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Autor Thema: Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK  (Gelesen 4795 mal)

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Auch wenn das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung zu den vier Leitverfahren getroffen hat, gibt es bereits die ersten Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Auf Grund der zahlreichen Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgericht in der Sache „Rundfunkbeitrag“ bleibt vielen Kläger aus Gründen der Fristenwahrung auch nichts anderes übrig, als jetzt schon zu klagen.

Gegenstand einer dieser Klagen ist die Direktanmeldung (Zwangsanmeldung) durch den Beitragsservice, von der mittlerweile 6,2 Millionen Haushalte in Deutschland betroffen sind.
Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da es bis heute keinen Rechtsweg gibt, sich gegen die Zwangsanmeldung selbst und die damit verbundene Zwangsmitgliedschaft bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Wehr zu setzen.

Ein zweiter Klageschwerpunkt richtet sich gegen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen, da deren Praxis Anträge auf Beiordnung eines Notanwaltes zurückzuweisen, als Verstoß gegen Art. 6 EMRK angesehen wird. Denn wenn es schon einen Anwaltzwang gibt, dann sollte ein Kläger auch die Möglichkeit haben, dieses Zulassungskriterium erfüllen zu können, insbesondere dann, wenn der Kläger von Haft (Verstoß gegen Art. 5 EMRK) und Enteignungsmaßnahmen (Verstoß gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls) bedroht ist. Eine Klagezulassungsantrag auf Berufung unter diesen Bedingungen zurückzuweisen, widerspricht damit dem Grundsatz des Art. 6 EMRK, genauso wie die Feststellung, dass man die Begründung des Antrages aus diesem Grunde nicht zur Kenntnis nehmen braucht. Nach Art. 6 Abs. 3c hat ein jeder in einer solchen Situation dann zumindest das Recht auf eine eigene Verteidigung in der Sache.

Nach Rücksprache mit dem Bekannten, der diese Klage beim EGMR eingereicht hat, habe ich die Erlaubnis erhalten, die Begründung der Klage, die man auf Seite 8 und 9 des obligatorischen Beschwerdeformulars des EGMR einträgt, hier im Forum zu veröffentlichen:   

Zitat

F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde

Geltend gemachter Artikel: Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) i. V. m. Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 7 (Keine Strafe ohne Gesetz), Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 1 Zusatzprotokoll (Schutz des Eigentums):

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat sich mit seinen Widersprüchen, Klagen und sonstigen Eingaben gegen die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) seiner Person vom 14.03.2014 (S.11) gewendet, zur der es nach Dokumentation des hier vorliegenden Falles auch keine Möglichkeit der Beschwerde gab. Er musste zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges den Umweg über ein Klageverfahren gegen Festsetzungsbescheide gehen, in dem ihm jedoch kein rechtliches Gehör gewährt wurde und eine richterliche Auseinandersetzung mit der gerügten Zwangsanmeldung bei keiner der angerufenen Instanzen stattgefunden hat.
Dies wirkt insofern schwer, da die beklagte Rundfunkanstalt dem Bf. auch keine Möglichkeit der Rechtsverteidigung geben wollte, bevor sie gegen ihn Maßnahmen (wie ein Vollstreckungsverfahren) einleitet, die zur Inhaftierung seiner Person hätten führen können und weiterhin jederzeit führen können (vgl. S. 40 ff). Im Rahmen von solchen Vollstreckungsmaßnahmen kann der Bf. jederzeit in Beugehaft gemäß § 802g ZPO genommen werden, die bis zu 6 Monate andauern kann, wenn er der Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachkommt. Solche Inhaftierungen wurden auf Veranlassung der Rundfunkanstalten bereits mehrfache veranlasst, wie die sehr hohe Anzahl der eingeleiteten Vollstreckungsverfahren (vgl. Anhang B, S. 22) sowie die durch die Printmedien und das Internet bekannt gewordenen Inhaftierungen (vgl. Anhang A) belegen. Sowohl das VG Düsseldorf (S.62, 68f, 81), als auch das OVG für das Land NRW (S.178ff) als auch das Bundesverfassungsgericht (S.226ff) wurden auf solche Fälle hingewiesen, so dass die Möglichkeit einer Inhaftierung bei der Entscheidungsfindung hätte berücksichtigt werden müssen, was aber in allen Instanzen nicht der Fall war.
Auch wenn es richtig ist, dass die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland auf Gesetze und Verordnungen beruhen, ist dennoch festzustellen, dass die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) selbst, die unzweifelhaft die Basis der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen (S.40) gegen den Bf. am 1. April 2016 bei der Stadtkasse XYZ bildete, keine rechtliche Grundlage hatte. Das Prinzip, auf dem die Direktanmeldung beruht, ist an sich schon sehr fragwürdig, da es offensichtlich darauf beruht, dass es ausreicht jemanden mehrmals dasselbe zu fragen, und wenn dieser jemand nicht oder nicht in gewünschter Weise antwortet, hat dieser dann bestätigt, was man haben will. Nach Auskunft des Geschäftsberichtes 2014 des Beitragsservices geht dieses Prinzip der Direktanmeldung lediglich auf einen Beschluss der Intendanten und Intendantinnen zurück und findet damit keine rechtliche Verankerung im RBStV. In diesem Bericht wird eindeutig auf die fehlende Legitimierung hingewiesen: "Aufgrund der erst Ende 2013 durch die Intendantinnen und Intendanten beschlossenen rückwirkenden Direktanmeldung und des damit einhergehenden erhöhten Vorgangsaufkommens wurde ein Nachtragshaushalt notwendig, dem der Verwaltungsrat in seiner 181. Sitzung am 27. August 2014 zugestimmt hat" (a. a. O: S. 46). Demnach zeichnen sich einzig und alleine die Intendantinnen und Intendanten für die Direktanmeldung verantwortlich, für die sie jedoch keine gesetzgeberischen Kompetenzen hatten. Die Durchführung der gegen den Bf. eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen beruhen damit auf kein Gesetz, dass eine solche Handlung in irgendeiner Form gerechtfertigt hätte. Dieser Sachverhalt ist nicht zu bagatellisieren, da nicht nur die im Raume stehende Inhaftierung gravierend ist, sondern auch die anderen Strafmaßnahmen, wie die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis oder die Pfändung des Bankkontos, des Arbeitseinkommen, der Rente oder auch der Mietkaution nicht unerheblich sind. Auf Grund der Ankündigungen in den Mahnschreiben des Beitragsservices (vgl. S. 25 und 31) muss der Bf. irgendwann tatsächlich mit der Durchführung dieser Maßnahmen rechnen, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich gegen die Zwangsanmeldung vor einem ordentlichen Gericht unparteiisch, gerecht und innerhalb einer gegebenen Frist verteidigen zu können.   
Damit wird durch die nicht legitimierte Zwangsmitgliedschaft bei ARD, ZDF und Deutschlandradio auch das Eigentum des Bf. in massiver Weise bedroht; was natürlich auch dafür gilt, wenn er die Beiträge nur auf unfreiwillige Weise unter der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen an die Rundfunkanstalten abführen würde.

Geltend gemachter Artikel: Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren), auch als Art. 13 i. V. m. Art. 6:

Auch das VG Düsseldorf war nicht bereit dem Bf. ein faires Verfahren zu gewähren. Insbesondere legte das Gericht den Bf. mit Schreiben vom 9. Mai 2016 nahe, seinen Antrag auf Vollstreckungsschutz - 27 L xxxx/16 - zurückzunehmen. Nachdem der Bf. dies mit Schreiben vom 11. Mai 2016 tat, legte das Gericht dem Bf. die Kosten für das vom beklagten WDR provozierte Verfahren auf. Damit wurde vom Gericht in der Sache gegen den Bf. schon vor dem eigentlichen Klageantrag in vorentscheidender Weise ein Beschluss gefasst, was nicht den Grundsätzen eines fairen und unparteiischen Verfahrens entspricht. Der Beschluss war unanfechtbar.

Geltend gemachter Artikel: Art. 6  (Recht auf ein faires Verfahren) insbesondere Art. 6 Abs. 3c = Jede Person hat das Recht "sich selbst zu verteidigen":

Auch das OVG für das Land NRW handelt nicht im Sinne einer unparteiischen und fairen Gerichtsbarkeit, als es die beiden Anträge auf Beiordnung eines Notanwaltes zurückwies. Selbst wenn man die erste Zurückweisung eventuell strittig halten könnte, gab es für die Zurückweisung des zweiten Antrages keine substantiellen Gründe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Inhaftierung und Pfändung seines Eigentums bedroht ist und war, hätte man ihn dann zumindest die Möglichkeit einräumen müssen, sich selbst verteidigen zu dürfen, was ihm jedoch in beiden Beschlüssen des OVG ausdrücklich nicht erlaubt wurde (vgl. S. 162-205).

Um weitere unterstützende Klagen in diese Richtung wird ausdrücklich gebeten. Es wird auch zur konstruktiven Kritik an der Klagebegründung aufgerufen, damit nachfolgende Kläger die Möglichkeit haben, verbesserte Versionen nach Straßburg zu versenden.


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Nun gut, es war wohl nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht gegen seine eigene
Doktrin der staatlichen Pressefreiheit entscheiden würde, sondern vielmehr versucht auf Teufel komm
heraus, diesen Unsinn auch noch auf Jahre hinaus zu zementieren. Bei solchem Fanatismus und solch
einer nicht zu unterschätzenden Demokratiefeindlichkeit kann man nur noch auf die Hilfe der internationalen
Gerichte setzen, wie zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Mit dem Klageweg zum EGMR habe ich mich in diversen Threads bereits beschäftigt, weshalb ich zur Einführung
in die Thematik auf diese verweisen möchte:

Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26894.0
Beschwerde am EGMR bei Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26901.0
Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23478.0
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26901.0
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.15


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Zur Diskussion zur Problematik der Doktrin verweise ich auf:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html#msg178838


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S
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Danke für deinen Einsatz art18GG! Gibt es denn schon was neues zu der eingereichten Klage beim EGMR? Wurde die Klage überhaupt angenommen? Mir scheint es auch immer mehr so, dass der einzige noch rechtlich hoffnungsvolle Weg der EGMR ist. Den EuGh kann man nach dem 26.9. (Empfehlungen des Generalanwaltes) wohl knicken.


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EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28352.msg181365/topicseen.html#msg181365


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Es sei zur Vollständigkeit erwähnt, dass es diese Beschwerde meines Bekannten auch nicht in den Kammerbereich des EGMR geschafft hat. Ebenso wie der Beschwerde von Maxkraft24 fehlt es zum Zeitpunkt der Beschwerde an der konkreten Vorweisung eines schweren materiellen Schadens. Siehe hierzu weiter in:

EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg197351.html#msg197351
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg192361.html#msg192361

Aus den Erfahrungen solcher Beschwerden können wir letztendlich nur lernen, wie wir es in Zukunft besser machen können. Auch wenn in der ersten Phase vor dem EGMR keine Anwaltspflicht besteht, muss an dieser Stelle weiterhin bemängelt werden, dass es immer noch an einem fachkundigen Rechtsanwalt fehlt, der sich auf die menschenrechtlichen Aspekte der Verwerfungen aus der Durchsetzung des Rundfunkbeitrages spezialisiert haben könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2019, 03:13 von Bürger«
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Mein Bekannter hatte in der Sache die deutsche Richterin am EGMR angeschrieben, um diese zu bitten, dafür Sorge zu tragen, dass den Opfern der Rundfunkpolitik in Deutschland ein faires Verfahren vor dem EGMR gewährt wird. Er hat mir erlaubt, sein Schreiben hier in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Zitat

Judge Angelika Nußberger                                                                        25. Mai 2018
c/o European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 Strasbourg Cedex
    - FRANCE -                                                                     


Betr.: Verhandlung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 16. und 17. Mai
          2018 vor dem Bundesverfassungsgericht und mögliche Verfahren vor
          dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

             

Sehr geehrte Richterin Angelika Nußberger,

nachdem das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehr als fünf Jahre lang alle Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) aus formalen Gründen oder ohne Begründung zurückgewiesen hat, hat das Gericht am 16. und 17. Mai 2018 endlich über vier Beschwerden verhandelt (siehe Homepage des Bundesverfassungsgerichtes).
Nach den dortigen Grundsatzentscheidungen zum Rundfunkbeitrag müssen Sie davon ausgehen, dass einige Kläger den Weg zum EGMR suchen werden, da die vier ausgewählten Klagen nur einen kleinen Teil der in Karlsruhe anhängigen Verfahren repräsentieren. Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass alle übrigen Klagen mit Bezug auf die Entscheidung zu den Leitverfahren ohne weitere Begründung zurückgewiesen werden, ohne dass tatsächlich alle Aspekte des Unrechtes aus dem RBStV verhandelt wurden. Ich habe die vier Verfassungsbeschwerden der Hauptkläger gelesen und fühle mich jedenfalls nicht durch diese Klagen vertreten.

Daher möchte ich Sie in aller Höflichkeit dazu aufrufen, dass Sie dafür Sorge tragen, dass diese Kläger dann auch ein faires Verfahren vor dem EGMR erhalten. Es ist mir mittlerweile bekannt geworden, dass der Verweis einer Beschwerde an eine Kammer im Kern davon abhängt, wie ein Fall von einem vielleicht überarbeiteten Sachbearbeiter dem zuständigen Einzelrichter vorgetragen wird. Meine eigene Erfahrung lässt darauf hindeuten, dass eine tatsächliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage nur oberflächlich, wenn sogar gar nicht, erfolgt, worüber ich mich auch schon bei Richter Potocki beschwert habe (vgl. Anlage). Nach den Verfahren in Deutschland bin ich es durchaus schon gewohnt, dass meine Klagen und Beschwerden ohne offensichtliche Prüfung und meistens auch ohne Begründung zurückgewiesen werden, was zum rekordverdächtigen Durchlaufen der Instanzen von der Entscheidung des VG Düsseldorf vom 10.03.2017 bis zur Entscheidung des EGMR vom 11.01.2018 geführt hat. Insbesondere hat das Verfahren vor dem VG Düsseldorf gezeigt, dass es mittlerweile gängige Rechtspraxis ist, dass Urteile bereits vor der Klageerhebung feststehen. Denn aus der Dokumentation meiner Beschwerde xxxxxx/17 können Sie entnehmen, dass das VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.05.2016 ( AZ: 27 L xxxx/16 ) bereits festlegt, dass das Einreichen einer Anfechtungsklage keinen Sinn machen würde. Verfahrenstechnisch erfolgt die Einreichung einer Anfechtungsklage erst nach dem Erhalt eines Widerspruchsbescheides, so dass es angebracht gewesen wäre, über die Verfahrenskosten erst nach dem Einreichen der eigentlichen Klage zu entscheiden. Das VG Düsseldorf musste mir wohl über den Weg des Kostenentscheides mitteilen, dass es in der Sache schon ein Urteil gefällt hat. Nach meiner Ansicht hätte es keine Umstände gemacht, mit der Kostenentscheidung bis zur Urteilsentscheidung zu warten, da es lediglich um irgendwelche Gerichtskosten ging, die ich im Vorfeld sowieso bereits an die Gerichtskasse überweisen musste. Die Begründung der Kostenentscheidung belegt damit, dass das Gericht vor der Urteilsverkündigung zu einer noch nicht eingereichten Klage bereits eine Entscheidung getroffen hatte. Zum Urteil selbst wurde keine Berufung zugelassen, so dass es nur noch das Rechtsmittel der Zulassungsklage auf Berufung gab, von dem es heißt, dass einem solchem Antrag auf Zulassung noch nie stattgegeben wurde. Faire Verfahren sehen für mich anders aus, wozu zwei nicht-begründete Zurückweisungen (Bundesverfassungsgericht und EGMR) vor höheren Gerichten ihr übriges tun. Hinzu kommen noch zwei zurückgewiesenen Anträge auf Beiordnung eines Notanwaltes vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Dokumentation). Damit kann ich ohne Umschweife behaupten, dass mir zu keinem Zeitpunkt eine ordentliche Rechtsverteidigung gewährleistet wurde.

Dies wiegt insofern schwer, weil ich nunmehr seit einiger Zeit auf die erneute Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen warte, die höchstwahrscheinlich mit der Inhaftierung meiner Person enden werden. Denn eine andere Möglichkeit sehe ich mittlerweile nicht mehr, mich gegen die Zwangsverpflichtung der Unterstützung der von mir abgelehnten Medien, Rundfunk und Fernsehen, zur Wehr zu setzen. Es geht mir dabei nicht um den Rundfunkbeitrag an sich, da ich diesen alternativ für karitative Zwecke spenden würde, sondern um die Zwangsverpflichtung, die Medienwelt unterstützen zu müssen, obwohl ich diese aus mehren Gründen ablehne. Ein Familienvater, der für seine Kinder eigentlich eine andere Erziehung vorsieht, als die durch Rundfunk und Fernsehen, wird am Ende den Beitrag als eine Art Schutzgeld zahlen, wenn er vor die Wahl gestellt wird, sich entweder inhaftieren zu lassen oder gegen seine Überzeugung eine ungerechtfertigte Abgabe zu zahlen, da er auch an seine Familie denken muss. Da ich dieses Dilemma nicht habe, sehe ich es daher aus diesem Grunde als meine Pflicht an, den Weg der Inhaftierung zu gehen, auf die ich genug Zeit hatte, mich innerlich vorzubereiten.
Aller Voraussicht nach werde ich danach keine andere Wahl haben, als mich auf eine Flucht aus Deutschland vorzubereiten, um in eine Land zu gehen, in dem das neue Delikt der Beitragsflucht kein Delikt ist, um dort politisches Asyl (das ist ernst gemeint) zu beantragen. Es ist mir natürlich klar, dass ich eine solche Verfolgung aus politischen und weltanschaulichen Gründen beweisen muss, was zunächst nicht so leicht sein wird, da die Bundesrepublik Deutschland noch nicht zu den Staaten gehört, von denen es bekannt ist, dass dort Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) verfolgt werden. Daher werde ich erst einmal in Deutschland bleiben, um die erste Inhaftierung über mich ergehen zu lassen. Mir ist durchaus bekannt, dass ich nicht der einzige bin, der so denkt, weshalb Sie schon jetzt davon ausgehen können, dass ich kein Einzelfall sein werde. Da ich ein Mensch bin, der in bescheidenden Verhältnissen lebt, wird bei mir nicht viel zu pfänden sein. Alles, was eventuell von Wert sein könnte, werde ich zudem vorher verschenken. Nach der Zurückweisung meiner Beschwerde vor dem EGMR durch den Einzelrichter André Potocki bleibt mir schließlich nichts anderes übrig, als Beweismaterialien zu sammeln, die die politische Verfolgung meiner Person belegen. Dies geht natürlich am besten, wenn man ungerechte, unsinnige und absurde Urteile sammelt, wie diese, die ich bereits begonnen habe zu sammeln.
Nachdem der Beitragsservice, den man als behördliches Inkassobüro der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezeichnen kann, im Dezember 2015 bereits eine erste Verhaftungswelle angeordnet hatte, hält er sich zur Zeit wieder zurück, was wohl damit zusammenhängt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes immer noch nicht vorliegt. Sofern die Urteile zu den vier Leitverfahren zu seinen Gunsten ausgehen, kann man wohl davon ausgehen, dass er dann erst richtig loslegen wird, wobei er die Möglichkeiten, die er hat, um gegen seine Gegner vorzugehen, noch gar nicht voll ausgeschöpft hat. Abgesehen davon, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten lieber ihre eigenen Gesetze machen, wie ich in meiner Beschwerde dargelegt habe, haben sie die Möglichkeit über § 12 RBStV mit Ordnungswidrigkeitsstrafen gegen ihre Gegner vorzugehen. Darauf habe ich mich ebenfalls eingestellt und vorbereitet; was soll ich auch anderes tun, denn für mich ist es genauso schlimm, unrecht ohne Widerstand zuzulassen, wie unrecht zu begehen. Also werde ich auch die Konsequenzen von Ordnungswidrigkeitsverfahren über mich ergehen lassen, wenn diese eingeleitet werde. Ich kann gar nicht anders handeln.

Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erst im Juni bekannt gegeben werden soll, kann man aus der Auswahl der vier Leitverfahren schon jetzt absehen, dass es von der Doktrin der staatlichen Pressefreiheit nicht abweichen wird, die dafür verantwortlich ist, dass die Landesregierung überhaupt der Versuch unternommen haben, den Unsinn des wohnungs- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrages durchzusetzen. Unter dieser Doktrin verstehe ich die vorherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, die davon ausgeht, dass Pressfreiheit in einem Staat nur dann möglich sei, wenn öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit staatlicher Hilfe finanziert werden würden. Diese Doktrin ist für mich schon alleine deshalb absurd, weil eine solche durch den Staat geförderte Presse in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Staat steht, dass dieser ihr eben nicht erlauben wird, frei von staatlichem Einfluss zu handeln. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird nicht dadurch eingeschränkt, dass man die Anzahl der Beamten in einem Rundfunkrat limitiert, wie man es im so genannten ZDF-Urteil versucht hat, zu lösen (vgl. Urteil des 1. Senats vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11). Die Mitglieder des Rundfunkrats, durch den der Intendant einer Rundfunkanstalt gewählt wird, werden schließlich durch die Landesparlamente gewählt, womit der Einfluss der Landesregierungen auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten derart offen zu Tage tritt, dass nicht wirklich ernsthaft behauptet werden kann, dass ein solches System zu einer echten Pressefreiheit führen würde. Ein solches System ist zudem anfällig für rechtspopulistische und antidemokratische Strömungen, die offensichtlich zu den bestehenden Verhältnissen geführt haben. Denn die politische Verfolgung von Menschen kann man selbst mit dem Verweis auf die Pressefreiheit nicht legitimieren.
Mit meinem Verständnis von Demokratie ist die Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner jeglicher Form einer staatlichen Presse) jedenfalls nicht vereinbar. Hier werden Grenzen überschritten, die in einem demokratischen Rechtsstaat nie überschritten werden sollten. Für mich gibt es generell nichts, was eine politische Verfolgung von Menschen überhaupt in irgendeiner Form rechtfertigen würde.         


Hochachtungsvoll


Anlage: Kopie des Schreiben an Richter Potocki vom 28.01.2018



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Dieses Schreiben wurde ebenso wenig beantwortet, wie das erwähnte Schreiben an den Richter, der die Zulassung der Beschwerde angeblich geprüft haben soll. Dies sollte jedoch niemanden davon abhalten, mit Briefen und Beschwerden gegen Unrecht vorzugehen. Den Brief meines Bekannten darf ich hier in anonymisierter Form ebenfalls veröffentlichen:


Zitat

Judge André Potocki                                                                       28.01.2018
c/o European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 Strasbourg Cedex
    - FRANCE -                                                                     


Betr.: Your Decision from 11 January 2018 in the case of friend of Art18GG v. Germany.
         Application no. xxxxx/17 introduced on 5 December 2017.

             

Sehr geehrter Richter André Potocki,

mit der Post vom 25. Januar 2018 habe ich ihre Entscheidung vom 11. Januar 2018 in der obigen Angelegenheit erhalten, die meine Beschwerde als nicht zulässig nach Artikel 34 und 35 erklärt. Da es allem Anschein nach keine Beanstandungen gemäß Artikel 47 der Konventionen gab, hätte ich daher schon erwartet, dass eine solche Entscheidung begründet wird, was aber nicht der Fall war, weshalb ihre Entscheidung für mich nicht nachvollziehbar ist.

Daher möchte ich Sie mit respektvoller Höflichkeit dazu aufrufen, ihre Entscheidung, auch in Hinblick auf zukünftige Beschwerden vor dem EGMR, zu erörtern oder in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, was Sie zu ihrer Entscheidung bewogen hat.

Da ich mich mittlerweile der Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung nach §802 ZPO der deutschen Vollstreckungsordnung ausgesetzt sehe, ohne dass mir im Sinne von Artikel 6 der Konventionen, die Möglichkeit gegeben wurde, mich mit oder ohne den Beistand eines Rechtsanwaltes in einem fairen Verfahren gegen eine solche Verhaftung zu verteidigen, wie ich in der Dokumentation meiner Beschwerde dargelegt habe, ist dieser Umstand auch nicht zu verharmlosen. Auch wenn die im Raume stehende Beugehaft, die jederzeit über mich ergehen kann, maximal „nur“ sechs Monate dauern darf, würde eine solche Inhaftierung mein Leben in schwerwiegende Weise verändern und beeinflussen.

Dieser Umstand mag in der Darlegung der Sachverhalte meiner Beschwerde vielleicht nicht ausführlich genug dargestellt worden sein. Der eingereicht Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice (vgl. Anhang B meiner Beschwerde) spricht hier jedoch schon für sich, wenn dieser in skrupelloser Weise feststellt, dass er in jenem Jahr alleine 890.912 Vollstreckungsverfahren eingeleitet hätte (ebda. S. 22), da jedes dieser Verfahren in einer Beugehaft nach §802 ZPO hätte enden können. Über die tatsächlich erfolgten Verhaftungen gibt es natürlich keine Statistiken oder Angaben, weshalb man hier auch nur auf die Fälle von Menschen verweisen kann, die sich an die Öffentlichkeit gewendet haben (vgl. Anhang A meiner Beschwerde). Es wird aber wesentlich mehr Fälle geben, da es sich bei den Betroffenen vor allem um Menschen handelt, die die Medienwelt ablehnen und sich daher nicht an diese wenden würden, was sich in der Regel durch den bewussten Verzicht auf die abgerechnete Empfangsmöglichkeit ausdrückt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf einen aktuelleren Bericht des Beitragsservice aus dem Jahre 2016, in dem dieser Sachverhalt durch eine Graphik verdeutlicht wird (cf. Beitragsservice Jahresbericht 2015, S. 25).         

Demnach haben sich die Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice seit der Einführung des Rundfunkbeitrages zum 1.1.2013 bis zum Ende des Geschäftsjahres 2015 verdoppelt, und zwar von 697.703 auf 1,4 Millionen Ersuchen. Der Beitragsservice erklärt in seinem Bericht selbst, dass die von mir monierte Direktanmeldung für diesen enormen Anstieg verantwortlich ist (cf. Jahresbericht 2015, S. 33), so dass es unstrittig sein dürfte, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Zwangsanmeldungen und den von mir dokumentierten Vollstreckungsmaßnahmen besteht. Diese werden ohne vorheriges Gerichtsverfahren vom Beitragsservice im Rahmen von Amtshilfeersuchen bei Vollstreckungsorgane wie Stadtkassen oder Finanzämter in Deutschland durchgeführt. Damit ist man zugleich mit der Verhaftung durch den §802 ZPO bedroht, ohne dass sich ein Gericht der Sache überhaupt angenommen hätte. Damit hätte es jedenfalls nach meinem Verständnis von einer ordentlichen Gerichtsbarkeit schon gegen den Akt der Direktanmeldung die Möglichkeit der rechtswirksamen Beschwerde im Sinne des Artikel 13 der Konventionen geben müssen.

Die fehlende Bereitschaft der deutschen Gerichte sich mit der Direktanmeldung und deren fehlenden gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen, trägt dann ihr übriges dazu bei, dass es in Deutschland wieder einmal zu willkürlichen Verhaftungen gekommen ist und kommt, ohne dass den betroffenen Menschen die Möglichkeit gegeben wurde, bei einer innerstaatlichen Instanz eine w i r k s a m e Beschwerde zu erheben. Der Beitragsservice besteht sogar darauf, dass die betroffen Bürger hierauf auch keinen Anspruch hätten, wie aus der von mir eingereichten Dokumentation zu entnehmen ist. Es war daher im Ansatz schon ein aussichtsloses Unterfangen, den WDR, als übergeordnetes Organ des Beitragsservices, im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheide zu verklagen, da man gegen eine Maßnahme, die auf keinem Gesetz beruht, nicht klagen kann. Ich empfinde es zudem immer noch als absurd, dass ich als Mensch, der von Inhaftierung bedroht ist, gegen die Institution klagen musste, die mich ins Gefängnis stecken wollte und will.

Diese von mir hier noch einmal ausführlicher dargestellten Sachverhalte wurden in meiner Beschwerde bereits durch verifizierbare Dokumente dargelegt und belegt, so dass aus solchem Grunde meine Beschwerde auch nicht hätte zurückgewiesen werden können. Zudem wird in meiner Beschwerde auf einen Bericht der renommierten Wirtschaftsagentur McKinsey & Company zur Situation der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland im Vergleich mit anderen Sendeanstalten in Europa verwiesen, so dass auch in der Form eines Gutachtens meine Beschwerdepunkte untermauert werden.         
 
Der Beitragsservice beruft sich bei seinen Handlungen auf die Neureglungen der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die die Landesregierungen und die Landesrundfunkanstalten im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) getroffen haben. Nach seiner Auslegung des Vertrages, die durch alle Verwaltungsgerichte bestätigt wurde, sind alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die keine Sozialleistungen beziehen, zu einer Abgabe des Rundfunkbeitrages verpflichte, unabhängig davon, ob sie den Rundfunkempfang nutzen oder nicht. 

Diese Auffassung, um dies gleich klarzustellen, ist mit meinem Verständnis von Demokratie schon alleine deshalb nicht vereinbar, weil ich die Auffassung vertrete, dass Staat und Medien in einer pluralistischen Gesellschaft voneinander getrennt sein sollten. Ein Staatsziel des Konsums von öffentlich-rechtlichen Sendungen kann es für mich daher in einem demokratischen Rechtsstaat nicht geben. In meinem Fall kommt noch hinzu, dass ich mich lieber aus Zeitungen und über Bibliotheken informieren, so dass es für mich nicht nachvollziehbar ist, weshalb ich mir irgendwelche Empfangsgeräte anschaffen sollte, um mir irgendwelche Informationen aufdrängen zu lassen, die ich gar nicht haben will. Der beste Ort, um sich zu informieren, ist immer noch eine Bibliothek, in der man im Rahmen der Benutzerordnung auch sehr gut im Internet recherchieren kann. Eine Pflicht sich über Rundfunk und Fernsehen zu informieren, kann es daher nicht geben und auch keine Finanzierungspflicht dieser Medien, da es immer noch genug Menschen gibt, die wie ich die Medienwelt aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnen. Aus meiner Sicht muss man im Sinne von „Sed iniustitiae genera duo sunt, unum eorum, qui inferunt, alterum eorum, qui ab is, quibus infertur, si possunt, non propulsant iniuriam“ (Cicero, De officiis, Liber 1, 23, 3) gegen jede Form des Unrechtes vorgehen. Hierzu gehört die Ignoranz der von mir vorgetragenen Argumente, die mir seit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Form gegenübertritt, die ich sehr beunruhigend finde, da sie in der praktizierten Form letztendlich nur irgendwelchen Extremisten dienlich sein wird. Als friedliebender Mensch, der sich deshalb der europäischen Idee verpflichtet fühlt, fände ich es unerträglich, wenn man diese Idee auf Spiel setzt, um damit Strukturen zu erhalten, die eine Bodenhaftung in demokratischen Grundsätzen verloren haben. Es geht hier nämlich nicht nur darum, dass der § 2 RBStV ein diskriminierendes Gesetz ist, sondern vielmehr darum, dass er in seiner Ausführung zur konkreten Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner von Staatsfernsehen) führt, wenn man die in meiner Beschwerde dargelegten Maßnahmen auf diese beiden Personengruppen anwendet. Der Umstand, dass man vorher kein ordentliches und faires Verfahren erhalten hat, mag man dann in diesem Lichte vielleicht als kleineres Übel ansehen, was jedoch immer als der Anfang vom Ende jeglicher Rechtsstaatlichkeit gesehen werden muss. Denn jedes Unrecht beginnt erst einmal im Kleinen, bis es dann so groß wird, dass es nicht mehr aufzuhalten ist.

                             Hochachtungsvoll             


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Zur Fortsetzung der Klagemöglichkeit zu Artikel 10 EMRK verweise ich auf das Thema:
Artikel 10 EMRK: Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Beschwerde 33/04
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