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Autor Thema: Gelber Brief--1. Erinnerungsschreiben Vorschlag  (Gelesen 3692 mal)

H
  • Beiträge: 5
In dem fiktiven Fall hat Person M nun einen gelben Brief bekommen. Vorangegangenen Festsetzungsbescheiden wurde fristgerecht widersprochen. Widerspruchsbescheide wurden nicht (nachweislich) zugestellt.

Nach kurzem Briefwechsel mit dem fiktiven Gerichtsvollzieher räumt dieser eine Fristverlängerung um 3 Wochen ein, um die Angelegenheit mit der Gläubigerin zu klären.
Als Anschreiben diente dieser fiktive Schrieb von Cecil:

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html

Als Grundlage der Erinnerung diente ebenfalls der Schrieb des fiktiven Falles von Cecil, erstes Erinnerungsschreiben

Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg127176.html#msg127176

jedoch aufgebohrt um folgenden Passus:

Zitat
3. Gemäß Urteil vom LG Tübingen Beschluß vom 16.9.16, 5 T 232/16 sind Rundfunkanstalten keine Behörden, und dürfen keine Amtshilfe beantragen.

Aus dem Urteil:


Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299).
Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980).
Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris).
Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde – beispielsweise im Staatsvertrag – kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.



In der weiteren Begründung findet sich:


Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht „Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Auch auf der Homepage des Bayerischen Rundfunks findet sich der Menüpunkt Unternehmen, nicht Behörde.

Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können, muss ein Bescheid einer Behörde vorliegen.
Die Rundfunkanstalten sind keine Behörden. Ihr wesentliches Handeln ist unternehmerisch.

4. In dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers Name findet sich eine Gesamtforderung von Betrag Euro, ohne weiteren Hinweis darauf, woher diese Kosten stammen und wie sie sich zusammen setzen. Aus dem Schreiben der Gläubigerin jedoch geht hervor, dass sie lediglich eine Forderung von Betrag Euro beizutreiben versucht.

Es ist somit nicht ersichtlich, wer welche Forderung in welcher Höhe anstrebt, insofern wird die Forderung insgesamt mit Verweis auf §253 ZPO zurückgewiesen.
(Vergl. AG Ansbach, 710 M 1225/16, LG München 16 T 17361/15)


Was könnte die Person M in diesem fiktiven Fall noch anführen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2017, 16:37 von DumbTV«

H
  • Beiträge: 5
Zwei Tage nach Absendung des Erinnerungsschreibens dann auf einmal ein Widerspruchsbescheid OHNE BEGRÜNDUNG!!!

Die angeblich beigefügte Kopie des angeblich bereits zugestellten Widerspruchsbescheides fehlt.

Person M fühlt sich verarscht, und fragt sich, wie nun die Rechtslage ist: Anfechtungsklage mit Eilrechtsschutz oder Untätigkeitsklage mit Eilrechtsschutz?





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2017, 18:11 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Person M fühlt sich verarscht, und fragt sich, wie nun die Rechtslage ist: Anfechtungsklage mit Eilrechtsschutz oder Untätigkeitsklage mit Eilrechtsschutz?

Der neue Widerspruchsbescheid ist augenscheinlich bezogen auf den Zeitraum des angegebenen Bescheids. Die Zusendung dürfte auch keine Reaktion auf die Erinnerung sein, weil dazu der Übertragungszeitraum von Person A ans Gericht und Gericht an Gläubiger recht kurz erscheint.

Könnten Zeugen belegen, dass die Kopien nicht im Brief waren?

PersonX würde wohl Frist erhaltend Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid einlegen.
Die Vollstreckung ist extra zu behandeln.

Der Verweis, dass die Begründung aus dem Internet kopiert wurde ist belanglos, weil vielleicht A seine Begründung ins Internet gestellt hat, so wie viele auch. Eine Auseinandersetzung im aktuellen Widerspruchsbescheid mit Person As persönlichen Gründen konnte nicht gesehen werden. Ein Verweis auf eine bereits vorhandene Begründung, welche tatsächlich fehlt würde wohl reklamiert.

Wahrscheinlich würde PersonX die Klage unbeachtlich einer Zustellung einer weiteren Kopie eines älteren Widerspruchsbescheid und Begründung auf alle widersprochenen Bescheide, welche länger als 3 Monate zurückliegen ausdehnen.

Eine Untätigkeitsklage ist nicht zielführend.


--
Eilrechtsschutz nur, wenn Person A auf Unbill abzieht. (unbillige Härte, alle anderen Fälle will und wird das VG nicht sehen, erkennen oder sehen wollen, schließlich trägt die Figur nicht umsonst eine Augenbinde.) Und wichtig erst bei drohender Vollstreckung also tatsächlicher Maßnahme. Sofern noch gütliche Einigung also ohne Termin zur Vermögensauskunft droht keine Vollstreckung. Liegt die Maßnahme bereits vor, dann Erinnerung. Dieser wird sicherlich nicht abgeholfen, damit die Vollstreckung ausgesetzt wird bedarf es ans AG eines Antrags, diesen stellen und auf das Verfahren am VG Bezug nehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2017, 18:16 von DumbTV«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@Hollunder
Der fehlerhafte Widerspruchsbescheid ("Begründung fehlt") könnte prima bei Vollstreckungsabwehr verwendet werden.

Sollte die Vollstreckung eingeleitet werden, wenn der Widerspruchsbescheid deutlich verspätet (mehr als 12 Monate zwischen Widerspruchs-Monat und Ws-Bescheid-Monat, ohne Hinweis auf diese spätere Bearbeitung), erkennbar fehlerhaft (keine Begründung), oder gar nicht ergeht, stellt das möglicherweise eine Untätigkeit dar, die per Untätigkeitsklage am VG gerügt werden könnte.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Auf die Quelle der Widerspruchsbegründungen kommt es ebenso wenig an wie auf die Zahl der Bäume im Kölner Stadtwald. Es ist auch völlig ohne Belang, ob diese Gründe dem BS und/oder der LRA bereits bekannt sind. Es kommt einzig darauf an, was inhaltlich vorgetragen wird. Wir werfen den Leuten ja auch nicht vor, dass sie offenbar Serienbriefautomaten einsetzen in denen penetrant unwahre Behauptungen aufgestellt und Widerspruchsbegründungen zurück gewiesen werden, die nie geäußert wurden. Nicht der BS hat über den Widerspruch zu befinden, der ist ein rechtliches Nichts, sondern die zuständige LRA. Und im Widerspruchsbescheid hat diese sich inhaltlich mit den Argumenten ausenander zu setzen.
Für den Fall, dass das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags oder Teilen davon feststellen sollte, sollte man nach Köln fahren und die Mitarbeiter des BS  bzw. deren GF zwingen ihre sinnfrei zusammen gestoppelten Widerspruchsbescheide zu fressen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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