriterien knüpfen, z.B. dass nur jemand befreit werden könne, wenn er anderswo schon einen Beitrag zahlen würde, sich also nicht in einer Wohngemeinschaft verstecken könne. Ob sich damit die Extremfälle der Zweitwohnung nicht vermeiden lassen könnten.
Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 19.03.2003 („Rückmeldegebühr“) deutlich gemacht, dass man bei der Typisierung großzügig sein könne, besonders wenn die Beträge nicht zu hoch wären, dass die Grenzen der Typisierung überschritten seien, wenn für die gleiche Leistung mehrfach gezahlt werden müsse. 67 Dies ließe sich auf die Zweitwohnungsproblematik übertragen. Man könne nur für etwa 2 % davon ausgehen, dass bei einem Single auch die zweite Wohnung mit Radioempfangsmöglichkeiten ausgestattet sei, wie Wieland vorher gesagt habe. Diese 2 % könnten vernachlässigt werden, da sie nicht zeitgleich in verschiedenen Wohnungen Rundfunk nutzen könnten. Dennoch müssten sie den doppelten Beitrag für dieselbe Leistung zahlen, womit die Grenze erreicht sei. Warum sei es selbst bei einer Wohnungsabgabe nicht möglich, diese Personen nicht doppelt zu belasten.
Kube: Die Härtefallklausel des RBStV § 4 Abs. 6 sei hauptsächlich sozialstaatlich zu interpretieren. Er würde hier eher § 4 Abs. 1 ansehen, der sozialstaatlich zu interpretieren sei, sich aber nicht mit Problemen der Typisierung nach § 2 beschäftigen würde. Es blieben Interpretationsfragen, wie man § 4 Abs. 6 auslegen wolle.
Bezüglich des Hauptpunktes sei es, soweit er es verstehe, so, dass nicht nur „einmalige Meldedatenabgleiche“ gemacht werden müssten, sondern die Daten ständig über eine Meldedatenübermittlung überprüft werden müssten. Es sei unter datenschutzrechtlichen Gründen fraglich, ob es zulässig sei, nur wegen des Rundfunkbeitrags ein solches Meldewesen „einzuführen“. Die Datensparsamkeit sei schließlich ein Verfassungsgebot. 68
Britz: Nachfrage, warum Kube in der „Fülle der Argumente“ nicht das schon genannte Argument von Wieland aufgeführt habe, nach dem der Rundfunk in der Zweitwohnung einen Vorteil bringen würde. Warum er dieses Argument nicht ebenfalls genannt hätte? Er habe das MissbrauchsArgument, das Auslands-Argument und das Argument der geringen Beitragshöhe gebracht. Warum wolle er aber das 4. Argument nicht anführen?
Kube: Es stehe im Raum, ob der Vorteil nicht doch in der Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die Person bestehe, sonst könnte man große Probleme bekommen, die Leistung der Rundfunkanstalten nur an der Wohnung anzuknüpfen. Denn dann müsste in jede Wohnung hinein Rundfunk empfangbar gemacht werden und wenn dies nicht der Fall sei, dann würde der Anknüpfungspunkt entfallen. Das sei aber nicht richtig, da auch auf der Straße Rundfunkempfang möglich sei z.B. mit Smartphones. Deshalb würde er am Wohnungsbezug festhalten wollen und darum halte er das Argument nicht für durchgreifend, dass in zwei Wohnungen nicht zwei Vorteile bestehen würden.
Eicher (an Paulus): Das Problem der Zweitwohnung könne gelöst werden, allerdings stelle sich dann die Frage, zu welchem Preis.
Es gebe viele Konstellationen, bei denen man mit vier Löwen in einem Raum stehe und man müsse sich immer in der Mitte des Raumes halten, um von keinem Löwen aufgefressen zu werden. In diesem Fall wäre der Löwe der hohe Verwaltungsaufwand, der betrieben werden müsste. Darum sei die Antwort, dass der Meldedatenabgleich diese Informationen nicht leisten könne. 1. Betrüge der Abstand zwischen den Meldedatenabgleichen 5 Jahre. Wenn man diese Meldedatenabgleiche vermeiden wolle, müsse man ständige Meldedatenabgleiche machen, wie Kube schon gesagt habe. Dadurch würde beim Beitragsservice ein zweites Bundesmelderegister über alle volljährigen Deutschen, die in einer Wohnung wohnen bestehen. Dies sei aber hochgradig „missbrauchsanfällig“, „wenn an einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ein solches Register entsteht, das darüber Auskunft gibt, wer wohnt mit wem zusammen“. Die Bildzeitung hätte bei der Einführung des Rundfunkbeitrags einen Artikel darüber gebracht habe, dass die Rundfunkanstalten nun wissen wollten, wer mit wem zusammenwohne.
Die Zweitwohnungsproblematik bestünde nur für diejenigen Personen, die alleine in zwei Wohnungen leben würden. Denn in anderen Konstellationen würden mehrere Personen gleichzeitig zwei Wohnungen bewohnen, womit der Vorteil der Rundfunknutzung in beiden Wohnungen zur gleichen Zeit genutzt werden könne, weshalb ein Beitrag pro Wohnung begründet sei. Das BVerwG hätte diese Situation richtig dargestellt. 69 Der Fall des zwei Wohnungen bewohnenden Singles mache nur einen geringen Prozentsatz aus. Wollte man nun für diese wenigen Betroffenen Befreiungstatbestände schaffen, bräuchte der Beitragsservice das eben erwähnte zweite Bundesmeldedatenregister, aus dem hervorgehe, wer mit wem wo zusammen wohnen würde. Außerdem könne die Frage, was Erst- und was Zweitwohnung sei, vom Inhaber beliebig gestaltet werden, da niemand die tatsächliche Nutzung nachprüfen könne. Der Datenbestand würde sich damit von etwa. 40 Mio. auf 60 Mio. Datensätze erhöhen.
Er sei von Kirchhofs Vorwurf des „Großvaterarguments“ getroffen worden, sei dies doch eine Überlegung vor der Einführung des Rundfunkbeitrags gewesen. Bei einer Pro-Kopf-Abgabe wäre es nämlich zu diesen zusätzlichen Datensätzen gekommen. Außerdem hätte der Rundfunkbeitrag, insgesamt ca. 8 Milliarden € nicht nur auf 40 Mio., sondern auf noch mehr Personen verteilt werden müssen. Es gäbe dann nicht nur 40 bis 45 Mio. Beitragskonten, sondern vielleicht 60 bis 70 Mio., mit den daraus folgenden zusätzlichen Kosten für Vollstreckungen oder Mahnungen. Der Beitragsservice sei ohnehin an seinen Grenzen, das aktuelle Modell zu verwalten. 70 Der Pro-KopfBeitrag würde zu mehr Verwaltungsaufwand führen.
Der Gesetzgeber hätte ein kohärentes Modell gefordert, das sowohl den privaten als auch den betrieblichen Bereich zur Finanzierung heranziehe. Die Pro-Kopf-Abgabe könne aber im nichtprivaten Bereich nicht umgesetzt werden. Darum hätte man den Beitrag an die Wohnung angeknüpft. Das Beitragsmodell würde damit im privaten und im nicht-privaten Bereich dem selben Muster folgen. Bei der Pro-Kopf-Abgabe würden durch das Wegfallen des nicht-privaten Bereichs 10 % der „Erträge“ entfallen, die dann vom privaten Bereich aufgefangen werden müssten.
Paulus: Er habe noch immer nicht verstanden, worin nun das Problem mit den Zweitwohnungen bestehen würde. Das Problem mit den 60 Mio. Datensätzen sei schon diskutiert worden und müsse nicht noch einmal diskutiert werden. Bezüglich des zweiten Meldedatenregisters weise er darauf hin, dass das An- und Abmelden schwieriger sei. Das sei aber doch auch jetzt schon ein Problem: Man werde aktuell beim Umzug auch nicht sofort durch den Meldedatenabgleich erfasst.
Bei den Zweitwohnungen müssten die Daten nur einmal abgeglichen werden. Wenn man den Inhaber einer Wohnung herausfinden wolle, müsse man auch erst herausfinden, um welche Wohnung es sich handle, da nur die Adresse mitgeteilt würde. Er könne darum nicht nachvollziehen, wieso die Befreiung der Zweitwohnungen ein grundsätzlichen Problem darstellen sollten.
Eicher: Der Unterschied bestehe darin, dass auch beim aktuellen Meldedatenabgleich 2018 die Daten der Mitbewohner sofort wieder gelöscht würden für alle Wohnungen, für die ein Rundfunkbeitrag gezahlt würde. Bei der Zweitwohnung müsste man aber den anderen Mitbewohner erfasst halten, da tagtäglich Menschen umziehen würden. Dies könne auch der aktuelle Meldedatenabgleich nicht leisten, weil er nicht wohnungsbezogen die relevanten Daten liefern würde. Es fehle an der Verknüpfung. Die Landesdatenschützer würden im Dreieck springen, wenn man ihnen sagen würde, dass eine Verknüpfung zwischen den Meldedaten und der zugehörigen Wohnung bestünde, so dass man genau wisse, wer mit wem wohne.
Selbst bei der Einführung eines Befreiungstatbestandes müsste man bei einem Antragsteller wegen Zweitwohnung herausfinden, wer in der Zweitwohnung noch wohne, der ansonsten rundfunkbeitragspflichtig wäre. Der Befreiungstatbestand würde die Notwendigkeit der zusätzlichen Daten nicht ändern.
Kirchhof (an Eicher): Er habe gelernt, dass Beitragsrecht etwas sehr gefährliches sei, denn vier Löwen fressen einen dann. [Gelächter im Gerichtssaal.] Die Frage wegen der Zweitwohnung sei damit erledigt. Er wolle nun zum Betriebsstättenbeitrag kommen. [- weitere Meldungen] Der Senat habe aber kein Aufklärungsbedürfnis mehr.
51 Vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2015, KZR 83/13, bes. Rn. 23 ff.,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71491&pos=0&anz=1.
52 Vgl. Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV: „(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.“ Anmerkung der Protokollführer: Da auch von Seiten der Gesetzgeber darauf beharrt wurde, die Umstellung des Finanzierungsmodells sei keine „Umgestaltung2, wurde die vorgeschriebene Notifizierung schlicht ignoriert. Sie wurden von den Gerichten bestätigt, dass eine Notifizierung nicht notwendnotwendig gewesen sei.
Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Rn. 89,
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12__24-vii-12-entscheidung.pdf oder BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7.15,
http://www.bverwg.de/180316U6C7.15.0.
53 Anmerkung der Protokollführer: Dass die Gesetzgeber sich gerade nicht mit dieser Frage auseinander gesetz haben, ergibt sich aus den Landtagsprotokollen, bspw. Bay LT, Protokollauszug, 66. Plenum, 2.02.2011, S. 10, Vorgangsmappe, S. 41,
https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp? DOKUMENT_INTEGER_WAHLPERIODE=16&DOKUMENT_DOKUMENTNR=7001&DOKUMENT_INTEGER_DATE_FLAG=2&DOKUMENT_EINFACHE_SORTIERUNG=1&BUTTONSCHLAGWORT=Suche+starten. und
https://www1.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf54 Anmerkung der Protokollführer: Anderer Ansicht ist das Gutachten von Haucap / Norman / Pagel: Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, 2014, im Auftrag von Sixt und Rossmann,
http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspol itische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf.
55 Art. 6 Abs. 1 GG: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“
56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998, 1 BvR 178/97, Rn. 42 ff.,
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv097332.html.
57 § 14 Abs. 9a RBStV (19. RÄStV), vgl.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg107892.html#msg107892.
Verfassungsbeschwerde zum erneuten Meldedatenabgleich: vgl.
https://gezboykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg143100.html#msg143100.
58 Vortrag des Beschwerdeführers:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27497.msg172928.html#msg172928. 59 BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, BVerfGE 31,314, DFR-Rn. 41.
60 Kirchhof, Paul: Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio, Heidelberg 2010, S. 45.
61 BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97, Rn. 47 ff.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19980310_1bvr017897.
62 BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, 1 BvR 199/1: „Rn. 21: Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung [...] auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden […].“
63 BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10, Rn. 53.
64
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf, S. 13 f.
65 Anmerkung der Protokollführer: Gerade das Beispiel des Mehr-Generationen-Hauses scheint als Beispiel ungünstig gewählt, da es sich hier 1. nicht um einen typischen Fall handelt und atypische Fälle nicht als Leitbild dienen dürfen; 2. in einem Mehr-Generationen-Haus die Betriebskosten meist geringer ausfallen bei gleichzeitig mehreren Einkommen, wodurch ein Alleinerziehender mit Kind wieder deutlich schlechter gestellt wäre.
66 Anmerkung der Protokollführer: Hier irrt Kube. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 Bvl 11/14 u.a., „Grundsteuer“, Rn. 64, 69, jedoch: Rn. 138 f.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html.
67 BVerfG, Urteil vom 19.03.2003, 2 BvL 9, 10, 11, 12/98,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/ls20030319_2bvl000998.html.
68 Gebot der Datensparsamkeit § 3a BDSG: „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“ Vgl.: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, (28).
Vgl.: § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 RBStV: „1. Familienname, 2. Vorname unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Hauptund Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung.“
69 -
70 Vgl. Medienkorrespondenz: „Beitragsservice verfehlt Ziel des Stellenabbaus“, 20.07.2017,
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/beitragsservice-verfehlt-ziel-des-stellenabbaus.html. Entwicklung des Personalbestands des Beitragsservice: Jahresbericht 2016, S. 44,
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf.
Siehe auch Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geb%C3%BChrenertr%C3%A4ge_und_Verwaltungskosten.