Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden mit einem in diesen Bescheiden fehlenden Leistungsgebot zu argumentieren...?
Halte ich eher für nicht sonderlich hilfreich - und auch unerheblich.
Konzentration auf das Wesentliche - und das ist der fehlende Zugang.
Alles andere eröffnet der Gegenseite entweder Argumentationen über eine möglicherweise doch erfolgte Zustellung - oder dahingehend, die Erinnerung abzuwiegeln mit der Behauptung, die "Formalien seien schon in Ordnung und im Übrigen habe der BGH die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen ja bereits bestätigt" usw.
Das fehlende Leistungsgebot gehört meiner bescheidenen Auffassung nach allenfalls bei der Abwehr einer "Vollstreckung trotz Widerspruch" vorgebracht. Dies ist aber wohl nicht Thema dieses Threads, sondern eine vollkommen andere Angelegenheit.