"Es ist unmöglich, an zwei Orten zugleich Rundfunk zu konsumieren", sekundierte Thiess Büttner, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministeriums.[…]
...womit einmal mehr entgegen aller Begriffskosmetik die tatsächliche Steuernatur des angeblichen sogenannten "Rundfunkbeitrags" unübersehbar deutlich geworden sein dürfte. Bei Steuern geht es nämlich, dass man zwei- oder mehrmals blecht.
Denn hat man zwei Autos angemeldet, zahlt man auch zweimal KfZ-Steuern (anders als in der Schweiz, wo man dem Vernehmen nach sein Kennzeichen ja von der einen Karre ab- und an die andere dranschrauben kann, aber das nur btw). Und hat man zwei Häuser, ist auch zweimal Grundsteuer fällig. Und kauft man zwei Pullen Schluck statt einer, zahlt man auch zweimal Alk-Steuer. Und genau davon haben die ÖRR-Fuzzis in ihrer unstillbaren Gier nach noch mehr Geld sich das abgeguckt & in ihren RBStV hineinschreiben lassen
Hoffentlich haben die Beschwerdeführer das insofern nicht aus dieser Perspektive vergessen anzumerken. Denn wenn Herr Kirchhof Zwo tatsächlich versucht sein sollte, den Steuercharakter zu verneinen, obwohl die Beschwerdeführer und auch andere u. a. Steuerkundige - den sogenannten Rundfunkbeitrag dezidiert als Zwecksteuer verstehend - die Argumente klar auf ihrer Seite haben, könnte das noch anstrengend werden. Und dann könnte es dadurch verursacht auf europäischer Ebene doch noch die Fortsetzung geben, wenn die Kläger sich nicht wie folgt im wesentlichen Punkt abspeisen lassen wollen - jedenfalls ausdrücklich vorausgesetzt, dass folgendes korrekt so gesagt worden sein sollte:
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Das Bundesverfassungsgericht zieht das Argument der Kläger gegen die Rundfunkgebühren in Zweifel, dass das seit 2013 geltende Modell eine Steuer sei. Dass ein großer Kreis der Bevölkerung gebührenpflichtig sei, mache die Abgabe wohl noch nicht zu einer Steuer, wandte Gerichts-Vizepräsident Ferdinand Kirchhof am Mittwoch ein. Außerdem sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Steuereinnahmen frei, Rundfunkgebühren gingen aber allein an die öffentlich-rechtlichen Anstalten und dienten der Programmfinanzierung.
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weiterlesen auf:
https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2018/05/16/bundesverfassungsgericht-rundfunkbeitrag-wohl-keine-steuer/
Denn mit einer solchen Vorgehensweise wie
a) aus der
Allgemeinheit (Beschwerdeführer) einen
"großen Bevölkerungskreis" (Richter) zu zaubern - der dann einzig per ordre Mufti & und via Umformulierung umdefiniert würde (also nichts anderes als willkürlich ungleich "Allgemeinheit" (vgl. die Allgemeinheit, die ja angeblich ?ggü. wem, bitte? einen Sondervorteil habe) gesetzt würde, obwohl
das Innehaben einer Wohnung die Allgemeinheit kennzeichnet, und nicht "Platte machen")
bzw.
b) die Argumentation der Beschwerdeführer, die mit dem konkreten Begriff "Zwecksteuer" arbeiten, sich auf dem Wege in Luft auflösen zu lassen, indem statt des angemessenen begrifflichen Spezifikums der Zwecksteuer richterlicherseits einfach willkürlich dieser Begriff durch den allgemeinen Steuerbegriff ersetzt, und auf dem Wege postuliert wird, der "Rundfunkbeitrag" könne keine Steuer sein, da Steuern doch keiner Verwendungsbindung unterlägen, der sogenannte "Rundfunkbeitrag" hingegen schon [der ja zur Programmfinanzierung diene - was ferner so auch nicht stimmt, da ja 13,50 von den 17,50 in die Pensionskasse der "Anstalten" fliessen]
begäbe sich aus Sicht eines fiktiven Besuchers ein Richter auf durchaus fragwürdiges Terrain, wo zu überlegen wäre, ob dann da nicht ein Willkürtatbestand zu konstatieren wäre.
Dann wären i. F. d. F. die europäischen Rechtsinstitutionen dran.