Quelle: WikipediaEs ist angerichtet!
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. AugustBevor ihr weiterlest:
Bitte diesen Artikel unbedingt an die Presse weiterleiten und ihn breitbandig teilen.Unser Forumsmitglied „dreamliner“ machte uns mit seinem Beitrag „Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017“ auf das Schreiben vom Prof. Dr. Kirchhof aufmerksam, welches Herr Kirchhof an den Bundestag, den Bundesrat, das Bundeskanzleramt, verschiede Ministerien, alle Landesregierungen, alle Landtage und an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – insgesamt an 41 wichtige Stellen adressiert.
Es geht dabei um die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes an die angeschriebenen Stellen, sich zu den 4 Leitverfahren (aus mehr als 130 Verfassungsbeschwerden) gegen die verfassungswidrige Erhebung des Rundfunkbeitrages bis zum 31. Oktober zu äußern.
Hier ein Teil des Anschreibens (alles andere im PDF-Dokument und in der Diskussion zu diesem Thema):
Als Anlage übersende ich Ihnen jeweils einen Abdruck der o. a. Verfassungsbeschwerden einschließlich ergänzender Schriftsätze sowie der angegriffenen Entscheidungen.
Gemäß §§ 94, 77 BVerfGG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017. Von besonderem Interesse wäre dabei eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:
- Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?
- Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
- In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?
- Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17, 98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?
- Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
- Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
- In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?
- Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nichtprivaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte dur.ch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?
- Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie eine etwaige Stellungnahme in zwanzig Stücken abgeben würden. Im Übrigen haben Sie auch Gelegenheit, zur Höhe des Gegenstandswerts Stellung zu nehmen.
Prof. Dr. F. Kirchhof
Vizepräsident
Anschreiben inkl. Verfassungsbeschwerden, ergänzender Schriftsätze sowie der angegriffenen Entscheidungen (
Vorsicht: ~50 MB):
offizielle Quelle – Landtag NRW: (
Ergänzung 12.2017: Dokument wurde entfernt!)
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdfSicherungs-Abbilder, ~50MB!
https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdfhttps://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf
Sicherungs-Abbilder, etwas komprimiert auf ~35MB!
http://docdro.id/pVP4MbE
http://www14.zippyshare.com/v/b57ZlXKR/file.html
Sicherungs-Abbild, noch mehr komprimiert auf ~10MB!
http://docdro.id/6DZsyZQDa die Diskussion bereits in einem anderen Thread stattfindet, bleibt dieser geschlossen.
Bitte auf nachfolgenden Link klicken, um sich an der
Diskussion zu beteiligen:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207