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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: cecil am 13. Juli 2015, 12:23
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Hallo,
hier ein Erinnerungsschreiben für Bayern, Teil 1 (Zustellung), zunächst als Korrekturfassung...
Da hier ein Laie am Werk ist, bitte ich um Diskussion. Habe zwar versucht, sauber zu arbeiten, aber juristisch geschulte Leute sehen bestimmt Verbesserungsbedarf... Also: nur zu!
Wenn so ein Schreiben in den nächsten Tagen fiktiverweise so rausgehen müsste, wäre es gut, eure Einschätzung und Unterstützung vorher zu bekommen. danke dafür.
Teil 2 und Teil 3 folgen.
[Vorname, Name Schuldner/in]
[Str., Hsnr.]
[PLZ, Ort]
Amtsgericht [Ort]
Vollstreckungsgericht
[Str., Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Ort], den [Datum]
In der Zwangsvollstreckungssache
(hier/sic!:) Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,
Gläubiger/in,
gegen
[Name, Vorname, Adresse des/der Schuldner/in],
Schuldner(in),
[..Aktenzeichen des Amtsgerichts..]
wird zur Erinnerung gemäß § 766 ZPO des Schuldners vom [..Datum..] folgendes vorgetragen:
Es wird beantragt:
- Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom [..Datum des Vollstreckungsersuchens..] zurückzuweisen.
- Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
- Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der/die Gläubiger/in.
Desweiteren lege ich hiermit
Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der
Eintragungsanordnung
ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen, sondern aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO, Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
Begründung:
Der/die Gläubiger/in betreibt gegen den Schuldner eine Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der/die Gläubiger/in ersuchte das Amtsgericht [...Ort...] um Vollstreckungshilfe. Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766, Abs. 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet. Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen gehabt hätten. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im Erinnerungsverfahren zu prüfen, wenn Einwendungen / Bedenken seitens des Schuldners vorgebracht werden.
Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.
Auf die Beschlüsse des LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015, wird verwiesen, ebenso auf den Beschluss des AG Riesa vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14.
1.
Der Schuldner bestreitet den Zugang bzw. die wirksame Bekanntgabe vollstreckungsgegenständlicher Titel und Urkunden, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind. Der/die Gläubiger/in wird gebeten, Nachweise gem. Art. 17, Abs. 2 BayVwZVG bzw. Art. 41, Abs. 2 BayVwVfG, sowie gem. Art. 23, Abs. 1, Nr. 3 BayVwZVG zu erbringen. Ein einfacher Absendevermerk genügt hierbei nicht.
1.1.
Im vorliegenden Fall existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keine Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Dem Schuldner wurde kein Verwaltungsakt des/der Gläubiger/in zugestellt. Insoweit wird auf die Art. 35, 41 - 44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18 und Art. 23 BayVwZVG verwiesen.
Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes, fehlt indes die notwendige Grundlage für eine Vollstreckungshandlung; dieser stellt den Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar. An solch elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 750, 705, 725 ZPO (Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14).
Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht an die Stelle eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten. Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage.
Dass gem. Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG die Anordnungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen übernimmt, entbindet den Gerichtsvollzieher nicht von seiner eigenen Pflicht (gem. §§ 35, 44, 45 GVGA), die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob die Zustellung verfahrenswichtiger Dokumente erfolgte. Art. 26, Abs. 7 BayVwZVG verweist ausdrücklich auf die Regelungen der ZPO. Art. 24 BayVwZVG zeigt nur auf, dass in der Verwaltungsvollstreckung die Anordnungsbehörde, anstelle des normalerweise tätigen Amts- bzw. Vollstreckungsgerichts, die Vollstreckungsvoraussetzungen vor Erlass des Ersuchens prüft. Danach sind Gerichtsvollziehende und Vollstreckungsgericht weiterhin zuständig für Einwendungen von Schuldnerseite. Im Urteil des VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02, heißt es:
„2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“
Und (ebd., Rdnr. 24, Hvhg. d. Verf.):
“Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Sofern der/die Gläubiger/in behauptet, die zugrundeliegenden Verwaltungsakte seien abgesandt worden und es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendungen nicht angekommen seien, würde er/sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig. Im BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, (Rdnr. 22) heißt es:
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z. B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z. B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).
Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief genüg[t]... nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.“
1.2
Es wird vom Schuldner auch bezweifelt, dass die gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 BayVwZVG erforderlichen Mahnungen nach Fälligkeit der Forderung an den Schulder versandt und diesem zugegangen sind. Der/ die Gläubiger/in wird gebeten, auch den Zugang dieser Schreiben beim Schuldner nachzuweisen.
-
Tja,
und dies wäre Teil 2 gewesen, zu den Formfehlern des Vollstreckungsersuchens. Wegen Überlänge folgt noch Teil 3..
Blöd ist, dass der BGH den Beschluss des LG Tübingen, auf den sich die Argumentation großteils stützt, mittlerweile aufgehoben hat.
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Insoweit sind die Argumente nur noch teilweise - wenn überhaupt - zu verwenden.
Auch hierüber sollte es eine Diskussion geben. Wie können wir weitermachen?
Können wir uns z. B. dennoch gegen die Säumniszuschläge wehren?
Können wir dennoch fragen, welche Behörde das Vollstreckungsersuchen erlässt?
C.
PS: einige Argument rund um den "Beitragsservice", die in Teil 2 von mir verwendet wurden, wurden diskutiert unter
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96638.html#msg96638
PPS: die Formatierung bei den Beweisanträgen müsste noch besser angepasst werden...
2.
Der Schuldner rügt einen formell fehlerhaften und möglicherweise unzulässigen Verwaltungsakt. Es ist nicht klar ersichtlich, von wem genau das Vollstreckungsersuchen erstellt wurde, d. h. wer der/ die Gläubiger/in ist. Es verstößt damit gegen Art. 37 BayVwVfG. Das Vollstreckungsersuchen ist als Verwaltungsakt auch nicht hinreichend inhaltlich bestimmt. Auf Art. 37, Abs. 1, 3 und 5 BayVwVfG wird im folgenden verwiesen, und insofern Bezug genommen auf die o. g. Beschlüsse des LG Tübingen.
2.1.
Der Schuldner macht geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt, nicht zweifelsfrei, nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer Gläubiger ist. „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“ (Art. 37, Abs. 3 BayVfG). Vgl. hierzu Beschluss Tübingen, Az. 5T 296/14, Rnr. 15 und 18.
Die äußere Form des Vollstreckungsersuchens (einfaches Briefpapier, kein Logo) erweckt nicht den Eindruck eines amtlichen Schreibens. Zwar wird oben links „Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“ genannt, als Postadresse jedoch firmiert mit einem „c/o“ „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Köln“. Weitere Angaben, namentliche Nennungen und Zuordnungen erfolgen jeweils nicht.
Das Ersuchen enthält auch keine Namen von vertretenden Personen, weder des BR noch des Beitragsservices. Es wird verschleiert, welche Behörde bzw. welches Unternehmen verantwortlich ist. Es fehlt auch eine Unterschrift.
Zwar gilt nach Art. 37, Abs. 5 BayVfG: „Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“ Für das Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 24, Abs. 3 BayVwZVG nur „bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.“ Das Fehlen der Namensnennung ist hier nicht erwähnt.
Es ist auch bei vorliegendem Vollsteckungsersuchen nicht ersichtlich, dass es überhaupt mittels „automatischer Einrichtungen“ erstellt worden wäre. Ein entsprechender Hinweis findet sich auf dem Ersuchen nicht.
Das LG Tübingen hat festgestellt, dass bei behördlicherseits selbst erstellten Ersuchen aufgrund des im Vergleich zu zivilrechtlichen Vollstreckungsaufträgen ausnahmsweise erleichterten Prozederes umso höhere Anforderungen an Regelungen der ZPO zu stellen sind (5 T 296/14, Rnr. 19). Es genügt nicht, dass irgendein Computersystem benutzt worden ist, selbst automatisch erstellte Mahnbescheide verzichten nicht auf ein eingedrucktes Siegel.
Auf jeden Fall muss die erlassende Behörde eindeutig erkennbar sein. Nach Fehling/Kastner/ Störmer, VwVfG, § 37, Rn. 36, verlangt § 37, Abs. 3 VwVfG, dass aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes gegenüber behördlichen Verfügungen die konkrete, den Verwaltungsakt erlassende Behörde grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt selbst eindeutig mit ihrer amtlichen Bezeichnung hervorgehen muss.
Das ist hier nicht der Fall. Von der/dem Gläubiger/in wird der Anschein erweckt, der Beitragsservice fungiere nur als c/o-Adresse, bei dem der Bayer. Rundfunk nur „wohnhaft“ sei.
Der Schuldner bezweifelt und bestreitet jedoch, dass das Ersuchen überhaupt „behörderlicherseits“, also vom BR, erstellt wurde.
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist nichtig (Art. 44 Abs. 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht eindeutig erkennen lässt, ist gem. Art. 44, Abs. 2, Nr. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam. Nur rechtswirksame Verwaltungsakte können vollstreckt werden (Art. 23 BayVwZVG).
Sollte der Beitragsservice Verwaltungsakte erlassen, so wäre dies nicht zulässig.
Vollstreckungsersuchen dürfen als Verwaltungsakte nach Art. 27 BayVwZVG nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erstellt werden.
Der Beitragsservice ist, laut eigenen Angaben, nicht rechtsfähig: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.“
Beweis: Impressum ARD ZDF Deutschlandradio,
http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
abgerufen am 03.07.2014 und 06.07.2015, https://web.archive.org/web/20140703020830/http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
Der „Beitragsservice, Köln“ ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Er stellt keine rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts dar, die einen Verwaltungsakt bzw. Vollstreckungsersuchen erstellen dürfte. Sein Vollstreckungsersuchen kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden.
Der Beitragsservice kann weder um Amtshilfe für Vollstreckungsmaßnahmen ersuchen noch Vollstreckungsbehörde sein. Es gibt dafür keinerlei Rechtsgrundlage. Er kann auch nicht “Gläubiger” einer Forderung sein.
Es ist aber anzunehmen, dass das Vollstreckungsersuchen, wie alle übrigen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Bescheide auch - was allgemein bekannt ist -, direkt vom Beitragsservice erstellt wurde. Ansonsten wäre nicht nachzuvollziehen, wieso vorliegend kein Briefpapier bzw. Logo des Bayer. Rundfunks verwendet wurde - was geradezu ein Indiz darstellt. Es ist zu befürchten, dass der Beitragsservice sowohl Beitragsbescheide als auch Ersuchen eigenmächtig erlässt und durch einen einfachen Aufdruck auf seinem Briefpapier vorgibt, der Bayerische Rundfunk zu sein, und mit „Der Intendant“ „unterzeichnet“.
Fraglich wäre in diesem Zusammenhang, ob es sich hier um ein Vortäuschen eines behördlichen Verwaltungsaktes handelt.
Vom Schuldner wird bestritten, dass die Bescheide und das Vollsteckungsersuchen vom BR selbst erlassen und nur durch den Beitragsservice übermittelt wurden.
Beweis: Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragsservice in Köln, als Zeuge.
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen und anderen von der Gegenseite irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnete Schriftstücke um solche aus seinem Hause handelt und dass diese keine Verwaltungsakte darstellen. Der Zeuge wird darlegen, dass es keine ausreichende rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Der laut eigenen Angaben also nicht rechtsfähig “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln” kann als „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ Rechtsgeschäfte weder im eigenen Namen ausführen, noch “Namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Behörde.
Eine Vertretunganzeige oder von der Landesrundfunkanstalt auf den Beitragsservice ausgestellte Vollmacht, für diesen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen zu dürfen, wurde vom Beitragsservice nicht vorgelegt. Es wird bestritten, dass eine solche Vertretungsberechtigung existiert.
Eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt kann nur durch den Intendanten erfolgen (Art. 12, Abs. 3 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) .
Beweis: Satzung der Landesrundfunkanstalt. Aus der Satzung müsste hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.
Die Landesrundfunkanstalt möge diese Satzung vorlegen.
Soweit die Gegenseite behauptet, der Beitragsservice in Köln handele in ihrem Auftrag und nehme als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10, Abs. 7, S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr, sein Handeln sei im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen - wird dies bestritten.
Der Beitragsservice ist nicht zur Übernahme hoheitlicher Aufgaben befugt. Als eigenständiges umsatzsteuerpflichtiges (Inkasso-)Unternehmen, kann der Beitragsservice nicht zugleich juristische Person des öffentlichen Rechts sein und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (§ 4 Abs. 6, S. 2 KStG).
Beweis: a) Upik-Identifizierungssystem, D-u-n-s Nummer 344474861, https://www.upik.de/upik_suche.cgi, Recherche am 10.07.2015
b) Tätigkeitscode SIC 7322 Inkassodienste, Recherche am 10.07.2015 https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE ;
c) Impressum des Beitragsservice (s. o.)
Tatsächlich wird sogar bestritten, dass dieses Inkassounternehmen überhaupt tätig werden darf, da es nicht ordentlich in ein Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, obwohl die Tätigkeit von Inkassounternehmen in Deutschland unter Erlaubniszwang steht (§ 10 RDG). Dann wären bereits einfache Zahlungsaufforderungen rechtsunwirksam.
Beweis: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de, Recherche am 10.07.2015.
Sogar für die Landesrundfunkanstalten wäre zu prüfen, ob sie seit Einführung des Dualen Rundfunksystems noch berechtigt sind, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Auch dies wird mit Nichtwissen bestritten.
Wegen der umfassenden Zweifel wird daher gem. § 445 ZPO beantragt, die Gegenseite zu ausführlich zu befragen und aufzufordern,
a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie
b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.
Ein bloßer Verweis auf die §§ 2 und 10 RBStV genügt dabei nicht, da daraus nicht ersichtlich wäre, dass mit der dort genannten „Verwaltungsgemeinschaft“ der obige Beitragsservice, laut Impressum „Gemeinschaftseinrichtung der.... Landesrundfunkanstalten“, gemeint sein könnte. Es ist völlig unklar, in welchem Rechtsverhältnis der BR und der Beitragsservice tatsächlich stehen. Die in den §§ 2 und 10 RBStV genannten Aufgaben und Pflichten sind nicht näher definiert und verteilt.
Sofern die Rundfunkanstalt behauptet, die streitgegenständlichen Verwaltungsakte (hier: das Vollstreckungsuchen) selbst erstellt, versandt und zugestellt zu haben, wird dies bestritten. Es wird gebeten, den/die Gläubiger/in (gem. § 445 ZPO) hierzu zu befragen. Ein unsubstantiierter Vortrag wäre jedoch vermutlich unwahr und genügte den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten würde. Der Schuldner geht bislang davon aus, dass es keine/n Mitarbeiter/in der Rundfunkanstalt gibt, welche/r die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versandt hat.
Demgemäß wird beantragt, den/die Gläubiger/in aufzufordern,
a) sie möge darlegen, welche/r Mitarbeitende/n des BR die streitgegenständlichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen erlassen und versandt hat.
Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiter/in als Zeug/in zu benennen. Außerdem möge die Gegenseite
b) stichhaltige Beweise für ein Dienstverhältnis zwischen dem BR und dem/die betreffende/n Mitarbeiter/in vorlegen.
Mit Verwaltungsakten betraute Mitarbeitende müssen außerdem in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (gem. Art. 33 Abs. 4 GG, Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben) „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“. Zu prüfen wäre also, ob die Angestellten des BR bzw. des Beitragsservice diese Bedingungen erfüllen. Dies wird hier bestritten.
Es wird daher beantragt,
die Gegenseite nachweisen zu lassen, dass der/die das Vollstreckungsersuchen erstellende Mitarbeiter/in in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
Es wird weiterhin beantragt,
dem/der Gläubiger/in aufzugeben, die im Vollstreckungsersuchen genannten, diesem zugrundeliegenden Verwaltungsakte (hier: „Bescheide vom ....“ und „...“) vorzulegen.
Erfahrungsgemäß erfüllen auch die Festsetzungsbescheide von Landesrundfunkanstalten nicht unbedingt die für Verwaltungsakte erforderlichen Formvorschriften. Wie oben ausgeführt, bestehen jedenfalls grundlegende Zweifel daran, welche Stelle/Behörde/Firma die Bescheide erlassen hat, und daher an deren Rechtswirksamkeit.
Es wird deutlich, wie wichtig die vom Gesetzgeber vorgesehene unzweifelhafte Zustellung von Bescheiden (§ 41 BayVwVfG) als Vollstreckungsgrundlage ist, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, kann ohne deren Vorhandensein nicht überprüft werden.
Fraglich ist auch, ob angesichts der vorherrschenden Praxis dem BR selbst die Befugnis gem. Art. 27 BayVwZVG wegen möglicher uneindeutiger Praktiken zu entziehen wäre, denn im Abs. 2 heißt es ausdrücklich: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.“ (Hvhg. durch Verf.) Diese Bedingung ist nicht erfüllt.
Ich darf darauf hinweisen, dass selbst dieses Gericht bislang in seinen Schriftsätzen zu diesem Verfahren den/die Gläubiger/in universal als „Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ bezeichnet, gleichsam als wären Behörde und Unternehmen ein und dasselbe. Dem ist nicht zu folgen.
-
So,
und hier folgt Teil 3. Anmerkungen siehe oben...
2.2.
Der Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 BayVwVfG) und damit nichtig.
In dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom [Datum] wird ohne weitere Erklärung eine Forderung i. H. v. …... € geltend gemacht. Das Ausstandsverzeichnis des Beitragsservice listet eine Gesamtforderung i. H. von …....... € auf. Nicht näher aufgeschlüsselt werden „Kosten*“ in Höhe von 3,60 € und Säumniszuschläge von 2 x 8 €. Erwähnt wird im Vollstreckungsersuchen außerdem eine „berücksichtigte“ Zahlung“ von …... €.
Es ist für den Schuldner nicht ersichtlich, wie sich die Beträge zusammensetzen. Die „berücksichtigte“ Zahlung deckt die 1. Forderung (Bescheid vom …...............) ab, sonst würde sie im Vollstreckungsersuchen nicht erwähnt. Damit aber wäre die Forderung großteils hinfällig.
Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722: „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“
Die Berechtigung der o. g. zusätzlichen „Kosten“ wird angezweifelt (s. auch unten 2.3).
In der Anlage zum Vollstreckungsersuchen ist als Gesetzesgrundlage eine „Satzung der o. g. Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ erwähnt. Dieser Hinweis auf die „Satzung der o. g. Landesrundfunkanstalt“ macht deutlich, dass es sich bei der vorliegenden „Vollstreckungsanordnung“ vom …............. um ein Einheitsschreiben und Vordruck aus der Feder des Beitragsservice handelt: Stammte sie originär vom BR, würde an dieser Stelle wohl ausdrücklich von der „Satzung des Bayerischen Rundfunks...“ die Rede sein. Das Gericht wird gebeten, dies als Beweis zu würdigen.
2.3.
Sofern Säumniszuschläge erhoben werden, wird von der/dem Gläubiger ebenfalls auf den RBStV verwiesen. Jedoch setzen Säumniszuschläge einen rechtswirksamen, zugestellten Grundlagenbescheid voraus (vgl. Beschluss Tübingen vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14, Rnr: 21, 22, 23): „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden... Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Veraltungsakts..., muss die erlassende Behörde erkennen lassen... Bei den im Ersuchen angegenbenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten und Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da anderenfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O. [=Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013]. Im übrigen leidet der Rückstandsfeststzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist... “
Außerdem heißt es weiter „ ...Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet, sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen“ (Rnr. 22).
„Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt durch einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestfundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein“ (Rnr. 24).
Es wird beantragt,
die Vollstreckung von Säumniszuschläge für unrechtmäßig zu erklären und zurückzuweisen.
Zusammenfassung
Das vorliegende Vollstreckungsersuchen ist geeignet, beim juristisch unbedarften Schuldner Bedenken und Zweifel bezüglich der Gläubigerangaben zu wecken. Um so mehr hätte dies eine/m erfahrenen Gerichtsvollziehenden auffallen müssen. Sofern eine vermeintliche Behörde behauptet, ein Titel sei vollstreckbar, hätten die Voraussetzungen seitens des Vollstreckungsorgans gründlicher geprüft werden müssen, als vorliegend erfolgt. Gerade weil behördlichen Vollstreckungsersuchen bzgl. der allgemeinen Regelungen der ZPO Ausnahmecharakter haben, ist besondere Sorgfalt auf die Prüfung zu legen. Die Form des Vollstreckungsersuchens lieferte durchaus Hinweise darauf, dass die grundlegenden Bescheide fehlerhaft sein oder fehlen könnten – auch die Säumniszuschläge gaben entsprechende Hinweise. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz (vgl. ebd. Beschluss Tüb., Rnr. 12).
Nach Würdigung aller Umstände ist der Erinnerung abzuhelfen.
Der Schuldner beantragt zunächst
Akteneinsicht
und behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, so bittet er freundlich um Hinweis.
Das Gericht wird angeregt, die Entscheidung über die Erinnerung gegebenenfalls auszusetzen (vgl. AG Besigheim, Az. 7 M 410/15, Beschluss vom 13.03.2015) bis zur abschließenden Entscheidung bezüglich des Beschlusses des LG Tübingen (Az. I ZB 64/14) durch den Bundesgerichtshof, bzw. bis zur Entscheidung in anderen, ähnlichen Verfahren, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an mehreren Oberverwaltungsgerichten anhängig sind.
….................................................................
(Unterschrift des/der Schuldner/in]
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!! da hätten wir bereits erste Fehler unter Punkt 1.1. unten (Zustellung), des Erinnerungsschreibens:
Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „
und unter Punkt 2.2: Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722: „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“
es handelt sich anscheinend nicht um einen Beschluss, sondern um ein/en Hinweis/Schreiben des Amtsgerichts München
siehe: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg99624.html#msg99624
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Richtig, das war eine Info, das Schreiben ist vom mir ;D
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hier ein interessanter link zu einem Beitrag von user querkopf
Ladung Vermögensauskunft trotz laufender Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14218.msg95212.html#msg95212
Er schreibt zum Erinnerungsverfahren unter anderem: Sollte er [der Gerichtsvollzieher] dann die Vollstreckung nicht einstellen, bleibt Person A nur der Gang zum Gericht. Hier würde ich allerdings einen erfahrenen Anwalt beauftragen.
meine Frage: ist das so - oder könnte man sich mit einem Schriftsatz wie dem obigen ohne Anwalt durchlavieren... Was müsste noch geändert werden, dass das klappen könnte?
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oje, die lange Nacht des Schriftsatzes
Das Gericht wird angeregt, die Entscheidung über die Erinnerung gegebenenfalls auszusetzen (vgl. AG Besigheim, Az. 7 M 410/15, Beschluss vom 13.03.2015) bis zur abschließenden Entscheidung bezüglich des Beschlusses des LG Tübingen (Az. I ZB 64/14) durch den Bundesgerichtshof, bzw. bis zur Entscheidung in anderen, ähnlichen Verfahren, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an mehreren Oberverwaltungsgerichten anhängig sind.
nach einiger Überlegung komme ich gerade zu dem Entschluss, trotz des neuen BGH-Urteils...
(link s. o., und http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf)
...den Schriftsatz mit allen Verweisen auf die Tübinger Beschlüsse fast so zu lassen, wie er ist, weil...
... BGH ist nicht OVG oder BVwG - wer sagt denn, dass die obersten Verwaltungsgerichte die verd.... Angelegenheit genauso sehen und beurteilen wie der BGH? Schon die Amts- und Landgerichte haben doch unserer Meinung nach Quatsch erzählt - wenden wir uns eben an die Verwaltungsgerichte...
Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?
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So,
mal angenommen, die obige Erinnerung wurde jetzt durch ein fiktives Amtsgericht zurückgewiesen. Der mögliche betreffende Beschluss ist im Anhang beigefügt.
es stellen sich dazu natürlich einige Fragen...
aber erstmal versuchen, den Anhang sichtbar zu kriegen...
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Normalerweise wäre der nächste Schritt die "Beschwerde". Dies müsste aber auch im Beschluss des AG als Schlussbemerkung drinnen stehen. Bei dem fiktiven Fall
Beschwerde wurde zurückgewiesen - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15249.0.html
hat das aber auch nichts gebracht, weshalb jetzt das VG als nächster Schritt zu sehen ist (vermutlich).
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das sind eben die Fragen, die sich im von mir beschriebenen Fall stellen könnten:
- würde es überhaupt Sinn machen, Beschwerde einzulegen?
- im beschriebenen fiktiven Beschluss wurden vom Amtsgericht die Beweisanträge des Schuldner nicht berücksichtigt: Gibt es Vorschriften, die das Gericht dazu bringen könnte, dies noch zu tun? (und würde die folgende Auseinandersetzung überhaupt ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu bewältigen sein?)
- sollte man sich gleich (oder später) an das VG wenden, und wie würde man im einzelnen vorgehen?
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huch! :o Was finde ich denn hier??
Antwort auf Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361
einen Beweis dafür, dass eine LRA ein Widerspruchsschreiben zur weiteren Bearbeitung an AZD Beitragsservice weiterleitet?? Mit dem Zusatz: "Ihr Widerspruch wird dort schnellstmöglich bearbeitet."
I'm really shocked - dachte ich doch, dass BS/GEZ keine Widerspruchsbescheide erlassen darf...? hm, ein Indiz für solcherlei Illegalitäten?
:) :)
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Und nicht zu vergessen:
Der Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
aus dem hervorgeht (Hervorh. von Ce.):
Zitat
[S.19:]
Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
...
[S.22:]
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
...
[S.22:]
Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.
Danke, Viktor7 (oder wer immer diese Info ausgegraben hat, s.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.msg101233.html#msg101233)
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Wenn ich mir das durchlese sehe ich das hier wenn auch etwas anders formuliert, die gleiche Argumentation verwendet wurde wie bereits bei anderen ablehnenden Beschlüssen bzgl. Erinnerungen die eine fehlende Zustellung gerügt haben.
AG sagt: für Sie hat alles den Anschein der Richtigkeit, eine weitere Prüfung der Voraussetzungen war nicht nötig, weshalb Sie auch die Vollstreckung begonnen haben.
Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:
1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.
1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.
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Danke Dir!
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Danke, Pistenwolf, für die Tipps!
Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:
1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.
wurde sinngemäß eingearbeitet
1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)
ist bereits im Erinnerungsschreiben enthalten. Nochmal darauf hinweisen...?
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####
klingt gut - scheint mir, als Laie, aber etwas verfrüht, denn noch haben wir ja das Rechtsmittel der Beschwerde offen? Könnte man vielleicht beantragen, die Zustellung im Beschwerdeverfahren als hauptgegenständlich (verfahrenswesentlich??) zu berücksichtigen?
Ist Rechtsschutzbedürfnis in diesem Zshg. das richtige Wort?
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.
Die Zahlen könnte man gerne zu Beweiszwecken (BS erlässt Vollstreckungsersuchen selbst) mit aufnehmen. Hast du zufällig die Seitenzahl im Geschäftsbericht parat? Aber lässt sich finden...
Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.
was heißt das? der Rechtsweg ist doch im Moment offen. Der Hinweis wäre also verfrüht.. oder? Könnte man das sonstwie verwenden?
Bin für alle Tipps sehr dankbar. bin über dem Entwurf, fast fertig. Vorschläge also jetzt
weitere Frage: Soll man in der Beschwerde erneut "Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung" stellen und "Aussetzung der Vollziehung" (§ 570 ZPO, Abs. 2? oder Abs. 3?) beantragen? oder ist das unnötig? War ja bereits in Erinnerung enthalten.
danke
Cecil
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das unter vorbehalt war für 1.4 gedacht ;)
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1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
ich würde mich im Moment noch nicht trauen, das zu verwenden. Bitte um Erklärung: Der Fehler kann doch noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden, das Rechtsschutzbedürfnis ist insofern noch nicht eingeschränkt? Dies sagt mir mein normalmenschliches Verständnis. Aber es scheint, juristisch ist das anders? und man kann den Satz tatsächlich jetzt schon bringen??
Für kurze Erklärung bin ich dankbar :).
C.
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1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.
nochmal: bitte Quellennachweis beifügen. Die Zahl ist im Geschäftsbericht (von mir) nicht zu finden.
danke.
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1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.
nochmal: bitte Quellennachweis beifügen. Die Zahl ist im Geschäftsbericht (von mir) nicht zu finden.
danke.
Geschäftsbericht 2014, Seite 22, Grafik rechts unten "Entwicklung Vollstreckungsersuchen 2009-2014"
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cool, danke. habs nicht gesehen, bin wohl grad etwas nervös ::)
Weiß noch jemand, ob und wie man es schaffen kann / beantragen ?, dass die vorgebrachten Beweise/Beweisanträge im Beschwerdeverfahren doch noch bearbeitet werden?
merci!
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... und was ist, wenn die Beweisanträge beachtet werden. gibt es dann einen Beweisbeschluss? Beweisaufnahme? mündliche Verhandlung?....... braucht man dann einen Rechtsanwalt oder ist das alleine bewältigbar ??? :o
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Beweis bei Erinnerung ( zpo) in fiktiven Sachen ...
Beweis: konkrete substantierte Tatsachen/Sachvortrag/Schriftstücke .. und Aussage darüber was dies ....beweist.
Die Gegenpartei muss dem dann SUBSTANTIERT entgegentreten....unterbleibt dies ...
ist der -Sachvortrag/Beweis- eine unumstößliche Tatsache ( die im Beschluss nicht ignoriert werden kann..)
Beweis Zeuge: Mister y
Mister y wird aussagen das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Einlassung der Gegenpartei "erzwingen"
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) die Antragsgegnerin über diese Tatsache zu befragen.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html
BGH, 06.07.1960 - IV ZR 322/59
Die beweispflichtige Partei beantragen, den Gegner über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind oder keinen Beweis für eine Behauptung erbracht haben.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-04-28/V-ZR-220_10
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danke 1212....
ein Problem ist, wenn solche Beweisanträge im Erinnerungsverfahren bereits gestellt worden, aber vom Amtsgericht in keiner Weise, also nicht beachtet worden wären... Was dann? Einfach darum bitten, in der Beschwerdeinstanz mal darauf einzugehen - oder müsste das besonders/gesondert formuliert werden.
sonst würde ich in so einem Fall also etwa schreiben: "ich bitte erneut, die Antragsgegnerin gem. § 445 ZPO zu befragen. Im einzelnen beziehe ich mich insoweit wörtlich auf die im E-Verfahren (Schriftsatz vom....) formulierten Beweisanträge".
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge
vom xxxxxxxxxxxxxx ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ich stelle hiermit nochmals den Beweisantrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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@ pistenwolf, Antwort #12,
dein Vorschlag:
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Man könnte das so oder so umformulieren und etwas abgeändert in einen Entwurf aufnehmen:
Variante 1
"Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind im vorliegenden Fall als hauptgegenständlich anzusehen. Der Beschluss bestätigt verwaltungsrechtliche Verfahrens- und Formfehler, die nicht zu heilen sind, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners eingeschränkt würde."
oder Variante2:
Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht ein Verfahrens- und Formfehler, der im Beschwerdeverfahren zu heilen ist, anderenfalls würde dies aus Sicht des Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses darstellen."
Es wäre lieb, wenn du gerade noch mal rückmelden könntest, was genau du gemeint hast und ob eine der beiden Varianten so verwendbar sein könnten.
vielen dank.
vielleicht hat ja noch jdn anderes Ideen dazu?
C.
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@ pistenwolf, Antwort #12,
dein Vorschlag:
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.
Man könnte das etwas abgeändert folgendermaßen in einen Entwurf aufgenommen haben:
"Durch den Beitragsservice wurden im Jahr 2014 für die Rundfunkanstalten bundesweit 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt (s. Geschäftsbericht, S. 22). Daher sind die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz zu würdigen. Allein schon wegen des Umfangs und der Masse solcher Tätigkeiten des Beitragsservice ist einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine allgemeingültige Bedeutung für die derzeit gängige Vollstreckungspraxis beizumessen."
Was hältst du davon? Ist der Hinweis auf effektiven Rechtsschutz richtig verwendet oder würde der in so einem Zusammenhang nicht passen? es ist ja sicherlich ein Fachausdruck...
hat jemand eine Idee? danke euch.
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Wenn die gestellten (ignorierten) Beweisanträge evtl. NICHT ERHEBLICH sind...???
Den fiktiven "ablehnenden " Beschluss posten macht mehr Sinn... als hier rumzuraten..
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ist schon hier (# Antwort 7):
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg101844.html#msg101844
:)
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Welche Beweisanträge wurden denn gestellt ?
Das Gericht ist der Meinung das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Ausgangsbescheid (wie es scheint) und bügelt glatt
ab... Das Gericht schenkt dem BR Glauben ( Ausstandsverzeichnis..) freie richterliche Beweiswürdigung.....
Wurde argumentiert das nicht der BR Bescheide erlässt sondern diese Schreiben aus dem genannten Ausstandsverzeichnis " nichtige Verwaltungsakte" von einem "Beitragsservice aus Köln" stammen ?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Ein -Beitragsservice aus Köln- ist nicht legitimiert, hoheitliche Handlungen wie den Erlaß von Verwaltungsakten vorzunehmen oder den BR überhaupt rechtlich zu vertreten. Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, Eine rechtliche Vertretung des BR kann nur durch den Intendanten erfolgen.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge
vom xxxxxxxxxxxxxx ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ich stelle hiermit nochmals den Beweisantrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Es könnte entwurfsweise bereits folgendes in eine fiktive Beschwerdeschrift stehen:
Das Amtsgericht ist auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners bislang nicht eingegangen, insbesondere wurden Beweiseanträge nicht gewürdigt (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO). Die unter Beweis gestellten Tatsache sind nicht unerheblich. Die Beweiserhebung ist nicht wegen Offenkundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeutung (analog § 244 Abs.3 StPO).
1. Hinweis auf Verletzung rechtlichen Gehörs und GG miteinflechten?
2. Beweisanträge neu formulieren/abschreiben - oder genügt genereller Hinweis auf vorherigen Schriftsatz, Seitenzahl S. ..., S. ... und S. ... ?
Erinnerungsschriftsatz: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119
ich danke dir!
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Welche Beweisanträge wurden denn gestellt ?
Das Gericht ist der Meinung das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Ausgangsbescheid (wie es scheint) und bügelt glatt
ab... Das Gericht schenkt dem BR Glauben ( Ausstandsverzeichnis..) freie richterliche Beweiswürdigung.....
Wurde argumentiert das nicht der BR Bescheide erlässt sondern diese Schreiben aus dem genannten Ausstandsverzeichnis " nichtige Verwaltungsakte" von einem "Beitragsservice aus Köln" stammen ?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Ein -Beitragsservice aus Köln- ist nicht legitimiert, hoheitliche Handlungen wie den Erlaß von Verwaltungsakten vorzunehmen oder den BR überhaupt rechtlich zu vertreten. Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, Eine rechtliche Vertretung des BR kann nur durch den Intendanten erfolgen.
Das ist es ja, was ich mir Kopfzerbrechen macht: wenn das fiktive Erinnerungsschreiben dies alles bereits enthielte und das AG es trotzdem nicht beachtete.
s. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119
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So zum Beispiel:
Das Amtsgericht ist auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners bislang nicht eingegangen, insbesondere wurden Beweiseanträge nicht gewürdigt (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO). Die unter Beweis gestellten Tatsache sind nicht unerheblich. Die Beweiserhebung ist nicht wegen Offenkundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeutung (analog § 244 Abs.3 StPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge vom ...[dat]... ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Ich stelle hiermit nochmals die Beweisanträge der Seiten x,x,x des Schriftsatzes vom ...[dat]... an das Amtsgericht im Erinnerungsverfahren.
ok?
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1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
Hallo,
was wollte fiktive Person A damit sagen:
...der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich...
es bringt ja recht wenig gegen formale Fehler vorzugehen, wenn einem wie man sagt n der Titel nicht vorgelegen hat, insofern sollte hier nochmal darauf hingewiesen werden, das in deiner sehr umfangreichen Argumentation das Problem das gar kein Titel zugestellt wurde und daher auch nicht vorhanden war, als das schwerwiegensten anzusehen ist, daher Hauptgegenständlich. So soll vermieden werden das sich 95% der richterlichen Antwort auf die Nebengeräusche beziehen und nur 15% auf das Hauptargument (so wie im Beschluss)
....Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses....
Derzeit sieht es folgendermaßen aus, Amtsgerichte prüfen nicht die Vorraussetzungen der Vollstreckung sobald dies über ein Amtshilfeersuchen und damit über das Ausstandsverzeichnis kommen. (Da gibts es auch ein AG Urteil dazu, welches besagt Sie dürfen auf die Richtigkeit Vertrauen). Wenn nun aber die Amtsgerichte in der Vollstreckungspraxis beginnen, selbst beim Rechtsbehelf der Erinnerung nicht die Vorraussetzungen "tatsächlich" zu prüfen, wird dieses Rechtsbehelf in den genannten Fällen von Amtshilfeersuchen in seiner gewollten Wirkung unverhätnismäßig eingeschränkt. Ergo: Es gibt daher keine Möglichkeit mehr für den Schuldner das tatsächliche Vorliegen der Vollstreckungsvorraussetzungen prüfen zu lassen, somit kann auch ein vorliegender Form und Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden (selbst vom Gläubiger nicht). Dazu müßte mann ja Quasi zurück ans Verwaltungsgericht springen, der Weg in der Instanz sieht aber nach der sofortigen Beschwerde nur noch das LG und ggf. die Einzelrichter Entscheidung vor.
Dabei vertritt die fiktive Person A aber seine eigene Meinung ohne diese mit Urteilen oder Kommentaren belegen zu können. (wie auch das hat sich ja quasi erst eingebürgert)
Ob das Wort Rechtsschutzbedürfnis das richtige ist mhhh gute Frage.....
anderseits:
Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist gegeben, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt und die Zwangsvollstreckung bevorsteht. Es entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist.
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hey,
dein Vorschlag 1.3. (s. o.) wurde jetzt in folgender Weise in einen fiktiven Beschwerde-Entwurf eingeflochten:
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses dar.
gibt es Meinungen hierzu?
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Hier (aus einem Entwurf für eine fiktiv mögliche sofortige Beschwerde an ein Amtsgericht wegen Vollstreckung ohne Vollstreckungsvoraussetzungen)...
ein Kapitel zu den Themen:
- Ist der BS/GEZ befugt zum Erlass von Verwaltungsakten?
- Wer hat das strittige Vollstreckungsersuchen erlassen.
Der Text wird hier zunächst nur zur Diskussion eingestellt. Vor allem zu den Beweisanträgen, aber auch zu anderen fraglichen Passagen, die farblich hervorgehoben sind, erbitte ich hilfreiche Hinweise/Korrektur.
2. Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen hat. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erinnerungsbegründung.
Der Schuldner geht vielmehr davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom AZD Beitragsservice stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im vorliegenden Verfahren nun von der Gegenseite dargelegt werden.
Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwissen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrechtliche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich nehme insofern Bezug auf alle bereits im Erinnerungsverfahren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, im Gegensatz zum Amtsgericht im Erinnerungsverfahren die Beweisanträge als entscheidungserheblich zu würdigen.
Im Einzelnen:
2.1 Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.
Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“
Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt daher Behörden.
Zum Vollstreckungsersuchen heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitragsservice ist keine rechtsfähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Es wird vom Beschwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt ist und Verwaltungsakte erlassen darf. Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Solche Maßnahmen wären gem. Art. 44 BayVwVfG nichtig. Sie verstießen gegen die sachliche Zuständigkeit und sind daher rechtswidrig; eine Heilung eines solchen Verfahrens- bzw. Formfehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich.
Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,
a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie
b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.
Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.
2.2 Laut eigenen Angaben, erlässt der ARD ZDF Beitragsservice selbst Bescheide und Vollstreckungsersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.“
Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22,
Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am 12.08.2015): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Vollstreckungsersuchen erstellt (Geschäftsbericht s.o., S. 22).
Ebenso bearbeitet er Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht und Ermäßigungen (ebd. S. 18) und diesbezügliche Widerspruchsverfahren - eine Aufgabe, die lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Landesrundfunkantalten selbst obliegt. Im o. g. Geschäftsbericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“. „Für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge (bis Ende 2012 Rundfunkgebühren) veranlasst der Beitragsservice alle zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sachpfändungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis" (S. 22).
Anliegend noch die Kopie eines Schreibens einer Landesrundfunkanstalt (MDR), aus der ersichtlich wird, dass auch Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide und damit Verwaltungsakte, vom Beitragsservice bearbeitet bzw. beschieden werden, obwohl er nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.
Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie oben geschrieben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...
… wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom ..... gestellt, gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf als Zeugen zu befragen (s. dort, S. ....).
Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz, S. ....... )
a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streitgegenständlichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen erlassen und versandt hat.
Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegenseite
b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betreffende/n Mitarbeitende/n erbringen sowie
gem. § 371 Abs. 1 und 2 sowie gem. § 144 ZPO
c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mitarbeitende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit dem BR steht.
Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitragsservice oder freiberufliche Mitarbeitende sind, die hoheitliche Aufgaben unbefugt durchführen.
2.3 Im Erinnerungsverfahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf die Beweisanträge (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO) nicht eingegangen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiserhebung ist nicht wegen Offenkundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeutung (analog § 244 Abs.3 StPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da die gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge vom .... ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen des Schuldners anscheinend weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei berechtigt ist zu beantragen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.
Da im Jahr 2014 durch den Beitragsservice bundesweit 890.912 Vollstreckungsersuchen erstellt wurden (s.o., Geschäftsbericht, S. 22), sind die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sind im Hinblick auf effektiven Rechtsschutzentsprechend zu würdigen . Allein schon des Umfangs und der Masse solcher Tätigkeiten des Beitragsservice wegen ist einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren aber auch allgemeine Bedeutung für die derzeit gängige Vollstreckungspraxis beizumessen.
Ich bin sicher, dass hier einiges verbesserungsfähig ist. Aus meiner Sicht fraglichen Passagen wurden farblich und z.T. fett gekennzeichnet.
Für eure (ggfs. positive) Rückmeldung, Einschätzung, Verbesserungsvorschläge wäre ich sehr dankbar.
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BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).
https://openjur.de/u/792411.html
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nochmal @ #34: ich wäre froh, wenn jemand kurzfristig die Beweisanträge überprüfen würde z. B. insofern, ob die genannten §§ richtig sind, oder kann man die weglassen?
Bitte gebt notfalls positive Rückmeldung - ich bin da sehr unsicher...
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BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
... Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).
https://openjur.de/u/792411.html
Ist übrigens Randnummer 73 des BGH-Beschlusses. Dort heißt es einen Satz vorher:
Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. ...
1) soll das heißen, dass das Vollstreckungsgericht auch die Frage der Zustellung von Beitragsbescheiden gar nicht mehr prüfen muss? Bisher hatten wir hier immer angenommen und auch mit früheren 2 Entscheidungen (BFH und VG Hannover) argumentiert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen sind. Die Argumentation stelle ich später hier noch ein. Soll man das dann alles weglassen? Macht das keinen Sinn mehr?
2. In meinem Fall fiktiven würde (per Beschwerde) von mir außerdem die Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens selbst bezweifelt (# 34) - dafür müsste ein Amtsgericht/LG doch zumindest zuständig sein...?
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Ich verstehe das so...
Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde = der Titel
(An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. )
Wenn dieses den Anforderungen genügt - scheint das einigen Gerichten zu reichen
und Einwendungen werden abgetan " muss nicht geprüft werden ".
Andere Gerichte sehen das anders.... und "beschäftigen" sich mit den -Bescheiden-
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf
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Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung der Frist auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:
§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Wenn also ein amtlicher Brief an einem 15.08.2015 (Samstag) zugestellt wäre und die Frist laut Rechtmittelbelehrung mit 2 Wochen angegeben wäre, dann würde diese wohl am 29.08., einem Montag enden, oder?
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BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).
https://openjur.de/u/792411.html
Wenn das auch die Frage nach der Zustellung eines Bescheides umfasst, würde ich folgendes jedenfalls so nicht formulieren:
@33
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses dar.
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@34
bezüglich der Frage nach den Beweisanträgen, ob diese im Beispiel korrekt formuliert sind: Da ich bislang keine Rückmeldung aus dem Forum erhalten habe, wäre ich vermutlich versucht, nur den § 445 ZPO anzugeben und alle anderen sicherheitshalber wegzulassen...?
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Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung / Fristen auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:
§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Dies gilt tatsächlich laut Verwaltungsverfahrensgesetz auch im Verwaltungsrecht.
hierzu gerade im FORUM gefunden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1736.msg9717.html#msg9717
§ 31 VwVfG
Fristen und Termine
Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
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Oder das Vollstreckungsersuchen angreifen ... ist falsch ....weil Bescheide .... nicht existieren bzw. nichtig sind ..
Beweis: xxxxxxxx / Zeuge: xxxxxxxxx / substantierter Vortrag
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ach je - und irgendwie fehlt mir hier immer ein icon, das sich am Kopfe kratzt :)
oder: alles drinnen lassen im Entwurf eines fiktiven Schreibens (an dem schon eine PersonV herumgeschrieben haben soll) und...
... mal abwarten, wie ein fiktives Gericht an die Sache herangehen würde. Die Gerichte selbst entscheiden lassen. Es scheint da ja nicht unbedingt eine klare Linie geben zu müssen. Was man so liest, sind die Amts- und Landgericht gar nicht weisungsgebunden bzgl. des zitierten Beschlusses des BGH... Wer weiß, vielleicht wenn eine ausgeschlafene, mutiger oder eher lebensmüde Richter, die vielleicht nicht mit dem Abteilungsleiternden xyz des BlödenR5 (4,3,2,1 :P ) zusammen Tennis oder squash oder die Kinder in selber Kita oder oder...
ok. ich träum schon wieder (der Schlafmangel vermutlich) ... ::)
aber danke für den guten Hinweis, er wird jedenfalls wie immer in der diskussion berücksichtigt.
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hier noch eine wichtige Frage zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH im Rahmen der sofortigen Beschwerde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14896.msg102544.html#msg102544
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Person V hat mitgeteilt, mit Blick auf das Thema dieses threads/Fadens einen Schriftsatz für eine sofortige Beschwerde erdacht bzw. zusammengebastelt zu haben. Er wird nachfolgend zur Diskussion eingestellt - die Darstellung erfolgt hier mehrteilig. Es gibt sicherlich etliches, das besser oder anders formuliert werden kann:
Name (ich)
Adresse
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Adresse
Ort, Datum
In der Zwangsvollstreckungssache
.... Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,
Gläubiger/in,
gegen
Name (ich), Adresse
Schuldner,
Aktenzeichen Gericht
lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts …. vom ….. Der Beschluss wird zurückgewiesen.
Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Anträgen des Schuldners vom ..... zu entsprechen:
1. die Zwangsvollstreckung wird eingestellt,
2. das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom …. wird als gegenstandslos zurückgewiesen,
3. die Kosten des Verfahrens trägt der/die Gläubiger/in.
Vorsorglich wird erneut
Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung
eingelegt und beantragt, die einstweilige Aussetzung gem. § 570 ZPO anzuordnen.
Begründung (...)
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Hier gehts weiter mit Begründung Teil 1:
(Anmerkung: im Schriftsatz wurden einige Passagen innerhalb von Zitaten von Gesetzestexten / Urteilen hervorgehoben. Hier wird darauf verzichtet )
(...) Begründung
Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das Ausgangsgericht angeordnet, dass die Erinnerung des Schuldners vom …. zurückgewiesen wird und er die Kosten zu tragen hat. Gegen diese am …... zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.
Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf sein Erinnerungsschreiben vom …... Der dortige Vortrag fand bislang nicht ausreichend Berücksichtigung.
Weiterhin ist folgendes auszuführen:
1. Im Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in werden die Bescheide vom ….. und ….. sowie Mahnungen jeweils vom …... als Vollstreckungsgrund genannt. Diese Schreiben hätten dem Schuldner jedoch zuvor bekannt gegeben werden müssen, um wirksam zu werden (Art. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall bzgl. der Schreiben vom …... und der vom ….... nicht erfolgt und wird insofern mit Nichtwissen bestritten. Unter den wenigen Zahlungsaufforderungen der Gegenseite, die der Schuldner bisher überhaupt erhalten hatte, befanden sich die genannten Schreiben nicht. Sofern man sicher sein kann, dass sie versandt wurden, sind sie auf dem Postweg verloren gegangen. Nicht bekanntgegebene Verwaltungsakte sind nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam (Art. 43 ByVwVfG).
Weitere Darlegungen insofern sind dem o. g. Erinnerungsschreiben vom ….... zu entnehmen. Die vorgetragene Sachlage ist vom Amtsgericht nicht hinterfragt worden. Die Gegenseite wurde weder zu einer Stellungnahme aufgefordert, noch hat sie die Bekanntgabe der Schreiben bisher nachgewiesen.
Das Ausstandsverzeichnis des Bayer. Rundfunks stellt zwar gem. Art. 24, Abs. 1 BayVwVfG den Vollstreckungstitel dar. Dennoch hätten die zugrundeliegenden Bescheide/Schreiben dem Beitragsschuldner bekannt gegeben werden müssen. Die Anordnungsbehörde übernimmt mit der Vollstreckungsanordnung „die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind“ (Abs. 2), jedoch wurde dem Amtsgericht spätestens im Erinnerungsverfahren deutlich gemacht, dass diese fehlen. Der Anschein des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen kann damit nicht aufrechterhalten werden.
Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG legt fest „Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn 1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,... 3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde ... nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung)“. Als notwendige Vollstreckungsvoraussetzung stellt die Mahnung einen weiteren Verwaltungsakt dar, der dem Schuldner bekanntzugeben ist, um wirksam werden zu können. Die von der Gegenseite im Vollstreckungsersuchen angeführten Mahnschreiben vom …... hat der Schuldner nicht erhalten.
Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG verfügt darüber hinaus, dass ein Verwaltungsakt u. a. nur dann vollstreckt werden kann, wenn er unanfechtbar wurde. Auch dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Verwaltungsakt zugestellt wurde. Ein nicht existierender Verwaltungsakt kann nicht angefochten werden.
Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann gem. Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG durch einfachen Brief vorgenommen werden. „Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“ In gleicher Weise argumentiert Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. Ein einfacher Absendevermerk der Behörde genügt als Nachweis jedoch nicht. Der Schuldner selbst sieht sich nicht in der Lage zu begründen oder substantiiert darzulegen, wie ein nicht existenter, nicht erstellter, nicht abgesendeter und nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt ihn nicht erreicht haben könnte. Er ist diesbezüglich nicht in der Beweispflicht.
Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt dies unter Rd. Nr. 44:
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/ oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”
Ohne einen wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel gibt es jedoch kein wirksames Vollstreckungsersuchen und damit keine Vollstreckungsgrundlage (vgl. auch Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt (auch: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 4 B 41/14, sowie Beschluss vom 05.02.2015, Az. 4 B 3/15)
Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. Der Schuldner hatte im Erinnerungsverfahren vorgetragen, keine gültigen Bescheide zugestellt bekommen zu haben. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Vortrag bislang nicht gewürdigt.
Ergänzend lässt sich der Beschluss des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986, VII B151/85, anführen. Darin wird erklärt, dass in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.” (BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85, Hervorhebung d. Verf.)
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf meinen entsprechenden Vortrag im Erinnerungsverfahren und die dort zitierte Entscheidung des VG Hannovers verwiesen.
Dem vermeintlichen Schuldner ist bewusst, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seine Pflicht zur Beitragsleistung festgelegt ist. Er ist jedoch der Meinung, dass der Staatsvertrag mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, und sieht seine Grundrechte verletzt. Da das Vollstreckungsersuchen ohne vorherige Verbescheidung und Bekanntgabe seiner Beitragspflicht erstellt wurde, wurde er in seinem Rechtsschutzbedürfnis eingeschränkt.
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides bzw. vollstreckungsnotwendiger Schreiben aufgrund ihrer nicht erfolgten Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als verfahrenswesentlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses dar.
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Hier folgt Begründung Teil 2:
(auch hierin wurde im Entwurf einiges markiert/hervorgehoben, was jedoch hier im wesentlichen der Phantasie der Leser/innen überlassen bleiben soll)
2. Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen haben könnte. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erinnerungsbegründung.
Der Schuldner geht davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) Beitragsservices stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im Beschwerdeverfahren nun von der Gegenseite dargelegt werden.
Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwissen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige AZD Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrechtliche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich nehme insofern Bezug auf alle bereits im Erinnerungsverfahren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, die Beweisanträge nunmehr als entscheidungserheblich zu würdigen.
Im Einzelnen:
2.1 Entgegen der Auffassung des Gerichts lässt die Form des Vollstreckungsersuchens für den Schuldner nicht zweifelsfrei erkennen, wer das Vollstreckungsersuchen erstellt und ausgefertigt hat. Insofern wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom …... verwiesen.
Ist die erlassende Behörde aus einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt entgegen Art. 37 Absatz 3 VwVfG nicht erkennbar, führt dies nach Art. 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG zur seiner Nichtigkeit. Ein nichtiger Verwaltungakt kann nicht wirksam werden (Art. 43 Abs. 3).
Im Vollstreckungsersuchen vom ....... wird als Absender der Bay. Rundfunk mit der Rechtsformangabe „Anstalt des öffentlichen Rechts“ ohne Vertretungsangabe und Name des Intendanten benannt. Als Adresse des BR wird „c/o ARD ZDF Deutschlandradio …. Köln“ angegeben. Eine konkrete Vertretungsbeziehung und -anzeige ist für den Schuldner nicht ersichtlich. Das für den Verwaltungsakt, hier: das Vollstreckungsersuchen, verantwortliche Verwaltungsorgan wird nicht angegeben. Beim Schuldner entstehen Zweifel, wer das Vollstreckungsersuchen erlassen hat.
Auf dem Vollstreckungsersuchen fehlt eine ladungsfähige Anschrift der Gegenseite, unter der sie durch Boten oder Gerichtsvollzieher zuzustellende Schriftstücke entgegennehmen könnte. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Bayerische Rundfunk seine ladungsfähige Anschrift beim AZD Beitragsservice in Köln hat, denn dieser ist nicht rechtsfähig. Die ladungsfähige Anschrift müsste den Sitz des Intendanten bezeichnen, also München. Ausschließlich der Intendant bzw. die ihm unmittelbar unterstellten Organisationsstrukturen dürfen den Sender gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Art. 12 Bayerisches Rundfunkgesetz). Ich verweise auf die Ausführungen unter 2.3. Die Landesrundfunkanstalt wird gem. §§ 142 bzw. 371 ZPO gebeten, die „Satzung“ vorzulegen, auf die in Art. 12 des BayRfG verwiesen wird.
Beweis: „Satzung“ der Landesrundfunkanstalt.
Aus der Satzung wird hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.
Der angefochtene Beschluss vermerkt, das Vollstreckungsersuchen sei ohne Siegel und Unterschrift gültig, da es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sei. Der Schuldner ist jedoch der Auffassung, dass auf die namentliche Nennung eines verantwortlichen Mitarbeiters nicht verzichtet werden kann. Ich beziehe mich insofern wörtlich auf den bereits zitierten Schriftsatz vom …. .
Dass das Ersuchen mit automatischen Einrichtungen erlassen wurde, ist für den Schuldner nicht erkennbar und im übrigen zu bezweifeln. Das LG Tübingen führt mit Beschluss vom 01.08.2015 (5 T 296/14, Rnr. 19) aus:
„An die Auslegung dieses Begriffs „automatischer Einrichtungen“ sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel oder eine Unterschrift verzichtet. Danach wird ein Schriftstück automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bear-beiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers... Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt... Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.“
Um wieviel mehr muss diese Argumentation für die zumindest namentliche Nennung eines verantwortlichen Mitarbeitenden des Bayerischen Rundfunks bzw. des AZD Beitragservices gelten. Das fragliche Vollstreckungsersuchen enthält keinen Hinweis auf automatische Erstellung.
Die verwaltungsrechtlichen Regelungen dienen der Orientierung und dem Schutz der Schuldner. Dies sollte im Vordergrund stehen. Hinzu kommt, dass ein Vollstreckungsersuchen in der vorliegenden Form aus Sicht des Schuldners kaum auf Legalität überprüfbar ist.
Tatsächlich sind seit ca. Januar 2015 in Nordrhein-Westfalen und Bayern gefälschte Zahlungsaufforderungen im Umlauf (vgl. Internetseite des AZD BS, http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html))
2.2 Der Schuldner vermutet, dass das Vollsteckungsersuchen vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erstellt und ausgefertigt wurde.
Laut eigenen Angaben, erlässt der Beitragsservice selbst Bescheide und Vollstreckungsersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.“
Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22, Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am …..... ): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf (http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf)
„Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide.“
Beweis: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Informationen zu Zahlungspflicht und Mahnverfahren: „Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?“ http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/ (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/), aufgerufen am ….....)
Ähnlich heißt es auf derselben Internetseite des Beitragsservice: „Die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher werden mit einem Vollstreckungsersuchen beauftragt.“ Würden die Ersuchen von den Landesrundfunkanstalten erstellt, würde dies erwähnt sein, es ist daher davon auszugehen, dass der Beitragsservice selbst um Vollstreckung ersucht.
Beweis: wie oben: „Was passiert bei der Vollstreckung?“
Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Vollstreckungsersuchen erstellt.
Beweis: genannter Geschäftsbericht_2014, S. 22
„Für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge (bis Ende 2012 Rundfunkgebühren) veranlasst der Beitragsservice alle zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sachpfändungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis“. „Ein Anstieg der Mahnmaßnahmen ist hauptsächlich bei der Mahnstufe „Mahnung“ ... zu verzeichnen. Auch … die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.“
Beweis: wie vor.
Ebenso bearbeitet der Beitragsservice Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht und Ermäßigungen (ebd. S. 18 ff.) und diesbezügliche Widerspruchsverfahren. Im Geschäftsbericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“.
Beweis: Geschäftsbericht_2014, S. 18 ff
Zwar ist der Beitragsservice nach § 15 der Rundfunkbeitragssatzung zur Bearbeitung von Befreiungsanträgen befugt, mit dem der Erlass von Bescheiden verstößt er nach Ansicht des Schuldners jedoch gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz (s. u. Abschnitt 2.3).
Aus einem Schreiben einer Landesrundfunkanstalt (MDR) vom 08.08.2013 wird ersichtlich, dass selbst Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide vom Beitragsservice bearbeitet bzw. beschieden werden, obwohl dieser nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.
Beweis: Kopie des genannten Schreibens vom 08.08.2013 (als Anlage)
Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie weiter oben geschrieben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...
… wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom … gestellt, gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragservice Köln, als Zeugen zu befragen.
Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz)
a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streitgegenständlichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen erlassen und versandt hat.
Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegenseite
b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betreffende/n Mitarbeitende/n erbringen
sowie gem. § 371 Abs. 2 sowie gem. § 142 ZPO
c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mitarbeitende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit dem BR steht.
Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitragsservice oder freiberufliche Mitarbeitende waren, die hoheitliche Aufgaben durchführen, zu denen sie laut Verwaltungsverfahrengesetz nicht befugt sind.
2.3 Der Beitragsservice ist nicht ermächtigt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.
Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“
Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt Behörden. Der Beitragsservice ist keine Behörde (s. u.).
Zum Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitragsservice ist keine rechtsfähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Indem solche Maßnahmen des AZD gegen die sachliche Zuständigkeit verstießen, erlitten seine vorgeblichen Verwaltungsakte an einem besonders schwerwiegenden Fehler und wären daher nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Der AZD Beitragservice wäre gem. Art. 3 BayVwVfG auch örtlich nicht zuständig, denn er ist nicht „die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person [der Schuldner] ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Eine Aufhebung solcher Verfahrens- bzw. Formfehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich, da dieser nicht bzgl. sachlicher Zuständigkeit gilt.
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gem. § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Zwar können gem. § 10 Abs. 7 RBStV einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Daten- und Beitragserhebung von den Landesrundfunkanstalten auf den AZD Beitragsservice und ggfs. andere Dritte übertragen werden, was im Einzelnen in § 9 RBStV bzw. in der Beitragssatzung der Landesrundfunkanstalten geregelt wird – jedoch verbleibt der Erlass von Verwaltungsakten selbst im Aufgabenbereich der Landesrundfunkanstalt, weshalb dies in den genannten Absätzen 5 und 6 des § 10 RBStV gesondert geregelt wird. An Inkassostellen dürfen Aufgaben erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen abgegeben werden. Wörtlich heißt es in der Satzung des Hessischen Rundfunks: „Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte “ (§ 16 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung_2012-1.pdf).
Der AZD Beitragsservice könnte auch nicht mit Verweis auf § 10 Abs. 7 RBStV als „Teil der Landesrundfunkanstalt“ angesehen werden, da er organisatorisch von diesem getrennt ist. Der Intendant des BR, als dessen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter (Art.12 BayRG), ist dem AZD Beitragsservice gegenüber nicht weisungsbefugt.
Soweit argumentiert würde, der Beitragsservice handele in fremdem Namen, d. h. im Namen des Bayer. Rundfunks, so geht dies allerdings aus dem Vollstreckungsersuchen nicht eindeutig hervor. Ein nicht-rechtsfähiger Beitragsservice kann auch nicht eine rechtliche Vertretung einer Rundfunkanstalt übernehmen. Diese obliegt dem Intendanten: „Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich. Er schließt die Anstellungsverräge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest. Das Nähere bestimmt die Satzung.“ (Art. 12 Abs. 3 BayRG, s. Beweisantrag unter 2.1).
Es wird also vom Beschwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG ist, dass er zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt ist und Verwaltungsakte erlassen darf. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die den Beitragsservice dazu berechtigt.
Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,
a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie
b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.
Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.
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Schluss- und endlich Teil 3 der Begründung:
3. Im Erinnerungsverfahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf gestellte Beweisanträge (§§ 139 ff., 445 ZPO) nicht eingegangen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiserhebung ist nicht wegen Offenkundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeutung (analog § 244 Abs. 3 StPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da der Vortrag über die fehlende Bekanntgabe vollstreckungswesentlicher Unterlagen und die gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge vom ….. ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen anscheinend weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei berechtigt ist zu beantragen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.
Da im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Vollstreckungsersuchen durch den Beitragsservice erstellt wurden (s. o., Geschäftsbericht_2014 des Beitragsservice, S. 22), sind die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeutung. Einer diesbezüglichen Entscheidung ist eine allgemein gültige Wirkung auf die gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Die Einwände sind im Hinblick auf das berechtigte Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners zu würdigen.
Nach Würdigung aller Umstände wird gebeten, der Beschwerde durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen. Anderenfalls bitte ich, die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen und die Nichtabhilfegründe mitzuteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wird ggfs. angeregt, Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zuzulassen.
Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor. Sollte das Gericht diesen für sinnvoll erachten, so bitte ich freundlich um Hinweis.
[Vorname, Name]
Anlage
1. http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/(Bildschirmfoto), Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?
2. Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013, in Kopie
3. Impressum des AZD Beitragsservice, Ausdruck der Seite: http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
... und hier noch der link:
zu Anlage 2, Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361
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Der obige Beschwerde-Schriftsatz könnte folgendes Ergebnis hervorbringen. Fiktiver rechtskräftiger Beschluss:
1. Dem Widerspruch des/der Schuldner/in ….. wird stattgegeben.
2. Die Eintragungsanordnung …. wird aufgehoben
3. Die Eintragung … ins Schuldnerverzeichnis wird aufgehoben
…
Die Begründung könnte lauten:
Der Widerspruch … ist zulässig. … Er ist auch begründet …. Die Gläubiger/in wurde zum Widerspruch gehört …. Es wurden von ihr keine Einwände erhoben.
Die Gläubigerin hat mitgeteilt, der geschuldete Gesamtbetrag sei bezahlt worden.
...
Rechtsbehelfsbelehrung: weitere Beschwerde ….
Dem/der angeblichen Schuldner/in könnte sich die Sache aber ganz anders dargestellt haben:
Danach wäre von Sch. ein Vergleichsvorschlag angeboten worden, den der Beitragsservice/ Rundfunk in ein und demselben Brief gleichzeitig angenommen und auch nicht angenommen haben könnte – dem Gericht aber wäre vom Beitragsservice unmittelbar darauf mitgeteilt worden, dass der Betrag von Sch. insgesamt bezahlt worden sei.
???
Eine etwas seltsame Geschichte...
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Würde hier von der Person X Geld an den fiktiven BS bzw. LRA überwiesen?
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yes - von Schuldner/in würde nur ein Teilbetrag in Höhe des eigenen Vergleichsvorschlages entrichtet worden sein...
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Wenn die Geschichte wirklich so laufen würde ...
- … ließe sich der BS ausnahmsweise auf einen außergerichtlichen Vergleich ein
- … oder triebe der BS die Restforderung später erneut per Gerichtsvollzieher/in ein. Es wäre dann allerdings zu fragen: Wieso legt man es darauf an, ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren zu beenden, obwohl der Betrag weder insgesamt bezahlt noch dies von Sch. zugesagt wurde?
Ich denke, ich werde mal die Co-Autoren der Geschichte fragen, wie es mit den Verfahrenskosten weitergehen soll. Wer trägt die? Der obige Beschluss (#50) sagte ja noch nichts darüber aus...
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Danke cecil!
Ich finde deine Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung interessant, jedoch habe ich zwei grundsätzliche Fragen:
Warum die vielen Verweise auf Gesetzestexte und Urteile? Man schreibt einer rechtskundigen Person am Gericht. Reicht es nicht aus als Normalsterblicher den Sachverhalt in der blumigen Sprache des Volkes darzulegen? Gibt es keine Verschwubbelungen, nur weil man versucht mittels Rechtssprech sein Anliegen zu formulieren?
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danke für die Rückmeldung. das freut mich. Es sollte noch erwähnt werden, dass die Entwürfe ursprünglich von vielen Leuten, besonders hier aus dem Forum (z.B. user_Bürger, aber auch anderen) stammen und hier übernommen, zusammengestellt, ergänzt und (speziell für Bayern) angepasst worden sind. trotzdem danke, denn es ist viel Mühe.
zu deiner Frage: soweit ich weiß, ist es am Verwaltungsgericht so, dass es genügt, notfalls "in der Sprache des Volkes" das eigene Anliegen vorzubringen. Ein VG hat, als Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Bürger in ihren Anliegen gegen den Staat beratend zu unterstützen in gewisser Weise, weil ein Über- und Untergeordnetetenverhältnis besteht. So sollte ein VG womöglich Anträge umformulieren helfen, Interpretationsräume zu deinen Gunsten nutzen und ähnlich (zumindest in der Theorie, inwieweit das praktisch stattfindet, kann ich schlecht beurteilen. Soweit ich höre, erfolgen Auskünfte an VGs stets freundlich. Vermutlich ist es aber dennoch ratsam, §§ und Urteile möglichst genau zu benennen). Fachleute kennen dafür sicherlich genauere Formulierungen - etwa "Amtshilfe" o.ä....
Anders beim Amtsgericht/Landgericht, als Zivilgerichtsbarkeit. Dort muss das Anliegen möglichst dezidiert, §§-genau von den Parteien vorgebracht werden, da das jeweilige Gericht sich irgendwie hauptsächlich am Vortrag der gegnerischen Parteien orientiert. Deshalb ist es wohl auch wichtig, auf Stellungnahmen der Gegenseite (hier LRA/BS) gut und punktgenau zu antworten. Anderenfalls hat man schnell verloren.
Ich befürchte, andere Leute (s.o.) können das alles besser erklären, aber in der Tendenz dürfte es schon stimmen, was ich schreibe.
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Wenn die Geschichte wirklich so laufen würde ...
- … ließe sich der BS ausnahmsweise auf einen außergerichtlichen Vergleich ein
- … oder triebe der BS die Restforderung später erneut per Gerichtsvollzieher/in ein. Es wäre dann allerdings zu fragen: Wieso legt man es darauf an, ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren zu beenden, obwohl der Betrag weder insgesamt bezahlt noch dies von Sch. zugesagt wurde?
Ich denke, ich werde mal die Co-Autoren der Geschichte fragen, wie es mit den Verfahrenskosten weitergehen soll. Wer trägt die? Der obige Beschluss (#50) sagte ja noch nichts darüber aus...
- die Geschichte geht tatsächlich so weiter, dass die GEZ wie üblich auf die Zahlung aller ausstehenden Beträge besteht. Nix Vergleich und so... keine Rede mehr davon.
Hätte man (gez) dann also einfach nur das Gerichtsverfahren beenden wollen?
- und es gibt noch keine Idee, wie das Gericht wegen der Verfahrenskosten (Beschwerde) entscheiden und ob es sich deswegen später noch mal (wann?) melden wird. Für das vorgeschaltete Erinnerungsverfahren könnten 30 € Gerichtskosten bezahlt worden sein. Müsste man die zurückfordern?
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Hier an dieser Stelle eine "Sicherheitsfrage": Dass das AG München wohl der Erinnerung nach 766 ZPO keine Folge gibt, scheint zu erwarten.
Wie verhält es sich aber für den fitkiven Fall, dass man mit sofortiger Beschwerde dagegen vorgehen wolle in der Zwischenzeit mit dem Gerichtsvollzieher. Der wird doch -da keine aufscheibende Wirkung- einfach weitermachen und zur Vermögensauskunft auffordern und pfänden - dann ist doch eh alles Essig und man hat einen EIntrag im Schuldnerverzeichnis, oder?
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Was war denn die Entscheidung auf die Beschwerde??
Und warum wird so viel Bezug auf das BayVwVfG genommen?
BayVwVfG - Art. 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.
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Das wurde hier im Forum bereits früher diskutiert z.B. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904
folgende Ansicht halte ich für vorerst überzeugend:
user_Bürger:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784
(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143
demgemäß wäre davon auszugehen, dass die verwaltungrechtlichen Bestimmungen (hier BayVwVfG) in Verfahren gegen die Rundfunkanstalten/Beitragsservice tatsächlich relevant sind.
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Juristen nehmen es doch immer recht genau. Und da stehe unmissverständlich drin: gilt nicht. Da steht nicht "gilt teilweise nicht", o.Ä.
Ich glaubs Dir dass so entschieden wird, das ist aber mal wieder der Straftatbestand Rechtsbeugung...
Gibt es einen Beschluss zur Beschwerde??
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also, ich bin jetzt nicht grad vom juristischen Fach. Aber das, was in den Gesetzen drin steht, ist nicht immer absolut das, was tatsächlich gemeint ist. Da gibt es z.B. die jeweiligen Gesetzeskommentare, die zu einem Gesetz erläutern, wie und was genauer gemeint ist. Vielleicht würde sich bezüglich des §2 BayVwVfG ja mal ein Blick in solch einen Kommentar lohnen...
Gibt es einen Beschluss zur Beschwerde??
ja, siehe hiesiger Thread > Antwort unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg110075.html#msg110075
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Erinnerungsschreiben für Bayern,... zunächst als Korrekturfassung...,.... Leute sehen bestimmt Verbesserungsbedarf... Also: nur zu!
... Schriftsatz für eine sofortige Beschwerde..... Es gibt sicherlich etliches, das besser oder anders formuliert werden kann...
Den Erinnerungs- oder Beschwerdeschriftsatz könnte man inhaltlich ggfs. um die Ausführungen des user_knax zum "fehlenden Leistungsgebot" argumentativ ergänzen. Siehe hier (oder auch andere threads):
Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127017.html#msg127017
sowie auch auch dortige weitere Antworten unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127020.html#msg127020
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127031.html#msg127031
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Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden mit einem in diesen Bescheiden fehlenden Leistungsgebot zu argumentieren...?
Halte ich eher für nicht sonderlich hilfreich - und auch unerheblich.
Konzentration auf das Wesentliche - und das ist der fehlende Zugang.
Alles andere eröffnet der Gegenseite entweder Argumentationen über eine möglicherweise doch erfolgte Zustellung - oder dahingehend, die Erinnerung abzuwiegeln mit der Behauptung, die "Formalien seien schon in Ordnung und im Übrigen habe der BGH die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen ja bereits bestätigt" usw.
Das fehlende Leistungsgebot gehört meiner bescheidenen Auffassung nach allenfalls bei der Abwehr einer "Vollstreckung trotz Widerspruch" vorgebracht. Dies ist aber wohl nicht Thema dieses Threads, sondern eine vollkommen andere Angelegenheit.
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Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden mit einem in diesen Bescheiden fehlenden Leistungsgebot zu argumentieren...?
Halte ich eher für nicht sonderlich hilfreich...
Konzentration auf das Wesentliche - und das ist der fehlende Zugang.
Alles andere eröffnet der Gegenseite entweder Argumentationen über eine möglicherweise doch erfolgte Zustellung- oder dahingehend, die Erinnerung abzuwiegeln mit der Behauptung, die "Formalien seien schon in Ordnung und im Übrigen habe der BGH die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen ja bereits bestätigt" usw. ..
Danke, das ist ein wichtiger Hinweis! Der Ansatz von user_knax sollte dennoch der Vollständigkeit halber in diesem thread als Argument aufgeführt werden.
Mit den hier diskutierten Informationen und Aspekten muss ohnehin kritisch umgegangen werden. Nicht jedes Argument macht in jedem Fall Sinn, manches müsste im Einzelfall verändert/angepasst/weggelassen werden. Bitte nichts blind in die eigene Argumentation übernehmen.
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Bitte in weiteren Verfahren auch berücksichtigen, liefert gute Hinweise und verwendbare Argumente:
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104525.html#msg104525
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104620.html#msg104620
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für neuere Verfahren zur Abwehr von Vollstreckung, Pfändung bzw. Gerichtsvollzieher*innen ...
... finden sich auch in folgenden threads/Fäden teilweise wertvolle Hinweise, Argumente, Tipps, Ideen sowie manch ein Entwurf, Beispielbrief oder Muster und auch weitere Links ... :
Gelber Brief--1. Erinnerungsschreiben Vorschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23219.msg148036.html#msg148036
Zwangsvollstreckung Vermögensauskunft Stadt Jena Thüringen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27800.msg174852.html#msg174852
Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16520.msg109227.html#msg109227
Vollstreckungsanordnung / Vermögensauskunft von Person A
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22641.msg193638.html#msg193638
Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31949.msg196903.html#msg196903
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31949.msg196926.html#msg196926
Anregungen/Beispiele evtl. auch aus diesem Thema/thread (Vorsicht: betrifft Bundesland HESSEN***:
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189614.html#msg189614
*** d.h. anderes Landesverwaltungsrecht, also nicht BayVwZVG und nicht BayVwVfG !
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Bitte auch berücksichtigen die Ausführungen und aktualisierten Erkenntnisse aus:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
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Weitere Verlinkungen und Diskussionen rund um Thema Vollstreckungsabwehr sind auch in diesem recht informativen thread/Thema enthalten (obwohl in ihm der verwaltungsrechtliche Weg im Mittelpunkt stand - d.h. Verwaltungsgericht, nicht Amtsgericht).
BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31828.msg196214.html#msg196214
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31828.msg196222.html#msg196222
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Zur fiktiven Vollstreckungsabwehr kann man auch diese Informationen aus diesen Fäden/Threads berücksichtigen (nachfolgende Links hatte ich vorhin nicht mehr verfügbar, deshalb schiebe ich sie jetzt nach):
(Vorsicht, anderes Bundesland**, bitte aufpassen:)
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641
** d.h. anderes Landesverwaltungsrecht, also nicht BayVwZVG und nicht BayVwVfG !
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
(betrifft hauptsächlich "fehlende Zustellung", aber auch die Nebenbemerkungen z.B. in Randnummern RN 8 und 9 des Beschlusses beachten)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196685.html#msg196685
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196950.html#msg196950
und natürlich stets zu Rate ziehen die aktuellen Ausführungen unter:
-> Schnelleinstieg/Suchfunktion...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,67.0.html
> Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
>> Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
>> ...
>> ...
... und die dortigen relevanten Folgebeiträge !