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Autor Thema: AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar  (Gelesen 4569 mal)

P
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AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar
Autor: 28. Februar 2017, 16:24
Es gibt nicht nur schlechte Nachrichten von der "Front", sondern dazwischen muß man uns auch mal einen kleinen Erfolg gönnen.
Dieser kommt in Gestalt des Beschlusses des AG Ansbach vom 2. Februar 2017 und wurde vom Kläger freundlicherweise zur Verfügung gestellt (siehe Anhang).

Zitat
Geladen wurde die Schuldnerin am xx.xx.2016 durch den Gerichtsvollzieher wegen Vollstreckung einer Gesamtforderung in Höhe von 402,54 € unter ausdrücklichem Verweis auf das Ausstandsverzeichnis vom xx.xx.2016. Dieses weist jedoch lediglich den oben genannten geringeren Betrag aus.
Ein Vollstreckungsauftrag muss bestimmt sein und Art, Höhe und Zusammensetzung sowie den Grund der Forderung erkennen lassen. Infolge der Abweichung der Beträge, die vom Gerichtsvollzieher in der Ladung genannt wurden zum Ausstandsverzeichnis, ist die notwendige Bestimmtheit der Streitgegenstände (§ 253 ZPO), wegen welcher vollstreckt werden soll bzw. tatsächlich vollstreckt wird, nicht gegeben.
[…]
Auch wenn diese neuen Abweichungen der darin genannten Beträge im Verhältnis zum Ausstandsverzeichnis rechnerisch nachvollziehbar sind, weichen Ladung (402,54 €) und Ausstandsverzeichnis ohne jede Erläuterung voneinander ab.
Soweit darin Kosten des Gerichtsvollziehers enthalten sein sollen, werden diese – soweit entstanden – oder möglicherweise entstehende Kosten nicht erläutert. Der Schuldner kann diese Abweichung nicht nachvollziehen. Dies rügt die Schuldnerin auch mit Schreiben vom ….2016. Obgleich die Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wird dieser Widerspruch nicht aufgelöst.
Deswegen kommt es auf die Einwendung, die Schuldnerin habe für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt und sei dort nicht gemeldet gewesen, nicht an (Einwendung gemäß Schreiben vom xx.xx.2015), welches die Gläubigerin mit Verfügung vom 19.05.2015 mittlerweile übermittelt wurde. Diese Einwendung betrifft möglicherweise den Zeitraum 01.2015 – 03.2015 oder zumindest den März 2015. Von einer Klärung wird abgesehen, wiewohl der Zeitraum in das Ausstandsverzeichnis fällt. Denn aus den oben genannten Gründen, kann die Schuldnerin bereits anderweitige Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben.

vgl. auch
- LG München, Beschluss vom 6. Oktober 2015, Az. 16 T 17361/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16336.msg108087.html#msg108087


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Re: AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar
#1: 28. Februar 2017, 16:31
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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
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Zum Thema Gerichtsvollzieher-Kosten verweise ich jetzt mal ergänzend und grundsätzlich auf § 788 ZPO. Ist mir gerade zufällig begegnet. Dort heißt es:

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Aber ganz so einfach, wie es sich nach Abs. 1 Satz 1 anhört, scheint es nicht zu sein für den/die Gläubiger/in - wenn man das obige Urteil des VG Ansbach berücksichtigt  ;)


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Das Problem in unseren Fällen ist, daß die ZPO sich normalerweise mit privatrechtlichen Forderungen befaßt und ein vom Gericht ausgefertigter vollstreckbarer Titel vorliegt.
Bei uns liegt der Fall anders, denn bei uns handelt es sich um "öffentlich-rechtliche Forderungen"*, d.h. normalerweise wird nach den Regeln der Verwaltungsvollstreckungsgesetze vollstreckt. Da sich die LRA dafür aber in vielen Fällen der GV bedienen, liegt hier ein seltsames Zwitterphänomen vor.

Die Erinnerung gegen die Vollstreckung der Volstreckungskosten durch den GV zusammen mit der eigentlichen Vollstreckung ist zumindest insofern begründet, als die Forderung unklar ist, da der GV verpflichtet ist, die Kostenrechnung nachvollziehbar zu gestalten:
Zitat
§ 3a GvKostG "Rechtsbehelfsbelehrung"
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__3a.html
Auf den Ladungen fehlt diese. (vgl. https://online-boykott.de/ablage/20170818-beitragsservice-swr-bs-amtsgericht-geschwaerzt/20170818-01-beitragsservice-swr-bs-amtsgericht-geschwaerzt.pdf )
Dadurch ist nicht eindeutig, welche Kosten überhaupt vollstreckt werden und das widerspricht dem Gebot der Eindeutigkeit/Verständlichkeit.

Zudem ist aus den Satzungen der LRA (hier am Bsp. des BR) zu entnehmen, daß die Vollstreckungskosten per Bescheid festgesetzt werden:
Zitat
§ 11 Abs. 4 Rundfunkbeitragssatzung BR
Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Daraus folgt: Die Vollstreckungskosten werden im Vorfeld von der LRA übernommen und dann vom "Schuldner" zurückgefordert.
So läßt sich auch Seite 2 der Vollstreckungsersuchen der LRA/BS verstehen:
Zitat
Gerne können Sie Ihre Kosten im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vom VE-Abwicklungskonto einziehen. Bitte leiten Sie die dazu notwendigen Schritte ein. [...]


* Zur Diskussion bzgl. des fehlenden Leistungsgebots siehe:
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html


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