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Autor Thema: Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle  (Gelesen 51222 mal)

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Berichte/ Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen BVerfG am 16./17. Mai 2018

Edit 23.06.2018:
Veröffentlichung des lang ersehnten "offiziellen" GEZ-Boykott-Protokolls zur mündl.Verhandlung in Antwort #20 ff. in hiesigem Thread. (Sprunglink)


Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt am 16.-17. Mai 2018 über vier ausgewählte Verfahren zum "Rundfunkbeitrag"

Gegenstand der mündlichen Verhandlungen sind 4 Verfassungsbeschwerden, die aus den zahlreich eingegangenen Verfassungsbeschwerden ausgewählt wurden:

1 BvR 1675/16 (Prozessbevollmächtigter RA Thorsten Bölck)

1 BvR 745/17 (Prozessbevollmächtigter RA Prof. Dr. Thomas Koblenzer)

1 BvR 836/17 (Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Christoph Degenhart & RA Dr. Holger Jacobj)

1 BvR 981/17 (Prozessbevollmächtigter RA Prof. Dr. Thomas Koblenzer)

Das erste, zweite und vierte Verfahren betreffen den privaten Bereich, das dritte den betrieblichen.

Zur Verhandlung wurden geladen neben den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Rundfunkanstalten auch Vertreter der KEF, des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten sowie des Bundes der Steuerzahler.

Laut Pressemitteilung des BVerfG vom 4. Mai 2018 ist für die Verhandlung
folgender Ablauf vorgesehen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-031.html
Zitat
A. Einführung und Sachbericht

B. Einführende Stellungnahmen

C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)

·         Relevanter Vorteil

·         Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung

·         Beitragsbemessung

          Abhängigkeit von der Personenzahl

·         Zweitwohnung

E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich

·         Relevanter Vorteil

·         Anknüpfung an die Betriebsstätte

·         Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge

·         Beitragsbemessung


Eine Diskussion hier im Forum anlässlich der Ankündigung der mündlichen Verhandlungen unter
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen "Rundfunkbeitrag" 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html

Pressemeldungen zum Thema werden gesammelt unter
Pressemeldungen Verhandlung BVerfG 05/18
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,136.0.html


Hier nachfolgend können Berichte/ Protokolle über den Verlauf der Verhandlung gesammelt werden.


Edit "Bürger":
Zur Vereinheitlichung der Betreff-Syntax noch kommender Threads zum gleichen Themengebiet wurde der ursprüngliche Betreff "Bericht Verhandlung BVerfG am 16.-17. Mai 2018" angepasst.
Danke für das Verständnis und die Berückscihtigung.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke für die Erstellung dieses Sammel-Threads
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle

Siehe auch:
Bundesverfassungsgericht – Zweiter Anhörungstag fällt aus
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27451.msg172498.html#msg172498

Pressemeldungen Verhandlung BVerfG 05/18
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,136.0.html

Bitte @alle sachlich, selbstdiszipliniert, eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, d.h. im wesentlichen BERICHTE/ PROTOKOLLE und keine - schon gar keine vertiefenden - Diskussionen.
Erst recht keine chat-artigen gegenseitigen Wortgefechte.
Bitte auch nicht in (nicht hilfreiche) Spekulationen abdriften.

Wir bitten insgesamt, die begrenzten Kapazitäten des Forums und der Moderatoren zu beachten.
Es gelten die allgemeinen Forum-Regeln.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Drücken wir die Daumen, dass etwas (in unser aller Sinne) *bewegt* wird.


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Auflistung der zur Verhandlung geladenen Teilnehmer (Besetzung der drei Tischreihen und darauf folgender erster Stuhlreihe).



Zu Wort kamen die mit dem blauen Stern * markierten Anwesenden.

rechter Flügel (aus Zuschauersicht)

1. Tischreihe (mitte -> außen)
Prof. Kube (Prozessbevollmächtigter ARD)*
Wilhelm (ARD-Vorsitzender, BR-Intendant)*
Prof. Hesse (stellvertretender Intendant und Justiziar des BR) (Im Verlauf Sitzplatz mit Dr. Eicher getauscht)
RA Lehr (Prozessbevollmächtigter Deutschlandradio, Kanzlei Redeker Sellner Dahs)
Raue (Intendant Deutschlandradio)*
Dr. Höppener (Justiziar Deutschlandradio)

2. Tischreihe (mitte -> außen)
Prof. Wieland (Prozessbevollmächtigter des ZDF)*
Bellut (Intendant des ZDF)*
Weber (Justitiar des ZDF)*
Dr. Dörr (Prozessbevollmächtigter der Länderregierungen)*
Raab (Staatssekretärin Rheinland-Pfalz)*
Krückels (Staatssekretär Thüringen)
Warnke (Ministerialrat Hessen)
RA Dr. Mensching (Prozessbevollmächtigter Deutschlandradio, Kanzlei Redeker Sellner Dahs)
RA Dr. Kottmann (Prozessbevollmächtigter Deutschlandradio, Kanzlei Redeker Sellner Dahs)

3. Tischreihe (mitte -> außen)
Besl (Oberregierungsrätig bayerische Staatsregierung)
Kupzak (Landesregierung NRW)
Blasius (Ministerialrat Thüringen)
Natt (?) (Regierungsrat Rheinland-Pfalz)
Dr. Gräfin Kerssenbrock (NDR Verwaltungsrat)
Dr. Eicher (Delegation ARD, Justiziar ARD/SWR)* (Im Verlauf Sitzplatz mit Prof. Hesse getauscht)
Deicke (Delegation ZDF)
Dr. Püschel (Ministerialdirigent, Bundesregierung)
Hohensträter (Bundesregierung)

1. Stuhlreihe (mitte -> außen)
Delegation Bundesregierung :  Möller, Regierungsdirektor Seedorf,  Regierungsdirektorin Burth, Staatsanwältin Ruß, Regierungsrat Dr. Maier

linker Flügel (aus Zuschauersicht)

1. Tischreihe (mitte -> außen)
RA Bölck (Prozessbevollmächtigter 1 BvR 1675/16)*
RA Sanliünal (Delegation Beschwerdeführer 1 BvR 1675/16)
Beschwerdeführer 1 BvR 1675/16)*
Prof. Koblenzer (Prozessbevollmächtigter 1 BvR 745/17 und 1 BvR 981/17)*
Beschwerdeführer 1 BvR 745/17*
Beschwerdeführer 1 BvR 981/17*

2. Tischreihe (mitte -> außen)
Prof. Degenhart (Prozessbevollmächtigter BvR 836/17)*
Dr. Jacobj (Prozessbevollmächtigter BvR 836/17)*
Dr. Mountstephens (Beschwerdeführer BvR 836/17)
Dr. Weinberger (Beschwerdeführer BvR 836/17)
Dr. Fischer-Heidelberger (KEF)
Prof. Schwarz (KEF)
Prof. Büttner (Wissenschaftlicher Beirat des Finanzministeriums)*
Prof. Konrad (Wissenschaftlicher Beirat des Finanzministeriums)
Prof. Waldhoff (Wissenschaftlicher Beirat des Finanzministeriums)*

3. Tischreihe (mitte -> außen)
Holsten (Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten)
Fasco (Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten)
Dr. Schmid (Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten)
Holznagel (Bund der Steuerzahler)
RA Stein (Bund der Steuerzahler)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter (NN)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter (NN)

1. Stuhlreihe (mitte -> außen)
Hölzel, Dr. Degenhart, Klaas, Hamann, Frey, ...



siehe hierzu auch:
Wer sind die Gutachter/Vertreter für ARD, ZDF & Co. im Verfahren vorm BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25370.msg160303.html#msg160303

"Rechtsprof." für "abgestimmte Stellungnahme" der Staatskanzleien ans BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25010.msg158224.html#msg158224

Rundfunkbeitrag: Das Prüfungsverfahren des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25366.msg160257.html#msg160257

Offizielle Präsenzliste des BVerfG (pdf, ~200 kb)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=27451.0;attach=21076
(gepostet von Markus KA unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27451.msg173131.html#msg173131)


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Entgegen seiner Ankündigung hat das Bundesverfassungsgericht lediglich an einem Tag am 16. Mai 2018 verhandelt.

Gemäß dem vorgesehenen Ablauf wurde die Verhandlung durch den Vorsitzenden des Ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, eröffnet. Seine Einführung begann er mit den Worten, dass die Verfahren Fragen aufwerfen, die tief in verfassungsrechtliche Probleme führen.


Kleine Anmerkung dazu: mit der einführenden Feststellung hat der Vorsitzende des Ersten Senats die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Diese Feststellung gewinnt vor dem Hintergrund an Relevanz, dass die gesamte bisherige Verwaltungsgerichtsbarkeit die nun über viele Jahre geführten Prozesse abgewiesen hat und keine verfassungsrechtliche Relevanz erkennen wollte.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Diese Feststellung gewinnt vor dem Hintergrund an Relevanz, dass die gesamte bisherige Verwaltungsgerichtsbarkeit die nun über viele Jahre geführten Prozesse abgewiesen hat und keine verfassungsrechtliche Relevanz erkennen wollte.[/i]

Etwas OT: aber zur "Deutlichmachung" hier ein Ausschnitt aus einem Urteil der 6. Kammer vom  11. Januar 2017 der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:

Zitat
(…) Wie bereits im PKH-Verfahren ausführlich dargelegt, müssen sich, entgegen der vom Kläger weiterhin mit Nachdruck vertretenen Auffassung, Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch auch der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen, statt den Beklagten auf eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen, die diesem nach dem das Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung prägenden Grundsatz der bescheidgebundenen Befreiung gerade nicht zukommt, und unterliegt die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf (ergänzende) Sozialleistungen weder dem Beklagten noch dem Verwaltungsgericht. Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt zudem weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Dem kann der Kläger hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm werde eine Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung von dieser verwehrt, so dass der Beklagte bzw. sein Beitragsservice die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung zu prüfen habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt. Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Diese Verpflichtung besteht anerkanntermaßen in sämtlichen Phasen des Verfahrens (vgl. nur Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 20, Rz. 30, m.w.N.). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. Eine Verweigerung der Entgegennahme und/oder Bescheidung einer Antragstellung ist damit aber noch nicht dargetan. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. (…)
Hervorhebungen durch user @marga
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671
 >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2018, 12:41 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

s
  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. (…)
Ein gutes Beispiel für "Verwaltungsvereinfachung" – zu Lasten der zum Zwangsbeitrag Verpflichteten! >:D
Ende OT


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Interview von Holger Kreymeier mit Rechtsanwalt Thorsten Bölck über die Verhandlung

YouTube Video (~ 12 min):
https://youtu.be/g0FIoIM31Z8

Ganze Folge auf: https://massengeschmack.tv/clip/fktv230 (komplettes Interview = 36 Minuten)

siehe auch
Interview von Holger Kreymeier mit RA Thorsten Bölck über die Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27495.msg172906.html#msg172906

____
Edit "ChrisLPZ":
Posting angepasst


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Vortrag des Beschwerdeführers (Maxkraft24) vor dem BVerfG am 16.05.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27497.0.html


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Videoaufzeichnungen der Einführung in die Verhandlung finden sich hier:
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-404077.html
(u.a. mit Interview Dr. Frank Hennecke, Prof. Degenhart etc., mit Video-Download)
https://www.swr.de/swraktuell/Sondersendung-Bundesverfassungsgericht-fuer-Online,av-o1024034-100.html

Zwei gute Beiträge mit Eindrücken aus der Verhandlung:
Rundfunkbeitrag vor Gericht - Es geht um Gerechtigkeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27453.msg172539.html#msg172539

Ein System unter Stress
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27469.msg172661.html#msg172661

Berichte zur Verhandlung im Thema:
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172538.html#msg172538
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172565.html#msg172565
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172566.html#msg172566
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172574.html#msg172574
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172591.html#msg172591
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172600.html#msg172600
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172605.html#msg172605
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172632.html#msg172632
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172635.html#msg172635
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172640.html#msg172640
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172664.html#msg172664
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172668.html#msg172668
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172777.html#msg172777

Auf der Internetseite der Kanzlei Koblenzer
http://www.koblenzer-law.de/
das Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer (PDF, 29 Seiten, ~350kB)
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf
sowie auch die
Argumentations-Kurzfassung zur formellen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags (PDF, 4 Seiten, ~450kB)
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-15_Argumentation.pdf
sowie weitere Beiträge.


Edit DumbTV:
Auf die Forenthreads der Artikel verlinkt.


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  • Beiträge: 890
Protokoll: Schlussvortrag Herr Eicher BVerfG 16.5.2018

Der  Schlussvortrag von Herrn Eicher, wird von Herrn Kirchhof eingeleitet: Da hätte ich eine Frage an die Rundfunkseite. Also einmal diese Firmenflotte, und zum anderen auch die eigenen Autos von Firmen, da sind z.B eine Elektrofirma die ein Heer von Monteuren hat, die schwärmen von der Betriebsstätte aus, was zu reparieren, anzurichten usw..Ist es da gerechtfertigt, sozusagen eine neue mobile Betriebsstätte für jeden einzelnen auf zumachen, wo doch der Vorteil für die Arbeitnehmer so es ihn gibt bereits schon abgedeckt ist. Denn das bedarf jedoch einer intensiveren Rechtfertigung.

Man beachte die kurz dazwischen geworfenen vier Worte von Herrn Kirchhof: so es ihn gibt.

Bei den letzten zwei Worten: intensivere Rechtfertigung ging die Tonlage von Herrn Kirchhof deutlich nach oben, und es war herauszuhören, das er diesen Aspekt sehr wichtig nahm.

Herr Eicher trägt nun allerlei Gemenge vor. Vom Prozess vor dem VG aus Gebührenzeiten den der SWR verloren hat. Als ein Gebührenschnüffler ein scheinbares Autoradio in einem Fahrzeug entdeckt hat, was dann nach Aussage des Fahrzeughalters sich als Blende heraugestellt hat, und der SWR nicht das Gegenteil beweisen konnte. Na sowas.

Bis zu der Aussage,  mich wundert es, das jetzt ausgerechnet im Beispiel des Rundfunkbeitrags von einem Vollzugsdefizit gesprochen wird. Spricht von Raumeinheiten. Das die Mediennutzung in der Raumeinheit KFZ ganz besonders hoch ist.

Das ich in einem KFZ aber zig andere Sender außer den öffentl.rechtl.hören kann, darüber kein Wort. Herr Eicher pickt sich mal nur wieder seine Rosinen raus.

Herr Kirchhof unterbricht Herrn Eicher jetzt: Wenn sie sagen, das ist der Vorteil des Unternehmers nicht der Arbeitnehmer. Mein Beispiel mit der Elektrohandlung. Wo steigt den dann der Vorteil des Unternehmers, wenn man durch Definition des KFZ sozusagen mobile Betriebsstätten verhängt, wo steigt da der Vorteil des Unternehmers. Der Arbeitnehmer kommt morgens in die Betriebsstätte, wird das einmal entgolten, dann schwärmen die aus, mit ihren Autos fahren weiter, das ist doch  genau der selbe Sachverhalt nur eben 100 Meter oder 2km weiter. Ist denn das nicht eine Doppelbelastung, dem nicht ein Doppelvorteil oder sagen wir zumindest erhöhter Vorteil gegenüber steht, das ist mir noch nicht so ganz klar ?

Herr Eicher: Unserer Ansicht nach entsteht dort ein zusätzlicher Vorteil, denn der Unternehmer jetzt mal als Beispiel, das kann man auch lassen, ( ja, hätte er besser gelassen). Der Unternehmer hat ein Interesse daran, das sein Arbeitnehmer rechtzeitig an dem Ort ankommt, wo er die Montage auszuführen hat, und der Arbeitnehmer wird in dem Auto Verkehrsnachrichten hören, diesen Vorteil hätte er sonst nicht, der würde nicht abgegolten, der setzt sich dort so zusagen: Herr Kirchhof unterbricht wieder: Wird da nicht die Möglichkeit also der mögliche Vorteil nicht künstlich vergrößert, dadurch das ich einfach sage, diese KfZ der Arbeitnehmer sind zusätzliche Betriebsstätten, denn das ist es ja strukturell.

Herr Eicher möchte hier den Eindruck erwecken, das nur mit Hilfe der öffentl.rechtl. Radiosender und deren Verkehrsnachrichten die Arbeitnehmer pünktlich zu ihrer Montage kommen, und dabei auch noch unterhalten werden. Das ein Großteil derer auch private Rundfunksender einschaltet, erwähnt er nicht, und wird auch vom Gericht nicht hinterfragt.

Herr Eicher bringt jetzt das Beispiel des Versicherungsmaklers der mit seinem Auto raus fährt, der hat überhaupt keine Betriebsstätte. Da ist das Auto die Betriebsstätte. Und es wäre pro Betriebsstätte ein KFZ frei. Da findet eine Berücksichtigung statt.
Herr Kirchhof: also da wäre ich ein bischen vorsichtig, der Vers.Makler hat seine Betriebsstätte und wenn es das Büro in der Wohnung ist.

Herr Eicher: die Betriebsstätte in der Wohnung ist beitragsfrei, was dann beitragspflichtig ist, ist sein KFZ.
Herr Kirchhof frägt nochmal nach, die Betriebsstätte in der Wohnung ist beitragsfrei.
O.k danke schön.

Herrn Eichers Vortrag kann man schon eine flehentliche Bittrede nach oben nennen, (passend zu Pfingsten) jetzt erhört mich, und glaubt mir doch einfach. Seine Tonlage und Körpersprache machten alles andere, als einen überzeugenden Eindruck.


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Einführung in den Fall, vorgetragen von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des BVerfG, 1. Senat:

„Die Verfahren werfen Fragen auf, die tief in die Grundsätze und Feinheiten des Abgabenrecht des Grundgesetzes führen. Weil der Rundfunkbeitrag von vielen Bürgern, nämlich von allen Inhabern von Wohnungen und Betriebsstätten erhoben wird, könnte es sich um eine Steuer handeln. In dieser Abgabenform würde ihm ein Viadikt der Verfassungswidrigkeit drohen. Auch würde er dann ausschließlich den Regeln der Artikel 105 folgenden Grundgesetz folgen. Die Landesgesetze zur Umsetzung des Staatvertrags schützen sich aber auf die allgemeine Sachkompezent der Länder für nichtsteuerliche Sonderlasten.

Ordnet man den Rundfunkbeitrag hingegen den Vorzulasten zu, wären diese rechtlichen Probleme zwar beseitigt. Dann stünde aber verfassungsrechtlich unter dem Regime eines Gleichheitssatzes, der für jede Sonderbelastung ein speziellen, klar erkennbaren Grund außerhalb der allegemeinen Staatsfinanzierung fordert. Es wäre festzustellen, ob mit dem Rundfunkbeitrag tatsächlich ein Sondervorteil entgolden wird und worin dieser besteht. Der Rundfunk wendet sich mit seinem Programm an ein allgeimeines Publikum. Ein Sondervorteil muss aber auf einzelne Personen indivualisierbar sein. Die finanzielle Belastung der Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten entlastet alle anderen darin befindlichen Nutzer von der Zahlungspflicht, obwohl sie genau den Rundfunk nutzen. Es ist fraglich, ob mit diesem Verteilungsmechanismus ein Sondervorteil gleichheitsgerecht auf alle diejenigen umgelegt würde, die Rundfunk nutzen können.

Die gesonderte Zahlungspflicht für Zweitwohnung des selben Inhabers, eine degressive Belastung von Betriebsstätten nach der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer und die zusätzliche Beitragspflicht für Dienst- und Mietwagen unter Ausschluss privater Kraftfahrzeuge, werfen ebenfalls Probleme einer Gleichheitsrechten und Gerechten Belastung auf.

Verfassungsrechtlich wird sich unsere heutige die mündliche Verhandlung auf die gleichheitsrechtlichen Aspekte des Rundfunkbeitrags und seine Einordnung in das grundgesetzliche Finanzsystem als auch die Artikel 3 und 105 des Grundgesetzes konzentrieren. Dahinter steht freilich stets die Beurteilung der Notwendigkeit und Rechtfertigung einer Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks durch Abgaben und seiner Rolle für die Meinungsbildung in Demokratie und Gesellschaft. Das zur ganz kurzen Einführung in den Fall. …“

(die schriftliche Erstellung erfolgte aus dem Video ab Minute 11:00 bis Minute 13:12: https://www.swr.de/swraktuell/Sondersendung-Bundesverfassungsgericht-fuer-Online,av-o1024034-100.html)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

  • Beiträge: 890
@ Reinsprung, Sorry

Kirchhof hat tatsächlich gesagt Artikel 3, und 105 des Grundgesetzes.

Ich hatte den Beitrag zwar auch schon angeschaut, dies aber weil ich so auf den Artikel 5 fixiert war, das glatt überhört. Ist um so interessanter. Daumen hoch für Dich.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.


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  • Freistatt Bayern
Mein Vorschlag zur Sitzreihenfolge der Richter aus der Sicht Zuschauerraum von links nach rechts:

Dr. Josef Christ
Prof. Dr. Gabriele Britz
Prof. Dr. Michael Eichberger
Prof. Dr. Andreas L. Paulus
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof
Prof. Dr. Johannes Masing
Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M.
Dr. Yvonne Ott

@ChrisLPZ

Ich möchte umbesetzen:

Eicher war doch in der ersten Reihe und ist von dort auch aufgestanden und zum Rednerpult gegangen.
Als Kube nicht mehr so richtig die Fragen von FK substantiieren konnte, ist ihm Eicher ein paarmal zur Seite geeilt -aus der ersten Reihe.

Hesse war in der dritten Reihe, hat fleißig mitgeschrieben und nichts gesagt.

Ansonsten fällt mir nichts auf: Das ist eine gelungene Aufstellung.

____
Edit "ChrisLPZ":
Vielen Dank für den Hinweis und die Namensliste der Richterbank, Hörby. Meine Aufstellung hatte ich gemäß den Bildern der Namenschilder auf den Tischreihen vor Beginn der Verhandlung gemacht. Vermutlich haben Hesse und Eicher irgendwann die Plätze getauscht. Ich habe die Aufstellung diesbezüglich einmal mit einem Vermerk versehen und einen Teil Deines Postings der Lesbarkeit und Übersicht halber entfernt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2018, 14:30 von ChrisLPZ«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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Protokoll: Schlussvortrag Prof. Kube Prozessbevollmächtigter ARD 16.5.2018 BVerfG

Die ersten Sekunden fehlen, vielleicht hat jemand mitgeschrieben, und kann dies ergänzen: XXXXXXXX..So dass es sich anbietet, so habe ich es verstanden, verschiedene Tatbestände zu Grunde zu legen, um zum richtigen Vorteilsausgleich zu kommen.

Da ist eben ein Element die Betriebsstätte, ein Element die Beschäftigten, in der Betriebsstätte auf die sich der Vorteil eben anteilig bezieht, und das kombiniert sich dann. Der Gesetzgeber, ist dazu gekommen zunächst mal die Betriebsstätte zu Grunde zu legen, mit den Betriebsstätten auf einem Grundstück mit gleichem Zweck da zusammen zu fassen, und dann ergänzend degressiv die Zahl der Beschäftigten heranzuziehen, was der Tatsache Rechnung tragen soll meine ich, dass mit steigender Beschäftigtenzahl der Vorteil für das Unternehmen, der Gesamtvorteil für, für ( hier strauchelt Herr Kube etwas, und es entsteht der Eindruck er glaubt das selbst nicht ganz, was er da erzählt) das Unternehmen nicht zwingend linear statt.

Ähm…. dazu kommt dann natürlich dass bei sehr großen Betriebsstätten großen Betrieben, großen Betriebsstätten ( Hier schleudert Herr Kube wieder so richtig rum), diese Degression zu einer mäßigen Last führt, als so zu einer verhältnismäßigen Gesamtbelastung auch bei sehr sehr hohen, sehr sehr großen Betriebsstätten, so dass die………..  (Herr Kube nuschelt hier etwas in seinen Bart, was nicht identifiziert werden konnte, und man hatte den Eindruck das er jetzt ganz schnell zu Ende kommen wollte. Seltsamerweise wurde er von Herrn  Kirchhof weder unterbrochen, noch zur Wiederholung seiner Nuschelei aufgefordert, den diese war mit Sicherheit auch für den Vorsitzenden, kaum zu verstehen). Auf die Beschäftigtenzahl meine ich, die Degression rechtfertigt.
Herr Kirchhof: ja, danke schön

Herr Kirchhof intervenierte während des gesamten Vortrags nicht mit kritischen Einwendungen, und ließ scheinbar den ganzen Vortrag regungslos auf sich wirken. Vielleicht zeigten sich auch die ersten Ermüdungserscheinungen. Vom Vortragenden, und vom Vorsitzenden.


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mb1

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Wann dürfen wir denn mit einem abgestimmten Protokoll rechnen?
Immerhin sind schon 11 Tage 'rum ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2018, 01:43 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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