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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: cecil am 13. Juli 2015, 12:23

Titel: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 13. Juli 2015, 12:23
Hallo,

hier ein Erinnerungsschreiben für Bayern, Teil 1 (Zustellung), zunächst als Korrekturfassung...

Da hier ein Laie am Werk ist, bitte ich um Diskussion. Habe zwar versucht, sauber zu arbeiten, aber juristisch geschulte Leute sehen bestimmt Verbesserungsbedarf... Also: nur zu!

Wenn so ein Schreiben in den nächsten Tagen fiktiverweise so rausgehen müsste, wäre es gut, eure Einschätzung und Unterstützung vorher zu bekommen. danke dafür.

Teil 2 und Teil 3 folgen.



Zitat
[Vorname, Name Schuldner/in]
[Str., Hsnr.]
[PLZ, Ort]


Amtsgericht [Ort]
Vollstreckungsgericht
[Str., Hausnummer]
[PLZ, Ort]


                        
[Ort], den [Datum]



In der Zwangsvollstreckungssache 

(hier/sic!:) Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,

                              
Gläubiger/in,


gegen


[Name, Vorname, Adresse des/der Schuldner/in],
                              
Schuldner(in),


[..Aktenzeichen des Amtsgerichts..]


wird zur Erinnerung gemäß § 766 ZPO des Schuldners vom [..Datum..] folgendes vorgetragen:

Es wird beantragt:

  • Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom [..Datum des Vollstreckungsersuchens..] zurückzuweisen.
  • Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
  • Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der/die Gläubiger/in.

Desweiteren lege ich hiermit

             Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der
             Eintragungsanordnung


ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen, sondern aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO, Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.



Begründung:

Der/die Gläubiger/in betreibt gegen den Schuldner eine Zwangsvoll­streckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der/die Gläubiger/in ersuchte das Amtsgericht [...Ort...] um Vollstreckungshilfe. Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766, Abs. 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rich­tet. Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vor­liegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen gehabt hätten. Die Voll­streckungs­maßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.

Die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im Erinnerungsverfahren zu prüfen, wenn Einwendungen / Bedenken seitens des Schuldners vorgebracht werden.

Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.

Auf die Beschlüsse des LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015, wird verwiesen, ebenso auf den Beschluss des AG Riesa vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14.


1.

Der Schuldner bestreitet den Zugang bzw. die wirksame Bekanntgabe voll­streckungs­gegen­ständ­licher Titel und Urkunden, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit we­sent­liche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind. Der/die Gläubiger/in wird gebeten, Nachweise gem. Art. 17, Abs. 2 BayVwZVG bzw. Art. 41, Abs. 2 BayVwVfG, sowie gem. Art. 23, Abs. 1, Nr. 3 BayVwZVG zu erbringen. Ein einfacher Absendevermerk genügt hierbei nicht.

1.1.

Im vorliegenden Fall existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keine Vollstreckungs­titel. Nichtige Verwal­tungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Dem Schuldner wurde kein Verwal­tungsakt des/der Gläubiger/in zugestellt. Insoweit wird auf die Art. 35, 41 -  44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18 und Art. 23 BayVwZVG verwiesen.

Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes, fehlt indes die notwendige Grund­lage für eine Vollstreckungshandlung; dieser stellt den Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar. An solch elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch  bekannt zu geben, §§ 750, 705, 725 ZPO (Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14).

Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht an die Stelle eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten. Ohne wirksam bekanntge­ge­benen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersu­chen und daher keine Voll­streck­ungs­grundlage.

Dass gem. Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG die Anordnungsbehörde die Verantwortung für das Vor­liegen der Vollstreckungsvoraussetzungen übernimmt, entbindet den Gerichtsvollzieher nicht von seiner eigenen Pflicht (gem. §§ 35, 44, 45 GVGA), die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob die Zu­stellung verfahrens­wichtiger Dokumente erfolgte. Art. 26, Abs. 7 BayVwZVG verweist aus­drück­lich auf die Regelun­gen der ZPO. Art. 24 BayVwZVG zeigt nur auf, dass in der Verwal­tungs­voll­streckung die Anordnungs­be­hör­de, anstelle des normalerweise tätigen Amts- bzw. Vollstreck­ungs­gerichts, die Vollstreckungs­vor­aus­setzungen vor Erlass des Ersu­chens prüft. Danach sind Gerichtsvollziehende und Voll­streck­ungsge­richt weiterhin zuständig für Ein­wendungen von Schuldnerseite. Im Urteil des VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02, heißt es:

2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leist­ungs­bescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekannt­gabe des Leistungsbescheides nicht …“

Und (ebd., Rdnr. 24, Hvhg. d. Verf.):

“Wendet sich der Vollstreck­ungsschuld­ner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungs­behörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungs­be­scheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungs­beschei­des tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersu­chen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungs­bescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersu­chen­den Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur er­suchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Voll­streckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungs­behörde und Vollstreckungs­schuld­ner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Feh­len der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegrif­fenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwort­lich für das Vor­lie­gen der Vollstreckungs­voraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


Sofern der/die Gläubiger/in behauptet, die zugrundeliegenden Verwaltungsakte seien ab­gesandt worden und es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendungen nicht angekommen seien, würde er/sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig. Im BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, (Rdnr. 22) heißt es:

“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeit­punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z. B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z. B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).

Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“


Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Be­weislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief genüg[t]... nach vorläufi­ger Ansicht nicht der Beweis­führung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Be­scheide die Sphäre der Gläubi­gerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.“

1.2

Es wird vom Schuldner auch bezweifelt, dass die gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 BayVwZVG erfor­derlichen Mahn­ungen nach Fälligkeit der Forderung an den Schulder versandt und diesem zu­gegangen sind. Der/ die Gläubiger/in wird gebeten, auch den Zugang dieser Schreiben beim Schuldner nachzuweisen.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 13. Juli 2015, 13:29
Tja,

und dies wäre Teil 2 gewesen, zu den Formfehlern des Vollstreckungsersuchens. Wegen Überlänge folgt noch Teil 3..

Blöd ist, dass der BGH den Beschluss des LG Tübingen, auf den sich die Argumentation großteils stützt, mittlerweile aufgehoben hat.
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Insoweit sind die Argumente nur noch teilweise - wenn überhaupt - zu verwenden.

Auch hierüber sollte es eine Diskussion geben. Wie können wir weitermachen?

Können wir uns z. B. dennoch gegen die Säumniszuschläge wehren?

Können wir dennoch fragen, welche Behörde das Vollstreckungsersuchen erlässt?


C.

PS: einige Argument rund um den "Beitragsservice", die in Teil 2 von mir verwendet wurden, wurden diskutiert unter
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96638.html#msg96638

PPS: die Formatierung bei den Beweisanträgen müsste noch besser angepasst werden...


Zitat
2.
Der Schuldner rügt einen formell fehlerhaften und möglicherweise unzulässigen Verwaltungsakt. Es ist nicht klar ersichtlich, von wem genau das Vollstreckungser­suchen erstellt wurde, d. h. wer der/ die Gläubiger/in ist. Es verstößt damit gegen Art. 37 BayVwVfG. Das Vollstreckungs­er­suchen ist als Verwal­tungs­akt auch nicht hin­reichend inhaltlich bestimmt. Auf Art. 37, Abs. 1, 3 und 5 BayVwVfG wird im folgenden verwie­sen, und insofern Bezug genommen auf die o. g. Beschlüsse des LG Tübingen.

2.1.

Der Schuldner macht geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt, nicht zweifelsfrei, nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer Gläubiger ist. „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“ (Art. 37, Abs. 3 BayVfG). Vgl. hierzu Beschluss Tübingen, Az. 5T 296/14, Rnr. 15 und 18. 

Die äußere Form des Vollstreckungsersuchens (einfaches Briefpapier, kein Logo) erweckt nicht den Eindruck eines amtlichen Schreibens. Zwar wird oben links „Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“ genannt, als Postadresse jedoch firmiert mit einem „c/o“ „ARD ZDF Deutsch­landradio Beitragsservice, Köln“. Weitere Angaben, nament­liche Nennun­gen und Zuordnungen er­folgen jeweils nicht.

Das Ersuchen enthält auch keine Namen von vertretenden Personen, weder des BR noch des Bei­trags­ser­vices. Es wird verschleiert, welche Behörde bzw. welches Unternehmen verantwortlich ist. Es fehlt auch eine Unterschrift.

Zwar gilt nach Art. 37, Abs. 5 BayVfG: „Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“ Für das Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 24, Abs. 3 BayVwZVG nur „bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.“ Das Fehlen der Namensnennung ist hier nicht erwähnt.

Es ist auch bei vorliegendem Vollsteckungsersuchen nicht ersichtlich, dass es überhaupt mittels „automatischer Einrichtungen“ erstellt worden wäre. Ein entsprechender Hinweis findet sich auf dem Ersuchen nicht.

Das LG Tübingen hat festgestellt, dass bei behördlicherseits selbst erstellten Ersuchen auf­grund des im Vergleich zu zivilrechtlichen Vollstreckungsaufträgen ausnahmsweise erleichterten Prozederes umso höhere Anforde­rungen an Regelungen der ZPO zu stellen sind (5 T 296/14, Rnr. 19). Es ge­nügt nicht, dass irgendein Computersystem benutzt worden ist, selbst auto­ma­tisch erstellte Mahn­bescheide verzichten nicht auf ein eingedrucktes Siegel.

Auf jeden Fall muss die erlassende Behörde eindeutig erkennbar sein. Nach Fehling/Kastner/ Störmer, VwVfG, § 37, Rn. 36, verlangt § 37, Abs. 3 VwVfG, dass aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes gegenüber behördlichen Verfügungen die konkrete, den Verwaltungsakt erlassende Behörde grundsätzlich aus dem Ver­wal­tungsakt selbst eindeutig mit ihrer amtlichen Bezeichnung hervorgehen muss.

Das ist hier nicht der Fall. Von der/dem Gläubiger/in wird der Anschein erweckt, der Beitrags­service fungiere nur als c/o-Adresse, bei dem der Bayer. Rundfunk nur „wohnhaft“ sei.

Der Schuldner bezweifelt und bestreitet jedoch, dass das Ersuchen überhaupt „behörderlicher­seits“, also vom BR, erstellt wurde.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist nichtig (Art. 44 Abs. 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht eindeutig erkennen lässt, ist gem. Art. 44, Abs. 2, Nr. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam. Nur rechtswirksame Verwaltungsakte können vollstreckt werden (Art. 23 BayVwZVG).

Sollte der Beitragsservice Verwaltungsakte erlassen, so wäre dies nicht zu­lässig.

Vollstreckungsersuchen dürfen als Verwaltungsakte nach Art. 27 BayVwZVG nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erstellt werden.

Der Beitragsservice ist, laut eigenen Angaben, nicht rechtsfähig: „ARD ZDF Deutsch­landra­dio Bei­trags­service ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Ge­mein­schaftseinrichtung der in der Ar­beitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten der Bundesrepublik Deutsch­land (ARD) zusammengeschlossenen Landesrund­funkan­stalten, des ZDF und des Deutsch­landradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rund­funkbeitragsstaats­ver­trag.“

Beweis: Impressum ARD ZDF Deutschlandradio,          
   http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
abgerufen am 03.07.2014 und 06.07.2015, https://web.archive.org/web/20140703020830/http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

Der „Beitragsservice, Köln“ ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrens­gesetze. Er stellt keine rechtsfähige ju­ris­tische Person des öffentlichen Rechts dar, die einen Ver­waltungsakt bzw. Vollstreckungsersuchen erstellen dürfte. Sein Vollstreckungser­suchen kann nicht als Voll­streckungs­grundlage herange­zogen wer­den.

Der Beitragsservice kann weder um Amtshilfe für Voll­streck­ungs­maß­nah­men ersuchen noch Voll­streckungsbe­hörde sein. Es gibt dafür keinerlei Rechts­grundlage. Er kann auch nicht “Gläubiger” einer Forde­rung sein.

Es ist aber anzunehmen, dass das Vollstreckungsersuchen, wie alle übrigen Zahlungsauffor­derun­gen, Mahnungen, Bescheide auch - was allgemein bekannt ist -, direkt vom Beitragsservice erstellt wurde. Ansonsten wäre nicht nachzuvollziehen, wieso vorliegend kein Briefpapier bzw. Logo des Bayer. Rund­funks verwen­det wurde - was geradezu ein Indiz darstellt. Es ist zu befürchten, dass der Bei­tragsser­vice sowohl Beitragsbescheide als auch Ersuchen ei­gen­mächtig erlässt und durch einen ein­fachen Aufdruck auf seinem Briefpapier vorgibt, der Bayerische Rund­funk zu sein, und mit „Der Intendant“ „unterzeichnet“.

Frag­lich wäre in diesem Zusammenhang, ob es sich hier um ein Vortäuschen eines be­hördlichen Ver­wal­tungsaktes handelt.

Vom Schuldner wird bestritten, dass die Bescheide und das Vollsteckungser­suchen vom BR selbst erlassen und nur durch den Beitrags­service übermittelt wurden.

           Beweis: Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragsservice in Köln, als Zeuge.

Herr Wolf wird darüber Auskunft geben, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen und anderen von der Gegenseite irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnete Schriftstücke um solche aus seinem Hause handelt und dass diese keine Verwaltungsakte darstellen. Der Zeuge wird darlegen, dass es keine ausreichende rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.


Der laut eigenen Angaben also nicht rechtsfähig “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln” kann als „nicht rechtsfähige Gemein­schaftsein­richtung“ Rechtsge­schäfte weder im eigenen Namen ausführen, noch “Namens und im Auftrag” oder gar “in Vertre­tung” für eine andere Behörde.
Eine Vertretunganzeige oder von der Landesrundfunkanstalt auf den Beitragsservice ausgestellte Vollmacht, für diesen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen zu dürfen, wurde vom Beitragsservice nicht vorgelegt. Es wird bestritten, dass eine solche Vertretungsberechtigung existiert.
Eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt kann nur durch den Intendanten erfolgen (Art. 12, Abs. 3 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) .

          Beweis: Satzung der Landesrundfunkanstalt. Aus der Satzung müsste hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.

Die Landesrundfunkanstalt möge diese Satzung vorlegen.
Soweit die Gegenseite behauptet, der Beitragsservice in Köln handele in ihrem Auftrag und nehme als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10, Abs. 7, S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr, sein Handeln sei im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen  - wird dies bestritten.

Der Beitragsservice ist nicht zur Übernahme hoheitlicher Aufgaben befugt. Als eigenständiges um­satz­steuerpflichtiges (Inkasso-)Unternehmen, kann der Beitragsservice nicht zugleich juristische Person des öffentlichen Rechts sein und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (§ 4 Abs. 6, S. 2 KStG).

          Beweis: a) Upik-Identifizierungssystem, D-u-n-s Nummer 344474861, https://www.upik.de/upik_suche.cgi, Recherche am 10.07.2015
b) Tätigkeitscode SIC 7322 Inkassodienste, Recherche am 10.07.2015 https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE ;
c) Impressum des Beitragsservice (s. o.)

Tatsächlich wird sogar bestritten, dass dieses Inkassounternehmen überhaupt tätig werden darf, da es nicht ordentlich in ein Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, obwohl die Tätigkeit von Inkasso­unternehmen in Deutschland unter Erlaubniszwang steht (§ 10 RDG). Dann wären bereits einfache Zahlungs­auf­for­de­rungen rechtsunwirksam.

          Beweis: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de, Recherche am 10.07.2015.

Sogar für die Landesrundfunkanstalten wäre zu prüfen, ob sie seit Einführung des Dualen Rund­funk­systems noch berechtigt sind, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Auch dies wird mit Nicht­wissen bestritten.


Wegen der umfassenden Zweifel wird daher gem. § 445 ZPO beantragt, die Gegenseite zu ausführlich zu befragen und aufzufordern,

        a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie

        b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.

Ein bloßer Verweis auf die §§ 2 und 10 RBStV genügt dabei nicht, da daraus nicht ersichtlich wäre, dass mit der dort genannten „Verwaltungsgemeinschaft“ der obige Beitragsservice, laut Impressum „Gemeinschaftseinrichtung der.... Landesrundfunkanstalten“, gemeint sein könnte. Es ist völlig un­klar, in welchem Rechtsverhältnis der BR und der Beitragsservice tatsächlich stehen. Die in den §§ 2 und 10 RBStV genannten Aufgaben und Pflichten sind nicht näher definiert und verteilt.


Sofern die Rundfunkanstalt behauptet, die streitgegenständlichen Verwaltungsakte (hier: das Vollstreckungsuchen) selbst erstellt, versandt und zugestellt zu haben, wird dies bestritten. Es wird gebeten, den/die Gläubiger/in (gem. § 445 ZPO) hierzu zu befragen. Ein unsubstantiierter Vortrag wäre jedoch vermutlich unwahr und genügte den Anforderungen nicht, da kein Beweis ange­boten würde. Der Schuldner geht bislang davon aus, dass es keine/n Mitarbeiter/in der Rund­funkanstalt gibt, welche/r die streit­gegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versandt hat.

Demgemäß wird beantragt, den/die Gläubiger/in aufzufordern,

        a) sie möge darlegen, welche/r Mitarbeitende/n des BR die streitgegen­ständ­lichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen erlassen und ver­sandt hat.

Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiter/in als Zeug/in zu benennen. Außerdem möge die Gegenseite

        b) stichhaltige Beweise für ein Dienstverhältnis zwischen dem BR und dem/die betreffende/n Mitarbeiter/in vorlegen.

Mit Ver­waltungs­akten betraute Mitarbeitende müssen außerdem in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­verhältnis stehen (gem. Art. 33 Abs. 4 GG, Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben) „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“. Zu prüfen wäre also, ob die Angestellten des BR bzw. des Beitrags­service diese Bedingungen erfüllen. Dies wird hier bestritten.

Es wird daher beantragt,

die Gegenseite nachweisen zu lassen, dass der/die das Vollstreckungsersuchen erstellende Mitarbeiter/in in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.

Es wird weiterhin beantragt,

dem/der Gläubiger/in aufzugeben, die im Vollstreckungsersuchen genannten, diesem zugrundeliegenden Verwaltungsakte (hier: „Bescheide vom ....“ und „...“) vorzulegen.

Erfahrungsgemäß erfüllen auch die Festsetzungsbescheide von Landesrundfunkanstalten nicht unbedingt die für Verwaltungsakte erforder­lichen Formvorschriften. Wie oben ausgeführt, bestehen jedenfalls grundlegende Zweifel daran, welche Stelle/Behörde/Firma die Bescheide erlassen hat, und daher an deren Rechtswirk­samkeit.

Es wird deutlich, wie wichtig die vom Gesetzgeber vorgesehene unzweifelhafte Zustellung von Bescheiden (§ 41 BayVwVfG) als Vollstreckungsgrundlage ist, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Be­scheide, kann ohne deren Vorhandensein nicht überprüft werden.

Fraglich ist auch, ob angesichts der vorherrschenden Praxis dem BR selbst die Befugnis gem. Art. 27 BayVwZVG wegen möglicher uneindeutiger Praktiken zu entziehen wäre, denn im Abs. 2 heißt es ausdrücklich: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befug­nis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffent­li­chen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durch­geführt werden.“ (Hvhg. durch Verf.) Diese Bedingung ist nicht erfüllt.

Ich darf darauf hinweisen, dass selbst dieses Gericht bislang in seinen Schriftsätzen zu die­sem Ver­fahren den/die Gläubiger/in universal als „Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutsch­land­radio“ be­zeichnet, gleichsam als wären Behörde und Unternehmen ein und dasselbe. Dem ist nicht zu folgen.


Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 13. Juli 2015, 13:33
So,

und hier folgt Teil 3. Anmerkungen siehe oben...


Zitat
2.2.

Der Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 BayVwVfG) und damit nichtig.

In dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom [Datum] wird ohne weitere Erklärung eine For­derung i. H. v. …... € geltend gemacht. Das Ausstandsverzeichnis des Beitragsservice listet eine Gesamtforderung i. H. von …....... € auf. Nicht näher aufgeschlüsselt werden „Kosten*“ in Höhe von 3,60 € und Säumniszuschläge von 2 x 8 €. Erwähnt wird im Vollstreckungsersuchen außerdem eine „berücksichtigte“ Zahlung“ von …... €.

Es ist für den Schuldner nicht ersichtlich, wie sich die Beträge zusammensetzen. Die „berück­sichtigte“ Zahlung deckt die 1. Forderung (Bescheid vom …...............) ab, sonst würde sie im Vollstreckungsersuchen nicht erwähnt. Damit aber wäre die Forderung großteils hinfällig.

Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722:  „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“ 

Die Berechtigung der o. g. zusätzlichen „Kosten“ wird angezweifelt (s. auch unten 2.3).

In der Anlage zum Vollstreckungsersuchen ist als Gesetzesgrund­lage eine „Satzung der o. g. Landes­rundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ erwähnt. Die­ser Hinweis auf die „Satzung der o. g. Landesrundfunkanstalt“ macht deutlich, dass es sich bei der vorliegenden „Vollstreckungsanordnung“ vom …............. um ein Einheits­schrei­ben und Vor­druck aus der Feder des Beitragsservice handelt: Stammte sie originär vom BR, würde an dieser Stelle wohl ausdrücklich von der „Satzung des Bayerischen Rund­funks...“ die Rede sein. Das Gericht wird gebeten, dies als Beweis zu würdigen.

2.3.

Sofern Säumniszuschläge erhoben werden, wird von der/dem Gläubiger ebenfalls auf den RBStV verwiesen. Jedoch setzen Säumniszuschläge einen rechtswirksamen, zugestellten Grundlagenbe­scheid voraus (vgl. Beschluss Tübingen vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14, Rnr: 21, 22, 23): „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden ge­setz­lichen Voraussetz­un­gen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitrags­be­scheid geschaffen werden... Der Beitrags­bescheid, zwingend in Form eines Veraltungsakts..., muss die erlassende Behörde erkennen lassen... Bei den im Ersuchen angegenbenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rück­ständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwal­tungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechts­schutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten und Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da anderenfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlä­gen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O. [=Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013]. Im übrigen leidet der Rückstandsfeststzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grund­lage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist... “

Außerdem heißt es weiter „ ...Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet, sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenver­waltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen“ (Rnr. 22).

„Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt durch einen Rückstandsbe­scheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestfundfunk (Anstalt des öffent­lichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein“ (Rnr. 24).

Es wird beantragt,

   die Vollstreckung von Säumniszuschläge für unrechtmäßig zu erklären und zurückzuweisen.


Zusammenfassung

Das vorliegende Vollstreckungsersuchen ist geeignet, beim juristisch unbedarften Schuldner Bedenken und Zweifel bezüglich der Gläubigerangaben zu wecken. Um so mehr hätte dies eine/m erfahrenen Ge­richtsvollziehenden auffallen müssen. Sofern eine vermeintliche Behörde behauptet, ein Titel sei vollstreckbar, hätten die Voraussetzungen seitens des Vollstreckungsorgans gründlicher geprüft werden müssen, als vorliegend erfolgt. Gerade weil be­hördlichen Vollstreckungsersuchen bzgl. der allgemeinen Regelungen der ZPO Ausnahmecharakter haben, ist besondere Sorgfalt auf die Prüfung zu legen. Die Form des Vollstreckungsersuchens lieferte durchaus Hinweise darauf, dass die grund­legenden Be­scheide fehlerhaft sein oder fehlen könnten – auch die Säumniszu­schläge gaben entsprechende Hinweise. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt in den Kernbe­reich der voll­streckungs­rechtlichen Prüfkompetenz (vgl. ebd. Beschluss Tüb., Rnr. 12).
 

Nach Würdigung aller Umstände ist der Erinnerung abzuhelfen.


Der Schuldner beantragt zunächst

               
Akteneinsicht

und behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, so bittet er freundlich um Hinweis.

Das Gericht wird angeregt, die Entscheidung über die Erinnerung gegebenenfalls auszusetzen (vgl. AG Besigheim, Az. 7 M 410/15, Beschluss vom 13.03.2015) bis zur abschließenden Entscheidung bezüglich des Beschlusses des LG Tübingen (Az. I ZB 64/14) durch den Bundesgerichtshof, bzw. bis zur Entscheidung in anderen, ähnlichen Verfahren, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an mehreren Oberverwal­tungs­gerichten an­hängig sind.





….................................................................
(Unterschrift des/der Schuldner/in]
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 13. Juli 2015, 15:31
!! da hätten wir bereits erste Fehler unter Punkt 1.1. unten (Zustellung), des Erinnerungsschreibens:

Zitat
Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „

und unter Punkt 2.2:
Zitat
Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722:  „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“


es handelt sich anscheinend nicht um einen Beschluss, sondern um ein/en Hinweis/Schreiben des Amtsgerichts München

siehe: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg99624.html#msg99624
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Dolphin am 13. Juli 2015, 19:43
Richtig, das war eine Info, das Schreiben ist vom mir  ;D
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2015, 00:34
hier ein interessanter link zu einem Beitrag von user querkopf
Ladung Vermögensauskunft trotz laufender Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14218.msg95212.html#msg95212

Er schreibt zum Erinnerungsverfahren unter anderem:
Zitat
Sollte er [der Gerichtsvollzieher] dann die Vollstreckung nicht einstellen, bleibt Person A nur der Gang zum Gericht. Hier würde ich allerdings einen erfahrenen Anwalt beauftragen.

meine Frage: ist das so - oder könnte man sich mit einem Schriftsatz wie dem obigen ohne Anwalt durchlavieren... Was müsste noch geändert werden, dass das klappen könnte?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2015, 03:11
oje, die lange Nacht des Schriftsatzes

Zitat
Das Gericht wird angeregt, die Entscheidung über die Erinnerung gegebenenfalls auszusetzen (vgl. AG Besigheim, Az. 7 M 410/15, Beschluss vom 13.03.2015) bis zur abschließenden Entscheidung bezüglich des Beschlusses des LG Tübingen (Az. I ZB 64/14) durch den Bundesgerichtshof, bzw. bis zur Entscheidung in anderen, ähnlichen Verfahren, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an mehreren Oberverwal­tungs­gerichten an­hängig sind.

nach einiger Überlegung komme ich gerade zu dem Entschluss, trotz des neuen BGH-Urteils...

(link s. o., und http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf)

...den Schriftsatz mit allen Verweisen auf die Tübinger Beschlüsse fast so zu lassen, wie er ist, weil...

... BGH ist nicht OVG oder BVwG - wer sagt denn, dass die obersten Verwaltungsgerichte die verd.... Angelegenheit genauso sehen und beurteilen wie der BGH? Schon die Amts- und Landgerichte haben doch unserer Meinung nach Quatsch erzählt - wenden wir uns eben an die Verwaltungsgerichte...

Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?
 
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 07. August 2015, 22:50
So,

mal angenommen, die obige Erinnerung wurde jetzt durch ein fiktives Amtsgericht zurückgewiesen. Der mögliche betreffende Beschluss ist im Anhang beigefügt.

es stellen sich dazu natürlich einige Fragen...

aber erstmal versuchen, den Anhang sichtbar zu kriegen...
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Service am 08. August 2015, 09:46
Normalerweise wäre der nächste Schritt die "Beschwerde". Dies müsste aber auch im Beschluss des AG als Schlussbemerkung drinnen stehen. Bei dem fiktiven Fall
Beschwerde wurde zurückgewiesen - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15249.0.html
hat das aber auch nichts gebracht, weshalb jetzt das VG als nächster Schritt zu sehen ist (vermutlich).
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 08. August 2015, 10:12
das sind eben die Fragen, die sich im von mir beschriebenen Fall stellen könnten:

-     würde es überhaupt Sinn machen, Beschwerde einzulegen?

-     im beschriebenen fiktiven Beschluss wurden vom Amtsgericht die Beweisanträge des Schuldner nicht berücksichtigt: Gibt es Vorschriften, die das Gericht dazu bringen könnte, dies noch zu tun? (und würde die folgende Auseinandersetzung überhaupt ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu bewältigen sein?)

-     sollte man sich gleich (oder später) an das VG wenden, und wie würde man im einzelnen vorgehen?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 10. August 2015, 04:17
huch!  :o Was finde ich denn hier??
Antwort auf Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361


einen Beweis dafür, dass eine LRA ein Widerspruchsschreiben zur weiteren Bearbeitung an AZD Beitragsservice weiterleitet??  Mit dem Zusatz: "Ihr Widerspruch wird dort schnellstmöglich bearbeitet."

I'm really shocked - dachte ich doch, dass BS/GEZ keine Widerspruchsbescheide erlassen darf...? hm, ein Indiz für solcherlei Illegalitäten?

:)  :)
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 10. August 2015, 05:28
Und nicht zu vergessen:

Der Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

aus dem hervorgeht (Hervorh. von Ce.):
Zitat
Zitat
  [S.19:]
    Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
    ...
    [S.22:]
    Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
    ...
    [S.22:]
    Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.

Danke, Viktor7 (oder wer immer diese Info ausgegraben hat, s.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.msg101233.html#msg101233)

Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Pistenwolf am 11. August 2015, 15:00
Wenn ich mir das durchlese sehe ich das hier wenn auch etwas anders formuliert, die gleiche Argumentation verwendet wurde wie bereits bei anderen ablehnenden Beschlüssen bzgl. Erinnerungen die eine fehlende Zustellung gerügt haben.

AG sagt: für Sie hat alles den Anschein der Richtigkeit, eine weitere Prüfung der Voraussetzungen war nicht nötig, weshalb Sie auch die Vollstreckung begonnen haben.

 
Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:

Zitat
1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.

1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)

1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.

 
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Dolphin am 11. August 2015, 17:05
Danke Dir!
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 11. August 2015, 17:35
Danke, Pistenwolf, für die Tipps!

Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:

1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.

wurde sinngemäß eingearbeitet


Zitat
1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)

ist bereits im Erinnerungsschreiben enthalten. Nochmal darauf hinweisen...?

Zitat
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####

klingt gut - scheint mir, als Laie, aber etwas verfrüht, denn noch haben wir ja das Rechtsmittel der Beschwerde offen? Könnte man vielleicht beantragen, die Zustellung im Beschwerdeverfahren als hauptgegenständlich (verfahrenswesentlich??) zu berücksichtigen?

Ist Rechtsschutzbedürfnis in diesem Zshg. das richtige Wort?

Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. 

Die Zahlen könnte man gerne zu Beweiszwecken (BS erlässt Vollstreckungsersuchen selbst) mit aufnehmen. Hast du zufällig die Seitenzahl im Geschäftsbericht parat? Aber lässt sich finden...

Zitat
Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.
 

was heißt das? der Rechtsweg ist doch im Moment offen. Der Hinweis wäre also verfrüht.. oder? Könnte man das sonstwie verwenden?


Bin für alle Tipps sehr dankbar. bin über dem Entwurf, fast fertig. Vorschläge also jetzt


weitere Frage: Soll man in der Beschwerde erneut "Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung" stellen und  "Aussetzung der Vollziehung" (§ 570 ZPO, Abs. 2? oder Abs. 3?) beantragen? oder ist das unnötig? War ja bereits in Erinnerung enthalten.

danke


Cecil



Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Pistenwolf am 12. August 2015, 10:05
das unter vorbehalt war für 1.4 gedacht ;)
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 10:23
Zitat
    1.3
    Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

ich würde mich im Moment noch nicht trauen, das zu verwenden. Bitte um Erklärung: Der Fehler kann doch noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden, das Rechtsschutzbedürfnis ist insofern noch nicht eingeschränkt? Dies sagt mir mein normalmenschliches Verständnis. Aber es scheint, juristisch ist das anders? und man kann den Satz tatsächlich jetzt schon bringen??

Für kurze Erklärung bin ich dankbar  :).

C.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 11:36
Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.

nochmal: bitte Quellennachweis beifügen. Die Zahl ist im Geschäftsbericht (von mir) nicht zu finden.

danke.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Maverick am 12. August 2015, 11:53
Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt.

nochmal: bitte Quellennachweis beifügen. Die Zahl ist im Geschäftsbericht (von mir) nicht zu finden.

danke.

Geschäftsbericht 2014, Seite 22, Grafik rechts unten "Entwicklung Vollstreckungsersuchen 2009-2014"
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 12:03
cool, danke. habs nicht gesehen, bin wohl grad etwas nervös  ::)


Weiß noch jemand, ob und wie man es schaffen kann / beantragen ?, dass die vorgebrachten Beweise/Beweisanträge im Beschwerdeverfahren doch noch bearbeitet werden?

merci!
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 12:27
... und was ist, wenn die Beweisanträge beachtet werden. gibt es dann einen Beweisbeschluss? Beweisaufnahme? mündliche Verhandlung?....... braucht man dann einen Rechtsanwalt oder ist das alleine bewältigbar     ???  :o 
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: 12121212 am 12. August 2015, 13:00
Beweis bei Erinnerung ( zpo) in fiktiven Sachen ...

Beweis: konkrete substantierte Tatsachen/Sachvortrag/Schriftstücke .. und Aussage darüber was dies ....beweist.

Die Gegenpartei muss dem dann SUBSTANTIERT entgegentreten....unterbleibt dies ...
ist der -Sachvortrag/Beweis- eine unumstößliche Tatsache ( die im Beschluss nicht ignoriert werden kann..)

Beweis Zeuge: Mister y
Mister y wird aussagen das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

----------------------------------------------------------------------------

Einlassung der Gegenpartei "erzwingen"
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) die Antragsgegnerin  über diese Tatsache zu befragen.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html

BGH, 06.07.1960 - IV ZR 322/59
Die beweispflichtige Partei beantragen, den Gegner über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind oder keinen Beweis für eine Behauptung erbracht haben.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-04-28/V-ZR-220_10
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 20:37
danke 1212....

ein Problem ist, wenn solche Beweisanträge im Erinnerungsverfahren bereits gestellt worden, aber vom Amtsgericht in keiner Weise, also nicht beachtet worden wären... Was dann? Einfach darum bitten, in der Beschwerdeinstanz mal darauf einzugehen - oder müsste das besonders/gesondert formuliert werden.

sonst würde ich in so einem Fall also etwa schreiben: "ich bitte erneut, die Antragsgegnerin gem. § 445 ZPO zu befragen. Im einzelnen beziehe ich mich insoweit wörtlich auf die im E-Verfahren (Schriftsatz vom....) formulierten Beweisanträge". 
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: 12121212 am 12. August 2015, 21:12

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge
vom xxxxxxxxxxxxxx  ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ich stelle hiermit nochmals den Beweisantrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 21:18
@ pistenwolf, Antwort #12, 

dein Vorschlag:


Zitat
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Man könnte das so oder so umformulieren und etwas abgeändert in einen Entwurf aufnehmen:


Variante 1
Zitat
"Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind im vorliegenden Fall als hauptgegenständlich anzusehen. Der Beschluss bestätigt verwaltungsrechtliche Verfahrens- und Formfehler, die nicht zu heilen sind, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners eingeschränkt würde."

oder Variante2:
Zitat
Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht ein Verfahrens- und Formfehler, der im Beschwerdeverfahren zu heilen ist, anderenfalls würde dies aus Sicht des Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses darstellen."


Es wäre lieb, wenn du gerade noch mal rückmelden könntest, was genau du gemeint hast und ob eine der beiden Varianten so verwendbar sein könnten.

vielen dank.

vielleicht hat ja noch jdn anderes Ideen dazu?

C.


Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 21:27
@ pistenwolf, Antwort #12,

dein Vorschlag:


Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.

Man könnte das etwas abgeändert folgendermaßen in einen Entwurf aufgenommen haben:

Zitat
"Durch den Beitragsservice wurden im Jahr 2014 für die Rundfunkanstalten bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen gestellt (s. Geschäftsbericht, S. 22). Daher sind die im vorliegenden Ver­fahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeu­tung und im Hinblick auf effektiven Rechts­schutz zu würdigen. Allein schon wegen des Umfangs und der Masse solcher Tätigkeiten des Bei­trags­service ist einer Entschei­dung im vorliegenden Verfahren eine allgemeingültige Bedeutung für die derzeit gängige Vollstreckungspraxis beizumessen."

Was hältst du davon? Ist der Hinweis auf effektiven Rechtsschutz richtig verwendet oder würde der in so einem Zusammenhang nicht passen? es ist ja sicherlich ein Fachausdruck...

hat jemand eine Idee? danke euch.



Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: 12121212 am 12. August 2015, 21:33
Wenn die gestellten (ignorierten) Beweisanträge evtl. NICHT ERHEBLICH sind...???
Den fiktiven "ablehnenden " Beschluss posten macht mehr Sinn... als hier rumzuraten..
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 21:36
ist schon hier (# Antwort 7):

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg101844.html#msg101844

 :)
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: 12121212 am 12. August 2015, 21:40
Welche Beweisanträge wurden denn gestellt ?
Das Gericht ist der Meinung das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Ausgangsbescheid (wie es scheint) und bügelt glatt
ab... Das Gericht schenkt dem BR Glauben ( Ausstandsverzeichnis..) freie richterliche Beweiswürdigung.....

Wurde argumentiert das nicht der BR Bescheide erlässt sondern diese Schreiben aus dem genannten Ausstandsverzeichnis " nichtige Verwaltungsakte" von  einem "Beitragsservice aus Köln" stammen ?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Ein -Beitragsservice aus Köln- ist nicht legitimiert, hoheitliche Handlungen wie den Erlaß von Verwaltungsakten vorzunehmen oder den BR überhaupt rechtlich zu vertreten. Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze,  Eine rechtliche Vertretung des BR kann nur durch den Intendanten erfolgen.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 21:52

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge
vom xxxxxxxxxxxxxx  ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ich stelle hiermit nochmals den Beweisantrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxx


Es könnte entwurfsweise bereits folgendes in eine fiktive Beschwerdeschrift stehen:

Zitat
Das Amtsgericht ist auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners bislang nicht einge­gan­gen, insbesondere wurden Be­weiseanträge nicht gewürdigt (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO). Die unter Beweis gestellten Tatsache sind nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).


1.    Hinweis auf Verletzung rechtlichen Gehörs und GG miteinflechten?

2.    Beweisanträge neu formulieren/abschreiben - oder genügt genereller Hinweis auf vorherigen Schriftsatz, Seitenzahl S. ..., S. ... und S. ... ?

Erinnerungsschriftsatz: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119


ich danke dir!
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 22:05
Welche Beweisanträge wurden denn gestellt ?
Das Gericht ist der Meinung das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Ausgangsbescheid (wie es scheint) und bügelt glatt
ab... Das Gericht schenkt dem BR Glauben ( Ausstandsverzeichnis..) freie richterliche Beweiswürdigung.....

Wurde argumentiert das nicht der BR Bescheide erlässt sondern diese Schreiben aus dem genannten Ausstandsverzeichnis " nichtige Verwaltungsakte" von  einem "Beitragsservice aus Köln" stammen ?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Ein -Beitragsservice aus Köln- ist nicht legitimiert, hoheitliche Handlungen wie den Erlaß von Verwaltungsakten vorzunehmen oder den BR überhaupt rechtlich zu vertreten. Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze,  Eine rechtliche Vertretung des BR kann nur durch den Intendanten erfolgen.

Das ist es ja, was ich mir Kopfzerbrechen macht: wenn das fiktive Erinnerungsschreiben dies alles bereits enthielte und das AG es trotzdem nicht beachtete.
s. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 12. August 2015, 22:14
So zum Beispiel:

Zitat
Das Amtsgericht ist auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners bislang nicht einge­gan­gen, insbesondere wurden Be­weiseanträge nicht gewürdigt (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO). Die unter Beweis gestellten Tatsache sind nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge vom ...[dat]... ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Ich stelle hiermit nochmals die Beweisanträge der Seiten x,x,x  des Schriftsatzes vom ...[dat]... an das Amtsgericht im Erinnerungsverfahren.

ok?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Pistenwolf am 13. August 2015, 13:30
Zitat
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

Hallo,

was wollte fiktive Person A damit sagen:
Zitat
...der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich...

es bringt  ja recht wenig gegen formale Fehler vorzugehen, wenn einem wie man sagt n der Titel nicht vorgelegen hat, insofern sollte hier nochmal darauf hingewiesen werden, das in deiner sehr umfangreichen Argumentation das Problem das gar kein Titel zugestellt wurde und daher auch nicht vorhanden war, als das schwerwiegensten anzusehen ist, daher Hauptgegenständlich. So soll vermieden werden das sich 95% der richterlichen Antwort auf die Nebengeräusche beziehen und nur 15% auf das Hauptargument (so wie im Beschluss)


Zitat
....Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses....

Derzeit sieht es folgendermaßen aus,  Amtsgerichte prüfen nicht die Vorraussetzungen der Vollstreckung sobald dies über ein Amtshilfeersuchen und damit über das Ausstandsverzeichnis kommen. (Da gibts es auch ein AG Urteil dazu, welches besagt Sie dürfen auf die Richtigkeit Vertrauen). Wenn nun aber die Amtsgerichte in der Vollstreckungspraxis beginnen, selbst beim Rechtsbehelf der Erinnerung nicht die Vorraussetzungen "tatsächlich" zu prüfen, wird dieses Rechtsbehelf in den genannten Fällen von Amtshilfeersuchen in seiner gewollten Wirkung unverhätnismäßig eingeschränkt. Ergo: Es gibt daher keine Möglichkeit mehr für den Schuldner das tatsächliche Vorliegen der Vollstreckungsvorraussetzungen prüfen zu lassen, somit kann auch ein vorliegender Form und Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden (selbst vom Gläubiger nicht). Dazu müßte  mann ja Quasi zurück ans Verwaltungsgericht springen, der Weg in der Instanz sieht aber nach der sofortigen Beschwerde nur noch das LG und ggf. die Einzelrichter Entscheidung vor.

Dabei vertritt die fiktive Person A aber seine eigene Meinung ohne diese mit Urteilen oder Kommentaren belegen zu können. (wie auch das hat sich ja quasi erst eingebürgert)
Ob das Wort Rechtsschutzbedürfnis das richtige ist mhhh gute Frage.....

anderseits:

Zitat
Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist gegeben, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt und die Zwangsvollstreckung bevorsteht. Es entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist.



Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 13. August 2015, 22:16
hey,

dein Vorschlag 1.3. (s. o.) wurde jetzt in folgender Weise in einen fiktiven Beschwerde-Entwurf eingeflochten:

Zitat
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürf­nis­ses dar.


gibt es Meinungen hierzu?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 13. August 2015, 23:34
Hier (aus einem Entwurf für eine fiktiv mögliche sofortige Beschwerde an ein Amtsgericht wegen Vollstreckung ohne Vollstreckungsvoraussetzungen)...

ein Kapitel zu den Themen:



Der Text wird hier zunächst nur zur Diskussion eingestellt. Vor allem zu den Beweisanträgen, aber auch zu anderen fraglichen Passagen, die farblich hervorgehoben sind, erbitte ich hilfreiche Hinweise/Korrektur.

Zitat
2.    Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es beste­hen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen hat. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erin­ne­rungs­begründung.

Der Schuldner geht vielmehr davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom AZD Beitragsser­vice stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im vorliegenden Verfahren nun von der Gegenseite dargelegt werden.

Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Voll­streckungs­ersu­chen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwis­sen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrechtliche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich neh­me insofern Bezug auf alle bereits im Erinnerungsverfah­ren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, im Gegensatz zum Amtsgericht im Erinnerungsverfahren die Beweisanträge als entscheidungser­heblich zu würdigen.


Im Einzelnen:

2.1   Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und ört­liche Zu­ständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.

Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheit­liche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt daher Behörden.

Zum Vollstreckungsersuchen heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staats­regierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbrin­gung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Voll­streckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitrags­service ist keine rechts­fähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Voll­streckungs­maß­nah­men einzuleiten.

Es wird vom Be­schwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, zur Vornahme von Amts­handlungen berechtigt ist und Verwal­tungs­akte erlassen darf. Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitrags­ser­vice als nicht rechtsfähi­ge öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstal­ten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Solche Maßnahmen wären gem. Art. 44 BayVwVfG nichtig. Sie verstießen gegen die sachliche Zuständigkeit und sind daher rechts­widrig; eine Heilung eines sol­chen Verfahrens- bzw. Form­fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich.

Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,

a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie

b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.

Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.

2.2   Laut eigenen Angaben, erlässt der ARD ZDF Beitragsservice selbst Bescheide und Voll­streckungs­ersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungser­innerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersu­chen.“

Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22,
Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am 12.08.2015): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
 
Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt (Geschäftsbericht s.o., S. 22).

Ebenso bearbeitet er Anträge auf Befreiung von der Beitrags­pflicht und Ermäßigungen (ebd. S. 18) und diesbezügliche Widerspruchsverfahren - eine Aufgabe, die lt. Rundfunkbeitragsstaats­vertrag den Landesrundfunkantalten selbst obliegt. Im o. g. Geschäfts­bericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechts­mittelfähigen Bescheid bear­beitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Beschei­den im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“. „Für die Vollstreckung rück­ständiger Rund­funk­beiträge (bis Ende 2012 Rundfunkge­büh­ren) veranlasst der Beitragsservice alle zur Ver­fügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sach­pfän­dungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldner­ver­zeichnis" (S. 22).

Anliegend noch die Kopie eines Schreibens einer Landesrundfunkanstalt (MDR), aus der er­sichtlich wird, dass auch Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide und damit Verwaltungsakte, vom Bei­trags­ser­vice bearbeitet bzw. beschieden werden, obwohl er nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.

Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie oben geschrie­ben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...

… wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schrift­satz vom .....  gestellt,  gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf als Zeugen zu befragen (s. dort, S. ....).

Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz, S. ....... )

a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streit­gegen­ständ­lichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen er­lassen und ver­sandt hat.

Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegen­seite

b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betref­fen­de/n Mitarbeitende/n erbringen sowie

gem. § 371 Abs. 1 und 2 sowie gem. § 144 ZPO

c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mit­ar­bei­tende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­ver­hältnis mit dem BR steht.

Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitragsservice oder freiberufliche Mitarbeitende sind, die hoheitliche Aufgaben unbefugt durchführen.


2.3   Im Erinnerungs­ver­fahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf die Beweisanträge (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO) nicht einge­gan­gen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Ent­scheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da die gestellten entscheidungserheblichen Be­weisanträge vom .... ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen des Schuldners anscheinend weder zur Kenn­tnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei be­rech­tigt ist zu beantra­gen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Be­weis­mittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.

Da im Jahr 2014 durch den Beitragsservice bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt wurden (s.o., Geschäftsbericht, S. 22), sind die im vorliegenden Ver­fahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeu­tung. Sie sind im Hinblick auf effektiven Rechts­schutzentsprechend zu wür­digen . Allein schon des Umfangs und der Masse solcher Tätigkeiten des Bei­trags­service wegen ist einer Entschei­dung im vorlie­gen­den Verfahren aber auch allgemeine Bedeutung für die derzeit gän­gige Voll­streckungs­praxis bei­zu­messen.


Ich bin sicher, dass hier einiges verbesserungsfähig ist. Aus meiner Sicht fraglichen Passagen wurden farblich und z.T. fett gekennzeichnet.

Für eure (ggfs. positive) Rückmeldung, Einschätzung, Verbesserungsvorschläge wäre ich sehr dankbar.

Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: 12121212 am 14. August 2015, 12:36
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14

Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

https://openjur.de/u/792411.html
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 14. August 2015, 15:13
nochmal @ #34: ich wäre froh, wenn jemand kurzfristig die Beweisanträge überprüfen würde z. B. insofern, ob die genannten §§ richtig sind, oder kann man die weglassen?

Bitte gebt notfalls positive Rückmeldung - ich bin da sehr unsicher...
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 14. August 2015, 15:16
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14

... Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

https://openjur.de/u/792411.html

Ist übrigens Randnummer 73 des BGH-Beschlusses. Dort heißt es einen Satz vorher:

Zitat
Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. ...

1) soll das heißen, dass das Vollstreckungsgericht auch die Frage der Zustellung von Beitragsbescheiden gar nicht mehr prüfen muss? Bisher hatten wir hier immer angenommen und auch mit früheren 2 Entscheidungen (BFH und VG Hannover) argumentiert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen sind. Die Argumentation stelle ich später hier noch ein. Soll man das dann alles weglassen? Macht das keinen Sinn mehr?

2. In meinem Fall fiktiven würde (per Beschwerde) von mir außerdem die Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens selbst bezweifelt (# 34) - dafür müsste ein Amtsgericht/LG doch zumindest zuständig sein...?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: 12121212 am 14. August 2015, 16:01
Ich verstehe das so...

Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde = der Titel
(An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. )

Wenn dieses den Anforderungen genügt - scheint das einigen Gerichten zu reichen
und Einwendungen werden abgetan " muss nicht geprüft werden ".

Andere Gerichte sehen das anders.... und "beschäftigen" sich mit den -Bescheiden-
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 15. August 2015, 10:53
Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung der Frist auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:

Zitat
§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Wenn also ein amtlicher Brief an einem 15.08.2015 (Samstag) zugestellt wäre und die Frist laut Rechtmittelbelehrung mit 2 Wochen angegeben wäre, dann würde diese wohl am 29.08., einem Montag enden, oder?   
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 15. August 2015, 11:07
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14

Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

https://openjur.de/u/792411.html

Wenn das auch die Frage nach der Zustellung eines Bescheides umfasst, würde ich folgendes jedenfalls so nicht formulieren:

@33
Zitat
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürf­nis­ses dar.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 15. August 2015, 11:14
@34
bezüglich der Frage nach den Beweisanträgen, ob diese im Beispiel korrekt formuliert sind: Da ich bislang keine Rückmeldung aus dem Forum erhalten habe, wäre ich vermutlich versucht, nur den § 445 ZPO anzugeben und alle anderen sicherheitshalber wegzulassen...? 
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 15. August 2015, 14:52
Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung / Fristen auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:

Zitat
§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Dies gilt tatsächlich laut Verwaltungsverfahrensgesetz auch im Verwaltungsrecht.
hierzu gerade im FORUM gefunden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1736.msg9717.html#msg9717

Zitat
§ 31 VwVfG
Fristen und Termine
   Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: 12121212 am 15. August 2015, 17:41
Oder das Vollstreckungsersuchen angreifen ... ist falsch ....weil Bescheide .... nicht existieren bzw. nichtig sind ..
Beweis: xxxxxxxx / Zeuge: xxxxxxxxx / substantierter Vortrag
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 15. August 2015, 18:24
ach je - und irgendwie fehlt mir hier immer ein icon, das sich am Kopfe kratzt  :)

oder: alles drinnen lassen im Entwurf eines fiktiven Schreibens (an dem schon eine PersonV herumgeschrieben haben soll) und...

... mal abwarten, wie ein fiktives Gericht an die Sache herangehen würde. Die Gerichte selbst entscheiden lassen. Es scheint da ja nicht unbedingt eine klare Linie geben zu müssen. Was man so liest, sind die Amts- und Landgericht gar nicht weisungsgebunden bzgl. des zitierten Beschlusses des BGH... Wer weiß, vielleicht wenn eine ausgeschlafene, mutiger oder eher lebensmüde Richter, die vielleicht nicht mit dem Abteilungsleiternden xyz des BlödenR5 (4,3,2,1 :P ) zusammen Tennis oder squash oder die Kinder in selber Kita oder oder...

ok. ich träum schon wieder (der Schlafmangel vermutlich) ... ::)


aber danke für den guten Hinweis, er wird jedenfalls wie immer in der diskussion berücksichtigt.

 
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 16. August 2015, 14:10
hier noch eine wichtige Frage zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH im Rahmen der sofortigen Beschwerde

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14896.msg102544.html#msg102544
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 18. August 2015, 12:50
Person V hat mitgeteilt, mit Blick auf das Thema dieses threads/Fadens einen Schriftsatz für eine sofortige Beschwerde erdacht bzw. zusammengebastelt zu haben. Er wird nachfolgend zur Diskussion eingestellt - die Darstellung erfolgt hier mehrteilig. Es gibt sicherlich etliches, das besser oder anders formuliert werden kann:

Zitat
Name (ich)
Adresse


Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Adresse
                     
Ort, Datum


In der Zwangsvollstreckungssache

.... Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,
                              
Gläubiger/in,

gegen

Name (ich), Adresse
                           
Schuldner,

Aktenzeichen Gericht


lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts ….  vom …..  Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Anträgen des Schuldners vom .....  zu entsprechen:

1. die Zwangsvollstreckung wird eingestellt, 
2. das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom …. wird als gegenstandslos zurückgewiesen,
3. die Kosten des Verfahrens trägt der/die Gläubiger/in.

Vorsorglich wird erneut

   Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung

eingelegt und beantragt, die einstweilige Aussetzung gem. § 570 ZPO anzuordnen.


Begründung (...)
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 18. August 2015, 13:06
Hier gehts weiter mit Begründung Teil 1:

(Anmerkung: im Schriftsatz wurden einige Passagen innerhalb von Zitaten von Gesetzestexten / Urteilen hervorgehoben. Hier wird darauf verzichtet )

Zitat
(...) Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das Ausgangsgericht angeordnet, dass die Erinne­rung des Schuldners vom ….  zurückgewiesen wird und er die Kosten zu tragen hat. Gegen diese am …... zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.

Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf sein Erinnerungs­schrei­ben vom …...  Der dortige Vortrag fand bislang nicht ausreichend Berücksichti­gung.

Weiterhin ist folgendes auszuführen:

1.     Im Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in werden die Bescheide vom ….. und ….. sowie Mahnungen jeweils vom …... als Vollstreckungsgrund genannt. Diese Schreiben hätten dem Schuldner jedoch zuvor bekannt gegeben werden müssen, um wirksam zu werden (Art. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall bzgl. der Schreiben vom …... und der vom …....  nicht erfolgt und wird insofern mit Nicht­wissen bestritten. Unter den wenigen Zahlungsauf­for­de­run­gen der Ge­gen­sei­te, die der Schuld­ner bisher überhaupt er­halten hatte, befanden sich die ge­nann­ten Schreiben nicht. Sofern man sicher sein kann, dass sie versandt wurden, sind sie auf dem Post­weg verlo­ren ge­gan­gen. Nicht bekanntge­gebene Ver­waltungsakte sind nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam (Art. 43 ByVwVfG).

Weitere Darlegungen insofern sind dem o. g. Erinnerungs­schrei­ben vom ….... zu entnehmen. Die vorgetragene Sach­la­ge ist vom Amtsgericht nicht hin­ter­fragt worden. Die Gegenseite wurde weder zu einer Stellung­nah­me aufgefordert, noch hat sie die Bekanntgabe der Schreiben bisher nachge­wie­sen.

Das Ausstandsverzeichnis des Bayer. Rundfunks stellt zwar gem. Art. 24, Abs. 1 BayVwVfG den Vollstreckungstitel dar. Den­noch hätten die zugrundeliegenden Bescheide/Schreiben dem Beitrags­schuldner bekannt ge­geben werden müssen. Die Anordnungsbehörde übernimmt mit der Voll­streckungs­anordnung „die Ver­ant­wortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraus­setzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind“ (Abs. 2), jedoch wurde dem Amtsgericht spätes­tens im Erinnerungsverfahren deutlich gemacht, dass diese fehlen. Der Anschein des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen kann damit nicht aufrechterhalten werden.

Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG legt fest „Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geld­leistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn  1. er dem Leistungs­pflich­tigen zugestellt ist,... 3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde ... nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Be­kanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von min­des­tens einer Woche zu leisten (Mahnung)“. Als notwendige Vollstreckungs­voraus­setzung stellt die Mahnung einen weiteren Verwaltungsakt dar, der dem Schuldner bekannt­zugeben ist, um wirksam wer­den zu können. Die von der Gegenseite im Vollstreckungsersuchen angeführten Mahnschreiben vom …... hat der Schuldner nicht erhalten.

Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG verfügt darüber hinaus, dass ein Verwaltungsakt u. a. nur dann voll­streckt werden kann, wenn er unanfechtbar wurde. Auch dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Verwaltungsakt zugestellt wurde. Ein nicht existierender Verwaltungsakt kann nicht angefochten werden.

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann gem. Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG durch einfachen Brief vorgenommen werden. „Bei Zusendung durch ein­fachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusen­den­de Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzu­weisen.“ In gleicher Weise argumentiert Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. Ein einfacher Absendevermerk der Behörde genügt als Nachweis jedoch nicht. Der Schuldner selbst sieht sich nicht in der Lage zu begründen oder substantiiert darzulegen, wie ein nicht existenter, nicht erstellter, nicht abgesendeter und nicht bekanntgegebener Verwal­tungs­akt ihn nicht erreicht haben könnte. Er ist diesbezüglich nicht in der Beweispflicht.

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt dies unter Rd. Nr. 44:
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zu­gang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeit­punk­tes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermu­tung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sach­ver­halt, zu dem die Absen­dung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/ oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adres­saten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”

Ohne einen wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel gibt es jedoch kein wirksames Voll­streckungs­er­suchen und damit keine Vollstreckungsgrundlage (vgl. auch Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Ohne Vollstreckungsgrundlage sind we­sent­liche formale Voraus­setzungen der Zwangsvoll­streckung nicht erfüllt (auch: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 4 B 41/14, sowie Beschluss vom 05.02.2015, Az. 4 B 3/15)

Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. Der Schuldner hatte im Erinnerungsverfahren vorgetragen, keine gültigen Bescheide zu­gestellt bekom­men zu haben. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Vortrag bislang nicht gewürdigt.

Ergänzend lässt sich der Beschluss des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986, VII B151/85, anführen. Darin wird erklärt, dass in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungs­be­scheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreck­ung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Er­laß eines Leistungs­bescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Sta­dium der Vollstreck­ung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzu­he­ben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des er­ken­nen­den Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mit­teilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbe­scheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids le­dig­lich zugesichert wird.” (BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85, Hervorhebung d. Verf.)

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf meinen entsprechenden Vortrag im Erinnerungs­verfahren und die dort zitierte Entscheidung des VG Hannovers verwiesen.

Dem vermeintlichen Schuldner ist bewusst, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seine Pflicht zur Bei­trags­leistung festgelegt ist. Er ist jedoch der Meinung, dass der Staatsvertrag mit dem Grund­ge­setz nicht vereinbar ist, und sieht seine Grundrechte verletzt. Da das Voll­streckungs­ersu­chen ohne vorherige Verbescheidung und Bekanntgabe seiner Beitrags­pflicht erstellt wurde, wurde er in sei­nem Rechtsschutzbedürfnis eingeschränkt.

Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides bzw. vollstreckungsnotwendiger Schreiben aufgrund ihrer nicht erfolgten Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als verfahrenswesentlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers sowohl im Erinnerungs- als auch im Be­schwerdeverfahren stellte aus Sicht des ver­meint­lichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürf­nis­ses dar.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 18. August 2015, 13:50
Hier folgt Begründung Teil 2:

(auch hierin wurde im Entwurf einiges markiert/hervorgehoben, was jedoch hier im wesentlichen der Phantasie der Leser/innen überlassen bleiben soll)

Zitat
2.    Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es beste­hen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen haben könnte. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erin­ne­rungs­begrün­dung.

Der Schuldner geht davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) Beitragsser­vices stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im Beschwerdeverfahren nun von der Gegenseite dar­gelegt werden.

Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Voll­streck­ungs­ersu­chen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwis­sen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige AZD Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrecht­liche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich neh­me insofern Bezug auf alle bereits im Erin­ne­rungs­verfah­ren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, die Beweisanträge nunmehr als entscheidungser­heblich zu würdigen.

Im Einzelnen:

2.1   Entgegen der Auffassung des Gerichts lässt die Form des Vollstreckungsersuchens für den Schuldner nicht zweifelsfrei erkennen, wer das Vollstreckungsersuchen erstellt und ausgefertigt hat. Insofern wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom …... verwiesen.

Ist die erlassende Behörde aus einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt entgegen Art. 37 Absatz 3 VwVfG nicht erkennbar, führt dies nach Art. 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG zur seiner Nichtigkeit. Ein nichtiger Verwaltungakt kann nicht wirksam werden (Art. 43 Abs. 3).

Im Vollstreckungsersuchen vom  ....... wird als Absender der Bay. Rundfunk mit der Rechts­form­angabe „Anstalt des öffentlichen Rechts“ ohne Vertretungsangabe und Name des Inten­danten benannt. Als Adresse des BR wird „c/o ARD ZDF Deutschlandradio …. Köln“ angegeben. Eine  konkrete Vertretungsbeziehung und -anzeige ist für den Schuldner nicht ersichtlich. Das für den Verwaltungsakt, hier: das Voll­streckungsersuchen, verantwortliche Verwaltungsorgan wird nicht angegeben. Beim Schuldner entstehen Zweifel, wer das Vollstreckungsersuchen erlassen hat.

Auf dem Vollstreckungsersuchen fehlt eine ladungsfähige Anschrift der Gegenseite, unter der sie durch Boten oder Gerichtsvollzieher zuzustellende Schrift­stücke entge­gennehmen könnte. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Bayerische Rundfunk seine ladungsfähige Anschrift beim AZD Beitragsser­vice in Köln hat, denn dieser ist nicht rechtsfähig. Die la­dungs­fähige An­schrift müsste den Sitz des Inten­danten bezeichnen, also Mün­chen. Ausschließlich der In­tendant bzw. die ihm un­mittelbar unter­stellten Orga­nisa­tions­strukturen dürfen den Sen­der ge­richt­lich und außerge­richt­lich vertreten (Art. 12 Bayerisches Rundfunkgesetz). Ich verweise auf die Ausführungen unter 2.3. Die Landesrundfunkanstalt wird gem. §§ 142 bzw. 371 ZPO gebeten, die „Satzung“ vor­zu­legen, auf die in Art. 12 des BayRfG verwiesen wird.

        Beweis:  „Satzung“ der Landesrundfunkanstalt.

Aus der Satzung wird hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.

Der angefochtene Beschluss vermerkt, das Vollstreckungsersuchen sei ohne Siegel und Un­ter­schrift gültig, da es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sei. Der Schuldner ist jedoch der Auffassung, dass auf die namentliche Nen­nung eines verant­wort­lichen Mitarbeiters nicht ver­zichtet werden kann. Ich be­ziehe mich insofern wörtlich auf den bereits zitierten Schriftsatz vom …. .

Dass das Ersuchen mit automatischen Einrichtungen erlassen wurde, ist für den Schuldner nicht erkenn­bar und im übrigen zu bezweifeln. Das LG Tübingen führt mit Beschluss vom 01.08.2015 (5 T 296/14, Rnr. 19) aus:
„An die Auslegung dieses Begriffs „automatischer Einrichtungen“ sind angesichts der Rege­lun­gen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge An­forderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel oder eine Unterschrift verzichtet. Danach wird ein Schriftstück automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingrei­fen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und da­raus ein behörd­liches Schriftstück erstellt. Um­gekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsan­lage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfs­mittel des Bear-bei­ters sind. Siegel und Unter­schrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklar­heit aus der Sicht des Em­pfän­gers... Das vorliegende Voll­streckungs­ersuchen wurde offensicht­lich mit datenverar­bei­tender Rechnerunterstützung erstellt... Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedie­nung und Daten­zugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Sie­gel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merk­ma­le wegen der Fertigung von einer Datenverarbei­tungs­anlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zu­neh­mend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Daten­ver­arbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwen­dige auto­matische Einrichtung.“

Um wieviel mehr muss diese Argumentation für die zumindest namentliche Nennung eines ver­ant­wortlichen Mit­arbeitenden des Bayerischen Rundfunks bzw. des AZD Beitragservices gelten. Das fragliche Vollstreckungsersuchen enthält keinen Hinweis auf automatische Er­stel­lung.

Die verwaltungsrechtlichen Regelungen dienen der Orientierung und dem Schutz der Schuldner. Dies sollte im Vorder­grund stehen. Hinzu kommt, dass ein Vollstreckungsersuchen in der vorliegen­den Form aus Sicht des Schuldners kaum auf Legalität überprüfbar ist.

Tatsächlich sind seit ca. Januar 2015 in Nordrhein-Westfalen und Bayern gefälschte Zahlungsaufforde­run­gen im Umlauf (vgl. Internetseite des AZD BS, http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html))


2.2   Der Schuldner vermutet, dass das Vollsteckungser­suchen vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erstellt und ausgefertigt wurde.

Laut eigenen Angaben, erlässt der Beitragsservice selbst Bescheide und Voll­streckungs­ersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungser­innerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersu­chen.“

        Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22, Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am …..... ): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf (http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf)
 
„Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide.“

        Beweis: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Informationen zu Zahlungspflicht und Mahnverfahren: „Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?“ http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/ (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/), aufgerufen am ….....)

Ähnlich heißt es auf derselben Internetseite des Beitragsservice: „Die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher werden mit einem Vollstreckungsersuchen beauftragt.“ Würden die Ersuchen von den Landesrundfunkanstalten erstellt, würde dies erwähnt sein, es ist daher davon auszugehen, dass der Beitragsservice selbst um Vollstreckung ersucht.

        Beweis: wie oben: „Was passiert bei der Vollstreckung?“

Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt.
 
         Beweis: genannter Geschäftsbericht_2014, S. 22

„Für die Vollstreckung rück­ständiger Rund­funk­beiträge (bis Ende 2012 Rundfunkge­büh­ren) ver­anlasst der Beitragsservice alle zur Ver­fügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sach­pfän­dungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldner­ver­zeichnis“. „Ein Anstieg der Mahnmaßnahmen ist hauptsächlich bei der Mahn­stufe „Mahnung“ ... zu verzeichnen. Auch … die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungs­ersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.“

        Beweis: wie vor.

Ebenso bearbeitet der Beitragsservice Anträge auf Be­freiung von der Beitrags­pflicht und Ermäßi­gungen (ebd. S. 18 ff.) und diesbezügliche Wider­spruchs­verfahren. Im Geschäfts­bericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Wi­der­sprüche, die mit einem rechts­mittelfähigen Bescheid bear­beitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Beschei­den im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“.

         Beweis: Geschäftsbericht_2014, S. 18 ff

Zwar ist der Beitragsservice nach § 15 der Rundfunkbeitragssatzung zur Bearbeitung von Befrei­ungsanträgen befugt, mit dem der Erlass von Bescheiden verstößt er nach Ansicht des Schuldners jedoch gegen das Verwaltungs­ver­fahrensgesetz (s. u. Abschnitt 2.3).

Aus einem Schreiben einer Landesrundfunkanstalt (MDR) vom 08.08.2013 wird er­sichtlich, dass selbst Wider­sprü­che gegen Festsetzungsbescheide vom Bei­trags­ser­vice bearbeitet bzw. beschie­den werden, obwohl dieser nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.

         Beweis: Kopie des genannten Schreibens vom 08.08.2013 (als Anlage)

Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie weiter oben geschrie­ben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...

… wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schrift­satz vom … gestellt,  gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragservice Köln, als Zeugen zu befragen.

Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz)

     a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streit­gegen­ständ­lichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen er­lassen und ver­sandt hat.
Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegen­seite

     b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betref­fen­de/n Mitarbeitende/n erbringen
sowie gem. § 371 Abs. 2 sowie gem. § 142 ZPO

     c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mit­ar­bei­tende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­ver­hältnis mit dem BR steht.

Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitrags­ser­vice oder freiberufliche Mitarbeitende waren, die hoheitliche Aufgaben durchführen, zu denen sie laut Verwaltungsverfahrengesetz nicht befugt sind.


2.3   Der Beitragsservice ist nicht ermächtigt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und ört­liche Zu­ständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.

Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheit­liche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt Behörden. Der Beitragsservice ist keine Behörde (s. u.).

Zum Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staats­regierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbrin­gung der Vollstreckungs­klausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Voll­streckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitrags­service ist keine rechts­fähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Voll­streckungs­maß­nah­men einzu­leiten.

Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitrags­ser­vice als nicht rechtsfähi­ge öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstal­ten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Indem solche Maßnahmen des AZD gegen die sachliche Zuständigkeit verstießen, erlitten seine vorgeblichen Ver­waltungsakte an einem besonders schwerwiegenden Fehler und wären daher nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Der AZD Beitrags­ervice wäre gem. Art. 3 BayVwVfG auch örtlich nicht zuständig, denn er ist nicht „die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person [der Schuldner] ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Eine Aufhebung sol­cher Verfah­rens- bzw. Form­fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich, da dieser nicht bzgl. sachlicher Zu­stän­digkeit gilt.

Rückständige Rundfunkbeiträge werden gem. § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvoll­streck­ungs­verfahren vollstreckt. Zwar können gem. § 10 Abs. 7 RBStV einige Aufgaben im Zusam­men­hang mit der Daten- und Beitragserhebung von den Landesrundfunkanstalten auf den AZD Bei­trags­service und ggfs. andere Dritte übertragen wer­den, was im Einzelnen in § 9 RBStV bzw. in der Beitragssatzung der Landesrundfunkanstalten ge­regelt wird – jedoch verbleibt der Er­lass von Ver­wal­tungsakten selbst im Aufgabenbereich der Landes­rund­funk­anstalt, weshalb dies in den genann­ten Absätzen 5 und 6 des § 10 RBStV gesondert geregelt wird. An Inkassostellen dürfen Aufgaben erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversu­chen abgege­ben werden. Wörtlich heißt es in der Satzung des Hessischen Rundfunks: „Die Rund­funk­anstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte “ (§ 16 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung_2012-1.pdf).

Der AZD Beitragsservice könnte auch nicht mit Verweis auf § 10 Abs. 7 RBStV als „Teil der Lan­des­rundfunkanstalt“ angesehen werden, da er organisatorisch von diesem getrennt ist. Der Inten­dant des BR, als dessen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter (Art.12 BayRG), ist dem AZD Beitragsservice gegenüber nicht weisungsbefugt.

Soweit argumentiert würde, der Beitragsser­vice handele in fremdem Namen, d. h. im Namen des Bayer. Rundfunks, so geht dies allerdings aus dem Vollstreckungsersuchen nicht eindeutig hervor. Ein nicht-rechtsfähiger Bei­trags­ser­vice kann auch nicht eine rechtliche Vertretung einer Rundfunk­anstalt über­nehmen. Diese obliegt dem Inten­dan­ten: „Der Intendant vertritt den Bayerischen Rund­funk gerichtlich und außergerichtlich. Er schließt die Anstellungsver­räge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest. Das Nähere bestimmt die Satzung.“ (Art. 12 Abs. 3 BayRG, s. Beweis­an­trag unter 2.1).

Es wird also vom Be­schwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG ist, dass er zur Vornahme von Amts­handlungen berechtigt ist und Verwal­tungs­akte erlassen darf. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die den Beitragsservice dazu berechtigt.

Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,

     a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie

     b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.

Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 18. August 2015, 13:59
Schluss- und endlich Teil 3 der Begründung:

Zitat
3.   Im Erinnerungs­ver­fahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf gestellte Beweisanträge (§§ 139 ff., 445 ZPO) nicht einge­gan­gen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Ent­scheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs. 3 StPO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da der Vortrag über die fehlende Bekanntgabe vollstreckungswesentlicher Unterlagen und die gestellten entscheidungserheblichen Be­weisanträge vom ….. ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen anscheinend weder zur Kenn­tnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Ent­scheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei be­rech­tigt ist zu beantra­gen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Be­weis­mittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.

Da im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen durch den Beitragsservice erstellt wurden (s. o., Geschäftsbericht_2014 des Beitragsservice, S. 22), sind die im vorliegenden Ver­fahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeu­tung. Einer diesbezüglichen Entschei­dung ist eine allgemein gültige Wirkung auf die gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Die Einwände sind im Hin­blick auf das berechtigte Rechts­schutzbedürfnis des Schuldners zu wür­digen.

Nach Würdigung aller Umstände wird gebeten, der Beschwerde durch die Aufhebung der ange­fochtenen Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen. Anderenfalls bitte ich, die sofor­tige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen und die Nichtabhilfe­gründe mitzuteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wird ggfs. angeregt, Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zuzulassen.

Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor. Sollte das Gericht diesen für sinnvoll erachten, so bitte ich freundlich um Hinweis.


[Vorname, Name]

Anlage
1. http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/(Bildschirmfoto), Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?
2. Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013, in Kopie
3. Impressum des AZD Beitragsservice, Ausdruck der Seite: http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html



... und hier noch der link:
zu Anlage 2, Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 24. November 2015, 19:24
Der obige Beschwerde-Schriftsatz könnte folgendes Ergebnis hervorbringen. Fiktiver rechtskräftiger Beschluss:

Zitat
1. Dem Widerspruch des/der Schuldner/in ….. wird stattgegeben.
2. Die Eintragungsanordnung …. wird aufgehoben
3. Die Eintragung … ins Schuldnerverzeichnis wird aufgehoben

Die Begründung könnte lauten:
Zitat
Der Widerspruch … ist zulässig. … Er ist auch begründet …. Die Gläubiger/in wurde zum Widerspruch gehört …. Es wurden von ihr keine Einwände erhoben.

Die Gläubigerin hat mitgeteilt, der geschuldete Gesamtbetrag sei bezahlt worden.

...

Rechtsbehelfsbelehrung: weitere Beschwerde ….

Dem/der angeblichen Schuldner/in könnte sich die Sache aber ganz anders dargestellt haben: 

Danach wäre von Sch. ein Vergleichsvorschlag angeboten worden, den der Beitragsservice/ Rundfunk in ein und demselben Brief gleichzeitig angenommen und auch nicht angenommen haben könnte  – dem Gericht aber wäre vom Beitragsservice unmittelbar darauf mitgeteilt worden, dass der Betrag von Sch. insgesamt bezahlt worden sei.

???

Eine etwas seltsame Geschichte...
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Service am 24. November 2015, 19:33
Würde hier von der Person X Geld an den fiktiven BS bzw. LRA überwiesen?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 24. November 2015, 19:47
yes - von Schuldner/in würde nur ein Teilbetrag in Höhe des eigenen Vergleichsvorschlages entrichtet worden sein...
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 27. November 2015, 22:30
Wenn die Geschichte wirklich so laufen würde ...

-  … ließe sich der BS ausnahmsweise auf einen außergerichtlichen Vergleich ein

- … oder triebe der BS die Restforderung später erneut per Gerichtsvollzieher/in ein. Es wäre dann allerdings zu fragen: Wieso legt man es darauf an, ein bereits laufendes Widerspruchsver­fahren zu beenden, obwohl der Betrag weder insgesamt bezahlt noch dies von Sch. zugesagt wurde?

Ich denke, ich werde mal die Co-Autoren der Geschichte fragen, wie es mit den Verfahrenskosten weitergehen soll. Wer trägt die? Der obige Beschluss (#50) sagte ja noch nichts darüber aus...
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: LeckGEZ am 28. November 2015, 15:11
Danke cecil!

Ich finde deine Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung interessant, jedoch habe ich zwei grundsätzliche Fragen:

Warum die vielen Verweise auf Gesetzestexte und Urteile? Man schreibt einer rechtskundigen Person am Gericht. Reicht es nicht aus als Normalsterblicher den Sachverhalt in der blumigen Sprache des Volkes darzulegen? Gibt es keine Verschwubbelungen, nur weil man versucht mittels Rechtssprech sein Anliegen zu formulieren?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 29. November 2015, 18:32
danke für die Rückmeldung. das freut mich. Es sollte noch erwähnt werden, dass die Entwürfe ursprünglich von vielen Leuten, besonders hier aus dem Forum (z.B. user_Bürger, aber auch anderen) stammen und hier übernommen, zusammengestellt,  ergänzt und (speziell für Bayern) angepasst worden sind. trotzdem danke, denn es ist viel Mühe.

zu deiner Frage: soweit ich weiß, ist es am Verwaltungsgericht so, dass es genügt, notfalls "in der Sprache des Volkes" das eigene Anliegen vorzubringen. Ein VG hat, als Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Bürger in ihren Anliegen gegen den Staat beratend zu unterstützen in gewisser Weise, weil ein Über- und Untergeordnetetenverhältnis besteht. So sollte ein VG womöglich Anträge umformulieren helfen, Interpretationsräume zu deinen Gunsten nutzen und ähnlich (zumindest in der Theorie, inwieweit das praktisch stattfindet, kann ich schlecht beurteilen. Soweit ich höre, erfolgen Auskünfte an VGs stets freundlich. Vermutlich ist es aber dennoch ratsam, §§ und Urteile möglichst genau zu benennen). Fachleute kennen dafür sicherlich genauere Formulierungen - etwa "Amtshilfe" o.ä....

Anders beim Amtsgericht/Landgericht, als Zivilgerichtsbarkeit. Dort muss das Anliegen möglichst dezidiert, §§-genau von den Parteien vorgebracht werden, da das jeweilige Gericht sich irgendwie hauptsächlich am Vortrag der gegnerischen Parteien orientiert. Deshalb ist es wohl auch wichtig, auf Stellungnahmen der Gegenseite (hier LRA/BS) gut und punktgenau zu antworten. Anderenfalls hat man schnell verloren.

Ich befürchte, andere Leute (s.o.) können das alles besser erklären, aber in der Tendenz dürfte es schon stimmen, was ich schreibe.


Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 02. Dezember 2015, 21:16
Wenn die Geschichte wirklich so laufen würde ...

-  … ließe sich der BS ausnahmsweise auf einen außergerichtlichen Vergleich ein

- … oder triebe der BS die Restforderung später erneut per Gerichtsvollzieher/in ein. Es wäre dann allerdings zu fragen: Wieso legt man es darauf an, ein bereits laufendes Widerspruchsver­fahren zu beenden, obwohl der Betrag weder insgesamt bezahlt noch dies von Sch. zugesagt wurde?

Ich denke, ich werde mal die Co-Autoren der Geschichte fragen, wie es mit den Verfahrenskosten weitergehen soll. Wer trägt die? Der obige Beschluss (#50) sagte ja noch nichts darüber aus...


- die Geschichte geht tatsächlich so weiter, dass die GEZ wie üblich auf die Zahlung aller ausstehenden Beträge besteht. Nix Vergleich und so... keine Rede mehr davon.

Hätte man (gez) dann also einfach nur das Gerichtsverfahren beenden wollen?

- und es gibt noch keine Idee, wie das Gericht wegen der Verfahrenskosten (Beschwerde) entscheiden und ob es sich deswegen später noch mal (wann?) melden wird. Für das vorgeschaltete Erinnerungsverfahren könnten 30 € Gerichtskosten bezahlt worden sein. Müsste man die zurückfordern?



Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Krautensepp am 15. Februar 2016, 19:01
Hier an dieser Stelle eine "Sicherheitsfrage": Dass das AG München wohl der Erinnerung nach 766 ZPO keine Folge gibt, scheint zu erwarten.
Wie verhält es sich aber für den fitkiven Fall, dass man mit sofortiger Beschwerde dagegen vorgehen wolle in der Zwischenzeit mit dem Gerichtsvollzieher. Der wird doch -da keine aufscheibende Wirkung- einfach weitermachen und zur Vermögensauskunft auffordern und pfänden - dann ist doch eh alles Essig und man hat einen EIntrag im Schuldnerverzeichnis, oder?
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: arcomat am 10. Mai 2016, 21:57
Was war denn die Entscheidung auf die Beschwerde??


Und warum wird so viel Bezug auf das BayVwVfG genommen?

BayVwVfG - Art. 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 11. Mai 2016, 00:48
Das wurde hier im Forum bereits früher diskutiert z.B. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904

folgende Ansicht halte ich für vorerst überzeugend:

user_Bürger:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Zitat
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:

Zitat

    § 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

    (1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.

wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)

Zitat
    [...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]

siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143

demgemäß wäre davon auszugehen, dass die verwaltungrechtlichen Bestimmungen (hier BayVwVfG) in Verfahren gegen die Rundfunkanstalten/Beitragsservice tatsächlich relevant sind.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: arcomat am 11. Mai 2016, 01:04
Juristen nehmen es doch immer recht genau. Und da stehe unmissverständlich drin: gilt nicht. Da steht nicht "gilt teilweise nicht", o.Ä.

Ich glaubs Dir dass so entschieden wird, das ist aber mal wieder der Straftatbestand Rechtsbeugung...


Gibt es einen Beschluss zur Beschwerde??
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 11. Mai 2016, 01:35
also, ich bin jetzt nicht grad vom juristischen Fach. Aber das, was in den Gesetzen drin steht, ist nicht immer absolut das, was tatsächlich gemeint ist. Da gibt es z.B. die jeweiligen Gesetzeskommentare, die zu einem Gesetz erläutern, wie und was genauer gemeint ist. Vielleicht würde sich bezüglich des §2 BayVwVfG ja mal ein Blick in solch einen Kommentar lohnen...   

Zitat
Gibt es einen Beschluss zur Beschwerde??

ja, siehe hiesiger Thread > Antwort unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg110075.html#msg110075
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 22. Juli 2016, 15:38
Erinnerungsschreiben für Bayern,... zunächst als Korrekturfassung...,.... Leute sehen bestimmt Verbesserungsbedarf... Also: nur zu!

... Schriftsatz für eine sofortige Beschwerde..... Es gibt sicherlich etliches, das besser oder anders formuliert werden kann...

Den Erinnerungs- oder Beschwerdeschriftsatz könnte man inhaltlich ggfs. um die Ausführungen des user_knax zum "fehlenden Leistungsgebot" argumentativ ergänzen. Siehe hier (oder auch andere threads):

Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127017.html#msg127017
sowie auch auch dortige weitere Antworten unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127020.html#msg127020
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127031.html#msg127031
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: Bürger am 23. Juli 2016, 21:29
Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden mit einem in diesen Bescheiden fehlenden Leistungsgebot zu argumentieren...?
Halte ich eher für nicht sonderlich hilfreich - und auch unerheblich.
Konzentration auf das Wesentliche - und das ist der fehlende Zugang.
Alles andere eröffnet der Gegenseite entweder Argumentationen über eine möglicherweise doch erfolgte Zustellung - oder dahingehend, die Erinnerung abzuwiegeln mit der Behauptung, die "Formalien seien schon in Ordnung und im Übrigen habe der BGH die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen ja bereits bestätigt" usw.

Das fehlende Leistungsgebot gehört meiner bescheidenen Auffassung nach allenfalls bei der Abwehr einer "Vollstreckung trotz Widerspruch" vorgebracht. Dies ist aber wohl nicht Thema dieses Threads, sondern eine vollkommen andere Angelegenheit.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 24. Juli 2016, 01:02
Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden mit einem in diesen Bescheiden fehlenden Leistungsgebot zu argumentieren...?
Halte ich eher für nicht sonderlich hilfreich...
Konzentration auf das Wesentliche - und das ist der fehlende Zugang.
Alles andere eröffnet der Gegenseite entweder Argumentationen über eine möglicherweise doch erfolgte Zustellung- oder dahingehend, die Erinnerung abzuwiegeln mit der Behauptung, die "Formalien seien schon in Ordnung und im Übrigen habe der BGH die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen ja bereits bestätigt" usw. ..

Danke, das ist ein wichtiger Hinweis! Der Ansatz von user_knax sollte dennoch der Vollständigkeit halber in diesem thread als Argument aufgeführt werden.

Mit den hier diskutierten Informationen und Aspekten muss ohnehin kritisch umgegangen werden. Nicht jedes Argument macht in jedem Fall Sinn, manches müsste im Einzelfall verändert/angepasst/weggelassen werden. Bitte nichts blind in die eigene Argumentation übernehmen.
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 03:58
Bitte in weiteren Verfahren auch berücksichtigen, liefert gute Hinweise und verwendbare Argumente:

Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104525.html#msg104525
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104620.html#msg104620
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 05:20
für neuere Verfahren zur Abwehr von Vollstreckung, Pfändung bzw. Gerichtsvollzieher*innen ...

... finden sich auch in folgenden threads/Fäden teilweise wertvolle Hinweise, Argumente, Tipps, Ideen sowie manch ein Entwurf, Beispielbrief oder Muster und auch weitere Links ... :


Gelber Brief--1. Erinnerungsschreiben Vorschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23219.msg148036.html#msg148036

Zwangsvollstreckung Vermögensauskunft Stadt Jena Thüringen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27800.msg174852.html#msg174852

Zwangsvollstreckung und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16520.msg109227.html#msg109227

Vollstreckungsanordnung / Vermögensauskunft von Person A

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22641.msg193638.html#msg193638

Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31949.msg196903.html#msg196903
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31949.msg196926.html#msg196926


Anregungen/Beispiele evtl. auch aus diesem Thema/thread (Vorsicht: betrifft Bundesland HESSEN***:

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189614.html#msg189614


*** d.h. anderes Landesverwaltungsrecht, also nicht BayVwZVG und nicht BayVwVfG !
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 12:59
Bitte auch berücksichtigen die Ausführungen und aktualisierten Erkenntnisse aus:

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 14:31
Weitere Verlinkungen und Diskussionen rund um Thema Vollstreckungsabwehr sind auch in diesem recht informativen thread/Thema enthalten (obwohl in ihm der verwaltungsrechtliche Weg im Mittelpunkt stand - d.h. Verwaltungsgericht, nicht Amtsgericht).

BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31828.msg196214.html#msg196214
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31828.msg196222.html#msg196222
Titel: Re: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 16:49
Zur fiktiven Vollstreckungsabwehr kann man auch diese Informationen aus diesen Fäden/Threads berücksichtigen (nachfolgende Links hatte ich vorhin nicht mehr verfügbar, deshalb schiebe ich sie jetzt nach): 


(Vorsicht, anderes Bundesland**, bitte aufpassen:)
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641
     ** d.h. anderes Landesverwaltungsrecht, also nicht BayVwZVG und nicht BayVwVfG !


Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
(betrifft hauptsächlich "fehlende Zustellung",  aber auch die Nebenbemerkungen z.B. in Randnummern RN 8 und 9 des Beschlusses beachten)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196685.html#msg196685
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196950.html#msg196950



und natürlich stets zu Rate ziehen die aktuellen Ausführungen unter:

-> Schnelleinstieg/Suchfunktion...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,67.0.html
> Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
>> Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
>> ...
>> ...
... und die dortigen relevanten Folgebeiträge !