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Autor Thema: Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers?  (Gelesen 12141 mal)

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  • Beiträge: 13
Ein Hallo in die Württemberger Runde!

Folgender Fall angenommen:
 
"Person A" bekommt von "Gerichtsvollzieher B" eine "Zahlungsaufforderung" von 233,XX €.
Beiliegend das Vollstreckungsersuchen von "Rundfunk-Anstalt Z" an das Amtsgericht, mit einer Aufstellung der Rückständigen Forderung/ "Beizutreibender Betrag" von 185,XX €  incl. 2x  Säumniszuschlag und 1x Mahngebühr.
In diesem Vollstreckungsersuchen der "Rundfunk-Anstalt Z" wird noch eine Information aufgeführt, dass das Konto der "Person A" bis einschließlich 6.2019 einen Rückstand von 246 € aufweist.

"Person A", ein völliger Laie in Sachen Zwangsvollstreckung, ist völlig irritiert und fragt sich, wieso 233,XX € zahlen, wenn die Aufstellung der rückständigen Beiträge nur 185,XX € beträgt.

Klärende Fragen  an "Gerichtsvollzieher B" können nicht gestellt werden, da er Urlaub hat und dessen Schreiben unmittelbar davor zugestellt wurde. Der Urlaub dauert auch noch länger als die 14-tätige Zahlungsfrist.
Der Anrufbeantworter verweist in dringenden Fällen auf das Amtsgericht.

Wie sollte "Person A" reagieren? Ist die Zwangsvollstreckungssache überhaupt wirksam?

Ich hoffe, der Fall ist klar und deutlich vorgetragen.

Mit freundlichen Grüßen


Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Falscher Betrag in der Zahlungsaufforderung?" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 22:35 von Bürger«

G
  • Beiträge: 325
Zusätzlich zu den Forderungen die "Rundfunk-Anstalt Z" hat (vollstreckbar sind hier anscheinend  maximal 185,XX) müssten an "Gerichtsvollzieher B" noch dessen Gebühren bezahlt werden.

Gibt es denn keine Aufschlüsselung, wie sich die 233,XX zusammensetzen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 22:36 von Bürger«

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  • Beiträge: 13
"Gerichtsvollzieher B" ist  sogar OGV.

Es sind weder Gebühren aufgeschlüsselt bzw. es ist nicht ersichtlich , aus was sich die Gesamtforderung zusammensetzt.
Zudem wurde keine Vorlage der abzugebenen Vermögensauskunft beigefügt.

Sind Fotos eines Schreibens erlaubt? Dann könnte ich heute Abend Fotos hochladen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 22:36 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Klingt so, als ob es noch keinen Termin gibt zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn das der Fall ist, dann befindet sich A noch in der Phase der gütlichen Einigung mit Gerichtsvollzieher B. Dafür soll wahrscheinlich die Frist innerhalb des Urlaubs ablaufen. In dieser Phase wird erwartet, dass einfach gezahlt wird. Einwände wird er wohl nicht prüfen und wegen der Höhe muss sich A eh an den jeweiligen Gläubiger wenden.

Was A in dringenden Fällen vor dem Gericht klären kann, das sei herauszufinden, z.B. Klärung der Aufschlüsselung, inklusive Ausweisung der Aufschläge des Gerichtsvollziehers B. Wenn A das von Gericht einholt, dokumentiert das ebenfalls, falls das später wichtig wird, dass A in der Phase der gütlichen Einigung nicht untätig war, es jedoch Probleme mit den vorhanden Informationen gibt.

Grundsätzlich kann nur vollstreckt werden was auf einem Titel gefordert wird.
In der Verwaltungsvollstreckung soll der Bescheid den Titel darstellen und das Vollstreckungsersuchen "Titelersatz" sein, es soll die Stelle des Titels einnehmen.

Somit muss da alles draufstehen. Gewöhnlich ist eine Tabelle auf Seite 3, was genau vollstreckt werden soll. Falls Gerichtsvollzieher B diese Seite nicht mitgeliefert hat, fehlen A für die Prüfung die Möglichkeiten. Falls diese Tabelle vorhanden ist, dann ist die Tabelle in Summe plus die Kosten von Gerichtsvollzieher B das, was Gerichtsvollzieher B haben will.

Dass das Konto darüber hinaus noch eine Lücke hat, ist halt so und nichts mehr als eine Aussage. Gerichtsvollzieher B ist nicht dazu da, diese Lücke mitzuvollstrecken. Wenn also die Tabelle z.B. 185€ aufweist und der B 16€ für den Versuch der gütlichen Einigung und weitere Teilbeträge für Porto und Büroauslage aufschlägt, dann fordert er 185 + Aufschlag und der Wert kann irgendwo unterhalb des weiteren gesamt offenen Betrags für das Beitragskonto liegen.

Wenn es jedoch keine Forderungsaufstellung für die Zusatzkosten gibt, dann könnte das ein Mangel selbst sein. Dieser Frage kann A vor Gericht z.B. nachgehen.

Person A kann - solange noch kein Termin zur Vermögensauskunft terminiert ist - auch versuchen, die Phase der gütlichen Einigung zu gestalten durch Anfragen zur Verlängerung, falls A Rücksprache mit einem Gläubiger halten will. Der Gerichtsvollzieher B wird A nicht an solchen Rücksprachen hindern. Die Frage ist, ob er pausiert, bis die Rücksprache beendet ist.

Falls A nicht alleine wohnt, sollte Antrag auf Aufteilung der Schuld gestellt werden, denn das führt zu einem möglichen Vollstreckungshindernis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 22:33 von Bürger«

  • Beiträge: 691
Wir in Bremen hatten auch den Fall, dass es eine Vollstreckungsankündigung für einen angeführten Beitragsbescheid gab, der angegebene Zeitraum und die Summe mit denen des Original-Bescheids nicht übereinstimmten.
Dies haben wir so bei der Vollstreckungsstelle vorgebracht und konnten erwirken, dass die Vollstreckung an den BS zurückgegeben wurde. In der Regel kommt dann erstmal nichts mehr, und es wird dann vermutlich später eine neue Vollstreckung angestoßen.

Wichtig ist es, diese Vollstreckungshindernisse zu erkennen und entsprechend den Vollstreckungsbehörden mitzuteilen.

Falsch ist es immer (in Bremen zumindest), einen Widerspruch gegen die Vollstreckung einzureichen, weil er dann bei der Widerspruchsstelle landet und mit Garantie abgelehnt wird. Mit den Vollstreckern selbst kann man reden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 17:38 von Bürger«

S
  • Beiträge: 9
Vergleichbarer Fall im Staate BW:

Freundlicher Brief an den OGV mit Hinweis auf die sich widersprechenden Angaben des Beitragsservice und Bitte zur Rückgabe der Akte an den Beitragsservice zur dortigen internen Klärung des Sachverhaltes.

Seitdem nichts mehr vernommen seitens OGV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 17:39 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Vielleicht findet sich die Antwort hier?
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 17:39 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
"Person A", ein völliger Laie in Sachen Zwangsvollstreckung...

Das waren wir alle einmal, darum ist es umso wichtiger die hilfreichen Beiträge zum Thema Zwangsvollstreckung oder Vollstreckung, gerade im Umgang mit dem GV und dem SWR in Baden-Württemberg zu lesen. Man hat schließlich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.

Die beginnen schon mit dem Recht auf Akteneinsicht beim GV und einer lückelosen Kostenaufstellung durch den GV (§ 3a und  9 GvKostG).

Es besteht ebenso die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665


Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, es vollstreckt hier nicht die Kommune (Stadt- oder Gemeindekasse).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 17:38 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.239
Wäre jetzt nicht DER Zeitpunkt, einen GV darauf hinzuweisen, dass er etwas vollstrecken möchte, was ohne gültige Rechtsvorschrift vollautomatisch (und ohne Leistungsgebot) erlassen wurde?  >:D siehe u.a. unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Beiträge: 13
Besten Dank für das reichliche Feedback.
Anbei das Schreiben von "Gerichtsvollzieher  B" an  "Person A" als Datei-Anhänge.

Wie man sieht, sind keine Gebühren  oder andere Kosten aufgeschlüsselt, welche diese Mehrkosten von knapp 50€ erklären können. "Person A" kann somit der Annahme sein, dass hier ein Fehler von "Gerichtsvollzieher B" unterlaufen ist und somit trotz Zahlungsbereitschaft, keine Zahlung geleistet werden kann.
Zudem fehlt die Kopie zum Antrag auf die Vermögensauskunft (der Form wegen).

Die 14tätige Zahlungsfrist läuft innerhalb des Urlaubs von "Gerichtsvollzieher B" ab, sodass ggf. mit Verhaftung von "Person A" gerechnet werden kann, siehe auch Schreiben Seite1.

"Person A" sollte sich  an das Amtsgericht wenden und den Fall schriftlich darlegen, mit Eingangsbestätigung der Kopie.
Dieses Schreiben wird zusätzlich bei Arbeitsantritt von Gerichtsvollzieher B, durch  "Person A"  ebenso  ausgehändigt.

Was meint Ihr zu dieser erstmal groben Beschreibung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 22:38 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
Evtl. mal Suchfunktion des Forums befragen. (Diese befindet sich rechts oben auf der Seite > FORENSUCHE > https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)

Suchworte: "Kosten Vollstreckung" Benutzer: *philosoph.


Zeigt zumindest interessante Ergebnisse:

AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22278.msg142325.html#msg142325

LG München > Beschwerde geg. Vollstreckung erfolgreich (fehlerhafter Betrag)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16336.msg108087.html#msg108087

Positiver Beschluss LG München vom 6.10.2015 > fehlerhafte Vollstreckungskosten

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16434.msg108609.html#msg108609

Vielleicht ist etwas brauchbares dabei.


... Die 14tätige Zahlungsfrist läuft innerhalb des Urlaubs von "Gerichtsvollzieher B" ab, so dass ggf. mit Verhaftung von "Person A" gerechnet werden kann, siehe auch Schreiben Seite1. ...

Das glaube ich jetzt mal nicht, da so eine Verhaftung zuvor von jemandem konkret in die Wege geleitet werden müsste. Bevor aber der Anhang nicht sichtbar ist, kann man dazu nichts sagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 22:38 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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Hinweis zum Nebenaspekt, der hier wohl nicht mehr weiter erörtert zu werden braucht:
Zudem wurde keine Vorlage der abzugebenen Vermögensauskunft beigefügt.
Zudem fehlt die Kopie zum Antrag auf die Vermögensauskunft (der Form wegen).

Mit dem Wortlaut im Schreiben des GV (in obigem Anhang hervorgehoben auf Seite 1)
Zitat
Eine Kopie des Antrags auf Vermögensauskunft ist beigefügt.
dürfte nicht eine Vorlage der Vermögensauskunft oder deren Auskunftsbögen, sondern vielmehr das Vollstreckungsersuchen selbst bzw. der darin auf Seite 1 im 4. Absatz enthaltene Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemeint sein:
Zitat
Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird hiermit beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft [...]zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift [...] zu übersenden.

Bitte also besser Konzentration auf das Wesentliche ;)


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@cecil,Markus KA Danke für die Links

So wie erlesen, müsste Person A eine Erinnerung bzw. Beschwerde vor Gericht einbringen, mit der Begründung:
Zitat
Ein Vollstreckungsauftrag muss bestimmt sein und Art, Höhe und Zusammensetzung sowie den Grund der Forderung erkennen lassen. Infolge der Abweichung der Beträge, die vom Gerichtsvollzieher in der Ladung genannt wurden zum Ausstandsverzeichnis, ist die notwendige Bestimmtheit der Streitgegenstände (§ 253 ZPO), wegen welcher vollstreckt werden soll bzw. tatsächlich vollstreckt wird, nicht gegeben

Quelle:
AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22278.0

Was A in dringenden Fällen vor dem Gericht klären kann, das sei herauszufinden, z.B. Klärung der Aufschlüsselung, inklusive Ausweisung der Aufschläge des Gerichtsvollziehers B. Wenn A das von Gericht einholt, dokumentiert das ebenfalls, falls das später wichtig wird, dass A in der Phase der gütlichen Einigung nicht untätig war, es jedoch Probleme mit den vorhanden Informationen gibt.

Wenn es jedoch keine Forderungsaufstellung für die Zusatzkosten gibt, dann könnte das ein Mangel selbst sein. Dieser Frage kann A vor Gericht z.B. nachgehen.

@Bürger
Besten dank für die Aufklärung.
Hinweis zum Nebenaspekt, der hier wohl nicht mehr weiter erörtert zu werden braucht:
...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 23:18 von DumbTV«

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Noch ein Hinweis - eher aus der Hüfte heraus:
Auch die Auflistung der Kosten des GV mögen ein Mangel sein, der die Vollstreckung evtl. etwas hemmt.
Es dürfte aber für den GV mglw. ein Leichtes sein, seine eigene Vollstreckung entsprechend mit der Aufschlüsselung ergänzt erneut auszustellen.
Der Aufschub wäre daher bei ausschließlichem Festhalten an den Vollstreckungskosten nicht von langer Dauer und würde für Person A mglw. in keinem Verhältnis dazu stehenden Aufwand/ Zeit/ Nerven bedeuten.

Es müsste daher wohl über die GV-Kosten hinausgehend mehr vorgebracht werden,
damit der Vorgang ggf. sogar an ARD-ZDF-GEZ zurück geht, was wahrlich nicht einfach ist.

Und dann wird es schnell umfangreicher - und sich wiederholend, denn die meisten Konstellationen sind im Forum bereits behandelt - siehe u.a. Links weiter oben in diesem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31949.msg196926.html#msg196926

Worin soll also konkret das weitere, eigenständige Ziel dieses Threads liegen?


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Da hier Neuland für mich, ist es doch mE ein kleiner Anfangserfolg, mit Hilfe der User, ein wichtigews Argument für die Beschwerde erörtert zu haben.

Nüchtern betrachtet: Das Vorgehen von Gerichtsvollzieher B, kurz vor Urlaub die Sache in den Briefkasten von Person A zu werfen, ohne Chance auf Klärung der Sache innerhalb der Zahlungsfrist, nach dem Motto, zahl mal schön den Betrag, der quasi nach Willkür zusammengestellt wurde  und das auch noch unter Haftandrohung, ist schon ein übles Vorgehen.


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