Person M fühlt sich verarscht, und fragt sich, wie nun die Rechtslage ist: Anfechtungsklage mit Eilrechtsschutz oder Untätigkeitsklage mit Eilrechtsschutz?
Der neue Widerspruchsbescheid ist augenscheinlich bezogen auf den Zeitraum des angegebenen Bescheids. Die Zusendung dürfte auch keine Reaktion auf die Erinnerung sein, weil dazu der Übertragungszeitraum von Person A ans Gericht und Gericht an Gläubiger recht kurz erscheint.
Könnten Zeugen belegen, dass die Kopien nicht im Brief waren?
PersonX würde wohl Frist erhaltend Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid einlegen.
Die Vollstreckung ist extra zu behandeln.
Der Verweis, dass die Begründung aus dem Internet kopiert wurde ist belanglos, weil vielleicht A seine Begründung ins Internet gestellt hat, so wie viele auch. Eine Auseinandersetzung im aktuellen Widerspruchsbescheid mit Person As persönlichen Gründen konnte nicht gesehen werden. Ein Verweis auf eine bereits vorhandene Begründung, welche tatsächlich fehlt würde wohl reklamiert.
Wahrscheinlich würde PersonX die Klage unbeachtlich einer Zustellung einer weiteren Kopie eines älteren Widerspruchsbescheid und Begründung auf alle widersprochenen Bescheide, welche länger als 3 Monate zurückliegen ausdehnen.
Eine Untätigkeitsklage ist nicht zielführend.
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Eilrechtsschutz nur, wenn Person A auf Unbill abzieht. (unbillige Härte, alle anderen Fälle will und wird das VG nicht sehen, erkennen oder sehen wollen, schließlich trägt die Figur nicht umsonst eine Augenbinde.) Und wichtig erst bei drohender Vollstreckung also tatsächlicher Maßnahme. Sofern noch gütliche Einigung also ohne Termin zur Vermögensauskunft droht keine Vollstreckung. Liegt die Maßnahme bereits vor, dann Erinnerung. Dieser wird sicherlich nicht abgeholfen, damit die Vollstreckung ausgesetzt wird bedarf es ans AG eines Antrags, diesen stellen und auf das Verfahren am VG Bezug nehmen.